Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2021.50/52 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 08.03.2022 Entscheiddatum: 01.12.2021 Entscheid Kantonsgericht, 01.12.2021 Art. 194 ZPO (SR 272): Folgen des (voraussichtlichen) Ausbleibens der beklagten Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachen- bzw. Obligationenrecht, Zwischenentscheid, 1. Dezember 2021, BE.2021.50/52). Zusammenfassung Sachverhalt Nachdem das Schlichtungsverfahren über lange Zeit sistiert war, wollte der Kläger erreichen, dass die (neben-)beklagte Partei an der Verhandlung teilnehmen müsse. Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes wies in einem Zwischenentscheid zur Beschwerde des Klägers dessen Gesuch um Verschiebung der Verhandlung bis zur Klärung der Frage der Pflicht zur Teilnahme ab. Auszug aus den Erwägungen Dem Kläger ist zuzugestehen, dass in der Phase der Einleitung eines Verfahrens der Schlichtungsversuch nicht nur obligatorisch ist (vgl. Art. 197 ZPO), sondern auch insofern eine überragende Bedeutung hat, als er entsprechend dem Grundsatz "erst schlichten, dann richten" (vgl. BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 197 N 1) der Versöhnung der Parteien dient. Allerdings übersieht der Kläger, dass die Nichtteilnahme einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beklagten Partei nicht zur Ungültigkeit des Schlichtungstermins führt, sondern nur, aber immerhin, daran die Säumnisfolgen knüpfen, welche – im Fall der Nichtteilnahme der beklagten Partei – darin bestehen, dass der Schlichtungsversuch als gescheitert zu betrachten und der klagenden Partei die Klagebewilligung auszustellen ist (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZPO). Demgemäss kann eine beklagte Partei auch nicht zur Teilnahme gezwungen werden, mit der Konsequenz, dass hier der Nebenbeklagte, welcher mit Schreiben vom 30. November 2021 erneut bekräftigte, auf die Anwesenheit zu verzichten, ebenso als ausgeblieben zu betrachten sein wird wie die Beklagten, sollte auch Rechtsanwalt B. nicht erscheinen und / oder sollte die Vermittlerin davon ausgehen, die Beklagten kämen damit ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäss Art. 204 ZPO nicht gehörig nach. Daraus wiederum ergibt sich, dass die (voraussichtliche) Nicht- oder nicht gehörige Teilnahme einer beklagten Partei keinen Grund für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die (instruktionsrichterliche) Verschiebung einer Schlichtungsverhandlung ist, woran auch das öffentliche und / oder das private Interesse des Klägers an einer einvernehmlichen, kostengünstigen Streiterledigung nichts ändert. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 01.12.2021 Art. 194 ZPO (SR 272): Folgen des (voraussichtlichen) Ausbleibens der beklagten Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachen- bzw. Obligationenrecht, Zwischenentscheid, 1. Dezember 2021, BE.2021.50/52).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte