Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2017.3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 03.04.2017 Entscheiddatum: 03.04.2017 Entscheid Kantonsgericht, 03.04.2017 Vollstreckung einer im Eheschutzverfahren getroffenen Vereinbarung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 3. April 2017, FE.2017.3). Sachverhalt: Die Parteien haben im Rahmen des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens folgende Teilvereinbarung geschlossen: Beide Ehegatten erklären sich bereit, das Baugesuch betreffend Heizung zu unterschreiben. Die Ehefrau wird Finanzierungsvorschläge ausarbeiten und dem Ehemann unterbreiten. Einige Monate danach gelangte die Ehefrau mit folgendem Vollstreckungsbegehren an das zuständige Kreisgericht: Der Gesuchsgegner (Ehemann) sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, das Baugesuch für den Heizungsersatz in der ehelichen Liegenschaft innerhalb von 5 Tagen ab Entscheiddatum zu unterzeichnen. Dem widersetzte sich der Ehemann. Der zuständige Einzelrichter wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: (…) 2. Gemäss Art. 341 Abs. 1 und 2 ZPO prüft das Vollstreckungsgericht, nachdem es der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 335 und 336 ZPO von Amtes wegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (BSK ZPO-Droese, Art. 341 N 3). Insoweit gilt der Untersuchungsgrundsatz (BK- Kellerhals, Art. 341 ZPO N 3, BSK ZPO-Droese, Art. 341 N 6). Neben der formellen Vollstreckbarkeit hat der Vollstreckungsrichter zu überprüfen, ob die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht durchgesetzt werden kann, d.h. ob ein klarer und eindeutiger Vollstreckungstitel vorliegt (BGer 4A_269/2012 E. 3.2). Art. 338 Abs. 2 ZPO legt sodann fest, dass die um Vollstreckung nachsuchende Partei ihr Gesuch zu begründen sowie die Vollstreckbarkeit des Entscheides zu belegen hat und diesbezüglich die Beweislast trägt (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 338 N 5 f.; BK-Kellerhals, Art. 338 ZPO N 9 f.). Materiell kann die unterlegene Partei im Vollstreckungsverfahren einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Vorgebracht werden können ausschliesslich sogenannte echte Noven, d.h. vollstreckungshindernde Tatsachen, die seit der Eröffnung des Entscheids eingetreten sind. Der Gesuchsgegner hat diese Tatsachen zu beweisen, nicht nur glaubhaft zu machen (BK-Kellerhals, Art. 341 ZPO N 26; BSK ZPO-Droese, Art. 341 N 28 f.). Der Entscheid über eine bedingte oder von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist (Art. 342 ZPO). Es handelt sich dabei um eine neben den materiellen Einwendungen von Art. 341 Abs. 3 ZPO zusätzliche Einwendemöglichkeit (BSK ZPO-Zinsli, Art. 342 N 1). Die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung erbracht, gehörig angeboten oder sichergestellt wurde, trifft den Vollstreckungskläger (BSK ZPO-Zinsli, Art. 342 N 8). 3. (…) Die Ehefrau macht insbesondere geltend, dass bereits im Schreiben vom 14. Juli 2016 ein Vorschlag mit dem BVG-Guthaben gemacht worden sei. Diese Idee sei ursprünglich vom Ehemann gekommen. Überdies habe sie auch ein Schreiben vom 12. September 2016 eingereicht, gemäss welchem die Hypothek erhöht werden könne, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sofern der Ehemann damit einverstanden sei. Sie habe dem Ehemann mehrmals Finanzierungsvorschläge unterbreitet und somit ihren Teil der Teilvereinbarung erfüllt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Teilvereinbarung die vorzunehmenden Schritte wenig klar umschreibt und auch offen lässt, wie viele Finanzierungsvorschläge, in welcher Form und in welchem Detaillierungsgrad von der Ehefrau auszuarbeiten sind (mindestens zwei, ansonsten nicht die Mehrzahl verwendet worden wäre). Ob mit den von der Ehefrau eingereichten Vorschlägen die erforderliche Anzahl erreicht ist, kann jedoch offen bleiben. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend ausführt, mangelt es bereits am Erfordernis des „ausarbeiten“. Die von der Ehefrau benannten Schreiben, welche ihre Finanzierungsvorschläge darstellen sollen, vermögen dies nicht. Im Schreiben vom 14. Juli 2016 zwischen den Parteianwälten geht es primär um die Frage Verlängerung der Hypothek. Am Anfang des Schreibens geht es zwar um die Heizungssanierung und die damit verbundene Baueingabe, über die Finanzierung wird jedoch nicht gesprochen. Auch das Schreiben vom 12. September 2016 zwischen den Parteianwälten schweigt sich über konkrete Finanzierungsvorschläge aus. In jenem geht es zwar um das BVG-Guthaben, welches 2015 blockiert worden sei, um die Heizanlage zu sanieren. Damit von einem genügenden Finanzierungsvorschlag gesprochen werden kann, muss detailliert ersichtlich sein, woher das Geld, welches für die Sanierung benötigt wird, kommt. Der vage Hinweis, dies könne mit dem BVG- Guthaben oder durch Aufstockung der Hypothek getilgt werden, vermag dies nicht. Es wäre vielmehr darzutun, inwieweit das BVG-Guthaben (anhand der eingereichten Bankauszüge ist sowieso fraglich, ob es sich hierbei tatsächlich um das BVG- Guthaben oder nicht viel eher um ein Säule 3a-Konto handelt) überhaupt für dieses Projekt verfügbar wäre. Gleich verhält es sich mit der Hypothekenaufstockung: Auch hier müsste ein Schreiben der kreditgebenden Bank im Recht liegen, aus welchem klar ersichtlich ist, um welchen Betrag die Hypothek erhöht werden könnte und welche finanziellen Konsequenzen dies mit sich bringt. Die von der Ehefrau eingereichten Unterlagen vermögen kein klares Bild von der Finanzierbarkeit schaffen. Sinnbildlich hierfür ist der „BVG-Auszug“: Zum einen ist er veraltet, zum anderen mit handschriftlichen Notizen beschriftet und ergänzt. Der Auffassung der Vorinstanz – die Ehefrau habe den Beweis des Erbringens der Gegenleistung nicht erbracht – ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde mithin abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob überhaupt ein klarer und eindeutiger Vollstreckungstitel vorliegt, offen gelassen werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 03.04.2017 Vollstreckung einer im Eheschutzverfahren getroffenen Vereinbarung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 3. April 2017, FE.2017.3).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte