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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.11.2024 BE.2024.20-EZO3

18 novembre 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,466 parole·~17 min·3

Riassunto

Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2024.20-EZO3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 09.04.2025 Entscheiddatum: 18.11.2024 Entscheid Kantonsgericht, 18.11.2024 Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 59 f. ZPO: Der Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Umzugsunternehmen zum Zweck des Umzugs des privaten Hausrates ist als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. Somit ist eine Klage gegen die Privatperson unbesehen einer Gerichtsstandklausel in den AGB des Unternehmens am Wohnsitz der Privatperson einzureichen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 18. November 2024, BE.2024.20-EZO3) Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht

Entscheid vom 18. November 2024

Geschäftsnummer BE.2024.20-EZO3 (VV.2023.140); ZV.2024.63-EZO3; ZV.2024.73-EZO3

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B.__ AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten von Rechtsanwalt F.

Gegenstand Forderung

BE.2024.20-EZO3

2/11 Erwägungen

I.

1. Auf Anfrage von A.__ (Beklagter) übermittelte die B.__ AG (Klägerin) ihm am 11. Juli 2021 zwei Offerten für einen Umzug per 31. Juli 2021 von O.__ nach P.__ sowie anschliessend – mit einem Teil des Umzugsguts – nach Q.__. Nachdem der Beklagte zunächst ein anderes Unternehmen für den Umzug berücksichtigt hatte, kam er am 31. Juli 2021 auf die Offerten der Klägerin zurück und betraute neu sie mit den Umzugsarbeiten. Diese wurden in der Folge zwischen dem 2. und 5. August 2021 durchgeführt. In Abweichung zu den Offerten über Fr. 3'300.00 bzw. Fr. 2'496.00 stellte die Klägerin für ihre Leistungen insgesamt Fr. 9'798.45 in Rechnung. Die Rechnungen der Klägerin blieben in der Folge unbezahlt, worauf sie ein Betreibungsbegehren gegen den Beklagten einreichte. Gegen den Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2022 erhob dieser am 6. Juli 2022 Rechtsvorschlag.

2. Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramts V.__ vom 27. Juli 2023 (viact. 1) erhob die Klägerin am 24. August 2023 beim Kreisgericht W.__ (Vorinstanz) Klage gegen den Beklagten mit folgenden Rechtsbegehren (vi-act. 3 [Klage], S. 2): 1.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'789.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. September 2021 zu bezahlen. 1.2. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20222615 des Betreibungsamtes X.__ vom 1. Juli 2022 sei im Umfang gemäss vorstehender Ziffer 1.1. zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 1.3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zu Lasten des Beklagten. Nach Erhalt der Klageschrift ersuchte der Beklagte am 26. September 2023 um Fristerstreckung zur Erstattung der Klageantwort sowie um vorläufige Einschränkung des Prozessgegenstands auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (vi-act. 9). Mit Schreiben vom 27. September 2023 gewährte der Einzelrichter der Vorinstanz die beantragte Fristerstreckung und lehnte die Beschränkung des Prozessgegenstands mit gleichem Schreiben ab (vi-act. 11). Nach einer weiteren Fristerstreckung teilte der Einzelrichter dem Beklagten auf ein erhobenes neues Fristerstreckungsgesuch am 14. November 2023 mit, die Frist werde letztmals bis 4. Dezember 2023 erstreckt (vi-act. 15). Am 4. Dezember 2023 ersuchte der Beklagte erneut um eine Fristerstreckung (vi-act. 19), welche der Einzelrichter am 5. Dezember 2023 nicht gewährte (vi-act. 20). Nachdem die kurze Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO unbenutzt verstrichen war, lud der Einzelrichter der

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3/11 Vorinstanz die Parteien am 18. Januar 2024 zur Hauptverhandlung vom 8. März 2024 vor (vi-act. 21). Am 5. März 2024 reichte der Beklagte der Vorinstanz mit dem Betreff "Verschiebungsantrag Hauptverhandlung 8.3.2024, 9.00 Uhr" ein Schreiben an das Regionalgericht Y.__ vom 12. Februar 2024 samt Beilage ein, wonach er verhandlungsunfähig sei (vi-act. 22-24). Der Einzelrichter der Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch mangels Begründung sowie Missbräuchlichkeit ab (vi-act. 25). Die Hauptverhandlung fand am 8. März 2024 statt. Der Beklagte nahm nicht teil (vi-act. 26). Mit Entscheid vom 8. März 2024 hiess der Einzelrichter der Vorinstanz die Klage überwiegend gut (vi-Entscheid, S. 9).

3. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 12. März 2024 – erhob der Beklagte am 19. April 2024 "Berufung" beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (BE/1 [Beschwerde], S. 7): 1. Es sei superprovisorisch, eventualiter als vorsorgliche Massnahme die sofortige Vollstreckbarkeit von Entscheid vom 08.03.2024 Geschäftsnr. VV.2023.140 aufzuheben. 2a. Es sei sodann endgültig der Entscheid vom 08.03.2024 Geschäftsnr. VV.2023.140 aufzuheben. 2b. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten 40% der Offerte 747246 vom 09.07.2021 über Total 2'496.00 (excl. MwSt) = Fr. 998.40 nach berichtigter Rechnungsstellung an die Klägerin zu bezahlen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers, zu Gunsten der Beklagten. Nachdem die Einzelrichterin den Beklagten am 22. April 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 2'000.00 aufgefordert hatte (BE/4), ersuchte der Beklagte am 7. Mai 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BE/6). Am 8. Mai 2024 klärte die Einzelrichterin den Beklagten über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht auf und übermittelte ihm das Gesuchsformular (BE/8). Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 machte der Beklagte erneut Ausführungen zur Streitsache und stellte zudem weitere Anträge insbesondere zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ohne das Gesuchsformular einzureichen (BE/11). Am 28. Mai 2024 forderte die Einzelrichterin den Beklagten erneut auf, das Gesuchsformular mitsamt den notwendigen Unterlagen einzureichen (BE/13). Nachdem der Beklagte am 31. Mai 2024 eine Teilzahlung über Fr. 150.00 an den geforderten Kostenvorschuss leistete, wurde er mit Schreiben vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 unter Frist- bzw. Nachfristansetzung zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses aufgefordert (BE/15; BE/16). Mit Schreiben vom 14. Juli 2024 nahm der Beklagte Stellung zum

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4/11 Schreiben der Einzelrichterin vom 27. Juni 2024 und reichte gleichzeitig eine Belastungsbestätigung über Fr. 1'850.00 vom 8. Juli 2024 ein (BE/17). Am 16. Juli 2024 übermittelte die Einzelrichterin der Klägerin die Rechtsmitteleingabe des Beklagten und gab ihr Gelegenheit innert 30 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen (BE/22). Gleichentags wies sie den Antrag des Beklagten um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BE/23). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BE/25 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 19. August 2024 übermittelte die Einzelrichterin dem Beklagten die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehör sei innert zehn Tagen einzureichen; eine Verhandlung und ein zweiter Schriftenwechsel seien nicht vorgesehen (BE/28). Am 6. September 2024 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (BE/29) und ersuchte mit Schreiben vom 7. September 2024 um Wiederherstellung der Frist, sofern er mit seiner Eingabe vom 6. September 2024 verspätet gewesen sei (BE/31). Am 18. September 2024 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 6. September 2024 Stellung (BE/36). Es folgten keine weiteren Eingaben.

II.

1.a) Zunächst ist zu prüfen, ob auf das als Berufung eingereichte Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zur Beurteilung zuständig ist hierzu die Richterin, die für das richtigerweise zu erhebende Rechtsmittel, hier die Beschwerde (dazu sogleich), zuständig ist (vgl. GVP 2012 Nr. 53). Dies ist vorliegend die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).

b) Mit dem angefochtenen Entscheid hiess die Vorinstanz die Klage überwiegend gut (vi-Entscheid, S. 9). In der Rechtsmittelbelehrung wurde zufolge des Fr. 10'000.00 nicht übersteigenden Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO) richtigerweise die Beschwerde als zu erhebendes Rechtsmittel genannt (vi-Entscheid, S. 9). Der Beklagte hat vorliegend jedoch Berufung erhoben. Damit stellt sich die Frage, ob das Rechtsmittel als Beschwerde entgegengenommen werden kann.

c) Nach Ansicht des Bundesgerichts soll eine Konversion des Rechtsmittels geboten sein, wenn die eingereichte Rechtsmittelschrift die formalen Anforderungen des zu treffenden Rechtsmittels erfüllt, das Rechtsmittel als Ganzes konvertiert werden kann, die Rechte der Gegenpartei durch die Umwandlung nicht beeinträchtigt werden und bei an-

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5/11 waltlich vertretenen Parteien der Fehler nicht auf einer bewussten Entscheidung oder einer groben Fahrlässigkeit beruht (BGer 5A_46/2020 E. 4.1.2 und E. 4.2.2). Die kantonale Rechtsprechung ist teilweise weniger streng (vgl. OGer ZH LZ200012 vom 6. August 2020 E. 2.1; OGer ZH PD160011 vom 6. Juni 2017 E. 2.3).

d) Der Beklagte erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid fälschlicherweise Berufung. Die Voraussetzungen für eine Konversion sind vorliegend jedoch erfüllt: Die Eingabe wurde verfahrensleitend als Beschwerde entgegengenommen (BE/3 f.) und der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zugestellt (BE/22). Dass dieser dadurch Nachteile entstanden wären, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Die Rechtsmitteleingabe erfolgte sodann rechtzeitig und die weiteren formellen Anforderungen sind ebenfalls erfüllt. Sodann ist eine Konversion des ganzen Rechtsmittels möglich. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es sich beim Beklagten um einen Laien handelt. Diesem kann in Bezug darauf, dass er in Missachtung der richtigen Rechtsmittelbelehrung das falsche Rechtsmittel erhob, jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, als seine Rechtsmitteleingabe Widersprüche aufweist: Sie ist zwar als Berufung bezeichnet, sich selbst benennt der Beklagte aber als Beschwerdeführer. An anderer Stelle verweist er ausdrücklich auf eine (unzutreffende) Bestimmung der ZPO zum Berufungsverfahren, beantragt aber gleichzeitig – für das Berufungsverfahren untypisch (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) – die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, der Beklagte hätte in Abkehr zur Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz bewusst Berufung erheben wollen und es schiene mit dem Verbot des überspitzen Formalismus nicht vereinbar, die Konversion nicht zuzulassen. Folglich ist von einem gültigen Rechtsmittel auszugehen, auf welches eingetreten werden kann.

e) Die weiteren von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind ebenfalls erfüllt (Art. 59 f.; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2, Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in Be-

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6/11 tracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die Feststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.; BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2).

3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4. Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe des Beklagten vom 6. September 2024 nicht ohnehin verspätet, irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind.

III.

1. Der Beklagte macht vorab geltend, das Kreisgericht W.__ sei örtlich nicht für die Beurteilung der Klage zuständig gewesen, sondern das Gericht an seinem Wohnsitz (Beschwerde, S. 1). Hiermit rügt er eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Somit ist beschwerdehalber zunächst zu prüfen, ob sich das Kreisgericht W.__ zu Recht als zur Beurteilung der Forderungsklage zuständig erachtete. Diese Prüfung ist, weil der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen auch im Rechtsmittelverfahren gilt, allerdings nicht auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36, S. 2442 unten).

2. Die Vorinstanz führte zur örtlichen Zuständigkeit aus, diese sei gegeben, da die Klägerin in ihrer Offerte auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen

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7/11 habe, welche als Gerichtsstand ihren Sitz bestimmen würden. Der Beklagte habe sodann nicht bestritten, dass er im Rahmen der letztlich erfolgten Auftragserteilung auch die Geltung der AGB akzeptiert habe. Weiter ergebe sich eine örtliche Zuständigkeit auch daraus, dass sich der Erfüllungsort i.S.v. Art. 31 ZPO vorliegend dort lokalisieren lasse, von wo der Umzug durchgeführt worden sei (vi-Entscheid, S. 4).

3.a) Wie bereits vorstehend (vgl. E. II.1) ausgeführt, entscheidet das Gericht von Amtes wegen und ohne Bindung an Parteianträge über die Prozessvoraussetzungen, darunter die Zuständigkeit (Art. 60 ZPO; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 60 N 6). Jedoch enthebt Art. 60 ZPO die Parteien weder von der Beweislast, noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Dabei hat die Klägerin die Tatsachen vorzutragen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, der Beklagte diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGE 144 III 552 E. 4.1.3; BGer 4A_136/2022 E. 4.1.1). Das Gericht hat aber nichtsdestotrotz von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz des Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht (BGE 146 III 185 E. 4.4.2; BGer 4A_94/2020 E. 4.3). Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist insbesondere dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (BGer 4A_136/2022 E. 4.1.2; BGer 5D_181/2017 E. 2.4.2).

b) Auch wenn eine Gerichtsstandvereinbarung i.S.v. Art. 17 ZPO grundsätzlich einen ausschliesslichen Gerichtsstand begründet, steht die Vereinbarung dennoch unter dem Vorbehalt (teil-)zwingender Gerichtsstände. Entsprechend ist vorab zu prüfen, ob ein zwingender Gerichtsstand gegeben ist. Vorliegend kommt aufgrund des von der Klägerin geschilderten Sachverhalts insbesondere der Konsumentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO infrage. Danach kann bei einer Streitigkeit aus Konsumentenvertrag der Konsument als Beklagter nicht zum Voraus – also vor Entstehung der Streitigkeit – oder durch Einlassung auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz verzichten.

c) Zu prüfen ist somit, ob der Vertrag zwischen den Parteien als Konsumentenvertrag zu qualifizieren ist. Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen Bedürfnisse des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Der Konsumentenvertrag lässt sich mithin nicht in das übliche Schema der Vertragsarten eingliedern. Entscheidend ist vielmehr,

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8/11 dass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher geschlossen wird, zu dessen privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Für die Umschreibung des Konsumentenvertrages ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse des Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend (BGE 132 III 268 E. 2.2.2; BGE 121 III 336 E. 5d). Sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann jeder Vertrag als Konsumentenvertrag gelten (bejaht u.a. bei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung [OGer AR ERV 22 38 vom 12. Juli 2023 E. 1.3], beim Autokauf [KGer NE CACIV.2019.72 vom 29. Oktober 2019 E. 3] oder bei der Miete eines Wohnmobils während zwei Wochen [KGer ZG GVP 2004 S. 189 vom 30. Juni 2004 E. 2.3.2]), wobei grundsätzlich eine enge Auslegung greift (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.2.2, m.w.H.).

d) Wie bereits der Klage zu entnehmen ist, bietet die Klägerin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit u.a. Umzüge an (Klage, S. 7; kläg.act. 7a). Von diesem Angebot machte der Beklagte Gebrauch, als er die Offerte der Klägerin akzeptierte und sie mit dem Umzug seines (privaten) Hausrates betraute. Fraglich ist indes, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine Leistung des üblichen Verbrauchs handelte. Der Gesetzeswortlaut ist dabei nach herrschender Lehre zu eng gefasst. So werden nicht nur Verträge erfasst, die sich auf verbrauchbare Sachen beziehen, sondern auch unverbrauchbare Sachleistungen, Immaterialgüterrechte und Dienstleistungen sind erfasst (BSK ZPO- KAISER JOB, 3. Aufl., Art. 32 N 6; FELLER/BLOCH, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 32 N 27; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 32 N 13 m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Voraussetzung der Üblichkeit auf Art und Zweck des Geschäfts, aber auch auf den Wert des Vertragsgegenstandes abzustellen, stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (BGE 132 III 268 E. 2.2.3. f.). Vorweg ausgeschlossen sind aufgrund des Merkmals der Üblichkeit Verträge, die einer besonderen Form bedürfen, solche über Anschaffungen mit einmaligem Charakter sowie Verträge, die Investitionen zum Gegenstand haben oder in anderer Weise ausserordentlich sind (FELLER/BLOCH, ZPO-Komm., Art. 32 N 30; BSK ZPO-KAISER JOB, Art. 32 N 7; KUKO ZPO-HAAS/STRUB, 3. Aufl., Art. 32 N 10; vgl. auch GVP 2008 Nr. 68 E. 3).

e) Zunächst ist festzuhalten, dass im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Elemente ersichtlich sind, die eine Qualifikation als Konsumentenvertrag von vornherein ausschliessen. Insbesondere handelt es sich beim Beizug einer Umzugsfirma nicht um eine Anschaffung mit einmaligem Charakter, wie beispielsweise beim Kauf eines Grundstücks. Auch wertmässig übersteigt die Leistung mit von der Klägerin geltend ge-

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9/11 machten Fr. 9'798.45 zumindest im konkreten Fall nicht das Mass des Üblichen. Obwohl ein Umzug und – damit verbunden – der Beizug einer Umzugsfirma nur bedarfsweise erfolgt, kann dieser nicht als ausserordentlich bezeichnet werden. Abhängig von der Grösse des umzuziehenden Hausrats, der Distanz zwischen altem und neuem Wohnsitz sowie den örtlichen und persönlichen Verhältnissen kann eine Privatperson gar auf den Beizug eines Umzugs- oder zumindest Transportunternehmens angewiesen sein. Insgesamt ist deshalb von einer üblichen Leistung auszugehen. Nachdem auch die weiteren Begriffselemente gegeben sind, ist der Vertrag zwischen den Parteien als Konsumentenvertrag i.S.v. Art. 32 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren.

4. Da es sich um eine Konsumentenstreitigkeit handelt, liegt nach Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO ein teilzwingender Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten vor (für die Beachtlichkeit der entsprechenden Bestimmungen beim Vertrag betreffend einen privaten Umzug auch FURRER, Schweizerisches Fracht-, Speditions- und Lagerrecht, 2016, Rz. 276 f.). Entsprechend ist die Gerichtsstandklausel in den AGB der Klägerin – bei vorausgesetzter gültiger Vereinbarung, welche vorliegend nicht zu beurteilen ist – auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Dass der Beklagte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids seinen Wohnsitz nicht in O.__ hatte, ist unbestritten (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3). Mangels örtlicher Zuständigkeit ist daher der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und auf die Klage ist nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beklagten in dessen Beschwerde einzugehen.

IV.

1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO), werden der unterliegenden Partei – vorliegend der Klägerin – auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog).

2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'400.00 (Fr. 2'100.00 Entscheidgebühr zzgl. Fr. 300.00 Schlichtungsverfahren; vi-Entscheid, S. 9) hat aufgrund ihres Unterliegens die Klägerin zu tragen. Diese sind mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'700.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Restbetrag von Fr. 700.00 hat die Klägerin zu bezahlen. Eine Umtriebsentschädigung zuhanden des Beklagten ist mangels Antrags nicht geschuldet.

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10/11 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Beklagten in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten seinen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu ersetzen.

Da der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht berufsmässig vertreten war und gleichzeitig seinen Antrag auf Umtriebsentschädigung nicht begründet hat, ist auch für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

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11/11 Entscheid

1. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege von A.__ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Der Entscheid des Kreisgerichts W.__ vom 8. März 2024 (VV.2023.140) wird aufgehoben.

3. Auf die Klage der B.__AG gegen A.__ vom 24. August 2023 wird nicht eingetreten.

4. Die B.__ AG hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'400.00 zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'700.00 verrechnet. Die B.__ AG hat den Restbetrag von Fr. 700.00 zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 hat die B.__ AG zu bezahlen. Diese werden mit dem Kostenvorschuss von A.__ in gleicher Höhe verrechnet.

6. Die B.__ AG hat A.__ seinen im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Eine Umtriebsentschädigung ist nicht geschuldet.

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Dr. Caroline Kirchschläger Sandro Kilchmann

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