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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.01.2007 AK.2006.329

16 gennaio 2007·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,426 parole·~7 min·6

Riassunto

Art. 123 und 129 i.V.m. Art. 254 StP (sGS 962.1). Inhaltliche und zeitliche Anforderungen für die Begründung der Haftgründe (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.329).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2006.329 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 16.01.2007 Entscheiddatum: 16.01.2007 Entscheid Anklagekammer, 16.01.2007 Art. 123 und 129 i.V.m. Art. 254 StP (sGS 962.1). Inhaltliche und zeitliche Anforderungen für die Begründung der Haftgründe (Anklagekammer, 16. Januar 2007, AK.2006.329). Aus den Erwägungen:   1. Gegen Entscheide des Haftrichters kann die Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Anklagekammer eingereicht werden (Art. 254 i.V.m. Art. 255 StP; GVP 2000 Nr. 64). Auch die Staatsanwaltschaft ist zur Einlegung dieses Rechtsmittels berechtigt (vgl. Art. 222 lit. b StP). Sie ist durch Haftrichterentscheide im Sinne von Art. 223 Abs. 1 StP zumindest dann beschwert, wenn der Haftrichter ihre Anträge ganz oder teilweise abweist (vgl. GVP 2002 Nr. 101). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. 2. Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel mit beschränkter Kognition (vgl. Art. 254 StP). Die Anklagekammer beurteilt – von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen abgesehen – allein die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids auf der Grundlage der zum Urteilszeitpunkt dem Haftrichter vorgelegenen Akten. a) Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich bereits in ihrem Antrag auf Anordnung (bzw. Verlängerung) der Untersuchungshaft die Haftgründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zumindest insoweit darzulegen und – soweit vorhanden – die erforderlichen Unterlagen einzureichen, welche aus ihrer Sicht zur Begründung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (weiteren) Haftvoraussetzungen erforderlich sind. Es ist ihr nicht verwehrt, den Antrag noch an der mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter zu ergänzen, namentlich gestützt auf Tatsachen, welche erst aufgrund weiterer Abklärungen bekannt geworden sind. Im staatsanwaltschaftlichen Haftantrag vom 15. Dezember 2006 ist der einzig geltend gemachte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nur sehr kurz und eher pauschal begründet (vgl. nachstehend lit. d). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Rechtsverweigerungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, worin zur Kollusionsgefahr sehr ausführliche und detaillierte Darlegungen über rund drei Seiten gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft hat indes bereits im haftrichterlichen Verfahren substanziiert aufzuzeigen, gestützt auf welchen ihr bekannten Sachverhalt und aus welchen Gründen die Kollusionsgefahr zu bejahen ist. Es kann im Übrigen auch erforderlich sein, dass die Staatsanwaltschaft an einer vom Haftrichter vorgesehenen Verhandlung teilnimmt und dort allenfalls zusätzliche Ausführungen macht. Eine erst im Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren vor der Anklagekammer vorgebrachte Begründung in tatsächlicher Hinsicht kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. b) Gemäss Praxis prüft die Anklagekammer Rechtsverweigerungsbeschwerden der Staatsanwaltschaft gegen Haftrichterentscheide sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nur unter der eingeschränkten Willkürprüfung (vgl. GVP 2002 Nr. 101). Aus der besonderen Natur des ausserordentlichen Rechtsmittels folgt weiter, dass im Rahmen des Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens keine vollständige Überprüfung des Prozessstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt. Wie das Bundesgericht im Rahmen des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens prüft auch die Anklagekammer nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. c) Das Gesagte hat zur Folge, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen abgelehnten Haftantrag abzuweisen ist, wenn die Vorinstanz zumindest im Ergebnis aus haltbaren Gründen die Haftvoraussetzungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verneint hat. Wegen der eingeschränkten Willkürprüfung ist es der Anklagekammer verwehrt, ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz zu stellen. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Beurteilung der Sache in Betracht fallen könnte, ja sogar vorzuziehen wäre. Willkür setzt eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit voraus (ohne dass dafür dem Richter der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden muss). Willkürlich ist ein Urteil, wenn alternativ die tatsächlichen Feststellungen in klarer Weise zu den Akten in Widerspruch stehen (Aktenwidrigkeit), die Erwägungen mit der tatsächlichen Situation nicht übereinstimmen, die rechtliche Begründung als unverständlich, widersprüchlich oder unvertretbar bezeichnet werden muss oder wenn es klar gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/ KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 5 N 9 mit Hinweisen). d) Die Staatsanwaltschaft erachtet den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz als willkürlich, weil die Haftrichterin "Verdunkelungsgefahr verneinte und die Angeschuldigte C.S. deshalb aus der Untersuchungshaft entliess". Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeschuldigte durch Verwischung der Spuren oder Beeinflussung von Mitangeschuldigten, Zeugen oder Auskunftspersonen der Untersuchung entgegenwirkt (Art. 113 Abs. 1 lit. a StP). Kollusionsgefahr muss in objektiver (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151). Kollusionsmöglichkeit besteht grundsätzlich so lange, als der Untersuchungsrichter die Beweise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitangeschuldigte etc., noch nicht befragt hat. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr im Wesentlichen wie folgt verneint: Nach der Einreichung des Haftantrags gegen die Angeschuldigte C.S. sei der mutmassliche Mittäter H.S. in Untersuchungshaft gesetzt worden (gerichtsnotorisch). Damit entfalle die vorgebrachte Kollusionsgefahr mit ihm. Was daneben noch verbleibe, vermöge keine Kollusionsgefahr zu begründen. So seien Befragungen der Angeschuldigten C.S. auch möglich, wenn sie in Freiheit sei. Dasselbe gelte für Abklärungen bei Versicherungen, beim Strassenverkehrsamt, Hotelbetrieben etc., wo ausserdem eine Beeinflussungsmöglichkeit durch die Angeschuldigte C.S. nicht erkennbar sei. Aus den Akten sei darüber hinaus nicht ersichtlich, welche weiteren konkret noch abzunehmenden Beweismittel allenfalls doch einen Freiheitsentzug der Staatsanwaltschaft notwendig machen würden. Der Staatsanwaltschaft ist insofern zu folgen, als die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Kollusionsmöglichkeit mit dem mutmasslichen Mittäter wegfalle, weil dieser nach Einreichung des Haftantrages in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, nicht stichhaltig ist. Grundsätzlich ist es zulässig, sämtliche Mittäter bis zur Beseitigung der Kollusionsgefahr zwischen ihnen in Untersuchungshaft zu versetzen. Ansonsten würde sich die wohl nicht gerecht zu entscheidende Frage stellen, welcher Mittäter zu inhaftieren bzw. in Freiheit zu belassen wäre. In diesem Sinne kann gegenüber sämtlichen kollusionsbereiten Mittätern die Untersuchungshaft angeordnet werden. Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der streitigen Kollusionsgefahr unter Berücksichtigung der pauschalen und summarischen Darlegungen im staatsanwaltschaftlichen Haftantrag im Rahmen der eingeschränkten Willkürprüfung nicht zu beanstanden. Zwar mag die Beurteilung der Vorinstanz in Anbetracht des in der Rechtsverweigerungsbeschwerde nunmehr sehr ausführlich begründeten – in seinem gesamten Ausmass aber erst heute bekannten – besonderen Haftgrundes inhaltlich falsch sein. Entscheidend ist aber nicht der heutige Kenntnisstand, sondern derjenige zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Indem sich die Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsverfahren mit einem summarisch begründeten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schriftlichen Haftantrag begnügte und gleichzeitig um Dispensation von der von der Angeschuldigten verlangten mündlichen Verhandlung ersuchte, verzichtete sie gegenüber der Haftrichterin auf weitere ergänzende Ausführungen, insbesondere auch auf eine Stellungnahme zu allenfalls von der zu inhaftierenden Person erhobenen Einwänden und Rügen. In diesem Sinne können Unterlassungen im Haftanordnungsverfahren durch die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren nicht behoben bzw. nachgeholt werden. Bei der Frage nach dem Vorliegen eines Haftgrundes kommt dem Haftrichter aber unter dem Gesichtspunkt der reinen Willkürüberprüfung ein weiter Ermessensbereich zu. Im Entwurf zur Totalrevision des Strafprozessgesetzes war noch vorgesehen, dass gegen die (erstmalige) Haftanordnung keine Beschwerdemöglichkeit besteht, und nur die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs oder einer Haftverlängerung mit (ordentlicher) Beschwerde bei der Anklagekammer angefochten werden kann (vgl. ABl 1998, 1471). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde dann aber auf das Rechtsmittel der (ordentlichen) Beschwerde generell verzichtet, weil mit der Einführung des unabhängigen Haftrichters ein zweiinstanzliches Haftprüfungsverfahren als entbehrlich betrachtet wurde. Damit brachte der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die Hauptverantwortung für die Haftanordnung beim Haftrichter liegt, und diesem demzufolge bei seinem Entscheid ein weiter Ermessensbereich zugestanden werden muss. Der Anklagekammer ist es deshalb bei der eingeschränkten Willkürüberprüfung verwehrt, ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Sie kann deshalb nur einschreiten, wenn die tatsächlichen Feststellungen in klarer Weise zu den Akten im Widerspruch stehen, die Erwägungen mit der tatsächlichen Situation nicht übereinstimmen, die rechtliche Begründung unvertretbar erscheint oder der angefochtene Entscheid klar gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Auch wenn die Argumentation der fehlenden Kollusionsgefahr bei Inhaftierung eines Mittäters unberücksichtigt bleibt, erweist sich der angefochtene Entscheid nicht in einem derart qualifizierten Sinn als unrichtig, dass er aufgehoben werden müsste. Die Verneinung der Kollusionsgefahr und damit die Freilassung der Angeschuldigten C.S. erscheinen in Berücksichtigung der Gesamtumstände (gerade noch) als vertretbar, auch wenn ohne weiteres anders hätte entschieden werden können.

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