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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.12.2024 AK.2024.453-AK

5 dicembre 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,716 parole·~19 min·2

Riassunto

Art. 138 Ziff. 1 Satz 4, Art. 146 Abs. 3 und Art. 305bis StGB (SR 311.0) A erstattete Strafanzeige gegen ihre ehemalige eingetragene Partnerin wegen Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Die Vorinstanz nahm die Strafanzeige mit Bezug auf die Vorwürfe der Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung mangels rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht an die Hand, was unbestritten blieb. Im Unterschied zur Hehlerei, welche ebenfalls ein Vortatenerfordernis kennt, wird die Geldwäscherei nicht zum Antragsdelikt, wenn die Vortat nur auf Antrag hin verfolgt wird. Der Hehler soll nicht schlechter gestellt werden als der Täter, weil die Hehlerei ein Anschlussdelikt zur Vortat ist. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist in diesem Punkt planwidrig unvollständig. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der Täterin und der Geldwäscherin um dieselbe Person handelt und bei den Vortaten die Privilegierung (Vermögensdelikte zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, die nur auf Antrag verfolgt werden) greift. Fehlt es in dieser Konstellation bei den Vortaten an Strafanträgen, so liegt auch kein öffentliches Interesse für die Verfolgung der Geldwäscherei als Anschlussdelikt vor.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.453-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 14.03.2025 Entscheiddatum: 05.12.2024 Entscheid Kantonsgericht, 05.12.2024 Art. 138 Ziff. 1 Satz 4, Art. 146 Abs. 3 und Art. 305bis StGB (SR 311.0) A erstattete Strafanzeige gegen ihre ehemalige eingetragene Partnerin wegen Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Die Vorinstanz nahm die Strafanzeige mit Bezug auf die Vorwürfe der Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung mangels rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht an die Hand, was unbestritten blieb. Im Unterschied zur Hehlerei, welche ebenfalls ein Vortatenerfordernis kennt, wird die Geldwäscherei nicht zum Antragsdelikt, wenn die Vortat nur auf Antrag hin verfolgt wird. Der Hehler soll nicht schlechter gestellt werden als der Täter, weil die Hehlerei ein Anschlussdelikt zur Vortat ist. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist in diesem Punkt planwidrig unvollständig. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der Täterin und der Geldwäscherin um dieselbe Person handelt und bei den Vortaten die Privilegierung (Vermögensdelikte zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, die nur auf Antrag verfolgt werden) greift. Fehlt es in dieser Konstellation bei den Vortaten an Strafanträgen, so liegt auch kein öffentliches Interesse für die Verfolgung der Geldwäscherei als Anschlussdelikt vor. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jana Fritsche

Geschäftsnr. AK.2024.453-AK (ST.2024.27423)

Verfahrensbeteiligte A.___,

Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwalt M.___

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin, vertreten von Rechtsanwalt N.___ und Rechtsanwältin O.___

Untersuchungsamt Gossau,

Vorinstanz,

Gegenstand Nichtanhandnahme

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Erwägungen

I.

A.- A.___ erstattete am 12. Juli 2024 beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen B.___ wegen Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Das Untersuchungsamt Uznach leitete die Strafanzeige am 15. Juli 2024 an das Untersuchungsamt Gossau weiter, weil sich der mutmassliche Tatort in X.___ befunden haben soll.

Gemäss Strafanzeige soll B.___ von Anfang 2017 bis August 2022 das Vermögen von A.___ zum eigenen Vorteil und gegen deren Willen und Interesse verwendet haben. In diesem Zeitraum seien die beiden Frauen als eingetragene Partnerinnen in X.___ wohnhaft gewesen. Am 2. Mai 2013 habe A.___ eine Bankenvollmacht unterzeichnet, welche B.___ zur Verfügung über die Konten und die darauf befindlichen Vermögenswerte von A.___ bei der Raiffeisenbank […] berechtigt habe. Nachdem A.___ um Weihnachten 2016 schwer erkrankt und in der Folge kognitiv eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen gewesen sei, habe B.___ die volle und allzeitige Kontrolle über das Geld von A.___ gehabt. Ab 2017 habe sich B.___ über die finanzielle Situation beklagt, da A.___ aufgrund der Krankheit nur noch 80 % des angestammten Lohns erhalten habe. B.___ habe A.___ vorgespiegelt, dass sie die gesamten Kosten von A.___ und ihre eigenen allein habe tragen müssen. Als A.___ ihr vorgeschlagen habe, sich beim Sozialamt anzumelden, habe B.___ dies unter dem Vorwand, dass dann alles offengelegt werden müsse und ihnen das Haus weggenommen würde, nicht gewollt.

Im Nachgang sei nun ersichtlich, dass gar nie ein finanzieller Notstand vorgelegen und B.___ dies einzig vorgegeben habe, um die Verwendung des Geldes von A.___ zu legitimieren. B.___ habe A.___ mehrfach handschriftliche Aufstellungen über angebliche Schulden ihr gegenüber vorgelegt, welchen A.___ aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der dadurch nicht möglichen Überprüfung Glauben geschenkt habe. Ohne Wissen von A.___ habe B.___ die Steuern 2017, 2018, 2019 nicht korrekt deklariert oder Deklarationen unterlassen. Entsprechend hätten im Jahr 2022 Nachsteuern für diese Jahre bezahlt werden müssen. B.___ habe diese Rechnung mit Geld von A.___ beglichen, obwohl es die Steuern beider eingetragenen Partnerinnen betroffen habe. Darüber hinaus habe B.___ A.___ ab 2018 monatlich Fr. 1'500.– und ab dem Jahr 2021 Fr. 2'000.– für Wohnkosten abgebucht, obwohl es zuvor über Jahre monatlich nur Fr. 1'000.– gewesen seien. Die effektiven Wohnkosten hätten sich zu dieser Zeit nicht erhöht. Im Jahr 2018

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habe B.___ einen teuren Volvo geleast und sich weiteren Luxus geleistet, den sie sich mit ihrem eigenen Geld nicht hätte kaufen können.

Am 15. Februar 2022 sei die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst worden, woraufhin B.___ im August 2022 nach Y.___ gezogen sei. Ab August 2022 seien Möbel für die Wohnung in Y.___ geliefert worden, die mit dem Geld von A.___ bezahlt worden seien, ohne dass sie ihr Einverständnis dazu gegeben habe. Im August 2022 habe A.___ Einsicht in ihre Konten genommen und festgestellt, dass diese leergeräumt gewesen seien. Ab 15. August 2022 habe sie B.___ daher die Vollmacht zur Berechtigung in Bankangelegenheiten entzogen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich B.___ seit 2017 am Vermögen von A.___ (Lohn- und Sparkonto bei der Raiffeisenbank) bedient habe. Das gesamte Rentengeld, welches im Jahr 2020 rückwirkend und anschliessend fortlaufend ausbezahlt worden sei, sei aufgebraucht worden. Aus den Kontoblättern 2017 bis 2022 werde ersichtlich, welche Beträge B.___ mutmasslich zu ihrem eigenen Nutzen und ohne Einwilligung oder Kenntnis von A.___ verwendet habe. Insgesamt habe B.___ Fr. 202'430.25 zum eigenen Vorteil verwendet. A.___ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie habe keine Forderung gegen B.___. Aus diesem Grund habe sie anlässlich der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, notabene trotz erheblicher kognitiver Einschränkungen, vor dem Richter eine in der Trennungskonvention unterzeichnete Saldoklausel bestätigt. Die Konvention über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sei durch B.___ ausgearbeitet worden und habe einzig deren Interessen gedient. A.___ habe die Sache nicht verstanden und der Aussage von B.___ vertraut, welche sie zur Unterzeichnung bewegt habe.

B.- Das Untersuchungsamt Gossau nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 29. August 2024 nicht an die Hand. Dagegen erhob A.___ am 9. September 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung des Untersuchungsamtes vom 29. August 2024 (ST.2024.27423) sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 [Vorinstanz] sei anzuweisen, das Strafverfahren wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15. Februar 2022 gegen die Beschwerdegegnerin 2 an die Hand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Staates.

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Am 13. September 2024 ging die von der Beschwerdeführerin angeforderte Sicherheit von Fr. 3'000.– beim Gericht ein. Das Untersuchungsamt Gossau übermittelte der Anklagekammer am 26. September 2024 die Akten (act. 7) und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stellte am 17. Oktober 2024 ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 14).

II.

1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anklagekammer ist für die Beurteilung zuständig (Art. 17 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, EG-StPO, sGS 962.1). Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht, entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen und die Sicherheit wurde fristgemäss bezahlt (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 322 Abs. 2, Art. 383, 385 und 396 Abs. 1 StPO). Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schützt allein staatliche Einziehungsansprüche. Über das in erster Linie geschützte Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege hinaus sind jedoch unter gewissen Umständen auch individuelle Rechtsgüter mitgeschützt, soweit durch die Vereitelungshandlung auch Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten betroffen werden (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Letztlich geht es jedoch bloss um einen mittelbaren Schutz zivilrechtlicher Restitutionsansprüche privater Geschädigter (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 4.5.1). Ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), ist nicht ohne weiteres klar, muss aber nicht genauer geprüft werden, weil die Beschwerde abzuweisen ist, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird.

2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.

3.- Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO unter anderem dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafhttps://www.swisslex.ch/doc/unknown/0a797ff4-0de6-4aee-90ec-ed570eae56c9/citeddoc/a7861f53-fc48-479a-a386-5aadad0deb08/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/0a797ff4-0de6-4aee-90ec-ed570eae56c9/citeddoc/a7861f53-fc48-479a-a386-5aadad0deb08/source/document-link

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anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a). Sie verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss feststehen, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich praxisgemäss nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dies bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine Nichtanhandnahme setzt sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle voraus. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, so ist die Strafuntersuchung zu eröffnen. Bedarf es dazu umfangreicher Abklärungen oder eingehender rechtlicher Würdigungen, ist ebenfalls die Strafuntersuchung einzuleiten. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn der Staatsanwalt zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erforderlich (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2 und 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; BSK StPO-OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 8; Zürcher Kommentar StPO- BOSSHARD/LANDSHUT, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 5 f. und Art. 309 N 25).

4.- a) Die Beschwerdeführerin erstattete am 12. Juli 2024 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 3 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 und Abs 3 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Die Vorinstanz nahm die Strafanzeige wegen Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht an die Hand, weil es mangels rechtzeitig gestellten Strafantrags an einer Prozessvoraussetzung fehle (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zufolge Fehlens einer Vortat sei, so die Vorinstanz, auch der angezeigte Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt und ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu verfügen.

b) Was die Vorwürfe der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des gewerbsmässigen Betrugs betrifft, akzeptierte die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche

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Nichtanhandnahme, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Sie beanstandet die angefochtene Verfügung lediglich in Bezug auf die geltend gemachte Geldwäscherei im Zeitraum von anfangs 2017 bis zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom 15. Februar 2022. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb dieser Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. In Bezug auf die Geldwäscherei liege rechtlich kein klarer Fall vor, weshalb das Verfahren eröffnet werden müsse. Die Beschwerdegegnerin sei verzeigt worden, in den Jahren 2019, 2020 und 2021 mehrere E-Banking-Überweisungen, mutmasslich vom Raiffeisenkonto der Beschwerdeführerin auf eigene Konten, getätigt zu haben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auf ein Kreditkartenkonto überwiesenes Geld vom Berechtigten verbraucht werde und der Einziehung daher nicht mehr zugänglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe mutmasslich zwei Mal Überweisungen auf ein eigenes Kreditkartenkonto vorgenommen. Des Weiteren sei es gut möglich, dass das mutmasslich von der Beschwerdegegnerin auf ihr Bankkonto überwiesene Geld in verschiedenen Transaktionen über mehrere Jahre ebenfalls verbraucht worden sei, was eine Geldwäschereihandlung darstellen könne. Ein strikter Nachweis der Vortat sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich. Der Täter müsse nicht wissen, welche Vortat begangen worden sei, solange er davon ausgehe, dass eine relevante Vortat vorliege. Der Vorinstanz sei detailliert dargelegt worden, welche Vortaten in Frage kämen. Die Abklärung für den nicht strikten Nachweis einer Vortrat sei damit ohne weiteres möglich. Die Entscheidung der Vorinstanz, die angezeigten Handlungen nach dem 15. Februar 2022 (und damit nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) nicht ebenfalls mit der angefochtenen Verfügung an die Hand zu nehmen, lege das Vorliegen einer Vortat nahe. Weiter sei die mutmassliche Geldwäscherei an Vermögenswerten begangen worden, welche einziehbar seien. Das vorinstanzlich vorgebrachte Hindernis des fehlenden rechtzeitigen Strafantrags aufgrund mutmasslicher Begehrung als Angehörige hindere die Einziehung gemäss Rechtsprechung nicht, weshalb die Geldwäscherei verfolgt werden könne. Da von einer mutmasslich gewerbsmässigen Begehung der Vortat ausgegangen werde, sei der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ebenfalls erfüllt.

c) Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Vortat nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführerin sei jede Handlung der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen. Die Ausgaben seien in ihrem eigenen Interesse erfolgt, sei es für Lebensmittel oder sonstige notwendige Ausgaben für das Leben. Sie sei jederzeit vollständig im Bild über den Stand ihrer Vermögenswerte gewesen. Nicht zuletzt habe sie jedes Jahr die Steuererklärung unterzeichnet, worin die Saldi aller Konten aufgeführt gewesen seien. Dass die Vorinstanz mit Bezug auf den Zeitraum nach Auflösung der Partnerschaft die

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Nichtanhandnahme noch nicht verfügt habe, sei einzig dadurch begründet, dass die Strafanzeige in diesem Punkt dermassen unsubstantiiert sei, dass die Vorinstanz nicht einmal habe nachvollziehen können, was genau der Vorwurf sei. Folglich sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. August 2024 aufgefordert worden, die angeblich strafbaren Handlungen für den Zeitraum nach der Auflösung der Partnerschaft näher darzulegen. In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug, die Veruntreuung und die ungetreue Geschäftsbesorgung habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, diese Tatbestände seien nicht erfüllt. Die Vortat müsse mangels gültigen Strafantrags verneint werden. Die Argumentation, wonach kein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Strafantragsdelikten bestehe, lasse sich auch auf die Möglichkeit der Einziehung nach Art. 70 StGB übertragen. Lege das Gesetz die strafrechtliche Verfolgung in die Hände des Geschädigten und erfolge kein rechtzeitiger Strafantrag, so bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer Einziehung. Mangels Einziehungsmöglichkeit sei der Tatbestand der Geldwäscherei somit nicht erfüllt. Eine Einziehbarkeit sei zu keinem Zeitpunkt vereitelt worden. Abgesehen davon habe eine Einziehung gar nicht vereitelt werden können, weil die Beschwerdegegnerin mit ihrer Kreditkarte Ausgaben, wie Lebensmittel, Getränke etc., bezahlt habe, welche von beiden Partnerinnen zu tragen seien.

5.- a) Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Das strafbare Verhalten besteht in der Behinderung des Zugriffs der Strafbehörde auf die Verbrechensbeute, indem die Ermittlung der Herkunftsverbindung zwischen den Vermögenswerten und der Straftat erschwert wird (BGE 136 IV 188 E. 6.1 = Pra 100 [2011] Nr. 79). Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a).

Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben den Nachweisen der Geldwäschereihandlung und der Vortat auch den Nachweis voraus, dass die Vermögenswerte aus dieser Vortat herrühren (BGer 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1, BGE 126 IV 255 E. 3a). Das Vortatverhalten muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein, Schuld ist nicht vorausgesetzt (BSK StGB-PIETH, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 23). Grundsätzlich müssen die gewaschenen Werte in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zur Vortat stehen ("herrühren"; vgl. BGE 137 IV 79 = Pra 100 [2011] Nr. 120).

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b) Die Vortat gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein, nicht aber notwendigerweise auch schuldhaft verwirklicht worden sein. Die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Straftaten der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des gewerbsmässigen Betrugs sind mangels rechtzeitigen Strafantrags unangefochten nicht an die Hand genommen worden. Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen dieser Umstand auf das Vortatenerfordernis hat. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert. Nach herrschender Lehre ist die Verfolgung der Geldwäscherei nicht möglich, wenn bei Antragsdelikten kein gültiger Strafantrag für die Vortat gestellt wurde (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis N 10; WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar. 5. Aufl. 2024, Art. 305bis N 4; JÜRG-BEAT ACKERMANN/STEPHANIE ZEHNDER, in: Jürg-Beat Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. II., 2018, N 329).

c) Die Tatbestände der Geldwäscherei (Rechtspflege) und der Hehlerei (Vermögen) schützen zwar verschiedene Rechtsgüter, enthalten aber beide ein Vortatenerfordernis, weshalb ein Blick auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu werfen ist. Nach dieser Bestimmung macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Die strafbare Handlung liegt in der Fortsetzung und Festigung eines aus einem Vordelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustands; insbesondere wird das Wiedererlangen der Sache verhindert oder erschwert. Im Unterschied zum Tatbestand der Geldwäscherei sieht Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für den Fall, dass die Vortat ein Antragsdelikt ist, ausdrücklich vor, dass die Hehlerei nur verfolgt wird, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt. Die Hehlerei wird somit zum Antragsdelikt, wenn die Vortat nur auf Antrag hin verfolgt wird. Namentlich soll der Hehler nicht schlechter gestellt werden als der Täter, weil die Hehlerei ein Anschlussdelikt zur Vortat ist (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 160 N 79). Diese Überlegungen könnten ohne Zwang auch für den Tatbestand der Geldwäscherei ins Feld geführt werden. Allerdings fehlt in Art. 305bis StGB im Unterschied zur Hehlerei eine Bestimmung wie Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers kann daraus gleichwohl nicht abgeleitet werden. Namentlich ging es dem Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 305bis StGB eigentlich darum, mit der Geldwäscherei eine spezifische Dienstleistung für das organisierte Verbrechen, insbesondere für Drogenhändler, zu unterdrücken (BSK StGB-PIETH, Vor Art. 305bis N 50). Vor dem Hintergrund dieser schweren Kriminalität, bei welcher Offizial- und keine Antragsdelikte im Vordergrund stehen, ist im Gesetzgebungsprozess offensichtlich nicht bedacht

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worden, dass Vortaten der Geldwäscherei auch Vermögensdelikte zum Nachteil von Angehörigen und Familiengenossen sein können (vgl. Art. 137 Ziff. 2, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 139 Ziff. 4, Art. 146 Abs. 3, Art. 147 Abs. 3 und Art. 158 Ziff. 3 StGB). Der Gesetzgeber erklärt eine Straftat aus verschiedenen Gründen zum Antragsdelikt, und zwar, wenn ihr Unrechtsgehalt gering ist, weil das Strafverfahren die Persönlichkeitssphäre des Verletzten regelmässig stark tangiert, oder weil die Strafverfolgung enge persönliche Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten beeinträchtigen könnte, wie dies bei den an sich als Verbrechen ausgestalteten Vermögensdelikten zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen der Fall ist (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 443). Aus welchem Grund im Gesetz ein Strafverfahren gegen einen Dritten nicht ohne den Willen des Antragsberechtigten durchgeführt werden darf (BSK StGB-RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 30 N 4), spielt keine Rolle. Massgebend ist nur, dass es sich um ein Antragsdelikt handelt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Tatbestand der Geldwäscherei in diesem Punkt planwidrig unvollständig ist. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vortäterin und der Geldwäscherin um die gleiche Person handelt und bei den Vortaten die Privilegierung (Vermögensdelikte zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, die nur auf Antrag verfolgt werden) greift. Fehlt es in dieser Konstellation bei den Vortaten an Strafanträgen, so liegt auch kein öffentliches Interesse für die Verfolgung der Geldwäscherei als Anschlussdelikt vor. In Analogie zu Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ist deshalb davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Verfolgung der Geldwäscherei nicht in Frage kommt, weil hinsichtlich der Vortaten keine gültigen Strafanträge gestellt wurden. Hierbei handelt es sich im Sinn ergänzender Rechtsfindung um eine Beseitigung der ungewollten Lückenhaftigkeit des Gesetzes, welche sich zugunsten der Beschuldigten auswirkt und deshalb zulässig ist (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 5. Aufl. 2024, § 4 N 34).

6.- Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Strafverfahren wegen Geldwäscherei gestützt Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht an die Hand genommen. Das Fehlen eines für die Verfolgung der Vortat notwendigen Strafantrags steht auch der Verfolgung der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB entgegen (WOHLERS, a.a.O., Art. 305bis N 4). Die Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsamts Gossau vom 29. August 2024 (Nichtanhandnahme des Strafverfahrens) ist deshalb abzuweisen.

7.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr,

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Art. 15 Ziff. 2 GKV) von der Beschwerdeführerin zu bezahlen, und zwar unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 3'000.–.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin zufolge Unterliegens mit ihren Begehren für die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen, wobei ein Betrag von insgesamt Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 lit. a, Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 HonO [sGS 963.75]). Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sind zu berechtigen, sich für diesen Betrag aus der restlichen Sicherheit bezahlt zu machen.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 3'000.–.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit insgesamt Fr. 1'500.– zu entschädigen. Dafür können sich die Rechtsvertreter aus der restlichen Sicherheit von Fr. 1'500.– bezahlt machen.

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2026-04-10T06:56:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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