Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BF.2010.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.07.2010 Entscheiddatum: 07.07.2010 Entscheid Kantonsgericht, 07.07.2010 Art. 134 ZGB: Wird eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils, mit der die Neuzuteilung der elterlichen Sorge für ein Kind gefordert wird, das seit längerer Zeit beim Kläger lebt, abgeschrieben, so kann die Klage später neu eingereicht werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Juli 2010, BF.2010.16). Aus den Erwägungen: Die Abänderung des Scheidungsurteils dient dazu, die Prognose im Scheidungsurteil über die künftige Gestaltung der Verhältnisse zu korrigieren und an die wirklichen Gegebenheiten anzupassen (Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 294). Voraussetzung der Abänderung ist eine erhebliche und dauerhafte Veränderung, welcher nicht bereits im Scheidungsurteil Rechnung getragen wurde (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 286 ZGB, N 5 ff.). Hier lebt das Kind seit fünf Jahren beim Vater. Die elterliche Sorge liegt aber immer noch bei der Mutter. Die gelebte Realität des faktischen Aufenthalts beim Vater widerspricht also schon lange der Regelung des Sorgerechts. Vergleichbar mit dem früheren Scheidungsgrund der Zerrüttung, bei dem täglich neue Elemente der Zerrüttung hinzutreten (BernerKomm/Bühler/Spühler, Einleitung N 117; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 147) und Zustände sich verschärfen konnten (Walder, 276), vertieft sich die Beziehung von Kind und Vater hier mit jedem Tag (Hinderling/ Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 586 f.) und erfordern die für das Kindeswohl wichtigen Umstände immer deutlicher die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater. Bei einem solchen Dauersachverhalt ändert sich der Lebenssachverhalt unaufhörlich und es wird deshalb ein Abänderungsgrund fortwährend neu geschaffen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieser kann jederzeit mit einer neuen Klage vorgebracht werden. Die Abänderungsklage beim Kreisgericht ist also zuzulassen, und zwar ganz unabhängig davon, ob dem früheren Abschreibungsbeschluss materielle Rechtskraft zukommt oder nicht. Es scheint offensichtlich, dass man die Belange des Kindes klären muss und nicht auf Dauer eine rechtliche Regelung bestehen lassen kann, welche seinen tatsächlichen Lebensumständen nicht mehr entspricht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 07.07.2010 Art. 134 ZGB: Wird eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils, mit der die Neuzuteilung der elterlichen Sorge für ein Kind gefordert wird, das seit längerer Zeit beim Kläger lebt, abgeschrieben, so kann die Klage später neu eingereicht werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Juli 2010, BF.2010.16).
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