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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.06.2024 AK.2024.251-AK

27 giugno 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,257 parole·~16 min·1

Riassunto

Art. 59 lit. e EG-StPO (sGS 962.1) Strafaufschub. Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen eines gegebenenfalls modifizierten Vollzugs durchzuführen. Blosse Hafterstehungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, ist kein ausreichender Grund für einen Strafunterbruch bzw. Strafaufschub. Straferstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in einer "abweichenden Vollzugsform" nach Art. 80 StGB. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass ein Strafantritt unweigerlich eine beträchtliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit bedeuten würde, der auch mit einem angepassten Strafvollzug nicht begegnet werden könnte. Zudem befindet er sich derzeit nicht in einer stationären psychiatrischen Behandlung und aus dem Strafurteil geht auch nicht hervor, dass er bis zu seiner Verurteilung an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hat.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.251-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.10.2024 Entscheiddatum: 27.06.2024 Entscheid Kantonsgericht, 27.06.2024 Art. 59 lit. e EG-StPO (sGS 962.1) Strafaufschub. Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen eines gegebenenfalls modifizierten Vollzugs durchzuführen. Blosse Hafterstehungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, ist kein ausreichender Grund für einen Strafunterbruch bzw. Strafaufschub. Straferstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in einer "abweichenden Vollzugsform" nach Art. 80 StGB. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass ein Strafantritt unweigerlich eine beträchtliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit bedeuten würde, der auch mit einem angepassten Strafvollzug nicht begegnet werden könnte. Zudem befindet er sich derzeit nicht in einer stationären psychiatrischen Behandlung und aus dem Strafurteil geht auch nicht hervor, dass er bis zu seiner Verurteilung an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hat. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 27. Juni 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt

Geschäftsnr. AK.2024.251-AK (Akten Nr. 24215)

Verfahrensbeteiligte A.___,

Beschwerdeführer, vertreten von Rechtsanwalt B.___,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand Vollzug (Strafaufschub)

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Erwägungen

I.

A.- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen verurteilte A.___ (geb. […] 1998) mit Entscheid ST.2020.130-SK3 vom 13. Mai 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahls, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügigen Vermögensdelikts und mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Davon ordnete sie elf Monate zum Vollzug an, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 177 Tagen. Der Vollzug der restlichen elf Monate wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren. Sodann wurde er zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage festgesetzt. Für die Dauer von fünf Jahren wurde er des Landes verwiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_278/ 2022 vom 15. Dezember 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Vollzugsbefehl vom 16. Februar 2024 forderte das Amt für Justizvollzug A.___ auf, die Freiheitsstrafe am 8. April 2024 bei der Polizeistation Buchs mit anschliessendem Vollzug in der Strafanstalt Saxerriet anzutreten. Am 3. April 2024 ersuchte der anwaltlich vertretene A.___ um vorläufige Sistierung des Haftantritts. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich in ambulanter Therapie befinde, zeitnah eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Wil vorgesehen und die Hafterstehungsfähigkeit deshalb und aufgrund drohender Selbstgefährdung nicht gegeben sei. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. April 2024 wurde der Vollzugsbefehl aufgehoben und die Einreichung ärztlicher Berichte verlangt. Am 15. April 2024 ging ein ärztlicher Bericht der Psychiatrie St. Gallen, Ambulatorium, ein. Die Psychiatrie St. Gallen, Ambulatorium […], teilte am 22. April 2024 mit, dass A.___ nicht stationär behandelt werde und auch keine Aufnahme zur stationären Behandlung geplant sei.

Mit Vollzugsbefehl vom 26. April 2024 forderte das Amt für Justizvollzug A.___ auf, die Freiheitsstrafe am 4. Juni 2024 anzutreten. Der Rechtsvertreter wurde mit separatem Schreiben orientiert; er ersuchte am 21. Mai 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, worauf das Sicherheits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 27. Mai 2024 das Gesuch von A.___ um Bewilligung eines Strafaufschubs abwies (Ziffer 1 des Rechtsspruchs), feststellte, dass der Vollzugsbefehl vom 26. April 2024 gültig bleibe (Ziff. 2), und ihm die Verfügungsgebühr von Fr. 300.– auferlegte (Ziff. 3).

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B.- Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 31. Mai 2024 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen anzuweisen zu prüfen, ob der Strafvollzug im Rahmen einer elektronischen Überwachung oder im Rahmen der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann.

3. Es sei das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen anzuweisen, dem Gesuchsgegner einen Strafaufschub bzw. eine Verschiebung des Vollzugszeitpunkts bis zur Stabilisierung seiner psychischen Verfassung zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse. Prozessuale Anträge: 1. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es sei das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sofort anzuweisen, einen Vollzug der zu vollziehenden Strafe bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid auszusetzen.

Die Beschwerde wurde am 31. Mai 2024 elektronisch übermittelt. Da das Privatsphere- Formular offenbar nicht funktionierte, wurde sie zudem am 31. Mai 2024 per IncaMail und mit Eingang vom 3. Juni 2024 per Post übermittelt. Sodann stellte A.___ am 30. Mai 2024 beim Sicherheits- und Justizdepartement ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung. Am 31. Mai 2024 ordnete der Präsident der Anklagekammer an, dass bis zum Entscheid alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.- a) Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Sicherheits- und Justizdepartements zum Strafvollzug (Art. 55 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO]). Auf das Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich die Art. 379 ff. StPO sachgemäss angewendet (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung [i.V.m.] mit Art. 382 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

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b) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 55 Abs. 4 EG-StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.

2.- Der Antrag, das Amt für Justizvollzug anzuweisen, einen Vollzug in Form des Electronic Monitorings oder der Halbgefangenschaft zu prüfen (act. 1, Ziff. 2 des Rechtsbegehrens und S. 7 f.), betrifft nicht die angefochtene Verfügung, in welcher ein Strafaufschub abgelehnt wurde. Er kann daher im Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden. Vielmehr obliegt es der Vorinstanz, darüber gemäss dem vom Beschwerdeführer bereits gestellten Gesuch vom 30. Mai 2024 zu befinden. Entsprechend teilte der Leiter Straf- und Massnahmenvollzug am 4. Juni 2024 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Vollzug in Form des Electronic Monitorings ausser Betracht falle, da eine Landesverweisung ausgesprochen worden sei. Zudem müsse ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen könnte. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, innert welcher er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne und die entsprechenden Formulare für die besondere Vollzugsform auszufüllen und samt Beilagen zu übermitteln hätte (act. 6/Beilage).

Sodann sieht die Schweizerische Strafprozessordnung eine konkrete Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz abgesehen vom Fall einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO) nur im Fall der Aufhebung einer Einstellungsverfügung vor (Art. 397 Abs. 3 StPO). Selbst diese Weisungsbefugnis wird unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung bzw. Unabhängigkeit der Strafbehörden als problematisch beurteilt (BSK StPO-GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 397 N 7; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 397 N 5). Die Beschwerdeinstanz beurteilt die Rechtmässigkeit oder Angemessenheit der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die bereits erfolgt sind und in der Vergangenheit liegen (vgl. Art. 393 StPO). Wird die Beschwerde gutgeheissen, fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. GVP 2011 Nr. 80 und Nr. 84). Nicht anders verhält es sich gegenüber Verfügungen,

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Beschlüssen sowie den Verfahrenshandlungen und (soweit überhaupt anfechtbar) den verfahrensleitenden Entscheiden der erstinstanzlichen Gerichte oder Verfügungen der Vollzugsbehörden.

Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.- a) Der Vollzug von Strafen, wozu auch der Strafantritt gehört, richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und 2 StPO; BGer 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Gemäss Art. 59 lit. e EG-StPO ist ein Strafaufschub auf begründetes Gesuch hin für höchstens ein Jahr möglich, wenn die verurteilte Person für sich oder ihre Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht. Bei der Prüfung eines solchen Gesuchs ist namentlich auch das grosse öffentliche Interesse am (zeitnahen) Vollzug von rechtskräftigen Strafurteilen zu berücksichtigen (BGer 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Gemäss Art. 439 Abs. 3 StPO sind Strafen unter gewissen Voraussetzungen (Fluchtgefahr, erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit oder sofort erforderlicher Massnahmenvollzug) unverzüglich zu vollziehen. Für die übrigen Fälle kennt zwar das Bundesrecht keine eigenen Bestimmungen zum Vollzugszeitpunkt. Hingegen schreibt das kantonale Recht in Art. 59 lit. d EG-StPO ausdrücklich vor, dass der Antritt der Strafe innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des Urteils zu erfolgen hat.

Das Bundesrecht sieht auch keine Regelung zum Strafaufschub vor. Geregelt ist hingegen ein Unterbruch des Strafvollzugs; ein solcher kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen (vgl. Art. 92 StGB). Solche wichtigen Gründe sind in der Praxis mangelnde Straferstehungsfähigkeit aufgrund schwerwiegender Krankheit oder Gebrechen und unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten (BSK StGB-KOLLER, 4. Aufl. 2019, Art. 92 N 9, 11 und 18 f.). Im Zusammenhang mit der Strafempfindlichkeit hat das Bundesgericht sodann mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe für jeden, der in ein günstiges berufliches oder familiäres Umfeld eingebettet ist, eine gewisse Härte darstellt. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss und darf dies allerdings nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd – bzw. hier strafaufschiebend – berücksichtigt werden. Es ist sodann unbestritten, dass ein Strafvollzug auch für die Angehörigen eine grosse Belastung darstellen kann. Auch dies stellt aber eine unvermeidbare Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion dar (vgl. BGer 6B_744/ 2012 vom 9. April 2013 E. 3.3 und 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5).

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Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (BGer 7B_932/ 2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.1.1, 6B_683/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1.1, 6B_494/ 2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3 und 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1).

Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen eines gegebenenfalls modifizierten Vollzugs durchzuführen. Blosse Hafterstehungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, ist somit kein ausreichender Grund für einen Strafunterbruch bzw. Strafaufschub. Straferstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in einer "abweichenden Vollzugsform" nach Art. 80 StGB. Die von den Ärzten abgegebenen Empfehlungen müssen demnach im Gefängnis undurchführbar, die ärztliche Behandlung in einem Spital oder einer Gefängnisabteilung eines Spitals wirkungslos oder unmöglich sein (vgl. BSK StGB-KOLLER, Art. 92 N 11). Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss. Wo jedoch neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für einen den Umständen angemessenen Vollzug der Strafe besteht, hat ein Aufschub des Vollzugs zu unterbleiben (BGer 6B_494/ 2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3). Keinen Strafunterbruch bzw. Strafaufschub kann die Neigung eines Gefangenen zum Suizid begründen, jedenfalls solange nicht, als es möglich ist, die jedem Strafvollzug innewohnende Suizidgefahr durch geeignete Massnahmen erheblich zu reduzieren (BGer 7B_932/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.1.1, 6B_683/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1.1, 6B_494/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3 und 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1; BSK StGB-KOLLER, Art. 92 N 12).

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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von elf Monaten kaum von einem derart grossen öffentlichen Interesse am Strafvollzug ausgegangen werden könne, welches seine gesundheitlichen Interessen überwiegen würde. Ärztlich bestätigt worden sei eine mittelgradig bis schwere Depression, wobei eine Verschlimmerung der Symptomatik bei Strafantritt zu erwarten sei und damit auch das Risiko der akuten Suizidalität wieder erhöht werden könnte. Unabhängig vom Eintritt in eine stationäre Klinik sei ein schwerwiegender Nachteil für ihn glaubhaft gemacht worden. Mit dem Verzicht auf angepasste Vollzugsregeln habe die Vorinstanz zudem die fachärztliche Empfehlung ignoriert, wonach er im Rahmen des Freiheitsentzugs unter besondere Beobachtung zu stellen sei. Eine Antragsstellung durch den Anstaltsarzt könne gerade bei suizidalen Patienten schlichtweg zu spät sein. Die Vorinstanz nehme damit schwerwiegende gesundheitliche Nachteile in Kauf. Es sei ihm daher ein Strafaufschub bzw. eine Verschiebung des Vollzugszeitpunkts bis zur Stabilisation seiner psychischen Verfassung zu gewähren (act. 1, S. 6 f.).

c) Gemäss dem Bericht der Psychiatrie St. Gallen, Ambulatorium […], vom 15. April 2024 bestehe beim Beschwerdeführer eine mittelgradig bis schwer depressive Episode F32.1 (nach ICD-10). Er habe sich im Verlauf des Erstgesprächs vom 13. März 2024 von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanzieren können; es hätten in den darauffolgenden Tagen jedoch engmaschige ambulante Kontrollen stattgefunden. Eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Wil sei ihm nahegelegt worden, da eine intensive psychotherapeutische Unterstützung als dringend indiziert angesehen worden sei. Zudem sei mit einer medikamentösen Therapie begonnen worden. Bei einem Vollzug sei aus psychiatrischer Sicht gegebenenfalls eine Aggravation der depressiven Symptome sowie das Wiederauftreten von akuten Suizidgedanken zu erwarten. In Haft könne aufgrund des erhöhten Basissuizidrisikos des Patienten ein Suizid nicht sicher ausgeschlossen werden; wie hoch dieses Risiko sei, konnte nicht beantwortet werden. Im ambulanten Rahmen sei der Patient führbar und absprachefähig gewesen, wenngleich eine latente Suizidalität deutlich gewesen sei. Es wurde empfohlen, den Patienten unter besondere Beobachtung zu stellen, um etwaigen suizidalen oder parasuizidalen Impulsen entgegenzuwirken (act. 2/3=7/20; ferner act. 7/18c). Am 22. April 2024 teilte die Psychiatrie St. Gallen, Ambulatorium […], mit, dass der Beschwerdeführer nicht stationär psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werde und auch keine Aufnahme geplant sei (act. 7/25).

d) Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Rahmenbedingungen im Vollzug durch die Vollzugseinrichtung auf Grundlage einer aktuellen (amts-)ärztlichen Untersuchung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdienst und dem zuständigen Mitarbeiter

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bzw. der zuständigen Mitarbeiterin der Vollzugsanstalt festgelegt werden müssen. Dabei ist auch die gesundheitliche Entwicklung des Betroffenen zu berücksichtigen (act. 6). Entsprechend können diese nicht vorgängig durch die Vorinstanz (verbindlich) festgelegt werden. Vielmehr ist der Betroffene im aktuellen Zeitpunkt zu untersuchen und das Vollzugsregime ist auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand auszurichten und anzupassen. Eine vorgängige Festlegung von Vollzugsregeln im Vollzugsbefehl ohne aktuelle Gesundheitsabklärung ist weder sachgerecht noch sinnvoll.

Sodann ist die psychiatrische Grundversorgung in der Strafanstalt gewährleistet und allfälligen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers könnte durch angepasste und nötigenfalls abweichende Vollzugsformen Rechnung getragen werden, wie etwa eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik (act. 6). Auch die Weiterführung einer allfälligen ambulanten und medikamentösen Behandlung wäre im Strafvollzug möglich. Die Vollzugsbehörde stellt eine Eintrittsuntersuchung beim Amtsarzt in der Strafanstalt in Aussicht, um allfälligen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers mittels Abweichungen von üblichen Vollzugregeln Rechnung tragen zu können (act. 6). Hafterstehungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, ist weder hinreichend dargetan noch stellt diese einen ausreichenden Grund für einen Strafaufschub dar. Auch eine allfällige Suizidgefahr vermag grundsätzlich keinen Strafaufschub zu begründen, solange die Gefahr durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden kann. Hafterstehungsunfähigkeit wird selbst im ärztlichen Bericht vom 15. April 2024 nicht erwähnt. Es wird vielmehr (einzig) empfohlen, den Beschwerdeführer unter besondere Beobachtung zu stellen, um etwaigen suizidalen oder parasuizidalen Impulsen entgegenwirken zu können (act. 2/3). Dass solches im Rahmen des Strafvollzugs nicht möglich wäre, geht weder aus dem ärztlichen Bericht hervor noch wird solches durch den Beschwerdeführer plausibel begründet. Gemäss dem ärztlichen Bericht seien aufgrund des Strafvollzugs gegebenenfalls eine Aggravation der depressiven Symptome sowie das Wiederauftreten von akuten Suizidgedanken zu erwarten (vgl. act. 2/3), was aber nicht für eine akute Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers spricht, welcher im Strafvollzug nicht begegnet werden könnte. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer derzeit auch nicht in einer stationären psychiatrischen Behandlung. Schliesslich geht aus dem Urteil ST.2020.130-SK3 der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Mai 2022 nicht hervor, dass er bis zu seiner Verurteilung an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hat (vgl. act. 7/8, S. 32). Insgesamt vermag er nicht darzulegen, dass ein Strafantritt unweigerlich eine beträchtliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit bedeuten würde, der auch mit einem angepassten Strafvollzug nicht begegnet werden könnte.

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Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass mit Blick auf die dem Strafurteil zugrundeliegenden Straftaten, das Strafmass und der Vorstrafe ein gewichtiges öffentliches Interesse am zeitnahen Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe besteht (act. 2/1, S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.- Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Aufschub des Strafantritts nicht. Vielmehr ist ein Freiheitsentzug schlicht die gesetzmässige Folge der rechtskräftig festgelegten Freiheitsstrafe. Der Vollzug ist stets mit Härten für jeden von einer Freiheitsstrafe Betroffenen und seine Familie verbunden und insofern unvermeidbar. Derart aussergewöhnliche bzw. schwerwiegende Nachteile, welche die öffentlichen Interessen insgesamt überwiegen und einen Strafaufschub rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Über einen Vollzug in Form des Electronic Monitorings oder der Halbgefangenschaft bzw. einer entsprechenden Anweisung an die Vorinstanz ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtbewilligung des Strafaufschubs nicht zu befinden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr, Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung.

Entscheid:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen.

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