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St.Gallen Handelsgericht 05.09.2017 HG.2014.86

5 settembre 2017·Deutsch·San Gallo·Handelsgericht·PDF·286 parole·~1 min·1

Riassunto

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO (SR 272); Die obligationenrechtlichen Regeln finden nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite nicht vom Vergleich zurücktreten, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen (Handelsgericht, 5. September 2017, HG.2014.86).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.2014.86 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 05.09.2017 Entscheiddatum: 05.09.2017 Entscheid Handelsgericht, 05.09.2017 Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO (SR 272); Die obligationenrechtlichen Regeln finden nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite nicht vom Vergleich zurücktreten, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen (Handelsgericht, 5. September 2017, HG.2014.86).  Aus den Erwägungen: […] III. 1.         Soweit die Streitsache von den Parteien durch Vergleich erledigt wurde (vgl. Erwägung II/2), haben sie selber eine Regelung über die Prozesskosten getroffen. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin und die Parteikosten werden wettgeschlagen (Ziff. 5 des Vergleichs). Diese Regelung ist für das Gericht bindend, beruht sie ja gemäss Vergleich auf einem gemeinsamen Antrag der Parteien. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, sie sei vom Vertrag (Vergleich) zurückgetreten, weshalb die Kostenregelung hinfällig geworden sei, übersieht sie, dass die obligationenrechtlichen Regeln nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung finden können. Die Parteien erhalten mit dem Vergleich vielmehr einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, dem prozessuale Wirkungen zukommen. Die prozessualen Wirkungen der Rechtskraft des Vollstreckungstitels stehen einem einseitigen Vertragsrücktritt entgegen. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite sich somit nicht vom Vergleich lossagen, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/1

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Handelsgericht, 05.09.2017 Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO (SR 272); Die obligationenrechtlichen Regeln finden nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite nicht vom Vergleich zurücktreten, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen (Handelsgericht, 5. September 2017, HG.2014.86).

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