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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.09.2024 BO.2023.30+31-K3

17 settembre 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·7,635 parole·~38 min·2

Riassunto

Art. 43 f., Art. 47, Art. 328 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR: Genugtuungsforderung gegen die Arbeitgeberin sowie deren Geschäftsführer nach einem Arbeitsunfall; Bemessung des Selbstverschuldens des Arbeitnehmers bzw. der Haftungsquoten (E. III.3) sowie der Genugtuungshöhe (E. III.4). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 17. September 2024, BO.2023.30+31-K3).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2023.30+31-K3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.11.2024 Entscheiddatum: 17.09.2024 Entscheid Kantonsgericht, 17.09.2024 Art. 43 f., Art. 47, Art. 328 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR: Genugtuungsforderung gegen die Arbeitgeberin sowie deren Geschäftsführer nach einem Arbeitsunfall; Bemessung des Selbstverschuldens des Arbeitnehmers bzw. der Haftungsquoten (E. III.3) sowie der Genugtuungshöhe (E. III.4). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 17. September 2024, BO.2023.30+31-K3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer

Entscheid vom 17. September 2024

Geschäftsnummer BO.2023.30+31-K3 (OV.2019.21)

Verfahrensbeteiligte A.__,

Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger,

vertreten von Rechtsanwalt F.,

gegen

1. B.__, 2. C.__,

Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte,

beide vertreten von Rechtsanwalt G.

Gegenstand Forderung

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Anträge vor Kreisgericht

a) des Klägers

Hauptantrag: 1. Es seien die Beklagten im Rahmen einer Teilklage solidarisch zu verpflichten, dem Kläger Fr. 100'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 27.04.2012 als Genugtuung zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. Eventualiter: 2. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, im Rahmen einer Teilklage dem Kläger Fr. 100'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 27.04.2012 als Genugtuung zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. Subeventualiter: 3. Es sei der Beklagte 2 zu verpflichten, im Rahmen einer Teilklage dem Kläger Fr. 100'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 27.04.2012 als Genugtuung zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

b) der Beklagten

Die Klage sei abzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

Entscheid des Kreisgerichts V.__, 2. Abteilung, vom 13. und 19. Dezember 2022

1. Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger Fr. 27'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. April 2012 als Genugtuung zu bezahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 12'400.00 (Entscheidgebühr Fr. 12'000.00, Schlichtungsgebühr Fr. 400.00) werden dem Kläger zu 3/4 und den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/4 auferlegt. Die vom Kläger bereits bezahlte Schlichtungsgebühr sowie der Kostenvorschuss des Klägers im Umfang von Fr. 8'900.00 werden angerechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 3'100.00 zurückzuerstatten. 3. Der Kläger hat die Beklagten 1 und 2 für ihre Parteikosten mit Fr. 13'125.95 zu entschädigen.

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Anträge vor Kantonsgericht

a) der Beklagten und Berufungskläger

1. Der Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 13./19. Dezember 2022 (OV.2019.21) sei aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

b) des Klägers (mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 8. Januar 2024)

1. Es sei die Berufung vom 13. September 2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 13.12. und 19.12.2023 zu bestätigen. Rechtsbegehren der Anschlussberufung 2. Es sei Ziffer 1 des kreisgerichtlichen Urteils vom 13./19. Dezember 2022 aufzuheben, die Klagen des Klägers im Sinne des Rechtsbegehrens der Replik vom 7. August 2020 vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagten 1+2 in Abänderung des Urteils vom 13./19. Dezember 2022 vom Kreisgericht V.__ solidarisch zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen einer Teilklage eine Genugtuung Fr. 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab dem 27.04.2012 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer.

c) der Beklagten (mit Anschlussberufungsantwort vom 1. März 2024)

1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (inkl. MWST).

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Erwägungen

I.

1. A.__ (Kläger) war seit dem 1. November 2009 bei der B.__ AG (Beklagte 1) als Monteur angestellt. Am 27. April 2012 war der Kläger auf einer Baustelle an der W.__strasse in Y. beschäftigt. Im Rahmen dessen erhielten er sowie die weiteren vor Ort tätigen Mitarbeiter der Beklagten 1 von C.__ (Beklagter 2) unter anderem den Auftrag, ein Rollgerüst abzubauen. Während sich die Arbeitskollegen des Klägers (kurzzeitig) vom Rollgerüst entfernten, war dieser alleine mit der Demontage beschäftigt. Dabei fiel er aus ca. 3.2 Metern Höhe vom Rollgerüst und prallte mit dem Kopf auf den Boden, wobei er sich diverse Verletzungen insbesondere am Kopf und dem rechten Handgelenk zuzog. Wie im Nachgang zum Unfall polizeilich festgestellt werden konnte, war das Rollgerüst im Unfallzeitpunkt ca. 1.2 Meter von der Gebäudewand entfernt, es fehlten diverse (notwendige) Elemente zur Absturzsicherung und die Rollen des Gerüsts waren nicht arretiert (kläg.act. 4). Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2015 wurde der Beklagte 2 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt (kläg.act. 22). Für den Unfall vom 27. April 2012 fordert der Kläger (vorerst) eine Genugtuung von den beiden Beklagten.

2. Am 24. Mai 2019 leitete der Kläger ein Schlichtungsverfahren beim Vermittlungsamt U.__ ein (vi-act. 1). Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhob der Kläger am 11. Dezember 2019 Klage beim Kreisgericht V.__ (Vorinstanz) und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (vi-act. 2 [Klage], S. 3). Mit Klageantwort vom 9. April 2020 beantragten die Beklagten gemeinsam die kostenfällige Abweisung der Klage (vi-act. 10 [Klageantwort], S. 2). Am 7. August 2020 folgte die Replik des Klägers (vi-act. 19 [Replik]) und – nach mehreren Fristerstreckungen unter anderem aufgrund von Vergleichsgesprächen – am 21. Februar 2022 die Duplik der Beklagten (vi-act. 37 [Duplik]). Mit Eingabe vom 7. März 2022 nahm der Kläger zur Duplik Stellung (vi-act. 39). Die Hauptverhandlung fand am 13. Dezember 2022 statt (vi-act. 41). Mit Entscheid vom 13. und 19. Dezember 2022 hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 27'000.00 gut. Das Dispositiv wurde den Parteien mit Versand vom 20. Dezember 2022 schriftlich eröffnet (vi-act. 50). Am 22. Dezember 2022 übermittelte der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz dem Kläger auf dessen Wunsch hin die Gerichtsakten sowie das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung. Gleichzeitig ersuchte er die Parteien, erneut Gespräche für eine umfassende einvernehmliche Lösung zu führen (vi-act. 52).

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3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid – in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 13. Juli 2023 – erhoben die Beklagten am 13. September 2023 Berufung beim Kantonsgericht mit den eingangs genannten Rechtsbegehren (B/1 [Berufung], S. 2). Mit Berufungsantwort vom 8. Januar 2024 beantragt der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung soweit darauf eingetreten werden könne, und stellt anschlussberufungsweise die ebenfalls eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (B/13 [Berufungsantwort/Anschlussberufung]). Am 1. März 2024 erstatteten die Beklagten die Anschlussberufungsantwort und beantragen ihrerseits die Abweisung der Anschlussberufung (B/22 [Anschlussberufungsantwort]). Am 4. März 2024 übermittelte die verfahrensleitende Richterin dem Kläger die Anschlussberufungsantwort mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, dass ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung nicht vorgesehen seien und vorbehältlich eines allfälligen Beweisverfahrens voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werde (B/24). Mit Eingabe vom 12. April 2024 reichte der Kläger eine "Replik in der Anschlussberufung" ein (B/28). Es folgten keine weiteren Eingaben.

II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b sowie Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. d GO).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Berufungseingabe einen Antrag zu enthalten; ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und E. 4.3; BGer 4A_383/2013 E. 3.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 34). Die Rechtsfolge des Nichteintretens wegen eines ungenügenden Rechtsbegehrens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Auf eine Klage mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_383/2013 E. 3.2.1). Unklare oder unbestimmte Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Be-

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gründung auszulegen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 221 N 38).

3. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (ZPO- Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36, S. 2442 unten). An die Anschlussberufung werden inhaltlich die gleichen Anforderungen gestellt wie an die Berufung (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 313 N 36).

4.a) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten sowie ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

b) Die Zulässigkeit allfälliger Noven wird – soweit entscheidrelevant – im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.

5.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht hat eine Partei Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass ein Berufungskläger nach Erstattung der Berufungsantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen zweiten

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Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der Berufungskläger unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGer 4A_213/2015 E. 2.1.2; BGer 4A_278/2014 E. 2.2; BGer 4A_510/2011 E. 1; vgl. auch REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 316 N 8 und 45 sowie Art. 317 N 12 und 25; LEU- ENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.63).

b) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe des Klägers vom 12. April 2024 (B/28) nicht ohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich bleiben.

III.

1. Die Beklagten anerkennen, dass seitens des Klägers als Folge des Arbeitsunfalls im Grundsatz ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 47 OR besteht. Entsprechend ist nicht mehr zu prüfen, ob eine Körperverletzung sowie die immaterielle Unbill als Voraussetzungen für die Genugtuung gegeben sind. Zudem anerkennen die Beklagten grundsätzlich ein Verschulden ihrerseits zu 80% sowie eine Genugtuungsforderung von maximal Fr. 94'500.00 (abzüglich der vom Kläger erhaltenen Integritätsentschädigung im gleichen Umfang [vgl. Replik, S. 127]). Mangels Beanstandung in der Berufung nicht mehr Thema ist sodann, ob eine allfällige Forderung gegenüber dem Beklagten 2 bereits verjährt ist und ob die Beklagten dem Kläger eine Genugtuung solidarisch schulden. Demnach ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob seitens der Beklagten eine höhere Haftungsquote als 80% besteht und wie hoch die Genugtuung zu bemessen ist.

2.a) Die Beklagten machen in ihrer Berufungsschrift an verschiedenen Stellen sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, sondern mehrheitlich auf die Argumentation des Klägers abgestellt und damit die Begründungspflicht verletzt (vgl. Berufung, S. 7 ff.).

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b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 134 I 184 E. 2.2.1). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2).

c) Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, wie sie die Haftungsquote zwischen den Parteien bemisst und insbesondere auch wie sie die von den Beklagten eingereichten Urkunden würdigt. Zudem geht aus dem Entscheid hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Basisgenugtuung ermessensweise erhöht hat. Damit hat die Vorinstanz die für sie entscheidenden Überlegungen genannt und den Parteien eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.

3.a) Zur Haftungsquote der Beklagten führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Ansicht der Beklagten, wonach aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen von einem Selbstverschulden des Klägers von 20% auszugehen sei, teile sie nicht. Selbst wenn es der Kläger gewesen sei, der das Gerüst ohne Seitenschütze montiert und für die Demontage von der Wand weggeschoben habe (was nicht restlos geklärt sei), er nur mit einem statt zwei Kollegen mit der Demontage begonnen und keinen Helm getragen habe, wiege dies weit weniger schwer, als die mangelnde Instruktion durch die Arbeitgeberin (vi-Entscheid, S. 9). Weder der Kläger noch die weiteren vor Ort anwesenden Mitarbeitenden der Beklagten 1 seien für den Auf- und Abbau eines Gerüsts geschult gewesen. Entsprechend habe auch das Erlernen während der Arbeit nicht funktionieren können. Die Tatsache, dass ein Merkblatt (auf Deutsch) in den Räumlichkeiten der Beklagten 1 gehangen habe, komme einer Ausbildung zudem nicht gleich; insbesondere nachdem der Kläger im Unfallzeitpunkt kaum Deutsch gesprochen habe. Dazu komme, dass das vom Kläger eingereichte Gutachten festhalte, dass mehrere Teile des Gerüsts gefehlt hätten. Auch sei eine der Diagonalstangen nicht eingehängt gewesen, möglicherweise weil diese nicht gepasst habe oder defekt gewesen sei, was auch der Kläger an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 so geäussert habe. Obwohl der Beklagte 2 um die mangelnde Ausbildung gewusst habe und gleichentags auf der Baustelle anwesend gewesen sei, habe er es unterlassen, die Arbeiten zu überprüfen. Stattdessen habe er sich damit begnügt, die Aufsicht auf einen ebenfalls ungelernten Mitarbeitenden, D.__, zu übertragen. Die von den Beklagten eingereichten Unterlagen, die für ein Selbstverschul-

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den von 20% sprächen, seien schliesslich sehr spärlich formuliert und würden sich nicht ausreichend mit dem Sachverhalt auseinandersetzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine es deshalb gerechtfertigt, dem Kläger ein Selbstverschulden von 10% anzurechnen (vi-Entscheid, S. 9 f.).

b) Dazu machen die Beklagten in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz nenne als Grund für ihr Verschulden einzig die fehlende Ausbildung des Klägers. Demgegenüber sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger von D.__ als Verantwortlichen die Weisung erhalten habe, das Gerüst zu dritt zu demontieren und er es dennoch alleine getan habe. Des Weiteren sei auch das Verhältnis zwischen Ausbildung und Wissensstand des Klägers im Entscheid falsch dargestellt. Gemäss den Aussagen von D.__ habe der Kläger schon mehrfach Gerüste demontiert. Somit sei der Kläger zum einen erfahren gewesen und habe zum anderen eine Weisung missachtet. Auch in Bezug auf den Zustand des Gerüstes sei die Vorinstanz einseitig, indem sie trotz dessen Bestreitung auf ein Parteigutachten des Klägers abgestellt habe. Demgegenüber habe die Vorinstanz weder die Einschätzung des den Unfall untersuchenden Arbeitsinspektors noch des zuständigen Fachmanns der SUVA erwähnt. Erst am Schluss der Interessenabwägung verweise die Vorinstanz pauschal auf diese Einschätzungen, weiche aber mit einer knappen und unzutreffenden Begründung davon ab. Gerade diese Einschätzungen seien entgegen der Ausführungen der Vorinstanz aber massgebend für die Beurteilung der Haftungsquote (Berufung, S. 4 f.). Des Weiteren habe die Vorinstanz aber auch die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB missachtet sowie ihr Ermessen überschritten, als sie die von ihnen, den Beklagten, eingereichten Unterlagen übergangen und stattdessen auf bestrittene Parteibehauptungen des Klägers abgestellt habe (Berufung, S. 6 ff.).

c) Der Kläger macht zu den vorinstanzlichen Erwägungen seinerseits in der Anschlussberufung geltend, ihn treffe überhaupt kein Verschulden (Anschlussberufung, S. 59). Er sei erst kurzzeitig bei der Beklagten 1 angestellt und habe nicht gewusst, wie ein sicheres Gerüst aussehe und wie es abzubauen sei. Gleichzeitig sei der Beklagte 2 auf der Baustelle gewesen, habe aber seine Mitarbeitenden pflichtwidrig nicht überwacht. Mangels des erforderlichen Wissens, aber auch der fehlenden Einflussmöglichkeiten auf die Arbeitsorganisation, könne ihm, dem Kläger, keinerlei Verschulden angerechnet werden. Aufgrund dessen treffe die Arbeitgeberin das volle Verschulden. Von einem Fehlverhalten seinerseits sei in keinem Moment auszugehen und es könne schon gar nicht nachgewiesen werden (Anschlussberufung, S. 62). Gleiches ergebe sich auch, wenn man von einer sektoriellen Verteilung ausgehe (Anschlussberufung, S. 64). Lege man die Verschuldensanteile in die Waagschalen, falle auf, dass bei ihm nichts hineingelegt werden

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könne. Indem die Vorinstanz ihm unbesehen des Einzelfalls, der Wissenskomponente und der Einflusssphäre ein Verschulden zuspreche, verletze sie Art. 44 OR. Stattdessen sei deshalb von einer vollen Haftungsquote der Beklagten auszugehen (Anschlussberufung, S. 65).

d) Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden (Art. 47 OR). Bei Vorliegen von Reduktions- und Herabsetzungsgründen ist die Genugtuung in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR, welche gemäss Art. 99 Abs. 3 OR auch auf die vertragliche Haftung entsprechend anwendbar sind, zu kürzen (BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl., Art. 47 N 20b; OFK OR-FISCHER/ BÖHME/GÄHWILER, 4. Aufl., Art. 47 N 28).

Eine Reduktion nach Art. 43 Abs. 1 OR – wonach das Gericht unter anderem die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat – kommt dabei insbesondere dann infrage, wenn den Haftpflichtigen bloss ein leichtes Verschulden trifft (BK-BREHM, 5. Aufl., Art. 43 OR N 33; OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, Art. 43 N 13; BSK OR I-KESSLER, Art. 43 N 10; a.M. ROBERTO/SCHISTER, Leichtes Verschulden – kein Reduktionsgrund, HAVE 2014, S. 431 ff.).

Zudem kann das Gericht die Genugtuung herabsetzen, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben (Art. 44 Abs. 1 OR). Dies gilt auch bei einer Entschädigung für immaterielle Schäden (BGE 131 III 12 E. 8; BGE 128 II 49 E. 4.2). Vorliegend steht ein allfälliges Selbstverschulden des Klägers im Vordergrund. Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn es der Geschädigte unterlässt, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, der Entstehung eines Schadens entgegenzuwirken, oder, mit anderen Worten, wenn der Geschädigte nicht die Massnahmen getroffen hat, die eine vernünftige Person unter den gleichen Umständen in ihrem eigenen Interesse hätte treffen können und müssen (BGE 107 Ib 155 E. 2b; BGer 6B_54/2021 E. 3.1; BGer 6B_267/2016 E. 8.2). Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit der Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (BGer 6B_402/2022 E. 5.2; BGer 6B_54/2021 E. 3.1; BGer 6B_278/2017 E. 4.3). Die Beweislast für ersatzreduzierende Umstände auf Seiten des Geschädigten liegt beim Haftpflichtigen (Art. 8 ZGB; BGE 112 II 439 E. 3; BGer 6B_60/2008 E. 2.3; BSK OR I-KESSLER, Art. 44 N 3; OFK OR- FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, Art. 44 N 2).

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Sowohl für das Verschulden der Beklagten als auch ein allfälliges Selbstverschulden des Klägers gilt für den Mangel an gebotener Sorgfalt – insbesondere auch unter Berücksichtigung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen – ein objektiver Massstab. Der Mangel an Sorgfalt wird dabei festgestellt durch den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers (BGE 116 Ia 162 E. 2c; HaftpflichtKomm-FISCHER, 2016, Art. 41 OR N 166; BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 48a f.).

e/aa) Zunächst ist auf das Verschulden der Beklagten einzugehen. Dabei stehen die fehlende Ausbildung der Arbeitnehmer der Beklagten 1 sowie die mangelnde Wahrnehmung der Kontrollpflichten durch den Beklagten 2 im Vordergrund. Auf diese Punkte ist nachfolgend einzugehen.

Unbestrittenermassen wurden die Arbeitnehmer der Beklagten 2 nicht formell darin geschult, ein Rollgerüst auf- oder abzubauen (vgl. Klageantwort, S. 8). Einzig das Merkblatt der SUVA "8 zentrale Fragen rund um das Rollgerüst" (kläg.act. 29) wurde – gemäss bestrittener Behauptung der Beklagten – in den Räumlichkeiten der Beklagten 1 in deutscher Sprache gut sichtbar angebracht; indes liessen die Beklagten dabei unberücksichtigt, dass der Grossteil der Arbeitnehmer kein Deutsch sprach, so auch der Kläger (kläg.act. 8). Aber auch wenn der Kläger das Merkblatt gesehen und die Anweisungen darauf verstanden hätte, genügte dies nicht, um eine korrekte Ausbildung für die Demontage zu ersetzen. So befasst sich das Merkblatt vor allem mit der korrekten Benutzung des (aufgebauten) Gerüsts und ist als Anleitung zum richtigen Auf- und Abbau ungeeignet. Entsprechend wäre es stattdessen angezeigt gewesen, den Arbeitnehmern zumindest die Bedienungsanleitung für die Montage und Demontage der Rollgerüste zu überlassen oder gegebenenfalls intern eine (ausführliche) Schulung durchzuführen. Daran ändern auch die Ausführungen der Beklagten nichts, wonach die Mitarbeitenden den Aufund Abbau der Rollgerüste arbeitsbedingt regelmässig machen mussten und so erlernen konnten; wenn eine Tätigkeit nie richtig erlernt wurde, bietet die blosse Erfahrung darin keine Gewähr dafür, dass sie auch korrekt ausgeführt wird. Nichtsdestotrotz wird der Arbeitserfahrung des Klägers nachfolgend im Rahmen der Prüfung eines Selbstverschuldens noch Rechnung zu tragen sein. Indem die Beklagten den Kläger nicht im Auf- und Abbau von Rollgerüsten geschult haben, haben sie – wie bereits die Staatsanwaltschaft W.__ in ihrem Strafbefehl vom 13. Juli 2015 (kläg.act. 22) feststellte – gegen die Vorschriften von Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 Abs. 1 UVG sowie Art. 6 Abs. 1 VUV verstossen. Dieses Verschulden trifft sowohl die Beklagte 1 als Arbeitgeberin als auch den Beklag-

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ten 2, der als Geschäftsführer der Beklagten 1 die Verantwortung für die Ausbildung innehatte.

Im Weiteren macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beklagten und insbesondere der Beklagte 2 seien ihren Kontrollpflichten nicht nachgekommen. Dies betreffe zunächst die Kontrolle des Rollgerüsts am Unfalltag. Namentlich habe es der Beklagte 2 unterlassen, das Gerüst vor der Demontage zu kontrollieren, weshalb ihm die verschiedenen Mängel nicht aufgefallen seien (Klage, S. 17). Die Beklagten bestreiten ihrerseits, dass die Mängel bereits vorhanden waren, als der Beklagte 2 sich auf der Baustelle befand (Klageantwort, S. 8 f.). Erstellt ist dabei, dass das Gerüst im Zeitpunkt des Unfalls um ca. 13.30 Uhr diverse Mängel (vgl. E. I.1 hiervor) aufwies. Im Gegensatz dazu sind nur wenige Informationen darüber vorhanden, in welchem Zustand sich das Gerüst befand, als der Beklagte 2 am Unfalltag (bis ca. 12.30 Uhr) auf der Baustelle zugegen war (vgl. kläg.act. 6, S. 4). Immerhin ergeben sich aus den Aussagen von E.__ sowie des Klägers in den jeweiligen polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen (glaubhafte) Hinweise darauf, dass das Gerüst bereits während der Anwesenheit des Beklagten 2 (ohne Seitenschütze) von der Wand entfernt stand (vgl. kläg.act. 5, S. 4; kläg.act. 8, S. 11). Zudem erscheint es als unwahrscheinlich, dass der im Unfallzeitpunkt nicht eingehängte Diagonalholmen (vgl. kläg.act. 4, S. 5), innert einer Stunde seit dem Weggang des Beklagten 2 ausgehängt wurde; zumindest sind dafür keine Gründe ersichtlich. Insofern wäre es dem Beklagten 2 bei einer Kontrolle wohl durchaus möglich gewesen, einige der Mängel am Gerüst zu erkennen, als er sich rund eine Stunde vor dem Unfall auf der Baustelle befand. Ob darüber hinaus auch die Teile verschiedener Hersteller verwendet wurden, weil die Werkstatt der Beklagten 1 nicht ausreichend kontrolliert wurde, ist vor diesem Hintergrund vernachlässigbar, soweit diese (bestrittenen) Behauptungen des Klägers überhaupt nachgewiesen sind. Auf jeden Fall hätte auch die Vermischung verschiedener Teile, soweit sie zur Unsicherheit des Gerüsts beigetragen hätten, bei einer Kontrolle erkannt werden können. Der Beklagte 2 behauptet aber noch nicht einmal, dass er das Gerüst vor Ort kontrolliert habe. Gerade weil die Arbeitnehmer bekanntermassen über keine korrekte Ausbildung verfügten, wäre es für den Beklagten 2 angezeigt gewesen, deren Arbeitsweise und damit auch das mangelhafte Rollgerüst zu kontrollieren. Die Beklagten trifft somit aufgrund der fehlenden Kontrolltätigkeit ebenfalls ein Verschulden.

Insgesamt haben sich die Beklagten insbesondere die mangelhafte Ausbildung ihrer Arbeitnehmer sowie die fehlende Kontrolle derselben als Verschulden anrechnen zu lassen. Auch wenn dabei nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen werden kann, ist auch ein bloss leichtes Verschulden zu verneinen. Stattdessen ist zumindest von einem

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mittleren Verschulden der Beklagten auszugehen. Eine Reduktion der Haftungsquote aufgrund von Art. 43 Abs. 1 OR kommt entsprechend nicht in Frage.

bb) Sodann ist zu prüfen, ob den Kläger ein Selbst- bzw. Mitverschulden am Unfall trifft, wofür die Beklagten behauptungs- und beweisbelastet sind. Dazu brachten sie zunächst vor, der Kläger habe das Merkblatt der SUVA "8 zentrale Fragen rund um das Rollgerüst" trotz seiner fehlenden Deutschkenntnisse zur Kenntnis nehmen und auch verstehen können. Immerhin bestehe es aus Fotografien und bildlichen Darstellungen, welche auch ohne Kenntnis der deutschen Sprache ohne Weiteres verständlich seien (Klageantwort, S. 7). Des Weiteren habe der Kläger das Gerüst entgegen den Anweisungen von D.__ alleine demontiert und nicht mit zwei anderen (Klageantwort, S. 12 und 24) sowie die Weisung des Beklagten 2 ignoriert, wonach er "vorsichtig sein solle" (Klageantwort, S. 24). Schliesslich habe der Kläger nach zweieinhalb Jahren Tätigkeit für die Beklagte 1 über einige Erfahrung mit Rollgerüsten verfügt und das fragliche Rollgerüst am Vortag des Unfalls selber aufgebaut (Klageantwort, S. 23 f.). Auch die SUVA habe das Selbstverschulden des Klägers mit 20% beziffert (Klageantwort, S. 21; Duplik, S. 10).

Der Kläger hält dem entgegen, die Beklagten hätten nie einen Kurs zur Gerüstsicherheit durchgeführt und seien nie die Betriebsanleitung mit ihm (oder den anderen Mitarbeitenden) durchgegangen. Insofern seien die Beklagten für die Unkenntnis ihrer Angestellten verantwortlich gewesen. Zudem sei die Baustelle nicht überwacht worden. Auch das Gutachten verneine jegliches Verschulden oder gar eine Fehlhandlung seinerseits (Replik, S. 39). Insbesondere sei es ihm aufgrund der fehlenden Ausbildung nicht möglich gewesen, die Mängel am Rollgerüst zu erkennen und richtig vorzugehen (Replik, S. 107).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Rollgerüst im Zeitpunkt des Unfalls rund 1.2 Meter von der nächsten Wand entfernt befand. Auf der Seite zur Wand hin, in deren Richtung auch der Kläger stürzte (kläg.act. 4, S. 6 f.), fehlten dem Gerüst die Seitenschütze. Der Umstand, dass sich das Gerüst nicht (mehr) an der Wand befand, begründet dabei die fehlenden Seitenschütze, zumal diese nicht nötig waren, solange sich das Gerüst an der Wand befand (kläg.act. 31, S. 1). Des Weiteren konnte polizeilich festgestellt werden, dass die Rollen des Gerüsts nicht arretiert waren sowie eine Diagonalstange im untersten Bereich des Gerüsts nicht eingehakt war (vgl. kläg.act. 4, S. 5). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.e.aa hiervor), ist unbekannt, zu welchem Zeitpunkt und durch wen die Rollen gelöst und das Gerüst von der Wand weggezogen wurden. Demnach kann dies auch nicht als fehlerhaftes Verhalten dem Kläger angerechnet werden. Demgegenüber ist ausgewiesen, dass der Kläger über einige Erfahrung im Auf- und Abbau von Rollgerüsten

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verfügte, wenn auch nicht wie viel. Immerhin arbeitete er aber während zweieinhalb Jahren für die Beklagte 1 und bewegte sich in dieser Zeit auf verschiedenen – zum Teil durch Dritte aufgebauten – Gerüsten (kläg.act. 8, S. 8). In jedem Fall konnte der Kläger zumindest in groben Zügen wissen, wie ein korrekt aufgebautes Gerüst aussehen sollte. Dazu kommt, dass wohl auch einem unerfahrenen Dritten aufgefallen wäre, dass die Seitenschütze auf einer Seite fehlten, und auch ein Dritter die Begehung des Gerüsts unter diesen Umständen als objektiv gefährlich betrachtet hätte. Auch wenn die Hauptschuld am Unfall klarerweise die Beklagten trifft, hat sich der Kläger dennoch zum Vorwurf gereichen zu lassen, dass er nicht die notwendige und ihm zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, als er das (unvollständige) Gerüst von der Wand entfernt stehend, ohne Seitenschütze und mit gelösten Rollen bestieg. Der Kläger hätte der dadurch erkennbaren Gefahr eines Absturzes mit geeigneten Massnahmen (Gerüst an die Wand schieben, Rollen arretieren, bei seinen erfahreneren Kollegen nachfragen) begegnen können und sollen. Nicht vorgeworfen kann dem Kläger demgegenüber, dass er kurzzeitig alleine auf dem Gerüst stand. Das Bundesgericht ist zuweilen bei vergleichbaren Unfällen von einem Selbstverschulden von 20% bis 33% ausgegangen (vgl. BGE 97 II 339 E. 4; BGE 106 II 208 E. 3; BGer 6B_278/2017 E. 4.5; BGer 6P.58/2003 E. 12.3 m.w.H.). Unter Würdigung aller Umstände und im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint es vorliegend gerechtfertigt, den Genugtuungsanspruch des Klägers infolge Selbstverschuldens um 20% herabzusetzen.

4.a) Sodann ist die Höhe der Genugtuung festzusetzen. Die Vorinstanz erwog dazu, dem Kläger sei von der SUVA eine Integritätsentschädigung von 75%, also Fr. 94'500.00, ausbezahlt worden. Aufgrund der Mängel in der Ausbildung und Aufsicht sowie der Wartung/Lagerung der Gerüstteile bzw. dem Verschulden der Beklagten werde auf die Basisgenugtuung ein Zuschlag von rund 15% gerechnet. Sodann habe der Kläger diverse, teils schwerwiegende Verletzungen erlitten und sei mehrfach operiert worden. Des Weiteren sei er vollumfänglich arbeitsunfähig und beziehe eine 100%ige IV- und UVG-Rente. Zudem sei das alltägliche Leben zwar noch selbständig möglich, aber er sei erheblich beeinträchtigt. Noch Jahre nach dem Unfall klage der Kläger über Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen. Schliesslich habe er zwar trotz des Unfalls heiraten können und sei Vater einer Tochter, jedoch sei er in seinem Familienleben dennoch eingeschränkt. Aus all diesen Gründen sei ein weiterer Zuschlag von 25% zu gewähren. Von der resultierenden Gesamtgenugtuung von rund Fr. 135'000.00 seien der Selbstverschuldensanteil des Klägers von 10% sowie die ausgerichtete Integritätsentschädigung von Fr. 94'500.00 in Abzug zu bringen. Somit hätten die Beklagten dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von Fr. 27'000.00 zu bezahlen (vi-Entscheid, S. 11 f.).

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b) Die Beklagten bringen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, dieser verletze bei der Festlegung der Höhe der Genugtuungssumme Bundesrecht. Bei ihrem Zuschlag von 15% für das Arbeitgeberverschulden habe die Vorinstanz verkannt, dass ein gewisses Verschulden des Arbeitgebers gerade Voraussetzung für die Haftung sei. Grobfahrlässigkeit sei vorliegend gerade nicht gegeben, weshalb auch ein Zuschlag nicht gerechtfertigt sei. Sodann würden auch für den weiteren Zuschlag von 25% keine Rechtsgründe bestehen. Die Verletzungsfolgen mitsamt den nötigen Operationen seien Teil der Basisgenugtuung, da sie bereits bei der Integritätsentschädigung berücksichtigt worden seien. Des Weiteren sei aktenkundig, dass der Kläger ein erfülltes Familienleben geniessen könne, welches er erst nach dem Unfall begründet habe. Schliesslich sei die Aufgabe seines Berufs zwar bedauerlich, stelle aber keine ausserordentliche immaterielle Unbill dar, welche einen Zuschlag rechtfertige. Die Aufrechnungen der Vorinstanz würden zu einem Ergebnis führen, welches verglichen mit ähnlichen in der Rechtsprechung bekannten Schicksalen zu hoch sei. Unabhängig davon stimme die Rechnung der Vorinstanz auch quantitativ nicht bzw. habe sie sich um Fr. 2'430.00 verrechnet (Berufung, S. 8 ff.).

c) Der Kläger bringt seinerseits vor, die Zuschläge der Vorinstanz auf die Basisgenugtuung seien zu tief bemessen (Anschlussberufung, S. 66). Zunächst gehe er davon aus, dass kein Selbstverschulden vorliege (Anschlussberufung, S. 69). Dass die ausgesprochene Genugtuung deutlich zu tief ausfalle, könne sodann bereits an der Vielzahl an Verletzungen ersehen werden. Der Unfall habe ihn mit 27 Jahren leistungsunfähig gemacht und seine Arbeitsfähigkeit wegen der schweren kognitiven und psychischen Einbussen aufgehoben. Zudem leide er an Konzentrationsschwierigkeiten, was sich auf die persönliche Unbill auswirke und daher erhöhend zu berücksichtigen sei. Seit dem Unfall sei er, der Kläger, zu 100% arbeitsunfähig und kämpfe mit depressiven Zuständen und Körperfühlstörungen, mit akustischen und pseudo-halluzinatorischen Symptomen, mit Angstattacken und Krisenzuständen. Des Weiteren seien die dauernden Kopfschmerzen, die Depressionen und die Insuffizienzgefühle, die verlorene Gallenblase und die verminderte Belastbarkeit des Handgelenks, die Lärmempfindlichkeit sowie die langen Spitalaufenthalte bei der persönlichen Unbill einzuordnen. Er, der Kläger, werde sein ganzes weiteres Leben an den Unfallfolgen leiden und könne auch bei der Erziehung seiner Tochter keine Rolle mehr spielen. Ebenfalls erhöhend auf die Genugtuung wirke sich aus, dass er seinen Hobbies nicht mehr nachgehen könne. Aufgrund all dieser Leiden sei der Zuschlag der Vorinstanz zu tief bemessen. Schliesslich sei auch das Verschulden der Beklagten von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden (Anschlussberufung, S. 70 ff.). Insgesamt seien die soziale und berufliche Unbill mit einem Zuschlag von 80% zu bemessen. Dazu komme ein Zuschlag von 30% für die lange Leidensdauer sowie des groben Ver-

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schuldens der Beklagten. Die Gesamtgenugtuung entspreche daher Fr. 221'130.00. Herabsetzungsgründe gebe es keine. Nach Abzug der Integritätsentschädigung verbleibe eine Genugtuung von Fr. 126'630.00, wovon er Fr. 100'000.00 als Genugtuung im Verfahren geltend mache (Anschlussberufung, S. 74).

d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt, setzt das Gericht die Höhe der Genugtuung nach Art. 47 OR nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkret zu beurteilenden Einzelfalls fest, wie namentlich der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer ihrer Auswirkungen auf den Betroffenen, des Grads des Verschuldens des Haftpflichtigen und eines allfälligen Mitverschuldens. Nicht statthaft ist die Anwendung schematischer Kriterien; Skalen und Präjudizien (die im Übrigen nicht lange zurückliegen sollten) können höchstens als Richtwerte für die objektive Schwere der Beeinträchtigung dienen und sind, werden sie beigezogen, den besonderen Umständen des konkreten Falls anzupassen. Dass sich die Genugtuung nicht nach schematischen Massstäben richten soll, schliesst gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen, nämlich in einer ersten Phase mit der Festlegung eines Basisbetrags aufgrund der objektiven immateriellen Unbill, die als Folge einer bestimmten Gesundheitsschädigung an sich entsteht, und in einer nachfolgenden zweiten Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dabei ist es zulässig, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung im Sinne eines Richtwerts auf den Integritätsschaden zurückzugreifen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; ZK-LANDOLT, 3. Aufl., Art. 47 OR N 13 ff., insb. N 21 ff., 35 ff., 56 ff., 102 ff.; BK-BREHM, Art. 47 OR N 62 ff.; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 ff.; FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, OFK-OR, Art. 47 N 25 ff.).

e) Wie schon durch die Vorinstanz festgestellt (vgl. vi-Entscheid, S. 6 f.), sind vorliegend zunächst die Beschwerden sowie die (medizinische) Historie des Klägers festzuhalten. Im Zeitpunkt des Unfalls am 27. April 2012 war der Kläger 27 Jahre alt. Durch den Unfall erlitt er ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma mit Lungenkontusion sowie mehrfragmentärer Radiusfraktur (= Speichenbruch; vgl. kläg.act. 35, S. 1). Kurz nach dem Unfall erfolgten aufgrund der Radiusfraktur zwei operative Eingriffe am 28. April und am 9. Mai 2012 (kläg.act. 37 f.). Zudem wurde dem Kläger am 3. Mai 2012 die Gallenblase entfernt (kläg.act. 36). Am 15. April 2013 folgte im Zusammenhang mit der Radiusfraktur eine weitere Operation zur Entfernung der zuvor eingesetzten Platten (kläg.act. 43). Weitere operative Eingriffe werden vom Kläger nicht behauptet. Trotz verschiedener therapeutischer Ansätze leidet der Kläger durch den Unfall chronisch an einer leichten bis mittelgradigen Funktionsstörung des rechten Handgelenks (kläg.act. 59,

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S. 6). Aus psychiatrischer Sicht konnte beim Kläger eine chronische, depressive Belastungsstörung mit vielfachen neurologischen und neuropsychologischen Defektzuständen (ICD-10 F43.21) sowie differentialdiagnostisch eine organisch bedingte Depression, verursacht durch das schwere Schädelhirntrauma, festgestellt werden (ICD-10 F06.3, kläg.act. 65, S. 1). Diese depressive Störung sei gemäss dem behandelnden Psychiater mit Körperfühlstörungen und akustischen, pseudohalluzinatorischen Störungen assoziiert, was immer wieder Angstattacken und Krisenzustände heraufbeschwöre (kläg.act. 67). Der Kläger ist aufgrund der Verletzungsfolgen zu 100% invalid (kläg.act. 20, S. 2). Schliesslich ist unbestritten, dass der Kläger nach dem Unfall heiratete und Vater einer Tochter wurde, wobei er in deren Erziehung aufgrund seiner Leiden ebenfalls eingeschränkt sei (kläg.act. 84).

f) Objektiver Ausgangspunkt für die Genugtuungsbemessung bildet, was von keiner Partei in Frage gestellt wird, grundsätzlich die Integritätsentschädigung von Fr. 94'500.00 (vgl. vi-act. 2, S. 59). Dies entspricht einer Integritätsentschädigung von 75%, wobei zu berücksichtigen ist, dass 65% davon psychisch durch eine mittelschwere bis schwere psychische Störung und 10% somatisch durch eine rechtsseitige Radiusfraktur begründet sind (kläg.act. 20, S. 10).

Sodann sind die individuellen Umstände des Klägers zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist ein Zuschlag zur Basisgenugtuung aufgrund des Verschuldens der Beklagten nicht gerechtfertigt. Wie die Beklagten in ihrer Berufung korrekterweise festhalten, ist ein gewisses Verschulden des Haftpflichtigen gerade Voraussetzung für die Genugtuungsforderung, weshalb ein Zuschlag erst ab einer gewissen Schwere des Verschuldens angezeigt ist; insbesondere bei Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz (vgl. LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., N 461 f.). Indes ist vorliegend bloss von einem mittleren Verschulden der Beklagten auszugehen (vgl. E. 3.e.aa hiervor).

Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Zuschlag für die vollständige Invalidität des Klägers sowie die chronischen Kopfschmerzen angezeigt. Soweit weitere Verletzungsfolgen wie unsystematischer Schwindel, Ein- und Durchschlafprobleme sowie Lärmempfindlichkeit geltend gemacht werden (vgl. insb. Replik, S. 52 und 55 f.), sind diese bereits durch die Basisgenugtuung erfasst (vgl. kläg.act. 20, S. 7). Insgesamt erscheint der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag von 25% für die vollständige Invalidität sowie die chronischen Kopfschmerzen als angemessen; insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Beschwerden des Klägers auch sehr stark auf die Möglichkeit zur Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten sowie die Freizeit des Klägers allgemein aus-

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wirken. Da der Kläger zudem im Unfallzeitpunkt lediglich 27 Jahre alt war, rechtfertigt sich aufgrund der voraussichtlichen Leidenszeit eine weitere Erhöhung dieses Zuschlags um 15% auf insgesamt 40%.

Gründe für weitere Zuschläge sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine allfällige Einschränkung des Klägers im Familienleben nicht berücksichtigt werden. Nachdem der Kläger seine Familie erst nach dem Unfall gründete, ist eine Erhöhung seiner seelischen Unbill nicht den Beklagten zurechenbar. Damit ist von einer Gesamtgenugtuung von rund Fr. 132'300.00 (140% von Fr. 94'500.00) auszugehen. Davon sind 20% für das Selbstverschulden des Klägers (vgl. E. 3.e.bb hiervor; = Fr. 26'460.00) sowie die ausgerichtete Integritätsentschädigung von Fr. 94'500.00 abzuziehen. Insgesamt haben die Beklagten dem Kläger somit eine Genugtuung von Fr. 11'340.00 auszurichten.

g) Die Beklagten machen geltend, die Situation des Klägers könne nicht mit dem Schicksal anderer schwerverletzter Personen, denen Genugtuungssummen in der Grössenordnung der vorinstanzlich festgelegten zugesprochen wurden, verglichen werden (Berufung, S. 11). Dem ist zu widersprechen, zumal kaum vergleichbare Präzedenzfälle bestehen. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht nur an einer (nicht therapierbaren, organischen) psychischen Störung, sondern zusätzlich auch an physischen Einschränkungen leidet. Deshalb wären bei einem Vergleich mit Präjudizien nicht nur die Verletzungsfolgen aufgrund der Schädel- und Hirnverletzungen zu beachten, sondern auch diejenigen der Radiusfraktur. Zum anderen stützen sich die Beklagten in ihrer Begründung mehrheitlich auf Fälle, in welchen die Geschädigten grösstenteils (schwerwiegende) physische Einschränkungen erlitten. Ein Vergleich zwischen diesen physischen Einschränkungen und den beim Kläger eingetretenen, vornehmlich psychischen Einschränkungen, ist indes nicht möglich, zumal sie sich unterschiedlich bzw. in anderen Bereichen auf das Leben der Betroffenen auswirken. Entsprechend ist vorliegend auf die Anwendung der Präjudizienvergleichsmethode zu verzichten.

5. Bei diesem Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Beklagten sind neu zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von Fr. 11'340.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 27. April 2012 bezahlen. Im Übrigen sind die Berufung sowie die Anschlussberufung abzuweisen.

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IV.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehenden Prozesskosten werden grundsätzlich gemäss dem Erfolgsprinzip der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO); hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ein bloss marginales Unterliegen/Obsiegen kann dabei (ausser bei sehr hohen Streitwerten) unberücksichtigt bleiben (vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 106 N 10). Nach Art. 107 ZPO kann das Gericht zudem in gewissen Fällen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen.

2.a) Der Kläger macht in seiner Berufungsantwort geltend, die Kostenverteilung des erstinstanzlichen Verfahrens sei nach Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO, anstatt wie durch die Vorinstanz nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) vorzunehmen (Berufungsantwort, S. 54 ff.). Auf dieses Vorbringen ist nicht einzugehen. Zunächst beantragt der Kläger mit seiner Berufungsantwort lediglich die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort, S. 2), was aber gerade keine Anpassung der Kostenverteilung zur Folge hätte (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gleichzeitig ist eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids im Kostenpunkt mangels Rechtsbegehrens nicht ersichtlich; auch nicht nach Treu und Glauben aus der Begründung, zumal der Kläger nicht darlegt, in welchem Umfang die Kosten den Parteien ermessensweise hätten auferlegt werden sollen (vgl. E. II.2 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine "Kann"-Bestimmung handelt, welche dem Gericht das Ermessen zugesteht, ob es von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen will (vgl. BGE 139 III 358 E. 3, S. 360; BGer 5A_457/2022 E. 3.5). Insgesamt sind deshalb keine Gründe ersichtlich, die Kosten in Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids nach Ermessen zu verteilen. Stattdessen ist die vorinstanzliche Kostenverteilung einzig an den Ausgang des Verfahrens bzw. das Obsiegen und Unterliegen der Parteien anzupassen.

b) Die geltend gemachte Genugtuung von Fr. 100'000.00 wird neu im Umfang von Fr. 11'340.00 geschützt. Somit unterliegt der Kläger gegenüber den Beklagten neu zu rund 90% oder 9/10. In diesem Verhältnis sind auch die Prozesskosten zu verlegen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 12'400.00 (Entscheidgebühr Fr. 12'000.00; Schlichtungsgebühr Fr. 400.00) sind somit im Umfang von Fr. 11'160.00 (9/10) vom Kläger und im Betrag von Fr. 1'240.00 (1/10) von den Beklagten

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zu bezahlen. Die vom Kläger geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 12'400.00 sind mit den Gerichtskosten zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten haben dem Kläger seine geleisteten Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 1'240.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Überdies hat der Kläger den Beklagten 4/5 ihrer Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen (9/10 - 1/10; s. GVP 1983 Nr. 56). Die Vorinstanz ging von einer Parteientschädigung von Fr. 26'251.90 aus (vi-Entscheid, S. 13), was von keiner Partei beanstandet wurde und womit es sein Bewenden hat. Damit hat der Kläger den Beklagten für deren Parteikosten Fr. 21'000.00 (gerundet) zu bezahlen.

3.a) Auch für das Berufungsverfahren sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahren zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Prozessthema des Berufungsverfahren beschränkt sich vorliegend auf die Höhe der Haftungsquote der Beklagten sowie der Genugtuungssumme. Die Genugtuungsforderung wurde durch die Beklagten im Grundsatz bereits im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt oder zumindest in der Berufung nicht mehr beanstandet. Somit ist insbesondere die ermessensweise Verteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO nicht mehr angezeigt.

b) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind bei einem (unveränderten) Streitwert von Fr. 100'000.00 auf Fr. 16'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a GKV) festzusetzen. Diese haben der Kläger im Umfang von Fr. 14'400.00 (9/10) und die Beklagten im Umfang von Fr. 1'600.00 (1/10) zu tragen. Die geleisteten Kostenvorschüsse der Beklagten (Fr. 7'000.00) und des Klägers (Fr. 9'000.00) werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Der Kläger hat den Beklagten ihren überschiessenden Kostenvorschuss von Fr. 5'400.00 zu ersetzen (Fr. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

c) Der Kläger ist zudem zu verpflichten, die Beklagten für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 4'160.00 (Streitwert Fr. 100'000.00, mittleres Honorar Fr. 12'500.00 [Art. 14 lit. c HonO], davon 40% = Fr. 5'000.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zzgl. 4% Pauschale für Barauslagen von Fr. 200.00 [Art. 28bis HonO], davon 4/5 [9/10 - 1/10]; aber ohne Mehrwertsteuer, da die Beklagte 1 mehrwertsteuerpflichtig [vgl. www.uid.admin.ch] und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist [BGer 4A_465/2016 E. 3]) zu entschädigen.

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Entscheid

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 13. und 19. Dezember 2022 (OV.2019.21) aufgehoben und die B.__ AG sowie C.__ werden verpflichtet, A.__ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von Fr. 11'340.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. April 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 12'400.00 haben A.__ zu 9/10 (Fr. 11'160.00) und die B.__ AG sowie C.__ zu 1/10 (Fr. 1'240.00) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Diese werden mit den Kostenvorschüssen von A.__ in gleicher Höhe verrechnet.

Die B.__ AG und C.__ haben A.__ den im erstinstanzlichen Verfahren über seinen Kostenanteil geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'240.00 zu ersetzen.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 16'000.00 haben A.__ zu 9/10 (Fr. 14'400.00) und die B.__ AG sowie C.__ zu 1/10 (Fr. 1'600.00) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.

A.__ hat der B.__ AG sowie C.__ den im Berufungsverfahren über ihren Kostenanteil geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'400.00 zu ersetzen

5. A.__ hat die B.__ AG sowie C.__ für deren Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit insgesamt Fr. 25'160.00 (Fr. 21'000.00 + Fr. 4'160.00) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 17.09.2024 Art. 43 f., Art. 47, Art. 328 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR: Genugtuungsforderung gegen die Arbeitgeberin sowie deren Geschäftsführer nach einem Arbeitsunfall; Bemessung des Selbstverschuldens des Arbeitnehmers bzw. der Haftungsquoten (E. III.3) sowie der Genugtuungshöhe (E. III.4). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 17. September 2024, BO.2023.30+31-K3).

2026-04-10T07:07:46+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen