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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.03.2015 AK.2015.57

31 marzo 2015·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,176 parole·~6 min·1

Riassunto

Art. 102 StPO. (SR 312.0) Beschränkung der Akteneinsicht. Der Verteidigung steht ein (grundsätzlich uneingeschränkter) Anspruch auf Zustellung sämtlicher Akten zu. Die DVD-Aufnahme der Befragung eines minderjährigen mutmasslichen Opfers von Sexualdelikten bildet zentrales Beweismittel in einem Strafverfahren. Um die Weiterverbreitung der Aufzeichnung zu verhindern, gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in diese und verbot ihm zugleich die Erstellung von Kopien sowie deren Weitergabe. Die Anklagekammer wies die dagegen gerichtete Beschwerde aufgrund einer Interessenabwägung ab, insbesondere auch weil dem Verteidiger eine Transkription der Befragung unbeschränkt zur Verfügung steht und eine neuerliche (auch kurzfristige) Einsichtnahme in die Aufzeichnung möglich bleibt  (Anklagekammer, 31. März 2015, AK.2015.57).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2015.57 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 31.03.2015 Entscheiddatum: 31.03.2015 Entscheid Anklagekammer, 31.03.2015 Art. 102 StPO. (SR 312.0) Beschränkung der Akteneinsicht. Der Verteidigung steht ein (grundsätzlich uneingeschränkter) Anspruch auf Zustellung sämtlicher Akten zu. Die DVD-Aufnahme der Befragung eines minderjährigen mutmasslichen Opfers von Sexualdelikten bildet zentrales Beweismittel in einem Strafverfahren. Um die Weiterverbreitung der Aufzeichnung zu verhindern, gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in diese und verbot ihm zugleich die Erstellung von Kopien sowie deren Weitergabe. Die Anklagekammer wies die dagegen gerichtete Beschwerde aufgrund einer Interessenabwägung ab, insbesondere auch weil dem Verteidiger eine Transkription der Befragung unbeschränkt zur Verfügung steht und eine neuerliche (auch kurzfristige) Einsichtnahme in die Aufzeichnung möglich bleibt  (Anklagekammer, 31. März 2015, AK.2015.57). Aus den Erwägungen: II.    3.    Dem Beschwerdeführer steht als beschuldigter Person selbstverständlich und unbestrittenermassen grundsätzlich ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht in die Originalakten zu. Gemäss Art. 102 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Abs. 1). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Abs. 2). Die anwaltlichen Verteidiger haben einen (grundsätzlich uneingeschränkten) Anspruch auf Zustellung sämtlicher Akten. Der postalischen oder anderweitigen Zustellung gleichgestellt ist das Überlassen der Akten zwecks Mitnahme. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn praktische Gründe dies erheischen, bspw. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn die Akten sehr umfangreich sind oder die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht die Akten dringend benötigen (BSK StPO-Markus Schmutz, Art. 102 N 4). Ob sich unter Berücksichtigung dieser Darlegungen die von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich geübte Praxis, Einsicht in Videoopfereinvernahmen grundsätzlich ausschliesslich bei ihr zu gewähren, in jedem Fall mit anwaltlicher Verteidigung und ohne konkrete Hinweise auf entsprechende anwaltliche Missbrauchsgefahren, als rechtens erweisen würde, erscheint als eher fraglich. Diese Frage bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb hierüber nicht zu entscheiden ist.        3.1. Im vorliegenden Fall wurde mit der streitigen Verfügung die Einsichtnahme in die DVD über die polizeiliche Einvernahme des mutmasslichen minderjährigen Opfers zeitlich befristet und mit der Auflage verbunden, dass der (anwaltliche) Verteidiger den Inhalt dieses Datenträgers weder vervielfältigen noch weitergeben darf. Dies hat zur Folge, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers ein Exemplar der Aufzeichnung für die Dauer des Strafverfahrens nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der zulässigen Beschränkung der Akteneinsicht in Konstellationen wie der vorliegenden im Entscheid vom 8. November 2012 auseinandergesetzt (1B_445/2012). Darin ist zusammenfassend insbesondere Folgendes dargelegt: Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist zulässig, wenn es aufgrund einer Interessenwahrung darum geht, höherwertige private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Darunter fallen auch Sachverhalte aus dem Intim- oder Privatbereich. In jedem einzelnen Fall bedarf es dabei einer sorgfältigen Güterabwägung der Interessen an der Einsicht mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Um die Intimsphäre eines kindlichen Sexualopfers zu schützen, ist es angebracht, die Videoaufzeichnung der Opferbefragung und deren Transkription der Verteidigung nur unter strengen Auflagen zu überlassen. Die Verteidigung darf die Aufzeichnung weder kopieren, noch seiner Klientschaft oder einer Drittperson überlassen. Sie hat alle Vorkehren zu treffen, dass die Aufzeichnung und deren Inhalt nicht weiter verbreitet und die Visionierung durch die beschuldigte Person nur im Beisein der Verteidigung erfolgt. Die Aufzeichnung ist sodann beim Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft zurückzugeben.        3.2. Im Vergleich zum erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid steht zwar in dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fall dem Verteidiger kein Exemplar der Videoaufzeichnung der Opferbefragung für die Dauer des Strafverfahrens ständig und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte uneingeschränkt zur Verfügung. Hingegen ist sein Akteneinsichtsrecht und das Anfertigen von Kopien mit Bezug auf die Transkription der Einvernahme des Opfers (Protokoll) gänzlich unbeschränkt. Durch das nicht ständige Überlassen einer DVD- Aufzeichnung reduziert sich für den Anwalt zudem auch die andauernde Pflicht, ständig und unter allen Umständen für eine Nichtverbreitung der Aufzeichnung bzw. des Inhalts besorgt sein zu müssen.        3.3. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Lösung der Vorinstanz gewichtet im Ergebnis das Interesse des kindlichen (mutmasslichen) Sexualopfers zwar leicht höher als das Bundesgericht, indem der Verteidigung insbesondere die DVD-Aufzeichnung nicht während der gesamten Dauer des Strafverfahrens überlassen wird. Dies erscheint hier aber als sachgerechte und verhältnismässige Lösung. Insbesondere hat der Beschwerdeführer denn auch deswegen keine eigentliche Einschränkung in einer effektiven Verteidigung konkret begründet aufzeigen können. Die fragliche Einvernahme bei der Polizei dauerte nur rund 1 Stunde, womit ein Überblick in kurzer Zeit gewonnen werden kann. Es liegt zudem ein Wortprotokoll vor, welches dem beschuldigten Beschwerdeführer und seinem Verteidiger uneingeschränkt zur Verfügung steht. Auf eine (auf den 10. Dezember 2014 angesetzte) Einvernahme des (mutmasslichen) Opfers durch die Staatsanwaltschaft unter eigener Teilnahme hat der Beschwerdeführer verzichtet (vgl. act. 5: K/12+K/20). Die Aussagen des Beschwerdeführers und des (mutmasslichen) Opfers sind mit Bezug auf den äusseren Ablauf der im Strafverfahren zu beurteilenden Handlungen praktisch identisch. Unterschiede gibt es bezüglich Einschlafen sowie bezüglich Intensität der Berührung der Scheide (vgl. act. 5: E/4, S. 12 f.), womit sich der wesentliche Teil der Befragung zusätzlich verkürzt. Die Aufnahme der Einvernahme mit dem (mutmasslichen) Opfer stand dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger bisher während insgesamt rund 50 Tagen zur Verfügung. Dies reicht zeitlich ohne weiteres aus, um die auf DVD aufgenommene Befragung zu sichten, die nach Ansicht der Verteidigung wesentlichen Stellen mehrfach zu sichten und Auffälligkeiten (z.B. im Protokoll der Einvernahme handschriftlich) zu vermerken. Zudem besteht im bevorstehenden Gerichtsverfahren – die Vorinstanz hat am 27. Januar 2015 die Parteimitteilung erlassen und darin die Anklageerhebung beim Gericht wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und Schändung gemäss Art. 191 StGB in Aussicht gestellt (Act. 5: K/22) – die Möglichkeit zur erneuten Einsichtnahme. Die Anklagekammer geht davon © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus, dass im Bedarfsfall der Verteidigung nochmals (allenfalls rasch und zeitlich grosszügig) die DVD zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen wird. Auch wenn sich die Verteidigung dabei an ein Zeitfenster zu halten haben wird, kann mit Blick auf die gesamten Umstände vorliegend nicht von einer unzumutbaren Einschränkung der Parteirechte gesprochen werden.         3.4. Insgesamt erweisen sich die Massnahmen hinsichtlich der DVD mit der Opferbefragung von X.___ vom 4. November 2014 gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2015 unter Mitberücksichtigung des im Vergleich zur streitigen Beschränkung des Akteneinsichtsrecht höher einzustufenden Schutzes der Intimsphäre des kindlichen (mutmasslichen) Sexualopfers als rechtens und verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erweisen sich (beantragte) Anweisungen an die Vorinstanz als hinfällig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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