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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.02.2024 BO.2022.10

19 febbraio 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·13,708 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Art. 518 Abs. 1 und 2, Art. 596 Abs. 1 ZGB (SR 210); Art. 83 Abs. 4 ZPO (SR 272): Parteiwechsel durch Eintritt der Willensvollstreckerin in einen im Todeszeitpunkt einer verbeiständeten Person hängigen (Aktiv-)Prozess (E. III.3). Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 62 Abs. 2 ZPO: Zeitpunkt des Vorliegens der Prozessführungsbewilligung für die Beiständin (E. III.4.b.aa). Art. 18 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 560 ZGB: Auslegung eines Erbteilungsvertrages (Gewinnanteilsklausel), aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft, Prinzip der Universalsukzession, Gewinnanteilsrecht an einem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück (E. III.6. und III.12-14). Art. 27 ZGB: Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung (E. III.9). Art. 154 ZPO: Beweisverfügung (E. III.11). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 19. Februar 2024, BO.2022.10)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2022.10 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.04.2024 Entscheiddatum: 19.02.2024 Entscheid Kantonsgericht, 19.02.2024 Art. 518 Abs. 1 und 2, Art. 596 Abs. 1 ZGB (SR 210); Art. 83 Abs. 4 ZPO (SR 272): Parteiwechsel durch Eintritt der Willensvollstreckerin in einen im Todeszeitpunkt einer verbeiständeten Person hängigen (Aktiv-)Prozess (E. III.3). Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 62 Abs. 2 ZPO: Zeitpunkt des Vorliegens der Prozessführungsbewilligung für die Beiständin (E. III.4.b.aa). Art. 18 Abs. 1, Art. 151 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 560 ZGB: Auslegung eines Erbteilungsvertrages (Gewinnanteilsklausel), aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft, Prinzip der Universalsukzession, Gewinnanteilsrecht an einem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück (E. III.6. und III.12-14). Art. 27 ZGB: Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung (E. III.9). Art. 154 ZPO: Beweisverfügung (E. III.11). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 19. Februar 2024, BO.2022.10) Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/41

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen I. Zivilkammer

Entscheid vom 19. Februar 2024 Geschäftsnummer BO.2022.10-K1 (OV.2020.14)

Verfahrensbeteiligte Amtsnotariat A.___,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

gegen

1. C1___, 2. C2___,

Beklagte und Berufungsklägerinnen,

beide vertreten von Rechtsanwalt K.,

Gegenstand Forderung aus Erbteilungsvertrag

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Anträge vor Kreisgericht

a) der Klägerin 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 47'593.68 zuzüglich Zinsen von 5% seit 18. Juli 2020 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (zzgl. 7.7% MWST).

b) der Beklagten 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Klägerin.

Entscheid Kreisgericht L. vom 7. Oktober 2021

1. C1 und C2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Erbengemeinschaft B. sel. Fr. 43'041.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 18. Juli 2020 zu bezahlen. 2. Im weiteren Umfang wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 4'500.00, hat die Erbengemeinschaft B. zu einem Zehntel (Fr. 450.00) und C1 sowie C2 zu neun Zehntel (Fr. 4'050.00) zu bezahlen. Sie werden mit dem von B. sel. geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet und es wird der Erbengemeinschaft B. das Rückgriffsrecht auf C1 und C2 im Betrag von Fr. 2'550.00 eingeräumt. 4. C1 und C2 haben die Erbengemeinschaft B. für die Parteikosten mit Fr. 6'974.50 zu entschädigen.

Anträge vor Kantonsgericht

a) der Beklagten und Berufungsklägerinnen 1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 7. Oktober 2021/31. Januar 2022 aufzuheben und die vorliegende Streitigkeit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs betreffend Parteiwechsel und zur Klärung der Frage der Parteistellung / Aktiv-/Passivlegitimation an die Vorinstanz zurückzuweisen. Über vorstehendes Rechtsbegehren Ziff. 1 sei vorab zu entscheiden. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Kreisgerichts L. vom 7. Oktober 2021/31. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben und auf die Klage der Berufungsbeklagten nicht einzutreten. 3. Subeventualiter sei die Klage der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf eingetreten wird. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) für beide Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten/Klägerin.

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b) der Klägerin und Berufungsbeklagten 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerinnen vom 1. März 2022 vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kreisgerichts L. vom 7. Oktober 2021 (Geschäftsnr. OV.2020.14) sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsklägerinnen.

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Erwägungen

I.

1. Am 13. Oktober 1964 verstarb D. sel. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau E. sel. und seine vier Kinder F. sel., G. sel., H. sel. und I. sel. C1 und C2 (nachfolgend: Beklagte) sind die Töchter von H. sel. (gest. 19. Januar 1994). B. sel. (gest. 9. Juli 2021; nachfolgend: [ursprüngliche] Klägerin) war die Ehefrau von F. sel. (gest. 4. Dezember 2010).

Der vorliegenden Streitigkeit liegt der Erbteilungsvertrag der gesetzlichen Erben vom 22. Dezember 1964 betreffend den Nachlass von D. sel. zugrunde. Im Rahmen dieser Erbteilung übernahm H. sel. die damaligen Grundstückparzellen Nr. 552 und 553, Grundbuch M., umfassend eine Fläche von 12'765 m2 (inkl. darauf befindlichem lebendem und sonstigem Inventar), in sein Eigentum. Der vorerwähnte Erbteilungsvertrag enthielt diesbezüglich die nachfolgende Klausel (kläg.act. 15, Ziff. III/4): "Im weitern verpflichtet sich der Uebernehmer, H., bei einem allfälligen Verkauf der Grundstücke Parz. Nr. 552 und 553 (exklusiv einer Grundfläche von 800 m2, inkl. Wohnhaus und Stall Nr. 361/62) die Differenz zwischen dem Uebernahmepreis gemäss heutiger Abmachung von Fr. 3.-- pro m2 und dem dannzumaligen Netto-Erlös gleichmässig unter den übrigen drei Geschwistern – bei deren vorherigen Ableben mit deren Ehegatten oder Kindern zu teilen. Diese Verpflichtung gilt für H., seine Ehefrau und seine Kinder und zwar solange eines seiner Geschwister oder dessen Ehepartner leben." Mit Kaufvertrag vom 3. Juli 2019 verkauften die Beklagten die Grundstücksparzelle Nr. 3814, Grundbuch M., mit einer Fläche von 610 m2 für Fr. 231'800.00 an J. In der Folge stellte sich die (ursprüngliche) Klägerin auf den Standpunkt, einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung zu haben.

2. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch (vi-act. 1) erhob die ursprüngliche Klägerin, für welche eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB bestand, mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2020 beim Kreisgericht L. Klage und stellte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (vi-act. 2, nachfolgend: Klage, S. 3). Mit Klageantwort ihres Rechtsvertreters vom 13. Januar 2021 beantragten die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (vi-act. 10, nachfolgend: Klageantwort). Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 reichte die ursprüngliche Klägerin den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) N. vom 3. Februar 2021 ein, wonach ihrer Beiständin die Prozessführung mit Substitutionsrecht i.S.v. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB für das betreffende Verfahren bewilligt worden war (vi-act. 13 und 14). Im Rahmen

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des angeordneten zweiten Schriftenwechsels (vi-act. 11) hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (vi-act. 16 [Replik vom 18. Februar 2021] und 22 [Duplik vom 30. April 2021, nach Fristerstreckungen]). Mit Schreiben vom 6. August 2021 teilten die Beklagten der Vorinstanz mit, dass die ursprüngliche Klägerin am 9. Juli 2021 gestorben sei. Gleichzeitig verlangten sie die Sistierung des Verfahrens bis feststehe, wer die Erben der ursprünglichen Klägerin seien und ob diese das Verfahren fortführen wollten (vi-act. 24 und 28). Am 16. August 2021 informierte der Anwalt der ursprünglichen Klägerin darüber, dass letztere das Amtsnotariat A. (nachfolgend: [aktuelle] Klägerin) als Willensvollstreckerin eingesetzt habe, welche das Verfahren weiterführe und ihn dafür bevollmächtigt habe (vi-act. 29). In der Folge wies die Vorinstanz das Sistierungsbegehren ab (vi-act. 32). Die Hauptverhandlung fand am 7. Oktober 2021 statt (vi-act. 35, 36 und 37). Gleichentags fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, mit welchem sie die Klage teilweise guthiess (am 8. Oktober 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet [vi-act. 39]; in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 31. Januar 2022 [vi-act. 42, nachfolgend: vi-Entscheid]).

3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 1. März 2022 Berufung beim Kantonsgericht mit den eingangs aufgeführten Begehren (B/1, nachfolgend: Berufung). Die Klägerin liess sich mit Berufungsantwort ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2022 mit den ebenfalls vorstehend aufgeführten Anträgen vernehmen (B/9, nachfolgend: Berufungsantwort). Am 3. Mai 2022 übermittelte der damals verfahrensleitende Richter den Beklagten die Berufungsantwort mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte er den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und vorbehältlich eines allfälligen Beweisverfahrens werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden (B/11). Daraufhin reichten die Beklagten am 12. Mai 2022 eine weitere Stellungnahme ein (B/12), worauf die Klägerin mit Eingabe vom 18. Mai 2022 reagierte (B/15), wobei die Rechtsbegehren der Parteien unverändert blieben. Am 9. Juni 2022 wurden die Parteien über den neu zuständigen Verfahrensleiter informiert (B/18). Mit Schreiben vom 19. November 2022 teilte der Rechtsanwalt der Klägerin mit, dass er sie in diesem Verfahren nicht mehr vertrete (B/19).

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II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. b GO).

2. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36, S. 2442 unten).

3.a) Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten sowie ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat im Übrigen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Nicht unter das Novenrecht fallen neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraus-

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setzungslos zulässig. Auch dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGer 5A_1006/2015 E. 2; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).

b) Inwiefern allfällige neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren zulässig sind, wird – soweit entscheidrelevant – im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.

4.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht ist eine Partei berechtigt, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass ein Berufungskläger nach Erstattung der Berufungsantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der Berufungskläger unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGer 4A_213/2015 E. 2.1.2; BGer 4A_278/2014 E. 2.2; BGer 4A_510/2011 E. 1; vgl. auch REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 316 N 8 und 45 sowie Art. 317 N 12 und 25; LEUEN- BERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.63).

b) Die Beklagten machen in ihrer nachträglichen Eingabe vom 12. Mai 2022 einen Interessenkonflikt des Rechtsvertreters der Klägerin geltend (B/12, S. 2 f.). In der Berufungsschrift thematisierten sie dies noch nicht. Das Verbot der Interessenkollision für Rechtsanwälte beschlägt einerseits das privatrechtliche Auftragsverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Klienten (vgl. Art. 394 ff. OR, insbesondere Art. 398 Abs. 2 OR). Andererseits wird diese Pflicht dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts auferlegt (vgl. Art. 12 lit. c BGFA [SR 935.61]; FELLMANN, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2. Aufl., Art. 12 lit. c N 83 f.). Weder das anwaltliche Mandatsverhältnis noch die anwaltlichen Berufsregeln bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit hier nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. Bezüglich des im BGFA ausdrücklich geregelten Verbots des

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Interessenkonflikts ist immerhin darauf hinzuweisen, dass im Kanton St. Gallen die Anwaltskammer für die Beaufsichtigung der Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA; Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG [sGS 963.70]), zuständig ist. Sie wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 BGFA). Demzufolge ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts für Beanstandungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung des eidgenössischen oder kantonalen Anwaltsgesetzes nicht zuständig, sondern hätte solche gegebenenfalls lediglich der Anwaltskammer zu melden. Den anwaltlich vertretenen Beklagten steht es jedoch ohnehin frei, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Anzeige gegen den (vormaligen) Gegenanwalt einzureichen, soweit sie dies nicht bereits getan haben. Für ein diesbezügliches Tätigwerden des Gerichts besteht soweit weder Anlass noch Bedarf.

c) Soweit die Beklagten überhaupt aufzeigen, weshalb ihre Ausführungen in der nachträglichen Eingabe vom 12. Mai 2022 (B/12, S. 3 ff.) notwendig sein sollten, erweisen sich diese als nicht relevant. Im Wesentlichen laufen ihre Ausführungen denn auch auf eine nach dem Dargelegten unzulässige Ergänzung der Berufung hinaus, weshalb sie – abgesehen von rechtlichen Ausführungen – unbeachtlich bleiben und sich Erörterungen dazu sowie zu allfälligen darin enthaltenen Noven erübrigen. Nämliches gilt infolgedessen auch für die Stellungnahme der Klägerin vom 18. Mai 2022 (B/15).

III.

1. Im vorliegenden Verfahren sind verschiedene formell- und materiellrechtliche Themen umstritten. In formeller Hinsicht stellen sich die Beklagten in erster Linie auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehreren Punkten, insbesondere Fragen der Partei-/Prozessfähigkeit bzw. der Aktivlegitimation betreffend, verletzt bzw. falsch beurteilt. Des Weiteren erachten die Beklagten die vorinstanzliche materielle Beurteilung der Gewinnanteilsklausel an sich als unzutreffend, halten einen allfälligen Anspruch der Klägerin daraus für verjährt und den ihr zustehenden Betrag des Gewinnanteils sodann für falsch berechnet. Die Klägerin bestreitet sämtliche Vorhalte der Beklagten und zeigt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden.

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Die verschiedenen Rügen werden nachfolgend, soweit sie sich als entscheidrelevant erweisen, im Einzelnen abgehandelt.

2.a) Die Beklagten bemängeln mit Bezug auf das Schreiben des Rechtsvetreters der Klägerin vom 16. August 2021, dass sich das Amtsnotariat A. selber als Willensvollstreckerin bestätigt habe (vi-act. 29 und 30). Sie verlangen, die Zulässigkeit dieser Handlung sei von Amtes wegen zu prüfen (Berufung, S. 7).

b) Vorab ist die pauschale Behauptung der Beklagten nicht so zu verstehen, dass sie die Einsetzung der aktuellen Klägerin als Willensvollstreckerin der ursprünglichen Klägerin an sich als nicht rechtsgültig erachten würde. Dass die aktuelle Klägerin mit der Willensvollstreckung der ursprünglichen Klägerin gültig betraut ist, hat demnach als unbestritten zu gelten und davon ist nachfolgend auszugehen.

Was sodann die Willensvollstreckerbestätigung anbelangt, konkretisieren die Beklagten nicht, weshalb die Vorgehensweise der aktuellen Klägerin nicht rechtens gewesen sein soll. Dies ist denn – unter zivilrechtlichen Aspekten – auch nicht ersichtlich, da dem Willensvollstreckerzeugnis nur deklaratorischer Charakter zukommt (BSK ZGB II-LEU, 7. Aufl., Art. 517 N 18). Konstitutiv für die Einsetzung der aktuellen Klägerin als Willensvollstreckerin waren vielmehr die letztwillige Verfügung der ursprünglichen Klägerin (BGer 5A_940/2018 E. 3.3; BSK ZGB II-LEU, Art. 517 N 14) und die (stillschweigende) Annahmeerklärung der aktuellen Klägerin (BSK ZGB II-LEU, Art. 517 N 17). Schliesslich war, was ebenfalls nicht bestritten wird, das Amtsnotariat A. für die Ausstellung der Willensvollstreckerbestätigung zuständig (Art. 7 lit. b Ziff. 11 EG-ZGB; BSK ZGB II-LEU, Art. 517 N 18).

Im Übrigen sind die Beklagten für Rügen über allfällige Verfehlungen der aktuellen Klägerin auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen (vgl. Art. 32 ff. VRP sowie PK VRP/SG-ARTA, 2020, Überblick N 84 f. zur aufsichtsrechtlichen Anzeige) und sind die Zivilgerichte hierfür nicht zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b VRP, Art. 1 lit. a ZPO). Auf die von Amtes wegen verlangte Überprüfung der Handlungen der aktuellen Klägerin ist somit nicht weiter einzugehen.

3.a) Die Vorinstanz bejahte die Prozessführungsbefugnis der aktuellen Klägerin als Willensvollstreckerin damit, dass nach Art. 399 Abs. 1 ZGB die Beistandschaft von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person ende. Die ursprüngliche Klägerin habe in ihrer Verfügung von Todes wegen die aktuelle Klägerin als Willensvollstreckerin einge-

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setzt. Die Willensvollstreckerin verfüge über die Erbschaft im eigenen Namen und nehme selbständig ein fremdes Recht wahr. Damit habe die Willensvollstreckerin Parteistellung. Zudem müsse sie auch die einzelnen Erben, welche die Erbengemeinschaft bildeten, nicht angeben. Die aktuelle Klägerin handle in Prozessstandschaft und besitze als solche die Prozessführungsbefugnis (vi-Entscheid, S. 7 f.).

b) In Bezug auf das Rückweisungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1) beanstanden die Beklagten die Parteirolle der Willensvollstreckerin als (neue) Klägerin nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin. Was die Beklagten in der Berufung dazu vorbringen, vermag allerdings entweder den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen oder erweist sich als unbegründet. Im Einzelnen ist darauf wie folgt einzugehen:

aa) Die Beklagten beanstanden, dass die aktuelle Klägerin im Rubrum des angefochtenen Entscheids aufgeführt sei, obwohl sie gar nie geklagt, geschweige denn das nötige Schlichtungsverfahren durchlaufen habe (Berufung, S. 8). Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV) und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB) erfordern grundsätzlich, dass verfahrensrechtliche Einreden so früh wie möglich vorgebracht werden, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels, ansonsten diese nicht mehr erhoben werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGE 135 III 334 E. 2.2). Die Beklagten bringen die vorgenannten Einwendungen erstmals im Berufungsverfahren vor, obwohl ihnen die bemängelten Umstände bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren. Gestützt auf die soeben umschriebenen Rechtsgrundsätze haben diese somit unbeachtlich zu bleiben. Abgesehen davon wären die Einwendungen – wie sich nachfolgend zeigen wird – aufgrund der Prozessführungsbefugnis der aktuellen Klägerin als Willensvollstreckerin aber auch nicht zutreffend.

bb) Die Beklagten bemängeln weiter, die aktuelle Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und schon gar nicht stehe ihr eine Forderung ihnen gegenüber zu (Berufung, S. 8). Die Beklagten verkennen, dass sich die Frage der Sachlegitimation bei einer – wie hier – als Prozessstandschafterin handelnden Klägerin gar nicht stellt (BGE 94 II 141 E. 1; BGE 129 V 113 E. 4.2; BGE 146 III 106 E. 3.2.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3.82 und 5.24). Sondern relevant ist in einem solchen Fall die Prozessführungsbefugnis der Prozessstandschafterin (vgl. auch lit. cc und dd nachfolgend). Mit dieser Thematik setzen sich die Beklagten in der Berufung jedoch in keiner Weise auseinander. Auch stellen sie im Übrigen nirgends in Frage, dass der aktuellen Klägerin die Verwaltung über die fraglichen Erbschaftspositionen zusteht (BGE 94 II 141 E. 1; BGE 116 II 131 E. 3.a).

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Ferner ist die Frage, ob der eingeklagte Anspruch der klägerischen Partei zusteht (Aktivlegitimation) und sich gegen die eingeklagte Person richtet (Passivlegitimation), eine solche des materiellen Rechts und damit durch einen Sachentscheid zu beurteilen (BGE 138 III 213 E. 2.3; BGE 138 III 537 E. 2.2.1; BGE 139 III 353 E. 2.1). Dies geschieht von Amtes wegen, da es um richterliche Rechtsanwendung geht (vgl. Art. 57 ZPO; LEUEN- BERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 5.24). Wie sich nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang zeigen wird, sind sowohl die Aktivlegitimation der ursprünglichen Klägerin als auch die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen. Einen Grund zur Rückweisung der Streitigkeit an die Vorinstanz ist somit auch darin nicht zu erblicken.

cc) Die Beklagten irren sodann, wenn sie es als nicht zulässig erachten, dass die Willensvollstreckerin im Rubrum als Klägerin angeführt, im Entscheiddispositiv dann aber der Erbengemeinschaft der ursprünglichen Klägerin ein Geldbetrag zugesprochen wird (Berufung, S. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt der Willensvollstrecker als Prozessstandschafter und besitzt als solcher die Prozessführungsbefugnis. Er handelt dabei in eigenem Namen, aber auf Nutzen und Gefahr der Erben (vi-Entscheid, S. 7 f.; vgl. auch lit. dd nachfolgend; BGE 94 II 141 E. 1; BGE 129 V 113 E. 4.2; BGer 4A_290/ 2008 E. 1; BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 70). Insofern sind folglich weder das Rubrum noch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu beanstanden.

dd) Die Beklagten rügen, dass ihnen im vorinstanzlichen Verfahren die Erben der ursprünglichen Klägerin nicht mitgeteilt worden seien. Hätte die Vorinstanz die aktuelle Klägerin als Prozessstandschafterin aufführen wollen, hätten die Erben im Rubrum des angefochtenen Entscheids genannt werden müssen, um sicherzustellen, dass das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids auch für sie wirke (Berufung, S. 8 f.; vi-act. 24, 28, 35, S. 1 und 37, S. 2 f.). Die Beklagten verlangen in diesem Zusammenhang die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, weil sie sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht dazu hätten äussern können, ob sie das Verfahren nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin gegen den Willensvollstrecker oder die Erben weiterführen wollten. Die Vorinstanz habe ihnen dieses Wahlrecht fälschlicherweise und ohne nähere Begründung verwehrt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Berufung, S. 8 f.).

aaa) Der Willensvollstrecker tritt aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge von Gesetzes wegen anstelle des Erblassers in den hängigen Prozess ein (Art. 83 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 518 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 70; BK- KÜNZLE, 2011, Art. 517-518 ZGB N 128; BSK ZPO-GRABER, 3. Aufl., Art. 83 N 4). Es findet ein Parteiwechsel statt, wobei dem Willensvollstrecker gemäss Rechtsprechung und

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herrschender Lehre eine ausschliessliche Prozessführungsbefugnis bezüglich des unverteilten Nachlasses zukommt. Entsprechend ist die Befugnis der Erben zur Prozessführung für den Nachlass ausgeschlossen (BGE 94 II 141; BGE 116 II 131 E. 3 = Pra 1990 Nr. 186; BGE 133 III 421 E. 1; BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 76; PraxKomm Erbrecht- CHRIST/EICHNER, 5. Aufl., Art. 518 N 107; PICHLER, Die Stellung des Willensvollstreckers in 'nichterbrechtlichen' Zivilprozessen unter besonderer Berücksichtigung der Stellung der Erben, 2011, S. 56 ff. und 84). Nichterbrechtliche Prozesse – wie hier vorliegend – hat der Willensvollstrecker dabei in eigenem Namen als Partei, aber auf Nutzen und Gefahr der Erben zu führen. Diese Prozessstandschaft findet ihren Ausdruck in der Parteibezeichnung „X als Willensvollstrecker des Nachlasses von Y oder für die Erben Y" (BGer 5P.355/2006 E. 3; BGer 4A_290/2008 E. 1; BSK ZGB II-LEU, Art. 518 N 70). Der Willensvollstrecker handelt bei der Prozessführung selbständig und benötigt hierfür keine Zustimmung der Erben (BGE 130 III 97 E. 2.3).

Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall. Gestützt darauf ist nicht ersichtlich und vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen, inwiefern ihnen im vorliegenden Prozess ein Interesse daran zusteht, dass ihnen die Erben der ursprünglichen Klägerin mitgeteilt werden. Die von den Beklagten aufgeführten Argumente – Vermeidung von unnötigem prozessualen Aufwand, Möglichkeit einer Einigung mit den Erben (Berufung, S. 6) – sind nicht stichhaltig, zumal die Erben im vorliegenden Prozess von der Prozessführung ausgeschlossen sind und insofern im vorliegenden Prozess nicht handlungsbefugt sind. Somit war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, den Beklagten die Namen der Erben der ursprünglichen Klägerin mitzuteilen.

bbb) Dem vorliegenden Prozess liegt eine positive Leistungsklage der ursprünglichen Klägerin zugrunde, mit welcher sie die Bezahlung eines Geldbetrags von den Beklagten forderte. In einem solchen Prozess sind die Parteirollen klar verteilt: Die fordernde Partei ist Klägerin, diejenige Partei, von welcher der Geldbetrag verlangt wird, ist Beklagte (vgl. Art. 84 ZPO; BSK ZPO-DORSCHNER, 3. Aufl., Art. 84 N 1). Die (latente) Gläubiger- und Schuldnerstellung ist entsprechend verteilt. Die Verlegung der Prozesskosten, welche üblicherweise nach dem Ausgang des Verfahrens vorgenommen wird (vgl. Art. 106 ZPO), vermag daran nichts zu ändern. Die Prozesskosten sind nicht Teil der Leistungsklage und deren Verlegung wandelt die festen Parteirollen im Prozess nicht um. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall: Die ursprüngliche (und auch die aktuelle) Klägerin bleibt selbst im Falle, dass sie unterliegt und ihr Prozesskosten auferlegt werden, in dieser Rolle. Dass die Verpflichtung zur Leistung allfälliger Prozesskosten eine Passivposition in ihrem Vermögen darstellen würde, macht die Klägerin in dem von ihr angestrebten Leistungspro-

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zess nicht zur (latenten) Schuldnerin. Daran ändert auch der Tod der ursprünglichen Klägerin nichts.

Bei einem – wie hier – im Todeszeitpunkt der Erblasserin bereits rechtshängigen Aktivprozess tritt der Willensvollstrecker aufgrund der Rechtsnachfolge i.S.v. Art. 83 Abs. 4 ZPO für den Erblasser und anstelle der nicht prozessführungsbefugten Erben in das Verfahren ein (PICHLER, a.a.O., S. 92 f.). Diese Situation (hängiger Aktivprozess des Erblassers) ist zu unterscheiden von einer im Todeszeitpunkt des Erblassers bereits rechtshängig gemachten Klage gegen diesen (hängiger Passivprozess des Erblassers), welche – gegebenenfalls – eine Schuld i.S.v. Art. 603 Abs. 1 i.V.m. Art. 560 ZGB auszulösen vermag. Nur in einem solchen Fall, welcher hier nach dem Vorstehenden aber nicht vorliegt, kann der Kläger die gegen den Erblasser rechtshängig gemachte Klage nach dessen Tod wahlweise gegen den Willensvollstrecker oder die Erben weiterführen (PICHLER, a.a.O., S. 93).

Bei dem von den Beklagten angeführten Szenario (Berufung, S. 6) geht es – soweit nachvollziehbar – darum, dass die Beklagten allfällige Prozesskosten, welche dem Nachlass der ursprünglichen Klägerin im Rahmen der vorliegenden Streitigkeit auferlegt werden könnten, klageweise eintreiben müssten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein möglicherweise in der Zukunft stattfindender Prozess auf die Parteisituation im vorliegenden Prozess auswirkt, zumal jener einen anderen Verfahrensgegenstand als dieser aufweisen würde und der Willensvollstrecker bzw. die Erben in jenem die Beklagtenposition anstelle der Klägerposition in diesem innehätten. Des Weiteren können die Beklagten bezüglich der Vorgehensweise nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin und des Wahlrechts auch aus dem angeblichen "Parallelfall BO.2021.17" (Berufung, S. 3) nichts für sich ableiten. Der angeführte Fall weist lediglich insofern eine Verbindung zum vorliegenden auf, als die ursprüngliche Klägerin vor ihrem Versterben dort ebenfalls Prozesspartei war. Allerdings nahm sie in jenem Verfahren – anders als im vorliegenden – die Parteirolle der Beklagten ein, womit es sich aus ihrer Sicht um einen Passivprozess handelte. Insofern stand dem dortigen Kläger nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin und dortigen Beklagten – wie erläutert – das fragliche Wahlrecht zu. Im Übrigen stand im Fall BO.2021.17 der ursprünglichen Klägerin auch eine andere Partei als in der vorliegenden Streitigkeit gegenüber und bildete eine andere Forderung Gegenstand des Prozesses. Die beiden Fälle können somit nicht miteinander verglichen werden.

Nach dem Ausgeführten steht den Beklagten in der vorliegenden Streitigkeit, in welcher eine positive Leistungsklage der während des Verfahrens verstorbenen Klägerin zu beur-

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teilen ist, kein Wahlrecht darüber zu, ob der Willensvollstrecker oder die Erben den Prozess weiterführen sollen. Damit hatte die Vorinstanz aber auch keine Veranlassung, die Beklagten zu dieser Thematik anzuhören oder sich im Entscheid dazu zu äussern, zumal die Beklagten diesen prozessualen Aspekt im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin noch nicht vorgebracht hatten (PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander, Dike-Komm. ZPO, 2. Aufl., Art. 229 N 4). Inwiefern die Vorinstanz den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Abgesehen davon zeigen sie eine solche Verletzung in der Berufung auch nicht hinreichend konkret auf (Berufung, S. 7 ff.).

ccc) Soweit die Beklagten im Abschnitt "A. Allgemeines" der Berufung (S. 2 ff.) weitere (pauschale) Vorbringen zur Parteisituation anbringen (insbesondere Partei- und Prozessfähigkeit einer Erbengemeinschaft, Sondervermögen), erweisen sich diese nach dem Vorstehenden für den Ausgang des Verfahrens als nicht relevant. Darauf braucht somit nicht eingegangen zu werden.

ee) Somit ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens ist folglich abzuweisen.

4.a) Die Vorinstanz erachtete die Prozessführungsbewilligung der Beiständin der ursprünglichen Klägerin gestützt auf den Beschluss der KESB N. vom 3. Februar 2021 (viact. 14) als gegeben (vi-Entscheid, S. 7). Zum Schlichtungsverfahren und zur Klagebewilligung äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht explizit. Daraus muss geschlossen werden, dass sie beides als rechtmässig erachtete, zumal die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich (noch) keine konkreten Vorbringen anführten (vgl. zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen, zum Untersuchungsgrundsatz und zur Mitwirkungspflicht der Parteien ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 60 N 2 ff.).

b) Die Beklagten machen geltend, dass die Prozessvoraussetzungen der korrekt durchgeführten Schlichtungsverhandlung, der Partei- und Prozessfähigkeit sowie der Sicherheit für die Prozesskosten nicht erfüllt (gewesen) seien, weshalb auf die Klage nicht hätte eingetreten werden dürfen.

aa) Die Beklagten sind der Auffassung, die Prozessfähigkeit habe nicht vorgelegen, weil die ursprüngliche Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinleitung nicht mehr urteilsfähig gewesen sei, die den Prozess führende Beiständin aber erst mit Beschluss der KESB N.

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vom 3. Februar 2021 eine Prozessführungsbewilligung inkl. Substitutionsrecht erhalten habe. Damit sei e contrario im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung am 13. August 2020 keine rechtsgenügliche Vertretung der ursprünglichen Klägerin vorhanden gewesen. Die Beiständin und der Rechtsvertreter hätten somit namentlich während des Schlichtungsverfahrens sowie bei der Erstellung und Einreichung der Klageschrift ohne gehörige Bevollmächtigung operiert. Dies sei nicht zulässig, weil eine prozessvernichtende Prozessvoraussetzung jederzeit, also auch wenn das Gericht erst später davon Kenntnis erhalte, von Amtes wegen beachtet werden müsse. Das Gericht dürfe nicht nach freiem Belieben bis zum Ende des Verfahrens über mangelnde Prozessvoraussetzungen hinwegsehen. Die Vorinstanz hätte daher auf die Klage nicht eintreten dürfen (Berufung, S. 11 ff.; Klageantwort, S. 2 f.).

Soweit die Handlungsfähigkeit einer verbeiständeten Person eingeschränkt ist, führt der Beistand den Prozess für sie (vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO). Der Beistand bedarf dafür der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Des Weiteren ist der Beistand frei, den Prozess selber zu führen oder einen gewillkürten Vertreter mit der Interessenvertretung der prozessunfähigen Person zu betrauen. Dabei gelten die Regeln von Art. 68 ZPO (STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 67 N 17).

Als feststehend gilt vorliegend, dass die ursprüngliche Klägerin bezüglich des Prozessgegenstandes urteils- und handlungsunfähig war, so dass die mit Urkunde vom 22. August 2019 (kläg.act. 3) eingesetzte Beiständin für sie zu handeln hatte (vgl. Art. 67 Abs. 2 und 3 ZPO; Art. 391 Abs. 1 ZGB; kläg.act. 3; vgl. auch BGer 5A_385/2019 E. 4.1.2 ff.). Diese erschien – in Begleitung ihres Rechtsvertreters – denn auch zur Schlichtungsverhandlung. Weiter ist richtigerweise unbestritten, dass die Beiständin zur Prozessführung eine Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB benötigte. Zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung war der Beiständin mit Beschluss-Nr. 208/2020 vom 8. April 2020 (kläg.act. 2) die Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsrecht, "um die erforderlichen Klagen zur Wahrung der Interessen von B., geb. 4. Dezember 1934, betreffend allfällige, im Rahmen der erbrechtlichen Liegenschaftsübernahme mit Erbteilungsvertrag vom 29. Dezember 1964, bestehende Ausgleichszahlungen einzuleiten", von der KESB N. bereits erteilt worden (vgl. Ziff. 2 des Beschlusses). Ob diese vom Vermittler konkret zur Kenntnis genommen wurde, steht nicht fest, allerdings auch nicht, dass sich die Beklagten anlässlich des Vermittlungsvorstands über deren Fehlen oder den konkreten Inhalt bereits zu diesem Zeitpunkt beschwert hätten, was diese auch nicht vorbringen.

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Erst in ihrer Klageantwort wiesen die Beklagten darauf hin, dass keine gehörige Beauftragung respektive Vollmacht vorliege, weil sich die erteilte Prozessführungsbefugnis vom 8. April 2020 (kläg.act. 2) als zu unbestimmt erweise, sei doch weder die beklagte Partei, noch der konkrete Rechtsgrund oder die Höhe der Forderung bezeichnet, womit es an der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde für die vorliegende Prozessführung fehle (Klageantwort, S. 3). Dieser – auch nach Ansicht der Vorinstanz "nicht von der Hand" zu weisende – Einwand der Beklagten führte in der Folge dazu, dass eine "(unmissverständliche und klare) Prozessführungsbewilligung für das vorliegende Verfahren" nachgefordert wurde (vgl. vi-act. 11). Diese wurde mit dem Beschluss-Nr. 57/2021 der KESB N. vom 3. Februar 2021 (vi-act. 14) eingereicht. Darin wird auf den früheren Beschluss vom 8. April 2020 Bezug genommen und ausgeführt, dass eine Zustimmung zur Prozessführung und zum Beizug eines Rechtsbeistands (damit) bereits erteilt worden sei. Die Sachlage sei bereits mit diesem früheren Beschluss gewürdigt worden und es hätten sich seitdem keine Veränderungen ergeben, welche eine neue oder andere Beurteilung erfordern würden. Die Prozessführung wurde ferner als notwendig und verhältnismässig erachtet und der Beiständin gestützt darauf die Zustimmung zur Prozessführung "für das hängige Verfahren vor dem Kreisgericht L. (OV.2020.14 / B. / C1 und C2 betreffend Forderung aus Erbteilungsvertrag)" erteilt. In ihrer Duplik (S. 4) äusserten sich die Beklagten zum neu eingereichten Beschluss nicht (mehr), führten aber an, dass vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die frühere Ermächtigung vom 8. April 2020 hinreichend sei. Nach der Vorinstanz konnte dies indessen offengelassen werden, nachdem der Beschluss der KESB N. vom 3. Februar 2021 der Beiständin die Prozessführungsbewilligung inkl. Substitutionsrecht für das vorliegende Verfahren nun unmissverständlich erteile (vi-Entscheid, S. 7).

Dem ist zuzustimmen: Mit dem Beschluss vom 3. Februar 2021 liegt eine unmissverständliche und klare Prozessführungsbewilligung vor, was auch die Beklagten anerkennen. Diese nimmt indessen inhaltlich auf die bereits mit Beschluss vom 8. April 2020 erteilte Ermächtigung Bezug und bestätigt diese. Daraus erhellt, dass eine Ermächtigung bereits im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vorlag, was die Beklagten zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenermassen auch noch nicht in Abrede stellten. Schliesslich kommt hinzu, dass die Prozessführung zufolge Todes der Klägerin nun ohnehin dem von ihr eingesetzten Willensvollstrecker obliegt, der entschieden hat, das laufende Verfahren weiterzuführen (vgl. auch vi-Entscheid, S. 8).

Nicht in Frage steht und damit nicht weiter zu prüfen ist die Mandatserteilung der Beiständin an Rechtsanwalt O. an sich.

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bb) Die Beklagten erachten die Prozessvoraussetzung der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils als nicht erfüllt. Sie, die Beklagten, bestritten mit Nichtwissen, dass im Nachlass der ursprünglichen Klägerin genügend finanzielle Mittel als Sicherheit für die Prozesskosten zur Verfügung stünden. Die aktuelle Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Nachlass nicht überschuldet und in der Lage sei, den vorliegenden Prozess zu finanzieren (Berufung, S. 13).

Die Leistung der Sicherheit für die Prozesskosten bildet, sofern sie gerichtlich verfügt worden ist, eine Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Besteht begründeter Anlass zur Annahme, dass die klagende Partei nicht in der Lage sein wird, im Falle des Unterliegens der Gegenpartei deren Parteikosten zu ersetzen, kann sie gemäss Art. 99 ZPO zu deren Sicherstellung verpflichtet werden (vgl. Art. 95 Abs. 1 und Art. 99 ZPO). Das Gericht setzt die Prozesskaution nur auf Antrag der beklagten Partei fest (Art. 99 Abs. 1 ZPO). Dieser obliegt es auch, das Vorliegen eines Kautionsgrundes gemäss Art. 99 ZPO nachzuweisen (ZÜRCHER, ZPO Komm., Art. 59 N 52 f.; BSK ZPO- GEHRI, Art. 59 N 20; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 99 N 1).

Die Beklagten stellten im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Sicherheitsleistung. Ihre Vorhalte an die Vorinstanz entbehren deshalb jeglicher Grundlage, so dass auf die einzelnen Vorbringen nicht eingegangen zu werden braucht. Im Übrigen verzichteten die Beklagten auch im vorliegenden Verfahren darauf, einen Antrag auf Sicherheitsleistung der Klägerin für die Prozesskosten zu stellen.

cc) Gestützt auf das Vorstehende waren die Prozessvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt, so dass die Vorinstanz insofern richtigerweise auf die Klage eintrat. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist somit ebenfalls abzuweisen.

c) Was schliesslich die Beanstandungen der Beklagten bezüglich der Willensvollstreckerin als aktuelle Klägerin, der Parteiwahl sowie der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör angeht, wiederholen sie im Wesentlichen das bereits zum Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 1) Ausgeführte (Berufung, S. 13 f.). Für die Beantwortung dieser Kritikpunkte kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III/3.b.dd verwiesen werden. Erneut ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, noch die Vorgehensweise der Vorinstanz sonst zu beanstanden ist.

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5.a) Die Vorinstanz bejahte den grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf einen Anteil am Gewinn in materieller Hinsicht zusammengefasst wie folgt: Die Passivlegitimation der Beklagten sei zu bejahen, weil zunächst die Erbengemeinschaft D. sel. gestützt auf den im Recht liegenden Erbteilungsvertrag aufgelöst sei, womit die Erbschaftsgegenstände in das Alleineigentum der Erben überführt worden seien. Sodann sei auch die Erbengemeinschaft H. sel. bezüglich der vorliegend relevanten Parzelle bereits aufgelöst. Dies gehe aus dem Grundstückkaufvertrag vom 3. Juli 2019, welcher zwischen den Beklagten und dem Dritten abgeschlossen worden sei, hervor. Wäre die Erbengemeinschaft diesbezüglich noch nicht aufgelöst, hätten aufgrund des Gesamthandprinzips auch die weiteren Erben von H. sel. diesem Verkauf zustimmen müssen. Zudem sei auch aus der eingereichten Eigentümerliste ersichtlich, dass eine (zumindest partielle) Erbteilung bereits durchgeführt worden sei, weil die unterschiedlichen Liegenschaften einzelnen Erben von H. sel. zu Eigentum zugeteilt worden seien (vi-Entscheid, S. 8 f.). Die relevante Bestimmung des Erbteilungsvertrags vom 22. Dezember 1964 (Ziff. III/4) stelle keine übermässige Bindung dar, denn der Erblasser könne den Zeitpunkt des Übergangs in Anlehnung an das Institut der Vor- bzw. Nacherbeneinsetzung grundsätzlich beliebig anordnen, wobei in Analogie zur zeitlichen Beschränkung der Nutzniessung eine zeitliche Schranke von 100 Jahren für die Auslieferung der Erbschaft an den Nacherben angenommen werde. Bei der hier vorliegenden zeitlichen Dauer von rund 57 Jahren liege demnach keine übermässige Bindung nach Art. 27 ZGB vor. Der Anspruch der Klägerin sei mit dem Verkauf des Grundstücks am 3. Juli 2019 entstanden, womit die 10-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei (vi-Entscheid, S. 9). Gemäss Erbteilungsvertrag vom 22. Dezember 1964 sei für den Gewinnanteilsanspruch beim Verkauf einer der beiden (ursprünglichen) Parzellen Nr. 552 und 553 einzig entscheidend, dass – was unbestritten sei – die Klägerin mit F. sel. verheiratet gewesen sei. Irrelevant sei hingegen, seit wann und wie lange die Ehe gedauert habe (vi-Entscheid, S. 10). Bei der fraglichen Klausel im Erbteilungsvertrag handle es sich um einen echten Vertrag zugunsten eines Dritten, hier zugunsten der Klägerin. Als begünstigte Person habe sie das Recht, selbständig die Erfüllung ihres Anspruchs zu fordern. Auch sei aufgrund des letzten Teils der Klausel ("deren Ehegatten oder Kindern") offensichtlich, dass die gewinnbeteilungsberechtigte Person weder zwingend in einem Erbverhältnis stehen müsse noch, dass diese Person Partei des Erbteilungsvertrages sein müsse (vi-Entscheid, S. 10 f.).

b) Die Beklagten machen dagegen geltend, die "Obligation" sei zum einen nicht vererblich gewesen und zum anderen sei nicht nachgewiesen, dass sie, die Beklagten, die Gewinnbeteiligungspflicht im Rahmen einer Erbteilung übernommen hätten. Weiter habe die Vorinstanz die übermässige Bindung zu Unrecht verneint. Unzutreffend sei namentlich

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die Analogie zur Nacherbeneinsetzung, welche, anders als die hier vorliegende Erbteilung, letztwillig verfügt werde und damit den betreffenden Formvorschriften unterliege. Der Gesetzgeber habe diese Formvorschriften gerade deshalb aufgestellt, damit nicht unbedacht und formlos Verpflichtungen über die Lebensdauer mindestens einer Generation hinaus eingegangen werden könnten. Ferner habe der vor mehr als zwei Jahrzehnten verstorbene Vater (der Beklagten) seine Kinder als unbeteiligte Drittpersonen nicht über seinen Tod hinaus verpflichten können. Als obligatorisches Rechtsgeschäft habe das fragliche Gewinnbeteiligungsrecht die Geschwister des im Jahr 1964 verstorbenen D. sel. als vertragsunterzeichnende Personen höchstens zu deren Lebzeiten obligatorisch binden können, nicht jedoch sie, die Beklagten, als Drittpersonen. Eine Bindungswirkung für Dritte, welche mit dem Vertragsabschluss nichts zu tun hatten, sei bereits unter der damaligen Rechtslage nicht möglich gewesen, womit sich die betreffende Klausel als ungültig erweise. Im Übrigen seien mit ihnen, den Beklagten, nicht alle Erben von H. sel. vollständig eingeklagt worden. Zudem habe es nicht dem Willen der Parteien entsprochen, eine "künftige" Ehefrau, wie B. sel., zu begünstigen. Dies mache auch unter dem Aspekt des Gesamtzusammenhangs des Vertrags Sinn, da beispielsweise das Vorkaufsrecht auf zehn Jahre beschränkt worden sei und im Grundbuch heute weder Vorkaufsrechte noch Gewinnbeteiligungsrechte vorgemerkt seien. Sollte demnach die "Obligation" von H. sel. bei der Erbteilung auf seine Erben übergegangen sein, was bestritten werde, so wäre die Bestimmung als ungültig zu betrachten und schuldeten sie, die Beklagten, der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt keine Gewinnbeteiligung. Die Klage sei deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Schliesslich wäre der bestrittene Anspruch der ursprünglichen Klägerin nicht erst mit Verkauf des Grundstücks am 3. Juli 2019 entstanden, sondern – wenn überhaupt – mit Abschluss des Erbteilungsvertrages am 22. Dezember 1964. Denn wäre der Anspruch der Klägerin erst am 3. Juli 2019 entstanden, hätte die Verpflichtung ihren (der Beklagten) Vater nicht berührt, was nicht Sinn und Zweck der entsprechenden Klausel im Erbteilungsvertrag gewesen sei. Darüber hinaus hätten die 800 m2 "frei verkäufliche Grundstückfläche" nicht, wie von der Klägerin und der Vorinstanz behauptet, bereits am 7. April 2015 und damit vor Entstehen der Forderung verbraucht werden können. Das Datum des Erbteilungsvertrages liege rund 58 Jahre zurück, womit die Forderung nach Art. 127 OR längstens verjährt sei. Sodann sei die fragliche Klausel des Erbteilungsvertrags nur solange als zulässiger Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren, als H. sel. "nur" sich selbst verpflichtet habe. Mit seinem Tod belaste die Klausel rechtlich jedoch Dritte, nämlich seine Kinder, was unzulässig sei. Hinzu komme, dass H. sel., wenn er seine Nachkommen hätte verpflichten wollen, etwa durch Nacherbeneinsetzung oder durch Leistung an Dritte auf seinen Tod hin, er hierfür die Form der

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letztwilligen Verfügung hätte wählen müssen, was er nicht getan habe (Berufung, S. 14 ff.).

c) Die Beklagten bringen ferner vor, die bestrittene Gewinnbeteiligungspflicht sei nicht im Grundbuch eingetragen und somit auch nicht mit der Grundstückparzelle Nr. 3814 in M. verknüpft (vi-act. 37, S. 7; Berufung, S. 14).

Nach der Rechtsprechung hat jede Partei nur zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (vgl. Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder "zu Beginn der Hauptverhandlung" vor den ersten Parteivorträgen. Danach dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (erstinstanzliches Verfahren) bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO (Berufungsverfahren) vorgebracht werden (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 475 E. 2.3.2 m.w.H.; BGE 144 III 67 E. 2.1; BGE 143 III 297 E. 6.6).

Vorliegend wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beklagten trugen die Behauptungen das Grundbuch betreffend jedoch erstmals im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung vor. Sie erläuterten weder dort noch in der Berufung, inwiefern diese neuen Behauptungen die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen sollen (vgl. E. II/3.a) und dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ferner handelt es sich nicht um gerichtsnotorische Tatsachen, da es zwar um einen Eintrag in einem öffentlichen Register, namentlich dem Grundbuch geht, aber nicht um einen solchen, der für jedermann ohne besonderen Interessennachweis zugänglich ist (vgl. Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 26 GBV). Die betreffenden Vorbringen haben im Berufungsverfahren somit unbeachtlich zu bleiben.

Zu ergänzen ist der Vollständigkeit halber Folgendes: Gestützt auf die Ausführungen der Parteien im gegenständlichen Verfahren handelt es sich hier um eine gewillkürte Gewinnanteilsklausel und nicht um einen Anwendungsfall von aArt. 619 ZGB1. Eine derartige Vereinbarung ist aufgrund der dispositiven Natur der genannten Bestimmung (vgl. Votum Raissig, Sten.Bull. 1964, NR S. 379) grundsätzlich zulässig. Die Erben von D. sel. durften

1 aArt. 619 ZGB (in der bis zum 30. Juni 1965 geltenden Fassung): Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrswert erhalten, so sind die Miterben berechtigt, beim Verkauf des Grundstückes oder eines Teiles desselben binnen der folgenden zehn Jahre einen verhältnismässigen Anteil am Gewinne zu beanspruchen, sofern dieser Anspruch bei der Teilung im Grundbuch vorgemerkt worden ist.

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den gesetzlichen Gewinnanspruch von aArt. 619 ZGB somit (entsprechend dem erbrechtlichen Grundsatz der freien Teilung in Art. 607 Abs. 2 ZGB) durch schriftliche Vereinbarung abändern. Für ein solches rechtsgeschäftliches Gewinnanteilsrecht, wie hier in Frage stehend, bildete eine Eintragung im Grundbuch aber keine Gültigkeitsvoraussetzung.

d) Die Beklagten bemängeln wiederholt, es sei nicht nachgewiesen, dass die ursprüngliche Klägerin beim Abschluss des Erbteilungsvertrags im Jahr 1964 bereits mit F. sel. verheiratet gewesen sei (Berufung, S. 14 und 17; Klageantwort, S. 6). Diese Ansicht ist offensichtlich unzutreffend. Die ursprüngliche Klägerin legte bereits im vorinstanzlichen Verfahren dar, dass sie und F. sel. vom 9. August 1955 bis zum Tod des Ehemannes am 4. Dezember 2010 verheiratet waren (vi-act. 16, S. 10 f.; kläg.act. 19). Die Beklagten zogen diese Ausführungen und den als Beweismittel ins Recht gelegten Ehevertrag in der Folge nicht (substantiiert) in Zweifel, so dass die dargelegte Ehedauer als nachgewiesen gilt. Im Übrigen entspricht dies augenscheinlich auch den tatsächlichen Begebenheiten. Damit steht fest, dass die ursprüngliche Klägerin bereits vor Abschluss des Erbteilungsvertrags die Ehefrau von F. sel. war.

6.a/aa) Die Auslegung eines Erbteilungsvertrags erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen des OR (vgl. Art. 7 ZGB und Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 121 III 118 E. 4; BGer 5A_337/2013 E. 3.1; PraxKomm Erbrecht-MABILLARD/BRENNEIS-HOBI, 5. Aufl., Art. 634 ZGB N 13; KUKO-BÜRGI, 2. Aufl., Art. 634 ZGB N 8). Danach bestimmt sich der Inhalt eines Vertrags in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Lässt sich dieser für den massgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 132 III 626 E. 3; BGE 131 III 511 E. 4.3; BGE 125 III 305 E. 2b; BGer 5A_15/2018 E. 4.2; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., N 1200; BSK OR I-WIEGAND, 7. Aufl., Art. 18 N 18 ff.). Dabei ist das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Vertragspartner unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt gewollt haben würden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1201).

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bb) Ein Rechtsgeschäft ist aufschiebend (suspensiv) bedingt, wenn die Wirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden (vgl. Art. 151 Abs. 1 OR; vgl. statt vieler BGE 122 III 10 E. 4.b; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N 11.03). Ist ein Geschäft aufschiebend bedingt, so entfaltet es seine Rechtswirkungen erst mit Bedingungseintritt (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 11.05). Solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist, aber noch eintreten kann, besteht ein Schwebezustand. Bei der aufschiebenden Bedingung sind die Parteien vom Zeitpunkt der Einigung an gebunden, auch wenn die Wirkungen des Rechtsgeschäfts hinausgeschoben sind. In diesem Zusammenhang wird auch von einem Anwartschaftsrecht gesprochen (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 12.01). Obwohl der Gläubiger bei einer aufschiebenden Bedingung während der Schwebezeit die bedingte Forderung noch nicht geltend machen kann bzw. bei einer bedingten Verfügung noch nicht Rechtsinhaber geworden ist, geniesst er während der Schwebezeit nach Art. 152 OR Schutz, als ob sein Recht bereits ein unbedingtes wäre (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 12.02). Tritt das zukünftige, ungewisse Ereignis ein, so ändert sich die Rechtslage: Bei der aufschiebenden Bedingung entstehen die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts. Den Eintritt der Bedingung hat die Partei zu beweisen, die daraus rechtliche Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 ZGB). Die Rechtslage ändert sich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, d.h. ex nunc. Eine Rückwirkung findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Art. 151 Abs. 2 OR; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 13.01 ff.; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, 7. Aufl., Art. 151 N 2 ff.).

cc) Im schweizerischen Erbrecht gilt das Prinzip der Universalsukzession: Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers und sämtliche vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers gehen ohne Weiteres auf die Erben über (vgl. Art. 560 ZGB; BGE 107 Ib 22 E. 2a). Die Universalsukzession bewirkt, dass die vererblichen Rechtspositionen des Erblassers auch nach dem Erbgang bei seinen Erben grundsätzlich unverändert fortbestehen (WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl., N 28 und 30). Gegenstand der Universalsukzession sind alle vererblichen Vermögenswerte und alle Schulden des Erblassers (Erbschaftsschulden). Davon ausgenommen sind, nebst den gesetzlichen Ausnahmen, nur die (höchst)persönlichen Rechte und Pflichten des Erblassers (WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N 43 ff.; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, 5. Aufl., Art. 560 ZGB N 7). Bestehende Vertragsverhältnisse gehen, sofern sie nicht mit dem Tod enden, als solche auf die Erben über, die damit auch die Befugnis zur Ausübung aller damit verbundenen Gestaltungsrechte erwerben (PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, Art. 560 ZGB N 3). Insbesondere bilden auch bedingte und befristete Ansprüche aktiv und passiv Gegenstand des Nachlasses (BGE 112 II 300 E. 4b;

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BGer 5A_989/2015 E. 4.1 f.; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, Art. 560 ZGB N 10; BK-TUOR/ PICENONI, 1964, Art. 560 ZGB N 3).

b/aa) Im Erbteilungsvertrag aus dem Jahr 1964 betreffend den Nachlass von D. sel. regelten die Erben unter anderem die Übernahme der damaligen Grundstücke Parz. Nr. 552 und 553 durch H. sel. Vorliegend von Bedeutung ist dabei die eingangs bereits zitierte Ziff. III/4 des Erbteilungsvertrags (kläg.act. 15), welche – was nicht in Frage steht – ein Gewinnanteilsrecht bezüglich der von H. sel. übernommenen Grundstücke festlegt. Uneinig sind sich die Parteien hingegen über die Tragweite dieser Bestimmung. Da sich der tatsächliche Wille der Parteien des Erbteilungsvertrags nicht mehr feststellen lässt, ist die betreffende Vertragsklausel nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Dabei ist der Wortlaut zunächst insoweit unmissverständlich, als sich H. sel. selber dazu verpflichtete, bei einem Verkauf der betreffenden Grundstücke den Gewinn mit seinen Geschwistern zu teilen. Ebenso klar ist, dass sich letztere selber berechtigten. Die Gewinnanteilsvereinbarung erweist sich sodann auch im Übrigen als eindeutig: Die Präzisierungen bezüglich der Ehepartner und Kinder können mit Blick auf das Ganze nicht anders verstanden werden, als dass im Falle des Versterbens von H. sel. und/oder F. sel. ihre Rechte und Pflichten aus dem Gewinnanteilsrecht im Sinne des Erbrechts auf die jeweiligen Ehefrauen und Kinder übergehen. Für ein anderes Verständnis bleibt angesichts der je eigenen Verpflichtung und Berechtigung von H. sel. und F. sel. kein Raum. Abschliessend wird in der Gewinnanteilsklausel verdeutlicht, dass die "Nachfolgeregelung" nur solange gilt, als eines der Geschwister [von H. sel.] oder deren Ehepartner leben. Sollte also innert dieser Zeit keine Weiterveräusserung der Grundstücke erfolgen, soll der Gewinn endgültig bei H. sel. bzw. seinen Erben verbleiben. Ein anderer sinnvoller Vertragswille ist vorliegend nicht auszumachen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Konstrukte bezüglich eines Vertrags zu Gunsten bzw. zu Lasten eines Dritten, welche nicht nur gestützt auf den Wortlaut und den Gesamtzusammenhang, sondern auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen nicht plausibel erscheinen. Dies wird im nachfolgenden Sachzusammenhang verdeutlicht.

Zu beachten ist weiter, dass das vereinbarte Gewinnanteilsrecht ein obligatorisches Rechtsgeschäft darstellt, was richtigerweise von keiner Partei in Frage gestellt wird (Berufung, S. 14 ff.; Berufungsantwort, S. 10 ff. [implizit]). Als solches entfaltet es nur relative Bindungen, verpflichtet also bloss die Vertragsparteien, nicht aber Dritte (BGE 114 II 329 E. 2; PraxKomm Erbrecht-MABILLARD/BRENNEIS-HOBI, Art. 634 ZGB N 12; BSK ZGB II- MINNIG, 7. Aufl., Art. 634 N 23). Sodann ist das fragliche Gewinnanteilsrecht suspensiv bedingt, weil es erst mit der (Teil-)Veräusserung der übernommenen Grundstücke (als

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Bedingungseintritt) rechtswirksam und die daraus entstehende Forderung erst damit fällig wird. Dennoch waren H. sel. und F. sel. bereits ab dem Zeitpunkt der Abmachung im Jahr 1964 an die Vereinbarung gebunden. Mit dem Tod von H. sel. im Jahr 1994 ging dessen Rechtsposition bezüglich des Gewinnanteilsrechts gemäss dem Prinzip der Universalsukzession eo ipso auf seine Erbengemeinschaft und damit (auch) auf die Beklagten über. Das Gewinnanteilsrecht bestand damit weiterhin, mit dem Unterschied, dass neu die Erben von H. sel. die Verpflichtung übernahmen, einen allfälligen Gewinn zu teilen (ZEIND- LER-DETTLING, Das Gewinnanteilsrecht an nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, 2006, S. 85). Ebenso aus Erbrecht erwarb die ursprüngliche Klägerin mit dem Tod ihres Ehemannes F. sel. im Jahr 2010 das Gewinnanteilsrecht mit der darin enthaltenen Anwartschaft (LIVER, Zum Gewinnanteilsrecht der Miterben, ZBGR 54/1973, S. 1 ff., 5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das vereinbarte Gewinnanteilsrecht mit den daraus fliessenden Rechten und Pflichten, wie von den Beklagten vertreten, von der Universalsukzession ausgenommen und nicht vererblich sein sollte. Weder besteht diesbezüglich eine gesetzliche Ausnahme, noch handelt es sich dabei um ein (höchst)persönliches Recht oder eine ebensolche Pflicht des Erblassers.

bb) Nach dem Vorstehenden handelt es sich beim hier zu beurteilenden Gewinnanteilsrecht entgegen der Auffassung der Vorinstanz bzw. der Beklagten weder um einen (echten) Vertrag zu Gunsten eines Dritten (vgl. Art. 112 OR; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 86.04) noch um einen (unzulässigen) Vertrag zu Lasten eines Dritten (vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 86.28 f.). Wie bereits ausgeführt, steht gestützt auf den klaren Wortlaut der Gewinnanteilsklausel fest, dass sich H. sel. und F. sel. mit dem von ihnen Vereinbarten selber verpflichteten und berechtigten, nicht aber Dritte. Insofern erweisen sich die Voraussetzungen für einen Vertrag zu Gunsten bzw. zu Lasten eines Dritten bereits aus diesem Grund als nicht erfüllt. Ausserdem ging die aus dem vereinbarten Gewinnanteilsrecht fliessende Rechtsposition mit dem Tod der ursprünglichen Vertragsparteien auf die jeweiligen (gesetzlichen) Erben über, wobei es sich hier unbestrittenermassen um die Ehefrau und die Kinder von H. sel. sowie die ursprüngliche Klägerin als Ehefrau von F. sel. handelte. Vor diesem Hintergrund erhellt im Übrigen, dass der "Nachfolgeregelung" in der Gewinnanteilsklausel insofern keine eigenständige Bedeutung zukommt, da sie lediglich festhält, was schon von Gesetzes wegen gilt. Anders verhält es sich hingegen mit der zeitlichen Befristung des Gewinnanteilsrechts, was nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein wird.

7.a) Die mit einem Erbteilungsvertrag dem einzelnen Erben eingeräumten obligatorischen Ansprüche verjähren mit Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren

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(Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 127 OR; PraxKomm Erbrecht-MABILLARD/BRENNEIS-HOBI, Art. 634 ZGB N 39; BSK ZGB II-MINNIG, Art. 634 N 25). Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (vgl. Art. 130 Abs. 1 OR), d.h. mit dem Zeitpunkt, in dem die Gläubigerin die Leistung verlangen kann. Liegt, wie hier, eine suspensiv-bedingte Forderung vor, so entsteht diese erst mit dem Eintritt der Bedingung und wird frühestens in diesem Moment fällig (BGE 128 III 212 E. 3.d; BGer 4A_211/2008 E. 4.3; BSK OR I-DÄPPEN, 7. Aufl., Art. 130 N 7).

b) Hier trat die aufgeschobene Bedingung mit dem (Teil-)Verkauf des Grundstücks am 3. Juli 2019 ein und die Gewinnanteilsforderung wurde erst dann fällig. Die zehnjährige Verjährungsfrist begann demnach in diesem Zeitpunkt zu laufen und nicht, wie von den Beklagten vertreten, mit dem Abschluss des Erbteilungsvertrags am 22. Dezember 1964. Somit ist die Forderung nicht verjährt.

8. In Bezug auf den Streitpunkt, ob die Beklagten die Gewinnbeteiligungspflicht im Rahmen einer Erbteilung übernommen hätten (Berufung, S. 14), kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese begründete unter Hinweis auf kläg.act. 6 und 11, weshalb die Erbengemeinschaft H. sel. bezüglich der vorliegend relevanten Parzelle als aufgelöst und die Beklagten als je hälftige Miteigentümerinnen davon zu betrachten seien (vi-Entscheid, S. 8 f.). Die Beklagten zeigen in der Berufung nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz berücksichtigten Beweismittel und die daraus gezogenen Schlüsse falsch sein sollen und dies ist auch nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt wurde, ging das mit den fraglichen Grundstücken verbundene Gewinnanteilsrecht im Falle eines Verkaufs erbrechtlich ohne Weiteres auf die Erbengemeinschaft von H. sel. über. Diese Situation wurde durch die Erbteilung lediglich insofern verändert, als die vormals gemeinschaftliche Berechtigung aller Erben an den fraglichen Grundstücken (mitsamt der dazugehörenden Gewinnbeteiligungspflicht) zur Individualberechtigung derjenigen Erben wurde, welchen die Grundstücke zugewiesen wurden (WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N 2052 f.). Vorliegend sind dies die Beklagten (vi-Entscheid, S. 8 f.; kläg.act. 6). Soweit die Beklagten somit sinngemäss ihre Passivlegitimation in der vorliegenden Streitigkeit bestreiten wollen, erweisen sich ihre Argumente als unbehelflich.

9.a) Art. 27 ZGB dient gemäss seiner Marginalie dem Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts stellt im Rahmen von Art. 20 Abs. 1 OR einen Unterfall der Sittenwidrigkeit dar (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/ EMMENEGGER, a.a.O., N 656, 659). Niemand soll sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grad beschrän-

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ken (Art. 27 Abs. 2 ZGB). Erfasst werden Rechtsgeschäfte, mit denen die Entscheidungsfreiheit für die Zukunft beschränkt werden soll (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., § 11 N 510). Die Unzulässigkeit solcher Rechtsgeschäfte kann im Gegenstand oder im Übermass der Bindung begründet sein (BSK ZGB I-REITZE, 7. Aufl., Art. 27 N 9). Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die Intensität und die Dauer der Bindung abzustellen. Ferner ist auch auf den Grad der Fremdbestimmtheit und auf das Vorhandensein oder Fehlen von Parität abzustellen. Ob im Einzelfall eine übermässige Bindung vorliegt, beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen. Es ist eine Gesamtwertung unter Berücksichtigung aller Faktoren und Umstände des konkreten Falls vorzunehmen (BGE 128 III 428 E. 4; BSK ZGB I-REITZE, Art. 27 N 10 m.w.H.). Geht es um die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, ist die Rechtsprechung zurückhaltend in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit wird nur dann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind. Art. 27 ZGB schützt nicht vor langer Vertragsdauer, sondern vor übermässiger Bindung (BGE 143 III 480 E. 5.4; BGE 114 II 159 E 2.a f.).

b) Richtigerweise nicht in Frage steht, dass das Gewinnanteilsrecht an sich Gegenstand der Vereinbarung bilden durfte. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob das konkret vereinbarte Gewinnanteilsrecht eine übermässige Bindung darstellt. H. sel. verpflichtete sich damit, im Falle eines Verkaufs der von ihm übernommenen Grundstücke die Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Netto-Verkaufserlös mit seinen drei Geschwistern bzw. deren Ehegatten oder Kindern zu teilen. Mit dieser (bedingten) Verpflichtung blieb H. sel. bzw. blieben nach seinem Tod seine Ehefrau und seine Kinder frei, die übernommenen Grundstücke jederzeit zu einem beliebigen Preis zu veräussern oder auch nicht. Einzige Einschränkung war, dass der bei einem Verkauf erzielte Gewinn unter allen vier Geschwistern aufzuteilen war. H. sel. bzw. sein Stamm profitierte somit in mindestens gleichem Umfang von einem allfälligen Verkauf der Grundstücke wie seine Geschwister bzw. deren Ehepartner. Diese Einschränkung erscheint als nicht besonders einschneidend und wiegt auf jeden Fall weit weniger schwer als ein Verfügungsverbot. Was sodann die Dauer des bedingten Gewinnanteilsrechts anbelangt, so stand diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht abschliessend fest. Sie wurde insofern begrenzt, als das Gewinnanteilsrecht auf Seiten des Verpflichteten auch für seine Ehefrau und seine Kinder galt und diese solange band, bis alle Geschwister von H. sel. sowie deren Ehepartner gestorben waren. Das Gewinnanteilsrecht sollte somit auf Seiten der Verpflichteten für zwei Generationen bestehen und anschliessend ersatzlos enden. Wird be-

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rücksichtigt, dass die ursprüngliche Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Gewinnanteilsrechts erst 30 Jahre alt war (vgl. kläg.act. 19), wäre im äussersten Fall – je nachdem wie lange die Geschwister und deren Ehepartner leben würden – eine Vertragsdauer von über 70 Jahren möglich gewesen. Vorliegend relevant ist allerdings der Zeitpunkt des Todes der ursprünglichen Klägerin am 9. Juli 2021. Damit fiel das vereinbarte Gewinnanteilsrecht nach rund 57 Jahren definitiv dahin. Diese Dauer erscheint mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen von aArt. 619 ZGB, welcher die Gewinnbeteiligung auf 15 Jahre festlegte, sowie von Art. 28 Abs. 3 BGBB, wonach der Gewinnanspruch der Erben 25 Jahre dauert, freilich als lang. Wie aber bereits erwähnt, war/ist die Vereinbarung einer längeren Frist, wie vorliegend erfolgt, aufgrund des dispositiven Charakters dieser Bestimmungen grundsätzlich zulässig (Votum Raissig, Sten.Bull. 1964, NR S. 379; STRE- BEL/HÄNNI, Kommentar BGBB, 2. Aufl., Art. 35 N 1). Bedeutsam ist sodann, dass es sich beim Gewinnanteilsrecht um eine rein finanzielle Verpflichtung handelt, womit ein Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB nur zurückhaltend anzunehmen ist. Vorliegend konnten die Berechtigten den Zeitpunkt sowie die Art und Weise des Verkaufs der Grundstücke und somit die Verwirklichung des Gewinnanteilsrechts nicht beeinflussen, sondern dies lag im alleinigen Wirkungsbereich der Verpflichteten. Zudem profitierte auch H. sel. bzw. sein Stamm von einem Verkauf, indem ihm mindestens der gleiche Anteil am Gewinn zustand wie seinen Geschwistern bzw. deren Ehepartnern. Es ist somit nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht dargelegt, inwiefern H. sel. bzw. sein Stamm durch das vereinbarte Gewinnanteilsrecht der Willkür seiner Geschwister oder deren Ehepartner ausgeliefert, seine persönliche und finanzielle Freiheit aufgehoben oder er in einem die wirtschaftliche Existenz gefährdenden Masse eingeschränkt hätte sein sollen.

Das von der Vorinstanz vergleichsweise hinzugezogene Institut der Nacherbeneinsetzung (vgl. Art. 488 f. ZGB) ist nach dem Vorstehenden zwar nicht entscheidend für die Beurteilung der übermässigen Bindung. Es vermag aber immerhin aufzuzeigen, dass dem Erbrecht der "Erwerb" von Rechten und Pflichten über mehr als eine Generation hinweg nicht fremd ist. Die Hinweise der Beklagten auf die Formvorschriften des Erbvertrags und des Testaments sowie deren Nichteinhaltung bei der Vereinbarung des fraglichen Gewinnanteilsrecht verfangen vor diesem Hintergrund nicht, zumal die betreffenden Verfügungsformen hier nicht in Frage stehen.

Im Ergebnis erscheint zwar die Geltungsdauer des Gewinnanteilsrechts als lang, jedoch führt dies angesichts der eher leichten Einschränkung, der nach wie vor bestehenden Selbstbestimmung über den Verkauf der Grundstücke und der grundsätzlichen Gleichstel-

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lung der Parteien des Gewinnanteilsrechts gesamthaft gesehen nicht zu einer übermässigen Bindung für H. sel. bzw. die Beklagten.

10. Als Zwischenfazit sind sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation bezüglich der eingeklagten Forderung zu bejahen. Letztere ist des Weiteren nicht verjährt. Sodann verstösst das vereinbarte Gewinnanteilsrecht nicht gegen die Rechtsordnung und ist somit gültig. Die dagegen gerichteten Vorbringen der Beklagten – soweit für den Ausgang des Verfahrens relevant und zu prüfen – erweisen sich nach dem Vorstehenden allesamt als nicht zutreffend.

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die geltend gemachte (Gewinnanteils-)Forderung nachgewiesen ist.

11.a) Die Beklagten bemängeln die Beweisabnahme im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz habe keine Beweisverfügung erlassen, weshalb den Parteien während des gesamten Verfahrens unklar geblieben sei, welche Beweise die Vorinstanz abzunehmen beabsichtige und dementsprechend auch, wem für welche Tatsachen der Beweis obliege. Die Vorinstanz habe zudem ohne Begründung keinen einzigen der beantragten Zeugenbeweise abgenommen. Indem sie von den geltend gemachten Aufwandpositionen abgewichen sei, ohne darüber Beweise abzunehmen, habe sie das einschlägige Bundesprozessrecht verletzt und den Parteien in diesem Umfang das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verweigert (Berufung, S. 19).

b) Gemäss Art. 154 ZPO werden vor der Beweisabnahme die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Die Beweisverfügung soll Aufschluss darüber geben, zu welchen Behauptungen der Beweis abgenommen wird, welche Beweismittel abgenommen bzw. zugelassen werden sowie ob allenfalls Kostenvorschüsse zu erheben sind und wem der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt (Art. 154 ZPO; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.42; STAEHELIN/STAEHLIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 18 N 140a). Das Bundesgericht stufte eine Beweisabnahme ohne vorherige Beweisverfügung als Verletzung sowohl von Art. 154 ZPO als auch des rechtlichen Gehörs ein (BGer 5A_503/2017 E. 3.2 mit Verweis auf BGer 4A_108/2017 E. 3.2). Nach hier vertretener Auffassung kann auf den Erlass einer Beweisverfügung verzichtet werden, wenn nur bereits eingereichte Urkunden zu würdigen sind. Denn eine eigentliche Beweisabnahme findet diesfalls nicht mehr statt. Das Gericht hat nichts mehr vorzukehren, um die bereits real produzierten Beweise abzunehmen und zu würdigen. Werden gewisse bereits eingereichte Beweismittel nicht zugelassen, kann dies im Endentscheid begründet werden. Bis dahin ist daher

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keine gerichtliche Beweisabnahmehandlung mehr notwendig und hat es keine Auswirkungen, wenn sich das Gericht erst im Entscheidstadium einlässlich mit der Streitsache auseinandersetzt. Aus diesen Gründen würde der Erlass einer Beweisverfügung bloss einen verfahrensverzögernden Zwischenschritt ohne zusätzlichen Nutzen darstellen, weshalb darauf zu verzichten ist (WUILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, N 647, 651 f.; sinngemäss ebenso: HASENBÖHLER/ YAÑEZ, Beweisrecht I, 2015, N 3.70 und LEUENBERGER, Die Beweisverfügung, in: Beweisrecht der neuen ZPO, Chancen und Risiken, 2012, S. 47, nach welchen vor [Hervorhebung hinzugefügt] der Beweisabnahme eine Beweisverfügung zu erlassen ist; a.A. KuKo ZPO-BAUMGARTNER, 3. Aufl., Art. 154 N 4; BSK ZPO-GUYAN, 3. Aufl., Art. 154 N 13a). Diese Vorgehensweise entspricht denn auch der Praxis der erstinstanzlichen Gerichte im Kanton St. Gallen.

Die Vorinstanz würdigte lediglich Urkunden, die von den Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels rechtzeitig eingereicht wurden. Sie hatte deshalb keine Beweisverfügung zu erlassen.

c) Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz Beweisanträge zu Unrecht nicht abgenommen habe, so sind vor der Berufungsinstanz nicht nur die entsprechenden Beweisanträge erneut zu stellen. Vielmehr unterliegen auch Beweisanträge dem Begründungerfordernis gemäss Art. 311 ZPO (BGE 144 III 394 E. 4.2; BGer 5A_917/2018 E. 3.3.1; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 311 ZPO N 7 m.w.H.).

Soweit die Beklagten die unterlassene Befragung der von ihnen offerierten Zeugen beanstanden, halten sie in der Berufung lediglich am Zeugen J. fest (Berufung, S. 20, 26 ff.). Allerdings konkretisieren sie in keiner Weise, inwiefern die Vorinstanz durch die nicht erfolgte Anhörung dieses Zeugen Recht verletzt habe und dessen Anhörung zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte. Die Beklagten kommen insofern ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. E. II/2), womit auf diese Beanstandung nicht weiter einzugehen ist.

Ergänzend zu bemerken ist, dass das Gericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung von der Erhebung weiterer Beweise absehen kann, wenn aus seiner Sicht das Beweisergebnis aufgrund schon erhobener Beweise bereits feststeht und es überzeugt ist, dass seine Meinung durch die Abnahme weiterer Beweise nicht mehr zu erschüttern ist (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.2; BGer 4A_448/2020 E. 4.1.2; HASEN- BÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 157 N 37;

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LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.158). Die Erwägungen der Vorinstanz lassen keinen Zweifel daran, dass sie ihre Überzeugungen gestützt auf die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden bereits gebildet hatte und diese durch die Zeugenbefragung nicht mehr zu erschüttern waren (vi-Entscheid, S. 11 ff.). Damit legte sie implizit genügend dar, weshalb sie auf die Abnahme der offerierten Zeugenbeweise verzichtete. Eine Gehörsverweigerung liegt somit auch unter diesem Blickwinkel nicht vor. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund zudem, ob die angebotenen Zeugenbeweise form- und fristgerecht erfolgten sowie tauglich waren.

Ob und inwiefern die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen wurde, ist, soweit geltend gemacht und entscheidwesentlich, nachfolgend im betreffenden Sachzusammenhang zu prüfen.

12.a) Bezüglich der Kongruenz der Parzelle Nr. 3814 als ehemaliger Bestandteil der Parzellen Nr. 552/553 stellte die Vorinstanz gestützt auf einen Vergleich des Situationsplans von 1964 (kläg.act. 15) mit dem Zonenplan vom 10. Juni 2020 (kläg.act. 10) und dem Mutationsplan Nr. 2333 (bekl.act. 2) fest, dass aus den beiden früheren Parzellen Nr. 552/553 elf kleinere Parzellen entstanden seien. Bei der an den Dritten veräusserten Parzelle Nr. 3814 (kläg.act. 6) handle es sich um einen Teil der früheren Parzelle Nr. 553 bzw. Nr. 552. Damit stehe fest, dass die ursprüngliche Klägerin einen Gewinnbeteiligungsanspruch an der verkauften Parzelle habe (vi-Entscheid, S. 11 f.).

Die Beklagten erachten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Die Identität der Parzellen sei nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob zur von H. sel. geerbten Grundstücksfläche zwischen Dezember 1964 und Juli 2019 noch zusätzliche Quadratmeter hinzugekommen seien und habe keinen Beweis über die Grundstücksfläche abgenommen. Die verschiedenen Pläne seien augenscheinlich nicht völlig kongruent, weshalb die heutigen Parzellen nicht "einfach" mit den damaligen Parzellen übereinstimmen würden (Berufung, S. 20). Im vorinstanzlichen Verfahren brachten die Beklagten dies (soweit angesichts der Novenschranke beachtlich, vgl. E. III/5.c vorstehend) nicht ausdrücklich ebenso vor. Sie bestritten dort aber immerhin, dass die Parzelle Nr. 553 mit der Parzelle Nr. 552 vereinigt worden sei, dass aus den beiden ursprünglichen Parzellen elf neue kleinere Parzellen entstanden seien und dass es sich bei der Parzelle Nr. 3814 um einen Teil der früheren Parzelle Nr. 552 handle bzw. die gesamte Fläche der Parzelle Nr. 3814 im Jahr 1964 zur Parzelle 553 gehört habe (Klageantwort, S. 6; Duplik, S. 7). Diese Äusserungen laufen sinngemäss auf die im Berufungsverfahren bestrittene

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Identität der Parzellen hinaus, weshalb diese Behauptung im Berufungsverfahren zuzulassen ist.

Nicht zu hören ist hingegen die Kritik der Beklagten bezüglich des durch die Vorinstanz angeblich nicht abgenommenen Beweises über die Grundstücksfläche. Die Beklagten beantragten im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Beweis. Dies gilt im Übrigen auch für das Berufungsverfahren, wobei solches ohnehin verspätet gewesen wäre.

Nicht von Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist sodann, ob die ursprünglichen Parzellen Nr. 552 und 553 in neun (so die Beklagten [Berufung, S. 23 f.; Klageantwort, S. 8]) oder elf (so die Vorinstanz [vi-Entscheid, S. 11]) Parzellen aufgeteilt wurden. Auf diese Diskrepanz ist somit nicht weiter einzugehen.

b) Wie bereits die Vorinstanz ausführte (vi-Entscheid, S. 17), haben die Parteien die anspruchsbegründenden (rechtserheblichen) Tatsachen zu behaupten, auf welche das Gericht die Normen anwenden soll, um daraus die beantragte Rechtsfolge abzuleiten. Die Behauptungen sind substantiiert, d.h. in Einzeltatsachen gegliedert, vorzutragen, damit darüber Beweis abgenommen werden kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die Anforderungen an die Substantiierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm. Andererseits hängt der Grad der Substantiierung aber auch von den Bestreitungen der beklagten Partei ab (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2.b; BGer 4A_33/2015 E. 6.2.2). Die Gegenpartei hat die Möglichkeit, die Behauptungen der klagenden Partei zu bestreiten, denn unbestritten gebliebene Tatsachen werden dem Entscheid in der Regel ohne Weiteres zugrunde gelegt. Die Bestreitung hat ebenfalls "substantiiert" zu erfolgen, denn es ist detailliert und im Hinblick auf jede Behauptung anzugeben, was bestritten ist. Pauschalbestreitungen genügen nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.14 ff. und 11.68).

Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn eine behauptete Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Dies liegt dann vor, wenn das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung die volle Überzeugung vom Bestand der behaupteten Tatsache erlangt hat (Regelbeweismass; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.159 f.).

c) Die ursprüngliche Klägerin legte in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften detailliert und unter Nennung der zu den einzelnen Behauptungen angebotenen Beweismittel (Zonenplan Grundbuchamt M. vom 10.06.2020 [kläg.act. 10]; Situationsplan von 1964

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[kläg.act. 15]; Mutationsplan Nr. 2333 [bekl.act. 2]) dar, dass die hier umstrittene Parzelle Nr. 3814 Teil der ursprünglichen Parzellen Nr. 552/553 bildete. Dabei behauptete sie im Wesentlichen, dem beim Grundbuchamt M. hinterlegten Erbteilungsvertrag aus dem Jahr 1964 sei ein Situationsplan der damaligen Aufteilung der Parzellen beigelegt. Darauf seien die beiden Gebäude Nr. 361 und 362 zu sehen, welche im Erbteilungsvertrag auf S. 6 erwähnt würden. Bei diesen Gebäuden handle es sich um die im Erbteilungsvertrag genannten Wohnhaus und Stall. Die Parzelle Nr. 553 sei im Jahr 1989 mit der Parzelle Nr. 552 vereinigt worden, was sich aus dem Mutationsplan 2333 ergebe. Später sei die Parzelle Nr. 552 gemäss dem Zonenplan in elf kleinere Parzellen, darunter auch die Parzelle Nr. 3814, aufgeteilt worden und nur in einem sehr viel kleineren Umfang bestehen geblieben. Die Parzelle Nr. 3814 habe somit im Jahr 1964 einen Teil der Parzelle Nr. 553 und ab dem Jahr 1989 einen Teil der Parzelle Nr. 552 gebildet. H. sel. habe die Parzellen Nr. 552 und 553 übernommen und das Gewinnanteilsrecht sei in Bezug auf beide Parzellen vereinbart worden (Klage, S. 7; Replik, S. 7 ff.). Die Beklagten bestritten diese Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren insofern, als sie allgemein verneinten, dass die Parzellen Nr. 552 und 553 im Jahr 1989 vereinigt worden seien, dass aus diesen beiden ursprünglichen Parzellen nicht elf (sondern neun) neue, kleinere Parzellen entstanden seien und dass die gesamte Fläche der heutigen Parzelle Nr. 3814 im Jahr 1964 zur Parzelle Nr. 553 gehört habe (Klageantwort, S. 6; Duplik, S. 5 ff.).

Die einlässlichen Behauptungen der Klägerin vermögen der Substantiierungslast ohne Weiteres zu genügen. Ob dies auch für die knapp gehaltenen Bestreitungen der Beklagten gilt, kann hier offenbleiben. Denn ein Vergleich der drei vorgenannten Pläne ergibt trotz der unterschiedlichen Kartenausschnitte und Massstäbe bezüglich des hier Interessierenden Folgendes: Alle drei Pläne geben die Flächen und Umrisse der im Jahr 1964 als Parzellen Nr. 552 und 553 eingetragenen Grundstücke wieder. Dies kann mittels der daran angrenzenden Parzellen und den darauf liegenden Gebäuden, wie z.B. Parzelle Nr. 1910 mit dem darauf liegenden Gebäude Nr. 2294, Parzelle Nr. 2034 mit dem darauf liegenden Gebäude Nr. 3497, Parzelle Nr. 2490 mit den darauf liegenden Gebäuden Nr. 360 und 2202 sowie Gebäude Nr. 2277, mit Sicherheit festgestellt werden. Weiter sind auf dem Situationsplan die gestrichelte Linie zwischen der Parzelle Nr. 552/553 und den Parzellen Nr. 554/555 sowie die Gebäude Nr. 2277 und 356 und der Punkt 182 zu betrachten. Werden nun auf dem Mutationsplan 2333 dieselben Anhaltspunkte (der Punkt 182 trägt neu die Nummer 915182) sowie die Umrisse der neuen Parzelle 3752 und der Verlauf der neuen P.-strasse damit verglichen, ist als feststehend zu betrachten, dass die P.-strasse bis mindestens an die Grundstückgrenze der vormaligen Parzelle Nr. 552/553 gebaut wurde. Wird nun die Lage der Parzelle Nr. 3814 östlich der P.-strasse

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auf dem Zonenplan aus dem Jahr 2020 betrachtet, kann mit der Vorinstanz kein Zweifel darüber bestehen, dass die verkaufte Parzelle Nr. 3814 ursprünglich vollständig Teil der Parzelle Nr. 552/553 bildete. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht zu beanstanden.

13.a) Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den Situationsplan von 1964 (kläg.act. 15), den Zonenplan vom 10. Juni 2020 (kläg.act. 10) sowie das E-Mail des Mitarbeiters des Grundbuchamts M. vom 24. März 2020 (kläg.act. 12) als erstellt, dass die in der Gewinnanteilsklausel genannte Fläche von 800 m2 durch den Verkauf der Parzelle Nr. 3748, auf welcher die Gebäude Nr. 361/62 nach der Neuparzellierung lagen, an die Gemeinde M. im Jahr 2015 bereits beansprucht wurde. Die Parzelle Nr. 3748 sei exakt 800 m2 gross, womit diese Fläche nicht ein weiteres Mal "verrechnet" werden dürfe (vi- Entscheid, S. 12).

Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die 800 m2 freie Grundstücksfläche bereits vollständig verbraucht worden sei. Die blosse Tatsache, dass beim Verkauf des Grundstücks Nr. 3748 im Jahr 2015 kein Gewinnbeteiligungsrecht ausgeübt worden sei, lasse nicht darauf schliessen. Stattdessen sei davon auszugehen, dass auf die Ausübung des bestrittenen "Gewinnbeteiligungsrechts" verzichtet worden sei. Nicht nachgewiesen sei zudem, dass einzig das Grundstück Nr. 3748 vom bestrittenen "Gewinnbeteiligungsrecht" hätte ausgenommen werden sollen bzw. dass dies dem damaligen Willen der Parteien entsprochen habe. Aus dem Erbteilungsvertrag gehe dies nicht hervor. Die 800 m2 hätten auch anders abparzelliert werden können. Es sei diesbezüglich auf den wirklichen Willen der am Verkauf der vorerwähnten Parzelle beteiligten Personen abzustellen, zu denen die verstorbene Berufungsbeklagte nicht gehöre (Berufung, S. 20 ff.; Klageantwort, S. 6; Duplik, S. 7).

b) Fraglich ist, ob der in der Gewinnanteilsklausel enthaltene Passus "exklusiv einer Grundfläche von 800 m2, inkl. Wohnhaus und Stall Nr. 361/62" so zu verstehen ist, dass damit allein die Parzelle Nr. 3748 und keine andere Parzelle gemeint sein kann. Wie bereits in E. III/6.a.aa und b.aa ausgeführt, sind die Bestimmungen im Erbteilungsvertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, weil sich der wirkliche Wille der Parteien nicht mehr feststellen lässt. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 m.w.H.). Klar und unumstritten ist, dass gemäss Gewinnanteilsklausel eine Grundfläche von 800 m2 vom Gewinnanteilsrecht ausgenommen sein sollte. Weiter steht fest, dass sich die beiden Gebäude Nr. 361 und 362 zunächst auf der ursprünglichen Parzelle Nr. 552 und später auf dem davon abpar-

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zellierten, 800 m2 grossen Grundstück Nr. 3748 befanden. Letzteres wurde im Jahr 2015 an die Gemeinde M. verkauft, wofür kein Gewinnanteilsrecht geltend gemacht wurde. Durch die konkrete Nennung der vom Gewinnanteilsrecht auszunehmenden Gebäude Nr. 361 und 362 sowie das im betreffenden Passus verwendete Wort "inkl." darf vernünftigerweise allein darauf geschlossen werden, dass die Vertragsparteien die Lage der vom Gewinnanteilsrecht ausgenommenen 800 m2 insofern festlegten, als sich die beiden Gebäude Nr. 361 und 362 auf dieser Fläche befinden sollten. Etwas Anderes, insbesondere eine Trennung der beiden Gebäude und der "Grundfläche von 800 m2" oder eine Aufteilung der 800 m2 auf zwei Parzellen erscheint weder sachgerecht noch als vom Wortlaut gedeckt ("inkl."). Sodann bringen die Beklagten keine weiteren Umstände vor, die gegen diese Auffassung sprechen und solche sind auch nicht ersichtlich. Somit ist, wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, kein anderer Schluss möglich, als dass die in der Gewinnanteilsklausel genannte "gewinnanteilsfreie" Fläche von 800 m2 durch den Verkauf der Parzelle Nr. 3748 an die Gemeinde M. bereits vollständig beansprucht wurde.

Inwiefern die Vorinstanz unterschiedliche Substantiierungsanforderungen an die Parteien gestellt haben soll, wie die Beklagten geltend machen (vgl. Berufung, S. 21 f.), ist nicht ersichtlich. Die Beklagten legen dies denn auch nicht konkret dar. Zudem ist weder genügend vorgebracht noch nachvollziehbar, weshalb sich der Zeitpunkt des Verkaufs der Parzelle Nr. 3748 auf die "Entstehung" der Gewinnanteilsforderung auswirken soll (vgl. Berufung, S. 21).

Damit steht fest, dass der Verkauf der Parzelle Nr. 3814 das im Erbteilungsvertrag vereinbarte Gewinnanteilsrecht auslöste.

14. Im Weiteren ist die Höhe des Gewinnanteils umstritten und, soweit geltend gemacht, zu prüfen. Auszugehen ist dafür unbestrittenermassen vom Brutto-Verkaufspreis der Parzelle Nr. 3814 von Fr. 231'800.00. Umstritten ist hingegen, welcher Übernahmepreis und welche Aufwendungen davon in Abzug zu bringen sind, um den in der Gewinnanteilsklausel vereinbarten "Netto-Erlös" zu berechnen.

a/aa) Bezüglich des Übernahmepreises multiplizierte die Vorinstanz den in der Gewinnanteilsklausel festgehaltenen Preis von Fr. 3.00 pro m2 mit der Fläche der verkauften Parzelle Nr. 3814 von 610 m2, was einen Übernahmepreis von Fr. 1'830.00 ergab. Sie begründete dies damit, dass "bloss" die kleinere Parzelle Nr. 3814 verkauft worden sei und nicht etwa die gesamte von D. sel. vererbte Fläche (vi-Entscheid, S. 13).

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Die Beklagten sind dementgegen der Auffassung, H. sel. habe damals 12'765 m2 à Fr. 3.00 übernommen, womit von einem Übernahmepreis von Fr. 38'295.00 auszugehen und dieser Betrag vom Brutto-Verkaufspreis abzuziehen sei. Diese Vorgehensweise mache gemäss dem Vereinbarten ("Differenz zwischen dem Übernahmepreis gemäss heutiger Abmachung von Fr. 3.-- pro m2 und dem dannzumaligen Nettoerlös") Sinn. Netto bedeute gemäss Duden nach Abzug der Kosten. Folglich seien sämtliche Aufwendungen, welche für die von H. sel. damals übernommene Parzelle getätigt worden seien, vom Bruttoverkaufspreis abzuziehen. Es sei widersprüchlich, auf der einen Seite die gesamte gewinnanteilsfreie Fläche von 800 m2 zu berücksichtigen und auf der anderen Seite den Übernahmepreis nur anteilsmässig anzurechnen (Berufung, S. 22 f.; Klageantwort, S. 7; Duplik, S. 9).

bb) Die Vereinbarung über das Gewinnanteilsrecht ist auch diesbezüglich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Bereits ausgeführt wurde vorstehend, dass es sich bei der vom Gewinnanteilsrecht ausgenommenen Fläche von 800 m2 um die (spätere) Parzelle Nr. 3748 handelte, welche an die Gemeinde M. verkauft wurde. Für eine anteilsmässige Anrechnung dieser "freien" Fläche bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum und eine solche kann somit auch nicht die Meinung der Parteien des Erbteilungsvertrags gewesen sein. Weder behauptet noch ersichtlich ist sodann, inwiefern der Wortlaut oder andere Umstände auf eine anteilsmässige Aufteilung der freien Fläche hinweisen sollen. Was nun die Anrechnung des Übernahmepreises anbelangt, leuchtet es nicht ein, weshalb der gesamte Übernahmepreis für die von H. sel. übernommenen Parzellen Nr. 552 und 553 mit einer Fläche von 12'765 m2 gesamthaft auf den ersten Verkauf, welcher das Gewinnanteilsrecht auslöst, anzurechnen sein soll. Die verkaufte Parzelle Nr. 3814 umfasst 610 m2, womit H. sel. diese umgerechnet für Fr. 1'830.00 (610 m2 x Fr. 3.00) und nicht für Fr. 38'295.00 übernahm. Das von den Beklagten dargelegte Verständnis der Gewinnanteilsklausel erscheint nicht schlüssig. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieses dem Willen der Vertragsparteien entsprach. Ohne Belang ist sodann, ob es zu weiteren Verkäufen von Grundstückparzellen kommt (vgl. dazu auch nachfolgende lit. b/aa).

Folglich ist vom Brutto-Verkaufspreis ein Übernahmepreis von Fr. 1'830.00 abzuziehen.

b/aa) Bezüglich der weiteren, von den Beklagten geltend gemachten Aufwendungen, welche vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen seien, berücksichtigte die Vorinstanz wertvermehrende Aufwendungen von Fr. 18'162.00, Grundstückgewinnsteuern von Fr. 37'972.65 und Handänderungssteuern inkl. Grundbuchgebühren von Fr. 1'670.40. Die übrigen Kosten wies die Vorinstanz in erster Linie mangels (genügender) Substantiierung

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ab: Für die Aufparzellierungskosten und die Kosten für ein Erschliessungsprojekt sei kein Betrag genannt worden. Zudem sei nicht ersichtlich und werde nicht dargetan, dass diese Kosten zwingend notwendig gewesen seien. Weiter hätten die Beklagten hinsichtlich der Kosten für den Abbruch und die Entsorgung von Bauten nicht dargelegt, wo genau diese Bauten gestanden hätten und weshalb diese hätten abgerissen werden müssen. Sodann hätten die Beklagten einen Schwall von Rechnungen ins Recht gelegt, ohne explizit vorzubringen, wofür diese Aufwendungen entstanden und weshalb diese notwendig gewesen seien. Der pauschale Verweis auf Beilagen genüge nicht (vi-Entscheid, S. 13 f.).

Dagegen bringen die Beklagten vor, gemäss Vertrag sei vom "Nettoerlös" auszugehen. Dies bedeute, dass sämtliche Aufwendungen für die Parzelle, welche damals von H. sel. übernommen worden sei, vom Bruttoverkaufspreis abzuziehen seien. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die gesamte "freie Fläche" von 800 m2 verrechnen wolle und andererseits nicht den gesamten auf die Parzellen anfallenden Aufwand abziehe. Es sei der gesamte ihnen, den Beklagten, entstandene Aufwand zu berücksichtigen, da nicht feststehe, ob es überhaupt zu weiteren Verkäufen von Grundstückparzellen komme. Im Weiteren wiederholen oder ergänzen die Beklagten ihre Behauptungen zu den Aufwandpositionen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ferner vertreten sie die Auffassung, sie seien ihrer Substantiierungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen, indem sie die zugehörigen Rechnungen zu den bestrittenen Kosten eingereicht hätten. Die Belege zu den einzelnen Aufwandpositionen in bekl.act. 4 lägen im Recht und befänden sich in den bekl.act. 9-20 (Berufung, S. 23 ff.).

bb) Die gegenständliche Vereinbarung über das Gewinnanteilsrecht nennt den "Netto- Erlös" als Bestimmungsgrösse für den Gewinnanteil. Die Vorinstanz definiert diesen Begriff so, dass vom Bruttoverkaufspreis alle für diese Parzelle notwendigen Aufwendungen zu subtrahieren sind (vi-Entscheid, S. 12). Unbestritten blieb dies in Bezug auf die "notwendigen Aufwendungen" (vgl. Berufung, S. 23 ff., explizit S. 26 ff.), so dass nachfolgend ohne Weiteres von diesem Verständnis auszugehen ist. Bezüglich der Frage, ob die "notwendigen Aufwendungen" gesamthaft, d.h. ausgehend von den ursprünglich übernommenen Parzellen Nr. 552 und 553, oder anteilsmässig, d.h. ausgehend von der konkret verkauften Parzelle Nr. 3814, abzuziehen sind, gilt das zur Anrechnung des Übernahmepreises Ausgeführte analog (vgl. E. III/14.a.bb): Da die Gewinnanteilsklausel diesbezüglich keine Verdeutlichung enthält, ist wiederum das Vertrauensprinzip heranzuziehen. Dabei erscheint es nicht sachgerecht, sämtliche "notwendigen Aufwendungen" für die von H. sel. ursprünglich übernommenen Parzellen Nr. 552 und 553 mit einer Fläche von 12'765 m2 auf die 610 m2 umfassende Parzelle Nr. 3814 zu verlegen. Von einem derarti-

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gen Verständnis kann vernünftigerweise nicht ausgegangen werden und auf einen solchen Willen der Vertragsparteien kann nicht geschlos

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