Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/G-18.12 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 04.07.2018 Zwischenentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Unzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden. Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/G-18.12
Zwischenentscheid vom 4. Juli 2018 Rekurrent
A.___, Präsident des Motorradclubs B.___
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ Betreff Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 betreffend Notwendigkeit eines Gastwirtschaftspatentes für das Clublokal «C.___» des Motorradclubs B.___; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Seite 2/9 Sachverhalt A. Am 22. Januar 2018 fragte die Kantonspolizei die Ratskanzlei der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Ratskanzlei) an, ob sie Kenntnis von einer neuen «Biker-Bar» im Einfamilienhaus an der D.___strasse (Vers. Nr. 001 / Grundstück Nr. 002) habe. Gleichentags ging bei der Ratskanzlei eine Mitteilung aus der Bevölkerung ein, dass an der vorerwähnten Adresse offenbar ein «Biker-Club» geplant sei und derzeit Umbauarbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt würden.
B. a. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2018 verfügte die Bau- und Infrastrukturkommission der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Bau- und Infrastrukturkommission) im Anschluss an einen gleichentags durchgeführten Augenschein gegenüber der E.___GmbH (Eigentümerin des Einfamilienhauses an der D.___strasse) was folgt: «1. Die Bauarbeiten für den gesamten Innenumbau des Gebäudes Vers. Nr. 001 auf dem Grundstück Nr. 002 sind sofort einzustellen. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 wird die Straffolge von Art. 292 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) angedroht. […]. 3. Sie werden aufgefordert, innert 14 Tagen ein vollständiges Baugesuch einzureichen oder die nicht bewilligten Bauteile zu entfernen. 4. Im Sinn des rechtlichen Gehörs erhält die Bauherrschaft Gelegenheit zur Stellungnahme innert 3 Tagen. 5. Die E.___GmbH […] bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–. 6. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung nach Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) entzogen.»
b. Am 28. März 2018 reichte die E.___GmbH das eingeforderte Baugesuch ein. Im amtlichen Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 6. April 2018 wurde das Baugesuch wie folgt publiziert: «E.___GmbH […]; Baugesuch Nr. 037/2018; Umbau Einfamilienhaus; Grundstück Nr. 002, Vers. Nr. 001, D.___strasse, Z.___».
C. Am 26. April 2018 wurde die Ratskanzlei aus der Bevölkerung informiert, dass – trotz hängiger Einsprachen gegen das Baugesuch – der Innenausbau scheinbar fertiggestellt worden sei und die Räumlichkeiten bereits genützt würden. Vermehrt stünden am Abend 10 bis 12 Motorräder vor der Liegenschaft; anfangs seien die Personen um etwa 21 Uhr gegangen, mittlerweile erst gegen 23 Uhr.
D. In der Folge stellte die Ratskanzlei im Internet fest, dass der Motorradclub B.___ (nachfolgend «MC B.___») im besagten Einfamilienhaus sein Clublokal «C.___» (nachfolgend «C.___») hat. Präsident des «MC B.___» ist A.___.
E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 wies die Ratskanzlei A.___ auf die Patentpflicht laut Gastgewerbegesetz (sGS 553.1; abgekürzt GWG) hin.
Seite 3/9 F. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 teilte A.___ der Ratskanzlei Folgendes mit: «Wir beziehen uns auf Ihr Einschreiben vom 2. Mai 2018. Ihr Schreiben nehme ich zur Kenntnis. Ich werde kein öffentliches Clublokal an der D.___strasse […] betreiben. Das Mietobjekt wird nur für private Zwecke genutzt. […].»
G. Die Ratskanzlei wurde Mitte Mai 2018 auf das nachfolgende, von A.___ als Präsident des «MC B.___» verfasste Schreiben an die Anwohnerinnen und Anwohner sowie auf die nachfolgenden Informationen aus dem Internet hingewiesen: «Ich und der «MC B.___» feiern diesen Samstag, 12. Mai 2018, ab 17 Uhr, das einjährige «C.___» Jubiläum an der D.___strasse […]. Gerne würden wir Sie herzlichst dazu einladen und Ihnen eine Wurst mit Bier offerieren. Leider wird es nicht zu vermeiden sein, dass Musik sowie Gaudi und Motorenlärm hie und da die Ruhe stören. Wie es halt so sei an einem Geburtstag ist. Ich bemühe mich, die Emissionen in akzeptabler Lautstärke zu halten und bedanke mich im Vorneherein für Ihr Verständnis bezüglich der eventuellen Unannehmlichkeiten.» […]
H. a. Am 18. Mai 2018 ging bei der Ratskanzlei eine weitere Anfrage aus der Bevölkerung betreffend die rechtliche Situation des «C.___» ein. Gleichentags ersuchte die Ratskanzlei die Kantonspolizei, im «C.___» über das Wochenende eine Kontrolle durchzuführen.
b. Die Kantonspolizei führte am Abend des 18. Mai 2018 im «C.___» eine Kontrolle durch. Einer E-Mail der Kantonspolizei vom 19. Mai 2018 an die Ratskanzlei ist Folgendes zu entnehmen: «Leider gelang uns keine gründliche Kontrolle, da A.___ nicht sehr erfreut war, uns zu sehen. Als wir die Lokalität betreten haben und er uns gesehen hat, bat er uns mehr oder weniger höflich, sofort seine Räumlichkeiten zu verlassen. Im Innern war ein bar-ähnliches Ambiente eingerichtet. A.___ redete von fünf Kollegen, die mit ihm im Garten den Abend geniessen würden. Er habe eine Pergola eingerichtet und die Möglichkeit, seine Vereinskameraden auch draussen zu empfangen; alles sei absolut privat. Speisekarten sowie Getränke oder Essen konnten wir keine sehen. Ebenfalls wissen wir nicht, ob geraucht wurde, da wir kaum eine Minute in der Lokalität waren.»
I. Laut Facebook hatte die geschlossene Gruppe «MC B.___» am 23. Mai 2018 773 Mitglieder.
J. a. Die Ratskanzlei als zuständige Abteilung im Bereich Gastwirtschaftswesen erachtete eine Unterstellung des «C.___» unter das GWG als gerechtfertigt. Die Ratskanzlei gewährte A.___ deshalb mit Schreiben vom 24. Mai 2018 das rechtliche Gehör und stellte ihm den Entwurf einer Feststellungsverfügung (Notwendigkeit eines Gastwirtschaftspatentes) zur Stellungnahme zu (vgl. dazu hiernach Bst. K des Sachverhaltes).
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b. Mit Schreiben vom 3. Juni 2018 nahm A.___ wie folgt Stellung: «Die im Verfügungsentwurf […] festgehaltenen Sachverhalte in Bezug auf die Bautätigkeit ohne Baubewilligung gegen meine Person sind unrichtig und für mich unverständlich. In meinem Brief vom 2. Mai 2018 habe ich Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ich nie im Sinn gehabt habe an der D.___strasse ein öffentliches Clublokal zu betreiben. Das Mietobjekt wird nur für private Zwecke genutzt. […]. Nun […] bitte ich Sie, für mich mit den zuständigen Personen […] einen Besprechungstermin […] zu vereinbaren.»
K. Am 8. Juni 2018 erliess der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Gemeinderat) die nachfolgende Feststellungsverfügung: «1. Es wird festgestellt und verfügt, dass die gastgewerbliche Tätigkeit, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, im «C.___» […] im Sinn des GWG bewilligungspflichtig ist. 2. A.___ wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 27 GWG mit Busse bestraft wird, wer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausübt. 3. Ohne Gastwirtschaftspatent […] dürfen im «C.___» […] keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden. 4. Gegen den Beschluss gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung wird einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Die sofortige Vollstreckbarkeit wird deshalb angeordnet. 5. A.___ wird im Sinn der Erwägungen ausdrücklich auf die Strafmassnahmen nach Art. 292 StGB aufmerksam gemacht. 6. Die Entscheidgebühr wird gemäss Art. 94 VRP i.V.m. Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) auf Fr. 300.– festgesetzt und A.___ in Rechnung gestellt.»
Der Gemeinderat führte aus, dass ein Rekurs aufschiebende Wirkung habe, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordne (Art. 51 VRP). Aufgrund der Verstösse gegen das GWG, indem ohne Gastwirtschaftspatent gastgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt würden, sei mit sofortiger Wirkung angezeigt, dass ohne Gastwirtschaftspatent im «C.___» keine gastgewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden dürften. Einem allfälligen Rekurs werde diesbezüglich deshalb die aufschiebende Wirkung entzogen.
L. Mit Eingabe vom 17. Juni 2018 erhob A.___ als Präsident des «MC B.___» beim Volkswirtschaftsdepartement Rekurs. Er beantragte, dass die Vorinstanz die Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 zurückziehe und damit – zumindest sinngemäss – die Aufhebung der entsprechenden Feststellungsverfügung.
M. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz auf, bis 2. Juli 2018 den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen und zur allfälligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen sowie sämtliche gastwirtschafts- und baurechtlichen Vorakten einzureichen.
Seite 5/9 N. An der Sitzung vom 26. Juni 2018 erliess die Bau- und Infrastrukturkommission folgenden Beschluss: «1. Die Baubewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses an der D.___strasse in Z.___ wird erteilt und damit der Baustopp aufgehoben. 2. Die zurückgezogenen Einsprachen werden von der Geschäftsliste […] abgeschrieben. 3. Die denkmalpflegerischen Empfehlungen von Tom Munz werden als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen. 4. Der Grundeigentümer wird aufgefordert, den Container und die Zeltbaute bis 31. Oktober 2018 zu entfernen. Anderenfalls erfolgt eine gebührenpflichtige Anordnung für die Entfernung des Containers und des Zeltes. 5. Der Grundeigentümer wird wegen Verstosses gegen Art. 162 Bst. a des Planungsund Baugesetzes (sGS 731.1) bei der Staatsanwaltschaft verzeigt.»
O. Laut einer Aktennotiz der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018 musste die Kantonspolizei wegen der Meldung von Ruhestörungen am Freitag, 18. Mai 2018 (23.00 Uhr), am Mittwoch, 23. Mai 2018 (22.20 Uhr), am Mittwoch, 20. Juni 2018 (22.05 Uhr), und am Freitag, 22. Juni 2018 (22.35 Uhr) zum «C.___» ausrücken. In der Aktennotiz wird weiter festgehalten, dass beim jeweiligen Eintreffen rund um die Liegenschaft diverse Motorräder festgestellt worden seien. Der Geräuschpegel sei jeweils im akzeptierbaren Rahmen gewesen. Die Nachbarn hätten gesagt, dass sich die Mitglieder oft im Garten hinter der Liegenschaft aufhalten und bis spät in die Nacht Musik hören und miteinander diskutieren würden. Beim Verlassen des «C.___» sei der Lärm der Motorräder kaum auszuhalten. Die Kantonspolizei habe jeweils zur Ruhe ermahnt und aufgefordert, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen.
P. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen und Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Juni 2018 sei anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde was folgt ausgeführt: - Laut Ziff. 3 des Dispositivs dürften ohne Gastwirtschaftspatent im «C.___» keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden. Gegen diesen Beschluss sei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden. - Verschiedene Informationen aus dem Internet zeigten, dass A.___ Werbung für den «C.___» mache. So weise er darauf hin, dass der «C.___» jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag ab 16.30 Uhr offen sei. Mehrere hundert Personen, u.a. auch «Freunde» und «Sympathisanten» des «MC B.___», würden über die sozialen Medien die jeweiligen Einladungen bzw. Aufrufe erhalten. Der «C.___» sei somit für viele Personen zugänglich und ein öffentliches Lokal. - Ziff. 3 des Dispositivs sei im Grundsatz nur eine Wiederholung von Art. 1 Abs. 2 GWG. Es könne nicht sein, dass Personen, die Gesuche für Gastwirtschaftspatente einreichten, mit der Bewirtung abwarten müssten, bis sie über ein gültiges Patent verfügten, und andere bereits wirten würden, obwohl noch kein gültiges Patent vorhanden sei. Die Rechtsgrundlage für Massnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sei die materielle Gesetzesbestimmung, deren Wirksamkeit einstweilen gesichert werden solle (vorliegend Art. 1 Abs. 2
Seite 6/9 GWG). Aus diesem Grund sei die sofortige Vollstreckbarkeit, dass keine gastgewerblichen Tätigkeiten im Sinn des GWG ausgeübt werden dürften, sinnvoll und notwendig. - Aus der Bevölkerung seien diverse Reklamationen eingegangen. Zum einen werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Feststellungsverfügung verwiesen. Zum anderen folge aus der Aktennotiz der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018, an welchen Daten die Kantonspolizei wegen der Meldung von Ruhestörungen habe ausrücken müssen. Nicht selten würden Rechtsmittel, die von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung nach sich ziehen würden, wegen der damit verbundenen Verzögerungsmöglichkeit ergriffen. Eine Herausforderung bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung bestehe deshalb darin, die Gefahr des Missbrauchs einzudämmen. Vorliegend mache der Entzug der aufschiebenden Wirkung Sinn; dadurch könnten Ruhestörungen – zumindest bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache – eingedämmt werden. - Das Baugesuch vom 28. März 2018 deklariere das Bauvorhaben als «Umbau Einfamilienhaus». Die zurückgezogenen Einsprachen gegen das Baugesuch seien mit der Nutzung des Hobbyraums im Untergeschoss als Clublokal begründet worden. Ein Clublokal sei aber nicht Gegenstand des in Frage stehenden Baugesuchs. Die Nutzung des Hobbyraums als Clublokal habe Auswirkungen auf die Nachbarschaft, die in einem allfälligen Bewilligungsverfahren zu klären seien. In der Baubewilligung vom 26. Juni 2018 werde festgehalten, dass sich die Bewilligung nur auf die deklarierte Nutzung (Einfamilienhaus) beziehe. Eine Nutzung als Clublokal sei bewilligungspflichtig und bedürfe eines Baugesuchs. Die Nachbarschaft müsse sich darauf verlassen können, dass die Deklaration im Baugesuch korrekt sei und ein Clublokal nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen sei.
Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Da es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art. 51 VRP nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 44 i.V.m. Art. 18 VRP handelt, beträgt die Rekursfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 VRP 14 Tage. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
2. Im vorliegenden Zwischenentscheid ist nur über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Der Rekurrent stellte zwar keinen expliziten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, doch kann die Rekursinstanz gemäss Art. 51 Abs. 2 VRP von Amtes wegen eine gegenteilige Verfügung treffen.
2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP, in der seit 1. März 2007 geltenden Fassung gemäss V. Nachtrag zum VRP (ABl 2007, 586), hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Während nach dem alten Gesetzeswortlaut von Art. 51 Abs. 1 VRP und der Praxis hierzu der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen voraussetzte, genügt seit 1. März 2007 jedes öffentliche oder private Interesse,
Seite 7/9 das – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofortigen Vollzug einer Verfügung oder die sofortige Geltung einer Bewilligung erfordert. Mit der Neufassung von Art. 51 Abs. 1 VRP wurde bezweckt, die Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung etwas flexibler zu gestalten (vgl. Botschaft der Regierung zum V. Nachtrag zum VRP in: ABl 2006, 836).
2.2. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist auf die Akten abzustellen, die im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vorliegen (Kölz / Bosshard / Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, N. 18 zu § 25).
2.3. Die Vorinstanz erliess eine Feststellungsverfügung (vgl. dazu hiervor Bst. K des Sachverhaltes). Laut Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dürfen im «C.___» ohne Gastwirtschaftspatent keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden. In Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entzog die Vorinstanz einem allfälligen Rekurs gegen Ziff. 3 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung und ordnete die sofortige Vollstreckbarkeit an.
2.4. Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden (Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N. 338). Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Feststellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
2.5. Unzutreffend ist insbesondere die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.
Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden. Aus den Akten ist nämlich nicht ersichtlich, wer sich zum Zeitpunkt der bisherigen, behaupteten Ruhestörungen im «C.___» befunden hatte. Insbesondere ist offen, ob sich an diesen Daten jeweils nur Mitglieder des «MC B.___» im «C.___» befanden oder ob auch Nicht-Mitglieder anwesend waren. Durch die angefochtene Verfügung kann jedenfalls der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb.
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2.6. Ist die Vorinstanz der Ansicht, dass der Rekurrent im «C.___» eine gewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Vorinstanz hat den Rekurrenten wegen Verletzung von Art. 27 GWG anzuzeigen.
Ob bzw. inwieweit aufgrund des von der Bau- und Infrastrukturkommission an der Sitzung vom 26. Juni 2018 erlassenen Beschlusses (vgl. dazu hiervor Bst. N des Sachverhaltes) in einem weiteren baurechtlichen Verfahren über den «C.___» zu befinden ist, hat die hierfür zuständige kommunale Baubehörde zu entscheiden.
3. 3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 ist die Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid auf Fr. 750.– festzusetzen. Weil die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen ist, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
3.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO).
3.2.1. Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.
3.2.2. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 29. Juni 2018 eine ausseramtliche Entschädigung. Als Vorinstanz hat die politische Gemeinde aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, Rz. 825 ff.), unabhängig davon, dass ihr im vorliegenden Fall auch aufgrund des Ausgangs des Verfahren keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen wäre.
Entscheid
Seite 9/9 1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___, Präsident des Motorradclubs B.___, betreffend Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2018 wird wiederhergestellt.
2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird auf Fr. 750.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.
3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
Der Vorsteher
Bruno Damann Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 30 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 60 VRP).
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