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St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.04.2016 VD/AWA-16.06

18 aprile 2016·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement·PDF·1,240 parole·~6 min·1

Riassunto

Die Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde der Rekurrentin die Nichteintretensfolge in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/AWA-16.06 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 18.04.2016 Rekursentscheid VD; Ausländerrecht Die Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde der Rekurrentin die Nichteintretensfolge in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/AWA-16.06

Entscheid vom 18. April 2016 Rekurrentin

A.___GmbH, Z.___ in Österreich, vertreten durch B.___

gegen Vorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit Betreff Verfügung vom 11. Dezember 2016 betreffend Verwaltungsbusse im Sinn von Art. 9 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20)

Seite 2/5 Sachverhalt A. Die eidgenössische Entsendegesetzgebung – Bundesgesetz und Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20 / 823.201; abgekürzt EntsG / EntsV) – regelt die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmende, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet. Entsandte Arbeitnehmende können sich 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten, dauert der Aufenthalt länger, ist eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung nötig. Damit die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen und der "90 Arbeitstage je Kalenderjahr"-Regelung kontrolliert werden kann, sehen Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV eine Meldepflicht vor. Danach muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; bei Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. Die Arbeit darf im Grundsatz frühestens 8 Tage nach Meldung des Einsatzes aufgenommen werden.

B. Am 27. August 2015 wurden C.___ und D.___ am Grenzwachtposten Rheintal Nord, St.Margrethen, angehalten und befragt. Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei C.___ und D.___ um Arbeitnehmende der A.___GmbH, Z.___ in Österreich, handelte, welche an der E.___strasse in der Politischen Gemeinde Y.___ (SG) zwecks Fenstermontage tätig waren. Laut Aussage der beiden Arbeitnehmenden sollte der in Frage stehende Einsatz vom 27. August bis Mitte September 2015 dauern. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lag für diesen Einsatz keine Meldung vor.

C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 (Versand: 14. Dezember 2015) sprach das Amt für Wirtschaft und Arbeit (im Folgenden AWA) gegenüber der A.___GmbH wegen Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG betreffend den Einsatz der Arbeitnehmenden C.___ und D.___ in der Politischen Gemeinde Y.___ (SG) eine Busse im Sinn von Art. 9 Abs. 2 EntsG in Höhe von Fr. 500.-- aus, zuzüglich einer Gebühr für die entsprechende Verfügung von Fr. 200.--.

D. Mit Fax-Eingabe vom 4. Februar 2016 (Datum der Eingabe: 27. Januar 2016) erhob die A.___GmbH, vertreten durch B.___, gegen die vorerwähnte Verfügung vom 11. Dezember 2015 Rekurs beim AWA. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei angenommen worden, dass entsprechend der europäischen Rechtsprechung eine gesonderte Anmeldung der geschäftsführenden Gesellschafter nicht erforderlich sei. Aus diesem Grund seien lediglich sämtliche Dienstnehmer ordnungsgemäss gemeldet worden. Sollte es dadurch zu einer Verfehlung gekommen sein, werde höflichst um Nachsicht ersucht und

Seite 3/5 es werde beantragt, die Strafe zu stornieren und in eine Abmahnung umzuwandeln.

Am 15. Februar 2016 stellte das AWA die Fax-Eingabe zuständigkeitshalber dem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Bearbeitung als Rekurs zu.

E. a. Mit Einschreiben vom 18. Februar 2016 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Rekurrentin in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) auf, spätestens innert 14 Tagen ab erfolgter Zustellung des in Frage stehenden Einschreibens (Zustellung erfolgte am 4. März 2016) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu überweisen. Am 15. März 2016 leistete die Rekurrentin einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 983.60.

b. Mit vorerwähntem Einschreiben forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Rekurrentin gestützt auf Art. 10, Art. 48 und Art. 50 VRP zudem auf, innert der gleichen Frist, d.h. spätestens innert 14 Tagen ab erfolgter Zustellung des in Frage stehenden Einschreibens (Zustellung erfolgte am 4. März 2016), folgende Dokumente nachzureichen: - eine schriftliche, von der Rekurrentin ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zur Vertretung bevollmächtigt; - ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original (kein Fax).

Das Volkswirtschaftsdepartement wies die Rekurrentin darauf hin, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten (Art. 48 Abs. 3 VRP) bzw. aufgrund der Akten entschieden (Art. 50 Abs. 3 VRP) werde.

Die Rekurrentin reichte die einverlangten Dokumente nicht innert der angesetzten Frist beim Volkswirtschaftsdepartement ein.

Erwägungen 1. Nach Art. 48 Abs. 1 VRP muss ein Rekurs einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Zudem ist der Rekurs zu unterzeichnen.

Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, fordert die Rekursinstanz die Rekurrentin unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).

Seite 4/5 2. Die Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde die Nichteintretensfolge der Rekurrentin in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

3. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da auf den Rekurs nicht einzutreten ist und das Nichteintreten einer vollständigen Abweisung entspricht, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu auferlegen. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 983.60 zu verrechnen. Der Restbetrag ist der Rekurrentin zurückzuerstatten, wobei dem Volkswirtschaftsdepartement die erforderlichen Kontoangaben mitzuteilen sind und die Überweisungskosten zulasten der Rekurrentin gehen.

Entscheid 1. Auf den Rekurs der A.___GmbH, Z.___ in Österreich, wird nicht eingetreten.

2. Der A.___GmbH wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 983.60 verrechnet. Der Restbetrag wird der A.___GmbH zurückerstattet.

Der Vorsteher

Benedikt Würth Regierungsrat

Seite 5/5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Nichteintretensentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Rekursentscheid VD; Ausländerrecht Die Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde der Rekurrentin die Nichteintretensfolge in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

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