Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.1-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.06.2024 Entscheiddatum: 24.03.2024 Entscheid Kantonsgericht, 24.03.2024 Art. 129 Abs. 1, Art. 134 Abs. 2, Art. 273, Art. 277, Art. 286 Abs. 2 ZGB: Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut (E. III/2). Übergaben der Kinder: Vorliegend ist es angemessen, den Elternteil, bei dem sich die Kinder befinden, zu verpflichten, die Kinder jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Damit signalisieren beide Elternteile den Kindern, dass ihnen der Kontakt der Kinder zum jeweils anderen Elternteil wichtig ist und sie diesen unterstützten (E. III/4). Aufhebung des nachehelichen Unterhalts wegen Vorliegens eines qualifizierten Konkubinats (E. III/7). Bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes sind sämtliche Unterhaltsparameter zu aktualisieren, ohne dass bei jedem Parameter für sich alleine ein Abänderungsgrund vorliegen muss. Das Abänderungsgericht ist aber an die Wertungen des Ursprungentscheides gebunden (E. III/14f und 14g). Wohnkosten bei selbstbewohntem Eigentum: Die Pauschale für die Unterhaltskosten samt öffentlich-rechtlichen Abgaben beträgt praxisgemäss 20 % des Eigenmietwerts, wobei beim Eigenmietwert vom steuerrechtlich herabgesetzten Eigenmietwert auszugehen ist (E. III/14b und 15a). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. März 2024, FO.2022.1-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/73
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer
Entscheid vom 24. März 2024 Geschäftsnr. FO.2022.1-K2; ZV.2022.12-K2; ZV.2022.13-EZE2; ZV.2022.167-K2 (IN.2017.14-[…])
Verfahrens-beteiligte A._,
Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter, Vater und
B_,
Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin, Mutter
vertreten von Rechtsanwalt X.,
C._, D._, Kinder Kindesvertreter: Rechtsanwalt Y.,
Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils
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Erwägungen
I. 1. a) A. (geb. 1967, nachfolgend auch: Vater) und B. (geb. 1969, nachfolgend auch: Mutter) heirateten am DD.MM.2008. Sie sind die Eltern von C., geb. DD.MM.2009, und D., geb. DD.MM.2011.
b) Mit Entscheid vom 28. August 2015 schied der Familienrichter des Kreisgerichts K. die Ehe von A. und B. und genehmigte die Scheidungskonvention der Parteien (IN.2014.145-[…], Beilage 2 zu vi-act. 2, nachfolgend: Scheidungsurteil vom 28. August 2015). Demnach verblieben die Kinder in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern (Dispositiv-Ziff. 2) und es wurde für C. und D. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter wurde vereinbart, dass die Kinder in den geraden Wochen von Donnerstagabend bis Dienstagabend sowie während der Hälfte der Schulferien vom Vater und in den übrigen Zeiten von der Mutter betreut werden (Dispositiv-Ziff. 4.3). Zudem verpflichtete sich A. zur Leistung von Kinder- und Frauenunterhalt (Dispositiv-Ziff. 4.4 und 4.5).
2. a) Am 9. Februar 2017 reichte B. beim Kreisgericht L. Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 28. August 2015 ein (IN.2017.14-[…]). Sie beantragte unter anderem, C. und D. seien unter ihre alleinige Sorge und Obhut zu stellen und A. sei das Recht einzuräumen, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Weiter beantragte sie eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge (vi-act. 1). Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 reichte A. eine Widerklage ein und verlangte unter anderem, die Kinder seien unter seine alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen und B. sei ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein jährliches Ferienrecht von drei Wochen einzuräumen. Zudem habe B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 je Kind zu bezahlen und der nacheheliche Unterhalt sei vollständig aufzuheben (vi-act. 16).
b) Während des laufenden Abänderungsverfahrens vor der Vorinstanz wurden jeweils auf Gesuch von A. nacheinander insgesamt fünf vorsorgliche Massnahmeverfahren durchgeführt (SF.2017.64-[…]; SF.2018.25-[…] [bzw. FS.2018.22-EZE2 beim Kantonsgericht infolge Berufung]; SF.2018.46-[…]; SF.2019.59-[…] [bzw. FS.2020.6-EZE2 beim Kantonsgericht infolge Berufung]; SF.2020.11-[…] [bzw. FS.2022.1-EZE2 beim Kantonsgericht infolge Berufung]).
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c) Mit Massnahmeentscheid vom 7. Juni 2018 stellte die Familienrichterin des Kreisgerichts L. die Kinder C. und D. vorläufig in die alleinige Obhut von B. und räumte A. ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend ein (SF.2018.25-[…]). Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung ans Kantonsgericht und verlangte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit superprovisorischem Massnahmenentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 7. August 2018 wurde festgehalten, dass der Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts L. vom 7. Juni 2018 vollstreckbar sei. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 8. April 2019 wurde die Berufung von A. gegen die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut an B. im Wesentlichen abgewiesen (vgl. FS.2018.22-EZE2).
d) Am 6. Dezember 2018 erteilte die Familienrichterin des Kreisgerichts L. G. von der Fachstelle H. den Auftrag zur Erstellung eines Familienrechtsgutachtens (vi-act. 73), welches sodann am 16. September 2019 bei der Vorinstanz einging (vi-act. 89, nachfolgend: Gutachten vom 12. September 2019).
e) Das Kreisgericht L. traf mit Entscheid vom 13. Juli 2021 in Bezug auf das Hauptverfahren (Abänderung Scheidungsurteil, IN.2017.14-[…]) sowie in Bezug auf das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2020.11-[…]) folgenden Entscheid (vi-act. 163):
1. Die Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 sowie die Ziffer 2 der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 (IN.2014.145-[…]) werden aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt: Die elterliche Sorge für die Kinder C., geb. DD.MM.2009, und D., geb. DD.MM.2011, wird bei beiden Eltern belassen. Die Kinder C. und D. werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und wohnen bei der Mutter. 2. Die Ziffer 3.1 lit. a, b und c der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 wird aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt: a) Der Vater betreut C. und D. an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat, von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Winterzeit) bzw. 19.00 Uhr (Sommerzeit). Der Vater wird angewiesen, die Kinder jeweils an ihrem Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubegleiten (Art. 273 Abs. 2 ZGB).
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b) Der Vater hat das Recht, mit C. und D. gemeinsam jährlich insgesamt vier Wochen Ferien zu verbringen. Die Ferienregelung wird jeweils per 31. Dezember im Voraus für das kommende Jahr festgelegt, wobei bei der terminlichen Festlegung auf das Arbeitsverhältnis der Mutter sowie die Interessen der Kinder angemessen Rücksicht genommen wird. c) Betreffend die Feiertage gilt die folgende Betreuungsregelung: - Weihnachten: In den geraden Jahren sind die Kinder am 24. Dezember jeweils bei der Mutter, am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.
- Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) sind die Kinder bei der Mutter, in den ungeraden beim Vater.
- Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringen die Kinder in den geraden Jahren bei der Mutter; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt sind die Kinder dann beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.
3. Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB: a) Die Eltern werden angewiesen, sich im Sinne der Erwägungen in eine Einzeltherapie bei einem Psychologen bzw. einer Psychologin oder einem Psychiater bzw. einer Psychiaterin zu begeben bzw. die Einzeltherapie weiterzuführen (Kindesmutter). b) Es wird eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet und die Eltern werden angewiesen, diese zuzulassen, dabei mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten. c) Für D. wird eine Therapie im Einzelsetting bei einem Kinderpsychologen bzw. einer Kinderpsychologin oder einem Kinderpsychiater bzw. einer Kinderpsychiaterin angeordnet. Die Psychotherapie von C. wird weitergeführt. 4. Die für C. und D. bestehende umfassende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Mit dem Vollzug wird die KESB F. beauftragt. Die Beistandsperson hat zusätzlich zu den bestehenden Kompetenzen die nachfolgenden: - Eine geeignete Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) der Eltern zu bestimmen und zu organisieren, den zeitlichen Rahmen und die Modalitäten festzulegen, die Umsetzung der SPF zu koordinieren und zu überwachen. - Die Einhaltung der Weisungen an die Eltern (SPF, Kontaktregelung, Therapien) zu überwachen, regelmässige Berichte über den Verlauf derselben bei den involvierten Stellen einzuholen sowie der zuständigen Stelle gegebenenfalls Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung oder Aufhebung der Weisungen, eine Anpassung der Betreuungsregelung oder die Anordnung anderer geeigneter Kindesschutzmassnahmen zur Wahrung des Kindeswohles erforderlich sind.
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5. Die elterliche Sorge wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf die oben festgelegte Betreuungsregelung eingeschränkt. Die Beistandsperson erhält die Kompetenz, bei Konflikten im Rahmen der oben festgelegten Betreuungsregelung die Termine, Übergaben und Modalitäten verbindlich festzusetzen und gegebenenfalls anzupassen. 6. Die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des Dispositivs werden vorsorglich angeordnet. 7. Die Ziffer 4.1 lit. a, b, c und d der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 wird aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt: a) aa) Der Vater bezahlt an den Barunterhalt von C. monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, je: Fr. 1'130.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 Fr. 1'155.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 1'275.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 1'525.00 vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 Fr. 1'490.00 vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 1'730.00 vom 1. August 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
bb) Der Vater bezahlt an den Barunterhalt von D. monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, je: Fr. 1'130.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 Fr. 1'155.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 1'275.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 1'315.00 vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 Fr. 1'490.00 vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2024 Fr. 1'730.00 vom 1. August 2024 bis anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. cc) Die IV-Kinderrenten der Pensionskasse (je Fr. 838.00) und der Ausgleichskasse (je Fr. 237.00) leitet der Vater als Teil der obigen Unterhaltsbeiträge bzw. in Anrechnung an diese an C. und D. bzw. die Mutter weiter. b) Zusätzlich bezahlt der Vater als Betreuungsunterhalt der Kinder zusammen, monatlich im Voraus folgenden Beitrag: Fr. 380.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018
8. Die Ziffer 5 (5.1-5.3) der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: A. bezahlt an den Unterhalt von B. monatlich im Voraus folgende Beiträge: Fr. 1'040.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018
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Fr. 885.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 535.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019. 9. -12. [vorsorgliche Massnahme; Erziehungsgutschriften; Kosten] Mit Schreiben datiert vom 30. Juli 2021 verlangte A. die schriftliche Begründung des Entscheids vom 13. Juli 2021 (IN.2017.14-[…] betreffend Hauptverfahren und SF.2020.11- […] betreffend vorsorgliches Massnahmeverfahren; vi-act. 168). Das Gesuch um schriftliche Begründung legte er eigenhändig in den Briefkasten der Vorinstanz und wurde am 4. August 2021 anlässlich der täglichen Leerung dem Briefkasten entnommen (vi-act. 170).
Am 9. Dezember 2021 versandte das Kreisgericht L. die begründete Fassung des Entscheids vom 13. Juli 2021 betreffend Abänderungsverfahren (IN.2017.14-[…]; vi-act. 178). Gleichzeitig wies sie das Gesuch von A. um Begründung des Entscheids im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2020.11-[…]) ab (Dispositiv-Ziff. 13 des vi-Entscheids). Die begründete Fassung des Entscheids vom 13. Juli 2021 ging bei A. gemäss eigener Angabe am 13. Dezember 2021 ein (FO/1, S. 3).
3. a) Am 26. Januar 2022 (Eingang beim Kantonsgericht: 28. Januar 2022) erhob A. sowohl gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (IN.2017.14-[…]) als auch gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2020.11-[…]) in einer Eingabe Berufung. Vorliegender Entscheid behandelt die Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts L. vom 13. Juli 2021 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (IN.2017.14-[…]). Die Berufung gegen den Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts L. betreffend Abweisung einer Urteilsbegründung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2020.11-[…]) wird in einem separaten Entscheid (FS.2022.2-EZE2) behandelt. In seiner Berufung stellte A. folgende Anträge (FO/1, nachfolgend: Berufung):
1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz falsches Recht anwendete und den Sachverhalt unrichtig feststellte. 2. Daher sei der Entscheid (Urteil und Verfügung) des Kreisgerichts L. vom 13. Juli 2021 im IN.2017.14-[…]/ SF.2020.11-[…], vollumfänglich aufzuheben. 3. Anstelle Ziffer 2 des vorgenannten Urteils, sei festzustellen, dass die Kinder weiterhin unter der alternierenden Obhut stehen zu ungefähr gleichen Teilen, mindestens was das Gutachten empfohlen hatte.
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4. Anstelle Ziffer 7 des vorgenannten Urteils seien die Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe in Form der Rente zu belassen. 5. Anstelle Ziffer 8 des vorgenannten Urteils sei festzustellen, dass keine Unterhaltspflicht Seitens des Klägers/Berufungsklägers gegenüber der Beklagten/Berufungsbeklagten besteht. 6. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Die Akten der Vorinstanz sein beizuziehen. 8. Bis zu einem Endentscheid sei die alternierende Obhut gemäss Gutachten wie auch die genannten Unterhaltsbeiträge superprovisorisch anzuordnen. 9. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagte/Berufungsbeklagte.
b) Am 14. März 2022 reichte B. ihre Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (FO/17, nachfolgend: Berufungsantwort). Dabei stellte sie folgende Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Entscheid des Kreisgerichts L. vom 13. Juli 2021 (IN.2017.14) sei wie folgt abzuändern: a) Ziffer 2a: Der Vater betreut C. und D. an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat, von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 bzw., von Juli bis und mit September, bis Sonntagabend 19.30 Uhr. b) Ziffer 2c: Betreffend die Feiertage gilt die folgende Betreuungsregelung: - Weihnachten: In den ungeraden Jahren sind die Kinder vom 24. bis 26. Dezember bei der Mutter, in den geraden Jahren beim Vater. - Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist der Silvester) sind die Kinder bei der Mutter, in den ungeraden Jahren beim Vater. - Ostern: In den ungeraden Jahren sind die Kinder von Karfreitag bis Ostermontag bei der Mutter, in den ungeraden Jahren beim Vater. - Auffahrt/Pfingsten: Auffahrt und Pfingsten verbringen die Kinder in den geraden Jahren bei der Mutter, in den geraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. 3. Die Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass sie gegenstandslos geworden ist. Zudem sei a) anzuordnen, dass das Besuchsrecht des Berufungsklägers auf in Form von im Zwei-Wochen-Rhythmus stattfindenden Besuchstage in Begleitung einer geeigneten Fachperson stattfinden sollen. Diese Regelung sei so lange anzuwenden, bis die Sozialpädagogische Familienbegleitung ihre Arbeit aufgenommen hat und die Therapeuten von C. und D. das Kindeswohl nicht mehr für gefährdet erachten. b) eventualiter dem Berufungskläger die Weisung zu erteilen, dass C. und D. nur altersgerechte Medieninhalte konsumieren und keines der Kinder gegen seinen Willen zum Konsum von Medieninhalten angehalten oder aufgefordert wird. 4. Ziffer 3a sei vorsorglich anzuordnen.
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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Schreiben vom 14. April 2022 nahm A. Stellung zur Berufungsantwort und Anschlussberufung. Er beantragte im Wesentlichen die Abweisung der Rechtsbegehren der Mutter. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2.b der Mutter betreffend Feiertagsregelung erklärte er sich einverstanden. Zudem stellte er weitere Anträge im Zusammenhang mit einzelnen Positionen des Kindes- und des nachehelichen Unterhalts. Schliesslich beantragte er neu, der Grossmutter der Kinder seien zwei Wochen Sommer- und zwei Wochen Oster- oder Herbstferien mit den Kindern zu gewähren (FO/20, S. 1).
Am 21. November 2022 reichte A. (unaufgefordert) eine weitere Stellungnahme ein und beantragte, die Kinderübergabe von der Mutter zum Vater habe nach Schulschluss an der Schule der Kinder stattzufinden. Bei der Übergabe der Kinder vom Vater zur Mutter seien die Kinder von der Mutter beim Vater abzuholen (FO/22, S. 1 f.).
5. B. reichte am 9. Januar 2023 eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen an ihren Anträgen gemäss Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung festhielt. Zusätzlich beantragte sie, der Vater sei anzuweisen, die Kinder jeweils unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Mutter zu übernehmen bzw. übergeben, ohne dabei das Grundstück der Mutter zu betreten. Weiter sei er anzuweisen, eine ärztlich verordnete Medikation der Kinder (gegen Vorlage der entsprechenden Rezepte) auch an seinen Betreuungswochenenden fortzuführen. An ihrem vormaligen Antrag, dass das Besuchsrecht des Vaters unter Begleitung durch eine Fachperson durchzuführen sei, hielt sie nicht fest (FO/31, S. 2 f.):
Der Kindesvertreter reichte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 eine Stellungnahme ein. Darin hielt er fest, er stimme den Ausführungen und Anträgen der Mutter gemäss Eingabe vom 9. Januar 2023 (FO/31) zu (FO/33).
6. C. und D. wurden am 6. Dezember 2023 vom Präsidenten des Kantonsgerichts und der Gerichtsschreiberin angehört (FO/37 und FO/38). Mit Schreiben vom 22. November 2023 wurde die Beistandschaft um die Einreichung eines Verlaufsberichts betreffend C. und D. ersucht (FO/36). Ein solcher wurde von der Beiständin O. mit Bericht vom 7. Dezember 2023 eingereicht (FO/39). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 wurde den Parteien die Protokolle der Kinderanhörung und der Verlaufsbericht der Beiständin weitergeleitet. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Sache vorbehalten allfälliger Stellungnahmen spruchreif sei und das Gericht begonnen habe, den Entscheid zu beraten (FO/40). In der Folge ergingen keine Stellungnahmen der Parteien.
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7. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 (FO/4) wurden die vorinstanzlichen Akten angefordert, beinhaltend die Akten des vorinstanzlichen Abänderungsverfahrens (IN.2017.14-[…]), der vorsorglichen Massnahmeverfahren (SF.2017.64-[…]; SF.2018.25-[…]; SF.2018.46-[…]; SF.2019.59-[…]; SF.2020.11-[…]) und des Ehescheidungsverfahrens (IN.2014.145-[…]). Sämtliche Akten, von deren Beizug auch die Parteien ausgehen bzw. diesen verlangen, dürfen im vorliegenden Berufungsverfahren als gerichtsnotorisch zur Beurteilung der Berufung beigezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. c und f GO [sGS 941.21] e contrario).
II.
1. Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO). Die Berufung vom 26. Januar 2022 erfolgte – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) – innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (Versand des begründeten Entscheids am 9. Dezember 2021 [vi-Entscheid, S. 66]; Zustellung am 13. Dezember 2021 [Berufung, S. 3]). Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für die Gesuche betreffend vorsorgliche Massnahmen der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a EG-ZPO).
2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h., sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. Soweit das vorinstanzliche Gericht sich in seiner Entscheidbegründung mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen. Vielmehr obliegt den Parteien, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz aufzuzeigen, welche Behauptungen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden sind. Die ausreichende Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011; 5A_438/2012).
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3. Für sämtliche Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung kommen diese Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG vom 3. September 2015, FO.2014.13/14 E. II.4 und 5, m.H., www.publikationen.sg.ch). Demgemäss erfolgt die Beurteilung der Berufung hinsichtlich der Kinderbelange auch im vorliegenden Fall auf der Grundlage der aktuellen Aktenlage und der bis heute gestellten Beweisanträge bzw. allfälliger von Amtes wegen vorgenommener respektive vorzunehmender Beweiserhebungen. Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; BGer 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).
Für den nachehelichen Unterhalt gilt hingegen grundsätzlich der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1, Art. 55 und Art. 58 ZPO; BGer 5A_631/2018 E. 3.2.2 m.w.H.). Entsprechend ist es Sache der Parteien, dem Gericht den für die Beurteilung notwendigen Sachverhalt darzulegen, und sie verfügen selber über den Streitgegenstand. Zudem gilt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. Da die nachehelichen und die Kindesunterhaltsbeiträge aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners indessen ein Ganzes bilden, wirkt sich der Untersuchungsgrundsatz auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts aus. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_141/2014 E. 3.4; GEISER, Maximen und Prüfungskompetenz des Gerichts in familienrechtlichen Verfahren, Tagung zur Schweizerischen ZPO – Familienrechtliche Verfahren, März 2011, S. 12 ff.).
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4. Gegenwärtig sind nach wie vor drei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hängig (ZV.2022.12-K2 betreffend aufschiebende Wirkung der Berufung; ZV.2012.13- EZE2 betreffend vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut und Unterhaltsbeiträge; ZV.2022.167-K2 betreffend Kinderübergabe). Mit Erlass dieses Endentscheids werden diese Verfahren gegenstandslos und sind somit abzuschreiben.
5. Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022 a) B. legt in ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom 14. März 2022 dar, die KESB F. habe am 6. Januar 2022 eine Verfügung eröffnet, mit welcher die Parteien ermahnt wurden, dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Kinder nur altersgerechte Medieninhalte konsumieren (FO/17 mit Beilage 2 [Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022]). Gegen diese Verfügung habe B. am 10. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons F. erhoben. Im vorliegenden Berufungsverfahren macht B. geltend, da A. den gesamten vorinstanzlichen Entscheid angefochten habe und damit auch das Besuchsrecht Verfahrensgegenstand sei, falle die Beurteilung des bei der KESB F. bzw. infolge Beschwerde beim Obergericht F. umstrittenen Sachverhalts in die Kompetenz des Kantonsgerichts St. Gallen. Daher habe B. das Obergericht F. mit der Einreichung der Beschwerde um Sistierung des Verfahrens ersucht, woraufhin das Obergericht das Verfahren wunschgemäss sistiert habe (FO 17, S. 3 f., mit Verweis auf Beilage 3 und 4 [Sistierungsverfügung des Obergerichts F.]). B. beantragt, es sei die Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass sie gegenstandslos geworden sei (FO/17, S. 2 f.; FO/31, S. 2).
b) A. beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2022 die Abweisung der Rechtsbegehren von B. und die Bestätigung des Entscheids der KESB F. vom 6. Januar 2022 (FO/20, S. 1, 4 f.).
c) Vorliegend erging am 13. Juli 2021 der Entscheid der Vorinstanz betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. Dabei befand das Kreisgericht L. unter anderem über den persönlichen Kontakt zwischen A. und seinen Kindern C. und D. Zudem erliess die Vorinstanz Kindesschutzmassnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zwischenbericht vom 22. November 2021 der damaligen Beiständin von C. und D. gab diese gegenüber der KESB F. die Empfehlung ab, die Besuche zum Vater seien (aufgrund eines nicht altersadäquaten Medienkonsums der Kinder beim Vater) unter Begleitung durchzuführen (Beilage 5 zu FO/17). Mit Entscheid vom 6. Januar
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2022 sah die KESB F. davon ab, die Besuchskontakte zum Vater unter Begleitung durchzuführen. Stattdessen ermahnte sie nach Art. 307 Abs. 3 ZGB beide Eltern, dafür zu sorgen, dass C. und D. nur altersgerechte Medien konsumieren (Beilage 2 zu FO/17).
Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Kompetenzattraktion des Gerichts). Da vorliegend zum Zeitpunkt des Entscheids der KESB F. ein gerichtliches Verfahren hängig war, welches den persönlichen Kontakt zwischen A. und seinen Kindern zum Gegenstand hatte, war die KESB F. für die Anordnung der Kindesschutzmassnahmen sachlich nicht zuständig. Erlässt eine sachlich unzuständige Behörde einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeit zur Folge haben kann. Diese Rechtsfolge ist aber nicht zwingend. Vielmehr tritt sie nur dann ein, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das ist dann nicht der Fall, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt. Die Nichtigkeit ist von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 III 436 E. 4; dazu BULLETTI, Newsletter ZPO Online 2020-N24, Rz 1 ff.; BGer 5A_393/2018 E. 2).
Der KESB kommt eine allgemeine Entscheidkompetenz in Sachen des Kindesschutzes zu. Die Abgrenzung zwischen der sachlichen Zuständigkeit der Kindesschutzbehörden und der Gerichte in eherechtlichen Verfahren ist nicht immer völlig klar (vgl. BGE 125 III 401; BGer 5A_842/2016 E. 3.2). Der vorliegende Mangel der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der KESB F. war damit nicht leicht erkennbar. Mithin kann nicht von einem schwerwiegenden Mangel die Rede sein, der die Nichtigkeit des Entscheids der KESB F. vom 6. Januar 2022 zur Folge hat.
Bei Ablehnung der Nichtigkeit bleibt der Entscheid der sachlich unzuständigen Behörde immerhin rechtsfehlerhaft und damit anfechtbar (BGE 145 III 436 E. 4; dazu BULLETTI, Newsletter ZPO Online 2020-N24, Rz 1 ff.). Vorliegend hat B. am 10. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons F. Beschwerde gegen den Entscheid der KESB F. vom 6. Januar erhoben. Auf Wunsch von B. wurde das Beschwerdeverfahren beim Obergericht F. bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Berufungsverfahrens sistiert (Beilage http://relevancy2.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-III-401%3Ade&number_of_ranks=0#page401 http://relevancy2.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-III-401%3Ade&number_of_ranks=0#page401
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3 zu FO/17). Ob der Entscheid der KESB F., gegen welchen fristgerecht Beschwerde beim Obergericht F. erhoben wurde, infolge Rechtsfehlerhaftigkeit aufzuheben ist, wird vom Obergericht F. nach Fortführung jenes Beschwerdeverfahrens zu beurteilen sein.
III.
1. Allgemeine Bemerkungen/ Übersicht a) In seiner Berufung vom 26. Januar 2022 beantragt A., der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben (Berufung, S. 2). Aufgrund eines ursprünglichen Antrags von B. auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge befasste sich die Vorinstanz unter anderem mit der Frage der elterlichen Sorge. In ihrem Entscheid hielt sie fest, die elterliche Sorge für C. und D. werde bei beiden Eltern belassen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2, S. 17 f.). In seiner Berufungsbegründung äussert sich A. nicht zur vorinstanzlichen Anordnung betreffend elterliche Sorge. Damit gilt die vorinstanzliche Anordnung betreffend elterliche Sorge (Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 des vi-Entscheids) als unangefochten.
b) Im Hauptpunkt strittig ist die von der der Vorinstanz angeordnete alleinige Obhut der Mutter für C. und D. und damit einhergehend die Abweisung der vom Vater beantragten alternierenden Obhut, über welche es zunächst zu befinden gilt (E. III.2.). Anschliessend ist der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und seinen Kindern zu beurteilen (E. III.3-4). Sodann werden die Kindesschutzmassnahmen samt Beistandschaft geprüft (E. III.5-6). Schliesslich ist über den nachehelichen Unterhalt und den Kinderunterhalt zu befinden (E. III.7-18).
2. Obhut a) Im Rahmen der Scheidung einigten sich A. und B. auf eine alternierende Betreuung von C. und D. (vgl. Dispositiv-Ziff. 4.3 des Scheidungsurteils vom 28. August 2015). In der Folge betreute A. die Kinder C. und D. in den "geraden" Wochen von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, sowie während der Hälfte der Schulferien. In der übrigen Zeit wurden die Kinder von B. betreut. Die Betreuungsanteile betrugen somit ca. 40 Prozent (Vater) und 60 Prozent (Mutter). Während des vorinstanzlichen Abänderungsverfahrens wurden die Kinder mit Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen der Familienrichterin des Kreisgerichts L. vom 7. Juni 2018 in die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend eingeräumt (SF.2018.25-[…]). Die gegen die Umteilung der Obhut erhobene Berufung von A. wurde vom Einzelrichter des
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Kantonsgerichts abgewiesen (FS.2018.22-EZE2). Am 2. August 2018 zog die Mutter (und deren Lebenspartner) mit C. und D. nach E., woraufhin die Kinder in die dortige Schule eintraten.
Mit ihrem Entscheid vom 13. Juli 2021 hielt die Vorinstanz betreffend Obhut im Wesentlichen an ihrer vorsorglich angeordneten Obhutsregelung gemäss Entscheid vom 7. Juni 2018 fest. Demnach hob sie Dispositiv-Ziff. 4.3.1 lit. a-c des Scheidungsurteils vom 28. August 2015 bzw. die dort festgelegte alternierende Obhut auf und stellte C. und D. in die alleinige Obhut der Mutter. Für den Vater ordnete die Vorinstanz ein gerichtsübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend) an. Zudem räumte sie dem Vater ein jährliches Ferienrecht von vier Wochen ein und traf eine Feiertagsregelung (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Dabei stützte sie sich unter anderem auf das Gutachten vom 12. September 2019 (vi-act. 89), die Berichte der Beiständin vom 12. April 2021 und 12. Mai 2021 (vi-act. 141, 152) und die Einschätzungen des Kindesvertreters (vi-act. 155). Die Gutachterinnen der Fachstelle H. stellten fest, dass die Mutter mit ihrem Umzug nach E. Fakten geschaffen habe, welche gegen die Wiedereinführung der alternierenden Obhut sprächen. Rein aus geografischer Distanz sei eine alternierende Obhut kaum möglich. Zudem würde die hochkonflikthafte Trennungsproblematik einen positiven Verlauf einer alternierenden Obhut erschweren. Vor dem Hintergrund der Stabilität und Kontinuität sei es sinnvoll, die hauptsächliche Betreuung bei der Mutter zu belassen. Beide Kinder hätten geäussert, weiterhin in E. leben und dort in die Schule gehen zu wollen. Die Vorinstanz erachtete den (zuletzt) geäusserten Willen von C., jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie vier Wochen Ferien im Jahr beim Vater verbringen zu wollen, als konsistent. Dahingegen schloss sie bei D., welche sich in einem starken Loyalitätskonflikt befinde und unterschiedliche Angaben zum gewünschten Kontaktrecht zum Vater gemacht habe (welche tendenziell auf weniger Kontaktwunsch zum Vater lauteten), auf keinen konstanten Willen. Insbesondere aufgrund des von C. geäusserten Willens, der Einschätzung der Beiständin, der schlechten Kommunikationsbasis der Eltern aufgrund ihres hochgradigen Konflikts und der Bedeutung von Freizeitaktivitäten (Hobbies, Freunde) in E. mit zunehmendem Alter der Kinder erachtete sie die Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter verbunden mit einem Besuchskontakt zum Vater jedes zweite Wochenende sowie vier Ferienwochen im Jahr als dem Kindeswohl entsprechend (zum Ganzen: vi-Entscheid, S. 19-30).
b) Verlangt ein Elternteil oder das Kind die alternierende Obhut, hat das Gericht zu prüfen, ob die alternierende Obhut unter den konkreten Umständen im Kindswohl liegt und tatsächlich möglich ist. Das Gericht ist gehalten, gestützt auf festgestellte Tatsachen
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der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kinds entspricht (BGer 5A_629/2019 E. 4.1; BGE 142 III 612 E. 4.2; vgl. LEUEN- BERGER, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 2019 S. 1103 f.). Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Zudem kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Andere Kriterien sind das Alter des Kinds, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kinds, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_345/2020 E. 5.2. m.w.H.).
c) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, von einer alternierenden Obhut abzusehen und C. und D. unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen bzw. zu belassen, (implizit) auf die erwähnten bundesgerichtlichen Kriterien betreffend alternierende Obhut abgestellt. Wie erwähnt, hat sie sich bei dieser Beurteilung unter anderem auf das von ihr in Auftrag gegebene familienpsychologische Gutachten vom 12. September 2019 abgestützt. Dazu ist anzumerken, dass die Tatsache, dass das Gutachten mittlerweile über vierjährig ist, nicht bedeutet, dass es als Ganzes veraltet ist. Vielmehr wird darauf zu achten sein, welche Teile nach wie vor aktuell erscheinen und welche sich auf eine frühere Situation beziehen (vgl. BGer 5A_99/2020 E. 4.3.6).
A. beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und anstelle von Dispositiv- Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass die Kinder weiterhin unter der alternierenden Obhut zu ungefähr gleichen Teilen stehen, mindestens was das Gutachten empfohlen habe (Berufung, S. 2). Nachfolgend ist die Beurteilung der Vorinstanz bzw. die Frage nach der Obhutsregelung anhand der Rügen des Vaters zu prüfen. Dabei sind die seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids neu dazugekommenen Tatsachen bzw. die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen.
d/aa) Der Vater rügt zunächst, im Sinne der Kontinuität sei es wichtig, dass die Kinder nicht aus einem bereits gelebten und gut eingespielten Betreuungsmodell herausgerissen werden und daher zu beiden Elternteilen den Kontakt weiterhin gleichmässig wie gewohnt
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wahrnehmen können. Die alternierende Obhut sei bereits gelebt worden und entspreche einem gut eingespielten Betreuungsmodell. Hobbies könnten die Kinder wie bis anhin ebenfalls in M. ausüben, so der Vater (Berufung, S. 4). Die Distanz zwischen den Wohnorten der Mutter bzw. des Vaters (E. bzw. M.) sei zu überwinden, zumal es die Mutter gewesen sei, die durch ihren Wegzug von M. nach E. Fakten geschaffen habe und dem Vater daraus keine Nachteile entstehen dürften. Die Mutter wendet ein, dass das Modell der alleinigen Obhut der Mutter mit Besuchsrecht des Vaters nun bereits seit mehreren Jahren gelebt werde (Berufungsantwort, S. 6).
d/bb) Mit dieser Rüge zielt der Vater auf die Kriterien der Kontinuität bzw. Stabilität und der geografischen Distanz ab. Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität versteht sich als Weiterführung der bisherigen Lebensweise bzw. als Fortbestehen des Aufenthaltsortes und beinhaltet ebenso das Kriterium der Beziehungskontinuität (BGE 138 III 565 E. 4.3; FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, 2022, Art. 176 ZGB N 2a). Geht es um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zu (BGE 142 III 612 E. 4.3). Dabei ist die jetzige Situation ausschlaggebend, das heisst, es ist aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob das Kindeswohl den Verbleib unter der alleinigen Obhut der Mutter in E. oder einen Wechsel in die alternierende Obhut gebietet.
Gemäss Scheidungsurteil vom 28. August 2015 übten die Eltern die Obhut für C. und D. im Verhältnis von ca. 60 Prozent (Mutter) zu 40 Prozent (Vater) und damit alternierend aus. Damals lebten beide Eltern in M. Im August 2018 zog die Mutter mit C. und D. sowie ihrem Lebenspartner P. nach E. und übt seither die alleinige Obhut über C. und D. aus. Zum Zeitpunkt des Umzugs war C. 8.5-jährig und D. knapp 7-jährig.
Die Vorinstanz erwog zu ihrem Urteilszeitpunkt im Juli 2021 basierend auf dem Gutachten vom 12. September 2019, Berichten der damaligen Beiständin und Einschätzungen des Kindesvertreters, dass es C. und D. in E. gut gehe und sie sich gut eingelebt hätten. Beide Kinder hätten sich in der Schule in E. integriert, hätten Freunde und würden Hobbies ausüben (vi-Entscheid, S. 21 ff.). Anhand der im vorliegenden Berufungsverfahren vom Präsidenten der Familienrechtskammer des Kantonsgerichts geführten Anhörungen von C. und D. vom 6. Dezember 2023 sowie des Verlaufsberichts der Beiständin O. vom 7. Dezember 2023 ergibt sich, dass sich beide Kinder in der aktuellen Wohnsituation nach wie vor wohl fühlen (FO/37-40).
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C., geb. DD.MM.2009, ist heute 14-jährig und lebt seit über fünfeinhalb Jahren in E. Er gab anlässlich seiner Anhörung an, dass die Wohnsituation mit seiner Mutter, deren Lebenspartner P. und D. gut sei. Er fühle sich wohl. Mit P. habe er hin und wieder geringe Differenzen. Dieser meckere z.B., wenn er, C., vergessen habe, aufzutischen. Seine Mutter meckere nur selten, und wenn schon, dann auf "liebe" Art und Weise. Er habe eine gute Beziehung zu ihr. Er besuche die 1. Sek in der Sonderschule in Q., wo er sich wohl fühle (FO/37). Gemäss Verlaufsbericht der Beiständin hatte C. in E. Probleme mit den schulischen Leistungen und zeigte Verhaltensauffälligkeiten. Schulische Interventionsmassnahmen konnten keine langfristige Entlastung bewirken. Mit Übertritt in die Oberstufe (im Sommer 2023) konnte C. von der Schule E. in die Sonderschule nach Q. wechseln. Dort fühlt sich C. gemäss seiner Aussage wohl, integriert und verstanden. Die Hauptlehrperson von C. habe beim Schulgespräch bestätigt, dass C. sowohl schulisch wie auch sozial keine Auffälligkeiten zeige (FO/39).
D., geb. DD.MM.2011, ist heute 12-jährig und lebt ebenfalls seit über fünfeinhalb Jahren in E. Sie gab an der Anhörung an, dass sie sich in der aktuellen Wohnsituation in E. wohl fühle. Sie verstehe sich gut mit ihrer Mutter und deren Lebenspartner P. Sie besuche die 6. Klasse in E., wo sie Freundinnen habe (FO/38). Auch gemäss dem Verlaufsbericht der Beiständin ist D. in der Schule gut integriert und konnte gute schulische Leistungen zeigen (FO/39).
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das Kriterium der Kontinuität dafür spricht, den heute 14-jährigen C. und die 12-jährige D. unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Von einer Beibehaltung der alternierenden Obhut als gewöhntes Betreuungsmodell, wie der Vater dies bezeichnet, kann keine Rede mehr sein, nachdem die Kinder seit über fünfeinhalb Jahren allein von der Mutter betreut werden.
Zum Kriterium der geografischen Distanz der beiden Wohnorte der Eltern ist zu berücksichtigen, dass die Entfernung zwischen dem Wohnort des Vaters in M. und jenem der Mutter in E. 30 Kilometer beträgt. Mit dem Auto dauert die Fahrt (mindestens) 35 Minuten (vgl. vgl. www.google.com/maps). Der Vater hat keinen Führerausweis. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die Fahrt bzw. der Weg von Haus zu Haus mindestens eine Stunde. Ebenfalls ca. eine Stunde dauert die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort des Vaters und C.s Schulort in Q. (vgl. www.sbb.ch). Bei einer alternierenden Obhut, wie der Vater sie beantragt (Betreuung "zu ungefähr gleichen Teilen, mindestens was das Gutachten empfohlen hatte") müssten die Kinder wohl auch zu Schulzeiten zwischen den Wohnorten der Eltern und ihren Schulorten pendeln. Bei der
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aktuell 12-jährigen D., welche die Schule in E. besucht, erscheint eine Stunde Pendelweg während der Schulzeit nicht zumutbar. Beim aktuell 14-jährigen C., welcher seit dem Sommer 2023 bereits mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Haus der Mutter in E. zu seiner Schule in Q. gelangt (FO/37), wäre ein Pendeln von der Schule zum Wohnort des Vaters nicht völlig undenkbar.
e/aa) A. rügt weiter, das Gutachten vom 12. September 2019 halte fest, dass die Kinder unter der aktuellen Betreuungssituation gefährdet seien. Es sei davon auszugehen, so A., dass Ursache dieser Kindeswohlgefährdung die Erhöhung des Betreuungsanteils der Mutter bzw. die Verminderung des Betreuungsanteils des Vaters seit Juni 2018 sei. Dieser Kindeswohlgefährdung sei mit einer deutlichen Erhöhung seines Betreuungsanteils zu begegnen. Das Gutachten würde sich denn auch (sinngemäss) für eine Ausweitung des Betreuungsanteils des Vaters aussprechen. So habe das Gutachten bei C. eine Besuchsregelung beim Vater jeden Mittwochnachmittag direkt nach der Schule, jedes zweite Wochenende im Monat gemeinsam mit D. sowie zusätzlich ein weiteres Wochenende im Monat empfohlen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von dieser Empfehlung abgewichen sei. Eine Kindeswohlgefährdung bei alternierender Obhut, wie von der Vorinstanz festgestellt, sei mitnichten offensichtlich. Es möge sein, dass die Kinder sich aufgrund eines Elternkonflikts bedroht fühlen, dies stehe aber in keinem Zusammenhang mit der alternierenden Obhut. Eine alternierende Obhut könne auch bei Kommunikation via SMS gelebt werden. Die Kinder würden zu beiden Elternteilen eine liebevolle, innige Beziehung pflegen, wie die Vorinstanz denn auch festgestellt habe. Durch die alternierende Obhut würden die Kinder nicht nur die Ansichten und Lebensweisheiten der Mutter, sondern auch des Vaters erhalten, was sich positiv auswirken würde (Berufung, S. 5-7).
B. wendet ein, der Vater zitiere einseitig aus dem Gutachten. So unterschlage er namentlich, dass die alternierende Obhut gemäss Gutachten aus mehreren Gründen nicht umsetzbar sei. Es ergebe sich aus verschiedenen Dokumenten und Äusserungen von Personen, dass die alternierende Obhut nicht fortgeführt werden soll. Sodann sei die alternierende Obhut auch wegen der konfliktbehafteten Kommunikation der Eltern schlichtweg nicht umsetzbar. Schliesslich bestünden aufgrund neuerer Entwicklungen Anzeichen dafür, dass das Kindeswohl bei Aufenthalt beim Vater gefährdet sei. So seien bei C. und D. im Herbst 2021 von mehreren Personen (Lehrer, Therapeuten etc.) Verhaltensänderungen festgestellt worden. Es hätten starke Indizien bestanden, dass die Kinder beim Vater nicht altersgerechte Inhalte in Film, Fernsehen und Games konsumieren dürfen (C.) bzw. müssen (D.). Aufgrund dessen habe seit Ende November 2021 bis März 2022 kein Kon-
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takt mehr zwischen dem Vater und den Kindern stattgefunden (zum Ganzen: Berufungsantwort, S. 4-7). Im Jahr 2022 hätten die Kinder den Vater trotz Vermittlungsversuchen via Beiständin und einigen Spontanbesuchen der Mutter bzw. der Kinder beim Vater diesen lediglich rund sechs Mal gesehen (FO/31, S. 2).
e/bb) Der Auffassung des Vaters, zur Wahrung des Wohls der Kinder sei der Betreuungsanteil der Mutter zu vermindern bzw. sein Betreuungsanteil zu erhöhen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sprechen in diesem Zusammenhang die Kriterien der Erziehungsfähigkeit und der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gegen eine alternierende Obhut.
Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kinds zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (LUDEWIG/BAUMER/SALZGEBER/HÄFELI/ALBERMANN, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 2015, S. 562 ff., 574). Sie setzt eine echte Zuneigung zum Kind sowie ein waches Interesse an ihm und seiner Entwicklung voraus (BGE 111 II 225 E. 2; BK ZGB-BÜHLER/SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 156, N 89).
Die alternierende Obhut ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (zum Ganzen BGer 5A_629/2019 E. 4.2; BGer 5A_345/2020 E. 5.2; BGE 142 III 612 E. 4.2).
Das Gutachten vom 12. September 2019 stellte bei beiden Kindern deutliche psychische Belastungssymptome und Verhaltensauffälligkeiten fest und schloss daher auf eine aktuelle Kindeswohlgefährdung. Den Eltern gelinge es seit Jahren nicht, eine funktionierende
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Betreuungsregelung zu organisieren und die Kinder aus den elterlichen Konflikten herauszuhalten. Aufgrund der hochstrittigen Konfliktdynamik sei es den Eltern nicht möglich, die kindlichen Bedürfnisse ins Zentrum zu stellen und eigene Gefühle im Sinne der Kinder zurück zu stellen. Die Kinder würden sich in einem Loyalitätskonflikt befinden (S. 91-93). Bei beiden Eltern wurde die Erziehungsfähigkeit – unter anderem auch wegen des Einbezugs der Kinder in den elterlichen Konflikt – als eingeschränkt beurteilt (S. 95-104). Die Wiedereinführung der alternierenden Obhut erachtete sie, wie bereits erwähnt, aufgrund der geografischen Begebenheiten, der hochkonflikthaften Trennungsproblematik und dem Hintergrund der Stabilität und Kontinuität als nicht zielführend. Daher wurde der Verbleib der Kinder unter der alleinigen Obhut der Mutter und ein "übliches" Besuchsrecht im Falle von D. (jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend) bzw. ein "grosszügiges" Besuchsrecht im Falle von C. (drei Wochenenden im Monat und jeden Mittwochnachmittag) empfohlen (S. 108 f.). Um die Kindeswohlgefährdung zu reduzieren und die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken, wurde als Kindesschutzmassnahme unter anderem eine intensive, hochfrequente Familienbegleitung als indiziert erachtet (S. 110). Auf das Gutachten vom 12. September 2019 kann vorliegend insofern abgestellt werden, als dass es den aktuellen Stand des Familiensystems zum damaligen Zeitpunkt wiedergab und gestützt darauf entsprechende Interventionsmassnahmen empfahl (vgl. vorstehend E. III.2.c mit Verweis auf BGer 5A_99/2020 E. 4.3.6 betreffend Aktualität eines mehrjährigen Gutachtens). Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom Juli 2021 aufgrund des schwerwiegenden elterlichen Konflikts, in welchen die Kinder miteinbezogen werden und welcher eine beschränkte Kommunikationsfähigkeit der Eltern mit sich bringt, von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung aus. Basierend auf dem Gutachten, Berichten der (damaligen) Beiständin vom Mai 2021 sowie den damals aktuellen Einschätzungen des Kindesvertreters hielt sie an der bereits seit August 2018 eingeführten alleinigen Obhut der Mutter fest und ordnete zudem (vorsorglich) Kindesschutzmassnahmen an. Als Kindesschutzmassnahmen ordnete sie unter anderem die Einzeltherapie beider Eltern zur Unterstützung im Umgang mit ihren Emotionen und Kommunikations- und Beziehungsmustern und zur Persönlichkeitsentwicklung sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei beiden Eltern an (vi-Entscheid, S. 34 f.).
Gemäss Verlaufsbericht der Beiständin O. vom 7. Dezember 2023 ist die Entwicklung von C. und D. gemäss Austausch mit Fachpersonen nach wie vor gefährdet. Nach wie vor werden die beiden in den elterlichen Dauerkonflikt einbezogen und instrumentalisiert und zeigen psychische Belastungssymptome. Die fehlende Kommunikation zwischen den Eltern führe immer wieder zu konflikthaften Situationen, bei denen die Kinder in den elterli-
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chen Streit einbezogen werden. Die Kontakte von B. zur Beiständin gestalten sich intensiv, wobei sich B. auf die Zusammenarbeit und Kooperation mit der Beiständin einlasse. Vom April 2022 bis Oktober 2023 arbeitete eine sozialpädagogische Familienbegleiterin gemäss entsprechender vorsorglicher Anordnung der Vorinstanz mit B., den Kindern und P. Dadurch konnte eine positive Veränderung des Familienklimas erreicht werden. Die Mutter habe die Zusammenarbeit mit der Familienbegleiterin als gewinnbringend und unterstützend wahrgenommen. Da sich die Gesamtsituation entspannt habe, fühle sich die Mutter ausreichend gestärkt und wollte die Begleitung beenden. Auch die Beiständin und die Familienbegleiterin sahen die Wirkung der sozialpädagogischen Familienbegleitung aktuell als ausgeschöpft. A. sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, sich auf die sozialpädagogische Familienbegleitung einzulassen. Auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin verweigere er (zum Ganzen: FO/39).
Aus den Akten geht zudem hervor, dass seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils der Medienkonsum der Kinder zu einem grossen Streitpunkt der Eltern wurde. Am 22. November 2021 erging ein Zwischenbericht der damaligen Beiständin in welchem sie die Anordnung begleiteter Besuchsrechte zum Vater empfahl. Als Begründung führte sie auf, dass mehrere Personen im Umfeld der Kinder Verhaltensänderungen festgestellt hätten, welche auf nicht altersgerechten Medienkonsum (Film, Fernsehen, Games) der Kinder beim Vater zurückzuführen seien (Beilage 5 zu FO/17). A. bestritt anlässlich eines Gesprächs bei der KESB F. vom 6. Dezember 2021, die Kinder bei sich zuhause nicht altersgerechte Spiele spielen zu lassen (Beilage 6 zu FO/17). Am 6. Januar 2022 erging der Entscheid der KESB F., in welchem beide Eltern ermahnte, dafür zu sorgen, dass C. und D. nur altersgerechte Medieninhalte konsumieren (Beilage 2 zu FO/17). Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig (vgl. Beilage 3 zu FO/17 sowie E. II.5). Gemäss Bericht der Beiständin O. vom 7. Dezember 2023 habe B. den Kindern vom November 2021 (infolge Bericht der Beiständin) bis zum Entscheid der KESB F. anfangs Januar 2022 den Kontakt zum Vater verweigert. Seit Januar 2022 werde das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht nicht mehr eingehalten. Die Kontakte zum Vater fanden seither nur sporadisch statt. Die Mutter sehe eine gewisse Kindeswohlgefährdung, wenn sich die Kinder beim Vater aufhalten. So habe C. beispielsweise ohne vorherige Absprache zwischen Vater und Mutter ein Handy samt Abo vom Vater erhalten und dürfe nicht altersadäquate Computergames bei ihm spielen (FO/39).
Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass der elterliche Konflikt C. und D. nach wie vor belastet und die Kommunikation der Eltern nach wie vor defizitär ist. B. ist es nichtsdestotrotz gelungen, ihren Kindern ein einigermassen stabiles Erziehungsumfeld zu bieten.
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Durch die von der Vorinstanz vorsorglich angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung, auf welche sich B. eingelassen hat, hat sich das Familienklima bei der Mutter positiv entwickelt. Insofern ist von einer Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Mutter seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids auszugehen. Diesen Eindruck erlangte denn auch das Gericht anlässlich der Anhörung von C. und D. Beide Kinder fühlen sich bei der Mutter wohl und scheinen dort gut umsorgt zu sein. Dahingegen hat sich A. auf die vorinstanzlich angeordneten Massnahmen, welche zur Stärkung seiner Erziehungsfähigkeit gedacht waren, nicht eingelassen. Es konnte bei ihm keine sozialpädagogische Familienbegleitung stattfinden und auch in der Zusammenarbeit mit der Beiständin zeigt er sich nicht kooperativ. Daher erscheint die Auffassung von A., zur Begegnung der Kindeswohlgefährdung sei eine Verminderung der Betreuungsanteile der Mutter notwendig, als völlig unbegründet und es kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr sprechen die Kriterien der Erziehungsfähigkeit des Vaters und der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gegen eine alternierende Obhut.
f/aa) A. rügt, entgegen der Würdigung der Vorinstanz entspräche die alternierende Obhut dem Wohl von C. und D. Auch vor dem Hintergrund des Loyalitätskonflikts, in dem sich die Kinder befänden, sei die alternierende Obhut die geeignetste Lösung, da sich die Kinder weder für den einen noch für den anderen Elternteil entscheiden müssten, sondern beide Elternteile gleichermassen zur Verfügung hätten. Von einem freien Kinderwillen zu sprechen sei aufgrund der Faktenschaffung durch Wegzug der Mutter nach E. nicht angebracht. Es sei offensichtlich, dass die Mutter die Kinder, besonders D., unter Druck gesetzt und ihr gesagt habe, was für Aussagen sie machen solle. Daher seien die Aussagen von D. nicht geeignet, darüber zu befinden, ob eine Alleinzuteilung der Obhut an die Mutter angezeigt sei (Berufung, S. 4-11).
f/bb) Entgegen der nicht begründeten Ansicht von A. hat die Vorinstanz die von D. geäusserten Aussagen angemessen gewürdigt. Da D. im vorinstanzlichen Verfahren unterschiedliche Angaben zum gewünschten Kontakt zum Vater machte und sich gemäss vorinstanzlicher Feststellung in einem starken Loyalitätskonflikt befand, schloss sie bei der im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt 9-jährigen D. auf keinen konstanten Willen. Ihre Entscheidung betreffend Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter stellte sie daher auf andere Kriterien ab (vgl. hiervor E. III.2.a).
Wie erwähnt ist der Wunsch des Kindes bei der Entscheidung über das Betreuungsmodell miteinzubeziehen. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht ist dem Wunsch des Kindes in der Regel beizumessen, wobei die Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass
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Kinder ab dem Alter von 12 Jahren in der Lage sind, autonom einen Willen zu bilden. Indessen darf auch der aktenkundig geäusserte Wille eines etwas jüngeren Kindes nicht einfach ausgeblendet werden (BGer 5A_469/2018 E. 4.2). C. und D. wurden im vorliegenden Berufungsverfahren am 6. Dezember 2023 erneut angehört. Die mittlerweile zwölfjährige D. sprach sich dabei klar gegen eine alternierende Obhut aus. Gefragt, was sie machen würde, wenn sie zwei Schlüssel für beide Wohnungen der Eltern hätte und selbst entscheiden könnte, bei welchem Elternteil sie Zeit verbringen könnte, antwortete D., sie würde nur zur Mutter gehen. Ein ganzes Wochenende beim Vater zu verbringen, würde sie blöd finden, da sie sich dort "vorig" fühle. Sie gehe nicht so gerne zum Vater (FO/38). Ähnliche Äusserungen machte sie gegenüber der Beiständin (FO/39). Diesem geäusserten Willen kommt aufgrund D.s Alter und der (aus Sicht von D.) nachvollziehbaren Begründung Beachtung zu. Dem Einwand des Vaters, der Wille von D. sei von der Mutter beeinflusst, ist entgegenzuhalten, dass auch ein beeinflusster Wille zur eigenen Empfindung des Kindes werden kann und damit ernstzunehmen ist (vgl. im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr BGer 5A_875/2017 E. 3.3). Überdies findet das Gericht keine Anhaltspunkte (Erwachsenensprache oder Ereignisse, die das Kind gar nicht erlebt haben kann), die für eine Beeinflussung sprechen. Die Behauptung der Beeinflussung begründet der Vater denn auch nicht.
Der zum Gesprächszeitpunkt knapp 14-jährige C. äusserte sich betreffend Wunschkontakt zu den Eltern dahingehend, dass er gerne jedes zweite Wochenende zum Vater gehen möchte, mit Übernachtungen. Zudem wäre er gerne flexibel, sodass er spontan auch mal unter der Woche beim Vater übernachten könnte (FO/37). Im Gegensatz zu D. wünscht sich C. klar Kontakt zum Vater. Dabei spricht er sich für ein grosszügiges Besuchsrecht beim Vater aus, nicht aber dafür, ungefähr zu gleichen Teilen beim Vater und der Mutter wohnen zu können.
g) Die Gesamtbetrachtung der massgeblichen Kriterien spricht klar dafür, die Kinder C. und D. in der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Gericht bei der Frage der Obhutszuteilung am Wohle des Kindes zu orientieren; eine Bestrafung des einen oder eine Belohnung des anderen Elternteils für allfälliges Fehlverhalten ist kein taugliches Entscheidungskriterium. In der Gesamtbetrachtung ist zu sehen, dass das Wohl von C. und D. bei der Beibehaltung des seit August 2018 gelebten Betreuungsmodells am besten gewahrt ist. Angesichts der Tatsache, dass ihre jetzige Situation als gut zu bezeichnen ist, gibt es keinen Grund, etwas daran zu ändern.
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3. Persönlicher Kontakt a) Die Vorinstanz räumte dem Vater (im Rahmen eines Besuchsrechts) das Recht ein, C. und D. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu betreuen. Sie wies den Vater an, die Kinder jeweils an ihrem Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubegleiten. Zudem gewährte sie dem Vater das Recht, jährlich insgesamt vier Wochen Ferien mit C. und D. zu verbringen. Schliesslich legte sie eine Feiertagsregelung fest (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2). Dabei stützte sie sich vor allem auf den von C. geäusserten Willen ab, jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie vier Wochen Ferien im Jahr beim Vater verbringen zu wollen. Diesen geäusserten Willen erachtete sie als konsistent. Dahingegen schloss sie bei D., welche sich in einem starken Loyalitätskonflikt befinde und unterschiedliche Angaben zum gewünschten Kontaktrecht zum Vater gemacht habe (welche tendenziell auf weniger Kontaktwunsch zum Vater lauteten), auf keinen konstanten Willen. Das angeordnete Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende mit Übernachtungen) werde nunmehr seit August 2018 gelebt und entspreche konstanter Gerichtspraxis (vi-Entscheid, S. 25-28).
b) A. beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und anstelle von Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass die Kinder weiterhin unter der alternierenden Obhut zu ungefähr gleichen Teilen stehen, mindestens was das Gutachten empfohlen habe (Berufung, S. 2). So habe das Gutachten bei C. eine Besuchsregelung jeden Mittwochnachmittag direkt nach der Schule, jedes zweite Wochenende im Monat gemeinsam mit D. sowie zusätzlich ein weiteres Wochenende im Monat empfohlen (Berufung, S. 7). Die Ferien seien weiterhin hälftig zu teilen, wobei auch der Grossmutter der Kinder zwei Wochen mit den Kindern in den Sommerferien und zwei Wochen in den Oster- oder Herbstferien zu gewähren seien (Berufung, S. 9; FO/20, S. 1, 3 f.).
c) B. beantragt im Wesentlichen die Abweisung der Berufung von A. und erklärt sich grundsätzlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden (FO/17 und FO/31). In ihrer Anschlussberufung beantragt sie zum einen eine minimale Anpassung der vorinstanzlichen Übergabezeiten an den Besuchswochenenden (von Juli bis und mit September Übergabe am Sonntagabend um 19.30 Uhr anstatt Übergabe um 19.00 Uhr in der Sommerzeit). Zum anderen verlangt sie eine andere Aufteilung der Feiertage unter den Eltern (FO/17, S. 2, 7 f. und FO/31).
d) Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273
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Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGer 5A_173/2014 E. 3.3; BGer 5A_174/2014 E. 3.3; FamKomm- BÜCHLER, 2022, Art. 273 ZGB N 25). In diesem Sinne hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.1; BGer 5A_984/2019 E. 3.1; 5A_200/2015 E. 7.2.3). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht erscheint (BGE 122 III 404 E. 3b). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs von Bedeutung ist auch ein langer Unterbruch des Kontakts zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil. In dieser Situation kann etwa die Anordnung eines anfänglich (und damit vorübergehend) eingeschränkten Besuchsrechts angezeigt sein, wenn dadurch eine behutsame Wiederannäherung sichergestellt werden soll (BGer 5A_505/2013 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen, in: FamPra.ch 2013 S. 1045; vgl. BGer 5A_568/2017 E. 5.4).
Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der Kindeswille ist vom Kindeswohl zu unterscheiden, können sich die beiden Elemente doch durchaus widersprechen (DETTENBORN, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Aufl., S. 90). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Es gilt als allgemein anerkannt, dass es längerfristig förderlich für die Entwicklung des Kindes, sein Selbstwertgefühl, seine Identitätsfindung und sein Sozialverhalten ist, wenn der nicht zur Hauptsache betreuende Elternteil engen Kontakt zu ihm hält und sich an seiner Erziehung beteiligt. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein
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gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_111/2019 E. 2.3; BGer 5A_875/2017 E. 3.3; ARNTZEN, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, Ein Grundriss der forensischen Familienpsychologie, 1994, S. 33 ff.; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23, 27).
e/aa) Seit dem vorinstanzlichen Urteil sind über zweieinhalb Jahre vergangen. In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse weiterentwickelt. Entscheidend für die heutige Beurteilung des persönlichen Kontakts zwischen A. und seinen Kindern sind die aktuellen Verhältnisse (vgl. z.B. BGer 5A_875/2017 E. 3.4).
Im Herbst 2021 zeigten beide Kinder Verhaltensänderungen. Am 8. November 2021 fand bezüglich C. ein Standortgespräch in der Schule statt, an dem die Klassenlehrpersonen, die Heilpädagogin, die Ergotherapeutin, die Mutter und die Beiständin anwesend waren. Es wurde mitgeteilt, dass C. sich sehr unruhig zeige und in den Therapien sehr verschlossen geworden sei. In der Schule habe er einen Aufsatz geschrieben, welcher detailgetreu die Geschichte des Computerspiels Titanfall, USK-altersgekennzeichnet ab 18 Jahren, wiedergebe (vgl. Beilage 5 zu FO/17). Die damalige Beiständin hielt in ihrem Bericht vom 22. November 2021 fest, dass C. und D. beim Vater nicht altersadäquate Medien konsumieren. Ungefähr zur selben Zeit (1. Oktober 2021 und 20/21. November 2021) habe D. die Besuchswochenenden beim Vater verweigert. D. schrieb der Beiständin einen Brief und gab an, sie müsse beim Vater gruselige Filme schauen, z.B. "Transvormers" oder "Ballerfilme". Die Beiständin gab gegenüber der KESB F. die Empfehlung ab, die Besuchskontakte seien unter Begleitung durchzuführen und bis zur entsprechenden Einrichtung zu sistieren (Beilage 5 zu FO/17). Mit Einreichung des Zwischenberichts vom 22. November 2021 teilte B. A. per E-Mail mit, dass sie die Kinder bis zum Entscheid der KESB F. zurückbehalten werde. In der Folge fanden im Jahr 2021 keine Besuchskontakte mit dem Vater mehr statt (FO/17, S. 5; FO/39). A. bestritt anlässlich eines Gesprächs bei der KESB F. vom 6. Dezember 2021, die Kinder bei sich zuhause nicht altersgerechte Spiele spielen zu lassen. Er gab an, da die Kinder unterschiedliche Vorlieben hätten, sei die Abmachung, dass sie abwechselnd einen Film für den Abend aussuchen sollen und sie diesen dann gemeinsam anschauen. So solle verhindert werden, dass die Kinder sich separieren. D. habe daher den Film Transformers, den C. ausgesucht hätte, angeschaut (Beilage 6 zu FO/17). Am 6. Januar 2022 erging der Entscheid der KESB F., in welchem sie beide Eltern ermahnte, dafür zu sorgen, dass C. und D. nur altersgerechte Medieninhalte
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konsumieren (Beilage 2 zu FO/17). Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig (vgl. Beilage 3 zu FO/17 sowie E. II.5).
Aus dem Bericht der aktuellen Beiständin O. vom 7. Dezember 2023, den Eingaben der Mutter und den Angaben von C. und D. anlässlich ihrer Anhörungen am 6. Dezember 2023 erschliesst sich, dass die Kinder seit Herbst 2021 sehr wenig Kontakt zum Vater hatten bzw. haben. Das von der Vorinstanz (vorsorglich) angeordnete Besuchsrecht des Vaters (jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend) wird seit Januar 2022 nicht mehr eingehalten. Gemäss Bericht der Beiständin sieht B. eine gewisse Kindeswohlgefährdung, wenn sich die Kinder beim Vater aufhalten. So habe C. beispielsweise ohne vorherige Absprache zwischen Vater und Mutter ein Handy samt Abo vom Vater erhalten und dürfe nicht altersadäquate Computergames bei ihm spielen. Konsum und Konsumzeiten von Medien sowie verschiedene (altersadäquate) Games und Apps hätten gerade vor kurzem wieder dazu geführt, dass B. Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern unterbunden habe (FO/39). A. bestritt in seiner Eingabe vom 14. April 2022, dass die Kinder bei ihm einem zu hohen bzw. altersinadäquaten Medienkonsum ausgesetzt seien (FO/20, S. 4 f.). B. führt in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 auf, trotz zahlreichen Vermittlungsversuchen via Beiständin und einigen Spontanbesuchen beim Vater – dieser sei weder per Post, E-Mail, Sprachnachricht noch Telefon zu erreichen – hätten die Kinder ihren Vater im Jahr 2022 lediglich rund sechsmal gesehen. Dieser Umstand habe zwar die Problematik mit dem nicht altersgerechten Medienkonsum der Kinder beim Vater entschärft, faktisch leide jedoch die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater unter den wenigen Kontakten. Die Mutter sei sich der Bedeutung dieser Kontakte für die Kinder bewusst und wünsche sich darum, dass das Besuchsrecht des Vaters wieder ausgeübt werde (FO/31, S. 2).
C. gab anlässlich seiner Anhörung vom 6. Dezember 2023 an, er sehe seinen Vater aktuell ungefähr alle eineinhalb Monate. Er freue sich jeweils, den Vater zu sehen und fühle sich wohl bei ihm. Früher hätten sie jeweils beim Vater übernachten dürfen, aber das dürften sie wegen der Mutter nun seit etwa seit ein bis zwei Jahren nicht mehr. Er gibt an, er würde gerne jedes zweite Wochenende zum Vater gehen, mit Übernachtungen. Zudem wäre er gerne flexibel, sodass er auch unter der Woche nach der Schule mal beim Vater übernachten könnte. Er sei es sich mittlerweile gewohnt, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren und könne so gut nach M. fahren. Er wäre auch bereit, ohne D. zum Vater zu gehen. Weiter würde er gerne eine bis zwei Wochen Ferien beim Vater verbringen. Z.B. zwei Wochen Sommerferien, eine Woche Herbstferien etc. Weiter gibt er an, dass er
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als ca. 11- oder 12-jähriger teilweise Games gespielt habe, die erst ab 18 Jahren gewesen seien. Solche spiele er heute aber nicht mehr (FO/37).
D. gab an ihrer Anhörung vom 6. Dezember 2023 an, dass sie den Vater ca. einmal im Monat sehe. Meistens sei es so, dass C. die Mutter frage, ob er den Vater sehen könne. Die Mutter spreche dies dann mit dem Vater ab. Wenn sie, D., Lust habe, gehe sie mit, sonst nicht. Zunächst sagte sie, es sei nicht so, dass es ihr missfalle ("stinke"), zum Vater zu gehen. Später gab sie an, sie gehe nicht so gerne zum Vater. Ein ganzes Wochenende beim Vater würde sie blöd finden, da sie sich dort "vorig" fühle. Sie erzählt, wenn sie beim Vater seien, würde C. am PC des Vaters gamen. Manchmal würden sie zusammen Spiele machen. Ansonsten sei D. in ihrem Zimmer und mache nichts, was langweilig sei. Sie fühle sich dann etwas stehen gelassen. Sie sage dann aber jeweils nichts dazu. Gefragt, was sie gerne beim Vater machen würde, antwortet sie, basteln und zeichnen. Sie denkt, der Vater wäre sicherlich einverstanden damit, diese Sachen miteinander zu machen. Nachgefragt, ob ihre Empfindung anders wäre, wenn die Mutter die Besuche beim Vater unterstützen würde, antwortet D., die Mutter sage, D. dürfe sagen, zu wem sie gehen möchte. Sie glaube, die Mutter würde es gut finden, wenn sie auch mal zum Vater gehe. D. erklärt zudem, es wäre ihr egal, wenn C. alleine zum Vater gehen würde (FO/38).
Auch die Beiständin gab in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2023 an, C. äussere, mehr Zeit mit dem Vater verbringen zu wollen. Er würde sich vom Vater verstanden fühlen, da dieser auf seine Bedürfnisse eingehe. D. erkläre, sich nicht richtig wohl zu fühlen beim Vater. Die Wohnung sei nicht ordentlich, der Vater würde viel Zeit mit C. verbringen und sie komme sich dann "verloren" vor (FO/39).
e/bb) Aufgrund der aufgeführten Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids im Sommer 2021 bedarf die Besuchsrechtsregelung der Kinder zum Vater eine Anpassung.
Vorliegend fällt primär ins Gewicht, dass die Kinder seit Herbst 2021 nur wenig Kontakt zum Vater hatten. Das von der Vorinstanz (vorsorglich) angeordnete Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (mit Übernachtungen) wurde seit Januar 2022 nicht eingehalten. Stattdessen sahen die Kinder den Vater in unregelmässigen Intervallen jeweils ohne Übernachtungen. Massgebend für die Abweichung von der gerichtlichen Anordnung der Vorinstanz waren die Vorwürfe, dass die Kinder beim Vater nicht adäquatem Medienkonsum ausgesetzt waren. Die Mutter sieht darin das Wohl ihrer Kinder gefährdet. Aufgrund
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der Aktenlage (Bericht der Beiständin vom 22. November 2021 [Beilage 5 zu FO/17], runder Tisch vom 7. November 2021 [Beilage 5 zu FO/17], Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022 [Beilage 2 zu FO/17], Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 2023 [FO/39], Anhörung von C. und D. vom 6. Dezember 2023 [FO/37 und 38]) sind diese Vorwürfe nicht von der Hand zu weisen bzw. zutreffend. Relevant ist zudem, dass der Vater bisher nicht bereit war, mit den Behörden zu kooperieren. Bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde das Wohl von C. und D. aufgrund des elterlichen Konflikts als gefährdet eingestuft und daher unter anderem eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei beiden Eltern sowie eine Einzeltherapie beider Eltern angeordnet. Die Mutter liess sich auf diese Massnahmen ein, wodurch sich gemäss Bericht der Beiständin das Familienklima verbesserte. Auch anlässlich der Anhörung von C. und D. im vorliegenden Verfahren konnte der Eindruck gewonnen werden, dass die Mutter den Kindern (trotz elterlichem Konflikt) zurzeit stabile Verhältnisse bieten kann. Dahingegen hat sich A. überhaupt nicht auf die Kindesschutzmassnahmen eingelassen. Er war nicht bereit, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten und bestätigte gegenüber der Beiständin auch nicht, psychologisch-psychiatrische Behandlung zur Verbesserung seiner Erziehungsfähigkeit in Anspruch genommen zu haben. Auch mit der Beiständin kooperiert er nicht.
C. äussert den Wunsch, jedes zweite Wochenende (mit Übernachtungen) beim Vater zu verbringen. Aufgrund seines Alters und seiner Reife kommt seinem Willen durchaus Beachtung zu (vgl. BGer 5A_469/2018 E. 4.2). Allerdings ist es aufgrund der weiteren Umstände, namentlich des faktisch unregelmässigen Kontakts in den letzten zwei Jahren, des teilweise nicht adäquaten Medienkonsums beim Vater und seines unkooperativen Verhaltens mit den Behörden im Sinne des Kindeswohls erforderlich, die Besuchskontakte in der Regel ohne Übernachtungen durchzuführen (vgl. z.B. BGer 5A_875/2017 E. 3.3, wo ein eingeschränktes Besuchsrecht dort angezeigt sein kann, wo eine behutsame Wiederannäherung sichergestellt werden soll). In der vorliegenden Situation angemessen erscheint eine Regelung, wonach C. und sein Vater gegenseitig berechtigt und verpflichtet sind, sich einmal in der Woche zu besuchen. In den Wochen mit gerader Kalendernummerierung findet der Besuch am Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr statt und in den Wochen mit ungerader Kalendernummerierung am Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr. Zudem sind A. und C. berechtigt, zwei Mal pro Jahr eine Woche Ferien (mit Übernachtungen) miteinander zu verbringen. Auf die Anordnung einer zusätzlichen Feiertagsregelung wird verzichtet. Diese Kontaktregelung (wöchentliches Besuchsrecht ohne Übernachtungen, zwei Wochen pro Ferien Jahr) ist als Minimum zu verstehen. Ausge-
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dehntere Besuchszeiten für C. (z.B. Wochenendbesuch mit Übernachtungen) sind wünschenswert, da für ein Kind die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen wichtig ist (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und E. 2.2.2), und sich C. diesen (intensiveren) Kontakt zum Vater denn auch wünscht. Dies erfordert allerdings seitens des Vaters, dass er das angeordnete Minimum an Besuchszeiten verantwortungsbewusst wahrnimmt. Seitens der Mutter ist gefordert, dass sie diese Besuche zulässt. Beide Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (vgl. auch Art. 274 Abs. 1 ZGB). Es ist zu hoffen, dass sich das angeordnete Besuchsrecht durch diese aktive Mitwirkung beider Elternteile bewähren wird. In diesem Falle steht es den Beteiligten offen, die Besuchszeiten von C. beim Vater durch gegenseitiges Einvernehmen auszudehnen.
Auch bei D. ist abgesehen von den faktisch unregelmässigen Kontakten zum Vater in den letzten zwei Jahren, des teilweise nicht adäquaten Medienkonsums beim Vater und dessen unkooperativen Verhaltens mit den Behörden bis zu einem gewissen Grad der von ihr geäusserte Wille zu berücksichtigen. Sie gibt an, sich nicht richtig wohl zu fühlen beim Vater bzw. komme sich "verloren" vor, da der Vater jeweils viel Zeit mit C. verbringe. Aufgrund D.s Alter kommt diesem geäusserten Willen durchaus Beachtung zu. Was ein allfälliger Loyalitätskonflikt von D. zwischen ihren Eltern anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein beeinflusster Wille zur eigenen Empfindung des Kindes werden kann und dieser damit ernst zu nehmen ist (vgl. BGer 5A_875/2017 E. 3.3). Unter Berücksichtigung, dass D. sich eingeschränkten Kontakt zum Vater wünscht, die Beziehung zu beiden Elternteilen aber sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und E. 2.2.2), ist das Kontaktrecht zwischen D. und ihrem Vater nicht gänzlich einzuschränken. Vielmehr erscheint es angemessen, dieses auf einmal alle drei Wochen festzulegen. Die Besuche finden zusammen mit C. statt und entsprechend abwechselnd am Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr und am Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr. Auf die Festlegung eines Ferienrechts zwischen D. und A. wird angesichts des von D. geäusserten Willens verzichtet. Es steht D. allerdings offen, bei Wunsch und gemäss Absprache mit beiden Elternteilen ebenfalls Ferien beim Vater (z.B. zusammen mit C.) zu verbringen.
e/cc) Durch die Abweichung von der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der von B. in ihrer Anschlussberufung beantragten Änderung von Dispositiv-Ziff. 2a des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Besuchswochenendzeiten des Vaters und Dispositiv-Ziffer 2c des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Feiertagsregelung (FO/17, S. 2). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-585%3Ade&number_of_ranks=0#page585 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-585%3Ade&number_of_ranks=0#page585
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4. Übergaben a) Streitig unter den Parteien im Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt ist weiter die Frage des Übergabeorts der Kinder. Diesbezüglich wies die Vorinstanz A. an, die Kinder jeweils an ihrem Wohnort (derzeit E.) abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2a Abs. 2). Dazu hielt sie fest, grundsätzlich obliege es dem Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen (vi-Entscheid, S. 28-30).
b) A. rügt diese Regelung in seiner Berufung. Unter Berücksichtigung, dass es die Mutter gewesen sei, die nach E. weggezogen sei, obliege es auch ihr, einen Teil der Wegstrecke auf sich zu nehmen. Die Mutter solle die Kinder jeweils zum Vater bringen und der Vater die Kinder zur Mutter. Dies signalisiere den Kindern denn auch, dass der andere Elternteil bereit sei, die Kinder zu übergeben, was den Loyalitätskonflikt massiv senken würde (FO/1, S. 11). Mit Eingabe vom 21. November 2022 beantragte A. sodann, die Kinderübergabe von der Mutter zum Vater habe nach Schulschluss an der Schule der Kinder stattzufinden, wobei weder die Mutter, noch ihr Konkubinatspartner anwesend sein dürften. Bei der Kinderübergabe vom Vater zur Mutter solle die Mutter die Kinder vom Vater an seinem Wohnort abholen (FO/22, S. 1 f.). Er führt aus, die Mutter habe den Vater mit einem Haus- und Betretungsverbot belegt und ihr Lebenspartner, P., habe ihn bei der Polizei wegen Hausfriedensbruchs angezeigt, weil er die Kinder wie im Scheidungsurteil angewiesen vom Wohnort der Kinder abholen wollte. Aufgrund der Anzeige habe die Mutter die Übergabe der Kinder verweigert. Mit Urteil des Kantonsgerichts F. vom 29. September 2022, welches A. einreichte, sei er vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruches freigesprochen worden. Aufgrund des schikanösen und unkooperativen Verhaltens der Mutter habe die Kinderübergabe nach Schulende stattzufinden (FO/22, S. 1 f.).
c) B. verlangt mit Eingabe vom 9. Januar 2023 die Abweisung des Antrags von A. und beantragt stattdessen, A. habe die Kinder jeweils pünktlich unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück zu übernehmen und zu übergeben (derzeit auf dem Wendeplatz vor dem Haus), ohne das Grundstück zu betreten (FO/31, S. 1). Zur Begründung führt sie aus, die dem Urteil des Kantonsgerichts F. vom 29. September 2022 zugrundeliegende Strafanzeige gründe auf dem Umstand, dass der Vater unmittelbar vor den Kinderübergaben an der Haustür der Mutter jeweils "sturmgeläutet" habe. Die Kinderübergabe an der Grundstücksgrenze der Mutter ziele auf die Vermeidung von solchen Reibereien ab. Eine Übernahme der Kinder durch den Vater direkt nach Schulschluss sei aus mehreren Gründen entschieden abzulehnen. So würden zuerst die Schulsachen nach Hause gebracht
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werden müssen, C. müsse sein Medikament einnehmen, die Kinder würden den Schulweg mit ihren Freunden zurücklegen wollen und ein Abholen durch den Vater werde unterdessen von C. als "peinlich" empfunden (FO/3 f.; FO/31 S. 3).
d) Der Kindesvertreter hält fest, nachdem der Vater in Kinderbelangen offenbar beratungsresistent sei, sei der Antrag des Vaters vom 21. November 2022 betreffend Kinderübergabe vollumfänglich abzuweisen. Die Besuchsübergabe nach Schulende direkt in der Schule werde die Belastungen der beiden Kinder im elterlichen Konflikt nicht reduzieren (FO/33).
e) In der Lehre herrscht mehrheitlich Einigkeit darüber, dass es grundsätzlich der besuchsberechtigten Person obliegt, das Kind abzuholen und zurückzubringen (FamKomm Scheidung-BÜCHLER, 2022, Art. 273 ZGB N 30; KUKO ZGB-MICHEL/SCHLATTER, 2. Aufl., Art. 273 N 14; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 273 N 18). Zu beachten ist allerdings auch, dass sich die Regelung des Besuchsrechts am Einzelfall zu orientieren hat und als oberste Richtschnur das Kindeswohl gilt (vgl. BGer 5A_79/2014 E. 4.3; FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 273 ZGB N 25). Mithin ist es für das Kind oftmals viel plausibler, wenn es jeweils vom Elternteil, bei dem es sich gerade aufhält, zum anderen gebracht wird. Mit einer derartigen Beteiligung wird ihm signalisiert, dass derjenige Elternteil, den es verlässt, mit dem Wechsel bzw. dem Aufenthalt beim anderen Elternteil einverstanden ist und diesen nicht als ungewollte Trennung empfindet, sondern als natürlichen Vorgang (KGer SG KES.2017.4 vom 24. Oktober 2017 E. II/8 = Nachrichten zum Familienrecht 2/17; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, S. 23 ff., 31 m.w.N.; vgl. FamKomm Scheidung/SCHREINER, Anh. Psych. N 211; siehe auch OGer ZH NQ120012 vom 25. April 2012 E. II.2. und II.3.; OGer ZH LY190054-O/U vom 28. Februar 2020 E. 4.2).
f) Diese rechtlichen Ausführungen sprechen dafür, die vorinstanzliche Regelung der Übergaben der Kinder abzuändern. A. wohnt in M. B. zog per August 2018 von M. nach E. Die Übergaben der Kinder führten in der Vergangenheit zwischen den Eltern immer wieder zu Streitigkeiten (vi-Entscheid, S. 28 f.), was sich während des vorliegenden Berufungsverfahrens einmal mehr in der von B. eingereichten Strafanzeige gegen A. wegen Hausfriedensbruchs äusserte. Angesichts dieser Umstände (Umzug von B. mit den Kindern vom vormalig gemeinsamen Wohnort der Eltern in M. nach E.; hochkonfliktreiches Elternverhältnis) ist es im vorliegenden Fall angemessen, den Elternteil, bei dem sich die
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Kinder befinden, zu verpflichten, die Kinder jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Damit signalisieren beide Elternteile den Kindern, dass ihnen der Kontakt der Kinder zum jeweils anderen Elternteil wichtig ist und sie diesen unterstützten.
Findet der Besuchskontakt an einem Mittwoch statt, ist es dem heute 14-jährigen C. zuzumuten, sich nach Schulschluss selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wohnort des Vaters zu begeben. Der Weg zwischen der Schule in Q. zum Wohnort des Vaters in M. dauert (mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) ungefähr gleich lange wie derjenige von der Schule in Q. an den Wohnort der Mutter in E. (vgl. www.sbb.ch). Sofern sich C. und D. (situativ) bereit fühlen, den Weg zwischen dem Wohnort der Mutter und des Vaters selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten, ist dies unter vorgängiger Absprache des für die Übergabe zuständigen Elternteils mit der Beiständin zulässig (vgl. auch hernach E. III.6).
5. Kindesschutzmassnahmen (Weisungen) a) Ausgehend von einer Kindeswohlgefährdung sowohl bei C. als auch bei D. ordnete die Vorinstanz mehrere Kindesschutzmassnahmen an. Sie wies beide Eltern je einzeln an, sich bei einem Psychologen oder einem Psychiater zum Umgang mit ihren Emotionen und Kommunikations- und Beziehungsmustern in Therapie zu begeben. Auch für C. und D. ordnete sie die Aufnahme bzw. Fortführung einer Therapie bei einem Kinderpsychologen oder -psychiater an. Zudem ordnete sie eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) an, welche mit beiden Eltern den Rahmen der Besuchsregelung individuell und persönlich gestaltet und mit den Eltern einzeln die Kinderübergaben strukturiert (vi- Entscheid, Dispositiv-Ziff. 3, vgl. auch S. 31-36).
b) A. beantragt in seiner Berufung vom 26. Januar 2022 die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Er rügt, die angeordneten Kindesschutzmassnahmen würden nichts bringen. Eine Einzeltherapie der Eltern verspreche wenig Erfolg. Er habe eine Psychologin gefunden und dieser bei einem ersten Gespräch die Situation geschildert. Betreffend angeordneter sozialpädagogischer Familienbegleitung rügt der Vater, eine solche sei nicht geeignet, den elterlichen Streit zu lösen. Der elterliche Streit finde besonders an Tagen der Kinderübergaben statt. Wirkungsvoll wäre daher eine Trennung der Eltern bei den Übergaben, nicht aber eine SPF. Eine SPF würde die Wirtschaftskraft der Eltern stark schwächen und den Lebensstandard der Eltern und der Kinder unverhältnismässig stark vermindern (Berufung, S. 11 f.; FO/20, S. 3). Zu den angeordneten Einzeltherapien beider Kinder äussert sich A. nicht.
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c) B. gab in ihrer Berufungsantwort vom 14. März 2022 an, A. würde sich nicht an der SPF beteiligen und habe die erforderlichen Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen für die Einrichtung der SPF trotz Aufforderung nicht eingereicht (FO/17, S. 10, mit Verweis auf Beilage 10 zu FO/17). Weiter habe A. die Beiständin darüber zu täuschen versucht, dass er sich in therapeutische Behandlung begeben habe (FO/17, S. 10 mit Verweis auf Beilage 9 zu FO/17). In ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 erwähnt B. wiederum die grundsätzliche Ablehnung des Vaters betreffend SPF. Sie beantragt zudem, der Vater sei anzuweisen, eine ärztlich verordnete Medikation der Kinder (gegen Vorlage der entsprechenden Rezepte) auch an seinen Betreuungswochenenden fortzuführen. Dazu führt sie aus, der Vater habe C. jeweils untersagt, die ihm verordneten Medikamente (ADHS-Medikamente) einzunehmen (FO/31, S. 2 und 4).
d) Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB können den Eltern Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung des Kindes als Kindesschutzmassnahmen erteilt werden. Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 308 ZGB (Beistandschaft) und Art. 310 ZGB (Entzug der Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung) können kombiniert werden, soweit sie in ihrer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, 7. Aufl., Art. 307 N 3). Weisungen können sämtliche Bereiche des elterlichen Handelns erfassen. Adressaten sind alle Personen im Umfeld des Kindes (Eltern und Pflegeeltern, Verwandte, Nachbarn, Freunde) sowie das Kind selbst (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, Art. 307 N 19). Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet beispielsweise für die Anordnung einer Beratung, Mediation oder Therapie grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage. Dies hat das Bundesgericht bestätigt (BGE 142 III 201 E. 3.7) und deren Anordnung ist inzwischen auch feste Praxis (BGer 5A_65/2017 E. 2.2).
e) Das Verhältnis zwischen B. und A. ist nach wie vor hochkonfliktbehaftet. Gemäss Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 2023 werden die Kinder nach wie vor in den elterlichen Dauerkonflikt einbezogen und instrumentalisiert, was zu einem grossen Loyalitätskonflikt führt. Sowohl C. wie auch D. zeigen psychische Belastungssymptome. Ihre Entwicklung ist gemäss Austausch der Beiständin mit Fachpersonen nach wie vor gefährdet (FO/39).
e/aa) Sozialpädagogische Familienbegleitung: Die von der Vorinstanz vorsorglich angeordnete SPF arbeitete gemäss Bericht der Beiständin vom April 2022 bis Oktober 2023 mit B., deren Lebenspartner P. und den Kindern. Dadurch konnte eine positive Veränderung des Familienklimas erreicht werden. Die Mut-
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ter habe die Zusammenarbeit mit der Familienbegleiterin als gewinnbringend und unterstützend wahrgenommen. Da sich die Gesamtsituation entspannt habe, fühlte sich die Mutter ausreichend gestärkt und wollte die Begleitung beenden. Auch die Beiständin und die Familienbegleiterin sahen die Wirkung der SPF aktuell ausgeschöpft. Dahingegen ist A. gemäss Bericht der Beiständin zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, sich auf die sozialpädagogische Familienbegleitung einzulassen (zum Ganzen: FO/39). Aufgrund des nach wie vor konfliktbehafteten Familiensystems wäre eine SPF, wie von der Vorinstanz angeordnet, für das Wohl der Kinder durchaus notwendig. Da sich A. jedoch partout nicht darauf einlässt, ist diese Massnahme zwecklos. Auch aus der Sicht von B. ist diese Massnahme zurzeit ausgeschöpft. Von einer Fortführung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung wird daher abgesehen.
e/bb) Einzeltherapie der Eltern: B. befindet sich gemäss Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 2023 nach wie vor in psychologischer Begleitung. A. verweigert die Zusammenarbeit mit der Beiständin O. Sie konnte nicht bestätigen, dass er sich in Therapie, wie von der Vorinstanz angeordnet, begeben hat (FO/39). Gegen den konstanten Willen des Vaters ist aber auch diese Massnahme für die Zukunft nicht erfolgsversprechend. Von der weiteren Anordnung einer Einzeltherapie beider Elternteile wird daher abgesehen. B. steht es selbstverständlich offen, ihre psychologische Begleitung fortzuführen.
e/cc) Einzeltherapie der Kinder: C. befand sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits in Psychotherapie bei Dr. R. in Teufen (vi-Entscheid, S. 35). Gemäss Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 2023 wurde diese Psychotherapie bei Dr. R. letztmals im Juni 2022 besucht. Gemäss B. sei es immer schwierig gewesen, C. für die Therapie zu motivieren. Auch organisatorisch sei die Terminvereinbarung schwierig gewesen. Die Beiständin hält fest, dass aufgrund des andauernden Elternkonflikts eine psychologische Begleitung von C. durchaus angezeigt wäre (FO/39).
D. begab sich gemäss Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 2023 nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids in psychologische Begleitung von Dr. R. und wechselte im Januar 2023 zu S. in E. Im Standortgespräch vom Juli 2023 konnte aufgezeigt werden, dass die Therapie zur Entwicklungsförderung von D. beiträgt. So konnte sie Themen wie Zurückhaltung, Hemmungen in Kontakten und dissoziative Momente mit eingeschränkter Gefühlswahrnehmung angehen. Für eine Weiterführung der Therapie wäre eine inkludi-
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erte Familientherapie angezeigt gewesen. Aufgrund unterschiedlicher Wahrnehmung zwischen der Therapeutin und der Mutter wurde die Therapie im August 2023 allerdings komplett eingestellt. Gemäss Angabe der Beiständin wäre eine Therapie zur Stärkung der persönlichen Entwicklung von D. nach wie vor indiziert (FO/39).
Wie aufgeführt, ist es B. seit dem vorinstanzlichen Entscheid zwar gelungen, ihren Kindern ein einigermassen stabiles Erziehungsumfeld zu bieten (vorstehend E. III.2 e/bb). Gleichzeitig dauert der hochgradige Elternkonflikt weiterhin an und belastet beide Kinder stark. Beide zeigen psychische Belastungssymptome und sind in ihrer Entwicklung gefährdet. Zur Begegnung dieser Gefährdung haben sich C. und D. daher