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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9

29 agosto 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·5,951 parole·~30 min·2

Riassunto

Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). Das im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2024.9 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 23.10.2024 Entscheiddatum: 29.08.2024 Entscheid Kantonsgericht, 29.08.2024 Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). Das im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9) Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Obligationenrecht

Entscheid vom 29. August 2024

Geschäftsnummer BE.2024.9-EZO3 (SZ.2024.56)

Verfahrensbeteiligte B. AG___

Beklagte und Beschwerdeführerin,

vertreten von Rechtsanwältin C. und Rechtsanwalt D.,

gegen

A.___

Kläger und Beschwerdegegner,

vertreten von Rechtsanwalt E.,

Gegenstand vorsorgliche Beweisführung

BE.2024.9-EZO3

2/17 Erwägungen

I.

1. A. kam am 10. Juli 2010 auf der F-Autobahn im G-tunnel mit seinem Kleinwagen am rechten Rand der Normalspur zum Stillstand. Kurz darauf fuhr ein anderes Auto mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h in das Heck seines Fahrzeugs. A. wurde aus dem Wagen geschleudert und verletzte sich schwer. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 bzw. Vorbescheid vom 12. Februar 2020 attestierten die SUVA und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen aufgrund der verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfall einen Invaliditätsgrad von 70%.

2.a) Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 erhob A. (Kläger) gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramtes F. vom 30. Januar 2020 beim Kreisgericht F. Klage gegen die B. AG (Beklagte) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des auffahrenden Personenwagens (OV.2020.10, act. 1 und 2 [Klage]). Der Kläger fordert im Rahmen einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab 10. Juli 2010. Die Beklagte verlangt mit Klageantwort vom 13. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Klage (OV.2020.10, act. 13 [Klageantwort]). Es folgten ein zweiter Schriftenwechsel sowie mehrere Stellungnahmen beider Parteien, wobei diese jeweils an ihren Rechtsbegehren festhielten (OV.2020.10, act. 16, 35, 48, 62, 65, 71, 78, 81 und 83). Am 28. März 2023 fand die Hauptverhandlung statt (OV.2020.10, act. 92). An der Urteilsberatung vom 11. April 2023 traf das Kreisgericht eine Verfügung betreffend Beweiserhebung und -abnahme. Die mit Schreiben vom 13. April 2023 an die Parteien versandte Beweisverfügung lautete auszugsweise wie folgt (OV.2020.10, act. 96): 1. a) Der Kläger hat den Hauptbeweis zu erbringen, dass besondere Umstände vorliegen, die Anspruch auf eine Genugtuung begründen. Zu diesem Zweck werden […] als Zeugen einvernommen. b) Die Beklagte hat den Hauptbeweis zu erbringen, dass beim Kläger ein haftungsausschliessender oder -reduzierender Vorzustand gegeben ist. Zu diesem Zweck hat der Kläger seine Krankengeschichte beim damaligen Hausarzt Dr. H. für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 (Behandlung wegen psychoorganischer Erkrankung) bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. Juli 2010 innert 14 Tagen zu edieren. […] c) Der Erlass weiterer Beweisverfügungen bleibt vorbehalten. 2. [Beweiskostenvorschuss] 3. [Vorgehen betreffend Einvernahmen]

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3/17 b) Mit Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2023 beantragte die Beklagte einerseits, die Edition der Krankengeschichte sei nicht beim Kläger, sondern direkt bei Dr. H. zu veranlassen. Andererseits sei die vollständige Krankengeschichte zu edieren, und nicht bloss die Unterlagen aus dem Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis 10. Juli 2010 (OV.2020.10, act. 97). Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 hiess das Kreisgericht das Wiedererwägungsgesuch betreffend direkte Edition der Krankengeschichte beim Arzt gut und änderte Ziff. 1.b des Beweisbeschlusses vom 11./13. April 2023 wie folgt ab (OV.2020.10, act. 100): 1. b) Die Beklagte hat den Hauptbeweis zu erbringen, dass beim Kläger ein haftungsausschliessender oder -reduzierender Vorzustand gegeben ist. Zu diesem Zweck wird Dr. I. als Dritte verpflichtet, innert 10 Tagen seit Zustellung der vorliegenden Verfügung an sie die Krankengeschichte des Klägers für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 (Behandlung wegen psychoorganischer Erkrankung) bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. Juli 2010 an das Gericht herauszugeben. Sollte Dr. I. nicht über die besagten Unterlagen verfügen, werden eventualiter Dr. J. und/ oder Dr. H. verpflichtet, innert 10 Tagen seit Zustellung der vorliegenden Verfügung an sie die Krankengeschichte des Klägers für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 (Behandlung wegen psychoorganischer Erkrankung) bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. Juli 2010 an das Gericht herauszugeben. [Entbindungserklärung des Klägers]

Hinsichtlich Edition der vollständigen Krankengeschichte wies das Kreisgericht das Gesuch ab. Die gegen Letzteres gerichtete Beschwerde der Beklagten an das Kantonsgericht St. Gallen vom 15. Mai 2023 (BE.2023.25-EZO3, BE/1) wurde mit Entscheid der Einzelrichterin im Obligationenrecht vom 23. Oktober 2023 abgewiesen (BE.2023.25, BE/43).

3.a) Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte die Beklagte beim Kreisgericht F. ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein (SZ.2024.56, vi-act. 1 [Gesuch]). Sie beantragt, es sei die Edition der Krankengeschichte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bei Dr. H. oder bei Dr. I. oder bei Dr. J. anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Zudem sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen des rechtshängigen Hauptprozesses zu entscheiden. Der verfahrensleitende Richter wies das Gesuch mit Entscheid vom 14. März 2024 ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Beklagten (vi-act. 4 [vi-Entscheid]).

b) Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 28. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (BE/1 [Beschwerde]). Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung und des Kostenentscheids aufzuheben. Zudem sei die Edition der Krankengeschichte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bei Dr. H. oder bei Dr. I. oder bei Dr. J. anzuordnen; unter

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4/17 Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Eventualiter sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen des rechtshängigen Hauptverfahrens OV.2020.10 zu entscheiden.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 (BE/8 [Beschwerdeantwort]) verlangt der Kläger, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Beschwerde und das damit zusammenhängende Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abzuweisen, die Edition der gesamten Krankengeschichte zurück bis zur Geburt zu verweigern und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Die Beschwerde sei auch im Eventualstandpunkt abzuweisen und die Kosten für das erstinstanzliche Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 übermittelte der Einzelrichter die Beschwerdeantwort der Beklagten mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte er den Parteien mit, dass keine mündliche Verhandlung und kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen seien und sie den Entscheid zu gegebener Zeit erhielten (BE/11).

Die Beklagte reichte daraufhin am 17. Mai 2024 eine zusätzliche Stellungnahme ein (BE/12), worauf sich der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2024 vernehmen liess (BE/18; nach Fristerstreckung [BE/15 und 17]). Am 16. Juni 2024 reichte der Kläger eine Honorarnote ein (BE/21 und 22).

II.

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (BGer 4A_128/2017 E. 5.2; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 158 N 25; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, 3. Aufl., Art. 158 N 38), welche unter der Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellt. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind vorbehaltlich der Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der genügenden Begründung (vgl. dazu E. 2 und 3 sogleich) erfüllt (vgl. Art. 59 f., Art. 319 lit. b Ziff. 2, Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).

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5/17 2.a) Prozessleitende Verfügungen können – abgesehen von (hier nicht vorliegenden) im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein "nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht" (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Da es sich beim Entscheid über vorsorgliche Beweisführung im Rahmen eines laufenden Prozesses (vgl. Art. 158 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist sie demnach nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn die betroffene Partei dartut, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ansonsten ist die Anfechtung grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig (BGer 5A_421/2013 E. 1.2.2; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 154 N 13 und Art. 158 N 38; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 319 N 8). Nach der bundesgerichtlichen Praxis bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es normalerweise möglich ist, mit einer Anfechtung des Endentscheids die zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu erreichen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann jedoch vorliegen, wenn Beweisanträge abgewiesen werden, obwohl die weitere Existenz des betreffenden Beweismittels gefährdet ist (BGE 141 III 80 E. 1.2; BGer 4A_366/2023 E. 2.3.1).

b) Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde vor, der Kläger mache im Hauptverfahren einen Genugtuungsanspruch geltend, den er in erster Linie mit angeblich natürlichunfallkausalen gesundheitlichen Störungen begründe. Sie habe dagegen gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten den Einwand erhoben, es lägen verschiedene prätraumatische Vorzustände vor. Insbesondere würden die Schlafstörungen, welche der Kläger auf den Unfall zurückführe, ärztlicherseits mit einem Geburtsgebrechen in Verbindung gebracht, weshalb der Zeitraum der für den Vorzustand relevanten Krankengeschichte bis auf die Geburt des Klägers am 29. Oktober 1986 zurückreiche. Weiter zeige der bereits edierte Teil der Krankengeschichte auf, dass der Kläger schon am 16. Juni 2009 wegen einer psychoorganischen Erkrankung und einer Arbeitsunfähigkeit in ärztlicher Behandlung gestanden habe, wogegen der Kläger beides auf den Unfall zurückführe. Gemäss der Beweisverfügung vom 13. April 2023 im Hauptverfahren sei ihr, der Beklagten, der Hauptbeweis für den Vorzustand des Klägers auferlegt worden. Aufgrund der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht und weil der Kläger nach dem Unfall vom 10. Juli 2010 den Hausarzt gewechselt habe, bestehe die Gefahr, dass die Krankengeschichte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bzw. ein Teil davon vernichtet werde. Damit drohe ihr, der Beklagten, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Beschwerde, S. 8 ff.).

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6/17 c) Mit diesen Vorbringen legt die Beklagte in Bezug auf die vorliegend interessierende Prozessvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO hinreichend dar, dass die weitere Existenz der Krankengeschichte des Klägers für den Zeitraum vor dem 16. Juni 2009 gefährdet sein könnte und damit eine Unmöglichkeit droht, den von ihr behaupteten Vorzustand des Klägers mittels von ihr beantragter Beweise nachzuweisen. Dies könnte auch in einem Rechtsmittelverfahren nicht mehr korrigiert werden. Damit ist ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bejahen.

3.a) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhalts schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Zudem müssen entscheidwesentliche Tatsachen betroffen sein. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.).

Der Beschwerdeführerin obliegt eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat sie sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./BACHOFNER, a.a.O., § 26 N 42). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).

b) Die Beschwerde setzt sich jeweils mit Bezug auf die zwar kurze, aber prägnante Begründung der Vorinstanz mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Beweisgefährdung, den zeitlichen Aspekten der vorsorglichen Beweisführung und der Noventhematik auseinander (Beschwerde, S. 13 ff.). Sie erweist sich damit hinsichtlich der

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7/17 Eintretensfrage – entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerdeantwort, S. 14) – als genügend begründet.

c) Damit sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.; BK-STERCHI, Art. 326 ZPO N 4).

b) Inwieweit die Parteien im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven im Sinne von neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln geltend machen, wird – soweit entscheidrelevant – im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.

5.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht hat eine Partei Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass eine Beschwerdeführerin nach Erstattung der Beschwerdeantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Entsprechendes gilt auch für weitere Eingaben der Parteien im Sinne des Replikrechts (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; vgl. auch REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 316 N 8 und 45 sowie Art. 317 N 12 und 25; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.63).

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8/17 b) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 17. Mai 2014 (BE/12) sowie in derjenigen des Klägers vom 10. Juni 2014 (BE/18) nicht ohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind.

III.

1.a) Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Das Instrument der vorsorglichen Beweisführung dient primär der Beweissicherung. Es soll aber auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten eingesetzt werden können (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7315; FELLMANN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 158 N 4). Wird das Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme – wie hier – im Rahmen eines bereits rechtshängigen Prozesses gestellt, bezweckt die vorsorgliche Beweisführung lediglich die zeitliche Vorverlegung der Beweisabnahme, nicht aber die Einleitung eines eigenständigen Verfahrens (BGer 4A_128/2017 E. 5.2; SEILER, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018, S. 65 ff., 78 f.; FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 6). Demgemäss ist im Entscheid über ein Gesuch zur vorweggenommenen Abnahme gefährdeter Beweise im Hauptverfahren lediglich darüber zu befinden, ob die beantragte Beweisabnahme zeitlich vorverlagert wird oder nicht. Ein Beweismittel ist dann gefährdet, wenn es später, wenn es greifbar sein sollte, nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Zustand abgenommen werden kann (FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 12; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 158 N 6). Im Rahmen eines bereits rechtshängigen Prozesses findet eine vorsorgliche Beweisabnahme zudem nur statt, wenn das abzunehmende Beweismittel zumindest nicht offensichtlich untauglich oder unerheblich für die zu beweisende Tatsache ist (FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 15 f.; KUKO ZPO- BAUMGARTNER, Art. 158 N 7). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die Beweis- und Prozessaussichten abgeklärt werden sollen. Dabei kann es nicht nur um die Begründung eines Anspruchs, sondern auch um dessen Abwehr gehen (FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 17; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 158 N 8). Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung erfüllt sind, hat von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 140 III 30 E. 3.4.1).

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9/17 b) Glaubhaft machen bedeutet nicht, dass das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung überzeugt werden muss. Es genügt, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fragliche Tatsache spricht. An die Glaubhaftmachung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 21 f; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 158 N 5)

2.a) Die Vorinstanz erachtete eine Beweisgefährdung als nicht glaubhaft gemacht. Aus der bereits erfolgten Edition eines Teils der Krankengeschichte sei ersichtlich, dass Dr. I. über die Krankengeschichte des Klägers tatsächlich verfüge, insbesondere auch über den Teil, den ihre Vorgänger (ursprünglich Dr. H., dann Dr. J.) verfasst hätten. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Dr. I. den älteren und bislang nicht zu edierenden Teil der Krankengeschichte vernichten sollte. Nach allgemeiner Erfahrung sei vielmehr davon auszugehen, dass der Hausarzt im Interesse einer kontinuierlich möglichst sorgfältigen Behandlung die vollständige Krankengeschichte über die ganze Lebenszeit seines Patienten aufbewahre bzw. bei einem Arztwechsel – wie hier geschehen – vollständig weitergeben werde. Zudem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Hausärztin anweisen sollte, die Krankengeschichte zu beseitigen. Eine solche Anweisung des Klägers könnte zudem mit entsprechenden Rückfragen nachverfolgt werden und hätte noch im vorliegenden oder auch in einem späteren Verfahren einschneidende negative Konsequenzen (vi-Entscheid, S. 3).

b) Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Beweisgefährdung gestellt. Es sei nicht belegt, dass zwischen Dr. I. und dem Kläger ein Behandlungsverhältnis bestehe. Der vorinstanzliche Entscheid gehe insofern von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts aus. Des Weiteren sei nicht bekannt, ob Dr. J. immer noch der behandelnde Arzt des Klägers sei. Bei einem Arztwechsel sei aufgrund des ärztlichen Berufsgeheimnisses keineswegs sichergestellt, dass die Krankengeschichte dem neuen Arzt weitergegeben werde. Nicht bekannt sei sodann, ob die Krankengeschichte vollständig vorhanden sei, und ob sie von Dr. I. weiterhin aufbewahrt werde. Die zehnjährige Aktenaufbewahrungsfrist sei für die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 abgelaufen, weshalb die Ärztin die Akten vernichten dürfe und aus datenschutzrechtlicher Sicht allenfalls sogar vernichten müsse, sofern sie zum Zweck der Datenbearbeitung nicht mehr erforderlich sei. Da sich auch die Frage eines Geburtsgebrechens stelle, gehe der Zeitraum der relevanten Krankengeschichte bis auf die Geburt des Klägers am 29. Oktober 1986 zurück. Die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 sei für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden des Klägers und dem

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10/17 Unfall vom 10. Juli 2010 im Haftpflichtprozess von grossem Interesse, zumal ohne sie keine gutachterliche Beurteilung der Unfallkausalität erfolgen könne (Beschwerde, S. 13 ff.).

c/aa) Der Kreisrichter verlangte mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 bei Dr. I. die Krankengeschichte des Klägers für den "Zeitraum vom 16. Juni 2009 (Behandlung wegen psychoorganischer Erkrankung) bis zum 10. Juli 2010". Dazu erläuterte der Kreisrichter, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses Dr. H. der Hausarzt des Klägers gewesen sei und der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt zu Dr. J. als Hausarzt gewechselt habe. Es werde angenommen, dass die Krankengeschichte bei ihr als Nachfolgerin von Dr. J. greifbar sei und sie diese herausgeben könne. Andernfalls werde sie um Mitteilung gebeten (OV.2020.10, act. 108). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 reichte Dr. I. die verlangten Unterlagen beim Kreisgericht ein. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Kläger seit anfangs des Jahres als Nachfolgerin von Dr. J. betreue. Die Berichte von Dr. H. würden vorliegen, doch keine über eine Behandlung wegen psychoorganischer Erkrankung (OV.2020.10, vi-act. 109). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass es sich bei Dr. I. um die (neue) Hausärztin des Klägers handle und sie über die Krankengeschichte des Klägers tatsächlich verfüge, nicht als falsch. Aus den Darlegungen von Dr. I. geht eindeutig hervor, dass sie und nicht mehr Dr. J. die behandelnde Ärztin des Klägers ist und dass ihr dessen Krankengeschichte von Dr. H. vorliegt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht vollständig sein soll. Soweit geltend gemacht, erweist sich der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt somit nicht als offensichtlich unrichtig und bleibt folglich auch im Rechtsmittelverfahren massgebend.

bb) Aus dem Ablauf einer gesetzlichen Aktenaufbewahrungspflicht kann gegebenenfalls auf eine Beweisgefährdung geschlossen werden (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 158 N 8). Art. 15 Abs. 1 Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (VMB; sGS 312.0) sieht vor, dass die Krankengeschichte während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt wird. Die Standesordnung der FMH (www.fmh.ch/files/pdf30/standesordnung---de---2024-04.pdf), ein für ihre Mitglieder verbindliches Regelwerk (vgl. Präambel), kennt in Art 12 Abs. 2 demgegenüber eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 20 Jahren nach der letzten Eintragung.

In Anbetracht dieser Regelungen sind Beginn und Dauer der Aufbewahrungspflicht der Krankenakte des Klägers nicht ohne Weiteres klar, zumal nicht bekannt ist, ob Dr. I. und die vormaligen Hausärzte des Klägers Mitglieder der FMH sind bzw. waren. Diese Un-

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11/17 klarheiten brauchen vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Aufbewahrungsthematik ist nämlich in dem Zusammenhang zu sehen, dass es sich bei der Krankengeschichte eines Patienten, insbesondere wenn es sich – wie hier – um jene der Hausärzte handelt, welche erfahrungsgemäss mit einer gewissen Regelmässigkeit immer wieder aufgesucht werden, um eine fortlaufende Akte im Rahmen des andauernden Mandatsverhältnisses zwischen Ärztin und Patient handelt. Aus diesem Patientendossier ist die Ärztin, solange das Mandatsverhältnis besteht, zwecks fachgerechter Behandlung immer wieder auf Informationen angewiesen (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/ RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2016, § 9 N 28). Vorliegend steht fest, dass zwischen Dr. I. und dem Kläger ein Behandlungsverhältnis besteht und dass die Hausärztin über die Krankengeschichte der vormaligen Hausärzte verfügt. Unter diesen Umständen erscheint es im Lichte des vorstehend erläuterten Sinn und Zwecks der Krankenakte unabhängig davon, ob die zehnjährige gesetzliche Aufbewahrungspflicht für die Krankenakte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bereits zu laufen begann bzw. bereits ablief, als unwahrscheinlich, dass Dr. I. die bei ihr vorhandene Krankengeschichte des Klägers, oder einen Teil davon, vernichten könnte, ist sie doch aufgrund ihrer beruflichen Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen Interesse darauf angewiesen.

Soweit die Beklagte sodann die Beweisgefährdung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 4 DSG), überzeugt ihre Argumentation ebenfalls nicht. Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind Patientendossiers so lange aufzubewahren, wie diese Unterlagen noch benötigt werden. Dies trifft jedenfalls solange zu, als die Behandlung – wie hier aufgrund der hausärztlichen Betreuung zutreffend – nicht abgeschlossen ist. Überdies wird eine längere Aufbewahrung solange als gerechtfertigt erachtet, als dies zu Beweiszwecken notwendig ist, die Unterlagen im Zusammenhang mit rechtlichen Ansprüchen relevant sein könnten und die Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche noch am Laufen sind (BSK DSG/BGÖ-BÜHLMANN/REINLE, 4. Aufl., Art. 6 N 222 und 232 m.w.H.). Zumindest die beiden ersten Rechtfertigungsgründe müssten, sollte die Krankenakte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 im Verlauf des Verfahrens doch noch benötigt werden, als erfüllt betrachtet werden, so dass auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht mit der Vernichtung zu rechnen ist.

Vor diesem Hintergrund sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Beweisgefährdung der Krankenakte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 glaubhaft zu machen vermöchten.

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12/17 cc) Hinzu kommt, dass das vorsorgliche Editionsbegehren der Beklagten bei näherer Betrachtung auf eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") hinauslaufen würde. Die Partei, welche die Edition von Urkunden verlangt, hat substantiierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die mittels der zu edierenden Urkunden nur noch bewiesen werden sollen. Die Urkundenedition dient nämlich nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis. Weiter müssen die zu edierenden Urkunden und deren Inhalt so genau bezeichnet werden, dass der Gesuchgegner sie ohne Schwierigkeiten ermitteln kann (FELLMANN, ZPO-Komm., Art. 158 N 17b; BK-BRÖNNIMANN, 2012, Art. 158 ZPO N 14; SCHWEIZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ, 2010, S. 3, 14 f.).

Die Beklagte führte in ihrem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung aus, die zur Edition beantragte Krankengeschichte des Klägers diene dem ihr im Hauptverfahren auferlegten Nachweis des Vorzustands des Klägers. Mittels dessen wolle sie aufzeigen, dass die gesundheitliche Situation des Klägers nicht natürlich-kausal auf den Unfall zurückzuführen sei. Dabei gehe es schwergewichtig um Schlafstörungen, welche ärztlicherseits in Zusammenhang mit einem mittelgradig obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom, nächtlichen Atemaussetzern, einer Kieferfehlstellung als Geburtsgebrechen und einer chronischen Nasenatmungsbehinderung gesehen würden, wobei der Kläger im Jahr 2003 zwei Nasenoperationen unterzogen worden sei. Im Raum stünden aber auch die prätraumatische Persönlichkeit des Klägers und eine vorbestehende psychoorganische Erkrankung, welche am 16. Juni 2009 ärztlich behandelt worden sei (vi-act. 1, S. 4 ff.). Damit stellte die Beklagte zwar tatsächliche Behauptungen hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auf. Allerdings erscheint fraglich, ob sie diese mit Blick auf die beantragte Edition genügend substantiierte. Hinzu kommt, dass die Beklagte die aus der Krankengeschichte zu edierenden Unterlagen in keiner Weise spezifizierte, obwohl ihr dies aufgrund der von ihr behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich gewesen wäre. Indem die Beklagte die gesamte Krankengeschichte des Klägers vom 16. Juni 2009 zurück bis zur Geburt verlangte, mithin über einen Zeitraum von über 20 Jahren, anstatt sich auf diejenigen Unterlagen zu beschränken, welche mit den behaupteten (massgeblichen) Beschwerden im Zusammenhang stehen, vermag sie den Anforderungen an die Urkundenedition nicht zu genügen. Vielmehr erscheint die beantragte Edition der gesamten Krankengeschichte als unzulässige Beweisausforschung.

Dem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung könnte somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht stattgegeben werden.

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13/17 3.a) Die Vorinstanz wies das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung auch deshalb ab, weil sie dieses als verspätet erachtete. Das Gericht habe nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und nach eingetretenem Aktenschluss die aus seiner Sicht notwendigen Beweisverfügungen bereits getroffen. Dabei sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die Erhebung des von der Beklagten als zu sichernd bezeichneten Beweises nicht notwendig sei. Das Gesuch könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Dass nun doch auch mit der früheren Krankengeschichte ergänzend Beweis geführt werden müsse, leite die Beklagte aus dem Inhalt der bereits edierten Krankengeschichte ab, wobei sie aber nicht im Einzelnen aufzeige, dass und inwiefern die Voraussetzungen einer entsprechenden Noveneingabe gegeben seien (vi-Entscheid, S. 4).

b) Die Beklagte macht in der Beschwerde geltend, das Hauptverfahren betreffe lediglich eine Teilklage bezüglich des Genugtuungsanspruchs des Klägers. Dieser könne den angeblichen Restanspruch mit einer Zweitklage zum Gegenstand eines weiteren Prozesses gegen sie, die Beklagte, machen. In einem solchen Zweitprozess seien Noven unbeschränkt zulässig. Es sei deshalb von eminenter Bedeutung, die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 wegen Beweisgefährdung vorsorglich zu den Akten zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht verspätet, auch wenn aus der Sicht des Gerichts im Hauptverfahren die notwendigen Beweisverfügungen bereits getroffen worden seien. Weiter sprächen gegen ein verspätetes Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, dass das Gericht im Hauptverfahren die Beweisverfügung vom 13. April 2023 jederzeit anpassen könne, sowie dass das Hauptverfahren noch nicht rechtskräftig sei und die Beweisverfügung noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid im Hauptverfahren angefochten werden könne. Sofern die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 im rechtshängigen Hauptverfahren infolge der Novenschranke nicht mehr eingebracht werden könne, was bestritten werde, sei die vorsorglich beantragte Krankengeschichte für einen möglichen Zweitprozess über den haftpflichtrechtlichen Schadenersatz von Bedeutung (Beschwerde, S. 16 f.).

c) Wie vorstehend bereits dargelegt, wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung aufgrund fehlender (Glaubhaftmachung der) Beweisgefährdung richtigerweise ab. Zudem wurde aufgezeigt, dass der vorsorglichen Beweisführung auch deshalb nicht hätte stattgegeben werden können, weil es sich bei der beantragten Aktenedition um eine unzulässige Beweisausforschung handelt. Auf die Thematik des verspäteten Gesuchs ist deshalb im Sinne einer Zweitbegründung einzugehen.

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14/17 aa) Die Beklagte stützte das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung explizit auf die Beweisgefährdung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO erster Halbsatz ab. Dass (auch) ein schützenswertes Interesse nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zweiter Halbsatz vorliege, brachte sie hingegen nicht (ausdrücklich) vor. Sie führte zwar aus, dass der Kläger eine Nachklage über Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten und in Aussicht gestellt habe und dass der Vorzustand dabei erneut eine Rolle spielen werde (vi-act. 1, S. 7). Aus diesen allgemein gehaltenen Behauptungen kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte ihr Gesuch (sinngemäss) auch mit einem schutzwürdigen Interesse zwecks Klärung von Beweis- und Prozessaussichten begründete, zumal die betreffenden Ausführungen in einem anderen Zusammenhang – konkret in jenem der Beweiserheblichkeit – geäussert wurden. Entsprechend hält die Beklagte auch im Beschwerdeverfahren an der Beweisgefährdung als Grundlage ihres Gesuchs fest (Beschwerde, S. 13 ff.). Soweit die Beklagte in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der vorsorglichen Beweisabnahme mit dem Zweitprozess argumentiert, rügt sie in keiner Weise, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ein schutzwürdiges Interesse hätte berücksichtigen müssen und das Recht falsch angewendet habe. Der Aspekt des schutzwürdigen Interesses nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zweiter Halbsatz bildet folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und ist vorliegend nicht zu prüfen. Somit führen insbesondere die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit einem möglichen Zweitprozess ins Leere und auf diese braucht nicht weiter eingegangen zu werden.

bb) Ist eine Klage beim Gericht anhängig gemacht worden, so regelt die ZPO den weiteren Verfahrensgang, namentlich welche Partei in welchem Verfahrensschritt und -stadium ihre Sachdarstellung sowie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel zu bezeichnen hat, sowie wann und unter welchen weiteren Voraussetzungen darüber Beweis abzunehmen ist. Die Beweisabnahme erfolgt normalerweise in einem formalisierten Abschnitt des Prozesses (Beweisstadium, das dem Behauptungsstadium folgt). Vorsorgliche Beweisführung bedeutet vorgezogene Beweisführung. Wird sie, wie hier, im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses beantragt, geht es um die Beweisabnahme vor dem Beweisstadium des Hauptprozesses (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7315; KUKO ZPO-BAUMGART- NER, Art. 158 N 1). Haben die Parteien ihre jeweiligen Sachverhaltsdarstellungen abgegeben, geht es darum, den Prozess durchzuführen und die Klage im kontradiktorischen Verfahren zu prüfen sowie die Beweise abzunehmen.

Im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, womit der Aktenschluss eintrat und neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden dürfen (BGE 147 III 475

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15/17 E. 2.3.2 m.w.H.; BGE 144 III 67 E. 2.1). Die Beklagte stellte den umstrittenen Editionsantrag bereits in der Klageantwort vom 13. Juli 2020 (OV.2020.10, act. 13, S. 47 f.), wobei hier offenbleiben kann, ob sie dabei sämtliche Anforderungen an einen gültigen Beweisantrag erfüllte. Am 13. April/2. Mai 2023 erliess das Gericht die aus seiner Sicht notwendigen Beweisverfügungen (OV.2020.10, act. 96 und 100) und entschied dabei, dass die Krankengeschichte des Klägers ab 16. Juni 2009 bis zum Unfallzeitpunkt einzureichen sei. Über die Notwendigkeit der Edition der weiter zurückliegenden Krankengeschichte entschied das Gericht damit (implizit) negativ, wobei es sich den Erlass weiterer Beweisverfügungen vorbehielt.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das im Rahmen des Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrensablaufs zu spät erfolgte, denn der Prozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt. Dass Beweisverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen, abgeändert, ergänzt und mit dem Rechtsmittel gegen den Hauptentscheid angefochten werden können (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; BSK ZPO-GUYAN, 3. Aufl., Art. 154 N 7 f.), ändert daran nichts, zumal der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) gebietet, dass eine Beweisverfügung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe, zum Beispiel wenn sich der Beweisgegenstand infolge zulässiger Noven verändert hat, angepasst wird (WUILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, N 739 ff.; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 154 N 12 f.). Dass dem – entgegen der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung (vi-Entscheid, S. 4) – so wäre, macht die Beklagte in der Beschwerde nicht geltend. Diese erweist sich somit insofern als unbegründet, womit auf diese Thematik nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

4. Im Ergebnis dringt die Beklagte mit keiner ihrer Rügen durch. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

IV.

1. Die Kosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung sind ermessensweise und unabhängig vom Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptverfahren OV.2020.10 (BGE 140 III 30 E. 3.4.1 und 3.5.; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

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16/17 Dementsprechend und mangels spezifischer Anfechtung bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids unverändert.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3. Überdies hat die Beklagte den Kläger für dessen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Rechtsanwalt des Klägers reichte eine Honorarnote über insgesamt Fr. 14'496.00 ein (nach Zeitaufwand berechnetes Anwaltshonorar von Fr. 13'398.00 zuzüglich Porti von Fr. 11.80 zuzüglich MWST von Fr. 1'086.20; BE/9). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten – eine solche liegt hier aufgrund der vermögensrechtlichen Natur des Hauptverfahrens vor (BGE 140 III 12 E. 3.3; SCHWEIZER, a.a.O., S. 26 f.) – wird im schriftlichen Verfahren das mittlere Honorar nach dem Streitwert bemessen, wobei der im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigende Ansatz praxisgemäss 40% beträgt (vgl. Art. 14 ff. und Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO). Sodann ist ein Grund für einen Zuschlag gemäss Art. 18 Abs. 1 HonO weder dargelegt noch ersichtlich. Ein solcher rechtfertigt sich insbesondere nicht allein aufgrund der Länge der Beschwerdeantwort von 54 Seiten, welche in Anbetracht des Umfangs der angefochtenen Verfügung von 6 Seiten und desjenigen der Beschwerde von 19 Seiten ohnehin übermässig erscheint.

Angemessen ist deshalb eine Entschädigung von Fr. 5'620.00 (Streitwert Fr. 100'000.00 [Klage, S. 3; Beschwerde, S. 11; vgl. zudem zum Streitwert bei Teilklage BGer 4A_43/ 2008 E. 3.4 und STEIN-WIGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 91 N 20 sowie zur Streitwertberechnung bei vorsorglicher Beweisführung BGE 140 III 12 E. 3.3 und SCHWEIZER, a.a.O., S. 26 f.], mittleres Honorar Fr. 12'500.00 [Art. 14 lit. c HonO], davon 40% = Fr. 5'000.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zzgl. 4% für Barauslagen [Art. 28bis HonO] und 8,1% für Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).

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17/17 Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die B. AG hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Die B. AG hat A. für dessen Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'620.00 zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 29.08.2024 Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). Das im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)

2026-04-10T07:10:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BE.2024.9 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9 — Swissrulings