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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.11.2024 BO.2024.7

6 novembre 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·4,540 parole·~23 min·2

Riassunto

Art. 130 Abs. 2, 276 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 1 Abs. 1, 13c SchlT ZGB (SR 210); Art. 62 ff. OR (SR 220): Die in einem Scheidungsurteil aus dem Jahr 2015 getroffenen Unterhaltsregelungen sind nach dem zu ihrem Entstehungszeitpunkt anwendbaren Recht zu beurteilen. Bei der Prüfung, ob die nach der Wiederverheiratung der Ex-Frau (im Jahr 2018) bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten sind, darf deshalb kein Betreuungsunterhalt für die Kinder, welcher erst per 1. Januar 2017 eingeführt wurde, berücksichtigt werden (E. III.2 ff.). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 6. November 2024, BO.2024.7)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2024.7 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 14.01.2025 Entscheiddatum: 06.11.2024 Entscheid Kantonsgericht, 06.11.2024 Art. 130 Abs. 2, 276 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 1 Abs. 1, 13c SchlT ZGB (SR 210); Art. 62 ff. OR (SR 220): Die in einem Scheidungsurteil aus dem Jahr 2015 getroffenen Unterhaltsregelungen sind nach dem zu ihrem Entstehungszeitpunkt anwendbaren Recht zu beurteilen. Bei der Prüfung, ob die nach der Wiederverheiratung der Ex-Frau (im Jahr 2018) bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten sind, darf deshalb kein Betreuungsunterhalt für die Kinder, welcher erst per 1. Januar 2017 eingeführt wurde, berücksichtigt werden (E. III.2 ff.). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 6. November 2024, BO.2024.7) Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer

Entscheid vom 6. November 2024 Geschäftsnummer BO.2024.7-K3 (VV.2023.68)

Verfahrensbeteiligte A.___

Kläger und Berufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwalt F.,

gegen

B.___

Beklagte und Berufungsklägerin,

vertreten von Rechtsanwalt G.

Gegenstand Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung

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Anträge vor Kreisgericht

a) des Klägers 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 30.11.2022 zu bezahlen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.

b) der Beklagten Die Klage sei abzuweisen.

Entscheid Kreisgericht H., Einzelrichterin, 2. Abteilung, vom 14. November 2023

1. B. wird verpflichtet, A. den Betrag von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Juni 2023 zu bezahlen. Im weiteren Umfang wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'400.00 hat B. zu bezahlen. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von A. von Fr. 2'400.00 verrechnet und A. wird dafür das Rückgriffsrecht auf B. eingeräumt. 3. B. hat A. für seine Parteikosten mit Fr. 6'944.50 zu entschädigen.

Anträge vor Kantonsgericht

a) der Beklagten und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid des Kreisgerichts H. vom 14. November 2023 (Geschäftsnr. VV.2023.68) sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten.

b) des Klägers und Berufungsbeklagten 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin.

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Erwägungen

I.

1. Der Ehe von A. (Kläger) und B. (Beklagte) entsprangen die drei gemeinsamen Söhne C., geb. 16. August 2005, D., geb. 26. April 2007, und E., geb. 4. April 2009. Mit Entscheid des Kreisgerichts H. vom 1. Dezember 2015 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Scheidungskonvention vom 24. November 2015 genehmigt. Derzufolge üben die Parteien die elterliche Sorge über die drei Kinder weiterhin gemeinsam aus und liegt der Wohnsitz der Kinder beim Kläger (kläg.act. 4 [Scheidungsurteil], Ziff. 3.2). Sodann werden die Kinder in der Regel durch den Kläger betreut. Die Beklagte betreut die Kinder jeweils am Dienstag, Mittwoch und Freitag nach Schulschluss vor dem Mittag bis vor dem Abendessen sowie jeweils am Montag und Donnerstagabend inkl. Abendessen bis am darauf folgenden Morgen vor Schulbeginn. Über die Wochenend-, Feiertags- und Ferienbetreuung sprechen sich die Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder ab (Scheidungsurteil, Ziff. 3.3). Weiter kommt der Kläger laut Scheidungsurteil allein für den Unterhalt der Kinder auf. Die Beklagte übernimmt diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie bei ihr verbringen (Scheidungsurteil, Ziff. 3.4). In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt sah die Scheidungskonvention Folgendes vor (Scheidungsurteil, Ziff. 3.5): 5. Nachehelicher Unterhalt Der Ehemann bezahlt an den Unterhalt der Ehefrau monatlich und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'319.00, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit März 2025 (Vollendung des 16. Altersjahres von E. am 4. April 2025). Dieser Vereinbarung liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde:  Ehemann: Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder-oder Ausbildungszulagen): Fr. 6'000.00 netto Bedarf (zusammen mit den Söhnen): ca. Fr. 4'640.00 (inkl. geschätzte Steuern von monatlich Fr. 250.00)  Ehefrau: Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- oder Ausbildungszulagen): Fr. 2'225.00 netto (60%-Pensum) Bedarf: ca. Fr. 3'430.00 (inkl. geschätzte Steuern von monatlich Fr. 300.00)

Am 14. September 2018 heiratete die Beklagte erneut. Der Kläger bezahlte die nachehelichen Unterhaltsbeiträge weiterhin bis und mit Juli 2022 und die Beklagte nahm diese entgegen (kläg.act. 6).

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2. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beim Vermittleramt I. (vi-act. 1) reichte der Kläger am 21. September 2023 beim Kreisgericht H. eine unbegründete Klage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (vi-act. 2). Die Hauptverhandlung, an welche der Kläger von seinem Rechtsvertreter und die Beklagte von ihrem Ehemann begleitet wurden, fand am 14. November 2023 statt (vi-act. 9). Gleichentags fällte die Einzelrichterin der 2. Abteilung des Kreisgerichts den eingangs zitierten Entscheid, wonach die Klage im Betrag von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 12. Juni 2023 gutgeheissen und im weiteren Umfang abgewiesen wurde (im Dispositiv eröffnet mit Versand vom 23. November 2023 [vi-act. 10], in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 19. Dezember 2023 [vi-act. 14, vi-Entscheid]).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 1. Februar 2024 mit den eingangs genannten Rechtsbegehren Berufung beim Kantonsgericht (B/1 [Berufung]). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (B/3 und B/4). Die verfahrensleitende Richterin wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 21. Februar 2024 mangels Bedürftigkeit ab (B/9). Mit Berufungsantwort vom 22. April 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (B/12). Mit Schreiben vom 24. April 2024 übermittelte die verfahrensleitende Richterin der Beklagten das Doppel der Berufungsantwort mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und es werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden.

II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. d GO).

2.a) Mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen,

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warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_382/2015; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36).

Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten sowie ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2).

b) Auf die Bedeutung dieser Grundsätze für den vorliegenden Fall wird – soweit für den Ausgang des Verfahrens relevant – im entsprechenden Sachzusammenhang eingegangen.

III.

1.a) Die Parteien sind sich uneinig, ob die Beklagte dem Kläger die Zahlungen, welche er ihr nach deren Wiederverheiratung weiterhin unter dem (vermeintlichen) Titel nachehelicher Unterhalt leistete, im Umfang von Fr. 30'000.00 zurückzuerstatten habe. Die Vorinstanz bejahte dies zusammengefasst mit folgender Begründung: Der Kläger habe mit den umstrittenen Zahlungen eine Nichtschuld beglichen und sich dadurch entreichert. Zudem erscheine es als nachgewiesen, dass der Kläger sich über seine Zahlungspflicht geirrt habe. Anders lasse sich nicht erklären, dass er der Beklagten die Ehegattenalimente jahrelang ohne Grund bezahlt habe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der eingeklagten Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung erfüllt. Hinsichtlich der Rückerstattungspflicht sei zwar der gute Glaube der Beklagten zu bejahen. Indessen sei auch bereichert, wer zu Unrecht erhaltene Leistungen zur Bezahlung von Schulden oder für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Der Einwand der Beklagten, wonach sie die Zahlungen als Entgelt für die Betreuung der Kinder verstanden habe, stehe ihrer Rückerstattungspflicht deshalb nicht entgegen. Ausserdem sei der Kläger allein für den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder aufgekommen und habe von Seiten der Beklagten kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestanden, da sie ihren Unterhalt gemäss eigenen Aussagen mit ihrem Erwerbseinkommen finanziert habe (vi-Entscheid, S. 3 ff.).

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b) Die Beklagte bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe Art. 1 Abs. 1 und Art. 13c SchlT ZGB missachtet, indem sie auf den Sachverhalt ab Oktober 2018 das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht nicht angewendet habe. Für die Frage, ob eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege, hätte auf den seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB abgestellt werden müssen. Davon ausgehend sei der Differenzbetrag zwischen dem Nettoeinkommen und dem Bedarf der Beklagten von Fr. 1'205.00 als Kindesunterhalt einzuordnen und entfielen lediglich Fr. 114.00 auf den eigentlichen nachehelichen Unterhalt. Der Kläger habe demzufolge nicht dargetan, dass er eine Nichtschuld bezahlt habe. Des Weiteren habe der Kläger gemäss eigenen Angaben Zweifel über seine Zahlungspflicht gehabt, weshalb ein (Rechts-)Irrtum ausgeschlossen sei. Zu guter Letzt sei sie, die Beklagte, nicht bereichert, da sie unter Abstellen auf das bei der Leistung anwendbare Recht die erhaltenen Mittel für die Bedürfnisse der Kinder verwendet habe. Ihren eigenen Unterhalt habe sie aus den eigenen Einkünften bestritten. Damit würden keine Ersparnisse mehr vorliegen, weshalb die Klage auch deshalb abzuweisen sei (Berufung, S. 3 ff.).

2.a) Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den massgeblichen Art. 62 ff. OR sind korrekt und werden als solche richtigerweise von keiner Partei in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann somit darauf verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 4 ff.). Allfällig notwendige Ergänzungen werden im betreffenden Sachzusammenhang angebracht.

b) Kern der auf 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsrevision ist die Einführung des Betreuungsunterhalts. Damit setzt sich die finanzielle Unterhaltspflicht der Eltern (bei gegebenen, hier allerdings nicht interessierenden Voraussetzungen) neu aus dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Mit dem Betreuungsunterhalt werden diejenigen (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt, obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3; BGE 144 III 377 E. 7.1 und 7.1.1; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 ff., 554; Fam- Komm Scheidung-AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl., Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB N 15 f.).

c) Die in Art. 1 SchlT ZGB enthaltene Regel der Nichtrückwirkung besagt in Kürze, dass unter dem alten Recht eingetretene Tatsachen grundsätzlich nach diesem beurteilt

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werden, auch nach dem formellen Inkrafttreten des neuen Rechts. Umgekehrt wird über Tatsachen, welche sich nach Inkrafttreten des neuen Rechts zugetragen haben, nach neuem Recht befunden (BGE 138 III 659 E. 3.3; KUKO ZGB-PFAFFINGER, 2. Aufl., Art. 1 SchlT N 1 f.; BSK ZGB II-VISCHER, 7. Aufl., Art. 1 SchlT N 9 ff., 12 m.w.H.).

Art. 13c SchlT ZGB regelt, welchen Einfluss das Inkrafttreten der Unterhaltsrevision auf Kinderunterhaltsbeiträge hat, die vor diesem Zeitpunkt festgesetzt wurden (BSK ZGB II- FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 13c SchlT N 2). Wurden die Kinderunterhaltsbeiträge – wie hier – gleichzeitig mit Ehegattenalimenten festgelegt, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig. Dies ist sachgerecht, weil beim nachehelichen Unterhalt, der vor dem 1. Januar 2017 festgelegt wurde, derjenige Teil des Unterhalts, der neu kindesrechtlichen Betreuungsunterhalt bildet, bereits enthalten ist (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., 555 f.). Das Erlöschen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Wiederverheiratung (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZGB) nach dem 1. Januar 2017 kann eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse darstellen (BSK ZGB II-FOUNTOU- LAKIS, Art. 13c SchlT N 6; BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, 7. Aufl., Art. 130 N 5a).

3.a) Das rechtskräftige Scheidungsurteil mit der genehmigten Scheidungskonvention datiert vom 1. Dezember 2015. Es besagt, dass die Kinder in der Regel durch den Kläger betreut werden, er den Kinderunterhalt allein bestreitet und die Beklagte lediglich für diejenigen Kosten der Kinder aufkommt, welche während der Zeit anfallen, die sie bei ihr verbringen (Scheidungsurteil, Ziff. 3.4). Nach dem zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils geltenden Recht und der damaligen Praxis (beides notorisch) wurde der geldwerte Kindesunterhalt noch nicht in einen Bar- und Betreuungsunterhalt unterteilt. Die Unterhaltskategorie des Betreuungsunterhalts existierte noch nicht und der Kindesunterhalt beinhaltete keinen Betreuungsunterhalt. Sodann sah das Scheidungsurteil einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'319.00 bis und mit März 2025 vor. Dieser Unterhaltsposten war für die Beklagte bestimmt und stellte keinen Kindesunterhalt dar. Inwieweit der nacheheliche Unterhaltsbeitrag einen Anteil für die Kinderbetreuung enthielt, wurde, wie es damals üblich und richtig war (notorisch), nicht ausgewiesen. Die Behauptung der Beklagten, im Jahr 2015 sei abgemacht worden, dass die Zahlungen des Klägers ein Entgelt für die Betreuung der Kinder sei (Berufung, S. 5; vi-act. 9 [Verhandlungsprotokoll], S. 2 f.), wurde rechtsgenüglich bestritten (Berufungsantwort, Ziff. III/4; Verhandlungsprotokoll, S. 3) und durch nichts nachgewiesen. Diese vermag somit den klaren Wortlaut des Scheidungsurteils nicht in Zweifel zu ziehen.

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Eine Abänderung der vorstehenden Unterhaltsregelungen im Scheidungsurteil fand nie statt. Diese hat somit nach wie vor Bestand. Wie sich nachfolgend zeigen wird, steht dies jedoch dem in Art. 130 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Erlöschen des nachehelichen Unterhalts nach Wiederverheiratung nicht entgegen.

Keine Auswirkung auf die geltende Unterhaltsregelung hat und ohne Belang bleibt sodann, dass die Eltern die Kinder gemäss Scheidungsurteil bei genauer Betrachtung – zumindest unter der Woche – je etwa zur Hälfte betreuen bzw. betreuten. Ebenso bleibt angesichts der massgeblichen Unterhaltsregelung ohne Bedeutung, ob dieser Betreuungsregelung tatsächlich nachgelebt wurde.

b) Gemäss den vorstehend erläuterten Art. 1 und Art. 13c SchlT ZGB gilt das neue Unterhaltsrecht nicht für Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2017 stattfanden, wenn – wie hier – keine gerichtliche Abänderung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge stattfand. Die im Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2015 getroffenen Unterhaltsregelungen sind somit nach dem zu ihrem Entstehungszeitpunkt anwendbaren Recht zu beurteilen. Von dem im Jahr 2015 festgesetzten nachehelichen Unterhalt darf folglich kein Betreuungsunterhalt für die Kinder, der erst auf den 1. Januar 2017 eingeführt wurde, abgespalten werden. Vielmehr wirkt sich die neue Kategorie des Betreuungsunterhalts auf die Scheidungskonvention vom 1. Dezember 2015, zumindest soweit vorliegend bedeutsam, nicht aus.

c) Die Ausführungen in der Berufung gründen über weite Strecken auf einem falschen Verständnis der massgeblichen Übergangsbestimmungen (Art. 1 und Art. 13 SchlT ZGB). Wie aufgezeigt, geht die Beklagte unzutreffend davon aus, für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit seien vom nachehelichen Unterhaltsbetrag von Fr. 1'319.00 Fr. 1'205.00 als Kindesunterhalt ("Bar- oder Betreuungsunterhalt nach neuem Recht" [Berufung, S. 4]) zu verstehen. Soweit sich die Begründung der Beklagten auf dieses falsche Verständnis stützt, erweisen sich ihre Darlegungen somit von Vornherein als unzutreffend bzw. als nicht bedeutsam, so dass eine Auseinandersetzung damit unterbleiben kann. Dies betrifft insbesondere sämtliche Ausführungen der Beklagten zu der von den Parteien tatsächlich gelebten Kinderbetreuung (Berufung, S. 4 f.), zu Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung (Berufung, S. 6), zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Berufung, S. 6 f.), zur Leistungskondiktion (Berufung, S. 7 f.), zum Grundsatz von Treu und Glauben (Berufung, S. 11 f.) und zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht (Berufung, S. 12 f.). Die Beklagte geht dabei unzutreffend davon aus, bei den zurückgeforderten Unterhaltsbeiträgen handle es sich um Kindesunterhalt anstatt um

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nachehelichen Unterhalt. Die betreffenden Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid erweisen sich insofern als unbegründet.

d) Ergänzend ist zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (Berufung, S. 6 f.) auszuführen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; STEINMANN, Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Art. 29 N 65). Den Ausführungen der Vorinstanz ist klar zu entnehmen, dass sie die Argumentation der Beklagten, es handle sich bei den zurückgeforderten Zahlungen um Kindesunterhalt, als nicht zutreffend erachtete. Sie hatte dies in ihrem Entscheid daher auch nicht weiter abzuhandeln. Die vorgebrachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich damit als unbegründet.

Entsprechendes gilt für die nicht abgenommenen Beweisanträge hinsichtlich der Beweisaussagen der Kinder (Berufung, S. 7). Das Gericht muss Beweisanträge, welche nicht erhebliche Tatsachen betreffen oder welche es als offensichtlich untauglich erachtet, nicht abnehmen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 4A_427/2017 E. 5.1.1; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N 64; HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 157 N 37; LEUENBER- GER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 9.158). Die Vorinstanz betrachtete es als nicht zutreffend, dass es sich bei den zurückgeforderten Zahlungen um Kindesunterhalt handle. Konsequenterweise erachtete sie es deshalb nicht als notwendig, dem Beweisantrag der Beklagten bezüglich der Betreuungsregelung Folge zu leisten. Diese Vorgehensweise stellt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des in Art. 152 ZPO festgehaltenen Rechts auf Beweis dar.

Bezüglich des Ausschlusses der Rückforderung bei Erfüllung einer sittlichen Pflicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 OR) ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit hier, wo es um Leistungen von nachehelichem Unterhalt nach Wiederverheiratung geht, in Anbetracht der gesetzlichen Regelung von Art. 130 Abs. 2 ZGB von Vornherein ausgeschlossen ist.

4. Zu den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen ihre Rückerstattungspflicht ergibt sich Folgendes:

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a) Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob der Kläger freiwillig eine Nichtschuld bezahlte, beschränkt sich die Beklagte in ihren Beanstandungen auf den unzutreffenden Standpunkt, bei den zurückgeforderten Zahlungen des Klägers handle es sich um Kindesunterhalt (Berufung, S. 7 f.). Für den hier vorliegenden Fall, dass er damit (vermeintlich geschuldete) nacheheliche Unterhaltsbeiträge bezahlte, enthält die Berufung hingegen keine Vorbringen. In diesem Punkt hat es somit bei der vorinstanzlichen Beurteilung sein Bewenden (vi-Entscheid, S. 4), zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese nicht korrekt sein sollte.

b) Die Beklagte macht geltend, der für die Rückerstattungspflicht vorausgesetzte (Rechts-)Irrtum des Klägers habe nicht vorgelegen, weil er gemäss eigenen Angaben Zweifel über seine Zahlungspflicht gehabt habe. Die Behauptungen des Beklagten liessen insbesondere nicht darauf rückschliessen, bis zu welchem Zeitpunkt er sich in einem Irrtum befunden habe (Berufung, S. 8 f.).

Art. 63 OR verlangt, dass der Entreicherte sich über die Schuldpflicht im Irrtum befand. Bestehen beim Leistenden Zweifel am Rechtsgrund, ist ihm die Rückforderung versagt (BGE 93 II 97 E. 2c). Denn wer in Kenntnis des Fehlens eines Rechtsgrundes, also irrtumsfrei, freiwillig eine Leistung erbringt, verhält sich widersprüchlich (rechtsmissbräuchlich), wenn er sie wieder zurückfordert (BGE 123 III 101 E. 3a; BGE 115 II 28 E. 1a; BSK OR I-SCHULIN/VOGT, 7. Aufl., Art. 63 N 1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., N 1535). Dabei liegt es am Entreicherten zu beweisen, dass er das Bestehen der Verbindlichkeit irrtümlich annahm. Für den Beweis des Vorliegens des Irrtums ist kein strenger Massstab anzulegen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 64 II 121, 126; BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 63 N 9).

Der Kläger behauptete in diesem Zusammenhang, dass er sich bis zur Einstellung der Zahlungen offensichtlich in einem Irrtum über seine Schuldpflicht befunden habe. Als juristischer Laie habe er die gesetzliche Regelung von Art. 130 Abs. 2 OR über das Erlöschen der nachehelichen Unterhaltspflicht nach Wiederverheiratung nicht gekannt. Durch Gespräche mit Kollegen seien bei ihm Zweifel darüber aufgekommen, ob der im Genehmigungsentscheid vom 1. Dezember 2015 festgehaltene Unterhalt angesichts der veränderten Umstände weiterhin geleistet werden müsse, und er habe dann Rat bei einer Anwaltskanzlei eingeholt. Nach erfolgter rechtlicher Abklärung habe er die Zahlungen unverzüglich eingestellt (Verhandlungsprotokoll, S. 1; Plädoyernotizen, Ziff. 11).

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Diese Behauptungen des Klägers blieben unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Klägers in einem zusammengehörigen zeitlichen Ablauf verstand und es deshalb als erwiesen erachtete, dass sich der Kläger bis und mit Juli 2022 i.S.v. Art. 63 Abs. 1 OR über seine Zahlungspflicht irrte, zumal die Beklagte bestätigte, den ersten Brief des Rechtsvertreters des Klägers im Juli 2022 erhalten zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Nicht plausibel erschiene demgegenüber, dass der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt an seiner Schuldpflicht zweifelte und erst beträchtliche Zeit später rechtlichen Rat einholte und die Zahlungen einstellte. Dies umso weniger, als es sich bei den monatlich zu leistenden nachehelichen Unterhaltszahlungen gemessen an den finanziellen Verhältnissen des Klägers um einen namhaften Betrag handelte und sich die fortlaufenden Zahlungen ab der Wiederverheiratung der Beklagten bis zur Einstellung im Juli 2022 auf über Fr. 60'000.00 summierten.

Soweit die Beklagte schliesslich vorbringt, die vom Kläger geäusserten Bedenken an der Schuldpflicht würden keinen Irrtum, sondern Zweifel an der gesetzlichen Ordnung begründen (Berufung, S. 9), ist nicht nachvollziehbar, was die Beklagte daraus (zusätzlich) für sich ableiten möchte. Entsprechendes gilt für den von der Beklagten bemühten Einwand der unterbliebenen Indexierung, aus dem sie auf das Nichtvorliegen des Irrtums schliessen will. Inwiefern ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Themen bestehen soll, leuchtet nicht ein. Überdies stellt das Vorbringen betreffend unterbliebener Indexierung ein unzulässiges neues Vorbringen dar (vgl. E. II/2.a hiervor). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat letzteres Argument unbeachtlich zu bleiben.

Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Irrtum des Klägers in Bezug auf die Schuldpflicht als bewiesen erachtete.

c) Die Beklagte wendet ein, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine Ersparnisse gehabt, weil sie mit den Zahlungen des Klägers nicht die eigenen, sondern dessen Pflichten zur Leistung von Unterhalt beglichen habe. Sie könne sich nur an der Bezahlung von eigenen Schulden bereichern, nicht an solchen des Klägers (Berufung, S. 10). Diese Argumentation läuft wiederum darauf hinaus, dass die Beklagte den nachehelichen Unterhalt nach der Wiederverheiratung als Kindesunterhalt behandelt haben will. Dies ist – wie bereits dargelegt – unzulässig. Zur Erinnerung: Der Kläger kommt laut Scheidungsurteil allein für den Unterhalt der Kinder auf (abgesehen von den von der Beklagten zu übernehmenden Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie bei ihr verbringen) und es flossen unter diesem Titel keine Zahlungen an die Beklagte. Die besagte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erweist sich damit als unberechtigt.

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Die Beklagte macht keine anderen Gründe geltend, weshalb die von der Vorinstanz festgestellte Ersparnisbereicherung nicht korrekt sein sollte. Auf diese Thematik braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden.

Ebenfalls im Zusammenhang mit der Bereicherung steht die Beanstandung der Beklagten, die Vorinstanz habe die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO verletzt, weil die Vorinstanz ihr hinsichtlich der "noch vorhandenen Bereicherung" keine Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung gegeben habe, obwohl ihr "Vermögen nahe bei Null" liege (Berufung, S. 13 f.). Dieses Vorbringen erweist sich als haltlos. Die Vorinstanz ging vorliegend von einer Ersparnisbereicherung der Beklagten aus (vi-Entscheid, S. 6 f.), womit sich die Frage nach der "effektiv" noch vorhandenen Bereicherung bzw. nach ihren finanziellen Verhältnissen gar nicht stellte. Dass die an der Ersparnisbereicherung geübte Kritik der Beklagten unbegründet ist, wurde vorstehend bereits dargelegt.

d) Neu und damit unbeachtlich ist das Vorbringen der Beklagten, ein faktischer Stopp der Unterhaltsbeiträge hätte sie zu einer Abänderung des Scheidungsurteils veranlasst (Berufung, S. 11). Auch daraus kann die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.a) Die Beklagte erhebt erstmals in der Berufung vorsorglich für alle Rückforderungen die Verjährungseinrede. Die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens begründet sie damit, dass dieses Versäumnis vor Vorinstanz auf einer Verletzung der Fragepflicht beruhe. Sie habe die Verjährungseinrede deshalb im erstinstanzlichen Verfahren trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgetragen, dies in der Berufungsschrift nun aber ohne Verzug nachgeholt (Berufung, S. 14 f.).

b) Ob der Richter im Rahmen seiner Fragepflicht bzw. seines Fragerechts auf die Verjährung hinweisen darf, ist in der Lehre umstritten (bejahend: ZK-BERTI, 3. Aufl., Art. 142 OR N 19; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 3363; ablehnend: SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 56 N 41 ff.; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 447 Anm 14; BSK OR I-DÄPPEN, 7. Aufl., Art. 142 N 3a; BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., Art. 56 N 15; differenzierend: BK-HURNI, 2012, Art. 56 ZPO N 24) und, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden.

Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden, denn der eingeklagte Bereicherungsanspruch ist gestützt auf die Sachverhaltsfeststellung,

BO.2024.7-K3 13/14

wonach der Kläger im Juli 2022 von seinem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhielt, augenscheinlich nicht verjährt (vgl. Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Ziff. 2 OR; BGE 135 III 294 E. 7.1; BGE 129 III 503 E. 3.4; OFK OR-GELBHAUS, 4. Aufl., Art. 67 N 4 ff. und Art. 135 N 3 f.). Es gereicht der Vorinstanz deshalb unabhängig von der Tragweite der richterlichen Fragepflicht nicht zum Vorwurf, dass sie die Verjährung nicht von sich aus thematisierte. Somit erweist sich die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufung als verspätet (vgl. E. II/2.a hiervor), was nach dem Vorstehenden freilich ohne Belang bleibt.

6. Im Ergebnis dringt die Beklagte mit keiner ihrer Beanstandungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid durch. Die Berufung ist somit abzuweisen.

IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang und mangels spezifischer Anfechtung bleibt die Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid unverändert.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.00 hat die unterliegende Beklagte zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 Ziff. 221 GKV). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe wird damit verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Beklagte den Kläger für dessen Parteikosten im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'790.00 (Streitwert Fr. 30'000.00, mittleres Honorar Fr. 6'200.00 [Art. 14 lit. b HonO], davon 40% = Fr. 2'480.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zuzüglich pauschal 4% für Barauslagen [Art. 28bis HonO] und 8,1% für Mehrwertsteuer [vgl. Art. 29 HonO], gerundet).

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Entscheid

1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. B. hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.00 zu bezahlen, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3. B. hat A. für dessen Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 2'790.00 zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 06.11.2024 Art. 130 Abs. 2, 276 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 1 Abs. 1, 13c SchlT ZGB (SR 210); Art. 62 ff. OR (SR 220): Die in einem Scheidungsurteil aus dem Jahr 2015 getroffenen Unterhaltsregelungen sind nach dem zu ihrem Entstehungszeitpunkt anwendbaren Recht zu beurteilen. Bei der Prüfung, ob die nach der Wiederverheiratung der Ex-Frau (im Jahr 2018) bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten sind, darf deshalb kein Betreuungsunterhalt für die Kinder, welcher erst per 1. Januar 2017 eingeführt wurde, berücksichtigt werden (E. III.2 ff.). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 6. November 2024, BO.2024.7)

2026-04-10T07:01:16+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BO.2024.7 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.11.2024 BO.2024.7 — Swissrulings