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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 28.04.2011 HG.2007.35

28 aprile 2011·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement·PDF·11,120 parole·~56 min·2

Riassunto

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.2007.35 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 28.04.2011 Entscheiddatum: 28.04.2011 Entscheid Handelsgericht, 28.04.2011 Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35). Erwägungen   I. 1.    Bei der A. (Klägerin) handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in B., welche von D. sel. gegründet worden war und u.a. die Schulung von Führungskräften in professioneller Kommunikation sowie Motivationstechniken bezweckt. C., Sohn und Alleinerbe von D., ist heutiger Präsident der Klägerin (kläg. act. 4). Prof. Dr. E. (Beklagter 1) ist seit 1984 Inhaber und Verwaltungsratspräsident der E. AG (Beklagte 2), die laut eigenen Angaben zu den führenden Anbietern für Management-Consulting und Management-Education in Europa gehört (kläg. act. 5). Mit der vorliegenden Klage vom 12. Juni 2007 fordert die Klägerin von den Beklagten 1 und 2 gestützt auf Art. 97 OR (Vertragsverletzung) entgangenen Gewinn (EUR 517'228.18) und Schadenersatz für Auslagen (EUR 15'130.88) für den abgesagten Kongress 2006 sowie den nicht erzielten, vertraglich vereinbarten Einkommensanteil wegen der nicht durchgeführten Kongresse 2007/2008 (EUR © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 186'160.--). Die Klage geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Vertrag zustande gekommen war und dieser nicht von den Beklagten einseitig wegen Willensmangels/Täuschung aufgelöst werden konnte. Wesentliche Grundlage der Klage ist mithin die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 (nachfolgend Vereinbarung bzw. Vertrag) über die Übernahme des Wirtschaftskongresses Managing Change in F. (kläg. act. 1). Vertragsparteien sind die Klägerin und D. auf der einen Seite und die Beklagten 1 und 2 auf der anderen Seite. Obwohl am Anfang des Vertrags neben den Parteibezeichnungen aufgeführt ist, dass die Klägerin und D. nachfolgend „D.“ und die Beklagten 1 und 2 nachfolgend „E.“ genannt würden, werden – worauf nachstehend einzugehen ist – im ganzen Vereinbarungstext die Parteibezeichnungen uneinheitlich und nicht konsequent im Sinne der Absichtserklärung verwendet, so dass nicht immer nachvollziehbar ist, wer jeweils gemeint ist. 2.    Zwischen der E. AG (als Klägerin) und der A. (als Beklagte 1) sowie C. (als Beklagter 2) war gestützt auf die Vereinbarung ein weiteres Verfahren vor dem Handelsgericht hängig (HG.2007.56-HGK). Die Beklagte 2 hatte von der Klägerin und C. die Bezahlung von EUR 500'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 22. Januar 2007 unter solidarischer Haftbarkeit verlangt. Das Handelsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 11. Mai 2009 ab (nachfolgend Urteil HG.2007.56-HGK). Der Entscheid ist rechtskräftig. Das vorliegende Verfahren wurde bis zur Erledigung des Verfahrens HG.2007.56-HGK sistiert. 3. a)     D., "Grandseigneur der Kommunikationsberatung“, der den Kongress Managing Change aufgebaut hatte, wollte – damals 86 Jahre alt – sich vom Kongress zurückziehen und suchte eine Lösung für die Weiterführung. So wird dies in der Präambel der Vereinbarung (kläg. act. 1) umschrieben, wobei umstritten ist, ob die Beklagten oder die Klägerin und/oder D. die Initiative ergriffen hatte. Die Frage braucht, da vorliegend nicht von Bedeutung, nicht entschieden zu werden. b)    Die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 bezweckt die Übernahme des jährlich stattfindenden Wirtschaftskongresses Managing Change von D. und der Klägerin auf die Beklagten 1 und 2 (Ziff. I.) und regelt die Übertragung des Kongresses und sämtlicher damit zusammenhängender Rechte an die Beklagten 1 und 2 (Ziff. II.), die Übergangszeit (Ziff. III.), die weitere Verwendung des Namens "D." (Ziff. IV.) und die Finanzen/Entschädigung (Ziff. V.). Die Beklagte 2 (ist hier also nur diese und nicht auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beklagte 1 gemeint?) zahlt der Klägerin (also nicht einfach "D.") EUR 500'000.-- für die Übertragung sämtlicher mit dem Kongress zusammenhängenden Rechte. Der Gewinn aus dem Kongress 2006 geht noch an "D." (sind hier D. und/oder die Klägerin gemeint?), die ihn auch organisieren und durchführen (hier werden ausdrücklich die Klägerin und D. genannt; Ziff. III.1.1). Die Beklagten 1 und 2 sollen am Kongress 2006 eingeführt und präsentiert werden; der Beklagte 1 ist in der Ausschreibung zum Kongress 2006 als Co-Moderator aufgeführt (kläg. act. 20 S. 11). Allerdings bestreiten die Beklagten in der Duplik (Rz 158), dass eine Co-Moderation des Beklagten 1 bereits für den Kongress 2006 vereinbart worden sei, und behaupten, beim gedruckten Programmheft (kläg. act. 20) habe es sich nur um einen Prospekt-Entwurf gehandelt, in der Anzeige für den Kongress sei der Beklagte 1 noch nicht als Co-Moderator aufgeführt gewesen. Für 2007 und 2008 sind für D. und die Klägerin Royalties von 32% der Einnahmen vorgesehen, jedoch so, dass die ersten EUR 250'000.-- mit den der Klägerin bezahlten EUR 500'000.-- verrechnet werden können. Am Kongress 2007 ist ein gemeinsamer Auftritt von D. und vom Beklagten 1 vorgesehen; die Organisation erfolgt durch die Beklagten 1 und 2, welche an dieser Stelle mit E. Seminare AG benannt werden. Für den Kongress 2008 gilt die gleiche Organisation; die Leitung erfolgt durch den Beklagten 1, wobei die Mitwirkung von D. vorgesehen ist (vgl. die Details dazu in Ziff. III. der Vereinbarung). Eine Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung regelt, was passiert, wenn D. an der weiteren Teilnahme/Mitwirkung verhindert sein sollte: Die jeweiligen Tätigkeiten werden durch die Beklagten 1 und 2 bzw. durch von ihr bezeichnete Personen oder Unternehmen übernommen, wobei die Klägerin  und D. sicherstellen, dass den Beklagten 1 und 2 unverzüglich sämtliche Dokumentationen übergeben werden. Im Dezember 2005 zahlte die Beklagte 2 die EUR 500’000.--, deren Rückforderung sie im Verfahren HG.2007.56- HGK verlangt hatte. c)    Am 29. Dezember 2005, etwa eineinhalb Monate nach Vertragsunterzeichnung und ca. drei Monate vor dem Kongress 2006, starb D. C., Sohn von D. und Präsident der Klägerin, informierte die Referenten und auch den Beklagten 1 umgehend und entwickelte bereits ab Anfang Januar 2006 im Namen der Klägerin Aktivitäten im Hinblick auf die Durchführung des Kongresses trotz des Todes von D. (vgl. z.B. kläg. act. 6 und 10). Am 13. Januar 2006 fand ein Telefongespräch zwischen C. und dem Beklagten 1 statt, dessen Inhalt aber umstritten ist: Nach C. ging es um © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Detailabsprachen zur Moderation (Klage Rz 64, 65 und kläg. act. 10), gemäss dem Beklagten 1 nur um eine allgemeine Besprechung der neuen Ausgangslage und deren Überprüfung (Duplik Rz 147, 148 und 152). Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 an C./die Klägerin wies Rechtanwältin Dr. E. R., Verwaltungsrätin der Beklagten 2, unter dem Titel „Vereinbarung E. AG“ auf die durch den Tod von D. grundlegend veränderte Situation und auf die Unsicherheiten bezüglich der Vorbereitungen des 9. Kongresses hin und verlangte unter Berufung auf Ziff. V.3 der Vereinbarung Zugang zu allen Dokumentationen. Sie unterstrich, dass alle Aktivitäten über die Beklagten 1 und 2 abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien. Die Beklagten 1 und 2 würden zu gegebener Zeit entscheiden, ob und allenfalls wie der 9. Kongress durchgeführt werde (kläg. act. 11). Es erfolgte schliesslich die Absage (Verschiebung) des Kongresses 2006. Dabei ist zwischen den Parteien umstritten, ob diese einvernehmlich oder einseitig durch die Beklagten 1 und 2 erfolgt war. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich C. bzw. die Klägerin vorerst jedenfalls dagegen gewehrt hatte (kläg. act. 6, 10, 12, 13, 14). Anfang Februar 2006 wurde schliesslich je ein Absagebrief versandt an Referenten und Teilnehmer mit dem Logo beider Seiten, unterzeichnet jedoch lediglich durch Dr. E. R. und M. B. von den Beklagten (kläg. act. 39, 40; vgl. bekl. act. 11, wo C. bedauert, dass er nicht habe mit unterzeichnen dürfen). Den Druck/Versand hatte aber die Klägerin übernommen (bekl. act. 9 und 10, aber auch kläg. act. 14). C. versandte ein eigenes Schreiben an Referenten (kläg. act. 16). In einer Pressemitteilung machte die Beklagte 2 im Februar 2006 die Übernahme des Kongresses ab 2007 bekannt (kläg. act. 15). d)    Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 verlangte Dr. E. R. im Namen der Beklagten 1 und 2 die noch ausstehenden Unterlagen bis zum 15. Februar. Zudem machte sie geltend, die Beklagten 1 und 2 seien über wesentliche Dinge nicht informiert gewesen; so seien sie im Glauben gewesen, der Kongress 2006 sei praktisch organisiert und D. könne diesen auch persönlich bestreiten, was sich als unrichtig herausgestellt habe. Bei Kenntnis der Sachlage hätten die Beklagten 1 und 2 den Vertrag nicht bzw. mit Sicherheit nicht so geschlossen. Sie würden diesbezüglich noch auf C. bzw. die Klägerin zukommen (kläg. act. 38). Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 machte die Klägerin über ihren Rechtsvertreter geltend, sie habe alle Verpflichtungen aus dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertrag erfüllt, während die Beklagten 1 und 2 durch die Absage des Kongresses 2006 eine grobe Vertragspflichtverletzung begangen und dafür Schadenersatz von EUR 529'000.- (entgangener Gewinn für den Kongress 2006) zu zahlen hätten; weitere Schadenersatzansprüche blieben vorbehalten (kläg. act. 17). Dr. E. R. wies namens der Beklagten 1 und 2 in einem Schreiben vom 21. Februar 2006 (vgl. kläg. act. 41 S. 1) die Schadenersatzforderungen zurück; die Absage des Kongresses sei in Absprache mit C. erfolgt, der ein finanzielles Risiko einer Absage verneint habe. Weder der Beklagte 1 noch die Beklagte 2 seien zur Durchführung des Kongresses 2006 verpflichtet gewesen; der 9. Kongress hätte noch vollständig von D. persönlich organisiert und durchgeführt werden müssen, was nicht mehr möglich gewesen sei. Im Gegenteil seien die Beklagten 1 und 2 bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss über wesentliche Dinge nicht informiert worden und sie hätten bereits mit Schreiben vom 8. Februar allfällige Konsequenzen in Aussicht gestellt. Die Beklagten 1 und 2 hätten erst am 15. Februar sämtliche Unterlagen erhalten und das neue Kongressdatum im März 2007 mit C. abgesprochen. Die Forderung der Klägerin sei als Schutzbehauptung bzw. vorsorgliche Gegenforderung gegen die von den Beklagten 1 und 2 angekündigte Rückforderung geleisteter Zahlungen zu werten. In einem weiteren Schreiben vom 27. März 2006 (kläg. act. 41) verwahrte sich Dr. E. R. namens der Beklagten 1 und 2 gegen persönlichkeitsverletzende Äusserungen von C. gegen den Beklagten 1 in der Presse (vgl. kläg. act. 36) und verlangte Richtigstellung. Zudem berief sie sich darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass D. gesund sei und mindestens während der Übergangszeit noch leben werde. Er hätte in der ersten und zweiten Phase eine überragende Rolle gespielt; es sei conditio sine qua non gewesen, von seinen Kontakten und seinem Know-how zu profitieren. Ohne seine Mitwirkung habe die Vereinbarung an Wert verloren; es blieben nur noch die spärlichen Unterlagen. 4.    Am 12. Juni 2007 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Beklagten 1 und 2 beantragten mit Klageantwort vom 13. November 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichten die Parteien am 27. Oktober, 10. und 24. November 2008 nachträgliche Eingaben inkl. Beilagen ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 teilte der Handelsgerichtspräsident den Parteien mit, dass das Verfahren sistiert werde, bis im Verfahren HG.2007.56-HGK ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie erwähnt (vorne Ziff. I.2.), wurde die Klage am 11. Mai 2009 rechtskräftig abgewiesen. Am 29. Juni 2010 wurden C. von der Klägerin und Dr. E. R., Verwaltungsrätin und juristische Beraterin der Beklagten 2, je als Partei sowie C. B., ehemalige Leiterin der Repräsentanz der Klägerin in F., A. D., ehemalige Angestellte bei der Repräsentanz der Klägerin in F., und M. B., ehemalige Geschäftsführerin der E. Seminare AG, als Zeuginnen einvernommen. Anschliessend wurde eine Konfrontationseinvernahme mit C. und Dr. E. R. durchgeführt. Die Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung und reichten am 26. und 30. November 2010 sowie je am 17. Januar 2011 schriftliche Beweiswürdigungen und rechtliche Würdigungen ein.   II. 1.    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestrittenermassen gegeben (Art. 9 GestG; kläg. act. 1 Ziff. VI.2; Art. 14 Abs. 1 ZPO). 2.    Bei den nachträglichen Eingaben beider Parteien handelt es sich über weite Strecken um eine weitere Rechtsschrift und Wiederholungen bereits früher vorgebrachter Behauptungen (Triplik, Quadruplik usw.), ohne dass die Voraussetzungen von Art. 164 ZPO erfüllt sind. Soweit jedoch das rechtliche Gehör die Behauptungen in den nachträglichen Eingaben erforderte, sind sie zulässig. Dies wird an Ort und Stelle ausdrücklich zu erwähnen sein, so insbesondere betreffend die in der Duplik neu aufgestellte Behauptung, der Vertrag sei nicht von den Beklagten (Dr. E. R.) aufgesetzt worden. 3.    Die Aktivlegitimation ist vorliegend gegeben: Es klagt lediglich die Klägerin, obwohl auch D. Vertragspartner war. C., der unbestrittenermassen Alleinerbe von D. ist, hat jedoch alle Rechte aus dem Vertrag an die Klägerin abgetreten (kläg. act. 32). 4.    Wie bereits im Urteil HG.2007.56-HGK (E. II.3.) ausgeführt wurde, ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage zentral die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 (kläg. act. 1) als vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen den Parteien. Die Parteien sind sich in verschiedener Hinsicht uneinig über die Auslegung des nicht in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte allen Teilen klar abgefassten Vertrags. Insbesondere bezüglich der Ziff. V.3, die für die Beurteilung der vorliegenden Klage eine grosse Rolle spielt, haben sie unterschiedliche Auffassungen. a)    Da ein übereinstimmender Parteiwille nicht ermittelt werden kann, muss die Auslegung nach Vertrauensprinzip (BGE 128 III 267; 129 III 122; 132 III 274 E. 2.3.2) erfolgen. Danach sind die Willenserklärungen der Parteien in dem Sinn massgebend, als sie von einem aufmerksamen und sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Vorliegend ist nach Hinweisen in den Akten davon auszugehen, dass die Vereinbarung grundsätzlich von Dr. E. R. (Vertreterin der Beklagten 1 und 2) verfasst, mit C. besprochen und auf dessen Wunsch in einzelnen Punkten angepasst wurde (vgl. bekl.act. 8). Die Beklagten bestritten in der Duplik (Rz 116) nebenbei, dass die Formulierung von Ziff. V.3 der Vereinbarung von Dr. E. R. stamme; in der Duplik (Rz 137) wird Ziff. V.3 C. zugeschrieben. In der in diesem Punkt zulässigen nachträglichen Eingabe vom 27. Oktober 2007 (Rz 41 f.) bestritt die Klägerin dies und belegte mit einem Vereinbarungsentwurf von E. R. vom 12. Oktober 2005, versehen mit dem Titel "Draft 12.10.2005/ER [= E. R.]" (kläg. act. 51), dass Ziff. V.3 der Vereinbarung aus der Feder von E. R. stammte und schon im ersten Vertragsentwurf von Dr. E. R. enthalten war. Dies bestätigte Dr. E. R., indem sie Folgendes ausführte: "Ich habe den Vertrag gemacht, er wurde im, also mit verhandelt, im November verhandelt, dann unterzeichnet Ende November / Dezember, und dann hab ich nichts mehr gehört" (EV E. R. S. 2 Mitte). Diese klare Aussage relativierte Dr. E. R. im Rahmen von Ergänzungsfragen des Rechtsvertreters der Klägerin, indem sie auf die Frage, ob sie den Vertrag aufgesetzt habe, Folgendes ausführte: "Unsere Kanzlei zusammen mit Herrn C." (EV E. R. S. 9 Mitte). Auf die weitere Frage des Rechtsvertreters der Klägerin, wer die Vereinbarung formuliert habe, sagte sie Folgendes aus: "Das geht aus den Akten hervor, es gibt einen Mailverkehr dazu zwischen Herrn C. und unserer Kanzlei. Und es war eine Mitarbeiterin von mir, eine Anwältin, die hatte den Auftrag. Solche Dinge formuliere ich persönlich nie selbst. Die Verhandlungen habe ich geführt mit Herrn C., das ist richtig. Und er hat auch seine Inputs gegeben, ganz klar, was er will, da gibt’s einen Mailverkehr" (EV E. R. S. 9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit steht unabhängig davon, wer in der Kanzlei von Dr. E. R. den Vertrag formuliert hatte, fest, dass die Vereinbarung zumindest unter der Verantwortung von Dr. E. R. als Vertreterin der Beklagten 1 und 2 verfasst wurde, worauf die Beklagten 1 und 2 mit der Klägerin bzw. C. über die definitive Fassung der Vereinbarung verhandelten. b)    Aus der Präambel, Ziff. I. (Vertragszweck), Ziff. II. (Übertragung des Kongresses) und Ziff. V.1 (Finanzen/Entschädigung) wird klar, dass der eigentliche Vertragszweck die Übertragung des renommierten internationalen Wirtschaftskongresses Managing Change und aller damit zusammenhängenden Rechte inkl. die weitere Verwendung des Namens von D. für EUR 500'000.-- von D. und der Klägerin auf die Beklagten 1 und 2 war. In diesem Zusammenhang ist nirgends die Rede davon, dass ein entscheidender Bestandteil des Vertrages (conditio sine qua non) die Einführung der Beklagten 1 und 2 durch D. sei; im Gegenteil, der Fall der Verhinderung von D. wurde in den Vertrag aufgenommen und geregelt, was ja bei einem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen auch sinnvoll und naheliegend ist (vgl. Ziff. V.3). Die zu übertragenden Rechte, die nur sehr allgemein Ziff. II.1 umschrieben sind, sollten mit der Vertragsunterzeichnung auf die Beklagten 1 und 2 übergehen; für deren Nutzung durch die Beklagten 1 und 2 wird auf die in Ziff. III. ausführlich geregelten Übergangsbestimmungen verwiesen. Aus Ziff.III.2 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. III.1.1-1.4 ist zu schliessen, dass die Beklagten 1 und 2 (jedenfalls) ab 2009 frei sein sollten, ob und in welcher Art künftige Kongresse durchgeführt werden sollten. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit Ziff. V.2 Abs. 4 zu sehen, die noch eine finanzielle Beteiligung von D. und der Klägerin an den Einnahmen bis inkl. 2008 vorsieht. c)    Systematisch am falschen Ort, unter Ziff. V.3 statt unter Ziff. III., findet sich die Regelung für den Fall der Verhinderung von D., bezogen auf alle drei Kongresse der Übergangszeit. Dass sich diese Bestimmung nicht nur auf den Fall einer kurzen Unpässlichkeit oder Krankheit, sondern auch auf den Fall des Todes von D. beziehen muss, ist unter den gegebenen Umständen klar zu bejahen. Wie erwähnt, handelt es sich um einen 86-jährigen Vertragspartner. In der Aktennotiz zu den Vertragsverhandlungen vom 12. September 2005 in H. hielt C. fest, der Beklagte 1 habe gefragt, was passiere, wenn D. sterbe (kläg. act. 27; vgl. Klage Rz 44). Die Beklagten bestritten, dass die Möglichkeit des Ablebens von D. an dieser Besprechung thematisiert worden sei, mit dem Hinweis auf eine Zusicherung durch die Klägerin, D. werde die vertraglichen Leistungen noch persönlich erbringen können (Klageantwort Rz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 55, ferner Rz 25; vgl. Duplik Rz 177). Die Beklagten stellten in diesem Zusammenhang keine Beweisanträge, womit diese Behauptungen nicht nachgewiesen sind. Angesichts des Alters von D. ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien mit der Möglichkeit von dessen Ableben entsprechend der Aktennotiz von C. rechneten bzw. rechnen mussten, was u.a. zur Regelung von Ziff. V.3 Anlass gab. Diesem Verständnis entsprechend haben sich übrigens auch die Beklagten verhalten, indem sie sich nach dem Tod von D. auf Ziff. V.3 der Vereinbarung bezogen und die Unterlagen verlangten. Die Beklagten betonen nun (vgl. Duplik Rz 137 ff.), der Fall des Todes von D. sei schon vom Wortlaut her nicht von Ziff. V.3 erfasst, da im zweiten Satz für den Verhinderungsfall die Verpflichtung zur Übergabe der Dokumentation auch für D. persönlich formuliert sei, woraus geschlossen werden müsse, dass die Parteien diesen Passus nicht für den Fall des Versterbens von D. eingefügt hätten. Dies kann allein schon wegen der allgemein nicht sehr sorgfältigen und präzisen Abfassung des Vertrages nicht nachvollzogen werden. Auch das Argument, wonach schon die Verpflichtung zur Übernahme von Tätigkeiten gestützt auf Ziff. V.3 durch die Beklagten von der in Ziff. III.1.4 Abs. 2 geregelten Einführung in sämtliche Tätigkeiten durch D. bzw. die Klägerin abhängig gemacht worden sei, kann nicht nachvollzogen werden. Eine derartige Einschränkung lässt sich Ziff. V.3 nicht entnehmen. Es ist auch abwegig, wie die Beklagten (Duplik Rz 138) die in Ziff. V.3 verwendeten Begriffe Organisation, Durchführung und Mitwirkung verstanden haben wollen und für den 9. und 10. Kongress im Fall der Verhinderung von D. zwar anscheinend eine Dispensation von der Durchführung, jedoch nicht von der Mitwirkung sehen. d)    Insgesamt ist Ziff. V.3 aus den gesamten Umständen heraus so zu verstehen, dass bei einer – wie auch immer gearteten – Verhinderung von D. während der Übergangszeit von drei Jahren (9.-11. Kongress) die jeweils D. zugedachten Tätigkeiten von den Beklagten oder von den von ihr bezeichneten Unternehmen oder Personen übernommen werden sollten; eine durchaus vernünftige und nachvollziehbare Lösung für einen Fall, der nach menschlichem Ermessen eintreten konnte. Bei den den Kongress übernehmenden Beklagten handelte es sich schliesslich nicht um Anfänger, sondern um auf diesem Gebiet hochprofessionelle, erfahrene Vertragspartner, die sich im Notfall eben auch ein Einspringen zumuten konnten; von der behaupteten (Duplik Rz 116) objektiven Unmöglichkeit für die Beklagten, den Kongress 2006 selber durchzuführen, kann keine Rede sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.    Die Beklagten fochten die Vereinbarung wegen Täuschung (Art. 28 OR) über den Gesundheitszustand von D. und den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 sowie der vorhandenen Unterlagen für weitere Kongresse an und machen geltend, sie hätten sich in einem Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) befunden. Gemäss den Vorbringen der Klägerin wurde die Vereinbarung durch konkludentes Verhalten und durch Verstreichenlassen der Frist von Art. 31 Abs. 1 OR genehmigt. a)    Das Handelsgericht kam im Entscheid HG.2007.56-HGK vom 11. Mai 2009, der in Rechtskraft erwachsen ist, zum Schluss, die Beklagten hätten die Vereinbarung genehmigt, womit sie sich nicht nachträglich auf Willensmängel berufen könnten (Entscheid HG.2007.56-HGK E. II.4a). An dieser Beurteilung ist vorliegend festzuhalten. Entscheidend ist, dass die Beklagten auf der Erfüllung der Vereinbarung beharrten, indem sie auch nach dem Tod von D. vertragliche Leistungen von der Gegenpartei verlangten, insbesondere die Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Das ganze aktenkundige Verhalten der Beklagten läuft darauf hinaus, dass sie selbst davon ausgingen, dass die Rechte am Kongress bei ihnen seien. Sie kommunizierten es auch entsprechend gegen aussen, dies im Februar 2006 mit einer Pressemitteilung und noch am 6. Juni 2007 auf ihrer Homepage, als der Kongress 2006 längst abgesagt war und sie dessen Vorbereitungsstand bei Vertragsschluss bzw. den Tod von D. kannten (vgl. kläg. act. 15, 18 und 19). Die Beklagten hatten sich damit auch nach Entdeckung der von ihnen genannten Punkte nicht so verhalten, wie wenn der Vertrag für sie unverbindlich wäre. b)    Wie im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.4b), welcher zu bestätigen ist, festgehalten wurde, könnte im Übrigen, auch wenn nicht von einer Genehmigung ausgegangen würde, nicht angenommen werden, dass eine gültige Anfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert der Jahresfrist von Art. 31 OR erfolgt war (vgl. kläg. act. 38). Es kann unter den gegebenen Umständen das Schreiben von Rechtsanwältin Dr. E. R. vom 27. März 2006 (kläg. act. 41) nicht als Anfechtung wegen Willensmangels verstanden werden. Dieses von einer rechtskundigen Person abgefasste Schriftstück spricht zwar von einer Rückforderung der bezahlten EUR 500’000.--, begründet dies aber ausdrücklich damit, dass die damalige Vereinbarung an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen sei. Insbesondere ist keine Rede davon, dass die Rechte am Kongress hätten zurückgehen sollen; die Unterlagen waren übergeben worden. Im gleichen Schreiben auf Seite 3 spricht Rechtsanwältin Dr. E. R. in anderem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang selber davon, die Beklagten hätten die Rechte am Kongress erworben. Dies ergibt sich auch aus dem ganzen Verhalten der Klägerin, die den Kongress z.B. noch im Juni 2007 auf ihrer Homepage weiter als durch die Beklagten 1 und 2 übernommen ankündigte, im Unterschied zum Januar 2006 aber nicht mehr mit konkretem Verschiebungsdatum (vgl. kläg. act. 18, 19). Die früheren Schreiben vom 8. und 21. Februar 2006 von Rechtsanwältin Dr. E. R. sprachen von anderer Ausgangslage bei Vertragsschluss und stellten lediglich allfällige Konsequenzen in Aussicht, die dann im Schreiben vom 27. März 2006 konkretisiert wurden. Eine Anfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert Jahresfrist ist daher nicht dargetan. c)    Ferner wurde im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.5) zutreffend festgehalten, dass auch das Vorliegen einer Täuschung oder eines Grundlagenirrtums zu verneinen wäre. aa) In Bezug auf die von den Beklagten behauptete Täuschung ist nicht erstellt, dass sich die Beklagten aktiv vor Vertragsschluss gegenüber der Klägerin ausdrücklich und tatsachenwidrig über den Gesundheitszustand von D. geäussert hätten. Die Beklagten behaupteten denn auch nur, sie seien durch die Klägerin im Glauben gelassen worden, dass sich D. bester Gesundheit erfreue (Klageantwort Rz 27). Es konnte bei einem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen auch nicht eine unaufgeforderte Information über den gesundheitlichen Zustand erwartet werden. Da die Beklagten ja bewusst einen Vertrag mit einem 86-Jährigen eingingen und sie noch die Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung unterschrieben, die den Fall einer Verhinderung regelt, würde es ihnen selbst beim Nachweis einer Krankheit nicht gelingen, den kausalen Einfluss der Krankheit auf den Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn der Zweck der Vereinbarung (Ziff. I.) war die Übernahme des Kongresses. Was die geltend gemachte Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 betrifft, behaupten die Beklagten, dass dieser bei Vertragsschluss (immerhin noch vier Monate vor dem vorgesehenen Termin) entgegen anderer Zusicherungen ungenügend war. Die Klägerin bestreitet dies. Wie nachfolgend auszuführen ist, waren die Vorbereitungen für den auf März 2006 terminierten Kongress in Bezug auf die Referenten, Themen, Sponsorenverträge, Einladungskarten, Programmhefte und die Infrastruktur praktisch vollständig abgeschlossen, womit eine absichtliche Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses nicht nachgewiesen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Im Hinblick auf den von den Beklagten behaupteten Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs.1 Ziff. 4 OR) machen sie zwar nicht einen Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt (Tod von D.) geltend, sondern argumentieren, das Nichtwissen um die Krankheit von D. habe sie zum Vertragsschluss im bestehenden Sinn verleitet. Auch wenn – wie die Beklagten behaupten – die Gesundheit von D. für sie eine vertragsrelevante Eigenschaft bei Vertragsschluss (subjektive Wesentlichkeit bzw. conditio sine qua non) war, durfte diese objektiv vom Standpunkt und nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs nicht notwendige Grundlage des Vertrags (objektive Wesentlichkeit) sein. Die Beklagten gingen mit dem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen ein hohes Risiko eines baldigen Todes ein. Zudem liefen die Vertragsverhandlungen ab Frühjahr 2005, und es wurde eine Regelung für den Fall der Verhinderung von D. in den Vertrag aufgenommen. Ferner ist auch ein wesentlicher Irrtum über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 – wie soeben ausgeführt wurde – nicht nachgewiesen. Insgesamt haben damit die Beklagten das Bestehen eines Grundlagenirrtums nicht nachgewiesen. d)    Schliesslich wird im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.6) zutreffend festgehalten, dass auch nicht eine Situation vorlag, bei welcher die Beklagten eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) verlangen könnten. In diesem Zusammenhang erscheint es wichtig, dass die Parteien das Risiko einer möglichen Verhinderung der Teilnahme von D. (sei es wegen Krankheit, sei es wegen Todes) erkannt und in Ziff. V.3 (vgl. dazu vorne E. II.2) geregelt hatten. Dies war angesichts des Alters von D. auch naheliegend. Beim Versterben von D. vor dem geplanten Kongress 2006 handelte es sich eben nicht um eine nicht voraussehbare Tatsache, da bei einem 86-Jährigen der Tod nicht etwas völlig Unerwartetes ist. Unter diesen Umständen können die Beklagten – wie im Entscheid HG.2007.56-HGK (E. II.6) dargelegt wurde – nicht wegen unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse eine Vertragsanpassung in dem Sinn verlangen. e)    In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Entscheid HG.2007.56-HGK ist somit festzuhalten, dass der Vertrag vom 11./21. November 2005 grundsätzlich trotz des Todes von D. gültig und nicht ex tunc aufgehoben ist. 6.    Es stellt sich die Frage, ob und zu welchen Bedingungen die Beklagten verpflichtet waren, den Kongress 2006 nach dem Tod von D. durchzuführen bzw. ob sie berechtigt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte waren, ihn (einseitig) abzusagen oder zu verschieben. Was den Kongress 2006 betrifft, lässt sich die Regelung dem Vertrag entnehmen: Aus Ziff. III.1.1, V.2 Abs. 3 und V.3 der Vereinbarung ergibt sich, dass dieser Kongress noch von D. und der Klägerin organisiert werden sollte und der Gewinn auch an diese gehe. Für den (nun eingetretenen) Fall des Todes von D. wurde gemäss Vertrag nicht etwa die gesamte Organisation dieses Kongresses der Klägerin entzogen, sondern nur geregelt, dass die „jeweiligen Tätigkeiten“ von den Beklagten übernommen würden (Ziff. V.3). Darunter ist eben die Rolle zu verstehen, die sonst D. persönlich gespielt hätte; durch seinen Tod wurde aber die Kongressorganisation durch die Klägerin nicht unmöglich und ging auch nicht gemäss vertraglicher Vereinbarung voll auf die Beklagten über. Ziff. V.3 der Vereinbarung ist allerdings lückenhaft, was die Bedingungen betrifft, zu denen die Beklagten 1 und 2 die für D. vorgesehenen Aufgaben übernehmen sollte. Dies ist insbesondere für den Kongress 2006 entscheidend, da er gemäss dem Vertrag noch auf Rechnung von D. und der Klägerin durchgeführt werden sollte. In sachgerechter Auslegung bzw. Ergänzung der Vereinbarung muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte 1 für die „jeweiligen Tätigkeiten“ von D. (z.B. Moderationen, Präsenz, persönliche Kontaktpflege usw.) gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR eine übliche Entschädigung verlangen durfte (vgl. dazu allg. I. Schwenzer, OR Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, § 34 [Vertragsergänzung]). Weiter stellt sich die Frage, ob dem Vertrag auch zu entnehmen ist, dass die Beklagten verpflichtet waren, die Kongresse 2007 und 2008 durchzuführen. Dies ist zu bejahen. Dafür spricht einerseits die Regelung in Ziff. III.2 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach die Beklagten erst nach 2008 frei bleiben in der Entscheidung, ob und in welcher Weise sie künftige Kongresse organisieren und durchführen wollen, und anderseits die in Ziff. V.2 vorgesehene Beteiligung von D. und der Klägerin an den Einnahmen der Kongresse 2007 und 2008. 7.    Die Klägerin macht entgangenen Gewinn aus dem abgesagten Kongress 2006 in der Höhe von EUR 517'228.18 geltend. Grundsätzlich regelt der Vertrag die Organisation und den Fall des Ausfalls von D. (Ziff.V.3 und III.1.1). Die Organisation des Kongresses 2006 hätte trotz des Todes von D. durch die Klägerin erfolgen können (Ziff. III.1.1), und die Beklagten wären beigezogen worden, um die „jeweiligen Tätigkeiten“ des wegfallenden D. zu übernehmen (Ziff. V.3). Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ist die Vereinbarung dahin gehend auszulegen, dass die Parteien auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach dem Tod von D. verpflichtet waren, die Kongresse 2006 bis 2008 durchzuführen. Diese vertragliche Verpflichtung traf insbesondere die Beklagten 1 und 2, die zwar den Kongress 2006 nicht zu organisieren, jedoch nach dem Tod von D. zusätzlich Aufgaben zu erfüllen hatten. Damit hat die Klägerin grundsätzlich den Nachweis erbracht, dass den Beklagten 1 und 2 eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, nachdem unbestrittenermassen feststeht, dass sie u.a. entgegen den Verpflichtungen in Ziff. V.3 der Vereinbarung die Kongresse 2006 bis 2008 nicht durchgeführt hatten. Die Beklagten wenden nun aber ein, sie hätten mit der Klägerin nach dem Tod von D. vereinbart, die Kongresse 2006 bis 2008 und insbesondere den in wenigen Monaten durchzuführenden Kongress 2006 abzusagen bzw. zu verschieben. Die Beklagten haben nachzuweisen (Art. 8 ZGB), dass eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, mit welcher der Vertrag aufgehoben bzw. teilweise geändert worden wäre. Dabei bringen sie nicht vor, dass die behauptete Vertragsänderung in schriftlicher Form vereinbart worden sei. Die Schreiben von ihrer Seite, insbesondere diejenigen von Dr. E. R., vermögen die behauptete Vertragsänderung nicht zu belegen (vgl. insbes. kläg. act. 11). Im Übrigen bezogen sich auch die Beklagten nach dem Tod von D. auf Ziff. V.3 des Vertrags, wiesen sich selbst aber nach Hinweisen in den Akten bezüglich der Organisation des Kongresses 2006 über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Kompetenzen zu, indem sie von der (nach Vertrag III.1.1 für die Organisation des Kongresses 2006 verantwortlichen) Klägerin verlangten, dass alle Aktivitäten über die Beklagten 1 und 2 abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien (Schreiben Dr. E. R. vom 17.01.2006, kläg. act. 11). Hingegen hatte sich C. insbesondere mit E-Mail vom 20. Januar 2006 ausdrücklich für die Durchführung des Kongresses 2006 ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass der Kongress trotz des Todes von D. durchgeführt werden könne (kläg. act. 13). Die dabei von der Klägerin bzw. C. vertretene Auffassung, der Kongress 2006 hätte nach der vertraglichen Vereinbarung gemeinsam (die Beklagten an Stelle von D.) durchgeführt werden sollen, entspricht, wie vorstehend ausgeführt, einer sachgerechten Auslegung der Vereinbarung. a)    Eine einseitige Absage (Verschiebung) des Kongresses 2006 bzw. die Verweigerung der Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen nach dem Tod von D. durch die Beklagten wäre nicht vertragskonform gewesen und würde eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten darstellen. Für die Bemühungen der Klägerin, den Kongress durchzuführen, gibt es nach Aktenlage verschiedene Indizien (vgl. kläg. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 6, 10, 12, 13, 16, 17). Die Parteien und insbesondere die beweisbelasteten Beklagten beantragten zur Frage, ob die Absage/Verschiebung einseitig oder auf gemeinsamen Beschluss erfolgt sei, die Einvernahme der Parteien bzw. von Zeugen. So beruft sich die Klägerin auf die Besprechung vom 24. Januar 2006, wo Dr. E. R. und M. B., ehemalige Geschäftsführerin der E. Seminare AG, den Teilnehmenden C. und C. B. von der Klägerin eröffnet hätten, die Beklagten hätten beschlossen, der Kongress 2006 werde nicht durchgeführt bzw. um ein Jahr verschoben. Sie wies ferner auf eine von A. D. von der Klägerin verfasste Aktennotiz von einer Besprechung mit M. B. vom 17. Januar 2006 (kläg. act. 35) hin, mit welcher der von der Beklagten 2 gefasste Beschluss zur Absage vom 16. Januar 2006 bestätigt werden könne. Die Beklagten hingegen behaupten, am 24. Januar 2006 sei die Absage / Verschiebung gemeinsam beschlossen worden, und sie bestreiten, dass an einer Verwaltungsratssitzung der Beklagten 2 vom 16. Januar 2006 bereits ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei. C. habe den Entscheid nicht nur mitgetragen, sondern aktiv unterstützt und vorangetrieben. Es sei beschlossen worden, die Absage auf gemeinsamem Briefpapier zu kommunizieren; der Versand sei von Deutschland aus erfolgt. b)    An der Verhandlung vom 29. Juni 2010 führte das Handelsgericht die Einvernahmen von C. und Dr. E. R. je als Partei sowie C. B., A. D. und M. B. als Zeuginnen durch (vgl. die Einvernahmeprotokolle, nachfolgend EV). aa) C. führte aus, am 2. Januar 2006 sei die Todesanzeige erschienen, die er einem Schreiben an die Referenten, Sponsoren und den Beklagten 1 beigelegt habe, in dem er erklärt habe, die Klägerin bzw. er selber würde alles tun, um den für den März 2006 vorgesehenen Kongress durchzuführen. Nachher habe er Telefongespräche mit dem Beklagten 1 und auch ein Gespräch an der Beerdigung geführt, in welchen sie sich nach seinem Verständnis darauf geeinigt hätten, den Kongress – natürlich mit gewissen Änderungen – wie vorgesehen durchzuführen. Insbesondere am 13. Januar 2006 habe er ein Telefongespräch von G. aus mit dem Beklagten 1 geführt, in welchem sie sich eine halbe Stunde lang über den neuen Plan unterhalten hätten, wie sie den Kongress durchführen würden, und insbesondere die Verteilung der Moderation der einzelnen Blöcke. Sie seien dann zu einer Einigung gekommen. Er sei damals davon ausgegangen, dass die Beklagten den Kongress durchführen wollten. Am 18. oder 19. Januar, als er (C.) in Stockholm gewesen sei, habe der Beklagte 1 telefonisch mitgeteilt, dass das Verhältnis gestört sei. Er habe etwas in der FAZ gelesen und würde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte "das Ganze erneut in Überlegung nehmen", ob der Kongress stattfinden sollte. Er habe dann darauf mit dem E-Mail vom 20. Januar (kläg. act. 13) reagiert (EV C. S. 6). Die Vorbereitungen für den Kongress, die nach einem eingefahrenen Prozedere abgelaufen seien, seien zu jenem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen, also "die Vorbereitungen standen, Räumlichkeiten und die ganze Logistik war alles durchorganisiert, Inhalte waren bestimmt, ein Programm war gedruckt und gesendet, die Referenten waren eingebunden und bestätigt". Der Kongress sei mit 124 Teilnehmern – er wisse aber die Zahl nicht mehr genau – ausgebucht und die Sponsorenverträge seien geschlossen gewesen (EV C. S. 2). Die Initiative zur Besprechung vom 24. Januar 2006 habe die Beklagte 2 ergriffen, und sie habe denn auch in der Anwaltskanzlei von Dr. E. R. in H., in welcher E. R. tätig sei, stattgefunden. E. R. von der Beklagten 2 und M. B. (Geschäftsführerin der E. Seminare AG) hätten für die Besprechung keine Tagesordnung angekündigt, sondern sie hätten ein Gespräch über die Organisation des künftigen Kongresses erwartet. Seitens von E. R. und M. B. seien er und die ebenfalls anwesende C. B. von ihren Erwartungen herunter geholt worden, indem sie in Frage gestellt hätten, ob der Kongress im März 2006 durchgeführt werde. E. R. und M. B. hätten versucht, sie zu überzeugen, dass eine Absage bzw. Verschiebung des Kongresses 2006 die beste Lösung sei. Er habe sich stark gegen eine Absage bzw. Verschiebung des Kongresses gewehrt, wie auch früher in seinen verschiedenen Schreiben und E-Mails, und habe dann einsehen müssen, dass die Klägerin nicht mehr das Sagen zur Frage der Durchführung des Kongresses gehabt habe, sondern die Entscheidung sei von den Beklagten eigentlich schon gefällt gewesen. E. R. und M. B. hätten von vorne herein nicht über die praktische Organisation des Kongresses im März sprechen wollen, sondern nur darüber, dass die Beklagten den Kongress nicht im März durchführen, sondern verschieben wollten. E. R. und M. B. seien mit einer schon ziemlich vorgefassten Meinung oder sogar Entscheidung zum Treffen vom 24. Januar 2006 gekommen (EV S. 2 f.). Er habe am 24. Januar ganz deutlich auf sein E-Mail vom 20. Januar (kläg. act. 13) hingewiesen, aber den Eindruck gehabt, dass E. R. und M. B. nicht dazu Stellung hätten nehmen wollen, da die Beklagten die Entscheidung, den Kongress abzusagen, schon getroffen hätten. Er habe unter Hinweis auf das E-Mail vom 20. Januar auch auf die finanziellen Konsequenzen hingewiesen (EV C. S. 4). Schliesslich habe er sich dem Fait accompli beugen müssen, wobei beschlossen worden sei, dass die Parteien einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemeinsamen Brief verfassen und diesen gemeinsam unterschreiben würden (EV C. S. 4 unten). bb) Dr. E. R. erklärte zu ihrem Schreiben vom 17. Januar 2006 (kläg. act. 11, insbes. S. 2 Abs. 2 Satz 1), die Beklagten hätten Klarheit schaffen wollen, nachdem sie der Klägerin eine halbe Million Euro bezahlt hätten, "und wir hatten nichts" (EV E. R. S. 3 Mitte, S. 10 oben). Zwischen dem bzw. den Telefongesprächen zwischen C. und dem Beklagten 1 im Januar 2006 und dem Entscheid, den Kongress 2006 nicht durchzuführen bzw. zu verschieben, habe ihres Wissens keine Verwaltungsratssitzung der Beklagten 2 stattgefunden (EV E. R. S. 3 unten; S. 8 oben nach Vorhalt von kläg. act. 35). Nachdem sie auf die Gesprächsnotiz von A. D. (kläg. act. 35) hingewiesen worden war, führte sie aus, sie kenne natürlich diese Gesprächsnotiz, sie wisse aber nicht, ob M. B. dies überhaupt gesagt habe; und dann wörtlich: "Grundsätzlich bestreite ich das, es hat keine Verwaltungsratssitzung stattgefunden" (EV E. R. S. 8 oben). Als der Rechtsvertreter aus dem Gesprächsprotokoll (S. 3, zweitoberste Zeile) zitierte, "Verwaltungsrat hat all dies am 16.01.06 in einer ausserordentlichen Sitzung beschlossen, hat es sich nicht leicht gemacht. Aber es sind keine Kapazitäten frei", führte sie wörtlich aus: "Ich müsste nachschauen, aber eine ausserordentliche Sitzung vom VR E. Holding AG, ich müsste wirklich in den Protokollen nachschauen, ich kann das nicht sagen. Meines Wissens wurde da nichts …" (EV E. R. S. 8 Abs. 3). Zum Treffen vom 24. Januar 2006 hielt sie fest, sie und M. B. als Vertreterinnen der Beklagten hätten dieses auch vorbereitet. Von Seiten der Klägerin sei den Beklagten mitgeteilt worden, es gebe kein Detailprogramm, keine Moderation und der Ablauf des Kongresses sei nicht festgelegt. Die Sponsorenverträge seien nur zum Teil unterzeichnet gewesen, und es sei klar gewesen, dass C. nicht in die Bresche seines Vaters habe springen können. Aufgrund dieser Situation hätten sie miteinander entschieden, den 9. Kongress im März 2006 abzusagen (EV E. R. S. 3 f.). Auf die Frage, dass sich C. bzw. die Klägerin nach dem Schreiben vom 17. Januar (kläg. act. 11) klar gegen eine Absage bzw. Verschiebung des Kongresses ausgesprochen habe (kläg. act. 12, 13), hielt sie fest, sie habe am Schluss der Sitzung den Eindruck gehabt, dass C. sehr erleichtert gewesen sei. Wörtlich führte sie Folgendes aus: Also, wir haben diese Dinge so besprochen, und ich hatte den Eindruck am Schluss, das habe ich auch mit Frau M. B. so dann …, als die Sitzung zu Ende war …, dass Herr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. sehr erleichtert war. Also er war erleichtert, er hat gelächelt und hat gesagt, das ist gut. Natürlich war er enttäuscht oder, er hätte gerne vielleicht das weiter geführt, aber er hat eingesehen - das war meine Wahrnehmung in dieser Sitzung -, dass er das gar nicht führen kann und auch nicht will und dass das besser ist, wenn man das so absagt. Also für mich war es ganz klar ein gemeinsamer Entscheid" (EV E. R. S. 4 unten; vgl. S. 6 Mitte). Den Absagebrief hätten sie und M. B. unterzeichnet, und sie glaube nicht, dass mit der Klägerin bzw. C. vereinbart worden sei, diesen gemeinsam zu unterzeichnen (EV E. R. S. 5 unten). In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadenansprüche hielt sie fest, die Beklagten hätten klar gesagt, sie hätten keine Verpflichtung, diese Kongresse zu führen bzw. mit diesen Erträge zu erwirtschaften, dies sei nirgends im Vertrag gestanden. "Dieser Fall, dass D. jetzt bereits nach so kurzer Zeit war meines Erachtens im Nachhinein eine Lücke im Vertrag" (EV E. R. S. 7 unten, S. 10 unten). cc) Die Zeugin C. B., ehemalige Leiterin der Repräsentanz der Klägerin in F., hielt fest, im Zeitpunkt, als D. gestorben sei, seien sie, wie bei den früheren Kongressen, mit der Vorbereitung fertig gewesen. "Der Kongress stand. Wir hatten zu dem Zeitpunkt über 40 Referenten fest verpflichtet, wir hatten 3 Sponsoren an Bord, das waren I., J. und K. Wir hatten das Vorprogramm bereits versandt und waren bereits im Druck zum Hauptprogramm, das dann zum 30. Dezember versandt werden sollte" (EV C. B. S. 2 unten, S. 7 oben, betreffend die Gesprächsleitfäden). Zum Treffen vom 24. Januar erklärte sie, nach ihrer Erinnerung sei der Kongress zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgesagt gewesen. Nach dem 24. Januar, d.h. in der Zeit zwischen dem 24. Januar und dem 13. Februar, sei dann der Kongress definitiv abgesagt worden (EV C. B. S. 3, S. 4). Die Situation an der Besprechung sei nicht angenehm gewesen, weil E. R. als VR der Beklagten 2 ihnen schon sehr klar gemacht habe, "dass sie den Kongress so, wie er geplant sein sollte, nicht durchführen wollen würden" (EV C. B. S. 3 oben). Es habe ein Telefonat zwischen dem Beklagten 1 und C. gegeben, in welchem der Kongress seitens des Beklagten 1 definitiv abgesagt worden sei. Dies habe sie von C. erfahren (EV C. B. S. 4 f.). Es habe keinen Grund gegeben, den Kongress abzusagen, da alles durchorganisiert gewesen sei (EV C. B. S. 5 Mitte). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Seitens der Beklagten sei ihr bzw. der Klägerin gegenüber auch die Absage nie begründet worden (EV C. B. S. 7 f.). dd) Diese Aussagen wurden von A. D., welche als Angestellte der Klägerin zusammen mit C. B. die Kongresse organisiert hatte, insbesondere betreffend Vorbereitungsstand und Absage des Kongresses weitgehend bestätigt (EV C. D. S. 2 unten, S. 3 oben, S. 4 unten). Sie bestätigte die Richtigkeit der von ihr über die Besprechung mit M. B. vom 17. Januar 2006 gemachten Notizen (kläg. act. 35) und hielt fest, M. B. habe ihr gesagt, die Zeit reiche nicht aus, um den Kongress jetzt noch vorzubereiten. Dies habe sie nicht nachvollziehen können, weil alles fertig vorbereitet gewesen sei. Auch die von D. vorbereiteten Fragenkataloge für die Podienreferenten hätten vorgelegen, es sei somit nur noch um die Moderation gegangen. Sie habe von M. B. erfahren, dass der Kongress 2006 abgesagt werden sollte, weil der Beklagte 1 das C. nicht zugetraut habe, weil der Beklagte 1 und weitere Mitarbeiter der Beklagten 2 nicht genug Zeit gehabt hätten zur Vorbereitung und "weil sie der Meinung wären, dass das ein Flop werden würde, wenn sie das jetzt so durchführen würden". Die Klägerin habe M. B. am 15. Januar per E-Mail eine Agenda geschickt, und das Gespräch von ihr mit M. B. habe am 17. Januar stattgefunden. An diesem habe M. B. ihr mitgeteilt, an einer ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung der Beklagten 2 vom 16. Januar sei beschlossen worden, dass der Kongress 2006 nicht stattfindet (EV A. D. S. 3 f. und S. 5 Mitte). Die am 18. Januar verfasste Gesprächsnotiz habe sie an C. B. und C. weitergeleitet. C. habe aber den Kongress durchführen wollen, und so sei es in der Folge hin und her gegangen zwischen C. einerseits sowie dem Beklagten 1, M. B. und E. R. andererseits (EV A. D. S. 4). ee) Die Ausführungen von C. B. und A. D. werden von M. B., ehemalige Geschäftsführerin der E. Seminare AG, nicht grundsätzlich in Frage gestellt, indem sie vorbrachte, die Entscheidungsbefugnis, ob der Kongress 2006 durchgeführt werden sollte, habe beim Verwaltungsrat der E. Seminare AG gelegen, welcher jedoch in Personalunion teilweise auch VR der Beklagten 2 gewesen sei (EV M. B. S. 3 Mitte). Die Beklagten hätten sich für den Vorbereitungsstand des Kongresses interessiert, und es wäre schwierig gewesen, diesen durchzuführen in der Form, "weil das war ein ganz spezifisches Format". Die Interviewform von jeweils 40 Minuten, das sei die D.- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Methode gewesen, "das kann nicht einfach jeder so übernehmen". Deshalb hätten sie überlegt, ob sie den Kongress durchführen sollten oder nicht (EV M. B. S. 4 Mitte). An das Treffen mit A. D. vom 17. Januar konnte sie sich nicht mehr im Einzelnen erinnern. Sie hielt nach Vorlage der Gesprächsnotiz (kläg. act. 35) fest, soweit sie sich erinnern könne, habe der VR der E. Seminare AG bzw. der Beklagten 2 zu jenem Zeitpunkt noch keinen Entscheid betreffend Absage bzw. Verschiebung des Kongresses gefällt. Zum Treffen vom 24. Januar erklärte sie weitgehend entsprechend den Aussagen von E. R., das "Ergebnis war, dass man übereinkam, den Kongress abzusagen im März, weil das ganz bestimmte Format so nicht durchgeführt werden konnte, wie D. senior das gemacht hat" (EV M. B. S. 6 Mitte). c)    In Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen ist festzuhalten, dass die Aussagen von E. R. weitgehend unpräzis sind, und sie sich in wesentlichen Punkten, etwa in Bezug auf die VR-Sitzung vom 16. Januar (EV E. R. S. 3), nicht mehr erinnern konnte. Sie wies klar auf ihre Rechtsauffassung hin, dass die Beklagten vertraglich nicht verpflichtet gewesen seien, den Kongress durchzuführen (EV E. R. S. 7 unten, S. 10 unten), womit nicht nachvollziehbar ist, wenn sie gleichzeitig und in Kenntnis der anderslautenden E-Mails von C. (kläg. act. 12. 13) ausführt, die Parteien hätten sich am 24. Januar auf eine Absage des Kongresses geeinigt. Die Aussagen von M. B., wonach ein Kongress mit dem spezifischen D.-Format kaum von einem Dritten in entsprechender Weise hätte übernommen werden können (EV M. B. S. 4 Mitte), deuten eher auf eine einseitige Absage durch die Beklagten hin, da sie sich kurzfristig ausserstande sahen, den Kongress entsprechend den Vorbereitungen der Klägerin durchzuführen. Die Aussagen von E. R. erscheinen auch deshalb nur teilweise glaubwürdig, da sie sich ausserordentlich oft in unvollständige Sätze flüchtete und bei konkreten Fragen ausweichende oder stereotype Antworten gab, so zum Beispiel, C. habe nach der Besprechung vom 24. Januar erleichtert gelächelt, wobei sie aus dieser durchaus nicht eindeutigen Gefühlsäusserung auf dessen Zustimmung zur Absage des Kongresses schloss. Die Zeugen der Klägerin und C. haben hingegen klare, im zeitlichen Ablauf nachvollziehbare und mit den Akten übereinstimmende Aussagen betreffend die Absage des Kongresses durch die Beklagten gemacht. Aufgrund dieser Aussagen und der Akten wird auch von der Klägerin der rechtsgenügliche Beweis erbracht, dass der Kongress 2006 im Zeitpunkt der Absage praktisch vollständig vorbereitet gewesen war. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte d)    Zusammenfassend gelingt somit den Beklagten der Nachweis nicht, dass die Parteien nach dem Tod von D. eine Änderungsvereinbarung dahin gehend abgeschlossen hatten, dass die Kongresse 2006 bis 2008, insbesondere der Kongress 2006, abgesagt bzw. verschoben werden sollten. Damit hat die Klägerin nachgewiesen, dass die Beklagten 1 und 2 die Vereinbarung verletzt haben, indem sie ohne ihre Zustimmung den Kongress 2006 absagten bzw. verschoben, womit auch die Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 entfiel. Aufgrund der abgenommenen Beweise ist davon auszugehen, dass die Beklagten in Bezug auf die Frage der Durchführung des Kongresses 2006 nicht offen in die Verhandlungen mit der Klägerin eingestiegen waren, sondern diesen nicht durchführen bzw. verschieben wollten. Diesen Entscheid konnten sie auch durchsetzen, da die Rechte am Kongress an sie übergegangen waren. Die Klägerin konnte den Kongress nicht gegen den Willen der Beklagten durchführen. C. hatte aber mit den E-Mails vom Januar 2006 (kläg. act. 12, 13) hinreichend seine Bereitschaft und den Willen bekundet, den Kongress am vorgesehenen Termin durchzuführen, womit er nicht gehalten war, nachher noch auf der Durchführung des Kongresses zu insistieren. Dass der Absagebrief von der Repräsentanz der Klägerin in F. aus versandt worden war, stellt keine Zustimmung dar, indem die Klägerin ausschliesslich ihr Büro zur Verfügung stellte, da nur sie über die Adresslisten verfügte. Eine subjektive Unmöglichkeit der Beklagten in dem Sinne, dass sie zur Durchführung des Kongresses 2006 aus zeitlichen und personellen Gründen nicht imstande waren, war nicht gegeben und ist im Übrigen – wie sich aus der Auslegung des Vertrags ergibt – rechtlich nicht von Belang. Im Kursprogramm des Kongresses 2006 war der Beklagte 1 als Co-Moderator neben D. aufgeführt, so dass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass die Funktionen von D. vom Beklagten 1 hätten übernommen und deshalb der Kongress hätte durchgeführt werden können. Es ist insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeuginnen C. B. und A. D. erstellt, dass der Kongress 2006 praktisch vollständig vorbereitet gewesen war, auch wenn die Gesprächsleitfäden nicht im Recht liegen. Die Beklagten unternahmen im Übrigen in der Folge auch nichts, den Kongress doch noch an einem neuen Termin durchzuführen f)     Damit hat die Klägerin eine Vertragsverletzung durch die Beklagten nachgewiesen, welche Grundlage der Schadenersatzklage ist. Nachdem die Beklagten eine Änderungsvereinbarung betreffend Absage bzw. Verschiebung des Kongresses nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachgewiesen haben, ist noch zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrem Verhalten rund um die Absage und nach der Absage alles getan hat, um sich ihre Rechte aus dem Vertrag (bzw. auf Schadenersatz) zu wahren. Davon ist vorliegend auszugehen. Mit der einseitigen Absage / Verschiebung weigerten sich die Beklagten, der vertraglich übernommenen Pflicht, bei Verhinderung von D. dessen „jeweilige Tätigkeiten“ zu übernehmen, nachzukommen. Dabei erfolgte die Absage in Kenntnis des E-Mails von C. vom 20. Januar (kläg. act. 13), worin er auf die Verträge mit den Sponsoren und den bei einer Absage / Verschiebung des Kongresses in diesem Zusammenhang allenfalls entstehenden Schadens hinwies. Aufgrund der Parteiaussage von C. ist erstellt, dass er am 24. Januar die Beklagten auf die finanziellen Konsequenzen einer Absage / Verschiebung des Kongresses aufmerksam gemacht hat (EV C. S. 4 unten). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Absage nicht erfolgt wäre, wenn C. frühzeitig auf seine Schadenersatzansprüche bei Verzicht auf nachträgliche Leistung hingewiesen hätte. Die Klägerin war auch, nachdem sie die Beklagten betreffend den 9. Kongress hinreichend abgemahnt hatte, nicht gehalten, die Beklagten betreffend den 10. und 11. Kongress noch einmal abzumahnen. Die Klägerin war berechtigt, wie sie dies im Schreiben ihres ehemaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2006 (kläg. act. 17) den Beklagten mittteilte, auf die nachträglichen Leistungen des Kongresses 2006 zu verzichten, nachdem die Beklagten, wie sich aufgrund der Partei- und Zeugenaussagen ergibt, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen waren. Nachdem die Beklagten – wie insbesondere Dr. E. R. ausgeführt hatte – der Auffassung gewesen waren, es bestehe keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung der Kongresse, war es nicht erforderlich, dass die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 ansetzte (Art. 108 OR). Mit der Absage bzw. Verschiebung des Kongresses 2006, die von der Beklagten 2 auch auf ihrer Website festgehalten wurde (kläg. act. 18, 19), war es denn auch praktisch unmöglich geworden, weitere Kongresse in Anknüpfung an den Bekanntheitsgrad und Ruf von D. durchzuführen. 8.    Es ist im folgenden der Anspruch auf Schadenersatz der Klägerin, den die Beklagten aufgrund der Vertragsverletzung schulden, zu prüfen. Dabei handelt es sich um Schadenersatz im Sinne des entgangenen Gewinns (nicht eingetretene Vermögensvermehrung der Klägerin infolge der einseitigen Absage / Verschiebung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kongresses 2006 durch die Beklagten), bei dem sich im Quantitativen mehrere Fragen stellen. a)    Wird ein Vertrag von der einen Vertragspartei nicht oder nicht gehörig erfüllt (Vertragsverletzung) und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden, ist die vertragsbrüchige Partei zum Ersatz des Schadens (insbes. entgangener Gewinn) verpflichtet, es sei denn, sie könne sich exkulpieren (Art. 97 Abs. 1 OR). Es ist das positive Interesse geschuldet, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, als ob der Schuldner ordnungsgemäss erfüllt hätte (BSK OR I-Wiegand, Art. 97 N 38). Der entgangene Gewinn kann weder nach Bestand noch nach der Höhe nachgewiesen werden, sondern muss gestützt auf eine Zukunftsprognose geschätzt werden (Art. 42 Abs. 2 OR: richterliche Schadensschätzung mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen). Der Kläger hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht eine taugliche Schätzungsgrundlage zu liefern und alle Umstände, die für den entgangenen Gewinn sprechen und dessen Abschätzung erleichtern, nach Möglichkeit zu behaupten (vgl. BSK OR I-Schnyder, Art. 42 N 10 f.; Schwenzer, a.a.O., N 14.13). b)    Die Rechnung der Klägerin geht von einer tauglichen Grundlage – bereits angemeldete Teilnehmer (124, Zahl nicht bestritten; vgl. Klageantwort Rz 74) und abgeschlossene Sponsorenverträge über EUR 325'000.-- – aus, erscheint aber in verschiedener Hinsicht zu einfach. Die Klägerin rechnet mit den vollen Teilnahmegebühren der 124 bis zur Absage des Kongresses Angemeldeten (EUR 356’500.--; kläg. act. 28) und den Leistungen der vier Sponsoren (EUR 325'000.--), mit denen bereits Verträge für den Kongress 2006 abgeschlossen waren (kläg act. 23-26); total damit mit Einnahmen von EUR 681'500.--. Von den Beklagten (Klageantwort Rz 74 und 75) wird bestritten, dass nach dem Tod von D. keine Absagen von Teilnehmern erfolgt wären und dass die Sponsoren unter den veränderten Umständen die Verträge so eingehalten hätten. Auf der Kostenseite macht die Klägerin bereits angefallene Auslagen für die Organisation des Kongresses von EUR 106’271.82 geltend (vgl. Zusammenstellung in kläg. act. 29); zudem reduziert sie die Einnahmen noch um (infolge der Absage eingesparte) Veranstaltungskosten von EUR 58'000.--. Damit errechnet sie einen entgangenen Gewinn von total EUR 517'228.18. Die Beklagten bestreiten die Höhe der Veranstaltungs- und Organisationskosten nicht substantiiert, wenden jedoch gegen die Berechnung insgesamt ein, dass sich nebst den zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwartenden Veränderungen auf der Einnahmenseite bei einer hypothetischen Mitwirkung der Beklagten gemäss Ziff. V.3 des Vertrages auch die Berechnungsgrundlage völlig verändert hätte. Die Klägerin hätte nicht einerseits den gesamten Gewinn vereinnahmen und anderseits die Beklagten die Hauptleistung erbringen lassen können (Klageantwort Rz 76 ff.). c)    In der klägerischen Rechnung wird zu Unrecht nicht berücksichtigt, welchen Einfluss der Tod von D. auf den finanziellen Erfolg des Kongresses hätte haben können. Gemäss Ausschreibung hatten die Teilnehmer bis vier Wochen vor der Veranstaltung bei einem Rücktritt lediglich 30% der Teilnahmegebühren zu zahlen (kläg. act. 20 S. 12). Auch nicht berücksichtigt ist das Risiko der Absage von Referenten (die kein Honorar erhalten hätten, aber unter Umständen ausschliesslich wegen D.), die allenfalls kurzfristig durch bezahlte Referenten hätten ersetzt werden müssen. Die Verträge mit vier Sponsoren sind zwar unterzeichnet (kläg. act. 23-26); bei I., Inc. und K. GmbH sind aber Klauseln enthalten, die allenfalls zu deren Rückzug (I.) oder wegen versprochener persönlicher Leistungen von D. zu einer Reduktion des Beitrags (I., EUR 100’000.-- und K., EUR 100’000.--) hätten führen können. Dass diese Sponsoren ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten, ist kaum anzunehmen. Zudem sind die Kosten für Personen, welche die Rolle von D. am Kongress selber hätten übernehmen müssen, nicht berücksichtigt. Insbesondere ist die vertragliche Regelung jedenfalls insoweit lückenhaft, als die finanzielle Abgeltung der Beklagten oder der von ihr bezeichneten Unternehmen oder Personen (so Ziff. V.3) im Fall der in Ziff. V.3 des Vertrages vorgesehenen Übernahme der „jeweiligen Tätigkeiten“ durch die Beklagten bei Ausfall von D. nicht geregelt ist. Unter den gegebenen Umständen muss jedoch (der Kongress 2006 läuft nach Vertrag noch auf Rechnung der Klägerin) davon ausgegangen werden, dass die Beklagten 1 und 2 für die „jeweiligen Tätigkeiten“ von D. (z.B. Vorbereitung der Podien, Moderationen, Präsenz, persönliche Kontaktpflege) gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR eine übliche Entschädigung hätten verlangen dürfen. Damit sind einerseits auf der Einnahmenseite (Teilnehmer) und anderseits auf der Ausgabenseite (Honorare) gewisse Verschiebungen zu Ungunsten der Klägerin zu berücksichtigen, und der entgangene Gewinn ist nur teilweise in der geltend gemachten Höhe nachgewiesen. Die Klägerin hat aber hinreichende Angaben zu den einzelnen Schadenspositionen gemacht, womit die Voraussetzungen einer richterlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewinnschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt sind (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 14.13.; BSK OR I-Schnyder, Art. 42 N 10 f.). Bei den geltend gemachten Teilnahmegebühren, deren Höhe grundsätzlich ausgewiesen ist, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der angemeldeten Teilnehmer – wie dies bei jedem Kongress der Fall ist – sich wieder abgemeldet hätte. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich eine nicht sehr erhebliche Anzahl von Teilnehmern sich abgemeldet hätte, nachdem bekannt wurde, dass D. verstorben war. Dass die Anzahl von Abmeldungen aus diesem Grund nicht sehr gross gewesen wäre, ist anzunehmen, da – wie insbesondere die Fachrichter ausführten – erfahrungsgemäss bei Kongressen in dem vorliegenden, gehobenen Niveau die Teilnahme nicht nur wegen der Anwesenheit von bestimmten Moderatoren oder Referenten bzw. wegen des von ihnen vermittelten Wissens und deren Erfahrung erfolgt, sondern insbesondere auch zur Kontaktpflege im Hinblick auf zu knüpfende Geschäftsbeziehungen. Aufgrund dieser Überlegungen scheint die Annahme angemessen, dass von den 124 angemeldeten Teilnehmern 100 teilgenommen und die Teilnahmegebühr von EUR 2'875.-- bezahlt hätten, während 24 Teilnehmer im Nachhinein ihre Teilnahme widerrufen hätten. Gemäss den Teilnahmebedingungen (kläg. act. 20) hätten sie aber 30 % der Teilnahmegebühren von EUR 2'875.--, d.h. EUR 862.50, bezahlen müssen, was bei 24 Teilnehmern EUR 20'700.-- ergibt. Damit ergibt sich für die Teilnahmegebühren ein reduzierter Betrag von EUR 308'200.--. Wie erwähnt, bestand zwar für einen Teil der Sponsoren die Möglichkeit eines Rücktritts vom Vertrag bzw. einer Reduktion des vereinbarten Betrages. Indessen ist beim vorliegenden Kongress, an welchem Spitzenkräfte der Wirtschaft teilnahmen, nicht anzunehmen, dass nach dem Tod von D. von diesem Recht Gebrauch gemacht worden wäre. Ein Sponsoring ist – wie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung (insbesondere der Fachrichter) bekannt ist – nur gewinnbringend, wenn es über eine gewisse Dauer erfolgt, womit ein abrupter Abbruch eines Sponsoring für den Sponsoren ein erhebliches Risiko eines Reputationsschadens bedeutet hätte. Im Übrigen handelt es sich bei den vereinbarten Sponsorengeldern nicht um derart hohe Beträge, dass anzunehmen ist, ein Sponsor würde das Risiko einer Rufschädigung in Kauf nehmen. Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass die für den Kongress 2006 geltend gemachten Sponsorengelder auch in der vollen Höhe von EUR 325'000.-- bezahlt worden wären. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Klägerin hat die von ihrer Rechnung abgezogenen Vorbereitungskosten von EUR 106'271.82 in einer Abrechnung detailliert dargelegt (kläg. act. 29), womit diese ausgewiesen sind. Ausgewiesen sind ferner die von der Klägerin abgezogenen (d.h. eingesparten) Veranstaltungskosten von EUR 58'000.--, d.h. die Kosten für die Miete des Kurhauses, für Technik und Bestuhlung, Verpflegung und Hotelzimmer, Kongressunterlagen, die Reisekosten der Referenten und die Auslagen für Geschenke und Auszeichnungen (kläg. act. 28). Abzuziehen ist der (hypothetische) Aufwand des Beklagten 1 und der Mitarbeiter der Beklagten 2, wobei von einem Honorar zwischen EUR 5'000.-- bis EUR 10'000.-- pro Tag auszugehen ist. Beim Beklagten 1 ist der Zeitaufwand für die Anwesenheit am Kongress 2006 nicht zu entschädigen, da er in jedem Fall zumindest als Co-Moderator an diesem hätte teilnehmen müssen. Zusätzlicher Aufwand wäre ihm aber aufgrund der Vorbereitung des Kongresses entstanden, wobei er jedoch dabei seine Mitarbeiter hätte beiziehen können, womit ihm für die ganze Vorbereitungszeit EUR 20'000.-- angerechnet werden können. Hinzu kommt der Aufwand der Mitarbeiter der Beklagten 2, bei denen ein erheblicher tieferer Tagessatz anzuwenden ist. Damit erscheint es angemessen, den Aufwand der Beklagten 1 und 2 für den Kongress 2006 auf rund EUR 40'000.-- festzusetzen. Schliesslich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich ein Teil der Referenten bzw. Podiumsteilnehmer aufgrund der persönlichen Beziehungen zu D. bereit erklärt hatten, unentgeltlich am Kongress teilzunehmen, und allenfalls diese Zusage in Folge widerrufen hätten. Wenn davon ausgegangen wird, dass rund zehn Referenten bzw. Podiumsteilnehmer hätten ersetzt und diesen teilweise ein Honorar hätte bezahlt werden müssen, so erscheint von Betrag von rund EUR 30'000.-- angemessen. Der entgangene Gewinn betreffend den Kongress berechnet sich somit wie folgt:   +     Teilnahmegebühren (gemäss Klägerin)                 EUR                         356'500.00 ./.    Absagen (24 x EUR 2'875.-- x 70%)                          EUR                           48'300.00 +     Sponsorengelder (gemäss Klägerin)                      EUR                         325'000.00 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ./.    Vorbereitungskosten (gemäss Klägerin)                EUR                         106'271.82 ./.    Eingesparte Veranstaltungskosten                          EUR                           58'000.00 ./.    Aufwand der Beklagten 1 und 2 (ca.-Betrag)          EUR                           40'000.00 ./.    Referenten/Podiumsteilnehmer (ca.-Betrag)         EUR                           30'000.00 Entgangener Gewinn (ca.-Betrag)                                   EUR                         400'000.00   d)    Die durch die Absage des Kongresses 2006 verursachten Kosten sind, nachdem die Beklagten eine Vereinbarung der Parteien betreffend Absage bzw. Verschiebung des Kongresses nicht nachgewiesen haben, von diesen zu ersetzen, soweit sie nachgewiesen sind. Die Klägerin macht in einer Zusammenstellung EUR 10’599.41 geltend (kläg. act. 29, S. 2) sowie gestützt auf ein Schreiben der Klägerin an die Beklagten weitere EUR 4'531.47 (kläg. act. 30); total EUR 15'130.88 (so in Klage Rz 64-66). Die Beklagten bestreiten, dass die aufgelisteten Rechnungen je bezahlt worden sind (Klageantwort Rz 81) bzw. dass die Kosten, wie geltend gemacht, angefallen sind; zudem handle es sich bei den aufgelisteten Positionen nicht immer um Stornierungskosten (Duplik Rz 194). Es zeigt sich, dass die drei Positionen, die im Betrag von EUR 4'531.47 enthalten und durch Rechnungen belegt sind (kläg. act. 30 mit 3 Beilagen), auch in der Auflistung gemäss Klageschrift enthalten sind, die EUR 10'599.41 ergibt (kläg. act. 29), bzw. der Aufstellung gemäss Replik (Rz 198), bei der sich der Gesamtbetrag auf EUR 10'512.50 beläuft. Zudem stellen die Beklagten zu Recht fest, dass schon die Auflistung zeigt, dass es sich bei mehreren Positionen nicht um Stornierungskosten handeln kann. Die Beweisangebote in der Replik (Rz 196) sind ungenügend; Unterlagen hätten grundsätzlich eingereicht werden müssen (Art. 161 Abs. 2 ZPO). Die eingeklagten EUR 15’130.88 für Absagekosten sind zumindest in dieser Höhe keineswegs nachgewiesen. Die Beklagten haben aber die Aufstellung in der Replik (Rz 198) über EUR 10'512.50 nur in Bezug auf drei Positionen substantiiert bestritten (Duplik Rz 194). Zu Unrecht wenden sie ein, die Position "Termin E. AG, H., Kosten der Reise F. - H. von C. B." über EUR 655.05 sei nicht ausgewiesen, da es sich offensichtlich um den von C. B. am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 24. Januar 2006 wahrgenommenen Termin handelt, zu dem die Beklagten eingeladen hatten, womit sie den entstandenen Aufwand entsprechend zu entschädigen haben. Ausgewiesen ist auch der Aufwand "Kurierdienst an E. AG, Transport der Materialkisten F. - L." über EUR 355.--, nachdem die Beklagten selber die Klägerin um die Zustellung der Unterlagen für die Kongresse ersucht hatten. Hingegen wird die Position "Rentenvers. A. D., Gesetzliche Rentenversicherung für Angestellte der Klägerin" über EUR 32.39 nicht belegt und ist damit nicht nachgewiesen. Sie ist vom Betrag von EUR 10'512.50 abzuziehen, womit ein Betrag von EUR 10'480.12 nachgewiesen und zu schützen ist. e)    Werden die geschützten Beträge von rund EUR 4000'000.-- und EUR 10'512.50 zusammengerechnet, so ergibt sich ein Schadenersatzanspruch Klägerin in Bezug auf den Kongress 2006, der – gerundet – auf EUR 410'000.-- festzusetzen ist. Die Klägerin verlangt in Bezug auf die Beträge von EUR 517'228.18 und EUR 15'130.88 Verzugszins seit 11. Dezember 2006, nachdem sie bzw. deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Bezahlung bis zu diesem Datum gefordert habe (Klage Rz 63). Die Beklagten haben die Höhe des Verzugszinses, die Mahnung sowie die Fälligkeit nicht substantiiert bestritten (Klageantwort Rz 80), womit der Verzugszins von 5% seit 11. Dezember 2006 ausgewiesen ist (Art. 102 OR; BSK OR I-Wiegand, Art. 102 N 9). Die Beklagten 1 und 2 sind deshalb unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. kläg. act. 1) zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz für den abgesagten Kongress 2006 EUR 410'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Dezember 2006 zu bezahlen. 9.    Die Klägerin macht schliesslich entgangene vertraglich vereinbarte Royalties wegen nicht erfolgter Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 in der Höhe von EUR 186'160.-- geltend. In diesen Folgejahren wären bereits die Beklagten für die Durchführung verantwortlich und nach Vertrag auch zur Durchführung verpflichtet gewesen (Ziff. III.1.4 und V.2). Die Beklagten hätten dies bereits auf eigene Kosten gemacht, jedoch noch mit der Verpflichtung zur Zahlung von Royalties von 32 % der Einnahmen (Ziff. V.2 Abs. 4). Die Beteiligung seitens der Klägerin und von D. wären insbesondere persönliche Leistungen von D. bei der Vorbereitung der Kongresse in Absprache mit den Beklagten (Ziff. III.1.4) gewesen, Auftritte von D. selber am Kongress sowie nach Ziff. III.1.4. Abs. 2 eine Einführung in alle mit der Organisation und Durchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch D. und die Klägerin. Alle persönlichen Leistungen von D. sind durch dessen Tod unmöglich geworden, was © Kanton St.Gallen 2026 Seite 28/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Ziff. V.3 des Vertrags wiederum die Übernahme der jeweiligen Tätigkeiten (von D.) durch die Beklagten auslöst. Wird davon ausgegangen, dass die Royalties als Teil der Gesamtentschädigung für die Übernahme des Kongresses ohnehin geschuldet waren und sich an den „Einnahmen“ (Ziff. V.2 Abs. 4) und nicht am Gewinn messen, sind die zu erwartenden Einnahmen der Kongresse 2007 und 2008 (Sponsoren und Teilnehmer) zu schätzen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass D. für die Sponsoren- und Referentensuche nicht mehr zur Verfügung stand. Entgegen den Vorbringen der Beklagten kann gestützt auf den Vertrag (wiederum wegen der Ziff. V.3) nicht argumentiert werden, diese Royalties seien die gedachte Gegenleistung für die weitere aktive Unterstützung durch D., und nachdem diese unmöglich geworden sei, seien auch die Royalties nicht mehr geschuldet (Art. 119 Abs. 2 a.E. OR). Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin angesichts des von den Beklagten klar kundgetanen Willens, den Kongress 2006 abzusagen bzw. zu verschieben, womit faktisch die Grundlage für die Durchführung der nachfolgenden Kongresse entfiel, nicht gehalten, die Beklagten auf die vertragliche Pflicht zur Durchführung der weiteren Kongresse und die Schadenersatzfolgen hinzuweisen (Art. 108 OR). Es genügte auch in Bezug auf die Kongresse 2007 und 2008, dass die Klägerin mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2006 (kläg. act. 17) ihren Verzicht auf die nachträgliche Leistung und Schadenersatz lediglich bezüglich des Kongresses 2006 bekanntgegeben und sich die Rechte und Pflichten bezüglich der weiteren vom Vertrag berührten Kongresse 2007 und 2008 vorbehalten hatte. Gemäss Ziff. V.2 Abs. 4 des Vertrags hat die Klägerin Anspruch auf Royalties in der Höhe von 32% der Einnahmen aus den Kongresses 2007 und 2008 abzüglich eines Betrages von EUR 250'000.--. Die Klägerin führt aus, bei der Frage, wie hoch die Einnahmen der Kongresse 2007 und 2008 gewesen wären, sei von den Zahlen betreffend den Kongress 2006 als Erfahrungswert auszugehen. Entsprechend würden sich die mutmasslichen Einnahmen auf rund EUR 681'500.-- belaufen. 32% davon ergebe EUR 218'080.-- bzw. für zwei Kongresse EUR 436'160.--. Werde davon der Betrag von EUR 250'000.-- abgezogen, ergebe sich ein Ersatzanspruch für entgangene Royalties von EUR 186'160.-- (Klage Rz 73 ff., Rz 58). Insbesondere die Höhe des geltend gemachten Betrags wird von den Beklagten bestritten (Klageantwort Rz 84 ff.). Wird für die Berechnung der Royalties auf die vorstehend vom Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR geschätzten Einnahmen aus den Teilnahmegebühren für den Kongress © Kanton St.Gallen 2026 Seite 29/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006 von EUR 308'200.-- abgestellt und wird von diesem Betrag 32% berechnet, so ergibt dies EUR 98'624.-- bzw. für zwei Kongresse EUR 197'248.--. Es ist nun aber zu berücksichtigen, dass die Einnahmen mit dem Wegfall von D. gesunken wären. Ferner ist davon auszugehen, dass die Sponsorengelder weggefallen wären. Wie die Beklagten selber ausführen (vgl. Klageantwort Rz 73 ff. und insbes. kläg. act. 35 S. 2 Mitte) und wozu sie berechtigt gewesen wären, beabsichtigten sie, keine Sponsorenverträge abzuschliessen, und zwar insbesondere auch deshalb, da die bisherigen Sponsoren teilweise direkte Konkurrenten im Consulting zu ihnen sind. Mit dem Wegfall der Sponsorengelder hätten die Beklagten aber in jedem Fall nicht Einnahmen erzielen können, die mehr als EUR 250'000.-- für die Kongress 2007 und 2008 betragen hätten. Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der anzurechnende Betrag von EUR 250'000.-- die mutmasslichen Einnahmen der Beklagten aus den Kongressen 2007 und 2008 übersteigt. Der von der Klägerin aus Vertragsverletzung unter dem Titel "Pflicht zur Durchführung der Kongresse 2007 und 2008" geltend gemachte Betrag von EUR 186'160.-- ist damit abzuweisen. Zusammenfassend ist die Klage im Betrag von EUR 410'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Dezember 2006 zu schützen und im Mehrbetrag abzuweisen.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 30/30

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Handelsgericht, 28.04.2011 Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Bemessung des entgangenen Gewinns bzw. des Schadens, der als Folge der Absage bzw. Verschiebung der Kongresse entstanden ist (Handelsgericht, 28. April 2011, HG.2007.35).

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