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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.05.2008 ST.2007.46, ST.2007.47

6 maggio 2008·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,127 parole·~6 min·2

Riassunto

Art. 134 StGB. Die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Angriffs hängt nicht von der Anzahl verletzter Personen ab; entscheidend ist, dass nicht feststeht oder festgestellt werden kann, wer für die konkrete Verletzung verantwortlich ist. Selbst wenn nur der Angegriffene die verletzte Person ist, ist ohne weiteres denkbar, dass der eingetretene Erfolg nicht einem bestimmten Täter zugeordnet werden kann (Kantonsgericht, Strafkammer, 6. Mai 2008, ST.2007.46/47).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2007.46, ST.2007.47 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.02.2020 Entscheiddatum: 06.05.2008 Entscheid Kantonsgericht, 06.05.2008 Art. 134 StGB. Die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Angriffs hängt nicht von der Anzahl verletzter Personen ab; entscheidend ist, dass nicht feststeht oder festgestellt werden kann, wer für die konkrete Verletzung verantwortlich ist. Selbst wenn nur der Angegriffene die verletzte Person ist, ist ohne weiteres denkbar, dass der eingetretene Erfolg nicht einem bestimmten Täter zugeordnet werden kann (Kantonsgericht, Strafkammer, 6. Mai 2008, ST.2007.46/47). . 134 StGB. Die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Angriffs hängt nicht von der Anzahl verletzter Personen ab; entscheidend ist, dass nicht feststeht oder festgestellt werden kann, wer für die konkrete Verletzung verantwortlich ist. Selbst wenn nur der Angegriffene die verletzte Person ist, ist ohne weiteres denkbar, dass der eingetretene Erfolg nicht einem bestimmten Täter zugeordnet werden kann (Kantonsgericht, Strafkammer, 6. Mai 2008, ST.2007.46/47).   Aus den Erwägungen:   II./A./12. Gemäss Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Personen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügen kann, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen anschliesst (BSK StGB II-Aebersold, Art. 134 N 5). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird vorausgesetzt,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Attacke den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat; Letzteres genügt deshalb, weil sich die mit dem Angriff verbundene abstrakte Gefahr wie beim Raufhandel in einer Schädigung umstehender Personen auswirken kann (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 2008, 69). a) Zugunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, dass allein der Kläger Verletzungen davongetragen hat. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls aus den Akten nicht. Die Verteidiger sind deshalb der Auffassung, dass der Tatbestand des Angriffs nicht anwendbar sei. Sie berufen sich auf einen höchstrichterlichen Entscheid (BGE 118 IV 227 E. 5b). Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, ist dieser neben Art. 134 StGB auch nach Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. StGB zu verurteilen (sog. Idealkonkurrenz). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angriff auch noch anderen als der getöteten oder verletzten Person gegolten hat (vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 4 N 45). Damit ist aber nicht gesagt, dass eine Verurteilung wegen Angriffs nicht in Frage kommt, wenn der Getötete oder Verletzte die einzige angegriffene Person ist. Letzteres ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck von Art. 134 StGB. Der Tatbeststand des Angriffs ergänzt denjenigen des Raufhandels (Art. 133 StGB) in Fällen, wo es deshalb nicht zum Raufhandel kommt, weil zwar eine Partei tätlich angreift, die andere aber passiv bleibt oder bloss abwehrt. Auch beim Angriff geht es darum, Beweisschwierigkeiten beim Ausfindigmachen der eigentlichen Urheber zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet bzw. welchen Erfolg bewirkt hat (BSK StGB II-Peter Aebersold, Art. 134 N 1; BBl 1985 II 1041). Selbst wenn nur der Angegriffene die verletzte Person ist, ist ohne weiteres denkbar – der vorliegende Fall zeigt dies eindrücklich –, dass der eingetretene Erfolg nicht einem bestimmten Täter zugeordnet werden kann. Greifen mehrere einen oder mehrere Menschen an und wird ein Angegriffener verletzt oder gar getötet, so steht (häufig) nicht fest, wer den Erfolg verursacht hat. Dies gilt für Schultz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Die Delikte gegen Leib und Leben nach der Novelle 1989, in: ZBJV 1993, 410) schon dann, wenn zwei einen einzelnen überfallen. Das Bundesgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem vier Angreifer auf ein Opfer losgingen. Ein Angreifer verletzte dabei das Opfer mit einem Küchenmesser an der Schulter. Ein Zweiter fügte ihm mit einem Butterfly-Messer fünf Stichverletzungen zu, welche in der Folge zum Tod des Opfers führten. Ein Dritter prügelte schliesslich mit Händen und Füssen auf das Opfer ein. Das kantonale Gericht hatte alle drei Angreifer wegen vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen. Im bundesgerichtlichen Verfahren war umstritten, ob allen drei Angreifern ein Tötungsvorsatz zugerechnet werden kann. Gestützt auf die Aussage in E.5b in BGE 118 IV 227 ("War jedoch der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert.") vertritt die Lehre die Auffassung, dass Art. 134 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Art. 111 ff. und Art. 122 ff. StGB zurücktrete, wenn das verletzte oder getötete Opfer, die einzige Person war, gegen die sich der Angriff gerichtet hat; andernfalls bestehe echte Konkurrenz (Günter Stratenwerth/Wolfang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 134 N 5; Stratenwerth, a.a.O., BT I, § 4 N 45; BSK StGB II-Aebersold, Art. 134 N 13; Donatsch, a.a.O., 69 f. [kritisch]; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 134 N 7). Dass das Bundesgericht der erwähnten Erwägung aber nicht diejenige Bedeutung zumisst, welche die Lehre darin zu erkennen meint, ergibt sich, wenn die fragliche Passage nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachtet wird. Namentlich aus der abschliessenden Bemerkung (E. 5d/dd: "Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 verstösst die Zurechnung des Tötungsvorsatzes des Beschwerdeführers 1 gegen Bundesrecht. Da dieser lediglich mit Händen und Füssen auf den wehrlosen S. einprügelte, blieb er im Rahmen des nach der Entwaffnung des Inders konkludent geschlossenen Vorsatzes auf Durchführung eines Angriffs.") geht hervor, dass es auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle gibt, in denen der Verletzte die einzige angegriffene Person war und trotzdem auf Angriff zu erkennen ist. Nach hier vertretener Auffassung trifft dies dann zu, wenn die einzelnen Verletzungen des Opfers nicht einem bestimmten Angreifer zugeordnet werden können. Dasselbe gilt für das deutsche Strafrecht: Beim Tatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei, mit welchem der Raufhandel und der Angriff in der gleichen Bestimmung unter Strafe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestellt werden, ist nur dann von Idealkonkurrenz mit Tötungs- oder Verletzungsdelikten auszugehen, wenn gegenüber den Beteiligten der Nachweis der Ursächlichkeit und Schuld geführt werden kann (Adolf Schönke/Horst Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 24. Aufl., München 1991, § 227 N 17). Somit steht fest, dass die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Angriffs nicht von der Anzahl verletzter Personen abhängt; entscheidend ist, dass nicht feststeht oder festgestellt werden kann, wer für die konkrete Verletzung verantwortlich ist.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 06.05.2008 Art. 134 StGB. Die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Angriffs hängt nicht von der Anzahl verletzter Personen ab; entscheidend ist, dass nicht feststeht oder festgestellt werden kann, wer für die konkrete Verletzung verantwortlich ist. Selbst wenn nur der Angegriffene die verletzte Person ist, ist ohne weiteres denkbar, dass der eingetretene Erfolg nicht einem bestimmten Täter zugeordnet werden kann (Kantonsgericht, Strafkammer, 6. Mai 2008, ST.2007.46/47).

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