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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.10.2014 AK.2014.182

29 ottobre 2014·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,233 parole·~6 min·2

Riassunto

Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO (SR 312.0), Art. 52 StGB (SR 311.0).Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund des Opportunitätsprinzips (Anklagekammer, 29. Oktober 2014, AK.2014.182).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2014.182 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 29.10.2014 Entscheiddatum: 29.10.2014 Entscheid Anklagekammer, 29.10.2014 Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO (SR 312.0), Art. 52 StGB (SR 311.0).Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund des Opportunitätsprinzips (Anklagekammer, 29. Oktober 2014, AK.2014.182). II.        2.    Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft sieht – trotz hinreichendem Tatverdacht – von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht (Art. 8 Abs. 1 StPO). Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 52 StGB eine Abweichung vom Legalitätsprinzip vor, dass von einer Strafverfolgung abzusehen ist, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (fehlendes Strafbedürfnis). Der Anwendungsbereich ist nicht auf Fahrlässigkeitstaten beschränkt, sondern kann auch bei Vorsatzdelikten zur Anwendung gelangen (BGE 121 IV 175 f.). Ein Verzicht auf Strafverfolgung kommt nur in Frage, wenn das Verhalten der beschuldigten Person sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens als auch der Tatfolgen unerheblich ist (BGE 135 IV 130; zitiert bei Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. A., N 601).        3.    Gemäss dem Opportunitätsprinzip steht die Strafverfolgung im Ermessen der zuständigen Behörden. Die Eröffnung dieses Ermessensspielraums fusst auf der Erkenntnis, dass die Anwendung der gesetzlichen Straftatbestände in manchen Fällen mit Blick auf die beschuldigte Person, aber auch mit Blick auf den Verfahrensaufwand, unverhältnismässig sein kann. Die Berücksichtigung von Opportunitätsgesichtspunkten kann eine gewisse Entlastung der Strafbehörden und damit einen sinnvolleren Einsatz der Ressourcen ermöglichen (BSK StPO - Fiolka/Riedo, Art. 8 N 2 f.). Sind die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen erfüllt, müssen die Strafbefreiungsgründe von Art. 52 ff. StGB zwingend zur Anwendung gelangen (BSK StGB I - Riklin, Art. 52 N 23; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, 2. A., Zürich/St. Gallen, Art. 52 N 1).        4.    Von einer Strafverfolgung kann gemäss Art. 52 StGB abgesehen werden, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Der Grad des Verschuldens bzw. des Schuldverdachts richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten (wie Vorleben, persönliche Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) fliesst somit in die Entscheidung über die geringfügige Schuld mit ein (BSK StGB I - Riklin, Art. 52 N 15, N 35; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, a.a.O., Art. 52 N 2a). Eine Strafbefreiung kommt nur in Fällen in Betracht, die sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheiden. Das Verhalten der beschuldigten Person muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie auch von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BSK StPO - Fiolka/Riedo, Art. 8 N 31; BSK StGB I - Riklin, Art. 52 N 22; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, a.a.O., Art. 52 N 2). Anvisiert werden relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen, d.h. Fälle, bei denen ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlt oder im Zeitpunkt der Untersuchung oder der gerichtlichen Beurteilung nicht mehr besteht (BSK StGB I - Riklin, Art. 52 N 10; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, a.a.O., Art. 52 N 1). Im Ergebnis erfasst Art. 52 StGB "geringfügige Bagatellen", wobei sich der Bagatellcharakter der Tat aus der Wertordnung der Rechtsordnung insgesamt ergibt ("absoluter" Massstab) und die Geringfügigkeit im Vergleich zu den durch den jeweiligen Tatbestand erfassten Fällen ("relativer" Massstab; BSK StPO - Fiolka/Riedo, Art. 8 N 32).        5.    Die Vorinstanz begründete die Anwendung des Opportunitätsprinzips wie folgt: Indem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihren Ex-Mann, als Dieb, Verbrecher und Lügner betitelt habe, habe sie ihn in seiner Ehre gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB angegriffen. Allerdings seien die Beschimpfungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als nicht schwerwiegend zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer seien seit Sommer 2012 gestützt auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein russisches Scheidungsurteil geschieden, wobei die elterliche Sorge und Obhut der drei Kinder dem Vater übertragen und der Mutter ein jederzeitiges Besuchsrecht und ein dreiwöchiges Ferienrecht eingeräumt wurde. Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2013 und 7. April 2014 habe die KES-Behörde St. Gallen der Beschwerdegegnerin vorsorglich jeden persönlichen Verkehr, mit Ausnahme von Telefonkontakten, mit den drei Kindern untersagt und ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin angeordnet. Vor diesem Hintergrund würden sowohl die Schuld der Beschwerdegegnerin als auch die Tatfolgen als geringfügig erachtet und deshalb sei auf die Strafsache wegen Beschimpfung nicht einzutreten (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 52 StGB).        6.    Die angeführten Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als rechtens. Es geht um ein Ehrverletzungsdelikt. Die streitigen Beschimpfungen erfolgten in einer ausschliesslich an den Beschwerdeführer gerichteten (privaten) E-Mail. Die darin enthaltenen Ausführungen insbesondere im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Dieb, Lügner und Verbrecher sind unzweifelhaft als ehrenrührig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu werten. Dies erfolgte aber nicht gegenüber Drittpersonen. Weiterer Hintergrund des dem Ehrverletzungsvorwurf zugrundeliegenden Sachverhalts ist die Scheidung der langjährigen Ehe mit drei Kindern der Verfahrensbeteiligen im Sommer 2012 in Russland. Mit den Auswirkungen dieser Scheidung - namentlich mit dem Umstand, dass die drei (am 25. Juli 1999, 17. August 2005 und 21. Mai 2006 geborenen) Kinder beim Vater (Beschwerdeführer) leben – scheint insbesondere die Beschwerdegegnerin (noch) nicht zurecht zu kommen. Als Folge davon läuft bei der KESB ein Verfahren betreffend Umgangsrecht. Aus den vorliegenden Akten jenes Verfahrens (vgl. Beschluss und Verfügung der KESB der Stadt St. Gallen vom 24. Oktober 2013 bzw. 7. April 2014; act. 8/2+3) ergeben sich insbesondere Hinweise darauf, dass zwischen den Eltern, d.h. zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, wegen des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern erhebliche Konflikte bestehen. Namentlich soll die Beschwerdegegnerin die Kinder überfordern und diese in einen erheblichen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern führen. Sie vermöge (derzeit) nicht einzusehen, dass sie mit ihrem Verhalten den Kindern schade. Gemäss dem in der Verfügung der KESB St. Gallen vom 7. April 2014 wiedergegebenen ärztlichen Zeugnis vom 29. Januar 2014 soll die Beschwerdegegnerin an einer "akuten Belastungsreaktion mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte leichter depressiver Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung" leiden (act. 8/3 S. 4 f.). Aufgrund der erheblichen Konflikte zwischen den früheren Eheleuten ist praktisch nicht feststellbar, was in ihrem Verhalten nun Aktion und was Reaktion darstellt. So bildet aus Sicht der Beschwerdegegnerin für die fragliche E-Mail vom 18. Februar 2014 der Umstand Anlass, dass ihr der Beschwerdegegner nach wie vor Gegenstände aus der Scheidung vorenthalte sowie die Sorge um die Kinder, welche sie gegen ihren Willen fremder Betreuung überlassen müsse (act. 15 S. 3 unten). In dieser Gesamtsituation erscheint das Verschulden der Beschwerdegegnerin tatsächlich als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB bzw. lag es durchaus im Ermessen der Vorinstanz, ihr Verschulden als geringfügig zu betrachten.        7.    Im Weiteren erscheinen auch die Tatfolgen als geringfügig (gemäss Art. 52 StGB). Die E-Mail vom 18. Februar 2014 war ausschliesslich an den Beschwerdeführer gerichtet. Dritten gegenüber wurden die dortigen Mitteilungen nicht mitgeteilt. Dies erfolgte erst durch das Einreichen einer Strafanzeige durch den Beschwerdeführer.        8.    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Verschulden und die Tatfolgen, geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB sind. Die Vorinstanz hat damit das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den hier ausschliesslich streitigen Straftatbestand der Beschimpfung zu Recht nicht anhand genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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