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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.12.2021 BE.2021.50/52/55

28 dicembre 2021·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·2,000 parole·~10 min·1

Riassunto

Art. 74 ff. ZPO (SR 272): Zulassung der Nebenintervention im Schlichtungsverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachen- bzw. Obligationenrecht, 28. Dezember 2021, BE.2021.50/52/55).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2021.50/52/55 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 08.03.2022 Entscheiddatum: 28.12.2021 Entscheid Kantonsgericht, 28.12.2021 Art. 74 ff. ZPO (SR 272): Zulassung der Nebenintervention im Schlichtungsverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachen- bzw. Obligationenrecht, 28. Dezember 2021, BE.2021.50/52/55). Zusammenfassung Sachverhalt   Nachdem das Schlichtungsverfahren über lange Zeit sistiert war, stellte der Sohn des Klägers kurz vor der Verhandlung das Gesuch um Zulassung als Nebenintervenient im Schlichtungsverfahren. Die Vermittlerin wies das Gesuch ab, wogegen sich der Kläger in eigenem Namen und im Namen seines Sohnes beim Kantonsgericht mit Beschwerde wehrten. Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes gab einem Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 nicht statt, so dass diese wie vorgesehen durchgeführt wurde, und wies die Beschwerde in der Folge ab, soweit er darauf eintritt.     Auszug aus den Erwägungen   2.a) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellen (Art. 74 ZPO). Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen; stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich (Art. 76 ZPO). Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn, sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden (Art. 77 ZPO).   b)    Die Vermittlerin wies das Gesuch von S. um Zulassung zur Nebenintervention mit der Begründung eines fehlenden rechtlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens ab. Er bringe zwar "durchaus noble Motive" vor, die jedoch nicht auf ein rechtliches, sondern auf ein rein faktisches persönliches und allenfalls ökonomisches Interesse bzw. auf das Ansinnen schliessen liessen, den Kläger zu unterstützen.   [Zusammenfassung der Beschwerdebegründung]   c/aa)  Die Vermittlerin bejahte ihre Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulassung des Sohnes des Klägers als Nebenintervenient mit der Begründung, mit der Stellung des Schlichtungsgesuchs sei die Klage rechtshängig. Ob der Schlichtungsbehörde die Kompetenz zu seinem solchen Entscheid zukommt, ist indessen umstritten. Bejaht wird sie etwa von Graber (BSK ZPO, 3. Aufl., Art. 74 N 11) oder E. Staehelin/Schweizer (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 74 N 15), verneint hingegen von Zuber/Gross (BK, 2012, Art. 74 ZPO N 13) oder Schrank (Grundsatzfragen zum Schlichtungsverfahren, in: Das Schlichtungsverfahren nach ZPO, CIVPRO 10, S. 10 ff.). Auch das Handbuch für das Verfahren vor den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schlichtungsbehörden des Kantons St.Gallen geht davon aus, dass ein Interventionsgesuch (erst) im Gerichtsverfahren gestellt werden könne (N 77). Der Umstand, dass der Schlichtungsbehörde grundsätzlich keine Entscheidkompetenz zukommt, spricht eher gegen eine vermittleramtliche Zuständigkeit, der Umstand, dass es bei der Frage der Zulassung der Nebenintervention um eine solche der Verfahrensleitung handelt, zu welcher auch die Schlichtungsbehörde befugt ist, eher dafür. Letztlich kann die Frage nach der Zulässigkeit im Schlichtungsverfahren hier deshalb offenbleiben, weil, wie nachfolgend zu zeigen ist, der Entscheid, den Sohn im hier zur Diskussion stehenden Schlichtungsverfahren nicht als Nebenintervenient zuzulassen, nicht zu beanstanden ist.   bb)  Unter der in Art. 74 Abs. 1 ZPO verlangten Glaubhaftmachung eines eigenen, rechtlichen Interesses am Prozessausgang versteht die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine unrichtige Entscheidung die eigene materielle Rechtslage der intervenierenden Person mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt oder zumindest gefährdet. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn Rechte oder Pflichten der intervenierenden Partei im Verhältnis zur klagenden oder zur beklagten Partei vom Entscheid über Bestand oder Nichtbestand der Gegenstand des Hauptprozesses bildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse abhängen. Ein ökonomisches oder bloss faktisches Interesse genügt hingegen nicht. Die Nebenintervention ist mithin aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vermeidung widersprechender Entscheide insbesondere dann zuzulassen, wenn die intervenierende Person befürchten muss, eine der Hauptparteien werde im Falle des Unterliegens gegen sie Ansprüche erheben oder sie werde Rechte gegenüber einer der Hauptparteien einbüssen, wenn diese im Prozess unterliege (vgl. BSK ZPO-Graber, Art. 74 N 2), wobei dieses Risiko nicht darin besteht, dass das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergeht, direkt gegenüber dem Nebenintervenienten wirkt und gegen ihn vollstreckt werden kann, sondern insofern "eine Bindungswirkung kraft Reflexes" entfaltet, "als in einem allfälligen Folgeprozess zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei das für diese 'ungünstige Ergebnis des Prozesses' auch gegen die intervenierende Partei 'wirkt'" (BGE 142 III 629 E. 2.1).   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc)  Hier verneinte die Vermittlerin die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Nach dem hiervor Ausgeführten hätte der seinen Sohn vertretende Kläger mithin substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Vermittlerin bei dieser Verneinung in Willkür verfallen sei. Seine [...] Vorbringen erfüllen diese Voraussetzung nicht, indem sie, soweit überhaupt nachvollziehbar, nicht und schon gar nicht im Sinne der Willkür qualifiziert konkret und substantiiert auf die Frage rechtlicher Interessen eingehen. Ungeachtet dessen sind sie aber auch in der Sache nicht stichhaltig:   aaa) Nicht weiter eingegangen wird in diesem Zusammenhang vorab auf den Umstand, dass sich S. mit Ausnahme seiner Schreiben an die Vermittlerin vom 29. September und vom 13. Oktober 2021 in den Eingaben durch seinen Vater vertreten lässt bzw. schon vor Vorinstanz vertreten liess, was die Frage nach einer Interessenkollision aufwirft.   bbb) Ausgangspunkt für die Beurteilung eines relevanten rechtlichen Eigeninteresses bildet angesichts des Novenverbots im Beschwerdeverfahren das, was S. vor Vorinstanz vorbrachte. Er machte (in seinem Schreiben vom 29. September 2021) vorab unter Hinweis auf Voten seiner Mutter betreffend die schwerwiegenden psychischen und finanziellen Auswirkungen der drastischen Massnahme der Sistierung der Institutio geltend, es sei "die Wiedergutmachungsforderung, auch in mentaler Hinsicht", die ihn zum Antrag auf Mitwirkung am Schlichtungsverfahren veranlasse. Nach dem Hinweis der Vermittlerin an den Kläger in der E-Mail vom 5. Oktober 2021, sein Sohn müsse, wenn er dem Prozess als Nebenintervenient beitreten wolle, ein ordentliches Gesuch stellen, mit Bekanntgabe der Adresse und des Rechtsbegehrens sowie einer klaren Begründung, erklärte S. sodann in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2021, er sei daran interessiert, dass die dauerhafte Notlage der Familie ein Ende finde und sie wieder in gewöhnlichen Verhältnissen leben könnten. Dazu müsse als Erstes das Berufsverbot seines Vaters beendet werden. Er, S., mache sich Sorgen um die finanzielle Zukunft der Familie, um den guten Ruf, die Gesundheit und um die Altersvorsorge seines Vaters. Er verlange eine Aufklärung und wolle mitnichten den Kern des Falles unbehandelt verjährt sehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Ein rechtliches Interesse in dem Sinne, dass S. befürchten muss, der Kläger oder die Beklagten bzw. der Nebenbeklagte nehme ihn auf der Basis eines negativen Ergebnisses des vorliegenden, mit dem Schlichtungsgesuch eingeleiteten Verfahrens in Anspruch bzw. er, S., verliere wegen eines solchen Prozessausgangs gegen den Kläger oder die Beklagten bzw. den Nebenbeklagten eine Forderung, ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der im Schreiben vom 29. September 2021 angesprochenen "Wiedergutmachungsforderung" lassen sich in der Argumentation des Nebenintervenienten ausschliesslich moralische, ethische und finanzielle Aspekte, nicht aber Rechtsansprüche erkennen. Was sodann die "Wiedergutmachungsforderung" anbelangt, ist zwar an eine Genugtuungsforderung (auch) des Nebenintervenienten zu denken; allerdings ist der betreffende Hinweis, der zudem noch mit dem Hinweis "auch in mentaler Hinsicht" verbunden wird, derart vage, dass sich daraus ungeachtet der Voraussetzungen, die an sich für eine solche Forderung erfüllt sein müssten, nicht im Sinne der Glaubhaftmachung darauf schliessen lässt, inwiefern der Nebenintervenient bei einem für den Kläger negativen Prozessausgang mit dem Verlust einer konkreten eigenen Genugtuungsforderung i.S.v. Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR rechnen müsste.   ccc) Aufgrund der Ausführungen des Nebenintervenienten selber ist mithin nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich, dass die Vermittlerin die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einem Prozessausgang zu Gunsten des Klägers verneinte. Daran ändern, sofern man auf sie überhaupt eingeht, auch die Ausführungen des Klägers nichts. Er führte in seinem (Begleit-)Schreiben vom 13. Oktober 2021 aus, für ihn bestünden keine Zweifel daran, dass sein Sohn an der Klärung der Frage interessiert sei, ob das Berufsverbot vom Frühjahr 2014 diskriminierungsfrei gewesen sei oder nicht, ob es Schaden angerichtet habe, wer die Macht gehabt habe bzw. habe, die Blockade (= Vertuschung der Kernfrage) zu stoppen und wer haftbar sei. Er wolle vom Urteil in Sachen 121.2020 direkte Wirkungen erfahren, für sich persönlich und für die Familie, wie z.B. die Beendigung sozialer, mental-seelischer und wirtschaftlicher (z.B. betreffend Alimente) Strafblockaden. In Bezug auf ihn bestehe der massgebliche Konflikt nicht zwischen Sohn und Vater, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern – vermittelt aufgrund seiner, des Klägers, Institutio – zwischen seinem Sohn und der "Diensthoheit". Unter Hinweis auf das Kindeswohl und die Kinderrechte der noch unmündigen Tochter T. macht der Kläger schliesslich geltend, sein Sohn solle die Möglichkeit haben, ein Stück weit stellvertretend für sie und die anderen zu sprechen. Dies sei ein Beitrag zur Wiederherstellung seiner Personenwürde. In früheren Jahren habe er das sinnwidrige Machtspiel seiner, des Klägers, Dienstgeberschaft ohnmächtig mitansehen müssen. Jetzt könne er – im Rahmen der Prozessteilnahme – selber bei einer rationalen Aufarbeitung und (Teil-)Wiedergutmachung mitwirken.   Alle diese Ausführungen beziehen sich unabhängig davon, ob die damit verbundenen Vorwürfe des Klägers zutreffen oder nicht, nicht auf eine justiziable Rechtsposition des Nebenintervenienten. Sie mögen wohl begründen, weshalb er ein Interesse an einem für seinen Vater positiven Prozessausgang hat. Dieses Interesse ist aber nicht in dem Sinne rechtlicher Natur, dass er seinerseits zivilrechtliche Ansprüche der Hauptparteien bzw. den Verlust solcher Ansprüche gegen die Parteien des Hauptverfahrens befürchten muss.   d)    Beizufügen bleibt, dass sich am Schicksal der am 2. Dezember 2021 durchgeführten Schlichtungsverhandlung auch dann nichts ändert, wenn man hier die Zulässigkeit der Nebenintervention bereits im Schlichtungsverfahren bejaht: Wie nachfolgend zu zeigen ist bzw. sich aus den Akten ergibt, erschienen zur Schlichtungsverhandlung der Kläger in Begleitung seines Sohns sowie Rechtsanwalt B. als Vertreter der Beklagten; der Nebenbeklagte nahm an der Verhandlung nach mehrfacher Bestätigung, dass aus seiner Sicht kein Raum für einen Vergleich bleibe, nicht teil. Die Verhandlung endete mit der Ausstellung der Klagebewilligung; ein Vergleich kam mithin nicht zustande. Dass sich an diesem Ausgang etwas ändern würde, wenn der Sohn den Kläger nicht nur als Vertrauensperson begleitet hätte, sondern als Nebenintervenient beteiligt gewesen wäre, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden; denn es ist nicht anzunehmen, dass die formelle Beteiligung des Sohnes etwas an der (fehlenden) Vergleichsbereitschaft der beklagten Parteien geändert hätte. Auszugehen ist dabei davon, dass Zweck des obligatorischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schlichtungsversuchs nicht die Durchführung eines Beweisverfahrens (in diesem Sinne offenbar der Kläger [als Vertreter des Nebenintervenienten] in der Beschwerde, wenn er damit argumentiert, eine Nebenintervention erscheine auch im Rahmen der Prozessökonomie angezeigt, weil der Nebenintervenient "womöglich über zusätzliche Beweismittel und eigenes Wissen aus erster Hand verfüge", oder wenn er in der "Replik" vom 14. Dezember 2021 "als Systemvoraussetzung einer gültigen [d.h. vollinformierten] Schlichtungsverhandlung" vorgängig die Anordnung der "Ermöglichung zur lückenlosen per sofort erfolgenden Akteneinsichtnahme" [...]), sondern der Versuch ist, die Parteien in formloser Verhandlung – gegebenenfalls unter Einbezug ausserhalb des Verfahrens liegender Streitfragen – zu versöhnen (vgl. Art. 201 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund käme einem formalistischen Leerlauf gleich, die Schlichtungsverhandlung im Nachhinein im Rahmen eines Beschwerdeentscheids wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Nebenintervention aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung einer Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu besteht umso weniger Anlass, als die Zulassung im Schlichtungsverfahren diejenige im anschliessenden Gerichtsverfahren nicht präjudiziert (Schrank, a.a.O., S. 12), der verfahrensleitende Richter des Kreisgerichtes mit andern Worten gegebenenfalls erneut über die Zulassung des Sohnes zur Nebenintervention zu entscheiden haben wird.   e)    Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Nichtzulassung des Sohnes des Klägers als Nebenintervenient im Schlichtungsverfahren, sofern die Vermittlerin zu diesem Entscheid überhaupt zuständig war, nicht zu beanstanden ist bzw. dass, sofern dafür überhaupt eine Grundlage besteht, überspitzt formalistisch wäre, die Angelegenheit deshalb an die Vorinstanz zur nochmaligen Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zurückzuweisen, weil sie den Sohn des Klägers nur als Begleiter des Klägers und nicht als Nebenintervenienten zuliess. Die Beschwerde ist daher auch unter dem Aspekt der Nichtzulassung der Nebenintervention abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 28.12.2021 Art. 74 ff. ZPO (SR 272): Zulassung der Nebenintervention im Schlichtungsverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachen- bzw. Obligationenrecht, 28. Dezember 2021, BE.2021.50/52/55).

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