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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.06.2017 BO.2016.8

8 giugno 2017·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,663 parole·~18 min·2

Riassunto

Art. 56 OR (SR 220): Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Hund laut bellt, unerwartet hervorschnellt und seine Zähne zeigt, sodass eine Person hierauf stürzt und sich verletzt. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch das Verhalten der gestürzten Person ist zu verneinen, wenn nicht angenommen werden kann, dass sie wegen allenfalls ungeeigneter Schuhe auch dann gestürzt wäre, wenn der Hund nicht gebellt hätte. Entlastungsbeweis: Ein aggressiv auf Menschen reagierender Hund muss in der Öffentlichkeit besonders sorgfältig geführt und beaufsichtigt werden. Es genügt dabei nicht, diesen an der Leine zu halten, sodass er zwar sofort kontrolliert werden, aber immer noch bei Herannahen von Fussgängern plötzlich hervorschnellen und laut bellen kann (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Juni 2017, BO.2016.8).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2016.8 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 08.06.2017 Entscheiddatum: 08.06.2017 Entscheid Kantonsgericht, 08.06.2017 Art. 56 OR (SR 220): Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Hund laut bellt, unerwartet hervorschnellt und seine Zähne zeigt, sodass eine Person hierauf stürzt und sich verletzt. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch das Verhalten der gestürzten Person ist zu verneinen, wenn nicht angenommen werden kann, dass sie wegen allenfalls ungeeigneter Schuhe auch dann gestürzt wäre, wenn der Hund nicht gebellt hätte. Entlastungsbeweis: Ein aggressiv auf Menschen reagierender Hund muss in der Öffentlichkeit besonders sorgfältig geführt und beaufsichtigt werden. Es genügt dabei nicht, diesen an der Leine zu halten, sodass er zwar sofort kontrolliert werden, aber immer noch bei Herannahen von Fussgängern plötzlich hervorschnellen und laut bellen kann (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Juni 2017, BO.2016.8). Sachverhalt (Zusammenfassung): A. (Klägerin) ging am 6. Dezember 2012 um 07.30 Uhr vom Restaurant S. zur knapp 100 Meter entfernten Bäckerei T.. Zeitgleich tranken B. (Beklagte) und ihre Freundin C. nach dem morgendlichen Spaziergang mit ihren drei Hunden auf dem Podest vor dem Eingang der Bäckerei am vordersten Stehtisch Kaffee. Die beiden Hunde von C. waren dabei an einem Haken an der Hauswand angeleint. C. hielt den Hund "H." der Beklagten an der Leine. Als sie sich, so die Klägerin, dem Eingang der Bäckerei und den davor befindlichen Tischen genähert habe, sei der Hund "H." für sie unerwartet laut bellend und zähnefletschend hinter einer Reklametafel hervorgeschossen und in ihre Richtung gesprungen; darob sei sie erschrocken (teilweise strittig). Die Klägerin stürzte und zog sich eine Schulterkontusion links und eine Schambeinastfraktur links zu. Sie macht das Verhalten des Hundes für ihren Sturz verantwortlich. Aus den Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte III. 2.a)    Die natürliche Kausalität besteht aus dem Verhältnis von "Ursache" und "Erfolg". Nach der "conditio sine qua non"-Formel ist jeder Umstand dann ursächlich, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass nicht auch der Erfolg entfiele (Roberto, Haftpflichtrecht, Rz. 06.03; Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil Band II, Rz. 2947). Nicht erforderlich ist, dass es sich um die einzige oder unmittelbare Schadensursache handelt (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 15). Die natürliche Kausalität wird anhand der Adäquanztheorie eingeschränkt. Danach ist dann, wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, zu prüfen, ob die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den entstandenen Schaden herbeizuführen. Zu beachten ist dabei, dass im Normalfall eine ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Schädigers liegende Ursache (höhere Gewalt, Selbstoder Drittverschulden) den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers selbst dann nicht ohne weiteres zu beseitigen vermag, wenn sie ein grösseres Gewicht als die vom Schädiger gesetzte Ursache hat (vgl. Gauch/ Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rz. 2948 f.; Roberto, a.a.O., Rz. 06.36 f. und Rz. 06.40). Zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs muss der Unterbrechungsgrund vielmehr eine gewisse Intensität aufweisen, was beim hier in Frage stehenden Selbstverschulden der Klägerin (ungenügendes Schuhwerk) im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nur dann in Betracht fällt, wenn dieses Verschulden grob und sehr intensiv war, d.h. "derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit schlechterdings nicht zu rechnen war" (vgl. BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 21, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Bei der Tierhalterhaftung muss der adäquate Kausalzusammenhang im Übrigen zwischen dem Wirken des Tieres und dem Schaden bestehen, wobei eine mittelbare Verursachung genügt (Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht II/1, § 21 N 71). b)      Nach dem hiervor Ausgeführten ist davon auszugehen, dass "H." laut bellte, hervorschnellte und seine Zähne zeigte und die Klägerin erschrak, stürzte und sich eine Schulterkontusion und eine Schambeinastfraktur zuzog. Bei dieser Ausgangslage ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Hundes und der Körperverletzung bzw. dem damit einhergehenden Schaden ohne weiteres zu bejahen, was denn auch die Beklagte zugesteht, wenn sie erklärt, dass das Hundegebell ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auslöser für den Sturz der Klägerin gewesen sein möge. Denn für das Vorliegen der natürlichen Kausalität ist nicht erforderlich, dass das Bellen, Hervorschnellen und Zähnezeigen einzige Schadensursache war; das Verhalten des Hundes war zumindest massgebende Ursache für den Schrecken der Klägerin, der zum Sturz und den daraus entstandenen Schaden führte, weshalb die natürliche Kausalität gegeben ist.

Neben der natürlichen Kausalität ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Ein plötzliches, unerwartetes und lautes Bellen eines Hundes, sein Hervorschnellen hinter einer Werbetafel und das Zeigen der Zähne auf eine Distanz von 5 Metern, bei eingeschränkter Sicht – der Vorfall ereignete sich am 6. Dezember 2012 um 07.30 Uhr – und fehlender Ausweichmöglichkeit – rechts befand sich das Podest und links die Fahrbahn – sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet, eine Person derart zu erschrecken, dass diese das Gleichgewicht verliert, stürzt und sich dabei eine Verletzung zuzieht (zur Adäquanz des unerwarteten, in jenem Fall allerdings mit einem "Anfallen" verbundenen Auftauchen eines Hofhundes vgl. auch BGE 102 II 232 = Pra 66, 1977, Nr. 26 E. 2). An dieser Schlussfolgerung ändern die Einwendungen der Beklagten nichts, die für den Sturz der Klägerin einen "hählen", eisigen Boden und das dazu ungeeignete Schuhwerk der Klägerin verantwortlich macht. Aus den Akten und den Aussagen der Beklagten, der Klägerin und des Zeugen X. ist zwar ersichtlich, dass es an jenem Morgen wohl eisige, "hähle" Stellen gab. Doch kann aus den vorliegenden Beweisen nicht geschlossen werden, dass der gesamte Gehweg und insbesondere die Stelle, an der die Klägerin stürzte, rutschig war. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuhe der Klägerin, welche immerhin ein Noppenprofil aufwiesen, tatsächlich völlig ungeeignet waren. Jedenfalls scheinen sie auch bei glattem, rutschigem Boden nicht derart offensichtlich untauglich gewesen zu sein, dass das Verhalten des Hundes als Ursache für den Sturz in den Hintergrund treten würde. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin wegen allenfalls völlig ungeeigneter Schuhe auch dann gestürzt wäre, wenn der Hund nicht gebellt hätte. Damit liegt keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vor und ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von "H." und dem Sturz bzw. dem damit zusammenhängenden Schaden zu bejahen. Insofern sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen nach Art. 56 OR erfüllt, weshalb die Beklagte grundsätzlich für den der Klägerin entstandenen Schaden haftbar ist, und zwar ungeachtet dessen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wo genau "H." sich im Zeitpunkt des Sturzes befand, also ungeachtet dessen, ob er das Podest verlassen hatte oder ober er "nur" bis zum Rand hervorgeschnellt war, und ob sein "Zähnezeigen" eine eigentliches "Fletschen" war oder nicht. 3.a)    Dem Tierhalter steht gemäss Art. 56 Abs. 1 OR der Nachweis offen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung setzt somit die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus. Der Tierhalter haftet dabei auch dann, wenn man ihm keinen subjektiven Vorwurf machen kann. Er kann sich nicht darauf berufen, das allgemein Übliche an Sorgfalt angewendet zu haben; er hat vielmehr nachzuweisen, dass er sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Die konkreten Sorgfaltspflichten richten sich dabei in erster Linie nach geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften. Fehlen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften und haben auch private Verbände keine allgemein anerkannten Bestimmungen erlassen, ist zu prüfen, welche Sorgfalt nach der Gesamtheit der konkreten Umstände geboten ist. Der Richter hat einen strikten Entlastungsbeweis zu verlangen (BGE 131 III 115 E. 2.1; BGE 102 II 232 = Pra 66, 1977, Nr. 26 E. 1). Die Sorgfaltsanforderungen sind für jede Tiergattung, für jedes Tier andere; so ist bei einem gutmütigen, vertrauten Haustier geringere Vorsicht am Platz als bei einem bösartigen, gefährlichen oder unberechenbaren Tier. Neben der Gattung und dem Charakter des Tieres sind seine physische oder psychische Verfassung sowie Art, Zweck und Ort der Verwendung massgebend. Die bereitgestellten Abwehrmittel sind in vernünftiger Weise und entsprechend dem Verhalten des Tieres einzusetzen. Die Beurteilung der angebrachten Sorgfalt erfolgt nicht ex post, sondern ex ante. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Entlastungsbeweises obliegt dem Tierhalter (Art. 8 ZGB); bestehen Zweifel über die angewendeten Sorgfalt oder über deren Wirksamkeit, so ist der Befreiungsbeweis misslungen und der Halter haftet für den angerichteten Schaden (Brehm, Berner Kommentar, N 50 und N 53 zu Art. 56 OR; Oftinger/Stark, a.a.O., § 21 N 88). b/aa)  Wie festgestellt, begann "H." laut zu bellen, schnellte unerwartet hervor und zeigte seine Zähne, als sich die Klägerin ihm auf ca. 5 Meter genähert hatte (vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. III.1.c hiervor). Er war dabei angeleint und wurde, was von der Klägerin nicht bestritten bzw. sogar zugestanden wird, von C., einer erfahrenen Hundehalterin gehalten und, als er zu bellen begann, von dieser umgehend energisch zurückgerissen und so unter Kontrolle gebracht, ohne dass damit allerdings das Erschrecken und der folgende Sturz verhindert werden konnten. Es stellt sich deshalb vorliegend die Frage, ob die Beklagte bzw. C. als deren Hilfsperson damit, dass sie "H." zwar an der Leine hielt, ohne aber das unerwartete Bellen, Hervorschnellen und Zähnezeigen verhindern zu können, ihrer Sorgfaltspflicht genügend nachgekommen ist. bb)    Die Vorinstanz hielt den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis für gescheitert. Sie führte unter Hinweis auf die Aussagen der Beklagten und der Zeugin C. aus, die Beklagte habe den Hund erst Ende September 2012 aus dem Tierheim übernommen. Die Zeugin Z. habe davon gesprochen, dass sie die beiden Frauen einmal mit den Hunden angetroffen habe. Der eine Hund habe sich sehr aggressiv verhalten, sei richtig "in der Leine gehangen", man habe die Zähne gesehen, so dass sogar sie – als erfahrene Hundehalterin – Angst gehabt habe. Weiter habe die Zeugin erwähnt, auch ihr Ehemann habe den Hund später einmal angetroffen und dann gemeint, er wisse jetzt, wovon sie spreche. Die Zeugin habe noch weitere, allerdings zu wenig konkrete Andeutungen hinsichtlich des Verhaltens von "H." gemacht. Die Zeugin C. habe zwar, so die Vorinstanz weiter, erklärt, man habe Z. ganz am Anfang getroffen, als "H." gerade einmal fünf Tage bei ihnen gewesen sei und Angst vor allen Menschen gehabt habe. Der Vorfall müsse allerdings zeitlich näher beim 6. Dezember 2012 gelegen haben und könne nicht Anfang Oktober 2012 passiert sein, da Z. von Schnee gesprochen habe. Dies lasse wiederum den Rückschluss zu, dass "H." eben immer noch ein aggressives Verhalten gehabt habe, weil er, was zugestanden sei, Angst vor Menschen gehabt habe. Es sei kaum überzeugend, dass ein Hund, der erst Ende September 2012 aus dem Tierheim geholt worden sei, bereits am 29. Oktober 2012 – von diesem Tag datiere der im Übrigen auf den Ehemann von B. ausgestellte Sachkundenachweis – über ein einwandfreies Verhalten verfügt haben solle. Eine solche Anpassungsfähigkeit sei unwahrscheinlich und lasse sich auch nicht damit in Einklang bringen, dass die Beklagte den Hund von C. habe halten lassen, weil diese mehr Erfahrung gehabt habe. Sei nun schon aus den Bemerkungen der Hundehalterin darauf zu schliessen, dass der Hund Angst vor Menschen gehabt habe und nicht leicht zu halten gewesen sei, erübrige sich, so die Vorinstanz, auch eine Einvernahme des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tierarztes, um damit ein problemloses Verhalten des Hundes zu beweisen. Dieses Beweismittel erweise sich dadurch als nicht tauglich. Die Vorinstanz erwog sodann, dass wer sich einer Bäckerei an der Hauptstrasse eines belebten Dorfes morgens um 07.30 Uhr nähere, nicht mit einem plötzlich hervorschiessenden, bellenden und wohl auch die Zähne fletschenden Hund rechnen müsse. Es fehle in dieser Situation an der inneren Einstellung und Vorbereitung zu einem solchen Vorfall. Durch den Aufenthalt an der fraglichen Stelle sei das Risiko, dass etwas geschehen könne, in ganz genereller Weise erhöht worden, weshalb das Verhalten der Hundehalterin nicht als genügend sorgfältig betrachtet werden könne. Weiter machte die Vorinstanz der Beklagten den Vorwurf, diese habe den Hund nicht etwa an der Hausmauer platziert oder am Haken angeleint, mit ganz wenig Spielraum. Passanten hätten dann wohl zwar das Bellen gehört, aber der Anblick des die Zähne fletschenden Tieres hätte verhindert werden können. Auch wenn gewiss kein gravierendes vorwerfbares Verhalten vorliege, so gelinge der Beklagten der strenge und unzweifelhafte Nachweis der genügenden Sorgfalt nicht. cc)     Die Beklagte moniert hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, diese beruhe im Wesentlichen auf der Einvernahme der Zeugin Z., die den Hund nicht in der fraglichen Situation habe beobachten können, sondern diesem in einem früheren Zeitpunkt und in einem ganz anderen Zusammenhang begegnet sei. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei "H." um einen besonders aggressiven oder problematischen Hund handle, auch wenn dieser in jener Zeit noch jung gewesen und eine gewisse Ängstlichkeit aufgewiesen habe. Sie wehrt sich dagegen, dass für den Nachweis, dass der Hund aufgrund seines Charakters oder seines Verhaltens eine besondere Gefahr dargestellt habe oder eine besondere Haltung erfordert hätte, allein auf die Angaben der Zeugin Z. abgestellt werde, und beantragt erneut die Befragung des Tierarztes Dr. med. vet. Y.. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Forderung der Vorinstanz auf Meidung von Orten mit entsprechender Menschenfrequenz überdehne die zumutbare Sorgfalt von Art. 56 OR offensichtlich. Sie bestreitet, dass der Ort, an dem sie sich aufgehalten habe, für "H." ungeeignet gewesen sei. Schliesslich hält sie die Forderung der Vorinstanz, wonach "H." am Haken hätte festgemacht werden müssen, für untauglich, da diese Massnahme nicht hätte verhindern können, dass der Hund unvermittelt und laut bellen und die Klägerin damit hätte erschrecken können. Sie verweist darauf, dass die Platzierung eines Hundes kurz angeleint und direkt beim © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Halter deshalb als besser einzustufen sei, weil der Halter – im vorliegenden Fall sogar ihre mit Hunden besonders erfahrene Kollegin – stets unmittelbar reagieren und auf den Hund Einfluss nehmen könne. So habe C. auch umgehend reagiert, als "H." zu bellen begonnen habe, und diesen so zurückgehalten, dass er sich der herankommenden Klägerin auf höchstens 7 bis 8 Meter habe nähern können. Die Beklagte erachtet den Entlastungsbeweis deshalb für erbracht. dd)    Dem widerspricht die Klägerin. Sie wirft der Beklagten unsorgfältiges Handeln vor. Denn bei einem vermeintlich bekanntermassen "ängstlichen" (gemeint offenbar auf fremde Menschen aggressiv reagierenden) Tier sei es offensichtlich ungeeignet, sich vor einem Ladengeschäft in einer Art und Weise aufzuhalten, dass das Tier herannahende Personen einfach anspringen, unvermittelt anbellen und mit Zähnefletschen ängstigen könne. Eine aufmerksame Tierhalterin hätte sich, wenn sie sich überhaupt an einem solchen Ort mit dem Tier aufgehalten hätte, jedenfalls so positioniert, dass sie bei Herannahen von Passanten den Hund am Halsband zu sich gezogen und die herannahende Person darauf aufmerksam gemacht hätte, dass ein Hund in der Nähe, aber auch sichtbar gut kontrolliert sei, so dass die Passantin sich, auch wenn er bellen sollte, keine Sorgen machen müsste, weil er ersichtlich dicht von ihr zurückgehalten werde. Vorliegend hätten die Halterin und ihre Hilfsperson es aber zugelassen, dass der Hund aus unübersichtlicher Position in Richtung von herannahenden Passanten habe hervorspringen und diese laut, giftig und zähnefletschend anbellen können, sodass er anschliessend energisch habe zurückgezogen und zurechtgewiesen werden müssen, was den bereits geschehenen Unfall weder zu verhindern noch zu entschuldigen vermöge. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Hund sei nicht an einem Haken angebunden gewesen, schliesst sich die Klägerin der Vorinstanz im Wesentlichen an. c)       Zunächst ist zu prüfen, ob gesetzliche oder reglementarische Vorschriften bestimmte Sorgfaltspflichten statuieren, welche die Beklagte allenfalls nicht eingehalten hat (vgl. lit. a hiervor). Art. 6 Hundegesetz (sGS 456.1) bestimmt, dass Hunde so zu halten sind, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen. Art. 7 Hundegesetz gibt den Gemeinden die Möglichkeit, weitere Pflichten vorzusehen. Die Stadt U. hat in ihrem Polizeireglement vom 3. Juli 2008 in bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Art. 15 bis 17 Vorschriften zur Hundehaltung vorgesehen. Art. 15 bestimmt dabei als Grundsatz (und in Übereinstimmung mit Art. 6 Hundegesetz), dass Hunde so zu führen sind, dass sie weder sich selbst noch Dritte gefährden oder belästigen. Art. 16 regelt ein – vorliegend nicht relevantes – Betretungsverbot. Art. 17 sieht schliesslich einen Leinenzwang an bestimmten Örtlichkeiten vor, so u.a. an verkehrsreichen Strassen und in Fussgängerzonen. Da "H." unbestrittenermassen an der Leine gehalten wurde, kann offenbleiben, ob überhaupt eine Leinenpflicht für die relevante Örtlichkeit bestand. Das laute Bellen, Hervorschnellen und Zähnezeigen stellt sodann wohl eine Belästigung i.S.v. Art. 6 Hundegesetz und Art. 15 Polizeireglement dar; diese Bestimmungen statuieren aber im Vergleich zu Art. 56 OR keine konkrete bzw. besondere Sorgfaltspflicht. Private Vorschriften, die eine Sorgfaltspflicht umschreiben, gegen welche die Beklagte verstossen haben könnte, werden schliesslich von den Parteien nicht vorgebracht, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, welche Sorgfalt nach der Gesamtheit der konkreten Umstände geboten war. d)    Der Vorwurf der Vorinstanz geht im Ergebnis dahin, dass "H." ein aggressiv auf Menschen reagierender Hund (gewesen) sei, für den besondere Vorkehrungen hätten getroffen werden müssen. Die Vorinstanz begründete die Aggressivität dabei damit, dass die Beklagte selbst eingestanden habe, dass der Hund giftig bellen könne und, als er aus dem Tierheim geholt worden sei, noch ängstlich auf Menschen reagiert habe. Die Vorinstanz hielt für unwahrscheinlich, dass "H." in den etwas über zwei Monaten zwischen dem Verlassen des Tierheims und dem Vorfall vom 6. Dezember 2012 in dieser Hinsicht Fortschritte gemacht haben könnte. Sie stützte ihren Schluss im Wesentlichen auch auf eine Schilderung der Zeugin Z., wonach "H." bei einem früheren Spaziergang aggressiv reagiert habe und in der Leine gehangen sei, sodass sie selber Angst gehabt habe. Da die Zeugin von Schnee sprach, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser Vorfall näher am 6. Dezember 2012 gewesen sein müsse als Anfang Oktober, wie dies die Beklagte und C. ausgesagt hätten. Aus diesen Feststellungen folgerte die Vorinstanz, dass es sich bei "H." um einen aggressiven Hund gehandelt haben müsse, und sie wies den Beweisantrag der Beklagten auf Zeugeneinvernahme des Tierarztes Dr. Y. mit der Begründung ab, dass bereits aus den Bemerkungen der Hundehalterin darauf zu schliessen sei, dass der Hund Angst vor Menschen gehabt habe und nicht leicht zu halten gewesen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Argumentation der Vorinstanz, auf die an dieser Stelle ergänzend verwiesen werden kann, ist nachvollziehbar: "H." sprang am fraglichen Morgen unvermittelt, laut bellend und die Zähne zeigend hinter der Reklametafel hervor, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, was ihn ausser der herannahenden Klägerin zu diesem Verhalten hätte veranlassen können. Allein schon dies ist ein deutlicher Beleg für ein ungewöhnliches Verhalten des Hundes. Bestätigt wird diese Annahme durch die Zugeständnisse der Beklagten und von C. bezüglich des (anfänglich) ängstlichen Reagierens von "H.", dem die Beklagte denn auch damit Rechnung zu tragen versuchte, dass sie das Tier am fraglichen Tag von der mit Hunden besonders erfahrenen C. führen liess. Dies wiederum relativiert auch ihren Einwand, die Zeugin Z. habe "H." nicht an jenem Morgen, sondern zu einem früheren Zeitpunkt und in einem ganz anderen Zusammenhang beobachten können. Es ist zwar richtig, dass die Zeugin – anschaulich und glaubhaft – einen anderen Vorfall an einem nicht datumsgenau festgestellten Zeitpunkt schilderte, bei dem "H." aggressiv reagierte. Dieser Zeitpunkt lag aber, selbst wenn sich der Vorfall früher ereignet hätte, nicht derart weit weg vom 6. Dezember 2012, dass angenommen werden könnte, der erst Ende September 2012 im Tierheim abgeholte "H." habe sich in seinem Wesen bis zum 6. Dezember 2012 entscheidend verändert – diesfalls hätte ja auch kein Bedarf bestanden, ihn durch C. führen zu lassen –, und bei einer Begegnung nach dem 6. Dezember 2012 läge auf der Hand, dass das Verhalten des Hundes schon am 6. Dezember 2012 so gewesen wäre, wie es die Zeugin für den späteren Vorfall schilderte. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, "H." hätte in der Öffentlichkeit besonders sorgfältig "gehalten", d.h. geführt und beaufsichtigt werden müssen, um seinen (aggressiven) Reaktionen Rechnung zu tragen. Den Beweis, von dieser Pflicht entlastet gewesen zu sein bzw. sie eingehalten zu haben, vermag die Beklagte nicht zu erbringen: Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Befragung des Tierarztes Dr. Y.. In ihrer Klageantwort sowie der Stellungnahme zum Beweisergebnis erklärte sie hierzu, dass Dr. Y. den Hund nie zähnefletschend erlebt und ihn als gut gehalten und gut trainiert beurteilt habe, der Hund sei keineswegs aggressiv. Nicht bzw. erst im Berufungsverfahren und damit verspätet zum Zeugnis angerufen wurde der Tierarzt dagegen für Auskünfte zu den Charaktereigenschaften "H.'s" im Zeitpunkt des Vorfalls. Da feststeht, dass der Hund beim zu beurteilenden Vorfall tatsächlich die Zähne gezeigt hat (E. III.1.c hiervor), ist die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frage, ob Dr. Y. den Hund je zähnefletschend erlebt habe, nicht mehr relevant, weshalb darüber kein Beweis abzunehmen ist. Darüber hinaus genügen die übrigen (rechtzeitig) in der Klageantwort und der Stellungnahme zum Beweisergebnis gemachten Ausführungen der Beklagten den Substantiierungsanforderungen, wonach aus den einzelnen Beweisanträgen ersichtlich sein muss, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.6), nicht. Die Beklagte unterlässt es insbesondere, zu erklären, wann, wie oft und zu welchem Zweck sie vor dem 6. Dezember 2012 beim Tierarzt gewesen sei, und damit namentlich auch, bei welcher Gelegenheit der Tierarzt habe feststellen können, dass "H." in der Öffentlichkeit nicht aggressiv reagiert habe. Mangels ausreichender Substantiierung des Beweisantrags hat eine Befragung von Dr. Y. daher zu unterbleiben und gelingt der Beklagten der Entlastungsbeweis, nämlich dass es sich bei "H." um einen normalen, nicht besonders aggressiven Hund handelte, für den mindestens bis zum Vorfall am 6. Dezember 2012 keine besonderen Vorsichtsmassnahmen zu treffen waren, nicht. Die Beklagte hätte vielmehr besondere, weitergehende Vorkehrungen treffen müssen. Dazu hätte bereits genügt, auf nahende Fussgänger zu achten und "H." bei einem herankommenden Fussgänger am Halsband, mindestens jedoch so kurz zu halten und ihn derart zu überwachen, dass ein plötzliches Hervorschnellen ausgeschlossen gewesen wäre und ein unvermitteltes lautes Bellen sofort hätte unterbunden werden können. Dies hat die Beklagte nicht getan, weshalb sie grundsätzlich für den durch den Sturz bei der Klägerin verursachten Schaden haftet.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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