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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.07.2022 FO.2021.5-K2

7 luglio 2022·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·973 parole·~5 min·1

Riassunto

Art. 276 ff. ZGB: Quellensteuern sind auch bei einer Mangellage zu berücksichtigen. – Heiratet der unterhaltspflichtige Vater und hat er mit dieser Frau weitere Kinder, richtet sich die Erwerbsobliegenheit dieser Frau nicht nach dem Schulstufenmodell (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Juli 2022, FO.2021.5-K2).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2021.5-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.01.2023 Entscheiddatum: 07.07.2022 Entscheid Kantonsgericht, 07.07.2022 Art. 276 ff. ZGB: Quellensteuern sind auch bei einer Mangellage zu berücksichtigen. – Heiratet der unterhaltspflichtige Vater und hat er mit dieser Frau weitere Kinder, richtet sich die Erwerbsobliegenheit dieser Frau nicht nach dem Schulstufenmodell (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Juli 2022, FO.2021.5-K2). Aus dem Sachverhalt:   I.   1.    a) A. (Vater, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter), und B., (Mutter, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin) waren vom 2013 bis 2016 verheiratet. Aus der Ehe ging das gemeinsame Kind C., geb. 2015, hervor. C. lebt bei ihrer Mutter und wird zur Hauptsache durch sie betreut. Gemäss Ziff. 4 der richterlich genehmigten Scheidungskonvention vom DD.MM.2016 bezahlt A. folgende Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter:   -      Fr. 600.00 zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. September 2016 bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bzw. bis und mit Januar 2025, und danach -      Fr. 1'100.00 zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   ….   b)    A. ist in der Zwischenzeit nach Österreich gezogen und heiratete 2019 F. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich G., geb. 2019, und H., geb. 2021.   2.    Am DD.MM.2019 erhob A. beim Kreisgericht Z. Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils. Das Kreisgericht änderte die Höhe der Unterhaltspflicht für C. ab. Überdies war der nacheheliche Unterhalt nur noch bis MM.2019 zu bezahlen.   3.    Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 erhob A. gegen diesen Entscheid Berufung. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und verlangte die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids.   Aus den Erwägungen:   Einkommen F. 7.       a) Infolge Geburt von H. als zweites Kind von A. mit seiner Ehepartnerin, F., am DD.MM.2021 – also während des Berufungsverfahrens – kann nur eingeschränkt auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf das Einkommen von F. verwiesen werden. A. brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, seine Ehefrau erhalte ab Geburt von G. im MM.2019 während drei Jahren Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld) von monatlich Fr. 370.00. Durch die Geburt des zweiten Kindes werde die Vergütung des Kinderbetreuungsgeldes bis Ende MM.2024 verlängert. Voraussetzung für den Erhalt des Karenzgeldes sei mitunter, dass man während dieser Zeit nicht arbeite. Es © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestünden in Bezug auf die Ausrichtungsdauer verschiedene Modelle, wobei es üblich sei, das 3-jährige Modell zu wählen. Im Übrigen sei F. während dieser Zeit automatisch über die staatliche Versicherung krankenversichert, was jeweils vom Karenzgeld abgezogen werde.   b)       Die Vorbringen von A. lassen sich aufgrund der Mitteilung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch von F., welcher ihr ein Kinderbetreuungsgeld von Euro 14.53 pro Tag für die Dauer vom MM.2019 bis zum MM.2021 zuspricht, nicht exakt nachvollziehen. Angesichts der Tatsache, dass beide Parteien ihren eigenen Rechnungen den Betrag von Fr. 370.00 pro Monat zugrunde legen, ist auf den monatlichen Betrag von Fr. 370.00 für die Dauer bis Ende September 2024 (drei Jahre nach Geburt des zweiten Kindes) abzustellen. …. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der nicht bestrittenen Entrichtungsdauer bis Ende September 2024 kann daher davon ausgegangen werden, dass der Leistungsanspruch bis drei Jahre nach Geburt des zweiten Kindes verlängert wurde.   c)       Zur Bemessung des zumutbaren Arbeitspensums von F. für die Zeit ab Oktober 2024 wandte die Vorinstanz das Schulstufenmodell an. Sie stützte sich dabei auf das zuletzt erzielte Einkommen als …. von Euro 1'100.00 bzw. Fr. 1'155.00. Dieser Betrag lässt sich anhand des vorliegenden Verdienstnachweises nachvollziehen und der Abzug der …. ist insbesondere aufgrund der potenziell längeren beruflichen Abwesenheit angemessen.   Die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist eine Rechtsfrage und wird vom Berufungsgericht von Amtes wegen überprüft. Es ist zu beachten, dass das Bundesgericht in BGer 5A_98/2016 den Grundsatz entwickelte, dass die stabile Bindung eines Babys an eine Betreuungsperson zur Ausprägung des "Urvertrauens" im ersten Lebensjahr wichtig sei, jedoch für die weitere Entwicklung des Kindes primär die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Qualität der in verschiedenen Formen möglichen Betreuung entscheidend sei. Dieser Grundsatz stelle eine "besondere Rechtfertigung" dar, wie sie für die ungleiche Verteilung von Natural- und Geldunterhalt, gemessen an den objektiven Bedürfnissen der Kinder, erforderlich sei. Mithin könne für all diejenigen Fälle, in welchen sich nicht an eheliches Vertrauen bzw. an ein bislang partnerschaftlich gewähltes Konzept der Lastenverteilung anknüpfen und in Anwendung des Kontinuitätsprinzips fortführen lasse, die persönliche Betreuung des Kindes im ersten Lebensjahr angezeigt sein, sodass einem Elternteil insofern eine Erwerbsarbeit nicht zuzumuten sei, soweit er das Kind selbst betreue. Für die Zeit danach könne dies bei normal entwickelten Kindern, welche keine ausserordentlichen Betreuungsbedürfnisse aufweisen, nicht gelten. Das Bundesgericht erklärt also, dass es keinen absoluten Anspruch auf Eigenbetreuung gebe, sondern auf die Konstellation (z.B. Kinder aus mehreren Beziehungen und knappe finanzielle Verhältnisse) zu schauen sei, wie die Leistungskraft des pflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilt werden könne. F. bezieht gegenwärtig nach österreichischem Recht Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld) bis September 2024 und darf während dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielen, womit die Parteien dieses Verfahrens offensichtlich einverstanden sind. Dies ist für den Zeitraum bis MM.2024 zu respektieren. Für die Zeit ab MM.2024 ist aber eine Erwerbsobliegenheit für ein Pensum zu 50 % zu bejahen. Mit Blick auf den früher erzielten Lohn wird F. ein Einkommen von 50 % von Fr. 1'155.00, d.h. Fr. 578.00 netto pro Monat, angerechnet.   ….   Berechnung der Unterhaltsbeiträge 16.       Nach dem Gesagten ergibt sich untenstehende Einkommens- und Bedarfssituation für die einzelnen Phasen (alle Beträge in Fr.). Es wird der Barbedarf aller Mitglieder der beiden Familien zunächst auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums errechnet und wo möglich und angemessen um die bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum hinzukommenden Bedarfspositionen ergänzt.   a)      1. Phase:   (Bedarfsrechnung)   Die von A. zu tragenden Steuern wurden teilweise als Quellensteuern bereits von seinem Nettolohn abgezogen. Diese sind dadurch berücksichtigt, indem das ausgewiesene Einkommen nach Abzug der Quellensteuern resultiert. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

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