Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2011.255 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 30.09.2011 Entscheiddatum: 30.09.2011 Entscheid Anklagekammer, 30.09.2011 Art. 130 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer (Präsident der Anklagekammer, 30. September 2011, AK.2011.255). 4. Eine amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn im Falle einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, da es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 StPO). Das Institut der "notwendigen Verteidigung" setzt – bei gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 130 StPO – zwingend die rechtliche Verbeiständung einer Person voraus, damit ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt und eine Person für ihr Verhalten strafrechtlich belangt werden kann. Die notwendige Verteidigung beginnt mit dem Vorverfahren und dauert so lange, wie ein Grund gemäss Art. 130 StPO besteht. Ist die Notwendigkeit der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr gegeben, besteht (nur noch) eine Wahlverteidigung. Diese kann unentgeltlich (und damit amtlich) sein, sofern die beschuldigte Person bedürftig und das Rechtsmittel nicht aussichtslos sind (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 130 N 1, N 5 f. [insb. FN 8], N 9 f.). Im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz geht es nicht um die materielle Beurteilung der gegenüber der beschuldigten Person erhobenen Vorwürfe strafbaren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhaltens; die entsprechenden Verfahren führen denn auch nicht zu einem Schuldoder Freispruch. Bei den Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um das Hauptverfahren, sondern um sog. "Nebenverfahren". In diesen Verfahren, die keine materielle Beurteilung des strafbaren Verhaltens zum Gegenstand haben, besteht keine Notwendigkeit eines "Verteidigungszwanges" im Sinne von Art. 130 StPO. Insofern kommen im Beschwerdeverfahren bei Rechtsmitteln gegen die Verfahrenshandlungen oder Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung in der Regeln nicht zum Tragen, es ist nur eine amtliche Verteidigung (im Sinne der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) möglich. Ergreift die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel (bzw. erhebt Beschwerde), so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden. Dabei kommen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung. Werden aber Beschwerdeverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert, dann dürfte eine (bereits bestehende) notwendige Verteidigung wohl auch die Vertretung des Beschuldigten in diesen umfassen (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 130 N 10, Art. 132 N 9 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 30.09.2011 Art. 130 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer (Präsident der Anklagekammer, 30. September 2011, AK.2011.255).
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