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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.07.2018 EL 2017/13

18 luglio 2018·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement·PDF·5,688 parole·~28 min·1

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2018, EL 2017/13).Entscheid vom 18. Juli 2018

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/13 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.07.2018 Entscheiddatum: 18.07.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2018, EL 2017/13).Entscheid vom 18. Juli 2018  Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2017/13            Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV und Krankheits- und Behinderungs-kostenvergütung Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im Januar 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Entschädigung der Invalidenversicherung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades an (act. G 5.1.68). Bis zu ihrem Umzug vom Kanton Zürich in den Kanton St. Gallen im Dezember 2015 hatte sie Zusatzleistungen im Betrag von 1’419 Franken bezogen (act. G 5.1.75–1). Diese Leistungen waren per 1. Dezember 2015 aufgehoben worden (act. G 5.1.75–6). Der Ehemann der EL-Ansprecherin hatte im Juni 2015 4’235.80 Franken, im Juli 2015 2’527 Franken, im August 2015 3’353.40 Franken, im September 2015 5’179 Franken, im Oktober 2015 4’151 Franken und im Dezember 2015 3’197.80 Franken Lohn erhalten, der sich jeweils aus einem Fixum von 2’500 Franken (im Juni 2015: 4’000 Franken) und einer Kommission zusammengesetzt hatte (act. G 5.1.71). Der Ehemann der EL-Ansprecherin machte in einem undatierten Schreiben geltend (act. G 5.1.63–19), seine Ehefrau sei behinderungsbedingt auf eine Betreuung der im März 2014 geborenen Tochter angewiesen. Sie erhalte zwar einen entsprechenden Assistenzbeitrag, aber dieser reiche zur Finanzierung der Betreuung nicht aus. Monat für Monat häuften sich deshalb entsprechende Schulden des Ehepaares an. Wegen der „Verweigerung einer konstruktiven Zusammenarbeit seitens“ der EL- Durchführungsstelle im Kanton Zürich habe der Ehemann seine Arbeitsstelle per Ende Februar 2016 verloren. An einem neuen Arbeitsplatz könne er sich seine Arbeitszeit sicherlich nicht mehr so flexibel einteilen, weshalb die Kosten für die Kinderbetreuung in Zukunft noch höher ausfallen würden. Wenn sich auch im Kanton St. Gallen keine konstruktive Lösung finden lasse, sei er gezwungen, sich selbst der Kinderbetreuung zu widmen. Seine Ehefrau werde dann eine ihrem Behinderungsgrad angepasste © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Teilzeitstelle suchen müssen, was den EL-Anspruch in die Höhe treiben werde. Am 16. Februar 2016 wies eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle den Ehemann der EL-Ansprecherin darauf hin (act. G 5.1.62), dass angesichts der besonderen Umstände bei der Anspruchsberechnung die Differenz zwischen den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten und der Summe des Assistenzbeitrages und der Hilflosenentschädigung als Lohngewinnungskosten berücksichtigt werde. Das gelte aber nur, wenn der Ehemann der EL-Ansprecherin eine Arbeitsstelle habe, an der er einen guten Verdienst erziele. Mittelfristig müsse ein Einnahmenüberschuss angestrebt werden. Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten werde jedenfalls neu überprüft, sobald die Tochter etwas älter und damit auch selbständiger sei. Der Ehemann der EL-Ansprecherin sei verpflichtet, sich ab März 2016 als 100 Prozent vermittlungsfähig bei der Arbeitslosenkasse zu melden. Für die Dauer des Bezuges einer Arbeitslosenentschädigung könnten die Kinderbetreuungskosten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Mit einer Verfügung vom 20. Februar 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin für den Monat Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung von 4’151 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 eine solche von 4’179 Franken pro Monat zu (act. G 5.1.60). Zur Begründung führte sie unter anderem an, sie habe als provisorisches Erwerbseinkommen des Ehemannes den auf ein Jahr hochgerechneten Betrag des bisherigen Erwerbseinkommens angerechnet. Als Gewinnungskosten habe sie die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und der Summe des Assistenzbeitrages und der Hilflosenentschädigung berücksichtigt. Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2016 rechnete die EL- Durchführungsstelle nun definitiv den auf ein Jahr hochgerechneten Betrag des bisherigen Erwerbseinkommens an (act. G 5.1.61). Dieser Betrag belief sich auf 39’201 Franken. Davon zog die EL-Durchführungsstelle 3’540 Franken für Sozialversicherungsabzüge und 9’660 Franken für Berufsauslagen ab. Unter Berücksichtigung der sogenannten Privilegierung ergab sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 16’334 Franken (vgl. act. G 5.1.58 f.). A.b  Am 1. März 2016 teilte der Ehemann der EL-Bezügerin mit (vgl. act. G 5.1.48), dass er seine Arbeitsstelle definitiv per Ende Februar 2016 verloren habe. Er plane nun, sich selbständig zu machen und frage sich deshalb, ob die EL-Durchführungsstelle ihm den Bezug seines Freizügigkeitskapitals der beruflichen Vorsorge „anlasten“ würde. Er werde sich nun jedenfalls bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Am 29. März © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2016 teilte der Ehemann der EL-Bezügerin mit, dass er sich definitiv selbständig machen werde. Die Arbeitslosenkasse werde ihn in der Anfangszeit mit Taggeldern unterstützen. Die Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle wies ihn darauf hin, dass die aktuell ausgerichtete Ergänzungsleistung wohl zu hoch sei und dass er deshalb mit einer Rückforderung rechnen müsse. Der Ehemann der EL-Bezügerin gab an, dass ihm dies bewusst sei. Er werde die Rückforderung mit seinem Freizügigkeitskapital begleichen. Mit einer Verfügung vom 29. April 2016 hob die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. März 2016 infolge eines Einnahmenüberschusses auf (Anrechnung der Arbeitslosenentschädigung des Ehemannes; act. G 5.1.44). Sie forderte die bereits ausbezahlte Ergänzungsleistung für die Monate März und April 2016 im Gesamtbetrag von 6’482 Franken zurück. A.c  Am 26. Mai 2016 ersuchte die EL-Ansprecherin um einen Erlass der am 29. April 2016 verfügten Rückforderung (act. G 5.1.39). Gleichentags erhob sie allerdings auch einen „Widerspruch“ gegen die Verfügung vom 29. April 2016 (act. G 5.1.35). Sie machte geltend, die EL-Durchführungsstelle habe gegen das Datenschutzgesetz verstossen, indem sie Daten mit der Arbeitslosenkasse ausgetauscht habe. Die Kosten für die Kinderbetreuung seien keine Lohngewinnungskosten, sondern behinderungsbedingte Kosten. Sie müssten also auch während der Dauer des Bezuges einer Arbeitslosenentschädigung bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden. Da das Geld für die Kinderbetreuung nur für eine Arbeitszeit von 40 Stunden ausreiche, könne der Ehemann seine Arbeitskraft nur während einer sehr eingeschränkten Zeit zur Verfügung stellen, zumal der Arbeitsweg ja bereits in diesen 40 Stunden enthalten sein müsse. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum habe deshalb sogar die Vermittelbarkeit in Frage gestellt. Solange die EL-Durchführungsstelle keine Finanzierung der Kinderbetreuung sicherstelle, könne keine (von der EL- Durchführungsstelle geforderte) stabile Lösung gefunden werden. Am 1. Juni 2016 wies die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin darauf hin, dass die Bearbeitung der Einsprache eine gewisse Zeit dauern werde; das Erlassgesuch sei an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden (act. G 5.1.34). A.d  Am 25. Mai 2016 hatte der Ehemann mitgeteilt, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte (act. G 5.1.41 ff.). Die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle forderte ihn in der Folge auf, eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenstellung der in den nächsten Monaten zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben einzureichen, damit die Ergänzungsleistung ab Juni 2016 neu berechnet werden könne (act. G 5.1.33). Der Ehemann gab am 14. Juni 2016 an, während der ersten Monate werde er wohl kein Einkommen erzielen, da er grössere Aufträge mit einer entsprechend langen Laufzeit abwickeln werde. Bis Ende Jahr rechne er mit drei bis sechs Aufträgen in einer Grössenordnung von 5’000–10’000 Franken. Das seien aber nur Mutmassungen. Am 15. Juni 2016 wies die EL-Durchführungsstelle den Ehemann der EL-Ansprecherin darauf hin (act. G 5.1.32), dass er gegenüber der Beitragsabteilung der Ausgleichskasse ein reines Erwerbseinkommen von 36’000 Franken angegeben habe. Das stimme nicht mit den gegenüber der EL- Durchführungsstelle am 14. Juni 2016 getätigten Angaben überein. Der Ehemann antwortete am 22. Juni 2016 (act. G 5.1.31), seine Angaben gegenüber der Beitragsabteilung hätten sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2017 bezogen. Er gehe nach wie vor davon aus, dass er in diesem Zeitraum ein Einkommen von 36’000 Franken werde erzielen können. Im ersten Halbjahr werde sich das Einkommen aber wahrscheinlich auf null Franken belaufen. Darin sei kein Widerspruch zu erblicken. Die Ausgaben beliefen sich auf über 30’000 Franken. Am 23. Juni 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle den Ehemann der EL-Ansprecherin auf (act. G 5.1.30), weitere Angaben zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu machen und Belege einzureichen. Dabei führte sie unter anderem aus, sie habe von der Arbeitslosenkasse erfahren, dass diese die selbständige Erwerbstätigkeit wegen schlechten Erfolgsaussichten nicht unterstützt habe. Der Ehemann der EL- Ansprecherin habe gegenüber der EL-Durchführungsstelle ebenfalls angegeben, dass ihm Wirtschaftsspezialisten keine gute Prognose gestellt hätten. Unter diesen Umständen werde die EL-Durchführungsstelle die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens prüfen müssen. Nachdem der Ehemann der EL-Ansprecherin diverse Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit eingereicht hatte, notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle am 27. Juli 2016 (act. G 5.1.13), man werde dem Ehemann die Chance geben zu beweisen, dass die negativen Prognosen falsch gewesen seien. Dafür werde bei der Anspruchsberechnung das bisherige Nettoerwerbseinkommen angerechnet, bis der tatsächlich erzielte Gewinn höher ausfalle. Mit der Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge werde sich die Familie gut eineinhalb Jahre über Wasser halten können. Mit einer Verfügung vom 2. August 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem 1. Juni 2016 eine monatliche Ergänzungsleistung von 4’179 Franken zu (act. G 5.1.11). Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie (wie für die Zeit von Dezember 2015 bis Februar 2016) ein Erwerbseinkommen von 39’021 Franken, Sozialversicherungsbeiträge von 3’540 Franken und Gewinnungskosten von 9’660 Franken („2’160 Franken Verpflegung und 7’500 Franken Kinderbetreuung“). A.e  Am 23. August 2016 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 2. August 2016 (act. G 5.1.8). Sie beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zur Begründung führte sie an, die Ergänzungsleistung falle zu tief aus, was den Erfolg der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes gefährde. Ausserdem habe die EL- Durchführungsstelle eine volle Unterstützung während der ersten zwölf Monate zugesichert, was nur bedeuten könne, dass kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. A.f  Mit einer Verfügung vom 16. September 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das (im Rahmen der Einsprache vom 26. Mai 2016 gestellte) Begehren um die Vergütung der Kinderbetreuungs- und Haushaltshilfekosten als Krankheits- und Behinderungskosten ab (act. G 5.1.3). Zur Begründung führte sie aus, die St. Galler Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB) sehe keine Vergütung von Kinderbetreuungskosten vor. Die Haushaltshilfe werde durch den Assistenzbeitrag der EL-Bezügerin entschädigt. Am 17. Oktober 2016 liess die nun anwaltlich vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. September 2016 erheben (act. G 5.2.27). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Vergütung der Kinderbetreuungskosten und der Kosten für die Haushaltshilfe. Zur Begründung führte er an, es handle sich dabei um behinderungsbedingte Kosten und nicht um Gewinnungskosten, weshalb die EL-Bezügerin über den 29. Februar 2016 hinaus einen Anspruch auf deren Vergütung habe. Am 9. Dezember 2016 teilte die EL- Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit, dass sie alle drei hängigen Einsprachen in einem Entscheid vereinigen werde (act. G 5.2.22). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung wegen einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2017 auf 4’218 Franken pro Monat (act. G 5.2.21). Am 28. Februar 2017 liess die EL-Bezügerin eine Konkursandrohung einreichen (act. G 5.2.10). Mit einem Entscheid vom 2. März 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Verfügungen vom 29. April 2016, vom 2. August 2016 und vom 16. September 2016 ab (act. G 5.2.9). Zur Begründung machte sie geltend, indem der Ehemann der EL-Bezügerin trotz schlechten Erfolgsaussichten und ohne eine Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, habe er auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet. An sich hätte ihm deshalb die Arbeitslosenentschädigung fiktiv weiter angerechnet werden müssen. Die EL-Durchführungsstelle habe ihm jedoch „kulanterweise“ nur ein tieferes hypothetisches Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet, um ihm die Chance zu geben, seine Selbständigkeit zu verwirklichen. Obwohl eine angefochtene Verfügung im Einspracheverfahren grundsätzlich auch zu Ungunsten der versicherten Person korrigiert werden könne, werde vorliegend von einer solchen Korrektur abgesehen. Die Kinderbetreuungskosten könnten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, da der Ehemann der EL-Bezügerin nun ja selbständig erwerbstätig sei. Sie könnten auch nicht als Krankheits- und Behinderungskosten qualifiziert werden, denn weder der abschliessende bundesrechtliche Leistungskatalog noch die – ebenfalls abschliessende – kantonalrechtliche Liste der Krankheits- und Behinderungskosten sähen eine entsprechende Position vor. Im Ergebnis erwiesen sich die angefochtenen Verfügungen deshalb als rechtmässig, weshalb die Einsprache abgewiesen werde. B.    B.a  Am 31. März 2017 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2017 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides „soweit eine weitergehende Leistungspflicht […] verneint wird“ und die Zusprache einer monatlichen Ergänzungsleistung von 5’738.25 Franken für die Zeit ab Juni 2016. Zur Begründung führte er an, die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes seien gut; es zeigten sich bereits erste Erfolge. Natürlich könne aber erst ein realer Ertrag erzielt werden, wenn die Anfangsinvestitionen durch erste Gewinne gedeckt worden seien. Das Vorgehen der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei nicht nur gesetzwidrig, sondern auch kontraproduktiv, denn einerseits fördere sie mit der Anrechnung eines reduzierten hypothetischen Einkommens die selbständige Erwerbstätigkeit, andererseits mache sie den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Vorteil aber gleich wieder zunichte, indem sie eine insgesamt zu tiefe Ergänzungsleistung ausrichte. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, das bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte Einkommen sei sogar noch tiefer als im Einspracheentscheid angenommen. B.c  Am 31. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 7). B.d  Am 8. September 2017 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (act. G 13) und diverse Offerten ihres Ehemannes einreichen (act. G 13.1 bis act. G 13.6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15). B.e  Am 27. Februar 2018 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin (act. G 21), dass möglicherweise anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens ein – nicht privilegiert anrechenbares und damit entsprechend höheres – hypothetisches Taggeld der Arbeitslosenversicherung hätte angerechnet werden müssen. Folglich drohe eine reformatio in peius, weshalb der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde gegeben werde. B.f  Die Beschwerdeführerin liess am 27. April 2018 geltend machen (act. G 26), sie könne die Auffassung des Versicherungsgerichtes grundsätzlich durchaus teilen. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdegegnerin aber bezüglich sämtlicher relevanter Umstände jeweils zeitnah informiert worden. Sie habe sich ausdrücklich mit den Plänen des Ehemannes einverstanden erklärt, weshalb dieser dann entsprechend gehandelt habe. Erst im angefochtenen Einspracheentscheid habe sie den Ehemann darauf aufmerksam gemacht, dass er sich bei der Arbeitslosenversicherung melden müsse. Vor diesem Hintergrund erscheine die angedrohte reformatio in peius als ausgeschlossen. Am 29. April 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres Ehemannes nachreichen (act. G 27). Dieser hatte sich auf den Standpunkt gestellt, seine Vermittlungsfähigkeit wäre fraglich gewesen, wenn er weiterhin eine Arbeitslosenentschädigung hätte beziehen wollen, da er ja die Kinderbetreuung habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte übernehmen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm versichert, dass sie ihm gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde. Eine Fremdbetreuung für Kinder könne nicht von heute auf morgen organisiert werden. Im Jahr 2017 habe er drei Aufträge mit einem Umsatzvolumen von total 46’480 Franken erhalten. Wenn er weiterhin eine Anstellung gesucht hätte, wären seine Taggelder mittlerweile erschöpft und er hätte kaum noch eine Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Mittelfristig erweise sich sein Entschluss zur Selbständigkeit folglich als richtig. B.g  Die Beschwerdegegnerin verwies am 22. Mai 2018 (act. G 29) auf eine Stellungnahme eines Rechtsdienstmitarbeiters vom 31. Oktober 2016, in der geltend gemacht worden war, dass man der Beschwerdeführerin eine Unterstützung beim Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit nur für den Fall zugesichert habe, dass die Erfolgsaussichten gut seien. Nachdem man erfahren habe, dass die Aussichten schlecht seien, habe man ein hypothetisches Einkommen anrechnen müssen. B.h  Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juli 2018 eine weitere Stellungnahme ihres Ehemannes einreichen, laut der dieser bereits erste Erfolge erzielt hatte (act. G 33). Erwägungen 1.    1.1  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 21. Februar 2016 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten formell rechtskräftig geworden. Mit einer weiteren Verfügung vom 29. April 2016 hat sie die laufende Ergänzungsleistung revisionsweise rückwirkend per 1. März 2016 wieder aufgehoben und sie hat entsprechend die für die Monate März und April 2016 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 eine Einsprache erhoben. Das entsprechende Einspracheverfahren hat folglich die (rückwirkende) revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per Ende Februar 2016 wegen einer Veränderung der Einnahmensituation zum Gegenstand gehabt. Mit einer Verfügung vom 2. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 wieder eine Ergänzungsleistung zugesprochen, nachdem sich die Einnahmensituation erneut verändert hatte. Das nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Erhebung der Einsprache vom 23. August 2016 gegen diese Verfügung eröffnete Einspracheverfahren hat also eine „erstmalige“ Zusprache einer Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2016 zum Gegenstand gehabt. Mit einer Verfügung vom 16. September 2016 hat die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2016 eine Einsprache erhoben. Das entsprechende Einspracheverfahren hat folglich die Frage zum Inhalt gehabt, ob die Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten seien. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die drei Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 29. April 2016, vom 2. August 2016 und vom 16. September 2016 drei verschiedene Gegenstände betroffen haben, weshalb die Beschwerdegegnerin an sich drei Einspracheentscheide hätte erlassen müssen. Sie hat die drei Einspracheverfahren aber vereinigt und nur einen Einspracheentscheid erlassen, mit dem sie alle drei Einsprachen abgewiesen hat. Das bedeutet aber nicht, dass die drei Verfahrensgegenstände (revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. März 2016, Zusprache einer Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2016, Abweisung eines Begehrens um die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) dadurch zu einem einzigen Gegenstand „verschmolzen“ wären, denn für eine solche „Verschmelzung“ von verschiedenen Verfahrensgegenständen fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die drei Verfahrensgegenstände sind also voneinander unabhängig geblieben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2017 bei genauer Betrachtung drei Entscheide enthält. Daraus folgt, dass jeder dieser drei Entscheide separat anfechtbar gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur entweder keinen oder aber alle drei Entscheide, sondern auch bloss einen oder zwei der drei Entscheide anfechten können. 1.2  Für die Bestimmung des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens muss folglich mittels einer Interpretation der Beschwerdeschrift vom 31. März 2017 geprüft werden, welche Entscheide im Einspracheentscheid vom 2. März 2017 die Beschwerdeführerin effektiv angefochten hat. Hauptsächlich richtet sich die Beschwerde vom 31. März 2017 gegen die Höhe der mit der Verfügung vom 2. August 2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 zugesprochenen Ergänzungsleistung. Der entsprechende Entscheid ist also offenkundig angefochten worden. Der Beschwerdeschrift lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten der Kinderbetreuung vergütet haben will. Das kann auf zwei Arten interpretiert werden: Entweder will die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung berücksichtigt haben oder sie will entsprechende Krankheits- und Behinderungskosten vergütet erhalten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin alle drei Entscheide in einen einzigen Einspracheentscheid „verpackt“ und dadurch die separate Anfechtbarkeit dieser drei Entscheide etwas „verschleiert“ hat, wäre es wohl überspitzt formalistisch, wenn nun der Beschwerdeführerin vorgeworfen würde, sie habe sich nicht explizit genug gegen die Abweisung ihres Begehrens um die Vergütung der Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten (Verfügung vom 16. September 2016) gewendet. Deshalb ist die Beschwerde weit zu interpretieren, das heisst es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Abweisung ihres Begehrens um die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gewendet hat. Auch dieser Entscheid ist folglich angefochten. Die Beschwerde enthält aber keine Ausführungen, die als eine Nichteinverständniserklärung in Bezug auf die am 29. April 2016 verfügte revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. März 2016 (samt Rückforderung) interpretiert werden könnte. Der entsprechende Entscheid im Einspracheentscheid vom 2. März 2017 gehört folglich nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens; er ist unangefochten formell rechtskräftig geworden (womit das früher gestellte Erlassgesuch nun durch die Beschwerdegegnerin zu behandeln sein dürfte). Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich also auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der „erstmaligen“ Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 und auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Abweisung des Begehrens um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten. Obwohl diese beiden Entscheide wegen der bereits im Einspracheverfahren erfolgten Vereinigung in einem einzigen Urteil zu eröffnen sein werden, bewahren sie weiterhin ihre Unabhängigkeit. Der Beschwerdeführerin steht es also frei, keinen, nur einen oder beide Entscheide beim Bundesgericht anzufechten. Vor diesem Hintergrund werden die beiden Gegenstände nachfolgend – in den Erwägungen und im Dispositiv – soweit möglich getrennt behandelt. 2.    2.1  Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Zweck © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ergänzungsleistung besteht also in der Deckung eines tatsächlichen finanziellen Bedarfs. Dementsprechend gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen zu berücksichtigen sind (Art. 10 f. ELG). Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor: Bei der Anspruchsberechnung sind auch Einnahmen und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Das bedeutet, dass real nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte oder real nicht (mehr) erzielte Einnahmen so angerechnet werden, als wären sie (noch) vorhanden beziehungsweise als würden sie (noch) erzielt. Statt auf den tatsächlichen Sachverhalt (nicht vorhandenes Vermögen oder nicht erzielte Einnahme) wird also auf einen fiktiven Sachverhalt abgestellt, denn es wird fingiert, der fragliche Vermögenswert sei (noch) vorhanden respektive die fragliche Einnahme werde (noch) erzielt. In der Verwaltungspraxis wird eine entsprechende Fiktion als hypothetisches Vermögen oder als hypothetisches Einkommen bezeichnet. Mit der Anrechnung von hypothetischen Einnahmen kann verhindert werden, dass die Allgemeinheit (die die Ergänzungsleistung über die Steuern finanziert) einen Bedarf decken muss, der nur deshalb entstanden ist, weil der EL-Ansprecher oder der EL- Bezüger auf einen Vermögenswert oder auf eine Einnahme verzichtet hat, mit dem beziehungsweise mit der er diesen Bedarf aus eigenen Mitteln hätte decken können. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG will also einen EL-spezifisch betrachtet rechtsmissbräuchlichen Bezug von Ergänzungsleistungen verhindern. 2.2  Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich vor dem Ablauf der Rahmenfrist zum Leistungsbezug und vor der Erschöpfung seines Taggeldanspruchs vom Bezug einer Arbeitslosenentschädigung abgemeldet, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für die Beantwortung der Frage, ob darin eine Verzichtshandlung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken ist, ist entscheidend, ob dieser Schritt betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvoll gewesen ist. Die Aussicht auf eine erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Qualitätsmanagements könnte nämlich einen vorübergehenden Einnahmenausfall während der Aufbauphase rechtfertigen. Dieser Aussicht sind die Chancen, als Angestellter ein existenzsicherndes Einkommen erzielen zu können, gegenüberzustellen. Diese Chancen müssen als gut bezeichnet werden, denn der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte als erfahrener Aussendienstmitarbeiter innert kurzer Zeit wieder eine Anstellung finden können. Als selbständiger Berater im Bereich des Qualitätsmanagements hat er dagegen zuerst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einmal einen neuen Kundenkreis erschliessen und sich dabei in einem Markt behaupten müssen, in dem bekanntlich diverse – teils grosse und finanzstarke – Unternehmen um Aufträge kämpfen. Laut den Einschätzungen des „ESW Basis Seminar“ und des „Jungunternehmenszentrum“ hat die Aussicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Projektes einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem ökonomisch sinnvollen Zeitrahmen sicherzustellen, schlecht gestanden, weshalb das regionale Arbeitsvermittlungszentrum keine Arbeitslosenentschädigung während der Planungsphase ausgerichtet hat. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, weshalb er dennoch vom Erfolg seines Projektes einer selbständigen Erwerbstätigkeit überzeugt sei, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin nur unspezifische Angaben machen können: „Beziehungsnetz, Erfahrungsnachweis, Geschäftsmodell, positive Einstellung“ (act. G 5.1.22–2). Schon wenige Monate nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit hat der Ehemann der Beschwerdeführerin zwei Konkursandrohung wegen Schulden im Betrag von insgesamt über 40’000 Franken erhalten (act. G 1.4 f.). Der Konkurs hat jedoch offenbar abgewendet werden können und es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin wohl auch gelungen, sich mehrere Aufträge zu sichern. Bis zum Abschluss des Schriftenwechsels in diesem Beschwerdeverfahren, der rund zwei Jahre nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt ist, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin allerdings nur diverse Offerten und „Zusammenarbeitsvereinbarungen“ (grösstenteils nicht unterzeichnet), aber keinen einzigen stichhaltigen Beleg dafür eingereicht, dass er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nun doch noch – wider Erwarten – erste namhafte Erfolge erzielt hätte. Die Angaben des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift zur Zahl der Aufrufe der Website des Ehemannes der Beschwerdeführerin deuten ebenfalls auf eine geringe Nachfrage hin, denn 580 Aufrufe in neun Monaten sind durchschnittlich gerade einmal etwas mehr als 50 Aufrufe pro Monat; wenn man die Aufrufe durch Maschinen (sog. „Bots“) abzieht, verbleiben lediglich 400 Aufrufe total respektive knapp 45 Aufrufe pro Monat. Daraus hat sich gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift bloss eine Offertanfrage ergeben. Die Website wird offenbar auch nicht gepflegt. Die Kategorie „Newsblog“ enthält nur zwei Einträge, nämlich einen vom Oktober 2016 und einen vom April 2017 (aufgerufen am 3. Juli 2018). Zusammenfassend besteht kein Grund zur Annahme, die Einschätzungen der Wirtschaftsprüfer vom Frühjahr 2016, die die Grundlage für den Entscheid des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gebildet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben, keine Taggelder während der Planungsphase auszurichten, seien falsch gewesen. Die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit müssen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als schlecht bezeichnet werden. Die Aussichten, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielen zu können, haben folglich deutlich schlechter gestanden als die Chancen, eine Anstellung als Arbeitnehmer zu finden. Der Entscheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu versuchen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, ist unter diesen Umständen betriebswirtschaftlich-ökonomisch nicht sinnvoll gewesen. Ergänzungsleistungsrechtlich ist dieser Entscheid deshalb als ein Verzicht auf die Arbeitslosenentschädigung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2017/28 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 4. Juni 2018, E. 2.2). 2.3  Daran ändert der Umstand, dass die Betreuung der im März 2014 geborenen Tochter die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erschwert hat, nichts, denn diese Erschwernis hat sich sowohl auf eine unselbständige als auch auf die selbständige Erwerbstätigkeit ausgewirkt. Als unselbständig Erwerbstätiger wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin wohl am ehesten wieder im Aussendienst tätig gewesen, was bedeutet, dass er sich seine Arbeitszeit ähnlich flexibel wie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit hätte einteilen können. Das ist aber nicht entscheidend, denn die Beschwerdeführerin bezieht einen Assistenzbeitrag, der auch die Kosten für eine Kinderbetreuung abdeckt. Folglich hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gar nicht allein um die Kinderbetreuung kümmern müssen. Ob es zulässig gewesen ist, in den Monaten Dezember 2015 bis und mit Februar 2016 zusätzlich „Gewinnungskosten“ von 7’500 Franken für die Kinderbetreuung zu berücksichtigen, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, da die entsprechende leistungszusprechende Verfügung vom 21. Februar 2016 unangefochten formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Jedenfalls erweist sich die Notwendigkeit einer funktionierenden Kinderbetreuungslösung als für die Beantwortung der Frage irrelevant, ob der Entscheid, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvoll gewesen ist. 2.4  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigen auch vertrauensschutzrechtliche Überlegungen keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat zwar verschiedentlich erklärt, den Ehemann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführerin mit einer „kulanten“ Anspruchsberechnung bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Diese Zusicherungen sind zunächst mit einem Vorbehalt versehen gewesen, denn die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid von den Ergebnissen der Abklärungen des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums betreffend die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig gemacht. Nachdem diese bekannt gewesen sind, hat sie ein „teilweises“ Entgegenkommen zugesichert, nämlich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens anstelle einer weit höheren hypothetischen Arbeitslosenentschädigung (was einen um etwa 55’000 Franken pro Jahr beziehungsweise über 4’500 Franken pro Monat höheren Ausgabenüberschuss zur Folge gehabt hat, denn die Beschwerdegegnerin hat anstelle einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung von knapp 70’000 Franken nur ein hypothetisches Erwerbseinkommen von gut 16’000 Franken angerechnet). Eine darüber hinausgehende Zusicherung, die einen Vertrauensschutz auslösen könnte, ist in den Akten nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein Handeln gar nicht von einer Zusicherung der Beschwerdegegnerin abhängig gemacht hat, denn er hatte seinen Entscheid, sich selbständig zu machen, längst gefällt, bevor die Beschwerdegegnerin ihm eine Unterstützung mittels einer „kulanten“ Berechnung angekündigt hatte. 2.5  Die von der Beschwerdegegnerin gewährte „Kulanz“ muss als rechtswidrig qualifiziert werden, denn dem Sozialversicherungsrecht ist jede Form von „Kulanz“ fremd, da eine solche sowohl gegen das Legalitätsprinzip als auch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, das materielle Recht im Einzelfall objektiv anzuwenden, was eine „Kulanz“ zum Vorneherein ausschliesst. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin denn auch selbst eingesehen, dass sie an sich verpflichtet gewesen wäre, anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf einen Lohn, sondern auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet hatte. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch im angefochtenen Einspracheentscheid explizit erwähnt, dass sie ihre insofern rechtswidrige Verfügung vom 2. August 2016 im Sinne einer sogenannten reformatio in peius hätte korrigieren müssen. Weshalb sie dann doch davon abgesehen hat, lässt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich nicht nachvollziehen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in diesem Punkt jedenfalls als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. Die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 muss unter Berücksichtigung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus einer (hypothetischen) unselbständigen Erwerbstätigkeit neu berechnet werden. Die Sache wird zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese wird vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen zu einer erheblichen Reduktion der Ergänzungsleistung und zu einer entsprechenden Rückforderung führen, weshalb das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2018 eine reformatio in peius angedroht und ihr die Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben hat. Von diesem Recht hat die Beschwerdeführerin allerdings keinen Gebrauch gemacht. Der vom Rechtsvertreter in der Folge gewünschte Austausch betreffend die massgebenden juristischen Überlegungen ist nicht möglich gewesen, da das Versicherungsgericht damit seinen Entscheid vorweggenommen und sich dadurch in die Lage versetzt hätte, gar nicht mehr über die Beschwerde entscheiden zu dürfen. Das muss dem seit Jahren im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. 2.6  Die Frage, ob sich der Restanspruch auf weitere Taggeldleistungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Zuge der Fiktion des Weiterbezuges der Arbeitslosenentschädigung fiktiv reduziert, gehört nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Im Sinne eines obiter dictum ist aber darauf hinzuweisen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine entsprechend konsequente Anwendung der Fiktion sprechen würden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Restanspruch restlos verbrauche. Der fiktive Verbrauch des Restanspruchs könnte sich allerdings nur auf den Anspruch in dieser Rahmenfrist beziehen. 3.    3.1  Laut dem Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügern einer Ergänzungsleistung im laufenden Jahr entstandene Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause sowie in Tagesstrukturen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, eine Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung gemäss dem Art. 64 KVG. In © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbindung mit dem Art. 4bis des St. Galler ELG regelt die St. Galler Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) die Details für die entsprechenden Kostenbeteiligungen. Die Leistungen der Invalidenversicherung – und damit auch der Assistenzbeitrag – gehen den Ergänzungsleistungen vor. Soweit also der Assistenzbeitrag die Kosten der Kinderbetreuung abdeckt, besteht kein Anspruch auf eine (nochmalige) Berücksichtigung der Ausgaben bei den Ergänzungsleistungen. In Frage könnte also zum Vorneherein nur eine Entschädigung jener Kinderbetreuungskosten durch die Ergänzungsleistungen kommen, die nicht bereits durch den Assistenzbeitrag gedeckt sind. 3.2  Der Leistungskatalog des Art. 14 Abs. 1 ELG wie auch der – allenfalls weitere Kostenarten enthaltende – kantonale Leistungskatalog sind als abschliessende Aufzählungen zu interpretieren, das heisst die Vergütung von weiteren Kostenarten durch eine Ergänzungsleistung ist ausgeschlossen (vgl. mit einer eingehenden Begründung RALPH JÖHL/ PATRICIA USINGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Rz. 245). Weder das ELG noch die St. Galler VKB sehen die Vergütung der Kosten für eine Kinderbetreuung als Krankheits- und Behinderungskosten vor. Zwar könnte argumentiert werden, dass der Art. 9 VKB, der eine Vergütung der Kosten für eine hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zuhause vorsieht, die Vergütung von Kinderbetreuungskosten erlauben könnte. Eine solche Interpretation schösse aber über das vom Art. 9 VKB respektive vom diesem zugrunde liegenden Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG verfolgte Ziel hinaus, denn diese Bestimmungen wollen nur jene Kosten decken, die für eine Hilfe, Pflege oder Betreuung eines EL-Bezügers oder einer in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind, also eine durch eine Altersgebrechlichkeit oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung entstandene Unfähigkeit, „sich selbst zu helfen“ (vgl. JÖHL/ USINGER, a.a.O., Rz. 249). Anders als der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung deckt der Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG beziehungsweise der Art. 9 VKB nur die existenziellen Bedürfnisse ab, weshalb sein Leistungskatalog enger als jener des Assistenzbeitrages ist (JÖHL/USINGER, a.a.O., Rz. 253). Die Kosten für eine Kinderbetreuung können folglich nicht als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 14 ELG oder der VKB qualifiziert werden. Die am 16. September 2016 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügte Abweisung des entsprechenden Begehrens und damit auch die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2017 erweisen sich damit als rechtmässig. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.    Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten sowohl die reformatio in peius betreffend die jährliche Ergänzungsleistung (E. 2) als auch die Abweisung der Beschwerde betreffend die Krankheits- und Behinderungskosten (E. 3) als ein Unterliegen der Beschwerdeführerin. Gerichtskosten sind allerdings keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat ihrem Rechtsvertreter aber eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes entspricht (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist insgesamt als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb praxisgemäss eine Parteientschädigung von 3’000 Franken auszurichten wäre. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird allerdings nur ein Anteil von 80 Prozent entschädigt, hier also 2’400 Franken. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Soweit er den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2016 betrifft, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2017 aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde gegen den das Begehren um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten betreffenden Teil des Einspracheentscheides vom 2. März 2017 wird abgewiesen. 3.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.    Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 2’400 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2018, EL 2017/13).Entscheid vom 18. Juli 2018 

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EL 2017/13 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.07.2018 EL 2017/13 — Swissrulings