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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.11.2024 AK.2024.427-AK

28 novembre 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,664 parole·~18 min·3

Riassunto

Art. 112 StPO (SR 312.0) Vertretung des beschuldigten Unternehmens im Strafverfahren. In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist (Art. 112 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung muss dem Unternehmen spätestens nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens oder sobald gegen das Unternehmen als Beschuldigtes ermittelt wird, eine angemessene Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen. Bestellt das Unternehmen eine solche Vertretung nicht innert angemessener Frist, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt (Art. 112 Abs. 2 StPO). Mit der Bestellung des Vertreters wird die Prozessfähigkeit des Unternehmens im Strafverfahren gewährleistet.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.427-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 14.03.2025 Entscheiddatum: 28.11.2024 Entscheid Kantonsgericht, 28.11.2024 Art. 112 StPO (SR 312.0) Vertretung des beschuldigten Unternehmens im Strafverfahren. In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist (Art. 112 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung muss dem Unternehmen spätestens nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens oder sobald gegen das Unternehmen als Beschuldigtes ermittelt wird, eine angemessene Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen. Bestellt das Unternehmen eine solche Vertretung nicht innert angemessener Frist, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt (Art. 112 Abs. 2 StPO). Mit der Bestellung des Vertreters wird die Prozessfähigkeit des Unternehmens im Strafverfahren gewährleistet. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 28. November 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer

Geschäftsnr. AK.2024.427-AK (ST.2024.6-RH1SE; ST.2016.43176)

Verfahrensbeteiligte B.___ AG (ehemals: A.___ AG),

Beschwerdeführerin, vertreten von C.___,

gegen

1. M.___,

2. N.___,

3. O.___,

4. P.___,

5. Q.___,

Beschwerdegegner,

und

Kreisgericht Rheintal,

Vorinstanz,

Gegenstand Verfahrenshandlungen des Kreisgerichts (Einsprache gegen Strafbefehl)

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Erwägungen

I.

A.- Das Untersuchungsamt Altstätten führte ein Strafverfahren gegen die A.___ AG wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und des mehrfachen Werbens für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele. Das Unternehmen bezweckt die Beratung, Vermarktung und Realisierung von Onlinewerbung und -marketing sowie Projekten im Bereich neuer Medien. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, es habe an verschiedene Personen mehrfach E-Mails zu Werbezwecken versendet, ohne dass diese die E-Mails abonniert oder die Einwilligung der Empfänger vorgelegen hätten. Zudem habe sie für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele geworben.

Am 27. Oktober 2020 erliess das Untersuchungsamt einen Strafbefehl und versandte diesen mittels eingeschriebener Post an die damalige Domiziladresse […]. Gegen den Strafbefehl erhob "i.A. X.___, Y.___ AG" Einsprache. Das Untersuchungsamt teilte dem Verwaltungsrat der A.___ AG, C.___, am 25. Januar 2022 die Einspracheerhebung von X.___ mit und informierte ihn zudem darüber, dass am 27. November 2020 eine weitere Privatperson eine Strafanzeige erstattet habe und im Dezember 2021 die Meldung der M.___ eingegangen sei. Zudem kündigte es den baldigen Abschluss des Strafverfahrens an.

Am 29. Dezember 2022 erliess das Untersuchungsamt erneut einen Strafbefehl und sprach die A.___ AG wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und des mehrfachen Werbens für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 5'000.–. Der Strafbefehl wurde gleichentags eingeschrieben an die A.___ AG verschickt. Dagegen erhob wiederum "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 9. Januar 2023 Einsprache. Die A.___ AG firmierte sich am 23. Juni 2023 in B.___ AG um und verlegte ihr Domizil […]. Am 17. Januar 2024 überwies das Untersuchungsamt den Strafbefehl ans Kreisgericht Rheintal.

Der Einzelrichter am Kreisgericht Rheintal lud am 2. Mai 2024 den Verwaltungsrat C.___, die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin D.___, die A.___ AG (neu: B.___ AG) und die Privatklägerschaft zur Hauptverhandlung vom 7. August 2024 vor. Zudem forderte er X.___ auf, am 7. August 2024 als Auskunftsperson zur Befragung zu erscheinen. Am 7. August 2024 fand die Hauptverhandlung statt, wobei weder D.___ noch C.___ erschienen waren. Sie hatten jeweils eine Vertretungsvollmacht an X.___ ausgestellt.

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Gleichentags trat der Einzelrichter auf die Einsprache gegen den Strafbefehl infolge Ungültigkeit nicht ein (Ziffer 1 des Dispositivs), stellte fest, dass der Strafbefehl des Untersuchungsamts unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 2), auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'100.– der A.___ AG (Ziff. 3) und verpflichtete sie, N.___ und O.___ Entschädigungen auszurichten (Ziffn. 4 und 5). Der Entscheid wurde am 15. August 2024 versandt.

B.- Gegen diesen Entscheid erhob C.___ als Verwaltungsrat der A.___ AG am 26. August 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde bei der Anklagekammer und stellte folgende Anträge:

1. Die sofortige Aufhebung des Urteils vom 07.08.2024 und die Einstellung des Verfahrens, da die falsche Gesellschaft angeklagt wurde.

2. Ersatzweise: Die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht, unter Berücksichtigung der akustischen Probleme und des Missverständnisses während der Verhandlung.

3. Die Korrektur des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2024, insbesondere die Aufnahme des Hinweises auf die schlechten akustischen Verhältnisse und das Missverständnis während der Verhandlung.

4. Die Zulassung des Schreibens vom 15. Februar 2024, der E-Mail des Staatsanwalts vom 15.05.2023 sowie den Auszug vom Einvernahmeprotokoll vom 15.06.2023 als Beweismittel, um das Missverständnis und die Unschuld der Beklagten zu belegen.

5. Die Kosten des Verfahrens sind dem Staat (vertreten durch die Staatsanwaltschaft) aufzuerlegen, da die Anklage auf Grundlage unrichtiger Tatsachen gegen die falsche Gesellschaft erhoben wurde. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt für die angeklagte Handlung verantwortlich, was eine fehlerhafte Anklage und Verfahrensführung darstellten.

Alternativ: Sollte das Gericht die Rolle der Privatkläger als wesentlichen Faktor für die Anklageerhebung bewerten, so sind die Privatkläger dazu zu verpflichten, die Verfahrenskosten anteilig oder vollständig zu tragen, da ihre Beschwerden und Anzeigen massgeblich zur Anklage gegen die Beklagte geführt haben, welche sich als unbegründet herausgestellt hat.

Die Vorinstanz liess sich am 4. September 2024 vernehmen. Das Untersuchungsamt übermittelte gleichentags die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich liess sich einzig der Beschwerdegegner 5 am 12. September 2024 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei für ungültig zu erklären. Die Beschwerdeführerin liess sich am 24. September 2024 nochmals vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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II.

1.- a) Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, EG-StPO, sGS 962.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit unter dem Vorbehalt gemäss den nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich erfüllt.

b) aa) Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie die Aufhebung des Entscheids und die Einstellung des Strafverfahrens. Soweit sie die Einstellung des Verfahrens verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil weder eine Einstellung noch ein Schuldspruch Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. Darin ging es einzig darum, ob die Einsprache gültig ist und ob der Strafbefehl des Untersuchungsamts in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Aus demselben Grund ist auch auf die Einwände, dass die falsche Gesellschaft angeklagt und kein Nachweis erbracht worden sei, wonach die E-Mails an Schweizer Empfänger gerichtet gewesen seien, nicht einzutreten (vgl. act. 1, S. 3). Die Frage der Verjährung wäre nur dann zu prüfen, wenn gültig Einsprache erhoben worden wäre, ansonsten läge ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, welcher die Verjährung unterbricht (act. 1, S. 3; vgl. BGE 142 IV 11 E. 1.2.2).

bb) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Korrektur des Verhandlungsprotokolls beantragt. Diesbezüglich müsste sie bei der Vorinstanz zuerst ein Gesuch um Protokollberichtung stellen. Erst wenn der vorinstanzliche Verfahrensleiter über das Berichtigungsgesuch entschieden hat (vgl. Art. 79 Abs. 2 StPO), steht die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO offen (BSK StPO- NÄPFLI, 3. Aufl. 2023, Art. 79 N 6). Ein solcher Entscheid des vorinstanzlichen Verfahrensleiters liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.

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3.- a) Die Vorinstanz ging von der Ungültigkeit der Einsprache aus, weil die Einsprache von X.___ unterzeichnet worden sei, welcher nicht im Handelsregister eingetragen und folglich auch nicht als formelles Organ für die Beschwerdeführerin handlungsberechtigt sei. Aus der Einsprache vom 9. Januar 2023, welche er mit der Bezeichnung "i.A. X.___; CEO Y.___ AG" unterzeichnet habe, gehe zudem nicht hervor, dass er als Stellvertreter oder Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. X.___ habe erst an der Hauptverhandlung zwei Vertretungsvollmachten vom 29. und 30. Juli 2024 eingereicht. Darin werde er von D.___ und C.___ jeweils ermächtigt, diese vor der Vorinstanz zu vertreten. Hinsichtlich des Vorverfahrens befände sich allerdings keine solche Vollmacht in den Akten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass X.___ am 9. Januar 2023 nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Dezember 2022 erhoben habe. Sodann habe X.___ an der Hauptverhandlung auf Nachfrage, in welcher Funktion er die Einsprache unterzeichnet habe, erklärt, er habe als "Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Angeklagten" unterzeichnet. Auch im Schreiben vom 15. Februar 2024 habe er geltend gemacht, der Geschäftsführer der Y.___ AG zu sein, welche die "hundertprozentige Muttergesellschaft" der Beschwerdeführerin sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Alleinaktionär, welcher sich in die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft einmische, jedoch nicht die Stellung eines Organs haben und diese damit nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Zusammengefasst habe X.___ keine Befugnis gehabt, Einsprache für die Beschwerdeführerin zu erheben, weshalb diese ungültig sei und darauf nicht eingetreten werden könne (act. 7/ge/29, S. 3 ff.).

b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Einsprache vom 29. Dezember 2022 sei an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 im Auftrag der Beschwerdeführerin von X.___ und während der Anwesenheit ihres Verwaltungsrats unterzeichnet worden. Der Verwaltungsrat habe X.___ ordnungsgemäss legitimiert, die Einsprache zu unterzeichnen, weshalb die Unterzeichnung rechtskonform erfolgt sei. Zudem gehe aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2023 hervor, dass X.___ als legitimierter Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Sodann habe X.___ an der Verhandlung aufgrund von akustischen Problemen falsch auf die Frage, in wessen Namen die Einsprache erfolgt sei, geantwortet (act. 1 und 11).

4.- a) Der Strafbefehl wird den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sodann ist sie gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO im Sinn einer Gültigkeitsvoraussetzung eigenhändig oder durch den bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen (BGE 142 IV 299 E. 1.1; BSK StPO-HAFNER/GACHNANG,

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3. Aufl. 2023, Art. 110 N 9; BSK StPO-DAPHINOFF, 3. Aufl. 2023, Art. 354 N 9; Zürcher Kommentar StPO-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl. 2020 Art. 354 N 3; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 354 N 3). Fehlt die Unterschrift, ist der Einsprache erhebenden Person eine angemessene Nachfrist zur Mangelbehebung anzusetzen (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 354 N 10). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1, 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1 m.w.H.).

b) aa) In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist (Art. 112 Abs. 1 StPO). Die Vertretungsbefugnis bestimmt sich damit nach den zivilrechtlichen Regelungen der jeweiligen Unternehmen. In Frage kommen insbesondere natürliche Personen mit Organfunktion. Faktische Organe, das heisst Personen, die für das Unternehmen Entscheidungen treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich mitbestimmen, ohne formell Organ zu sein (BGE 117 II 432 E. 2b), kommen als Unternehmensvertreter nicht in Betracht (BSK StPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 112 N 22). Zu denken ist etwa an einen Allein- oder Mehrheitsaktionär, der sich in die Geschäftsführung des Unternehmens einmischt (BGE 146 III 37 E. 6.2.3).

Gemäss Art. 716 OR obliegt die Vertretung einer Aktiengesellschaft grundsätzlich dem Verwaltungsrat. Dieser kann die Geschäftsführung oder die organschaftliche Vertretungsbefugnis einzelnen Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten (Geschäftsleitung, Direktoren) übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR, Art. 718 Abs. 2 OR). Sodann hat der Verwaltungsrat die Möglichkeit, Prokuristen und Bevollmächtigte zu ernennen (Art. 721 OR). Der Prokurist ist grundsätzlich zur Vertretung des Unternehmens im Strafverfahren legitimiert. Nicht legitimiert sind Prokuristen den allgemeinen Regeln folgend dann, wenn ihre Prokura auf die Zweigniederlassung beschränkt ist (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 34). Ebenfalls nicht legitimiert ist der Handlungsbevollmächtigte, zumal er die erforderliche Voraussetzung der uneingeschränkten Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht erfüllt (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 35).

Vorbehalten bleibt die zusätzliche Vertretung durch einen Verteidiger. Das Unternehmen bzw. der Unternehmensvertreter hat das Recht, einen Verteidiger zu bestellen. Der Ver-

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teidiger muss stets eine andere Person sein als der Vertreter des Unternehmens. Er hat bei der Verteidigung des Unternehmens dieselbe Aufgabe, mithin dieselben Rechte und Pflichten, wie ein Verteidiger einer natürlichen Person. Seine Kommunikation mit dem Unternehmensvertreter und mit dem Unternehmen untersteht dem Anwaltsgeheimnis (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 37).

bb) Die Verfahrensleitung muss dem Unternehmen spätestens nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens oder sobald gegen das Unternehmen als Beschuldigtes ermittelt wird, eine angemessene Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen (BSK StPO- ENGLER, Art. 112 N 45; vgl. auch BBl 2006, S. 1167). Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt (Art. 112 Abs. 2 StPO). Mit der Bestellung des Vertreters wird die Prozessfähigkeit des Unternehmens im Strafverfahren gewährleistet (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 19).

c) Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verpflichtet die Strafbehörden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV). Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 147 IV 479 E. 6.7; BSK StPO-GETH/REIMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 3 N 46 f.).

5.- a) Nach dem Eingang zweier Anzeigen gegen die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2018 erteilte das Untersuchungsamt der Kantonspolizei am 20. März 2018 einen selbständigen Ermittlungsauftrag und ersuchte insbesondere um Befragung der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin (act. 7/StA-act. E/1). Diese wurde am 7. April 2018 einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei zwar im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen, habe aber eigentlich nur die Funktion einer Sekretärin (act. 7/StA-act. E/3, Frage 6). Sie verwies die Kantonspolizei an den Geschäftsinhaber X.___, welcher auch der Geschäftsführer der Z.___ GmbH in […] sei, in welche die Beschwerdeführerin integriert worden sei (act. 7/StA-act. E/3, Frage 4). Nach dem Eingang einer weiteren Strafanzeige im Jahr 2019 wurde D.___ am 7. Januar 2020 nochmals polizeilich befragt, wobei sie die Polizei wiederum an X.___ verwies (act. 7/StA-act. E/6, Frage 1). Dieser wurde am 14. Januar 2020 befragt und bestätigte, dass er für die Belange der Beschwerdeführerin zuständig sei (act. 7/StA-act. E/7, Frage 1).

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Am 27. Oktober 2020 erliess das Untersuchungsamt einen ersten Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin. Dieser war an die Domiziladresse adressiert ohne Nennung eines Vertreters. Im Rubrum wurden ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis der einzige Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin des beschuldigten Unternehmens aufgeführt (act. 7/StA-act. SB1/1). Gegen den Strafbefehl erhob "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 6. November 2020 Einsprache. Auf dem Briefpapier war die Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt und der Name ihres im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrats (act. 7/SB1/2). Das Untersuchungsamt informierte den einzigen Verwaltungsrat am 25. Januar 2022 über die Einsprache von X.___ und den Eingang weiterer Strafanzeigen. Im Weiteren teilte es mit, dass es das Strafverfahren bald abschliessen wolle und dafür die Einvernahme der zuständigen Person erforderlich sei. Gemäss aktuellem Handelsregisterauszug erscheine er als Verwaltungsrat und D.___ als Geschäftsführerin, nicht aber X.____. Es werde um Klärung der Berechtigung und kurze Mitteilung gebeten (act. 7/SB1/3). Am 8. Februar 2022 meldete sich der einzige Verwaltungsrat telefonisch beim Untersuchungsamt und teilte mit, er sei nur als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin registriert; das operative Geschäft sei Sache von X.___. Deshalb mache es Sinn, wenn sie beide an der Einvernahme teilnehmen würden. Der verfahrensleitende Staatsanwalt gab an, er werde dies prüfen. Gemäss Handelsregister zeichne er als Verwaltungsrat für die Beschwerdeführerin verantwortlich; X.___ erscheine dort nicht (act. 7/SB1/6). Am 8. Dezember 2022 schrieb das Untersuchungsamt die Beschwerdeführerin an deren Domiziladresse an. Darin hielt es fest, dass C.___ als Verwaltungsrat und D.___ als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin eingetragen seien. Im Weiteren führte es aus, die Beschwerdeführerin habe gegen den Strafbefehl fristgemäss Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe nach Art. 355 Abs. 1 lit. c StPO die Möglichkeit, einen neuen Strafbefehl zu erlassen, wogegen wiederum Einsprache erhoben werden könne (act. 7/SB1/7).

Am 29. Dezember 2022 erliess das Untersuchungsamt erneut einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin und sandte diesen an ihre Domiziladresse. Als Vertretung der Beschwerdeführerin werden im Strafbefehl der Verwaltungsrat C.___ und die Geschäftsführerin D.___ aufgeführt (act. 7/StA-act. SB2/2). Dagegen erhob wiederum "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 9. Januar 2023 Einsprache; allerdings fehlte die Unterschrift (act. 7/StAact. SB2/3). Mit E-Mail vom 15. Mai 2023 an X.___ und C.___ wies das Untersuchungsamt darauf hin, dass die Einsprache nicht unterzeichnet und eine staatsanwaltliche Einvernahme notwendig sei (act. 7/StA-act. E/8). Am 15. Juni 2023 wurden X.___ und C.___ einvernommen (act. 7/StA-act. E/10) und am 17. Januar 2024 erfolgte die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht (act. 7/ge/1). Als Vertreter der Beschwerdeführerin waren

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der einzige Verwaltungsrat, die Geschäftsführerin und der Geschäftsführer X.___ aufgeführt (act. 7/ge/1). Im Verfahren vor der Vorinstanz kam die Frage nach der rechtmässigen Vertretung der Beschwerdeführerin erstmals an der Verhandlung vom 7. August 2024 zur Sprache, und zwar ging es darum, ob die richtige Person für die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben habe (act. 7/ge/22).

b) Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten bisherigen Verfahrens nicht aufgefordert wurde, eine einzige Person zur Vertretung im Strafverfahren nach Art. 112 StPO zu bestimmen, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, sie hätte X.___ als Vertreter bestimmt, hätte die Verfahrensleitung feststellen müssen, dass dieser möglicherweise nicht vertretungsbefugt im Sinn von Art. 112 Abs. 1 StPO ist und nach Art. 112 Abs. 2 StPO von Amtes wegen (mittels Verfügung) einen Vertreter im Sinn von Art. 112 Abs. 1 StPO für die Beschwerdeführerin bestellen müssen. Dies hat sie nicht getan. Vielmehr hat das Untersuchungsamt gleich mehrere Vertreter sowohl im Strafbefehl wie auch in der Anklage aufgeführt, was gemäss Art. 112 Abs. 1 und 2 StPO nicht zulässig ist. Hinzu kommt, dass das Untersuchungsamt die Einsprache von X.___ gegen den ersten Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 akzeptierte (vgl. act. 7/SB1/7) und damit den Eindruck erweckte, er sei ein zulässiger Vertreter der Beschwerdeführerin im Strafverfahren, weshalb auch der Grundsatz von Treu und Glauben, namentlich der Vertrauensschutz, verletzt wurde.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren ohne gültige Vertretung und entsprechend nicht prozessfähig war. Damit konnte ihr auch der Strafbefehl vom 29. Dezember 2022 nicht rechtsgültig eröffnet werden. Eine nicht richtige Eröffnung ist ein Nichtigkeitsgrund (BGE 142 II 411 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit schwer wiegt und offensichtlich bzw. leicht erkennbar gewesen wäre (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2), zumal das Untersuchungsamt ohne grosse Schwierigkeiten herausfand, dass X.___ nicht im Handelsregister eingetragen ist. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme einer Nichtigkeit gefährdet würde. Die Vorinstanz hätte die Nichtigkeit von Amtes wegen berücksichtigen müssen, weshalb ihr Entscheid aufzuheben ist.

6.- Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal vom 7. August 2024 teilweise zu schützen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge um Einstellung des Strafverfahrens und Protokollberichtigung stellt. Der angefochtene Entscheid des

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Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal ist aufzuheben und die Nichtigkeit des Strafbefehls gegenüber der Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen festzustellen. Die Angelegenheit ist an das Untersuchungsamt zurückzuweisen. Dieses wird die korrekte Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren nach Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO festzulegen und danach über das weitere Vorgehen zu befinden haben.

7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt in den Hauptpunkten und unterliegt nur in Nebenpunkten. Hinzu kommt, dass der Staat die Nichtigkeit eines Entscheids verursacht hat. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Entschädigungsantrag gestellt, weshalb ihr bereits aus diesem Grund keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegner haben zufolge Unterliegens bzw. mangels Antragstellung ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird teilweise geschützt, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal vom 7. August 2024 (ST.2024.6-RH1SE) wird aufgehoben. 3. Der Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. Dezember 2022 (ST.2016.43176) ist gegenüber der Beschwerdeführerin nichtig.

Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an das Untersuchungsamt Altstätten zurückgewiesen.

4. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr).

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