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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.12.2007 ST.2007.38

4 dicembre 2007·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·361 parole·~2 min·6

Riassunto

Art. 43 ff. StP, Art. 44 Abs. 2 Satz 2 StP, Art. 36 Abs. 3 letzter Satz aStP (sGS 962.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG (SR 312.5). Praxisänderung. Die gestützt auf Art. 36 Abs. 3 letzter Satz aStP und Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG entwickelte Praxis, wonach der Zivilanspruch des Opfers auch ohne Zustimmung des Angeschuldigten noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht werden kann, gilt unter dem revidierten Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 nicht mehr. Nach Abschluss der Untersuchung kann das Opfer die Zivilklage nur mit Zustimmung des Angeschuldigten anhängig machen (Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, 4. Dezember 2007, ST.2007.38).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/1 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2007.38 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.12.2007 Entscheiddatum: 04.12.2007 Entscheid Kantonsgericht, 04.12.2007 Art. 43 ff. StP, Art. 44 Abs. 2 Satz 2 StP, Art. 36 Abs. 3 letzter Satz aStP (sGS 962.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG (SR 312.5). Praxisänderung. Die gestützt auf Art. 36 Abs. 3 letzter Satz aStP und Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG entwickelte Praxis, wonach der Zivilanspruch des Opfers auch ohne Zustimmung des Angeschuldigten noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht werden kann, gilt unter dem revidierten Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 nicht mehr. Nach Abschluss der Untersuchung kann das Opfer die Zivilklage nur mit Zustimmung des Angeschuldigten anhängig machen (Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, 4. Dezember 2007, ST.2007.38). Aus den Erwägungen: 10. Auf die Zivilforderungen der Kläger 2-6 ist die Vorinstanz zutreffend nicht eingetreten; es kann im Grundsatz auf ihre Erwägungen verwiesen werden. Die Praxis zu Art. 36 Abs. 3 letzter Satz aStP kann unter dem revidierten Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 nicht aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber hat in den Art. 43 ff. StP für die Zivilklage eine vereinfachte, einheitliche Regelung geschaffen, die Opferrechte ausdrücklich im kantonalen Prozessrecht verankert und insbesondere gegenüber Art. 44 Abs. 2 Satz 2 StP die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes bewusst nicht vorbehalten (vgl. Begleitender Bericht zum Vorentwurf Totalrevision StP vom 25. Oktober 1995 S. 25 f.; Vernehmlassung des Kantonsgerichts hierzu vom 8. März 1996 S. 9; Botschaft StP vom 30. Juni 1998, ABl 1998 1479).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 04.12.2007 Art. 43 ff. StP, Art. 44 Abs. 2 Satz 2 StP, Art. 36 Abs. 3 letzter Satz aStP (sGS 962.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG (SR 312.5). Praxisänderung. Die gestützt auf Art. 36 Abs. 3 letzter Satz aStP und Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG entwickelte Praxis, wonach der Zivilanspruch des Opfers auch ohne Zustimmung des Angeschuldigten noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht werden kann, gilt unter dem revidierten Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 nicht mehr. Nach Abschluss der Untersuchung kann das Opfer die Zivilklage nur mit Zustimmung des Angeschuldigten anhängig machen (Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, 4. Dezember 2007, ST.2007.38).

2025-07-19T16:03:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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