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St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 12.03.2014 VD/LA-13.18

12 marzo 2014·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement·PDF·3,334 parole·~17 min·2

Riassunto

Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LA-13.18 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 14.09.2020 Entscheiddatum: 12.03.2014 Rekursentscheid VD; landwirtschaftliche Direktzahlungen Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/ LA-06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/LA-13.18

Entscheid vom 12. März 2014 Rekurrent

A.___

gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt Betreff Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 betreffend Kürzung der Direktzahlungen 2013

Seite 2/10 Sachverhalt A. Der Kontrolldienst KUT führte am 12. März 2013 auf dem Landwirtschaftsbetrieb von A.___ eine Kontrolle des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) durch. Auf dem Kontrollbericht vom 12. März 2013 wurden das Formular Suisse Bilanz (Nährstoffbilanz) und die Bodenanalysen als nicht erfüllt bzw. fehlend vermerkt. Offenbar konnte A.___ zum Zeitpunkt der Kontrolle nur eine ältere, am 24. Januar 2011 berechnete Nährstoffbilanz vorlegen.

B. Am 29. Mai 2013 liess A.___ die Nährstoffbilanz für das abgelaufene Jahr 2012 neu berechnen und reichte die neue Nährstoffbilanz dem Kontrolldienst KUT nachträglich ein. Der Kontrolldienst KUT korrigierte daraufhin auf dem Kontrollrapport vom 12. März 2013 den Status der Nährstoffbilanz von nicht erfüllt auf erfüllt und fügte unter Bemerkungen den Hinweis i.O. 29.5.13 an.

C. Am 26. Juli 2013 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, der Kontrolldienst KUT habe auf seinem Betrieb den ÖLN kontrolliert und dabei Mängel bei der Aufzeichnungspflicht festgestellt. Die Nährstoffbilanz hätte nachträglich eingereicht werden müssen und die Bodenproben hätten wie schon im Jahr 2011 gefehlt. Diese Mängel hätten gemäss Kürzungsrichtlinie eine Kürzung der Flächenbeiträge für das Jahr 2013 um 15 Punkte (Nährstoffbilanz 5 Punkte, Bodenproben 2 x 5 Punkte) bzw. 5 Prozent zur Folge. Ohne A.___s Gegenbericht bei der ÖLN-Kommission werde davon ausgegangen, dass er die Massnahmen akzeptieren werde.

D. Mit Schreiben an die ÖLN-Kommission vom 5. August 2013 nahm A.___ wie folgt Stellung: – Bei der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 habe er eine Nährstoffbilanz vom 24. Januar 2011 gehabt. Auf seinem Betrieb habe sich seither nichts geändert. Im Gegenteil sei der GVE- Besatz seither sogar von 14.88 im Jahr 2010 auf 13.43 im Jahr 2013 gesunken. Er sei daher davon ausgegangen, dass er keine neue Nährstoffbilanz brauche. – Obwohl er die Nährstoffbilanz problemlos einhalten könne, sei es nicht gerecht, dass seine Dexter-Kühe mit 450kg berechnet würden, obschon sie nur ca. 300kg schwer seien. – Was die Bodenproben anbelange, habe er schon im Jahr 2011 mitgeteilt, dass er seit 25 Jahren keinen Kunstdünger streue. Ausserdem müsste der Kontrolleur die Probe entnehmen. Es könne ja nicht sein, dass er als Betriebsleiter sich selber kontrollieren müsse. – Auf seinem Betrieb werde nichts zugefüttert, kein Kraftfutter, kein Mais und keine Rüben etc.

Seite 3/10 – Die angekündigten Kontrollen seien ein Witz und höchst fragwürdig. Wenn man durch die Gegend fahre, sehe man etliche Siloballen an Waldrändern oder Bächen stehen. Auch würden Miststöcke ohne Mistplatten auf der Wiese gelagert. Vielerorts würde das Raus-Programm nicht eingehalten. Zuerst müssten solche Missstände beseitigt werden.

Die ÖLN-Kommission leitete das Schreiben von A.___ offenbar an das Landwirtschaftsamt weiter.

E. a. Am 4. September 2013 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung: 1. Der Betrieb A.___ hat die Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht und den ÖLN teilweise erfüllt. 2. Die Kürzung der Flächenbeiträge 2013 von 15 Punkten, d.h. um fünf Prozent wird festgehalten. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

b. Das Landwirtschaftsamt führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: – Nach Art. 70 der Direktzahlungsverordnung kürzten die Kantone die Beiträge, wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten würden. Anlässlich der Kontrolle vom 12. März 2013 durch den Kontrolldienst KUT sei festgestellt worden, dass die Bedingungen an die Aufzeichnungspflicht nicht vollumfänglich erfüllt worden seien. – Für die Erfüllung des ÖLN müssten gemäss Direktzahlungsverordnung eine aktuelle und ausgeglichene Nährstoffbilanz sowie aktuelle Bodenanalysen vorliegen. A.___ habe bei der Kontrolle weder eine gültige Nährstoffbilanz noch gültige Bodenanalysen vorweisen können. – A.___ beantrage Direktzahlungen. Es liege daher alleine in seinem Ermessen, ob er Bodenproben stechen wolle oder nicht. Es sei nicht die Aufgabe des Kontrolldienstes oder des Landwirtschaftsamts dafür zu sorgen, dass A.___ die geforderten Unterlagen vorweisen könne. Das Risiko, dass unvollständige Unterlagen zu Kürzungen führten, liege in der Verantwortlichkeit von A.___. – Schon im Jahr 2011 seien bei der Kontrolle keine gültigen Bodenanalysen vorgelegen. Dies habe eine Sanktion von 5 Punkten zur Folge gehabt, was abzüglich der Toleranzgrenze von 10 Punkten aber nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen 2011 geführt habe. Im Jahr 2013 sei die Kürzung gemäss Kürzungsrichtlinie wegen der Wiederholung auf 10 Punkte zu verdop-

Seite 4/10 peln. Zusätzlich habe die fehlende Nährstoffbilanz 2012 weitere 5 Kürzungspunkte zur Folge. Abzüglich der Toleranzgrenze von 10 Punkten führe das Total von 15 Kürzungspunkten zu einer Kürzung der Flächenbeiträge 2013 um 5 Prozent. – Auf die weiteren Äusserungen im Schreiben vom 5. August 2013 werde nicht eingetreten, da diese für das laufende Verfahren nicht massgebend seien.

F. Mit Schreiben vom 16. September 2013 erhob A.___ gegen die vorerwähnte Verfügung Einsprache beim Landwirtschaftsamt und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 4. September 2013 sei aufzuheben. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bereits mit Schreiben vom 5. August 2013 eingereichten Begründungen.

G. Am 2. Oktober 2013 lehnte das Landwirtschaftsamt die Einsprache sinngemäss ab, indem es die Verfügung vom 4. September 2013 wie folgt wiederholte: 1. Der Betrieb A.___ hat die Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht und den ÖLN teilweise erfüllt. 2. Die Kürzung der Flächenbeiträge 2013 von 15 Punkten, d.h. um fünf Prozent wird festgehalten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Wie schon A.___ wiederholte auch das Landwirtschaftsamt im Wesentlichen seine früheren Begründungen.

H. a. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamts erhob A.___ am 16. Oktober 2013 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Mit Rekursergänzung vom 2. November 2013 verlangte er sinngemäss, die Verfügung vom 4. September 2013 und der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 des Landwirtschaftsamtes seien aufzuheben.

b. Zur Begründung führte A.___ Folgendes aus: – Da er im Jahr 2012 keinen Dünger zugeführt habe und er die Düngergrossvieheinheiten von maximal 1.4 in der Bergzone 1 nicht überschreite, brauche er keine Bodenanalysen. – Seine Dexterkühe seien nur ca. 300kg schwer, wodurch seine Nährstoffbilanz noch besser werde. Dazu reichte er eine am 28. Oktober 2013 neu berechnete und von ihm am 30. Oktober 2013 unterzeichnete Nährstoffbilanz ein, bei der er die Dexter- Kühe analog von "> als 2-jährigen"-Rindern berechnet wurden. – Es sei ihm rätselhaft, wieso eine 2-jährige Nährstoffbilanz bei ihm nicht akzeptiert werde, denn er kenne Berufskollegen, bei denen eine 2-jährige Nährstoffbilanz akzeptiert worden sei.

Seite 5/10 I. a. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 stellte das Landwirtschaftsamt folgenden Antrag: 1. Die Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 2. Oktober 2013 sei vollumfänglich zu stützen.

b. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst Folgendes aus: – Schon anlässlich der Kontrolle vom 16. Mai 2011 habe A.___ keine Bodenkontrollen vorweisen können, was gemäss Kürzungsrichtlinie zu einer Sanktion von 5 Punkten geführt hätte. Wegen der Toleranzgrenze von 10 Punkten habe dieser Mangel im Jahr 2011 aber nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen geführt. – Im Jahr 2013 hätten die Bodenproben wiederum gefehlt, weshalb die Kürzung wegen der Wiederholung auf 10 Punkte zu verdoppeln sei. Zusätzlich hätte die fehlende Nährstoffbilanz 2012 weitere 5 Kürzungspunkte zur Folge. Das Total von 15 Kürzungspunkten führe abzüglich der Toleranzgrenze von 10 Punkten zu einer Kürzung der Flächenbeiträge 2013 um 5 Prozent. – Im Jahr 2011 habe A.___ auf seinem Betrieb einen Tierbesetz von 1.466, im Jahr 2013 von 1.390 DGVE pro Hektare düngbare Fläche gehalten. In der Bergzone 2, in der sich der Betrieb von A.___ befinde, betrage die Grenze, um von der Nährstoffbilanz und Bodenanalyse befreit zu werden, 0.9 DGVE pro Hektare düngbare Fläche. – Bei den Direktzahlungen würden die Tiere nach dem Alter berechnet und ausbezahlt. Das Körpergewicht der Tiere sei für die Berechnung der Zahlungen nicht von Relevanz.

J. Am 2. Dezember 2013 nahm A.___ zur Vernehmlassung des Landwirtschaftsamts vom 18. November 2013 wie folgt Stellung: – Auch wenn er jetzt in der Bergzone 2 eingestuft sei, betrage der Grenzwert für die Düngergrossvieheinheiten 1.1 und nicht wie fälschlicherweise behauptet 0.9 DGVE pro Hektare. – Wenn das Landwirtschaftsamt schon eine neue Nährstoffbilanz wolle, obwohl er keine brauche, dann müsse diese dann auch akzeptiert werden. – Das Landwirtschaftsamt vermische Grossvieheinheiten mit Düngergrossvieheinheiten und unterstelle ihm, dass er nicht unterscheiden könne, ob eine 300kg schwere Kuh gleich viele Emissionen ausscheidet wie eine 800kg schwere Kuh.

Seite 6/10 – Für die Gülle und Mistberechnung sei das Amt für Umwelt und Energie (AfU) zuständig. Dieses habe ihm bestätigt, dass eine 300kg leichte Kuh weniger Mist als eine 800kg schwere Kuh mache. Darum solle man für die Nährstoffbilanzberechnung das metabolische Gewicht heranziehen. Da seine Nährstoffbilanz damit bei nur 1.0 Düngergrossvieheinheiten liege, brauche er gemäss Direktzahlungsverordnung weder eine Nährstoffbilanz noch Bodenproben.

K. Am 9. Dezember 2013 reichte das Landwirtschaftsamt unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Das Landwirtschaftsamt führte aus: – Für die Berechnung der Direktzahlungen werde der Tierbesatz eines Betriebes gemäss Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung anhand der administrativen Faktoren für die gehaltenen Tiere berechnet. Für die Direktzahlungen sei nur das Alter und nicht das Gewicht der Tiere massgebend. A.___ würden für eine leichte Dexter-Kuh gleichviel Direktzahlungen ausbezahlt wie für eine Kuh mit grösserem Körpergewicht. Würde er eine Rindviehrasse mit einem grösseren Körpergewicht und folglich auch mit höheren Emissionswerten halten, so könnte er nicht so viele Rinder halten. Dies hätte zur Folge, dass er weniger Direktzahlungen erhalten würde. – Die Argumentationen von A.___ bezüglich Nährstoffbilanz zeige nicht, dass er während der massgebenden Jahre das Limit unterschreite, um von der Nährstoffbilanz- und Bodenanalysepflicht befreit zu werden. Auf dem Betrieb von A.___ habe das Limit in den fraglichen Jahren bei 1.111 bzw. 1.116 GVE/ha düngbare Fläche gelegen. Sein Betrieb habe aber einen Rindviehbesatz von 1.466 bzw. 1.390 GVE/ha düngbare Fläche aufgewiesen.

L. Am 18. Dezember 2013 reichte A.___ unter Bezugnahme auf die vorerwähnte Stellungnahme des Landwirtschaftsamt ebenfalls eine weitere Stellungnahme ein: – In der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts stünden mehrere Unwahrheiten. In seinem Fall gehe es um die Bodenproben und die Nährstoffbilanz, wo es um Düngergrossvieheinheiten gehe, und nicht um Grossvieheinheiten und Direktzahlungen. – Sein Argument, wonach das AfU zuständig sei und dieses ihm gesagt habe, das metabolische Körpergewicht gelte bei seiner Dexterherde, habe das Landwirtschaftsamt mit keinem Wort erwähnt. – Das Landwirtschaftsamt vermische fälschlicherweise das Jahr 2013 hinein. Am 12. März 2013 sei er für das Jahr 2012 kontrolliert worden.

Seite 7/10 M. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Januar 2014 trat die neue Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 in Kraft. Der Anspruch des Rekurrenten auf die Flächenbeiträge für das Jahr 2013 beruht allerdings auf einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der sich abschliessend während der Geltung des alten Rechts verwirklichte, und bei dem sich keine Anwendung des neuen Rechts um der öffentlichen Ordnung willen aufdrängt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 325 ff.). Auf die Flächenbeiträge für das Jahr 2013 ist dementsprechend noch die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (abgekürzt aDZV) anzuwenden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen des teilweise revidierten Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG). Soweit die massgebenden Bestimmungen per 1. Januar 2014 geändert wurden, sind noch die im Jahr 2013 gültigen Bestimmungen anzuwenden (nachfolgend mit aLwG abgekürzt).

3. Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Flächenbeiträge für das Jahr 2013 um 5 Prozent, weil er anlässlich der Kontrolle vom 12. März 2013 keine aktuelle Nährstoffbilanz und zum zweiten Mal nach dem Jahr 2011 keine Bodenproben hat vorlegen können.

3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 aLwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ÖLN allgemeine Direktzahlungen (inkl. Flächenbeiträge), Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt den ÖLN, wenn er verschiedene, in Art. 70 Abs. 2 aLwG aufgeführte Kriterien erfüllt. Zu den Kriterien gehört gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b aLwG eine ausgeglichene Düngerbilanz. Damit eine ausgeglichene Düngerbilanz erreicht wird, sind die Nährstoffkreisläufe auf einem bäuerlichen Betrieb möglichst zu schliessen und es ist anhand einer Nährstoffbilanz zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor oder Stickstoff ausgebracht wird. Bodenproben sollen dabei helfen, die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen zu optimieren (vgl. Art. 6 aDZV und Art. 14 aDZV i.V.m. den technischen Regeln im Anhang zur aDZV). Den Nachweis, wonach der gesamte Betrieb gemäss den Anforderungen des ÖLN bewirtschaftet wird, haben dabei nach Art. 16 Abs. 1 aDZV die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen zu erbringen, welche die Direktzahlungen beantragen.

Seite 8/10 Wird der Nachweis, wonach der Betrieb gemäss den Anforderungen des ÖLN bewirtschaftet wird, nicht erbracht, können die Direktzahlungsbeiträge gekürzt oder verweigert werden (Art. 170 Abs. 1 aLWG). Gemäss Art. 70 Abs. 1 aDZV kürzen oder verweigern die Kantone die Direktzahlungen dabei gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend Kürzungsrichtlinie).

3.2 Die Kürzungsrichtlinie sieht für fehlende Aufzeichnungen und fehlende Bodenproben im Zusammenhang mit dem ÖLN ein (Straf-)Punktesystem vor. Die Punkte werden zusammengezählt und von der Summe eine Toleranz von 10 Punkten abgezählt (vgl. Kürzungsrichtlinie C.1.1.–1.3., S. 6f.). Die Vorinstanz sanktionierte die an der Kontrolle vom 12. März 2013 fehlende Nährstoffbilanz mit 5 Punkten. Die fehlenden Bodenproben sanktionierte sie mit der doppelten Punktzahl, bzw. 2 mal 5 Punkten, weil diese bereits im Jahr 2011 gefehlt hätten. Von den damit insgesamt 15 (Straf-)Punkten zog sie die Toleranz von 10 Punkten ab und errechnete so eine Kürzung der Flächenbeiträge um 5 Prozent (5 Punkte + [2*5 Punkte] – 10 Punkte).

3.3 Die Vorinstanz rügt zunächst das Fehlen einer aktuellen Nährstoffbilanz während der Kontrolle vom 12. März 2013. Offenbar konnte der Rekurrent am 12. März 2013 zunächst nur eine ältere, am 24. Januar 2011 berechnete Nährstoffbilanz vorweisen. In der Folge liess der Rekurrent die Nährstoffbilanz für das Kalenderjahr 2012 am 29. Mai 2013 neu berechnen und reichte diese neue Nährstoffbilanz dem Kontrolldienst KUT ein, worauf dieser die Aufzeichnungen zur Nährstoffbilanz auf dem Kontrollrapport nachträglich als i.O. vermerkte.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesbezüglich bereits früher in den Entscheiden VD/LA-03.42 in Sachen H.G gegen Landwirtschaftsamt und VD/LA- 06.06 in Sachen R.M. gegen Landwirtschaftsamt festgehalten, dass die aDZV bzw. der aDZV-Anhang keine Pflicht begründen, die Nährstoffbilanz dauernd nachgeführt und aktuell bereit zu halten. Gemäss Wortlaut der technischen Regeln zum ÖLN in Ziffer 1.2 Bst. c des Anhangs zur aDZV müssen nur die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen vorliegen, nicht aber die bereits ausgerechnete Nährstoffbilanz selber. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz für die Nährstoffbilanzen seit einigen Jahren anstelle des laufenden Jahres die Vorjahreswerte heranzieht. Somit verfügte der Rekurrent anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom 12. März 2013 zwar nur über eine veraltete Nährstoffbilanz aus dem Jahr 2011. Dass er bereits am 29. Mai 2013 eine Nährstoffbilanz für das massgebende Jahr 2012 berechnen lassen und dem Kontrolldienst KUT einreichen konnte, belegt aber, dass er über die für die Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen verfügte und damit seiner Pflicht gemäss Ziffer 1.2 Bst. c des aDZV-Anhangs nachgekommen ist. Eine Sanktionierung der am 12. März 2013 fehlenden Nährstoffbilanz mit 5 (Straf-)Punkten bei den Flächenbeiträgen 2013 ist daher nicht zulässig.

Seite 9/10 In diesem Zusammenhang kann offen gelassen werden, ob die dargelegte Praxis auch noch auf die Direktzahlungen 2014 anwendbar wäre, nachdem per 1. Januar 2014 der diesbezügliche Wortlaut im Anhang 1 zur DZV teilweise geändert worden ist (vgl. Ziff. 1.1 Bst. d und Ziff. 2.1.2 Anhang 1 DZV).

3.4 Im Resultat ist die in der Verfügung vom 4. September 2013 und im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 des Landwirtschaftsamtes angeordnete Kürzung der Flächenbeiträge von 15 Punkten um 5 Punkte zu reduzieren. Die wegen den (fehlenden) Bodenproben noch verbleibenden 10 Punkte befinden sich damit innerhalb des vorgegebenen Toleranzabzugs von 10 Punkten (vgl. Ziff. C.1.1 Kürzungsrichtlinie), wodurch sich die prozentuale Kürzung der Flächenbeiträge 2013 beim Rekurrenten bereits auf null reduziert.

Die Frage, ob der Rekurrenten in den vergangenen Jahren überhaupt verpflichtet gewesen war, Bodenproben zu stechen und eine Nährstoffbilanz zu erstellen, oder ob sein Betrieb jeweils unter den hierfür massgebenden Schwellenwerten lag, kann daher offen gelassen werden.

Im Ergebnis ist der Rekurs von A.___ somit gutzuheissen. Die Flächenbeiträge für das Jahr 2013 sind A.___ vollumfänglich auszubezahlen und die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 4. September 2013 sowie der Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 2. Oktober 2013 sind dementsprechend aufzuheben.

4. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Weil A.___ die Flächenbeiträge 2013 vollumfänglich auszubezahlen sind, obsiegt er im Ergebnis vollständig. Die amtlichen Kosten sind somit der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.

Seite 10/10 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen und die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 4. September 2013 sowie der Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 2. Oktober 2013 werden aufgehoben.

2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.

3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet.

VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:

Benedikt Würth Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.

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2026-05-12T20:11:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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