Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2024.19-SK3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 10.09.2024 Entscheiddatum: 11.07.2024 Entscheid Kantonsgericht, 11.07.2024 Art. 59 Abs. 4 StGB; Verlängerung einer stationären Massnahme: Die Verlängerung einer stationären Massnahme muss im Entscheidzeitpunkt auch in Bezug auf die (weitere) Dauer verhältnismässig sein. Unter anderem aufgrund nicht nachvollziehbarer Verzögerungen bei den bisher erfolgten Vollzugslockerungen rechtfertigte sich vorliegend eine Verlängerung der Massnahme um nur noch ein Jahr (Kantonsgericht, Strafkammer, 11. Juli 2024, ST.2024.19-SK3). Entscheid siehe PDF. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Strafkammer
Entscheid vom 11. Juli 2024 Besetzung Präsidentin Caroline Gstöhl, Kantonsrichter Jürg Diggelmann, Ersatzrichter Othmar Somm, Gerichtsschreiber Marc Bühler
Geschäftsnr. ST.2024.19-SK3 / Proz. Nr. ST.2014.30125
Verfahrensbeteiligte Staat, vertreten durch das Untersuchungsamt St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
gegen
A.____,
Verurteilter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.___
Gegenstand selbständiger nachträglicher Entscheid (Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme)
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Antrag des Sicherheits- und Justizdepartements (act. SNE/1 S. 7) Die mit Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom […] 2017 gegenüber A.___ angeordnete und mit Entscheid vom […] 2022 verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei um zwei Jahre zu verlängern.
Anträge der Staatsanwaltschaft (act. SNE/53 S. 1) 1. Die mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom […] 2017 gegenüber A.___ angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei um zwei Jahre zu verlängern.
2. Die Kosten des Verfahrens, unter Einbezug der Kosten der Vertretung an Schranken von CHF 800.00, habe A.___ zu tragen.
Anträge der Verteidigung (act. SNE/54 S. 2) 1. Die stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zu verlängern, der Antrag der Antragstellerin gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 8. Februar 2024 sei abzuweisen.
2. Der Antragsgegner sei unverzüglich aus der Massnahme zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, eventualiter mit der Bewährungsauflage, sich regelmässig ambulant in psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung zu begeben.
3. Subeventualiter sei die Massnahme letztmalig und einmalig um 6 Monate zu verlängern sowie die Antragstellerin anzuweisen, die bedingte Entlassung unverzüglich vorzubereiten.
4. Die amtliche Verteidigung sei vorbehaltlos gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
Erwägungen
I.
1. 1.1 Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.___ (Verurteilter) am […] 2017 (ST.2016.150-SK3) wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
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1.2 Mit Entscheid vom […] 2022 verlängerte das Kantonsgericht St. Gallen die angeordnete stationäre Massnahme um zwei Jahre (ST.2022.7-SK3). Auch dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
2. 2.1 Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 überwies das Sicherheits- und Justizdepartement die vorliegende Angelegenheit dem Kantonsgericht St. Gallen (act. SNE/1). Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 äusserte sich die Staatsanwaltschaft zur Sache (act. SNE/5). Die Verteidigung liess sich mit Eingabe vom 13. März 2024 vernehmen (act. SNE/13). Die von den Vorgenannten im Verfahren gestellten Anträge sind eingangs wiedergegeben.
2.2 Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024 wurde dem Verurteilten für das Nachverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt B.___ übertragen (act. SNE/4).
2.3 Weil die verlängerte stationäre Massnahme noch vor der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens auszulaufen drohte, beantragten das Sicherheits- und Justizdepartement (act. SNE/1 S. 7) sowie die Staatsanwaltschaft (act. SNE/5) die vorläufige Verlängerung der Massnahme bzw. die Anordnung von Sicherheitshaft gegenüber dem Verurteilten. Dieser stimmte einer vorläufigen Verlängerung über den 8. Mai 2024 (Ablauf der Massnahme) hinaus zu, sofern das Verfahren bis dahin noch nicht rechtskräftig erledigt sein sollte und das dannzumal geltende Vollzugssetting unverändert weitergeführt wird (act. SNE/13 S. 2). Vor diesem Hintergrund wurde am 20. März 2024 das sinngemässe Gesuch des Verurteilten um vorzeitigen (weiteren) Massnahmenvollzug ab dem 9. Mai 2024 bis zum Entscheid über die Verlängerung der stationären Massnahme bewilligt (act. SNE/17).
2.4 Mit den verfahrensleitenden Anordnungen vom 25. März 2024 (act. SNE/21) wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Befragung des Verurteilten, Teilnahme der Staatsanwaltschaft und Einvernahme des Gutachters C.___ zwecks mündlicher Ergänzung bzw. Erläuterung seines Gutachtens vom 5. Juli 2023 verfügt. Weiter wurde die Einholung eines aktuellen Vollzugsberichts über den Verurteilten bei der Institution D.___ angeordnet. Schliesslich wurde die Staatsanwaltschaft darum gebeten, eine Woche vor der Verhandlung einen aktuellen Strafregisterauszug des Verurteilten einzureichen. Der Vollzugsbericht datiert vom 26. Juni 2024 (act. SNE/43), der Strafregisterauszug vom 8. Juli 2024 (act. SNE/45). Diese Unterlagen wurden den Parteien nach Eingang zugestellt (act. SNE/44; SNE/46).
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2.5 Mit Schreiben vom 16. April 2024 (act. SNE/28) ersuchte die Verteidigung um private Zu- und Rückführung des Verurteilten an die/von der Verhandlung vom 11. Juli 2024. Nach Einholung diesbezüglich positiv ausgefallenen Stellungnahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft (act. SNE/29–SNE/31) bewilligte die Verfahrensleiterin am 24. April 2024 unter Auflagen einen Sachurlaub des Verurteilten zu dessen privater und direkter Zu- und Rückführung zur/von der Verhandlung vom 11. Juli 2024 durch den Verteidiger. Gleichzeitig wurde das dem Verurteilten auferlegte Rayonverbot für die Stadt St. Gallen für die Dauer der Verhandlung sowie die notwendige Zeit für die An- und Abreise zum/vom Kantonsgericht St. Gallen sistiert (act. SNE/32).
2.6 Die mündliche Verhandlung fand am 11. Juli 2024 in Anwesenheit des Verurteilten, seiner Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und des Sachverständigen C.___ statt (act. SNE/49). Der Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts wurde den Parteien gleichentags schriftlich eröffnet (act. SNE/56). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. Juli 2024 (act. SNE/60) und der Verurteilte am 24. Juli 2024 (act. SNE/62) auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Der vorliegende Entscheid ist damit rechtskräftig.
II.
Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Für den Kanton St. Gallen wird in Art. 51 Abs. 1 EG-StPO festgelegt, dass für den Erlass nachträglicher richterlicher Anordnungen jenes Gericht zuständig ist, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Im konkreten Fall ist dies die Strafkammer des Kantonsgerichts (Entscheid vom […] 2017; ST.2016.150-SK3).
III.
1. 1.1 Ist ein Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der
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Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Demgegenüber wird der Täter gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Andererseits erfordert die Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; 109 IV 73 E. 3). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2078 f.; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1; zum Ganzen BGer 6B_376/2024 E. 2.2.1, 6B_779/2022 E. 6.3.2 und 6B_1190/2021 E. 2.2.2).
1.2 1.2.1 Sowohl bei der Anordnung von Massnahmen wie auch bei den Folgeentscheiden gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_933/ 2023 E. 12.2.2; 6B_1226/2023 E. 2.3.2; 6B_387/2023 E. 4.3.1; je m.w.H.). Die Dauer der
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(stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 143 IV 445 E. 2.2; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; BGer 6B_376/2024 E. 2.2.2; 6B_779/2022 E. 6.3.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (BGer 6B_77/2022 E. 3.1.1; 6B 250/2022 E. 2.1.2). Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (BGE 136 IV 156 E. 3.2; zum Ganzen BGer 6B_218/2022 E. 1.3.1).
1.2.2 Wird die Verlängerung einer stationären therapeutischen Behandlung beantragt, ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB stellt sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüft, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig ist (BGE 145 IV 65 E. 2.2; 142 IV 105 E. 5.6; BGer 6B_1226/2023 E. 2.6.2; 6B_218/2022 E. 1.3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist dabei nicht nur bei der Anordnung oder Verlängerung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und 2.6.1; 135 IV 139 E. 2.4; BGer 6B_1226/2023 E. 2.6.3; 6B_321/2021 E. 3.5.4; 6B_1172/2020 E. 1.7.3). Das Gericht kann deshalb sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 145 IV 65 E. 2.2; BGer 6B_218/2022 E. 1.3.3).
1.3 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_1226/2023 E. 2.3.4). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen
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(BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_376/2024 E. 2.2.3; 6B_1226/2023 E. 2.3.4; 6B_387/2023 E. 4.3.2; 6B_337/2023 E. 4.2.3).
2. 2.1 Die ursprüngliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme für den Verurteilten stützte sich auf das Gutachten von E.___ vom 10. Juni 2015 (Vollzugsakte 1b) und dessen zusätzlichen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung vom […] 2017 (act. B/26 im Verfahren ST.2016.150-SK3; vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom […] 2017, ST.2016.150-SK3, E. IV.). Für die erste Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre wurde insbesondere auf den Behandlungsbericht der F.___ vom 1. Februar 2021 (Vollzugsakte 103), die abschliessende therapeutische Stellungnahme der F.___ vom 15. September 2021 (Vollzugsakte 140), den Kurzbericht über den Behandlungsverlauf in G.___ vom 16. Dezember 2021 (Vollzugsakte 146) sowie den ergänzenden Führungsbericht der G.___ vom 8. April 2022 (act. SNE/35 im Verfahren ST.2022.7-SK3) abgestellt (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom […] 2022, ST.2022.7-SK3, E. III.2). Im Verlängerungsentscheid wurde festgehalten, dass ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Verurteilten einzuholen sei, falls dessen bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nach Ablauf der zweijährigen Verlängerung nach wie vor nicht in Frage komme (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom […] 2022, ST.2022.7-SK3, E. III.3.d). Dieser Anweisung nachkommend erteilte das Amt für Justizvollzug am 21. April 2023 den Auftrag zu einer erneuten Begutachtung des Verurteilten (Vollzugsakte 267). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von C.___ wurde am 5. Juli 2023 erstattet (Vollzugsakte 275b).
Das genannte Gutachten erweist sich als umfassend, vollständig und methodisch überzeugend aufgebaut. Es stützt sich unter anderem auf eigene ausführliche Untersuchungen des Verurteilten durch den Sachverständigen (Untersuchungsdauer von gesamthaft 585 Minuten an drei verschiedenen Tagen; S. 2 und 82 ff.). Dessen schriftliche Ausführungen sind klar, inhaltlich nachvollziehbar, schlüssig und in sich selbst sowie mit den übrigen Akten stimmig. Sie setzen sich auch mit früheren Beurteilungen zum psychischen Zustand des Verurteilten sowie dessen langjährigen Therapie(versuche)n auseinander und erläutern in überzeugender Weise in der Zwischenzeit eingetretene Verbesserungen (S. 4 ff., 29 ff. und 87 ff.). Inhaltliche Widersprüche sind nicht auszumachen. Ebenso wurden die gestellten Fragen eingehend beantwortet (S. 115 ff.). Zudem erläuterte C.___ sein schriftliches Gutachten anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2024 auch noch mündlich, ergänzte es unter Berücksichtigung der seither beim Verurteilten eingetretenen Veränderungen nachvollziehbar und konnte die wenigen Ergänzungsfragen der Parteien
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schlüssig beantworten (act. SNE/52). Entsprechend äusserte denn auch die Verteidigung keinerlei substantiierte Kritik an Form oder Inhalt des Gutachtens. Insbesondere wurde die von ihr anlässlich der Verhandlung behauptete, angebliche teilweise Widersprüchlichkeit der Expertise (act. SNE/54 S. 10) mit keinem Wort präzisiert. Mit den an Schranken gemachten zusätzlichen Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere in Bezug auf allenfalls zwischenzeitlich erfolgte Änderungen (vgl. etwa die Antworten auf die Fragen 2 f., 5–12 und 14–16), ist auch die Aktualität des Gutachtens gewährleistet. Im Übrigen wird von Seiten der Verteidigung lediglich vorgebracht, die rechtlichen Voraussetzungen für eine (weitere) Verlängerung der stationären therapeutischen Behandlung, insbesondere deren Verhältnismässigkeit, seien nicht gegeben (act. SNE/13 S. 3 ff.; SNE/49 S. 3 ff.; SNE/54 S. 8 ff.). Diesem Einwand ist weiter unten zu begegnen (vgl. dazu hinten E. III.2.4.1–2.4.5). Zusammenfassend besteht kein Anlass, vom Gutachten von C.___ und dessen Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung abzuweichen. Seine Ausführungen sind beweistauglich und es ist nachfolgend darauf abzustellen.
2.2 Bereits im Gutachten von E.___ vom 10. Juni 2015 wurden dem Verurteilten unter anderem eine pädophile Störung sowie dissoziale und narzisstische Persönlichkeitszüge attestiert (Vollzugsakte 1b S. 126 ff. und 151 f.). Diese Diagnosen werden von C.___ bestätigt, wobei er die Gesamtheit der beim Verurteilten diagnostizierten Einzelstörungen als noch immer aktuelle schwere psychische Störung bewertet (Vollzugsakte 275b S. 90 ff. und 115; act. SNE/52 Fragen 2 f.). Insofern ist der Verurteilte auch heute noch im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB psychisch schwer gestört. Auch die Verteidigung geht von einer aktuell noch immer bestehenden psychischen Störung des Verurteilten aus (act. SNE/13 S. 7; SNE/49 S. 3).
2.3 2.3.1 Der Verurteilte hat im Verlauf seiner bereits seit mehreren Jahren andauernden stationären Behandlung einige erfreuliche Fortschritte erzielt. Diese sich aus den Vollzugsakten ergebenden positiven Entwicklungen wurden von C.___ für den Zeitraum bis zu seiner Beauftragung (21. April 2023) im schriftlichen Gutachten vom 5. Juli 2023 umfassend nachgezeichnet. So konnten bis dahin im stationären Setting insbesondere Fortschritte in der Bearbeitung des ausweichenden, bagatellisierenden, rationalisierenden und projektiven Interaktionsstils erzielt werden. Der Verurteilte konnte bereits zum Zeitpunkt der Exploration im Sommer 2023 seine Pädophilie als solche anerkennen, vordergründig entsprechende Konsequenzen daraus ableiten, über seine Gefühlszustände berichten, Sexualität im Behandlungskontext besprechen und erste Risikopräventionsmassnahmen ableiten. Nichtsdestotrotz bejahte der Sachverständige für den Verurteilten – bei noch immer
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anhaltender Therapiewillig- und -ansprechbarkeit – einen weiterhin bestehenden Therapiebedarf über eine Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahre. In dieser Zeit sollte zunächst mittels stufenweisen Lockerungen der Vollzugsbedingungen geprüft werden, ob beim in der Vergangenheit oftmals manipulativ agierenden Verurteilten eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten ist und nicht bloss eine vordergründige Scheinanpassung vorliegt. Nach dem erfolgreichen Durchlaufen der Lockerungsstufen in der H.___ sollte sodann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (stabiles Wohn- und Betreuungssetting, psychische Stabilität, Bearbeitung gewisser Psychotherapieinhalte, keine regelmässigen Kontakte zu Minderjährigen) die Verlegung in ein offeneres Vollzugssetting (im Sinne eines betreuten Wohnheims) erfolgen. Selbst nach einem Übertritt in ein solch betreutes Wohnheim sollte aber ein weiteres Nachsorge- und Risikomanagement erhalten bleiben. Bei positivem Verlauf in einem Wohnexternat wäre von einer niedrigeren Rückfallrate auszugehen und eine bedingte Entlassung des Verurteilten nach rund einem Jahr zu prüfen. Demgegenüber konnte zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aus forensisch-psychiatrischer Sicht noch keine ausreichend positive Legalprognose für den Verurteilten gestellt werden. Vielmehr hätte sich im Falle einer damals erfolgenden sofortigen Entlassung des Verurteilten aus dem bisherigen Setting mittel- und langfristig ein massiv erhöhtes Risiko für erneute Hands-on-Übergriffe gegenüber Minderjährigen ergeben (Vollzugsakte 275b S. 90 ff. und 115 ff.).
2.3.2 Die vorzitierten gutachterlichen Einschätzungen finden ihre Stütze auch in den zeitlich später verfassten Massnahmenberichten sowie den Ausführungen des Sachverständigen C.___ an der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2024.
Gemäss Antrag der H.___ betreffend Vollzugslockerungen vom 16. Juni 2023 hält der Verurteilte die Regeln der Station ein, zeigt sich nach anfänglichen Versuchen des Durchsetzens eigener Bedürfnisse kooperativer und lässt sich auf die Behandlung ein. Die sachbezogenen und begleiteten therapeutischen Ausgänge sowie der einmalige Familienbesuch verliefen allesamt wie geplant und komplikationslos. Vor diesem Hintergrund wurden die Risiken der beantragten Ausgangsstufen (AU0–AU4) in Bezug auf einen Lockerungsmissbrauch als minimal, hinsichtlich der Begehung erneuter Straftaten durch den Verurteilten als zumindest vertretbar eingeschätzt (Vollzugsakte 272). Am 26. Juni 2023 erklärte sich das Amt für Justizvollzug gestützt auf die vorgenannte Einschätzung mit der schrittweisen Umsetzung der Ausgangsstufen AU0–AU4 gemäss Stationskonzept auf dem Klinikareal einverstanden (Vollzugsakte 273b S. 2). Dem Verurteilten wurden daraufhin am 5. Juli 2023 die Ausgangsstufe AU2 (täglich unbegleiteter Ausgang von 30 Minu-
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ten auf dem Klinikareal), am 19. Juli 2023 die Ausgangsstufe AU3 (täglich zweimalig unbegleiteter Ausgang von je 30 Minuten auf dem Klinikareal) und am 22. August 2023 die Ausgangsstufe AU4 (täglich zweimalig unbegleiteter Ausgang von je 60 Minuten auf dem Klinikareal) gewährt (Vollzugsakten 277 und 292).
Gemäss Antrag der H.___ betreffend Vollzugslockerungen vom 25. August 2023 zeigte der Verurteilte im Rahmen der Lockerungsstufen AU0–AU4 eine anstandslose Absprachefähigkeit, erfüllte sämtliche bisherigen Vorgaben gut und erreichte eine neue Qualität der Eigenverantwortung, welche in den Einzelgesprächen zur weiteren Deliktsbearbeitung genutzt werden konnte. Um die Übernahme der Verantwortung für das eigene Handeln weiter zu fördern, wurden deshalb die Lockerungsstufen AU5–AU8 beantragt. Die damit einhergehenden Risiken wurden in Bezug auf einen Lockerungsmissbrauch als minimal, hinsichtlich der Begehung erneuter Straftaten durch den Verurteilten trotz Abschaffens eines grossen Teils der Kontrollmöglichkeiten als zumindest vertretbar eingeschätzt (Vollzugsakte 282b). Mit Schreiben vom 19. September 2023 bewilligte das Amt für Justizvollzug angesichts des seit längerem positiv verlaufenen Massnahmenvollzugs samt Bewährung in den bisherigen Vollzugsöffnungen die schrittweise Umsetzung der Ausgangsstufen AU5–AU8. Dabei sollte der Verurteilte die Ausgangsstufe AU5 per sofort für mindestens fünf Wochen, die Ausgangsstufe AU6 bei Bewährung in der Stufe AU5 während mindestens fünf bis sechs Wochen, die Ausgangsstufe AU7 bei Bewährung in der Stufe AU6 frühestens ab Dezember 2023 und während mindestens drei Monaten sowie die Ausgangsstufe AU8 bei Bewährung in der Stufe AU7 erhalten (Vollzugsakte 285b). Tatsächlich kam der Verurteilte erst verspätet und teilweise qualitativ beschränkt in den Genuss der vorgenannten Vollzugslockerungen. So wurde die Ausgangsstufe AU5 (täglich zweimalig unbegleiteter Ausgang von je 120 Minuten auf dem Klinikareal und in I.___) zwar bereits am 26. September 2023 installiert, mangels Besitzes eines funktionstüchtigen Mobiltelefons seitens des Beschuldigten aber örtlich dauerhaft auf das Klinikareal beschränkt. Die Ausgangsstufe AU6 (unbegrenzter unbegleiteter Ausgang auf dem Klinikareal) wurde sodann erst am 7. Dezember 2023, die Ausgangsstufe AU7 (unbegrenzter unbegleiteter Ausgang auf dem Klinikareal und in I.___) erst am 11. Januar 2024 installiert (Vollzugsakte 292).
Gemäss Austrittsbericht der H.___ vom 17. März 2024 war der am 9. Juni 2022 erfolgte Übertritt des Verurteilten vom G.___ auf die geschlossen geführte Forensikstation in H.___ als Zwischenlösung zur Durchführung der weiteren Belastungserprobung bis zum weiteren offenen Vollzug in einer Heiminstitution zwecks Vorbereitung auf die spätere bedingte Entlassung aus der Massnahme geplant. Das Einhalten der Tagesstruktur bereitete
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dem Verurteilten keine Mühe und er zeigte sich in sämtlichen Therapiebereichen kooperativ. Nachdem ihm gestattet worden war, alleine das Klinikareal und I.___ zu besuchen, nutzte er diese Gelegenheit für regelmässige Spaziergänge, häufig sogar mehrmals pro Tag. Er zeigte sich stets absprachefähig, pünktlich und zuverlässig. Gegen Ende seines Aufenthaltes schien er sich seines Delikts bewusst zu sein und verharmloste dieses auch nicht. Sämtliche Ausgänge des Verurteilten verliefen ohne jegliche Komplikationen oder besondere Vorkommnisse und es gab keinerlei Anzeichen für Missbrauch der Lockerungen oder Hinweise auf Fluchtneigungen. Er verfügt über ein gut gepflegtes soziales Netz, hat regelmässigen Kontakt zu seiner Familie sowie Bekannten und schloss auch auf dem Klinikareal immer wieder neue Bekanntschaften. Zu Beginn der deliktorientierten Einzeltherapie im Juni 2022 präsentierte der Verurteilte bereits eine robuste Basis einer nachhaltigen therapeutischen Auseinandersetzung mit seinen Risikoeigenschaften und zeigte Einsichten in Bezug auf seine Pädosexualität. Gleichzeitig zeigte er sich vor allem am Anfang der Therapie wiederholt fordernd, mürrisch, beleidigend, provokant, manipulativ, externalisierend, pessimistisch, besorgt und verschleiernd. Auch liess er bestimmte Informationen weg, hob andere selektiv hervor, taktierte, um zu verschleiern, und strebte nach Intimität und Exklusivität in der Beziehungsgestaltung. Im Therapieverlauf bestätigte der Verurteilte mehrfach sein sexuelles Interesse an Jungen, hauptsächlich in der Altersgruppe der Vorpubertierenden bis Pubertierenden. Er ist sich der Illegalität und Problematik sexueller Handlungen mit Kindern bewusst und zeigt sich nunmehr einsichtig, dass sexuelle Kontakte zu Kindern und Jugendlichen diesen psychisches Leid zufügen. Er äusserte sich denn auch stets dahingehend, dass er den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen strikt meiden und keine Opfer mehr verursachen werde. Auf der anderen Seite tätigte der Verurteilte vor allem zu Beginn der Therapie gelegentlich noch verharmlosende, bagatellisierende und rationalisierende Aussagen und zeigte teilweise die Tendenz, sein früheres Deliktsverhalten durch Externalisierung von sich zu weisen. Ab Dezember 2023 konnte erstmals therapeutisch an seinen narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen gearbeitet werden. Trotz der erzielten Erfolge besteht noch weiterhin die Notwendigkeit, den Verurteilten für eine generelle Stimuluskontrolle zu sensibilisieren, insbesondere zur Vermeidung von Interaktionen mit Kindern. Des Weiteren sollten Strategien zum generell risikomindernden Umgang mit deliktnahen Situationen erörtert werden, ebenso wie ein lösungsorientierter Umgang mit Emotionalität und Möglichkeiten zu sozial- und normkonformem Umgang mit negativen Affektlagen. Schliesslich wird auch eine weitere Bearbeitung eines möglicherweise vorhandenen vermeidenden Konfliktstils mit manipulativen Tendenzen und indirekter Kommunikation sowie die Auseinandersetzung mit eigenen Anteilen und Verantwortlichkeiten, starker egozentrischer Bedürfnisbefriedigung,
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Grooming und pädo-hebephiler Ansprechbarkeit empfohlen. Zudem waren beim Verurteilten bis zu seinem Austritt noch immer unregelmässig wiederkehrende Manipulationsversuche zu beobachten, wobei sich diese gegen Ende seines Aufenthalts primär gegen das Pflegeteam und die Mitpatienten auf der Station richteten (ein Verhalten, das er bereits im Jahr 1989 aufgezeigt hatte [vgl. Vollzugsakten 1b S. 121 sowie 22e S. 14 f.]). So testete er immer wieder seine Grenzen aus und versuchte zwecks Erreichens seiner eigenen Ziele das Pflegeteam gegeneinander auszuspielen sowie die Dynamik der Patientengruppe zu seinen eigenen Gunsten zu beeinflussen. In finanzieller Hinsicht bezieht der Verurteilte eine monatliche Altersrente von insgesamt rund Fr. 3'600.00 (Fr. 2'200.00 AHV zuzüglich Fr. 1'400.00 BVG). Davon bezahlt er seit dem 1. Januar 2023 zwecks Wiedergutmachung seiner Taten monatlich Fr. 300.00 an die Opferhilfe. Trotzdem weist er gegenüber der Justiz noch offene Ausstände von rund Fr. 64'000.00 aus den verschiedenen Verfahren auf. Zusammenfassend zeigte der Verurteilte im Verlauf seines Aufenthalts in H.___ verschiedene positive Entwicklungen. Konkret konnte er sich in der Therapie weiter öffnen, Probleme vermehrt ansprechen, vertieft therapeutisch am deliktrelevanten Themenbereich der Pädophilie arbeiten, das Erlernte grösstenteils erfolgreich in den Alltag transferieren und sich im Rahmen der gewährten Öffnungsschritte bewähren. Auf der anderen Seite sind Intensität sowie Auseinandersetzung mit der Thematik Pädophilie weiter ausbaufähig und muss nicht zuletzt aufgrund der manipulativen Tendenzen beim Verurteilten von einer teilweisen Anpassungsleistung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass derzeit in Anbetracht seines früher aufgezeigten Deliktsverhaltens (äusserst lange Tatvorlaufszeiten aufgrund zeitintensiver Groomingphasen sowie des sehr bedachten und kalkulierten Vorgehens) keine Aussagen zur mittel- bis langfristige Legalbewährung des Verurteilten gemacht werden können, würde dessen sofortige bedingte Entlassung aus forensisch-psychiatrischer Sicht klar verfrüht erfolgen (act. SNE/19).
Am 18. März 2024 wurde der Verurteilte zwecks Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme in die Institution D.___ verlegt (act. SNE/15; SNE/43 S. 1). Diese bietet ein betreutes Wohnen samt bedarfsgerechter Tagesstruktur inklusive angegliederter forensisch-psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeit an (act. SNE/19 S. 15). Nach einer angemessenen Eintritts- und Eingewöhnungsphase von zwei Wochen sollten dem Verurteilten bei weiterhin positivem Massnahmenverlauf seitens der Institution schrittweise unbegleitete Ausgänge bis maximal fünf Stunden Dauer am Stück im Gebiet J.___ mit klaren Rahmenbedingungen (ab zwei Stunden Dauer Erstellen eines detaillierten, strukturierten, verbindlichen und möglichst überprüfbarem Ausgangsprogramms samt
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Vor- und Nachbesprechung; An- und Abmeldung; Alkohol- und Drogenkonsumverbot; Einhaltung des Kontakt- und Rayonverbots) bewilligt werden. Für die Bewilligung weiterer Vollzugsöffnungen bedarf es demgegenüber einer expliziten Zustimmung der Vollzugsbehörde, welche nur auf Vorlage eines begründeten Gesuchs samt Stellungnahme der Therapieperson erteilt wird (act. SNE/16 S. 3). Gemäss Vollzugsbericht des D.___ vom 26. Juni 2024 zeigte der Verurteilte vor allem zu Beginn seines Aufenthalts eine hohe Anspruchshaltung und brachte viele dringlich wirkende Anliegen ein. Die von C.___ gestellten Diagnosen konnten im Rahmen der bisherigen Beobachtungsfelder bestätigt werden und es zeigte sich eine stabile psychische sowie physische Verfassung. Der Verurteilte besuchte die Therapie regelmässig und zeigte sich absprachefähig sowie zuverlässig. Er mass seiner eigenen Missbrauchsgeschichte und seinen bisherigen Therapiefortschritten eine hohe Bedeutung zu. Einmalig musste er auf eine risikoorientierte Herangehensweise an eine Urlaubsplanung hingewiesen werden, was er habe annehmen und umsetzen können. Das Risikomanagement erwies sich im Rahmen der bisherigen Erprobungsmöglichkeiten als tragfähig. Ziele für den weiteren Therapieverlauf sind eine vertiefte Auseinandersetzung mit sinnvollen Erprobungsfeldern, die Begleitung und Monitorisierung der weiteren Öffnungsschritte, die Aufrechterhaltung und Erweiterung des bisherigen Risikomanagements und die Thematisierung von Persönlichkeitsanteilen, welche im Alltag und innerhalb der Therapiesitzungen beobachtet werden können. Der Verurteilte wirke im Alltag gewissenhaft, ausdauernd und zuvorkommend, zeige sich gegenüber ihm nicht entsprechende Mitklienten aber oft zynisch und abwertend. Er verfüge auf allen Ebenen über die Fähigkeit, seine Mitmenschen für seine Zwecke zu gewinnen, was ihm aufgrund seines manipulativen Potentials auch nur all zu oft gelinge. In seiner Argumentation und seinem Verhalten zeige er sich zudem teilweise widersprüchlich. Ausserhalb der Institution verfüge er über ein gutes Beziehungsnetz, mit welchem er über regelmässige Telefonate und briefliche Korrespondenz im Austausch stehe. Die nunmehr verfügten zwei Stunden unbegleitete Öffnungen nahm der Verurteilte regelmässig wahr und erzählte nach seiner Rückkehr oft von sich aus über den Verlauf, Auffälligkeiten und gesammelte Eindrücke. Auch erwarb er sich zwischenzeitlich ein Smartphone, das er gemäss Hausordnung sowie einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung nutze. Bei der Planung und Beantragung eines unbegleiteten Ausgangs von fünf Stunden fiel auf, dass dem Verurteilten ein Herleiten möglicher Risikosituationen kaum gelang und er die Bewältigung aller möglichen Herausforderungen als Selbstverständlichkeit darstellte. Die konkrete Besprechung von Öffnungen lasse auf eine wenig ausgeprägte Auseinandersetzung mit risikoorientierten Inhalten schliessen. Die entsprechende Sensibilisierung müsse in Bezug auf eine Erprobung und langfristige Bewährung im offenen Rahmen eines betreuten Wohnens erst noch entwickelt
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werden. Der Verurteilte zeigte zwar grundsätzlich die Bereitschaft, sich auf eine Zusammenarbeit einzulassen. In Anbetracht gewisser Aussagen von ihm und vor dem Hintergrund seiner ausgeprägt manipulativen Züge könne diese Haltung allerdings auch auf eine längerfristige Anpassungsleistung hinweisen. In der rund drei Monate andauernden Berichtsperiode kam es zu keinen besonderen Vorkommnissen und der Verurteilte musste keiner Disziplinarmassnahme unterworfen werden. Zusammenfassend erweise sich eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt als deutlich verfrüht und nicht empfehlenswert. Die aktuellen Rahmenbedingungen gelte es anzuwenden, zu erproben und dadurch für eine langfristige Bewährung im Rahmen einer offenen betreuten Wohnform zu festigen (act. SNE/43).
An der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2024 führte der Sachverständige C.___ aus, dass die Legalprognose des Verurteilten in Anbetracht des inzwischen gezeigten Verlaufs zwar etwas besser als noch vor einem Jahr sei, das Rückfallrisiko bei einer sofortigen Entlassung aber immer noch als hoch zu bewerten wäre, zumal die Möglichkeit einer bloss vordergründigen Scheinanpassung noch immer nicht gänzlich auszuschliessen sei (act. SNE/52 Fragen 8, 10 f. und 13). Es sei dem Verurteilten anzurechnen, dass es trotz der ihm gegen Ende seines Aufenthalts in H.___ gewährten grossen Freiheiten zu keinen negativen Vorfällen gekommen sei (act. SNE/52 Frage 6). Er benötige nichtsdestotrotz aktuell und mittelfristig noch immer unterstützende Strukturen im Sinne eines professionellen Helfer- oder Betreuernetzes. Auch müsse er in den Bereichen Transparenz und Offenheit noch klarer werden, seine Verlässlichkeit im Rahmen weiterer Erprobungen ausserhalb des engmaschig kontrollierten Settings zeigen und zusätzliche legale Bewältigungsstrategien für den Umgang mit negativen Emotionen erarbeiten (act. SNE/52 Fragen 7, 12 und 14). Nachdem der bisherige, rund viermonatige Aufenthalt in der Institution D.___ primär von einem eigentlichen "Ankommen" und Aushandeln gewisser Rahmenbedingungen (Umgang mit somatischen Beschwerden, Beschäftigungsumfang, Vollzugslockerungen etc.) geprägt gewesen und nur wenig "echte" Therapiearbeit geleistet worden sei, sei es nun vordringlich, mit dem Verurteilten zu arbeiten und ihm insbesondere mehr Ausgangszeiten und -fenster zwecks weiterer Erprobungen zu gewähren (act. SNE/52 Fragen 8 f., 12 und 15). Ferner sollte die unmittelbare Zukunft dazu genutzt werden, ein auch für die Zeit nach dem D.___ andauerndes Bezugspersonen-System für den Verurteilten zu etablieren (unter anderem bestehend aus Therapeuten) und ihm im Hinblick auf die allfällige spätere Rückkehr in die Freiheit eine nachhaltige Tagesstrukturierung sowie ein gesundes finanzielles Fundament aufzubauen (act. SNE/52 Fragen 15 f. und 19–24). Sofern die genannten Themenfelder bearbeitet würden, die Massnahme trotz höherer Freiheitsgrade weiterhin erfolgreich verlaufe, es zu keinen Rückfällen komme und der
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Verurteilte noch transparenter werde sowie keine Risikosituationen anbahne, scheine seine bedingte Entlassung in mindestens einem Jahr möglich (act. SNE/52 Fragen 9 und 16).
2.3.3 Die vorzitierten Berichte und Aussagen des Sachverständigen machen deutlich, dass der Verurteilte entgegen der Ansicht seines Verteidigers (act. SNE/13 S. 6 f.; SNE/54 S. 8 ff.) die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB derzeit noch nicht erfüllt. Zwar hat der Verurteilte im Rahmen des bisherigen Massnahmenvollzugs einige vielversprechende Fortschritte erzielt, welche die Aussicht auf seine zukünftige Legalbewährung bereits (leicht) verbesserten. Allerdings kann ihm aktuell noch keine längerfristige günstige Prognose gestellt werden. So konnte die Nachhaltigkeit der von ihm präsentierten Verhaltensänderung aufgrund des bisher engen Massnahmensettings und seiner in der Vergangenheit teilweise aufgezeigten sehr langen Deliktsvorlaufszeiten bislang nicht ausreichend erprobt werden. Für eine längerfristig positive Legalprognose muss er sich erst noch anlässlich eines immer offeneren Massnahmenvollzugs weiter bewähren. Kommt hinzu, dass der Verurteilte gemäss eigenen Aussagen (act. SNE/51 Frage 49) derzeit noch gar nicht auf eine sofortige Entlassung aus der Massnahme vorbereitet wäre. Zudem kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass seine Therapieerfolge zumindest teilweise als Anpassungsleistungen zu qualifizieren sind. Das zeigt sich insbesondere am Umstand, dass er bis zuletzt wiederkehrend manipulative Strategien anwandte, um die eigenen Interessen durchzusetzen zu versuchen. Besonders auffällig ist dabei die Tatsache, dass er dieses Vorgehen nunmehr primär an den Betreuern und Mitpatienten auslebt, sich diesbezüglich gegenüber den Therapeuten und Sachverständigen demgegenüber mittlerweile zurückhaltender verhält. Dadurch erweckt der Verurteilte den Anschein, sich insbesondere denjenigen Personen gegenüber angepasst und nachhaltig zum Positiven verändert zu zeigen, welche seine erreichten Therapieerfolge hauptsächlich zu bewerten und in Berichten festzuhalten haben. Darin kann ein im Hinblick auf die Langfristigkeit der Legalbewährung durchaus problematisches, taktisches Verhalten erkannt werden. Zwecks (noch) besserer Erprobung der vom Verurteilten aufgezeigten Fortschritte und Bestätigung von deren Authentizität ist die Institution D.___ anzuweisen, ihm fortlaufend umfassendere Vollzugslockerungen zu gewähren, welche in ihrer Ausgestaltung nach Ansicht des Gerichts aktuell den analogen Umfang der zuletzt geltenden Regelungen in H.___ annehmen (AU7) und – unter der Voraussetzung eines anhaltend positiven Verlaufs – rasch weiter ausgebaut werden sollten (vgl. dazu auch hinten E. III.2.4.5). Aufgrund der von ihm bisher aufgezeigten Kooperation und Therapiewilligkeit – die er auch
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anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2024 nochmals grundsätzlich bestätigte, sofern nun konsequent weitere Öffnungsschritte erfolgen würden (act. SNE/51 Fragen 48–50) – darf davon ausgegangen werden, dass der fortgesetzte Aufenthalt des Verurteilten im D.___ zu einer weiteren, nachhaltigen und besser überprüfbaren Verbesserung der Legalprognose führen wird. Schliesslich erweist sich eine (moderate; vgl. dazu hinten E. III.2.4.5) Verlängerung der stationären Massnahme in Anbetracht des aktuell noch immer mittel- bis langfristig erhöhten Risikos für erneute Hands-on-Übergriffe an vorpubertierenden bis pubertierenden Minderjährigen durch den Verurteilten auch als verhältnismässig. Dies umso mehr, als dem Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung Unmündiger ein sehr hoher Stellenwert zukommt (BGer 7B_878/2023 E. 7.4 m.H. auf BGE 143 IV 9 E. 3.1 f. sowie BGer 6B_1076/2021 E. 2.6.4 und 1B_254/2019 E. 3.3).
2.4 2.4.1 Demgegenüber verneint die Verteidigung die Verhältnismässigkeit einer weiteren Verlängerung der Massnahme insbesondere unter Hinweis auf die verschiedenen, vom Verurteilten nicht zu verantwortenden Verzögerungen im Rahmen seines Massnahmenvollzugs (act. SNE/13 S. 3 ff.; SNE/54 S. 14 ff.). Dieser Argumentation ist insofern zuzustimmen, als es insbesondere bei den Vollzugslockerungen zu mehreren nicht nachvollziehbaren bzw. nicht dem Verurteilten anzulastenden Stillständen und teilweise gar Rückschritten kam. Dies trotz insgesamt durchgehend positiv ausfallenden Verlaufsberichten und stets guter Kooperation des Verurteilten.
2.4.2 So wurde der Verurteilte am 9. Juni 2022 nach einem grundsätzlich erfolgreichen, rund einjährigen Aufenthalt in der offenen Betreuungsabteilung des G.___ aufgrund von Herzbeschwerden in die geschlossen geführte Forensikstation der H.___ verlegt. Obwohl es sich hierbei ausdrücklich nur um eine Zwischenlösung zur Durchführung der weiteren Belastungserprobung bis zum weiteren offenen Vollzug in einer Heiminstitution handeln sollte, weilte der Verurteilte schliesslich mehr als 1 3/4 Jahre in H.___ (act. SNE/19 S. 1 f., 5 und 16). Auch wenn ihm im Verlauf seines dortigen Aufenthalts vermehrt Vollzugslockerungen gewährt wurden (vgl. dazu aber sogleich auch E. III.2.4.3), handelte es sich hierbei offensichtlich um eine eigentliche Rückstufung des Verurteilten (vgl. dazu auch Vollzugsakte 270). Es mag zwar sein, dass sein ausgedehnter Aufenthalt in H.___ insbesondere auch der lange erfolglosen Suche nach einer geeigneten Institution für einen offenen Wohnplatz geschuldet war (vgl. dazu bspw. Vollzugsakte 291). Es ist der Verteidigung aber darin zuzustimmen, dass es nicht die Aufgabe des Verurteilten ist, für geeignete Massnahmeneinrichtungen zu sorgen (act. SNE/13 S. 5). Ebensowenig trägt er eine massgeblich schuldhafte Verantwortung für seine erlittenen Herzprobleme.
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2.4.3 Bereits weiter oben (vgl. dazu vorne E. III.2.3.2 Abs. 2 und 3) wurden die dem Verurteilten im Rahmen seines Aufenthalts in der Forensikstation der H.___ gewährten Vollzugslockerungen geschildert. Fragwürdig erscheint zunächst, weshalb der Verurteilte bis zum 4. Juli 2023 und somit über mehr als ein Jahr hinweg begleitete Ausgänge von nur maximal fünf Stunden Dauer wahrnehmen konnte, welche zudem örtlich zunächst ausschliesslich auf das Klinikareal beschränkt wurden (act. SNE/19 S. 6 f.; Vollzugsakte 292). Demgegenüber konnte er im G.___ bereits im Frühjahr 2022 mehrere begleitete Beziehungsurlaube an den verschiedensten Orten zu je acht Stunden absolvieren (Vollzugsakte 183a). Schliesslich verzögerte sich auch die Implementierung der späteren Lockerungsschritte AU5–AU8 um mehrere Wochen nach hinten, weil der Verurteilte zunächst über kein funktionstüchtiges Mobiltelefon verfügte (Vollzugsakte 292). Ein solches war jedoch zumindest gemäss dem Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 19. September 2023 gar keine Voraussetzung/Rahmenbedingung/Auflage für die Gewährung der vorgenannten Vollzugslockerungen (Vollzugsakte 285b S. 2). Es war denn auch nur für die Erreichbarkeit bei allfälligen Verspätungen, Unwohlsein oder dergleichen vorgesehen (Vollzugsakte 281 S. 2), mithin gerade nicht als zusätzliches, für weitere Vollzugslockerungen geradezu unabdingbares Kontrollmittel.
2.4.4 Schliesslich darf der Verurteilte auch nach nunmehr rund vier Monaten Aufenthalt im D.___ nur zwei Stunden täglich voraussetzungslos in den unbegleiteten Ausgang. Weitere maximal drei Stunden pro Tag werden ausschliesslich auf entsprechenden, zehn Tage im Voraus zu stellenden Antrag hin gewährt. Kommt hinzu, dass die Ausgänge örtlich auf J.___ beschränkt sind. Für weitere Vollzugsöffnungen bedarf es zudem eines neuerlichen, begründeten Gesuchs samt einer Stellungnahme der Therapieperson bei der Vollzugsbehörde (act. SNE/16 S. 3; SNE/34 S. 3; SNE/51 Fragen 20 und 48). Dieses äusserst restriktive und unnötig formalistische Ausgangsregime erscheint umso unverständlicher, als der Verurteilte in H.___ bereits ab dem 11. Januar 2024 unbegrenzten (mit Ausnahme der Essenszeiten), unbegleiteten Ausgang auf dem Klinikareal und in I.___ geniessen durfte (act. SNE/19 S. 7; SNE/51 Frage 48; SNE/52 Frage 6; Vollzugsakte 292).
2.4.5 Die vorgeschilderten mehrfachen Verzögerungen führten in ihrer Gesamtheit dazu, dass der Verurteilte sich schuldlos nicht so schnell umfassend bewähren konnte bzw. kann, wie es ihm in Anbetracht der bisher aufgezeigten Erfolge wohl tatsächlich möglich (gewesen) wäre. Insofern ist die aktuell noch bestehende Nichterfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Verurteilten (insbesondere das Fehlen einer längerfristigen positiven Legalprognose) zumindest teilweise auf das zu zögerliche
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(wenn auch mehrheitlich äusseren Zwängen geschuldete) Vorgehen der Vollzugsbehörden zurückzuführen. Dies erscheint umso problematischer, als sich der Verurteilte schon über neun Jahre hinweg (konkret seit 10. März 2015) nicht mehr in Freiheit befindet und sein Massnahmenvollzug bereits am 9. Mai 2017 begann (act. SNE/1 S. 1). Umso wichtiger ist es deshalb, dass seitens der Vollzugsbehörden nunmehr möglichst rasch jene Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es dem Verurteilten ermöglichen, die Voraussetzungen für seine bedingte Entlassung tatsächlich zu erfüllen. Hierfür sollte unter der Annahme eines weiterhin erfolgreichen Massnahmenprozesses bei zügiger Implementierung weiterer Öffnungsschritte auch gemäss Einschätzung von C.___ rund ein Jahr ab Zeitpunkt der Urteilsfällung ausreichend sein. So hielt der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 5. Juli 2023 fest, dass bei positivem Verlauf eine bedingte Entlassung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nach rund einem Jahr ab Übertritt in ein geeignetes Wohnheim zu prüfen wäre (Vollzugsakte 275b S. 118). Diese Einschätzung bestätigte er anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2024 insoweit, als nunmehr aufgrund der therapietechnisch weitgehend ungenutzt verstrichenen ersten vier Monaten im D.___ eine Mindestfrist von einem Jahr ab Verhandlungsdatum machbar scheine (act. SNE/52 Frage 9). Dieser Zeitraum mutet auch insofern realistisch an, als der Verurteilte die Lockerungsschritte AU2–AU8 (die letzte Stufe AU8 wäre voraussichtlich ab 11. April 2024 eingeführt worden; act. SNE/19 S. 7) der H.___ trotz der vorgeschilderten Verzögerungen (vgl. dazu vorne E. III.2.4.3) innert weniger als den von Seiten des Sachverständigen hierfür veranschlagten rund zwölf Monaten (Vollzugsakte 275b S. 114) durchlief (konkret vom 5. Juli 2023 bis 11. April 2024; act. SNE/19 S. 7; Vollzugsakte 292). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich in Anbetracht sämtlicher Umstände und insbesondere in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine weitere Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um nur noch ein zusätzliches Jahr. Eine weitere Verlängerung darüber hinaus könnte nur bei Vorliegen ganz besonderer, derzeit nicht voraussehbarer Umstände in Betracht gezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind sowohl der Straf- und Massnahmenvollzug als auch die Institution D.___ gehalten, zügig alle notwendigen Schritte einzuleiten, welche bei einem weiterhin erfolgreichen Verlauf der Massnahme die bedingte Entlassung des Verurteilten innert Jahresfrist ermöglichen. Insbesondere sollten seine Vollzugsöffnungen so rasch als möglich auf den letzten Stand in der H.___ angepasst und rasch weiter ausgeweitet werden. Bis zu seiner bedingten Entlassung hin sind zudem daran anschliessende ambulante Behandlungen, Weisungen (bspw. sich während der Probezeit in einem betreuten Wohnheim aufzuhalten sowie Rayon- und Kontaktverbote) und Bewährungshilfe im Sinne von Art. 62 Abs. 3 StGB aufzugleisen und soweit möglich (und noch nicht ausreichend vorhanden) ein geeigneter sozialer Empfangsraum für den Verurteilten vorzubereiten. Sollte all dies
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wider Erwarten im D.___ nicht möglich sein, ist für den Verurteilten unverzüglich eine andere Institution zu suchen und finden, welche die notwendigen Voraussetzungen für seine bedingte Entlassung innert Jahresfrist unter Annahme eines weiterhin positiven Verlaufs der Massnahme zu schaffen vermag.
IV.
1. 1.1 Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die in Art. 426 StPO vorgesehene Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Bestimmungen von Art. 426 StPO gelten nach dessen Abs. 5 sinngemäss auch für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (vgl. dazu auch BGer 6B_684/2020 E. 2.3). Der Verweis in Art. 426 Abs. 5 StPO bezieht sich zwar gemäss Wortlaut auf das selbstständige Massnahmeverfahren (Art. 372–378 StPO). Nach kantonaler sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen aus Art. 416 StPO die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 426 StPO auch für Verfahren nach Art. 363 ff. StPO (LGVE 2014 II Nr. 2 E. 5.1 m.w.H. auf BGer 6B_428/2012 E. 3.1).
1.2 Eine Art. 426 Abs. 5 StPO entsprechende Regelung war bereits in Art. 433 Abs. 5 E-StPO und Art. 494 Abs. 1 lit. b VE-StPO vorgesehen. Der Bundesrat führte in diesem Zusammenhang aus, es könnten insbesondere Personen Kosten auferlegt werden, gegen die ein selbstständiges Massnahmeverfahren (z.B. ein selbstständiges Einziehungsverfahren) geführt worden sei oder gegen die nachträglich eine gerichtliche Anordnung ergehe (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1327 und 1522). Wie sich aus den weiteren Materialien ergibt, ist dabei allgemein diejenige Person, gegen die eine nachträgliche richterliche Anordnung ergeht, als "unterliegende" zu betrachten (so ausdrücklich Begleitbericht VE-StPO S. 285). Das entspricht der Regelung im früheren st. gallischen Strafprozessrecht, auf welche der Begleitbericht ausdrücklich Bezug nimmt (Begleitbericht S. 285 FN 35). So hielt Art. 280 SG-StPO explizit fest: "Der Verurteilte trägt die Kosten der nachträglichen richterlichen Anordnung." Im Lichte dieser Entstehungsgeschichte fällt entsprechend ein Entscheid dann im Sinne von Art. 426 Abs. 5 StPO zum Nachteil einer Partei aus respektive sind dieser als Unterliegender die Kosten aufzuerlegen, wenn gegen sie ein selbst-
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ständiger nachträglicher Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO ergeht. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB verlängert wird. Von dieser grundsätzlichen Kostentragungspflicht ausgenommen ist einzig der Fall von schuldunfähigen Personen, da diesbezüglich Art. 419 StPO als lex specialis Art. 426 StPO vorgeht (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 46 in fine mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2. 2.1 Vorliegend ergeht gegen den Verurteilten ein selbstständiger nachträglicher Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO bzw. wird die mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom […] 2017 (ST.2016.150-SK3) angeordnete und mit Entscheid des gleichen Gerichts vom […] 2022 (ST.2022.7-SK3) um zwei Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme um ein weiteres Jahr verlängert (vgl. dazu vorne E. III.2.4.5). Nach dem Gesagten hat deshalb der Verurteilte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15'385.25 (reduzierte Entscheidgebühr: Fr. 2'400.00 [Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Ziff. 33 und Art. 17 Abs. 2 GKV]; Zeugenentschädigung C.___: Fr. 3'600.00 [act. SNE/55]; Anklagevertretung: Fr. 800.00 [act. SNE/53 S. 1]; amtliche Verteidigung: Fr. 8'585.25 [vgl. dazu sogleich E. IV.3.]) zu bezahlen.
2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung trägt vorläufig der Staat. Der Verurteilte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.___, reichte am 9. Juli 2024 für seine Bemühungen im Nachverfahren eine Honorarnote im Betrag von Fr. 8'585.25 ein (act. SNE/48). Zwar wird darin ein Vorbehalt für die nachträgliche Rechnungsstellung von Urteilsstudium und -besprechung angebracht. Allerdings wurde der Zeitbedarf für die Verhandlung vom 11. Juli 2024 zu hoch eingeschätzt. Sie dauerte nur etwas mehr als drei Stunden (act. SNE/49), anstatt den veranschlagten sechs Stunden. Mit dieser Zeitdifferenz sind die zusätzlichen Aufwendungen für Urteilsstudium und -besprechung abgedeckt und eine nachträgliche Rechnungsstellung erübrigt sich. Das insgesamt mit Fr. 8'585.25 veranschlagte Honorar erscheint daher angemessen (vgl. dazu Art. 30 Abs. 1 lit. a und Art. 31 Abs. 3 AnwG i.V.m. Art. 10 und Art. 28–29 HonO; Art. 135 StPO) und ist zu gewähren.
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Die Strafkammer hat in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB
entschieden:
1. Die mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom […] 2017 gegenüber A.___ angeordnete und mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom […] 2022 um zwei Jahre verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird um ein Jahr verlängert.
2. Die Verfahrenskosten reduzierte Entscheidgebühr Fr. 2'400.00 Zeugenentschädigung C.___ Fr. 3'600.00 Anklagevertretung Fr. 800.00 amtliche Verteidigung Fr. 8'585.25 insgesamt Fr. 15'385.25 hat A.___ zu bezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung hat er zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.___, wird für das vorliegende Verfahren mit Fr. 8'585.25 entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 11.07.2024 Art. 59 Abs. 4 StGB; Verlängerung einer stationären Massnahme: Die Verlängerung einer stationären Massnahme muss im Entscheidzeitpunkt auch in Bezug auf die (weitere) Dauer verhältnismässig sein. Unter anderem aufgrund nicht nachvollziehbarer Verzögerungen bei den bisher erfolgten Vollzugslockerungen rechtfertigte sich vorliegend eine Verlängerung der Massnahme um nur noch ein Jahr (Kantonsgericht, Strafkammer, 11. Juli 2024, ST.2024.19-SK3).
2026-04-10T07:18:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen