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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2018 AK.2018.39

29 marzo 2018·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,211 parole·~6 min·2

Riassunto

Art. 45 Abs. 5 JStPO (SR 312.1) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Anklagekammer, 29. März 2018, AK.2018.39).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2018.39 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 29.10.2019 Entscheiddatum: 29.03.2018 Entscheid Anklagekammer, 29.03.2018 Art. 45 Abs. 5 JStPO (SR 312.1) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Anklagekammer, 29. März 2018, AK.2018.39). Die Regelung in den Richtlinien der Jugendanwaltschaft richtet sich an den effektiv erzielten Einsparungen aus. Zudem führt eine derartige Berechnung zu einer Gleichbehandlung der Eltern und zeichnet sich durch Einfachheit, Klarheit und Einheitlichkeit aus.     Sachverhalt: Die Jugendanwaltschaft verfügte eine monatliche Beteiligung des Vaters von Fr. 400.– an den Massnahmekosten der Tochter.     Aus den Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.II. 3.a) Gemäss Art. 276 ZGB wird die Unterhaltspflicht der Eltern durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. b) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung (Art. 45 Abs. 5 JStPO). Die Pflicht zur Kostenbeteiligung ergibt sich aus Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben, unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge innehaben oder nicht (BSK JStPO – Hebeisen, Art. 45 JStPO N 8). Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern (Art. 77 Abs. 2 EG-StPO). Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen. Nach welchen Bemessungsregeln die elterliche Kostenbeteiligung festgelegt wird, können die Kantone selber bestimmen (BSK JStPO – Hebeisen, Art. 45 JStPO N 8, N 8a). Die Beiträge sollen die normale Lebenshaltung der Familie nicht wesentlich beeinträchtigen. Umgekehrt wäre es aber stossend, wenn den Eltern aus der Fremdplatzierung ihrer Kinder finanzielle Vorteile erwachsen würden. Die Ersatzleistungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit nach einheitlichen Gesichtspunkten festzusetzen (vgl. Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern, 3. September 2013 [Geschäfts-Nr. JI_2013/267], E. 2.2, auffindbar unter https:// www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/entscheide/zhentscheide_definition/ 0239/_jcr_content/contentPar/downloadlist/downloaditems/ 11_1406636957683.spooler.download.1406618246570.pdf/JI_2013-267.pdf). c) Die von den Eltern zu leistenden Beiträge werden im Kanton St. Gallen in den Richtlinien der Jugendanwaltschaft konkretisiert. Die Beteiligung der Eltern an den Massnahmekosten wird ausschliesslich bei Unterbringungen verfügt und grundsätzlich auf monatlich Fr. 400.– festgelegt. Bei ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit bzw. Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe wird keine Beteiligung der Eltern erhoben. Bei Eltern in sehr guten finanziellen Verhältnissen (Bruttoeinkommen > Fr. 120‘000.–/Jahr; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögen > Fr. 250‘000.–) wird die Beteiligung anhand der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht geprüft. Die Pauschale von Fr. 400.– für Eltern in knappen bis guten finanziellen Verhältnissen ist dabei aus dem Grundbetrag des (st. gallischen) Kreisschreibens über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) abgeleitet. Der dortige Grundbetrag von Fr. 575.– wird um rund einen Drittel gekürzt und der Anteil der Fremdunterbringung und -betreuung wird mit Fr. 400.– veranschlagt. Dies entspreche etwa dem Betrag, der im elterlichen Haushaltsbudget aufgrund einer Unterbringung eingespart werde. Für die Zeit zu Hause, d.h. für die Wochenenden und Ferien, stehen in dieser Berechnung weiterhin Fr. 175.–/Monat zur Verfügung. 4.a) Der Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe, er befindet sich aber auch nicht in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Damit ist er – folgt man den Richtlinien – grundsätzlich zu einem pauschalen Beitrag von Fr. 400.– verpflichtet. b) Durch die Bezugnahme auf das Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wird der Ansatz der Kostenbeteiligung von vornherein bewusst tief gehalten und entspricht im Wesentlichen dem Notbedarf(szuschlag) eines Jugendlichen. Die Reduktion um Wochenenden/Ferien erscheint sodann vom Grundsatz, aber auch vom konkreten Mass her richtig und angemessen. Die Regelung richtet sich somit an den effektiv erzielten Einsparungen aus. Zudem führt eine derartige Berechnung zu einer Gleichbehandlung der Eltern und zeichnet sich durch Einfachheit, Klarheit und Einheitlichkeit aus. c) Auch mit Blick auf die konkreten Massnahmekosten der Tochter des Beschwerdeführers von rund Fr. 12‘000.–/Monat ist der Beitrag als eher bescheiden zu bezeichnen, jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Bei der Tochter des Beschwerdeführers macht dies in etwa die Kosten eines Tages pro Monat aus, die neu durch den Beschwerdeführer inskünftig getragen werden müssen. Die restlichen Kosten werden von dritter Seite, namentlich (auch) vom Staat bzw. dem Steuerzahler, getragen. d) Aber auch im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie erscheint der Beitrag als verhältnismässig. Ein Blick etwa auf die (früher im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kindesrecht gängigen) Berner Prozentregeln (Anteil eines Kindes am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; bei zwei Kindern 25-27%) zeigt, dass der Beitrag durchaus angemessen ist (vgl. sog. „Neunerprobe“, Entscheid des Einzelrichters für Familiensachen, 22. August 2000 [RF.2000.29], in: Mitteilungen zum Familienrecht, Ausgabe Nr. 1, S. 25). Bei einem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4‘118.85 beträgt der Prozentanteil (für beide Kinder), selbst ohne Berücksichtigung des Anteils am 13. Monatslohn, gemäss diesen Berner Prozentregeln rund Fr. 1‘110.–; für ein Kind beläuft sich der Betrag damit auf Fr. 555.–. Der Betrag von Fr. 400.– für M.___, wobei darin zusätzlich bereits Taschengeld und Nebenkosten (für Bekleidung und Körperpflege/Coiffeur; Betrag von Fr. 165.–) enthalten sind, erscheint daher auch aus dieser Sicht richtig. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend zwar um knappe finanzielle Verhältnisse, jedoch noch nicht um einen „Sozialhilfe-Fall“ handelt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Massnahme und der entsprechenden Kostenbeteiligung um eine zeitlich begrenzte Leistung handelt, darf von Betroffenen, welche in bescheidenen Verhältnissen leben, für diese Zeit eine gewisse Anstrengung erwartet werden. So sind denn nämlich auch im Rahmen eines (knappen) Familienbudgets beispielsweise ein Festnetzanschluss der Swisscom von Fr. 150.– und Natelabonnemente von Fr. 200.– nicht zwingend notwendig, bzw. ist solches erst dann anzuschaffen, wenn die (prioritäre) Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern – hier (auch) in Form eines (tiefen) Beitrages an die Massnahmekosten – erfüllt ist. Ebenso fraglich – aber hier nicht zu entscheiden – ist, ob nicht eine kleinere (und günstigere) Wohnung bei knappen Verhältnissen (und einem mehrheitlich fremdbetreuten Jugendlichen) ausreichen würde. Jedenfalls bestehen für den Beschwerdeführer durchaus noch Sparmöglichkeiten. Der Betrag von Fr. 400.– entspricht – insbesondere bei mitenthaltenen Nebenkosten (für Bekleidung und Körperpflege/Coiffeur von Fr. 165.–) – in etwa der mit der Fremdplatzierung erzielten Kostenersparnis. Damit erfolgt einzig eine (kostenmässige) Angleichung zu Familien ohne massnahmebedingte Fremdplatzierung eines Kindes. f) Insgesamt erweist sich die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 1. Februar 2018 als rechtens und verhältnismässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine allfällige Beteiligung der Mutter von M.___ vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht einer Kostenbeteiligung der Eltern aus Art. 276 Abs. 1 ZGB ergibt; dies unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge innehaben oder nicht (vgl. BSK JStPO – Hebeisen, Art. 45 N 8). Entsprechend steht es dem Beschwerdeführer offen, der Mutter von M.___ gegenüber Unterhaltsbeiträge oder eine anteilige Haftung für die Kostenbeiträge, allenfalls auf gerichtlichem Wege, geltend zu machen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

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