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St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 01.09.2016 VD/G-16.22

1 settembre 2016·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement·PDF·3,121 parole·~16 min·3

Riassunto

Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/G-16.22 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 01.09.2016 Zwischenentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Ver-letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht. vgl. PDF vgl. auch den Rekursentscheid in der Sache, unter gleicher Fallnummer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/G-16.22

Zwischenentscheid vom 1. September 2016 Rekurrent

A.___

gegen Vorinstanz Politische Gemeinde Z.___ Betreff Verfügung vom 8. August 2016 betreffend Entzug des Patentes zur Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit für den «B.___» – türkischer Kulturverein, Z.___, per 1. September 2016

Seite 2/9 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 24. November 2015 erneuerte der Gemeinderat Z.___ (Gemeinderat) A.___ gestützt auf Art. 7 ff. des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG) das Patent für den «B.___» für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016. Der «B.___» dient dem türkischen Kulturverein seit mehr als zehn Jahren als Vereinslokal, ist aber auch allgemein zugänglich. A.___ ist gemäss eigenen Angaben seit fünf Jahren Patentinhaber des «B.___» und Präsident des türkischen Kulturvereins.

B. a. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, der Gemeindeverwaltung sei mit Polizeirapport vom 5. Februar 2016 mitgeteilt worden, dass bei einer von der Kantonspolizei am 28. Januar 2016 im «B.___» durchgeführten Gastwirtschafts- und Personenkontrolle eine Verletzung des Zollgesetzes (SR 631.0; abgekürzt ZG) festgestellt worden sei. Der Patentinhaber sei gemäss GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des ZG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen werde hiermit eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Androhung einer Anzeige an das Untersuchungsamt Y.___ sowie der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfalle. Der Gemeinderat gab dem Patentinhaber gleichzeitig Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äussern.

b. Am 1. März 2016 führte der Patentinhaber gegenüber dem Gemeinderat aus, bei der vorerwähnten Kontrolle sei festgestellt worden, dass diverse Verbrauchsmaterialien des «B.___» in Österreich eingekauft worden seien. Er sei der Meinung gewesen, dass Verbrauchsmaterialien wie Putzmittel, Servietten, Verpackungen und Fritieröle nicht mehrwertsteuerpflichtig seien, wenn der Warenwert die Einfuhrgrenze von € 300.– nicht übersteige. Der Zöllner habe ihn jedoch auf die geltenden Bestimmungen aufmerksam gemacht, weshalb alles nachversteuert und die Angelegenheit bereinigt worden sei. Ansonsten sei im «B.___» alles rechtmässig deklariert gewesen. Er führe den «B.___» bzw. den türkischen Kulturverein seit fünf Jahren und sei nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er werde alles tun, damit der «B.___» künftig gesetzmässig geführt werde.

C. a. Mit Strafbescheid vom 18. März 2016 büsste die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) den Patentinhaber wegen Verletzung des Alkoholgesetzes (SR 680; abgekürzt AlkG) mit Fr. 50.– (zzgl. nachzubezahlende Monopolgebühren von Fr. 15.35 sowie Schreibgebühren von Fr. 10.–), weil er in der Zeit vom Jahr 2011 bis 18. März 2016 im «B.___» folgende Mengen unversteuerte

Seite 3/9 ausländische gebrannte Wasser in Verkehr gebracht habe: ein Ouzo (40 Volumenprozent / 0.2 Liter), ein Mehta-Likör (25 Volumenprozent / 0.7 Liter) und ein weiterer Schnaps (40 Volumenprozent / 0.7 Liter).

b. Mit Schreiben vom 22. März 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, der Gemeindeverwaltung sei mit Polizeirapport vom 19. März 2016 mitgeteilt worden, dass bei einer am 18. März 2016 im «B.___» durchgeführten Gastwirtschafts- und Personenkontrolle eine Verletzung des AlkG festgestellt worden sei. Der Patentinhaber sei gemäss GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung des AlkG) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen werde hiermit eine zweite schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Androhung einer Anzeige an das Untersuchungsamt Y.___ sowie der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfalle. Der Gemeinderat gab dem Patentinhaber erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.

c. Am 31. März 2016 führte der Patentinhaber gegenüber dem Gemeinderat aus, bei der Kontrolle vom 18. März 2016 seien im «B.___» in einer Schublade, d.h. im privaten Bereich, drei Flaschen Schnaps bzw. Likör gefunden worden. Dabei habe es sich um Mitbringsel bzw. Geschenke von Vereinsmitgliedern und anderen Vereinen gehandelt, weshalb die Flaschen auch separat aufbewahrt worden seien. Der «B.___» führe die entsprechenden alkoholischen Getränke nicht im Sortiment und die Flaschen seien nicht aufgemacht worden. Ansonsten sei alles ordnungsgemäss gewesen, da alle alkoholischen Getränke in der Schweiz gekauft worden seien. Er sei deshalb mit der Verwarnung nicht einverstanden und der Meinung, dass er seine Pflichten als Patentinhaber eingehalten habe.

D. a. Mit Brief vom 31. März 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, der Gemeindeverwaltung sei mit Polizeirapport vom 31. März 2016 mitgeteilt worden, dass bei einer von der Kantonspolizei am 28. März 2016 (03.35 Uhr) im «B.___» durchgeführten Gastwirtschafts- und Personenkontrolle festgestellt worden sei, dass die um 01.00 Uhr beginnende Schliessungszeit nicht eingehalten worden sei. [Hinweis: Die Angelegenheit wurde mit einer Ordnungsbusse erledigt, weil die Schliessungszeiten bisher immer eingehalten wurden.] Der Patentinhaber sei gemäss GWG für die ordnungsgemässe Betriebsführung (samt Einhaltung der Schliessungszeiten) verantwortlich. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen werde hiermit eine letzte schriftliche Verwarnung ausgesprochen, verbunden mit der Androhung einer Anzeige an das Untersuchungsamt Y.___ sowie der Prüfung des Widerrufs des Patentes im Wiederholungsfalle. Der Gemeinderat gab dem Patentinhaber erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.

Seite 4/9 b. Mit Schreiben vom 11. April 2016 hielt der Patentinhaber gegenüber dem Gemeinderat fest, dass sich bei der Kontrolle vom 28. März 2016 noch ein paar Vereinsmitglieder im «B.___» befunden und geredet hätten, es seien aber keine Getränke mehr auf dem Tisch gestanden. Seit Beginn der Schliessungszeit seien keine Getränke mehr ausgeschenkt und die Abrechnung sei bereits gemacht worden, wobei die Kantonspolizei sogar die Kassenzettel kontrolliert habe. Es sei somit alles in Ordnung gewesen und nicht mehr gewirtet worden; es sei auch keine Anzeige wegen Lärmbelästigung oder sonst etwas vorgelegen. Die anwesenden Vereinsmitglieder hätten lediglich diskutiert. Er wolle daher wissen, warum er eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– erhalten habe und darüber hinaus nun noch eine Verwarnung. Der türkische Kulturverein sei ein langjähriger Verein und habe nie irgendwelche Probleme verursacht. Die eingehenden Verwarnungen seien langsam diskriminierend und einengend.

E. a. Am 12. Juli 2016 teilte die Kantonspolizei dem Gemeinderat mit, dass am 9. Juli 2016 um 03.30 Uhr im «B.___» eine Gastwirtschafts- und Personenkontrolle durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die GWG-Schliessungszeiten verletzt worden seien und der Patentinhaber nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Die Angelegenheit sei mittels einer Ordnungsbusse erledigt worden.

b. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 hielt der Gemeinderat gegenüber dem Patentinhaber fest, dass im «B.___» am 9. Juli 2016 die Schliessungszeit erneut nicht eingehalten worden und er als Patentinhaber nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Wegen wiederholten Nichteinhaltens der gesetzlichen Bestimmungen werde daher die Schliessung des «B.___» wie folgt in Erwägung gezogen: 1. Der «B.___» […] ist sofort und in der Folge dauernd geschlossen zu halten. 2. Der «B.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat. 3. Für den Fall, dass Sie sich nicht an diese Verfügung halten sollten, behalten wir uns eine Strafklage nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) vor. […]. 4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung des «B.___» […] zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen.

Der Gemeinderat setzte dem Patentinhaber Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 25. Juli 2016.

c. Am 2. August 2016 (Eingang beim Gemeinderat am 8. August 2016) nahm der Patentinhaber Stellung. Er führte aus, die Stellungnahme erfolge wegen eines privaten Wasserschadens leider verspätet. Bei der Kontrolle vom 9. Juli 2016 seien die GWG-Schliessungszeiten nicht eingehalten worden, wofür er sich entschuldige. Damit dies künftig nicht mehr vorkomme, sei ein Gesuch

Seite 5/9 für längere Öffnungszeiten eingereicht worden; zudem habe er alle Vereinsmitglieder und seinen Stellvertreter informiert. Viele Vereinsmitglieder seien Rentner und blieben gerne länger. In den letzten sechs Monaten sei er dreimal wegen Bagatelldelikten verwarnt worden, die eine Schliessung des «B.___» nicht rechtfertigten. Er habe keine schweren Delikte – wie Verletzungen der Betäubungsmittelgesetzgebung – begangen und keine Anzeigen erhalten. Der türkische Kulturverein habe während mehr als zehn Jahren nie Probleme verursacht.

F. Mit Verfügung vom 8. August 2016 (Versand am 15. August 2016) stellte der Gemeinderat Folgendes fest: 1. Der «B.___» […] ist per 1. September 2016 und in der Folge dauernd geschlossen zu halten. 2. Der «B.___» darf erst wieder geöffnet werden, wenn der Gemeinderat einem Patentbewerber, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das entsprechende Gastwirtschaftspatent erteilt hat. 3. Für den Fall, dass sich der Patentinhaber […]nicht an diese Verfügung halten sollte, behält sich der Gemeinderat eine Strafklage nach Art. 292 StGB vor. […]. 4. Die Polizeistation Z.___ wird beauftragt, die Schliessung des «B.___» […] zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen. 5. Die Entscheidgebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.–. 6. […] Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) die aufschiebende Wirkung entzogen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Patentinhaber des «B.___» mit Verwarnungen vom 22. Februar 2016, 22. März 2016 und 31. März 2016 wiederholt auf seine Pflichten hingewiesen worden sei. Nach Art. 7 Bst. c GWG werde das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete. Solche Gewähr biete nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe. Nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG könne das Patent entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Seit 22. Februar 2016 habe der Patentinhaber wiederholt Gesetze (ZG, AlkG und GWG) verletzt. Der Patentinhaber biete daher keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr, weshalb das Patent zu entziehen sei.

G. Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob A.___ als Patentinhaber des «B.___» beim Volkswirtschaftsdepartement Rekurs gegen die vorerwähnte Verfügung und stellte folgenden Antrag: «Fortführung des Vereinslokals und Aufhebung der Schliessung per 1. September 2016».

Zur Begründung führte der Rekurrent was folgt aus:

Seite 6/9 - Die Vorinstanz habe wegen wiederholten Nichteinhaltens gesetzlicher Bestimmungen verfügt, den «B.___» per 1. September 2016 zu schliessen. Der türkische Kulturverein samt Vereinslokal bestehe seit mehr als zehn Jahren. Da der Verein keine Mitgliederbeiträge erhebe, finanziere er die Vereinskosten durch den «B.___», der nicht nur für Vereinsmitglieder, sondern auch allgemein zugänglich sei. Der Verein habe derzeit zwischen 60 und 70 Mitglieder. Im «B.___» arbeiteten zwei Teilzeitangestellte, wobei eine Person gehbehindert sei. Ohne die Einnahmen aus dem «B.___» könnten die Auslagen von etwa Fr. 6‘000.– je Monat nicht gedeckt werden, d.h. die beiden Teilzeitangestellten müssten entlassen und der Verein aufgelöst werden. Der Rekurrent führte weiter aus, dass er seit fünf Jahren als Vereinspräsident und Patentinhaber tätig sei und sich intensiv für das kulturelle Zusammenleben, die Förderung der Integration und für Jugendliche auf der Strasse einsetze; entsprechend gebe es im Lokal eine Spielecke mit Tischfussball und Darts. Ferner werde der Fussballclub Z.___ unterstützt sowie alle Schülerinnen und Schüler erhielten im Lokal einen Kebab für Fr. 5.–. Er sei seit über 30 Jahren als Dolmetscher für den Kanton St.Gallen tätig. Im Verein würden günstig Steuererklärungen ausgefüllt und – sofern möglich – ohne Entgelt jegliche Korrespondenz für Immigranten erledigt. Im türkischen Kulturverein herrsche ein „Multikulti“ aus verschiedenen Ländern und Religionen, was eine grosse Bereicherung sei. - Er habe als Patentinhaber wegen Verletzung des ZG (Putzmittel und Verbrauchsmaterial) und des AlkG (Vereinsmitglieder und andere Vereine hätten aus den Ferien Schnaps und Likör als Mitbringsel mitgebracht) sowie wegen Nichteinhaltens der GWG-Schliessungszeiten erhalten. Er habe somit als Patentinhaber nicht schwerwiegend Vorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt. Damit künftig keine Probleme mit den Schliessungszeiten mehr entstünden, sei der Vorinstanz ein Gesuch um verkürzte Schliessungszeiten eingereicht worden. Zudem seien die Teilzeitangestellten und alle Vereinsmitglieder auf die Probleme hingewiesen worden und würden künftig für eine einwandfreie Betriebsführung sorgen. In der Vergangenheit hätten keinerlei Verstösse gegen die massgebenden Gesetze stattgefunden; nun werde wegen drei kleinen, in den letzten sechs Monaten begangen Bagatelldelikten die Schliessung des «B.___» angeordnet.

H. Am 25. August 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz auf, bis 31. August 2016 zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen und die Vorakten einzureichen.

I. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Da es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art. 51 VRP nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 44

Seite 7/9 i.V.m. Art. 18 VRP handelt, beträgt die Rekursfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 VRP 14 Tage. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. Im vorliegenden Zwischenentscheid ist nur über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Der Rekurrent stellte zwar keinen expliziten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, doch kann die Rekursinstanz gemäss Art. 51 Abs. 2 VRP von Amtes wegen eine gegenteilige Verfügung treffen.

2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP, in der seit 1. März 2007 geltenden Fassung gemäss V. Nachtrag zum VRP (ABl 2007, 586), hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Während nach dem alten Gesetzeswortlaut von Art. 51 Abs. 1 VRP und der Praxis hierzu der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen voraussetzte, genügt seit 1. März 2007 jedes öffentliche oder private Interesse, das – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofortigen Vollzug einer Verfügung oder die sofortige Geltung einer Bewilligung erfordert. Mit der Neufassung von Art. 51 Abs. 1 VRP wurde bezweckt, die Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung etwas flexibler zu gestalten (vgl. Botschaft der Regierung zum V. Nachtrag zum VRP in: ABl 2006, 836).

2.2. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist auf die Akten abzustellen, die im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vorliegen (Kölz / Bosshard / Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, N. 18 zu § 25).

2.3. Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund zu erkennen, der eine sofortige Schliessung des «B.___» erfordert. Bei den Verstössen gegen das ZG und das AlkG gibt es keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Zudem handelt es sich bei diesen Verstössen eher um «Bagatellen», die zum vorneherein keinen sofortigen Entzug des GWG-Patentes rechtfertigen. Auch die zweimalige Verletzung der Schliessungszeiten rechtfertigt keine sofortige Schliessung des «B.___», da offenbar – zumindest aufgrund der vorhandenen Akten – die Schliessungszeiten in den vergangenen zehn Jahren eingehalten wurden und auch keine Störung der Nachbarschaft (beispielsweise durch Lärm) aktenkundig ist. Zudem hat die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und sich auch innert der angesetzten Frist nicht dazu geäussert, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung schon aus formellen Gründen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der damit verbundenen Begründungspflicht aufzuheben ist. Im Übrigen zeigt auch das Verhalten der Vorinstanz, welche die Vorakten erst auf telefonische Nachfrage einreichte, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Schliessung des «B.___» besteht.

Seite 8/9 2.4. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass ein für die Dauer des Rekursverfahrens andauernder Weiterbetrieb des «B.___» unter der Verantwortung des Rekurrenten öffentliche Interessen erheblich gefährden würde. Entsprechend ist die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.

3. 3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid auf Fr. 750.– festzusetzen. Da der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

3.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.

Entscheid 1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___ betreffend das Patent für den «B.___» des türkischen Kulturvereins wird wiederhergestellt.

2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird auf Fr. 750.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.

3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Der Vorsteher

Seite 9/9 Bruno Damann Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.

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