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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.10.2015 BO.2015.19-21

26 ottobre 2015·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,135 parole·~6 min·1

Riassunto

Art. 110 ZPO (SR 272). Ein Kostenentscheid, der mit der Hauptsache angefochten wird, unterliegt demselben Rechtsmittel wie diese. Selbständig kann er jedoch – auch wenn gegen den Entscheid in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre – nur mit Beschwerde angefochten werden. Dabei ist unerheblich, ob der Kostenentscheid die Prozesskosten nach ihrer Höhe festsetzt und unter den Parteien verlegt oder ob der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben wird. Auch der Entscheid, die Kostenregelung erst mit dem Endentscheid vorzunehmen, ist daher selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 26. Oktober 2015, BO.2015.19-21).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2015.19-21 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 26.10.2015 Entscheiddatum: 26.10.2015 Entscheid Kantonsgericht, 26.10.2015 Art. 110 ZPO (SR 272). Ein Kostenentscheid, der mit der Hauptsache angefochten wird, unterliegt demselben Rechtsmittel wie diese. Selbständig kann er jedoch – auch wenn gegen den Entscheid in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre – nur mit Beschwerde angefochten werden. Dabei ist unerheblich, ob der Kostenentscheid die Prozesskosten nach ihrer Höhe festsetzt und unter den Parteien verlegt oder ob der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben wird. Auch der Entscheid, die Kostenregelung erst mit dem Endentscheid vorzunehmen, ist daher selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 26. Oktober 2015, BO.2015.19-21). Erwägungen (Auszug) II. 2.     Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Januar 2015 – es kann offen bleiben, ob es sich um einen Teilentscheid oder um einen Zwischenentscheid handelt – betrifft im angefochtenen Teil die Kosten, welche nicht liquidiert, sondern bei der Hauptsache belassen wurden. Es stellt sich die Frage des dagegen zulässigen Rechtsmittels. Der Beklagte 3 betitelt seine Eingabe vom 15. Mai 2015 als Berufung und vertritt die Auffassung, ein Kostenentscheid liege nur vor, wenn über die Kosten auch tatsächlich entschieden werde, was vorliegend nicht zutreffe. Sollte die Berufungsinstanz anderer Auffassung sein, wäre "diese Berufung als Beschwerde entgegenzunehmen". a)         Ein Kostenentscheid, der mit der Hauptsache angefochten wird, unterliegt demselben Rechtsmittel wie diese (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7299; vgl. auch Sterchi, Berner Kommentar, N 1 zu Art. 110 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 2 zu Art. 110 ZPO). Sofern die Streitigkeit berufungsfähig ist, kann demnach nicht nur der Sachentscheid, sondern auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, was in Art. 318 Abs. 3 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ZPO explizit festgehalten wird (Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 399 und N 399a). Selbständig ist ein Kostenentscheid dagegen nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Weder in der Literatur noch in der Praxis eingehend thematisiert wurde dabei bisher die Frage, ob auch der Entscheid, die Kostenregelung erst mit dem Endentscheid vorzunehmen, einen Entscheid im Sinne von Art. 110 ZPO darstellt. Sterchi scheint dies zu verneinen und argumentiert, das Unterbleiben der Kostenliquidation in einem Teil- oder Zwischenentscheid könne nicht als unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, da gar kein anfechtbarer Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO vorliege (BK-Sterchi, N 1 zu Art. 110 ZPO). Allerdings schweigt er sich über die Folgen und insbesondere darüber aus, ob gegen einen derartigen Nicht-Entscheid nur die Berufung zulässig ist. Schmid seinerseits subsumiert unter den Begriff "Kostenentscheid" den Entscheid über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigen Partei und der Höhe (KUKO ZPO-Schmid, N 1 zu Art. 110 ZPO). Zum Entscheid, die Kostenregelung erst mit dem Endentscheid vorzunehmen, äussert er sich ebenfalls nicht. Es stellt sich damit die Frage nach der Auslegung von Art. 110 ZPO. b)         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Das Bundesgericht befolgt dabei einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt namentlich eine hierarchische Priorisierung der einzelnen Auslegungselemente ab. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 141 III 155 E. 4.2; vgl. auch BGE 140 I 305 E. 6.1/6.2; 140 II 289 E. 3.2; 140 III 206 E. 3.5.4; 140 III 289 E. 2.1; 140 III 315 E. 5.2.1; 140 V 213 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte Art. 110 ZPO mit der Marginalie "Kostenentscheid" wurde von den Eidgenössischen Räten diskussionslos und im Wortlaut unverändert vom Entwurf des Bundesrats zum Gesetz erhoben (AmtBull StR 2007 S. 513; AmtBull NR 2007 S. 652). Die Botschaft des Bundesrats führte in diesem Zusammenhang (zu Art. 108 VE ZPO) erläuternd aus, dass bei berufungsfähigen Streitigkeiten nicht nur der Sachentscheid, sondern auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden könne. Wolle eine Partei dagegen einzig den Kostenpunkt anfechten, so stehe auch in berufungsfähigen Angelegenheiten nur die Beschwerde zur Verfügung. Dabei werden in den bundesrätlichen Erläuterungen zu den Rechtsmitteln gegen die Kostenfolgen eines Zivilprozesses in bloss zwei Sätzen scheinbar unterschiedslos drei Begriffe, nämlich "Kostenentscheid", "Kostenregelung" und "Kostenpunkt" verwendet (Botschaft zur ZPO, a.a.O.). Keines dieser drei Synonyme ist aber dahingehend zu verstehen, dass ausschliesslich die Höhe der Kosten sowie deren Verlegung unter den Parteien gemeint sein sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den in Art. 110 ZPO verwendeten Begriff "Kostenentscheid" umfassend verstand, umso mehr als bezüglich der Kosten grundsätzlich Akzessorietät zur Hauptsache besteht (vgl. auch ZPO- Rechtsmittel-Kunz, N 75 zu Art. 311 ZPO). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Aufgabelung des Rechtsweges hinsichtlich der Prozesskosten ausschliesslich davon abhängig machen wollte, ob der erstinstanzliche Entscheid in der Hauptsache angefochten wird oder nicht, wohingegen andere Kriterien keine Rolle spielen sollten. Für eine derartige Interpretation spricht im Übrigen auch die Gesetzessystematik. Art. 110 ZPO befindet sich im 2. Kapitel (mit der Überschrift "Verteilung und Liquidation der Prozesskosten") des 8. Titels ("Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege") des 1. Teils ("Allgemeine Bestimmungen"). Art. 104 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht, in der Regel im Endentscheid auch über die Prozesskosten zu entscheiden, worunter nichts anderes als jedwelche Anordnung im Zusammenhang mit den Prozesskosten zu verstehen ist. Es besteht kein Anlass, den Wortlaut von Art. 110 ZPO enger als denjenigen von Art. 104 Abs. 1 ZPO auszulegen. Insofern ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Prozesskosten nach ihrer Höhe festgesetzt und unter den Parteien verlegt werden oder ob der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben wird. Hier offenbleiben kann die Frage, ob Art. 110 ZPO auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzuwenden wäre, wenn das Gericht überhaupt nichts zu den Kosten sagt, sei es versehentlich oder aus anderen Gründen. Denn vorliegend traf die Vorinstanz bezüglich der Kosten durchaus eine Regelung – wenn auch vielleicht nicht im Sinn des Beklagten 3 –, indem es den gesamten Komplex der Kosten bei der Hauptsache beliess. c)         Handelt es sich – wie ausgeführt – bei Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids um einen Kostenentscheid im Sinn von Art. 110 ZPO, so steht dagegen die Berufung nicht offen, was Nichteintreten zur Folge hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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