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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.02.2018 FE.2017.15

27 febbraio 2018·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·258 parole·~1 min·1

Riassunto

Art. 134 und Art. 315b Abs. 2 ZGB: Bei einer Abänderung betreffend des persönlichen Verkehrs ist stets die Kindesschutzbehörde zuständig, und zwar unabhängig davon, ob sich die Eltern einig sind oder nicht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 27. Februar 2018, FE.2017.15).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2017.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.02.2018 Entscheiddatum: 27.02.2018 Entscheid Kantonsgericht, 27.02.2018 Art. 134 und Art. 315b Abs. 2 ZGB: Bei einer Abänderung betreffend des persönlichen Verkehrs ist stets die Kindesschutzbehörde zuständig, und zwar unabhängig davon, ob sich die Eltern einig sind oder nicht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 27. Februar 2018, FE.2017.15). Aus den Erwägungen: (…) 2.b) Art. 134 ZGB befasst sich mit der Änderung der Kinderbelange in Scheidungsurteilen. In strittigen Abänderungsverfahren bleiben die Gerichte grundsätzlich für die Regelung sämtlicher Kinderbelange zuständig. Die gerichtliche Zuständigkeit entfällt einzig, wenn sich die elterliche Auseinandersetzung auf den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile beschränken. In diesen Fällen gelangen die Eltern stets an die Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 315b Abs. 2 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sie sich einig sind oder nicht (FamKomm Scheidung/ Büchler/Clausen, Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB N 20; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 134 N 7; BK-Affolter/Vogel, Art. 315-315b ZGB N 19). Geht es um die Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen ohne Bezug auf (strittige) Unterhaltsfragen, ist ebenfalls die Kindesschutzbehörde zuständig (BK-Affolter/ Vogel, Art. 135-315b ZGB N 33). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies – der Vater verlangt die Aufhebung des Besuchsrechts der Mutter sowie die Aufhebung der Beistandschaften – dass das Kreisgericht für die Abänderung sachlich nicht zuständig ist und der Vater sein Begehren bei der zuständigen KESB anzubringen hätte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/1

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 27.02.2018 Art. 134 und Art. 315b Abs. 2 ZGB: Bei einer Abänderung betreffend des persönlichen Verkehrs ist stets die Kindesschutzbehörde zuständig, und zwar unabhängig davon, ob sich die Eltern einig sind oder nicht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 27. Februar 2018, FE.2017.15).

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