© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2008.62 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.01.2009 Entscheiddatum: 27.01.2009 Entscheid Kantonsgericht, 27.01.2009 Konkubinatsvertrag. Die in einem Konkubinatsvertrag enthaltene Klausel, wonach sich die eine Partei erst dann an den allgemeinen Lebenshaltungskosten zu beteiligen habe, wenn sie finanziell dazu fähig sei, ist dahingehend zu verstehen, dass eine Kostenbeteiligung geschuldet ist, sobald die Partei ein Einkommen erzielt, um die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken. Die in einem Konkubinatsvertrag enthaltene Klausel, wonach spätere Rückforderungen oder Verrechnungen der von einer Partei für beide Parteien übernommenen Aufwendungen nur dann möglich seien, wenn dies schriftliche festgehalten wird, ist dahingehend zu verstehen, dass Rückforderungen oder Verrechnungen für diese Aufwendungen nur möglich sind, wenn dies innerhalb von drei Monaten schriftlich festgehalten wurde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 27. Januar 2009, BZ.2008.62). Erwägungen I. 1.1 Die Parteien wohnten zwischen dem 24. November 2003 und dem 4. Oktober 2007 gemeinsam in der von der Klägerin gemieteten Wohnung (Klage; Klageantwort, 3 Ziff. 2.2; Berufung, 7 Ziff. 13; kläg. act. I/7, S. 4 lit. b). Am 14. September 2004 unterzeichneten die Parteien eine mit "Konkubinatsvertrag" überschriebene Vereinbarung (kläg. act. I/1). Gemäss Angaben der Klägerin zog der Beklagte in der Zeit zwischen Juni und August 2006 aus (Berufung, 9 Ziff. 19; kläg. act. I/3), gemäss dem Beklagten war dies vom 19. Mai 2006 bis zum 10. Januar 2007 (Berufungsantwort, 3).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In jener Zeit war er in der Stadt X gemeldet (bekl. act. II/1). Danach zog er zurück zur Klägerin. 1.2 Die Klägerin kümmerte sich um die Zahlungen des Beklagten. Er räumte ihr zu diesem Zweck verschiedene Vollmachten ein: Am 23. Juli 2004 eine von der Klägerin aufgesetzte "allgemeine Vollmacht zur Erledigung der behördlichen und finanziellen Angelegenheiten" (Berufung, 8 Ziff. 17) mit folgendem Wortlaut: "(…) Frau A [= Klägerin] darf in alle Behördliche, wie Finanzielle Angelegenheit informiert werden. Dies alles ab dem 23.07.04 bis auf weiteres. Auch Unterschrift berechtigt bis auf weiteres." (kläg. act. II/14), am 10. August 2004 für seine Konti bei der Bank Y (kläg. act. II/15), am 25. April 2006 für den Verkauf zweier Autos (bekl. act. I/9) und am 16. Juli 2006 für sein Konto bei der Bank Z (kläg. act II/16). Die Klägerin bezog jeweils Geld auf der Bank und nahm die Einzahlungen auf einer Poststelle vor (Berufung, 9 Ziff. 18). Die Einzahlungen liess sie sich teilweise in einem auf den Beklagten lautenden Empfangsscheinbuch (kläg. act. I/10), teilweise in einem anderen Empfangsscheinbuch (kläg. act. II/18) bestätigen oder hob die Zahlungsbelege auf (kläg. act. I/11). 1.3 Vor der Vorinstanz behauptete die Klägerin, aus dem auf den Beklagten lautenden Empfangsscheinbuch gingen von ihr getätigte Zahlungen für den Beklagten in der Höhe von Fr. 78'579.10 hervor (vi-act. 13, S. 6; Berufung, 10 Ziff. 22) und daneben habe sie ohne Empfangsscheinbuch nochmals Einzahlungen in der Höhe von Fr. 2'191.45 getätigt. Insgesamt habe sie für den Beklagten Zahlungen in der Höhe von Fr. 80'463.20 getätigt (vi-act. 13, S. 6). Vor Kantonsgericht behauptet sie, aus diesem Empfangsscheinbuch und dem auszugsweise eingereichten zweiten Empfangsscheinbuch gingen von ihr getätigte Zahlungen für den Beklagten in der Höhe von Fr. 76'184.60 hervor (Berufung, 10 Ziff. 23). Zusätzlich will die Klägerin fünf energetische Behandlungen des Beklagten bar bezahlt haben (Berufung, 24 Ziff. 70; kläg. act. II/46). Der Beklagte anerkennt, dass die Klägerin für ihn Rechnungen in der Höhe von Fr. 61'383.70 bezahlt hat (Berufungsantwort, 10 Mitte). 1.4 Nicht bestritten ist, dass die Klägerin vom Privatkonto des Beklagten Barbezüge in der Höhe von Fr. 59'600.- tätigte (Urteil, 3 Ziff. 3a) und aus dem Verkauf eines Autos des Beklagten eine Zahlung von Fr. 16'000.- zu ihren Gunsten resultierte (Urteil, 4 oben; bekl. act. I/10 und I/11).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Am 15. Dezember 2007 begehrte die Klägerin in der vorliegenden Streitsache einen Vermittlungsvorstand an. Dieser wurde am 4. Januar 2008 durchgeführt und der Klägerin am selben Tag der Leitschein ausgestellt (vi-act. 1). Am 7. Januar 2008 reichte die Klägerin ihre Klage bei der Vorinstanz ein (vi-act. 2). Sie forderte vom Beklagten Fr. 500.- pro Monat, in dem die Parteien zusammen wohnten. Da die Klägerin davon ausgeht, der Beklagte habe drei Monate auswärts gewohnt und er ihr sechs Mal einen Betrag von Fr. 500.- bezahlt, kommt sie auf eine Restforderung von Fr. 18'500.-. Über Fr. 3'500.- nebst Zins hat sie den Beklagten diesbezüglich bereits betrieben (kläg. act. I/5 und I/6), wobei der Beklagte Rechtsvorschlag erhob (kläg. act. I/7). Mit Klageantwort vom 14. März 2008 (vi-act. 8) beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage. Er bestreitet, dass der von der Klägerin ins Recht gelegte Konkubinatsvertrag überhaupt zustande gekommen ist (Klageantwort, 2 f.) und stellte der Forderung der Klägerin eventualiter Gegenforderungen von Fr. 84'850.- zur Verrechnung gegenüber (Klageantwort, 5 Ziff. 6). Am 4. Juli 2008 fand vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt (vi-act. 12 bis 14). Am 9. Juli 2008 wurde den Parteien der Entscheid durch die Vorinstanz mit einer Kurzbegründung schriftlich eröffnet (vi-act. 15). Der vollständig begründete Entscheid wurde am 25. August 2008 versandt (Urteil, 6) und ging der Klägerin am 26. August 2008 zu (vi-act. 20). Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die vom Konto des Beklagten bezogenen Gelder und den Erlös aus dem Autoverkauf zu Gunsten des Beklagten verwendet habe, weshalb eine allenfalls bestehende Forderung ihrerseits zufolge Tilgung durch Verrechnung untergegangen sei. Entsprechend wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen. 3.1 Am 26. September 2008 ging beim Kantonsgericht eine vom 24. September 2008 datierte Berufung der Klägerin ein (act. B1). Die Klägerin hält an ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Mit Berufungsantwort vom 6. November 2008 (act. B9) verlangt der Beklagte die Abweisung der Berufung. 3.2 Am 21. November 2008 reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe ein (act. B13). Dazu nahm der Beklagte seinerseits mit einer nachträglichen Eingabe vom 4. Dezember 2008 Stellung (act. B16). Eine Verhandlung oder ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (Art. 234 Abs. 3 lit. a ZPO).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79, 224 Abs. 1 lit. d, 225, 229 ZPO; Art. 82 ff. GerG) ergibt, dass diese erfüllt sind. Die dreissigtätige Berufungsfrist lief am 25. September 2008 ab. Die Berufung ging beim Gericht am folgenden Tag, dem 26. September 2008, ein, so dass davon auszugehen ist, dass die Sendung am Vortag der schweizerischen Post übergeben wurde. Die Frist ist damit gewahrt. Zuständig ist der Präsident der III. Zivilkammer (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO; Art. 15 lit. d i. V. m. Art. 16 Abs. 2 GO). Auf die Berufung ist einzutreten. 2. Da der Beklagte der nachträglichen Eingabe der Klägerin ausdrücklich zustimmt (act. B16, 2 Ziff. II/2), ist sie ohne weiteres zuzulassen (Art. 164 Abs. 3 ZPO). Die nachträgliche Eingabe des Beklagten ist hingegen bezüglich seinen Bemerkungen zu Ziff. 5, 8 und 10 der nachträglichen Eingabe der Klägerin nicht zuzulassen. Der Beklagte selber weist darauf hin, dass er diese Ausführungen bereits in der Berufungsantwort gemacht hat. Damit steht fest, dass die nachträgliche Eingabe zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs diesbezüglich nicht erforderlich war. Im Übrigen sind blosse Wiederholungen eines bereits geäusserten Standpunktes auch nicht entscheidrelevant. 3. Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO werden schriftliche, zu Prozesszwecken erteilte Auskünfte von Personen, die als Zeugen befragt werden können, nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Prozess haben beide Parteien entsprechende Schreiben eingereicht (namentlich kläg. act. I/9 [Schreiben Rechtsanwalt Dr. C an Rechtsanwalt D], kläg. act. II/29 ["Bestätigung" von E], kläg. act. II/30 ["Bestätigung" von F], kläg. act. II/35 ["Bestätigung" von G], bekl. act. II/4 [Schreiben H-AG an den beklagtischen Vertreter]). Diese sind nach dem Gesagten unbeachtlich. III.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Nachdem die Parteien ihre Lebensgemeinschaft aufgelöst hatten, forderte die Klägerin vom Beklagten für die gesamte Dauer des Konkubinats eine Kostenbeteiligung von Fr. 500.- pro Monat "gemäss Vertrag und Abmachung" (vgl. Klageformular). 1.2 Der von der Parteien am 14. September 2004 unterzeichnete Konkubinatsvertrag enthält unter dem Titel "IV. Kosten des Lebensunterhalts" folgende Bestimmungen: X. Der Mietzins für die Wohnung der Parteien, inklusive sämtlicher Nebenkosten, wird aus dem Einkommen von A bezahlt. Sobald B (= der Beklagte) finanziell dazu fähig ist, wird der Mietzins inkl. Nebenkosten von den Parteien je zur Hälfte bezahlt. XI. Die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt, für gemeinsame Veranstaltungen, Reisen und Ferien werden von A bezahlt. Sobald B [= der Beklagte] finanziell dazu fähig ist, werden die genannten Kosten von den Parteien zu gleichen Teilen übernommen. XII. Jede Partei kommt für die Bezahlung ihrer Versicherungsprämien selber auf, wobei B dazu erst verpflichtet ist, wenn er dazu finanziell fähig ist. XIII. Die Steuern werden von jeder Partei selber bezahlt, ebenso die Auslagen für persönliche Bedürfnisse (Kleider, Zeitschriften, Bücher, Hobbies usw.) XIV. Jede Partei haftet für ihre Schulden allein. Hat eine Partei Zahlungen für Verpflichtungen der andern Partei geleistet, oder Aufwendungen für welche beide Parteien aufzukommen haben, allein übernommen, ist
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dies bei nächster Gelegenheit auszugleichen. Eine spätere Rückforderung oder Verrechnung ist nur möglich, wenn dies schriftlich festgehalten wurde. 1.3 Der Beklagte bestreitet nicht die Lebensgemeinschaft als solche, bringt aber vor, er habe den Vertrag nicht abschliessen wollen. Er habe nie bewusst einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen. Er behauptet, kein Deutsch zu verstehen und den Inhalt des Vertrags nicht verstanden zu haben. Er sei von Rechtsanwalt Dr. C in zwei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vertreten worden und sei davon ausgegangen, das von ihm unterschriebene Schriftstück habe etwas damit zu tun gehabt (Klageantwort, 2 Ziff. III/2.1; vi-act. 14, S. 3). Die Klägerin habe ihm das Schriftstück wahrheitswidrig dahingehend übersetzt, dass dieses etwas mit seinem Lohnforderungsanspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, K, zu tun habe (Berufungsantwort, 2 Ziff. III). Der Kläger macht damit einen Willensmangel geltend. Er habe sich in einem Erklärungsirrtum befunden (Art. 24 OR) respektive sei von der Klägerin getäuscht worden (Art. 28 OR). Beim Erklärungsirrtum hätte der Beklagte zu beweisen, dass er etwas anderes gewollt hat, als was er erklärt hat (Schmidlin, Berner Kommentar, VI/ 1/2/1b, Bern 1995, Art. 23/24 N 434). Ebenso hätte er die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung zu beweisen (BK-Schmidlin, Art. 28 N 171). Für seine - von der Klägerin bestrittenen - Behauptungen betreffend die seinem angeblichen Willensmangel zugrunde liegenden Tatsachen offeriert der Beklagte keine Beweise. Von einem Willensmangel kann deshalb nicht ausgegangen werden. Der entsprechende Einwand ist unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Beklagte die Jahresfrist von Art. 31 OR eingehalten hätte. Der Konkubinatsvertrags vom 14. September 2004 ist somit gültig zustande gekommen. 1.4 Der Konkubinatsvertrag vom 14. September 2004 erwähnt unter dem Titel "II. Präambel", dass die Parteien seit November 2003 in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben. Die oben wiedergegebenen Bestimmungen betreffend Kosten des Lebensunterhalts sind im Konkubinatsvertrag nur für die Zukunft geregelt. Aus den Formulierungen "Sobald B finanziell dazu fähig ist, wird der Mietzins inkl. Nebenkosten von den Parteien je zur Hälfte bezahlt" respektive "Sobald B finanziell dazu fähig ist, werden die genannten Kosten von den Parteien zu gleichen Teilen übernommen" muss geschlossen werden, dass die Parteien den Vertrag nur auf die Zukunft angewandt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben wollten und insbesondere keine Rückwirkung desselben auf die Zeit seit November 2003 vereinbaren wollten. Der Beklagte sollte sich gemäss dem Willen der Parteien erst dann an den (laufenden) Miet- und allgemeinen Lebenshaltungskosten beteiligen müssen, wenn er dazu finanziell in der Lage war. Hätten die Parteien auch für die Zeit zwischen November 2003 und dem Abschluss des Konkubinatsvertrags eine finanzielle Abgeltung vorsehen wollen, hätten sie dies wohl ebenfalls im Konkubinatsvertrag geregelt, wird in diesem doch ausdrücklich auf den Beginn des Konkubinats im November 2003 Bezug genommen. Gegen eine Rückwirkung des Konkubinatsvertrags spricht sodann dessen Ziff. XXI, die festhält: "Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft." Hätten die Parteien eine Rückwirkung vereinbaren wollten, hätten sie eine andere Formulierung gewählt respektive die Rückwirkung an jener Stelle ausdrücklich statuiert. Soweit die Klägerin vorliegend Beiträge des Klägers für die Zeit vor dem 14. September 2004 einfordert, ist die Klage daher abzuweisen. Daran ändert auch die von der Klägerin behauptete Barzahlung des Beklagten im Dezember 2003 über Fr. 500.- (kläg. act I/3 = Beilage zu vi-act. 2) nichts. 1.5 Wie erwähnt sah der Konkubinatsvertrag vom 14. September 2004 eine Kostenbeteiligung des Beklagten erst ab dem Zeitpunkt vor, ab dem er finanziell dazu fähig war. Was die Parteien darunter verstanden, haben sie nicht präzisiert. Heute behauptet die Klägerin sinngemäss, der Beklagte sei dazu sofort - respektive während der gesamten Dauer des Konkubinats - in der Lage gewesen (Berufung, 7 Ziff. 12), während der Beklagte behauptet, dies sei nie der Fall gewesen (Berufungsantwort, 3 unten). Diesbezüglich kann keiner Partei gefolgt werden. Gemäss den nicht bestrittenen Behauptungen der Klägerin war der Beklagte vom April bis Juni 2004 bei K respektive der M-GmbH angestellt (Berufung, 5 Ziff. 6; kläg. act. II/ 4). Gemäss Handelsregister wurde über diese Gesellschaft am 19. Mai 2004 der Konkurs eröffnet. Gemäss einer Abrechnung der Arbeitslossenkasse des Kantons X vom 5. August 2004 erhielt der Beklagte für die Zeit vom 1. bis 19. Mai 2004 eine Insolvenzentschädigung von Fr. 2'635.50 zugesprochen (bekl. act. II/7). Es muss damit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ab dem 20. Mai 2004 nicht mehr für die M-GmbH tätig war, jedenfalls für diese Tätigkeit kein Entgelt mehr erhielt. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte der Beklagte nicht (Art. 13 AVIG).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss den nicht bestrittenen Behauptungen der Klägerin war der Beklagte vom 1. Juli 2004 bis zum 6. Oktober 2004 wieder bei K tätig, "welcher unter einem neuen Geschäftsnamen die Geschäftstätigkeit wieder aufnahm". Im Laufe dieses Arbeitsverhältnisses habe der Arbeitgeber Zahlungsprobleme gehabt (Berufung, 5 Ziff. 7). Vom 7. Oktober 2004 an habe der Beklagte dann zuerst über eine Stellenvermittlerin temporär gearbeitet und sei dann im März 2005 von einer Kundin der Stellenvermittlerin direkt übernommen worden (Berufung, 5 f. Ziff. 8 f.). Der Abschluss des Konkubinatsvertrags vom 14. September 2004 fiel in eine Zeit, in der die finanzielle Lage des Beklagten als ungünstig bezeichnet werden muss. Nachdem ein erster Arbeitgeber am 19. Mai 2004 Konkurs ging, er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte und auch der nächste Arbeitgeber (von dem er vom 1. Juli 2004 bis zum 6. Oktober 2004 beschäftigt war) gemäss den Darstellungen der Klägerin Zahlungsschwierigkeiten hatte, muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Mitte September 2004 Liquiditätsprobleme hatte. Genau diese finanziellen Probleme des Beklagten sprachen die Parteien im Konkubinatsvertrag an. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien die Formulierung "sobald B finanziell dazu fähig ist" im Sinne von "sobald B wieder ein Erwerbseinkommen erzielt um seine laufenden Lebenshaltungskosten zu decken" verstanden haben wollten. Dies war ab der Zahlung des Lohns für den Oktober 2004 am 4. November 2004 der Fall (bekl. act. I/5). Es ist somit davon auszugehen, dass die im Konkubinatsvertrag festgehaltene Bedingung "sobald B finanziell dazu fähig ist", im November 2004 erfüllt war und der Beklagte ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Kostenbeteiligung für Miete und allgemeine Lebenshaltungskosten schuldete. Unhaltbar ist die Behauptung des Beklagten, der sinngemäss vorbringt, wegen angeblich in Italien bestehenden Schulden in der Höhe von € 15'493.71 sei er nie finanziell in der Lage gewesen, sich hälftig an den Mietzins- und Lebenshaltungskosten zu beteiligen. Zweifelhaft ist bereits, ob diese Tatsache beim Abschluss des Konkubinatsvertrags vom 14. September 2004 überhaupt beiden Parteien bekannt gewesen war; das einzige in den Akten befindliche Schriftstück das diese Summe erwähnt datiert vom 17. Mai 2005. Ausdrückliche Vertragsgrundlage waren diese Schulden jedenfalls nicht. Kommt hinzu, dass eine Regelung wie sie der Beklagte heute behauptet auch nicht dem Sinn und Zweck des Konkubinatsvertrags entsprochen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben kann. Dass nämlich in einem kinderlosen Konkubinatsverhältnis auf Dauer die allgemeinen Lebenshaltungskosten grundsätzlich von beiden Parteien getragen und nur ausnahmsweise von einer Partei allein bestritten werden (beispielsweise bei extrem unterschiedlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen), ist als Normalfall anzusehen (wirtschaftliche Komponente des Konkubinats). Warum die Parteien des vorliegenden Konkubinats etwas anderes hätten regeln sollen, wird vom Beklagten nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Vorliegend erzielten beide Parteien ein Einkommen, die Klägerin offenbar in Form einer Rente, der Beklagte grundsätzlich in Form eines Arbeitsentgelts, wobei er gemäss den Darstellungen der Klägerin von Januar 2004 bis März 2004 arbeitslos war und von Mitte Mai 2004 bis anfangs Oktober 2004 seine Arbeitgeber Zahlungsschwierigkeiten hatten. Ab November 2004 ist für die Deckung der laufenden Bedürfnisse wieder von finanziell genügend leistungsfähigen Parteien auszugehen. Dass sich die Klägerin bereit erklärt hätte, solange auf Beiträge des Beklagten an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu verzichten, bis dieser sämtliche Schulden bezahlt hat, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien solches vereinbart haben, zumal das Existenzminimum des Beklagten ohnehin nicht pfändbar war und (in der Zwangsvollstreckung) für den Schuldendienst nicht zur Verfügung gestanden wäre. Noch in seiner Klageantwort behauptete der Beklagte zudem, er habe sich "immer an den Lebenshaltungskosten beteiligt" und der Klägerin zu diesem Zweck die verschiedenen Vollmachten eingeräumt (Klageantwort, 4 Mitte). Selbst der Beklagte ging - entgegen dem, was er nun im Berufungsverfahren behauptet - davon aus, dass er sich tatsächlich an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen hatte (vi-act. 14, S. 4 unten). Damit ist davon auszugehen, dass der Beklagte grundsätzlich ab November 2004 im Sinne des Konkubinatsvertrags finanziell dazu fähig war, seinen Anteil an den Miet- und allgemeinen Lebenshaltungskosten zu übernehmen. 1.6 Gemäss Ziff. XIV des Konkubinatsvertrags ist es bei nächster Gelegenheit auszugleichen, wenn eine Partei Zahlungen für Verpflichtungen der andern Partei geleistet, oder Aufwendungen, für welche beide Parteien aufzukommen haben, allein übernommen hat. Eine spätere Rückforderung oder Verrechnung soll nur möglich sein, wenn dies schriftlich festgehalten wurde. Die Bestimmmung bezweckt offensichtlich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Schaffung klarer Verhältnisse, indem laufend über die anfallenden Kosten abgerechnet wird und danach durch eine schriftliche Abmachung die Höhe allfälliger Forderungen geklärt wird. Damit soll zum einen verhindert werden, dass nach Jahr und Tag noch müheselig über die gemeinsame Beziehung und die von den einzelnen Parteien bezahlten Forderungen und Gegenforderungen abgerechnet werden und ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Nur was liquid mit einer schriftlichen Schuldanerkennung bewiesen werden kann, sollte nach dem Willen der Parteien "später" noch gefordert werden können. Zum anderen soll, was zu fordern in guten Zeiten unterlassen worden ist, auch in darauf folgenden schlechten Zeiten nicht mehr gefordert werden können. Jeder Konkubinatspartner soll laufend darüber informiert sein, wie viel er dem anderen schuldet und nicht nachträglich von einer hohen Forderung überrascht werden. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten weitgehend der Klägerin übertragen hatte, ist das Interesse an klaren Verhältnissen offensichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen stellen zweifellos Forderungen im Sinne von Ziff. XIV des Konkubinatsvertrags dar, verlangt sie doch vom Beklagten Ersatz für Aufwendungen, welche die Parteien gemäss Ziff. X und XI des Konkubinatsvertrags zu gleichen Teilen hätten übernehmen müssen, aber gemäss Darstellung der Klägerin von ihr allein bezahlt worden sind. Die Klägerin bringt nicht vor, die Parteien hätten bezüglich dieser Forderungen schriftlich im Sinne von Ziff. XIV des Konkubinatsvertrags festgehalten, eine spätere Rückforderung sei noch möglich. Sie behauptet auch nicht, vom Beklagten je eine schriftliche Erklärung verlangt zu haben. Dementsprechend sind die Rückforderungsansprüche der Klägerin unbegründet, soweit die Forderungen bei nächster Gelegenheit hätten ausgeglichen werden sollen oder - sofern kein Ausgleich erfolgte - hätten schriftlich festgehalten werden müssen. Der Konkubinatsvertrag hält im Übrigen die Rechtsfolge für den Fall, dass die Forderung nicht schriftlich festgehalten wird, ausdrücklich fest, indem Rückforderungen und Verrechnungen ausgeschlossen werden. Die Forderungen gehen somit unter. 1.7 Die Vertragsparteien umschrieben weder die Gelegenheiten näher, bei denen jeweils ausgeglichen werden sollte, noch setzten sie eine ausdrückliche Frist, innert derer eine Partei die schriftliche Feststellung der Forderung verlangen musste, ohne
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Verlust der Forderung zu riskieren. Rechnungen, insbesondere die in durchschnittlichen Verhältnissen wichtige Miete, werden in der Schweiz usanzmässig monatlich bezahlt. Ebenso üblich erfolgen die Lohn- und Rentenzahlungen jeweils in Monatsabständen. Daraus kann gefolgert werden, dass sich in monatlichen Abständen jeweils eine Gelegenheit ergeben hat, die gegenseitigen Forderungen auszugleichen. Aus dem Umstand, dass die schriftliche Festhaltung der Forderung im Zusammenhang mit der Gelegenheit zur Ausgleichung erwähnt wird, muss gefolgert werden, dass die Parteien grundsätzlich davon ausgingen, die Forderung werde in der Regel unmittelbar nach der monatlichen Abrechnung zumindest festgestellt. Es ginge allerdings zu weit, in Monatsabständen schriftliche Feststellungen zu verlangen, zumal sich ein Negativsaldo im nächsten Monat wieder in die andere Richtung ausgleichen kann. Soweit sich die Monatsrechnungen jedoch nicht ausgleichen, sondern eindeutig ein Saldo zu Gunsten einer Vertragspartei aufläuft, muss vom Gläubiger verlangt werden, dass er den Schuldner mit dem aufgelaufenen Saldo konfrontiert und vereinbarungsgemäss eine schriftliche Feststellung verlangt. Auch aus dem oben erläuterten Sinn der Vertragsklausel muss geschlossen werden, dass die Parteien keine allzu lange Frist vereinbaren wollten, ansonsten die Regelung ihren Zweck, insbesondere eine Partei vor überraschend hohen Rückforderungen zu bewahren, nicht mehr erfüllen könnte. Dies entspricht einem vierteljährlichen Rhythmus, in dem die Forderungen jeweils schriftlich festgehalten werden mussten. Diese Zeitspanne ist zum einen noch überschaubar und zum anderen - selbst in einer Paarbeziehung - nicht unpraktikabel oder unrealistisch kurz. Entsprechend ist Ziff. XIV des Konkubinatsvertrags dahingehend auszulegen, dass spätere Rückforderungen oder Verrechnungen nur möglich sein sollen, wenn dies innerhalb von drei Monaten schriftlich festgehalten wurde. Demgemäss kann die Klägerin grundsätzlich nur noch die von ihr in den letzten drei Monaten des Konkubinatsverhältnisses für den Beklagten geleisteten Zahlungen geltend machen. Das Konkubinat wurde am 4. Oktober 2007 aufgelöst, so dass die Klägerin prinzipiell noch die Hälfte der von ihr bezahlten Kosten für die Miete und den allgemeinen Lebensunterhalt für die Monate Juli, August und September 2007 einfordern kann. Indes ist zu beachten, dass sie anfangs Juli gegen den Beklagten eine Betreibung betreffend der ausstehenden Kosten der Monate März bis Juni 2007 eingeleitet hat. Die Einleitung der Betreibung für eine Forderung wird wohl die gleiche Wirkung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugemessen werden müssen wie der Aufforderung zu einer schriftlichen Feststellung des Forderungsaldos. Die Gegenpartei erfährt mit der Betreibung regelmässig, wie hoch der Saldo ist und kann sich darauf einstellen. Im vorliegenden Fall scheitert die Klägerin allerdings am Beweis, dass die Zahlungsaufforderung dem Beklagten tatsächlich zuging. Sie leitete zwar einerseits die Betreibung gegen den Beklagten ein, nahm aber andererseits auch den Zahlungsbefehl für ihn entgegen (und unterliess es, für den Beklagten Rechtsvorschlag zu erheben). Es muss somit offen bleiben, ob der Beklagte vor dem 3. Oktober 2007 (Entscheid vom 29. November 2007 des Kreisgerichts als unterer Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, S. 4 lit. c [kläg. act. I/7]) überhaupt von der Betreibung Kenntnis hatte. Der 3. Oktober 2007 liegt jedoch mehr als drei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die letzte damit betriebene Forderung von der Klägerin bezahlt worden ist. Entsprechend kann die Klägerin diese Forderungen vorliegend nicht mehr geltend machen. Damit steht fest, dass die Klägerin vom Beklagten nur für die Monate Juli bis September 2007 einen Ersatz für die gemäss dem Konkubinatsvertrag vom Beklagten zu tragenden Miet- und allgemeinen Lebenskosten verlangen kann. Bei der von der Klägerin geforderten Summe von Fr. 500.- pro Monat - dass die Kosten tatsächlich diesen Betrag ausgemacht haben, erscheint ohne weiteres als ausgewiesen und wird vom Beklagten nicht bestritten - entspricht dies gesamthaft Fr. 1'500.-. Im Mehrbetrag erweisen sich Klage und Berufung jedoch zum vornherein als unbegründet und sind abzuweisen. 1.8 Damit kann insbesondere offen bleiben, ob der Beklagte, wie er in seiner Berufungsantwort erstmals vorbringt, tatsächlich vom 19. Mai 2006 bis zum 10. Januar 2007 in X gewohnt hat (Berufungsantwort, 3 oben), oder ob dies nur, wie von der Klägerin behauptet, zwischen Juni 2006 und August 2006 der Fall war. 2.1 Der Beklagte stellt der Forderung der Klägerin verrechnungsweise verschiedene Gegenforderungen von gesamthaft Fr. 45'397.60 gegenüber (Berufungsantwort, 10 unten). Unstrittig ist, dass die Klägerin vom Privatkonto des Klägers Fr. 59'600.- bezog, aus dem Verkauf eines Fahrzeugs des Beklagten Fr. 16'000.- erhielt und für den Beklagten Rechnungen im Umfang von Fr. 61'383.70 bezahlte. Die Klägerin behauptet weitere Zahlungen im Umfang von Fr. 15'300.90 für den Beklagten getätigt zu haben
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Fr. 76'184.60 [Berufung, 10 Ziff. 23] plus Fr. 500.- [Berufung, 24 Ziff. 70] abzüglich Fr. 61'383.70 [vom Beklagten zugestandener Betrag]). Der Kläger behauptet weitere Bezüge der Klägerin von Fr. 31'181.30 (Fr. 106'781.30 [Berufungsantwort, 10] abzüglich Fr. 59'600.- [Barbezüge vom Privatkonto] abzüglich Fr. 16'000.- [Erlös aus Fahrzeugverkauf]). Damit die Verrechnungslage eintritt, müssen nach Gesetz und Lehre (vgl. statt vieler Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008, N 3207 ff.) folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen zwei Forderungen existieren, diese müssen gegenseitig und gleichartig sein, die Verrechnungsforderung muss fällig und klagbar sein und die Verrechnung darf weder durch Gesetz noch Vertrag ausgeschlossen sein. Die Verrechnung tritt gemäss Art. 124 Abs. 1 OR nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Verrechnungsrecht Gebrauch machen will. Der Schuldner muss m. a. W. eine Gestaltungserklärung hinsichtlich der Verrechnung abgeben (GVP 2007 Nr. 52 E. 2a). 2.2 Zunächst gilt für die vom Beklagten zur Verrechnung erklärten Forderungen dasselbe wie für die von der Klägerin eingeklagten Forderungen (vgl. Ziff. XIV des Konkubinatsvertrags): Soweit Forderungen zur Verrechnung gebracht werden sollen, die bei nächster Gelegenheit hätten ausgeglichen oder schriftlich festgehalten werden sollen, können sie nur auf drei Monate zurück verrechnet werden. Dies gilt auch für die behaupteten von der Klägerin zu Lasten des Beklagten getätigten Geldbezüge sowie der ihr zur Verfügung überlassene Lohn des Beklagten. Der Beklagte hat ausdrücklich behauptet, sich "immer an den Lebensunterhaltungskosen beteiligt [zu haben], indem er der Klägerin durch die Vollmacht die Möglichkeit eingeräumt hat, soviel Geld zu beziehen, wie sie für erforderlich hielt" (vi-act. 14, S. 4 unten). Entsprechend kann der Beklagte bezüglich der Bezüge der Klägerin von seinem Konto 28338.90 bei der Bank Y über Fr. 59'600.- bis Ende Mai 2006 (bekl. act. I/5) und bezüglich der Überweisung des Erlöses aus dem Verkauf eines Autos des Beklagten im Mai 2006 (bekl. act. I/11), keine Forderungen mehr zur Verrechnung bringen. All dies hat sich über ein Jahr vor der Auflösung des Konkubinats abgespielt. Ebenso liegt die gemäss Behauptung des Beklagten von der Klägerin bezogene Insolvenzentschädigung (August 2004) und der von ihr abgeholte Lohn des Beklagten (Lohn für März und April 2007) über drei Monate
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor der Auflösung des Konkubinats. Weil verspätet hat im Übrigen auch die verlangte Aufteilung der Mobiltelefonrechnungen (Berufungsantwort, 6 oben) unberücksichtigt zu bleiben, soweit sie in die Zeit vor dem Juli 2007 zurückreicht. Aus der Zeit zuvor stammen zudem auch die behaupteten Verrechnungsforderungen für Benzin (Mai 2005 und Oktober 2006), Rechnungen der Garage N-GmbH (September 2004 und Mai 2006), Rechnungen der O-AG (Mai und September 2005), Rechnungen von Versand P (Oktober 2005) und der behaupteten energetischen Behandlungen. 2.3 Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin auf eine Kostenbeteilung von Fr. 500.- pro Monat grundsätzlich nicht (vgl. dazu vorne E. 2.7 i. f.). Für den hier interessierenden Zeitraum will er der Klägerin denn auch im Juli respektive August 2007 Fr. 1'700.- respektive Fr. 1'900.- gegeben haben (Berufungsantwort, 9 Mitte). Diese Zahlungen werden von der Klägerin bestritten (act. B13, S. 8 oben). Mit einem Betrag von Fr. 3'600.- hätte der Beklagte wohl seinen Beitrag an die gemeinsamen Kosten, insbesondere die Miete, für drei Monate geleistet. Jedenfalls müsste die Klägerin diesfalls darlegen, wofür das Geld verwendet wurde und warum sich eine Restforderung von insgesamt Fr. 1'500.- ergeben soll. Da es der Beklagte jedoch unterlassen hat, für seine Behauptung, er habe der Klägerin in den Monaten Juli und August 2007 insgesamt Fr. 3'600.- gegeben, Beweise anzubieten, handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, die als unbewiesen zu gelten hat. Ebenfalls mangels Beweisofferte als unbewiesen zu gelten hat die Behauptung des Beklagten, mit der Klägerin vereinbart zu haben, ihre Mobiltelefonnummer über sein Konto abzuwickeln, wobei die Klägerin nach wie vor für die von ihr verursachten Kosten selber hätte aufkommen sollen (Berufungsantwort, 5). Wie hoch der auf die Zeit zwischen Juli und September 2007 anfallende Teilbetrag der Telefonrechnung des Beklagten waren und wer von welcher Nummer aus wen angerufen hat, ist entsprechend ohne Bedeutung. Damit bleibt es beim Ergebnis, dass zum einen vom Beklagten anerkannt ist, dass die Klägerin Anspruch auf eine Kostenbeteilung von Fr. 500.- pro Monat hat. Dieser Betrag ergibt sich im Übrigen schon rein aus seiner Beteiligung für die Wohnung, für deren Mietzinse unbestrittenermassen die Klägerin aufgekommen ist. Zum anderen scheitert der Beklagte am Beweis, dass er in den drei Monaten vor Auflösung der Partnerschaft
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinerseits Anteile der Klägerin an den gemeinsamen Kosten bezahlt hat, welche er in die Abrechnung einbringen könnte. Er verfügt auch nicht über schriftliche Feststellungen über allfällige Guthaben aus den Vormonaten, die nun zu berücksichtigen wären. Seine Behauptung, er habe sich an den Kosten der letzten drei Monate durch Barzahlungen von insgesamt Fr. 3'600.- und durch Übernahme von Telefonkosten der Klägerin beteiligt, was durchaus einem angemessenen Beitrag entsprechen würde, ist nicht zum Beweis verstellt und muss damit als unbewiesen gelten. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass Berufung und Klage im Betrag von Fr. 1'500.- zu schützen und im Mehrbetrag abzuweisen sind. Ein Verzugszins von 5% (Art. 104 OR) ist ab dem Zugang des Zahlungsbefehls am 3. Oktober 2007 (vgl. Entscheid vom 29. November 2007 des Kreisgerichts als unterer Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, S. 4 lit. c [kläg. act. I/7]) geschuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufzuheben. Ebenfalls zu ersetzen hat der Beklagte der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls (Art. 68 SchKG). -----
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 27.01.2009 Konkubinatsvertrag. Die in einem Konkubinatsvertrag enthaltene Klausel, wonach sich die eine Partei erst dann an den allgemeinen Lebenshaltungskosten zu beteiligen habe, wenn sie finanziell dazu fähig sei, ist dahingehend zu verstehen, dass eine Kostenbeteiligung geschuldet ist, sobald die Partei ein Einkommen erzielt, um die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken. Die in einem Konkubinatsvertrag enthaltene Klausel, wonach spätere Rückforderungen oder Verrechnungen der von einer Partei für beide Parteien übernommenen Aufwendungen nur dann möglich seien, wenn dies schriftliche festgehalten wird, ist dahingehend zu verstehen, dass Rückforderungen oder Verrechnungen für diese Aufwendungen nur möglich sind, wenn dies innerhalb von drei Monaten schriftlich festgehalten wurde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 27. Januar 2009, BZ.2008.62).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T15:06:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen