Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2023.46-EZO3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 03.09.2024 Entscheiddatum: 19.06.2024 Entscheid Kantonsgericht, 19.06.2024 Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bei einer prozessleitenden Verfügung (E. II. 2). Art. 12 lit. c BGFA: Folgen und Vorgehen, wenn bei einem Anwalt in einem laufenden, gerichtlichen Verfahren ein Interessenkonflikt vorliegt (E. III. 1). Im konkreten Fall liegt kein Interessenkonflikt vor: Ein Anwalt kann in einem Forderungsprozess die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft vertreten, auch wenn die Ehefrau des Klägers in einem anderen (abgeschlossenen) Prozess mit anderen Parteien und anderem Streitgegenstand durch dasselbe Anwaltsbüro vertreten war und sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3) Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht
Entscheid vom 19. Juni 2024
Geschäftsnummer BE.2023.46-EZO3 (VV.2023.28-[…])
Verfahrensbeteiligte A.__,
Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten von Rechtsanwalt C.__,
gegen
STWEG B.__,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten von Rechtsanwalt D.__, X.__ Advokaten,
Gegenstand prozessleitende Verfügung (Forderung)
BE.2023.46-EZO3
2/13 Erwägungen
I.
1.a) A.__ (Kläger) und seine Ehefrau, E.__, sind als Stockwerkeigentümer bzw. Stockwerkeigentümerin Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.__ (Beklagte). Gegen Letztere führt der Kläger vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts […] einen Forderungsprozess (Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 ff. OR). Mit Teilklage vom 29. Juni 2023 macht er eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 geltend und behält sich das Geltendmachen weiteren Schadens (insb. Haushaltschaden, Erwerbsschaden, Heilbehandlungskosten, Anwaltskosten, restliche Genugtuung) zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor (viact. 1 [Klage]). Seine Forderung(en) begründet er mit einem Unfall, den er am 20. August 2018 auf einer Treppe, die im gemeinschaftlichen Teil der Beklagten liegt, wegen eines Werkmangels erlitten haben soll. Zusammenfassend bringt er vor, dass er einzig darum gestürzt sei, weil die Treppe von der Beklagten nicht vorschriftsgemäss gebaut und unterhalten worden sei. Unfallbedingt sei er in seiner Gesundheit u.a. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Beruf wie auch im Haushalt stark eingeschränkt (Klage, S. 6 ff.). Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.__ von der Kanzlei X.__ Advokaten, bestreitet mit Klageantwort vom 22. September 2023 zusammengefasst den Nachweis des Unfallereignisses an sich, einen Werkmangel sowie die Unfallfolgen (vi-act. 8 [Klageantwort], S. 4 ff.).
b) Nachdem der Kläger die Klageantwort erhalten hatte, teilte er mit, dass die Kanzlei X.__ Advokaten, konkret Rechtsanwalt F.__, bis im August 2022 seine Ehefrau in einem umfassenden Sozialversicherungsverfahren u.a. gegen die IV-Stelle vertreten habe. Dabei habe mehrheitlich er, der Kläger, die Korrespondenz mit Rechtsanwalt F.__ geführt und mit diesem "offenbar" auch über die vorliegend im Zentrum stehenden Geschehnisse vom 20. August 2018 gesprochen. Für das Verfahren gegen die IV-Stelle sei ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten erstellt worden. Solche Gutachten äusserten sich stets über höchstpersönliche medizinische aber auch soziale Gegebenheiten einer versicherten Person und deren Umfeld. Neben arbeitsspezifischen medizinischen Fragen würden auch umfassende Angaben zum sozialen Umfeld, zur Haushalttätigkeit (Hilfsmittel, Hilfe durch Dritte etc.) und zur Freizeitgestaltung eingeholt. Vorliegend seien ausserdem umfassende Haushaltabklärungen vor Ort gemacht worden. Indem Rechtsanwalt D.__ – ebenfalls aus der Kanzlei X.__ Advokaten – die Beklagte im Forderungsprozess neu vertrete, befinde sich dieser in einem offensichtlichen Interessenkonflikt. Es seien die not-
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3/13 wendigen Vorkehrungen gemäss Art. 15 BGFA zu treffen und das Verfahren bis zu einem Entscheid der Aufsichtskommission zu sistieren (vi-act. 11 und 15).
c) Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei E.__ handle es sich um eine ihrer Stockwerkeigentümerinnen. Damit sei auch diese Beklagte im vorliegenden Zivilprozess und werde durch den an der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung mandatierten Rechtsanwalt D.__ vertreten. Dadurch sei sichergestellt, dass alle Interessen sämtlicher Stockwerkeigentümer, mithin auch jene von E.__, bestmöglich gewahrt seien. Der Kläger sei nie vom Büropartner von Rechtsanwalt D.__, Rechtsanwalt F.__, vertreten worden und damit könne er sich auch nicht auf einen allfälligen Interessenskonflikt berufen. Unzutreffend sei zudem, dass der Kläger mit Rechtsanwalt F.__ über den aktuellen Zivilprozess gesprochen habe. Es werde auch nichts vorgetragen, was auf besondere Kenntnisse des beklagtischen Rechtsvertreters aus dem damaligen Rechtsverhältnis durch dessen Büropartner schliessen lasse. Solches sei auch nicht ersichtlich, da der aktuell strittige Sachverhalt nicht Gegenstand des IV-Verfahrens der Ehepartnerin des Klägers gewesen sei. Eine Sistierung des Verfahrens sei nicht nötig, weil von allem Anfang an keine Interessenkollision erkennbar sei (vi-act. 13).
d) Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023 stellte der Einzelrichter des Kreisgerichts fest, dass Rechtsanwalt D.__ befugt sei, die Beklagte im vorliegenden Verfahren zu vertreten (vi-act. 17 [prozessleitende Verfügung]).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 10. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die prozessleitende Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Mandatsübernahme von Rechtsanwalt D.__ als Vertreter der Beklagten gegen Art. 12 lit. c BGFA verstosse. Weiter sei Rechtsanwalt D.__ aufzufordern, das Mandat niederzulegen und die Vorinstanz aufzufordern, das Verfahren VV.2023.28-[…] zu sistieren, damit die Beklagte allenfalls eine neue Rechtsvertretung mandatieren und instruieren könne (B/1 [Beschwerde]). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 beantragt die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (BE/9 [Beschwerdeantwort]). Am 7. Dezember 2023 übermittelte die Einzelrichterin dem Kläger die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung seien nicht vorgesehen, den Entscheid erhielten sie zu gegebener Zeit (BE/11). Der Kläger reichte am 18. Dezember 2023 eine
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4/13 Stellungnahme ein (BE/12), worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 20. Dezember vernehmen liess (BE/15).
II.
1. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO) sind jedenfalls insoweit erfüllt, als es sich beim angefochtenen Entscheid um eine prozessleitende Verfügung handelt (BGE 147 III 351 E. 6.3), welche im Grundsatz – vorbehaltlich der Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (dazu E. 2 sogleich) – ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellt. Ferner wurde die Beschwerde vom 10. November 2023 rechtzeitig eingereicht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
2.a) Prozessleitende Verfügungen können – abgesehen von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen, hier nicht relevanten Fällen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn dem Beschwerdeführer durch sie ein "nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil" droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in pflichtgemässer Ermessensausübung zu konkretisieren hat (GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 319 N 13; ZPO-Rechtsmittel-HOFFMANN- NOWOTNY, 2013, Art. 319 N 23). Ob Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – anders als Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (der sich im Übrigen von der Regelung der ZPO dahin unterscheidet, als er bloss von einem "nicht wiedergutzumachenden Nachteil" spricht) – nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile erfasst, wurde vom Bundesgericht soweit ersichtlich bislang offengelassen (vgl. insb. BGE 137 III 380 E. 2) und ist in der Lehre umstritten (verneinend z.B.: BK-STERCHI, 2012, Art. 319 ZPO N 12 sowie BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 319 N 7; indifferent: ZPO-Rechtsmittel-HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 319 N 25 ff.; bejahend: FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 319 N 15).
Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann aber auch dann zulässig sein, wenn die umstrittene prozessleitende Verfügung die
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5/13 Lage der betroffenen Partei nur – aber immerhin – erheblich erschwert (FREIBURGHAUS/ AFHELDT, ZPO Komm., Art. 319 N 14; vgl. auch ZPO-Rechtsmittel-HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 319 N 25 ff.; GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt ein Entscheid, der dazu führt, dass die Gegenpartei im hängigen Verfahren trotz geltend gemachtem Interessenkonflikt weiterhin durch den betreffenden Rechtsanwalt vertreten wird, jedenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGer 4A_89/2024 E. 1.4; BGer 5A_830/2023 E. 1.1).
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BK-STERCHI, Art. 319 ZPO N 15; CHK- SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 319 N 15; GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a; vgl. auch ZR 111 [2012] Nr. 51). Er hat daher aufzuzeigen, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was die konkrete Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils wie auch Ausführungen zur Frage bedingt, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.
b) Der Kläger bringt diesbezüglich vor, der Rechtsanwalt der Beklagten befinde sich in einem Interessenkonflikt. Es bestehe die Möglichkeit, dass dieser, falls er das Mandat weiterführen würde, rein theoretisch Informationen, die er durch das Mandat für seine, des Klägers, Ehefrau erlangte habe, gegen ihn verwenden könnte. Ihm würde dadurch die Möglichkeit eines fairen Verfahrens unweigerlich genommen. Der bestehende Interessenkonflikt könne im Endurteil nicht mehr korrigiert werden (Beschwerde, S. 5 f. N 7).
c) Damit legt der Kläger nicht dar und es ist auch nicht offensichtlich, welcher konkrete erhebliche Nachteil er befürchtet und inwiefern und warum sich dieser später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Somit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Beschwerde wäre allerdings – wie die folgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre.
3.a) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge-
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6/13 macht werden (Art. 320 ZPO). Dem Beschwerdeführer obliegt dabei eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat er sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt auch in Verfahren, in denen – wie vorliegend (BGE 141 III 294 E. 6.1; BGer 4A_229/2017 E. 3) – der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 326 N 4; STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 326 N 3; STAEHELIN A./BACH- OFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, 3. Aufl., § 26 N 45).
b) Der Kläger bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, es sei davon auszugehen, dass entweder eine Freizeichnung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber seiner Ehefrau vorgelegen habe oder andernfalls ein gemeinsames Mandatsverhältnis als bestehend betrachtet worden sei (Beschwerde, S. 9 N 16). Diese Behauptung erfolgte verspätet und hat daher unbeachtlich zu bleiben.
4.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht hat eine Partei Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass ein Beschwerdeführer nach Erstattung der Beschwerdeantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der Beschwerdeführer unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGer 4A_213/2015 E. 2.1.2).
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7/13 b) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe des Klägers vom 8. Dezember 2023 (BE/12) nicht ohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 3 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind. Was die rechtlichen Ausführungen betrifft, ist anzumerken, dass diese insofern berücksichtigt werden können, als das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).
III.
1.a) Nach Art. 12 lit. c BGFA vermeiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Liegt bei einem Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren ein Interessenkonflikt vor, so beschlägt dies seine Vertretungsbefugnis, das heisst, die Fähigkeit, prozessuale Handlungen in der im Prozessrecht vorgezeichneten Form vorzunehmen (BGE 147 III 351 E. 6.2.1 und 6.3). Wer in Verletzung der Pflichten von Art. 12 lit. c BGFA die Vertretung eines Mandanten annimmt oder weiterführt, dem drohen neben Disziplinarmassenahmen (durch die Aufsichtsbehörde) das Verbot zur Prozessführung im konkreten Fall (BGE 147 III 351 E. 6.1.3 m.w.H.; FELLMANN/BURGER, Das Verbot von Interessenkollisionen und seine Durchsetzung im Prozess, Anwaltsrevue 2020, S. 14 ff., 17; MÜLLER/EGLI, Besprechung BGE 147 III 351, AJP 2021, S. 1061 ff., 1064). Wird einem Anwalt die Vertretungsbefugnis abgesprochen, muss der betroffenen Partei eine Frist angesetzt werden, damit sie den Mangel beheben kann (Art. 132 ZPO analog; BGE 147 III 351 E. 6.3). Dabei darf die Nachfrist nicht dazu verwendet werden, die Eingabe zu ergänzen; stattdessen soll die bisher unzulässig vertretene Partei die (unveränderte) Rechtsschrift selbst unterzeichnen oder eine neue, von ihr bestellte Vertretung soll dies tun (MÜLLER/EGLI, a.a.O., S. 1064 f.). Der Entscheid über eine allfällige Interessenkollision eines Vertreters stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Folglich hat in einem hängigen Verfahren das Gericht, das in der Hauptsache zuständig ist, oder delegationsweise eines seiner Mitglieder (Art. 124 Abs. 2 ZPO), über die Vertretungsbefugnisse des Anwalts zu urteilen und nicht die Aufsichtsbehörde (BGE 147 III 351 E. 6.3).
b) Die Parteien stellen zu Recht nicht (mehr) in Frage, dass die (von Amtes wegen zu prüfende) Zuständigkeit des vorinstanzlichen Einzelrichters gegeben war und dieser die Frage, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht, richtigerweise mittels prozessleitender Verfügung entschied.
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8/13 2.a) Die Vorinstanz stellte fest, Rechtsanwalt D.__ sei befugt, die Beklagte zu vertreten. Sie begründete dies damit, dass ein konkreter Interessenkonflikt nicht erkennbar sei. Die Interessen der beklagtischen Stockwerkeigentümergemeinschaft stünden nicht im Widerspruch zu jenen der vormals durch Rechtsanwalt F.__ vertretenen Ehefrau des Klägers. Dies zumal Letztere zugleich Mitglied der Stockwerkeigentümerschaft sei und damit im vorliegenden Verfahren dieselben Interessen vertrete. Dass die im Rahmen des die Ehefrau des Klägers betreffenden polydisziplinären medizinischen Gutachtens getätigten Haushaltsabklärungen vor Ort auch den Kläger beträfen, vermöge keine Interessenkollision herbeizuführen. Lediglich wenn Rechtsanwalt D.__ Kenntnisse, die Rechtsanwalt F.__ im Rahmen der Mandatsführung betreffend die Ehefrau des Klägers erworben habe, gegen die Interessen der Letzteren verwenden würde, läge ein Verstoss gegen die Berufspflichten vor (vi-Entscheid).
b) Dagegen bringt der Kläger mit der Beschwerde vor, es treffe nicht zu, dass lediglich ein Interessenkonflikt vorliegen würde, wenn Rechtsanwalt D.__ Kenntnisse, die Rechtsanwalt F.__ im Rahmen seiner Mandatsführung erworben habe, gegen die Interessen seiner, des Klägers, Ehefrau verwenden würde. Zwar sei tatsächlich seine Ehefrau Klientin der X.__ Advokaten gewesen. Jedoch sei fast die gesamte Korrespondenz über ihn, den Kläger, erfolgt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehe sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zu eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts. Damit sei es naheliegend, die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. c BGFA auch auf ihn, den Ehemann der ehemaligen Mandantin, auszuweiten. Er sei damit wie ein ehemaliger Klient zu behandeln. Ob er eine Vollmacht unterzeichnet habe oder nicht spiele keine Rolle (Beschwerde, S. 8 f. N 14-16; im Übrigen vgl. E. II.3.b hiervor).
c) Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dass Art. 12 lit. c BGFA ausschliesslich die Interessen der Ehepartnerin des Klägers schütze. Dementsprechend könne eine Interessenkollision nur dann vorliegen, wenn konkrete Erkenntnisse aus dem geführten IV-Verfahren entgegen den Interessen der Ehepartnerin des Klägers im hängigen Zivilprozess verwendet würden. Eine allfällige Korrespondenz des Rechtsanwalts mit einem Vertreter der von ihm vertretenen Person führe nicht zur Ausdehnung des Schutzes von Art. 12 lit. c BGFA auf nicht vom Mandatsverhältnis umfasste Dritte. Der Hinweis des Klägers auf die "gesamte Berufstätigkeit" des Anwalts ändere daran nichts: Dieser Hinweis beinhalte bloss das Erlangen von Informationen aus der gesamten Berufstätigkeit, nicht jedoch die Ausdehnung des Schutzes von Art. 12 lit. c BGFA auf ausserhalb der Mandatsbeziehung stehende Dritte (Beschwerdeantwort, S. 6 f. N 11-13). Der Kläger habe sodann nicht konkret und substantiiert behauptet, dass der Büropartner des beklagti-
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9/13 schen Rechtsvertreters aus der damaligen Mandatsbeziehung Informationen erlangt haben soll, welche im hängigen Zivilprozess für die strittigen Belange von Interesse wären (Beschwerdeantwort, S. 7 N 14).
d) Nicht (mehr) strittig ist, dass Anwälte derselben Anwaltskanzlei nicht verschiedene Aufträge annehmen dürfen, die miteinander unverträglich sind, oder bei denen widerstreitende Interessen zur Beurteilung stehen. Diesbezüglich gilt, dass alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln sind (FELLMANN, Anwaltsrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, 2. Aufl., N 356 ff. m.w.H.; FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 88).
Unbestritten blieb sodann die Behauptung des Klägers, er habe im Rahmen des IV-Verfahrens für seine Ehefrau mehrheitlich die Korrespondenz mit dem Anwalt der X.__ Advokaten geführt (vi-act. 11). Solches ergibt sich auch aus der Honorarrechnung vom 19. August 2022 samt Leistungsbeschrieb (vi-act. 11.2). Weiter legte der Kläger vor Vorinstanz dar, dass ein polydisziplinäres Gutachten erstellt worden sei, welches sich auch über die sozialen Gegebenheiten der versicherten Person äussere, und verwies diesbezüglich auf den Standardfragebogen der IV-Stelle bei polydisziplinären Begutachtungen, wo neben arbeitsspezifischen medizinischen Fragen auch umfassende Angaben zum sozialen Umfeld, zur Haushaltstätigkeit (Hilfsmittel, Hilfe durch Dritte etc.), zur Freizeitgestaltung etc. eingeholte würden (vi-act. 15, S. 1 unten f. mit Verweis auf vi-act. 15a). Ausserdem hätten umfassende Haushaltabklärungen vor Ort stattgefunden. Diese Tatsachenbehauptungen blieben im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, womit sie – entgegen der Ansicht der Beklagten (Beschwerdeantwort, S. 5 N 7) – auch ohne Beweise als erstellt zu gelten haben, zumal keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass sie nicht zutreffen würden und grundsätzlich nur über bestrittene Tatsachen Beweis abzunehmen ist (Art. 150 Abs. 1 ZPO).
Dagegen wurde die lediglich unsubstantiiert vorgetragene Behauptung des Klägers, er habe mit Rechtsanwalt F.__ "offenbar" auch über die vorliegend im Zentrum stehenden Geschehnisse vom 20. August 2018 gesprochen (vi-act. 11, S. 1), von der Beklagten bestritten (vi-act. 13, S. 3 N 6). Nachdem es diesbezüglich sowohl an substantiierten Behauptungen als auch an Beweisen fehlt, ist im Folgenden nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit einem Anwalt der X.__ Advokaten über den Unfall, der der hier interessierenden Forderungsklage zugrunde liegt, gesprochen hat.
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10/13 e) Die Beklagte macht schliesslich geltend, der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil er seit dem Stockwerkeigentümerentscheid vom 18. März 2023 gewusst habe, dass ein X.__ Anwalt sie, die Beklagte, vertrete, dies aber erst nach Eingang der Klageantwort beanstande. Er hätte dies umgehend geltend machen müssen (Beschwerdeantwort, S. 11 N 29; vi-act. 13, S. 4 N 7).
Dieser Einwand ist unbehelflich. Ein Interessenkonflikt wird durch Zeitablauf oder Passivität der Gegenpartei weder genehmigt noch im Sinne eines Mangels "geheilt". Das Gericht entscheidet jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts (BGE 141 IV 257 E. 2.2; BGer 1B_59/2018 E. 2.7).
3.a) Wie bereits erwähnt, haben Anwältinnen und Anwälte gemäss Art. 12 lit. c BGFA jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Damit auferlegt das BGFA dem Anwalt Kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren Konsequenzen teilweise weitergeht, als die vertragliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR. Ein nach Art. 12 lit. c BGFA verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder andern ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seiner Entscheidung für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 346 ff. m.w.H.; FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 BGFA N 84 m.w.H.).
Das Verbot, jemanden im Falle eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Es steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA – wonach der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausübt –, mit der in Art. 12 lit. b BGFA stehenden Pflicht zur Unabhängigkeit sowie mit Art. 13 BGFA betreffend das Berufsgeheimnis. Die erwähnten Bestimmungen bezwecken vor allem, die Interessen der Klienten des Anwalts zu schützen, indem sie ihnen eine von Interessenkonflikten freie Vertretung gewährleisten. Sie sind ebenfalls darauf gerichtet, den guten Ablauf des Prozesses zu gewährleisten, indem sie insbesonhttps://www.swisslex.ch/doc/unknown/c8afc14e-2632-4b06-a6c5-cb3e39454c7b/citeddoc/3d9da1a5-a67c-40fa-a586-47797e8db6fc/source/document-link https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwez3gmfpxax3boj2f6mjs https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwez3gmfpxax3boj2f6mjs https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwez3gmfpxax3boj2f6mjt
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11/13 dere sicherstellen, dass kein Anwalt in seiner Fähigkeit, den einen seiner Klienten zu vertreten, eingeschränkt ist – namentlich im Falle mehrfacher Vertretung –, beziehungsweise in dem sie vermeiden, dass ein Anwalt aus den anlässlich eines früheren Mandats erworbenen Kenntnissen einer Gegenpartei zu deren Nachteil Nutzen ziehen kann (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGE 141 IV 257 E. 2.1; BGer 2C_898/2018 E. 5.2).
Eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA liegt namentlich vor, wenn ein Zusammenhang zwischen zwei Verfahren besteht und der Anwalt Klienten vertritt, deren Interessen nicht identisch sind. Es ist grundsätzlich unwesentlich, ob das erste Verfahren schon beendet oder noch hängig ist, da die Treuepflicht des Anwalts zeitlich nicht begrenzt ist. Es besteht auch ein Interessenkonflikt im Sinne der oben erwähnten Bestimmung, sobald die Möglichkeit auftritt, in einem neuen Mandat, bewusst oder nicht, die vorher, bei der Ausübung eines früheren Mandats, unter dem Berufsgeheimnis erworbenen Kenntnisse zu verwerten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGE 134 II 108 E. 3; BGer 2C_898/2018 E. 5.2). Interessenkonflikte können sich auch aus Interessenlagen ergeben, die nicht nur anwaltlich begründet sind. Allerdings begründet nicht jedes abweichende Interesse von Personen, mit denen der Anwalt geschäftlich verkehrt, einen Konflikt. Vorausgesetz ist vielmehr eine Bindung, die nahelegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser Person Rücksicht nimmt, sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 347 ff. m.w.H.; FELLMAN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 BGFA N 84a; BERNHART, Die professionellen Standarts des Rechtsanwalts, 2. Aufl., S. 96 ff.).
b) Vorab ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Klägers als Mandantin der X.__ Advokaten im Sozialversicherungsverfahren nicht gleichzusetzen ist mit der Beklagten im Forderungsprozess. Die Ehefrau ist lediglich eine Stockwerkeigentümerin unter vielen und ihre Interessen können durchaus von jenen der Beklagten abweichen. Allerdings ist sie nicht Partei im hier interessierenden Forderungsprozess und es wurde nicht geltend gemacht, bei Rechtsanwalt D.__ bestehe durch die umstrittene Mandatsübernahme ein Interessenkonflikt bezüglich der Interessen der Ehefrau des Klägers. Solches ist denn auch nicht ersichtlich.
Der Kläger dagegen stand nie in einem Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt D.__ oder einem seiner Büropartner. Es ist auch nicht von einer faktischen Mandatsübernahme oder einer geschäftlichen Beziehung i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA auszugehen. Rechtsanwalt F.__ vertrat die Interessen der Ehefrau des Klägers. Die Interessen des Klägers wurden Rechtsanwalt F.__ jedoch nicht zur Wahrung übertragen. Dass der Kläger für seine Ehehttps://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gjrv6obzhaxtembrha
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12/13 frau, also als Vertreter seiner Ehefrau, Korrespondenz mit Rechtsanwalt F.__ führte, ändert daran nichts. Die Anwälte der X.__ Advokaten waren (und sind) dementsprechend nicht verpflichtet, auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Folglich befinden sie sich auch nicht in einem Konflikt zwischen den Interessen des Klägers und ihrer heutigen Mandantin, der Beklagten. Ausserdem besteht keine Gefahr, dass sie – nachdem der Kläger nie ihr Mandant war – durch ein solches Mandatsverhältnis geschützte Kenntnisse zugunsten der aktuellen Mandantin gegen ihn als Gegenpartei verwenden.
IV.
Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Kläger zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV). Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Weiter hat der Kläger die Beklagte für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Als angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'200.00 (Art. 6, Art. 14 lit. b, Art. 26 Abs. 1 lit. a, Art. 28bis, Art. 29 HonO).
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13/13 Entscheid
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 hat A.__ zu bezahlen.
3. A.__ hat die STWEG B.__ für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'200.00 zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 19.06.2024 Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bei einer prozessleitenden Verfügung (E. II. 2). Art. 12 lit. c BGFA: Folgen und Vorgehen, wenn bei einem Anwalt in einem laufenden, gerichtlichen Verfahren ein Interessenkonflikt vorliegt (E. III. 1). Im konkreten Fall liegt kein Interessenkonflikt vor: Ein Anwalt kann in einem Forderungsprozess die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft vertreten, auch wenn die Ehefrau des Klägers in einem anderen (abgeschlossenen) Prozess mit anderen Parteien und anderem Streitgegenstand durch dasselbe Anwaltsbüro vertreten war und sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3)
2026-04-10T07:22:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen