Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2007.149 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 01.07.2008 Entscheiddatum: 01.07.2008 Entscheid Kantonsgericht, 01.07.2008 Art. 204 Abs. 1, Art. 207 Abs. 1, Art. 213, Art. 231, Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 250 SchKG (SR 281.1), Art. 71 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 StGB (SR 311.0), Art. 27 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 und Art. 181 ff. StP (sGS 962.1) sowie Art. 79 lit. b ZPO (sGS 961.2). Die im Strafverfahren gegen den Angeklagten eingereichten Zivilforderungen der Kläger dürfen nur dann auch im Strafverfahren erledigt werden, wenn im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Untersuchung abgeschlossen bzw. bereits Anklage erhoben worden ist und die Zivilkläger ihre Forderungen bereits geltend gemacht hatten, wobei dies nach kantonalem Verfahrensrecht rechtzeitig erfolgt sein musste. Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Unter diesen Umständen konnte im Adhäsionsverfahren vor dem Strafrichter ein die Konkursmasse bindendes Urteil über den Bestand der Zivilforderungen nicht mehr erwirkt werden; dem Strafrichter fehlte die Zuständigkeit zu deren Beurteilung. Die Fortführung des Prozesses an einem anderen Ort als dem Konkursort und in einem anderen Verfahren ohne Vorliegen der Voraussetzung von Art. 250 SchKG gestützt auf die kantonalen Verfahrensvorschriften bildet eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Art. 207 SchKG kommt nicht zur Anwendung. Es folgen Hinweise betreffend Ersatzforderung des Staates und deren Verwendung zu Gunsten der Geschädigten (Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, 1. Juli 2008, ST.2007.149). Aus den Erwägungen: II. 2. b) Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz von Amtes wegen nur zu prüfen, ob sie selbst örtlich und sachlich zuständig ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 StP; Art. 79 lit. b ZPO), was © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu bejahen ist. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Angeklagten jedoch mit seiner Rüge, die Vorinstanz hätte über die angefochtenen Zivilforderungen nicht materiell entscheiden dürfen, sinngemäss deren Unzuständigkeit geltend gemacht, weshalb auch die Zuständigkeit der Vorinstanz zu überprüfen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 269 N 4a). c) Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen, soweit es gemäss Art. 197 ff. SchKG zur Konkursmasse gehört. Nach Art. 204 SchKG sind Rechtshandlungen, die er in Bezug auf dieses Vermögen nach der Konkurseröffnung vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und brauchen von ihnen bzw. der Konkursverwaltung nicht anerkannt zu werden. Unter Vermögen sind auch die Passiven und Verpflichtungen zu verstehen, die bei der Konkurseröffnung schon vorhanden waren und Anspruch auf anteilsmässige Befriedigung aus dem Ergebnis der Konkursliquidation haben. Die Beschränkung der Verfügungsmacht wirkt sich auch auf Prozesse des Schuldners aus, die den Bestand der Konkursmasse berühren und im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängig sind (vgl. Art. 204 SchKG; BGE 132 II 93 E. 1.3; BGE 1P.305/2002 vom 23. Januar 2003 E. 4.3; BGE 54 I 264 E. 2c; PKG GR 1980 Nr. 14 S. 56; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 41 Rz. 6 ff.). Bestreitet die Konkursverwaltung eine Forderung, so hat der Gläubiger am Ort der Konkurseröffnung Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG zu erheben. Nur in diesem Verfahren und an diesem Ort kann die Forderung mit der Wirkung geltend gemacht werden, dass das Urteil einen rechtskräftigen Forderungstitel auch gegen die Masse zu bilden und sie zur Kollokation der Forderung zu verpflichten vermag. Von dieser Ordnung macht das Gesetz in Art. 207 SchKG eine Ausnahme, falls über eine solche Forderung bei der Konkurseröffnung schon ein Zivilprozess eines Gläubigers gegen den Konkursiten als Beklagten hängig war (BGE 54 I 264 f. E. 2c; PKG GR 1980 Nr. 14 S. 56 f.). Nach Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG werden – mit Ausnahme dringlicher Fälle – Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, mit der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen eingestellt (vgl. BGE 133 III 380 E. 5.1 = Pra 97 [2008] Nr. 17; BGE 118 III 42 E. 5b = Pra 84 [1995] Nr. 47 neues Fenster; BGE 116 V 288 E. 3e; BSK SchKG II-Wohlfahrt, Art. 207 N 14). Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6 http://www.legalis.ch/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=Pra&B=0084&N=47