Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/AWA-14.24 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 07.09.2020 Entscheiddatum: 20.05.2015 Rekursentscheid VD; Schwarzarbeit, Kontrollgebühren Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. Entgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/AWA-14.24
Entscheid vom 20. Mai 2015 Rekurrent
A.___GmbH, vertreten durch RA B.___
gegen Vorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit Betreff Verfügung vom 10. November 2014 betreffend Kontrollgebühren im Bereich Bekämpfung der Schwarzarbeit
Seite 2/9 Sachverhalt A. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.41; abgekürzt BGSA) bezeichnen die Kantone in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan. Laut Art. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (sGS 517.11) ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das kantonale Kontrollorgan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das kantonale Kontrollorgan prüft nach Art. 6 BGSA die Einhaltung der Meldeund Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht. Werden in diesen Bereichen bei einer Kontrolle durch das kantonale Kontrollorgan Verstösse festgestellt, können nach Art. 16 Abs. 1 BGSA i.V.m. Art. 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.411; abgekürzt VOSA) den kontrollierten Personen Gebühren für die Kosten der Kontrolle auferlegt werden.
B. a. Am 26. Juni 2013 führte das AWA zusammen mit der Stadtpolizei St.Gallen im Mehrfamilienhaus "C.___strasse, St.Gallen" eine Baustellenkontrolle durch. Dabei wurden D.___ (Deutschland) sowie E.___ und F.___ (beide Polen) beim Ausführen von Maler-, Gipser- und Plattenverlegearbeiten angetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügten D.___, E.___ und F.___ über gültige L-Bewilligungen (120 Tage), wobei die in den Bewilligungen angegebenen Tätigkeiten – D.___ und F.___ als "Chauffeur" sowie E.___ als "Übersetzer" – nicht den ausgeführten Tätigkeiten entsprachen.
b. D.___ erklärte laut dem von ihm unterzeichneten Kontrollbericht vom 25. Juni 2013 (recte: 26. Juni 2013) gegenüber dem AWA, er arbeite für die A.___GmbH, für welche er seit Anfang Dezember 2012 bis heute tätig gewesen sei. Er arbeite zu etwa 90 Prozent als Chauffeur (Materialtransporte) und zu etwa 10 Prozent als "Allrounder". Er verdiene je nach Tätigkeit zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 4'500.-- je Monat; eine Unterkunft werde ihm "gratis" – er müsse dafür Fr. 200.-- je Monat bezahlen – zur Verfügung gestellt. Der Lohn werde Ende Monat bar ausbezahlt; es werde keine Quittung oder etwas Ähnliches abgegeben.
Laut Handelsregister ist G.___ Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.___GmbH.
c. E.___ arbeitete für die H.___AG, St.Gallen, für welche G.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift tätig ist. Arbeitgeberin von F.___ war die I.___AG in Liquidation (Löschung von Amtes wegen am 18. September 2013); G.___ war Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der I.___AG.
Seite 3/9 C. a. Mit E-Mail vom 5. Mai 2014 ersuchte das AWA die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA), die Abteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und die Abteilung Quellensteuer des kantonalen Steueramtes (Steueramt) um Meldung allfälliger Verstösse von D.___, E.___ und F.___ bzw. der entsprechenden Unternehmen gegen die jeweils massgebenden Vorschriften.
b. Mit E-Mail vom 6. Mai 2014 meldete das Steueramt dem AWA Verstösse gegen die Quellensteuer bzw. teilte mit, dass D.___, E.___ und F.___ den in Frage stehenden Unternehmen für die jeweilige Zeitdauer in Rechnung gestellt würden; in Bezug auf die I.___AG werde dies aber schwierig sein, da die I.___AG in Liquidation sei.
D. Mit Verfügung vom 10. November 2014 auferlegte das AWA der A.___GmbH, zuhanden von G.___, für die bei der Kontrolle vom 26. Juni 2014 festgestellten Verstösse gegen die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Quellensteuerrecht Kontrollgebühren von insgesamt Fr. 305.45 (zzgl. Verfügungsgebühr von Fr. 75.--).
E. Am 24. November 2014 erhob die A.___GmbH, vertreten durch G.___, gegen die Verfügung des AWA Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Es wurde ausgeführt, die Quellensteuern seien immer pünktlich abgerechnet und bezahlt worden. Weil das Steueramt aber die Quellensteuer für D.___ mit Verfügung vom 12. Mai 2014 falsch veranlagt habe, sei dagegen am 14. Mai 2014 Einsprache erhoben worden. Das Steueramt habe die Einsprache dahingehend gutgeheissen, dass die Quellensteuer neu berechnet und mit Verfügung vom 30. Mai 2014 neu veranlagt worden sei. Die entsprechenden Rechnung sei pünktlich bezahlt worden. Die A.___GmbH leistete einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.--.
F. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es wurde ausgeführt, das Steueramt habe am 6. Mai 2014 mitgeteilt, dass der A.___GmbH die Quellensteuer für D.___ nachträglich in Rechnung gestellt werde. Eine Nachfrage beim Steueramt am 23. Januar 2015 habe ergeben, dass die A.___GmbH gegen die erste Veranlagung betreffend Nachzahlung von Quellensteuern für D.___ Einsprache erhoben habe; in der Folge sei die Veranlagung durch das Steueramt korrigiert worden und die A.___GmbH habe die neue Rechnung bezahlt. Es stehe somit fest, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht nach Art. 6 BGSA vorliege und die Erhebung von Kontrollgebühren nach Art. 16 Abs. 1 BGSA gerechtfertigt sei.
Seite 4/9 G. Am 30. Januar 2015 teilte RA B.___ dem Volkswirtschaftsdepartement mit, dass er die H.___AG (recte: A.___GmbH) vertrete. Er ersuchte um Akteneinsicht und Fristansetzung zur Rekursergänzung. In der Folge stellte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rechtsvertreter die Vorakten zu und setzte demselben eine Frist zur Rekursergänzung.
H. Innert erstreckter Frist beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Rekursergänzung vom 4. März 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: − Die angefochtene Verfügung stütze sich auf eine angebliche Verletzung der Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht. Die genaue Art dieser Verletzung lasse sich den Vorakten nicht entnehmen. Erst nachträglich, d.h. nach Einleitung des Rekursverfahrens, habe die Vorinstanz eine Aktennotiz betreffend ein am 23. Januar 2015 mit dem Steueramt geführtes Telefonat erstellt, die sich nun bei den Vorakten befinde. Von Vorakten könne bei einem Actorum, das erst nach Einleitung des Rekursverfahrens erstellt worden sei, nicht die Rede sein. Diese Aktennotiz sei denn auch nicht Grundlage der angefochtenen Verfügung gewesen. − Entgegen der Vorinstanz ergäben sich aus den vor Erlass der angefochtenen Verfügung stammenden Akten keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung der Quellensteuerpflicht. Hinreichende Angaben betreffend die angebliche Verletzung der entsprechenden Meldepflicht liessen sich auch der nachträglich angefertigten Aktennotiz vom 23. Januar 2015 nicht entnehmen. Ferner sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, ob die nun nachträglich behauptete Beanstandung Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei. In Letzterer werde als Grund für die Kostenauflage pauschal eine Verletzung der Quellensteuerpflicht angegeben, welche aber nicht genau bezeichnet werde. Wann genau erstmals Rechnung betreffend Nachzahlung von Quellensteuern gestellt worden sei, welches Datum die korrigierte Rechnung aufweise und welches genau die Beanstandungen gewesen seien, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Eine Verletzung der Meldepflicht werde seitens der Rekurrentin jedenfalls bestritten. Weiter frage sich, ob die Vorakten vollständig seien; jedenfalls seien die Beilagen gemäss E-Mail vom 5. Mai 2014 nicht angefügt. − Es werde bestritten, dass eine Verletzung der Quellensteuermeldepflicht vorgelegen habe, die eine Kostenauflage rechtfertigen würde. Arbeitgeber, die weniger als zehn quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigten, müssten die Quellensteuerabrechnungen quartalsweise – die Abrechnungsperioden würden jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember enden – einreichen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Steueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der massgeblichen Abrechnungsperiode das ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen. Da die Kontrolle am 26. Juni 2013 stattgefunden habe, sei vorliegend die massgebliche Abrechnungsperiode für den Arbeitnehmer D.___ am 30. Juni 2013 geendet und die Rekurrentin hätte dem Steueramt bis 15. Juli 2013 die Quartalsabrechnung für das zweite Quartal 2013 einreichen sollen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die Rekurrentin somit mit ihrer Abrechnungspflicht nicht in Verzug gewesen. Entgegen der ursprünglichen Annahme des Steueramtes (vgl. Verfügungen vom 12. Mai 2014) habe D.___ im Jahr 2012 nicht in der Schweiz, sondern in Österreich gearbeitet, und sei im Jahr 2013 nur im zweiten Quartal in der Schweiz für die Rekurrentin tätig gewesen und habe insgesamt Fr. 5'000.-- verdient, während D.___ die restliche Zeit in Österreich gearbeitet habe. Dieser Sachverhalt sei vom Steueramt auf Einsprache
Seite 5/9 hin anerkannt worden; die Abrechnungen für das Jahr 2012 sowie für das erste Quartal 2013 seien vollumfänglich aufgehoben worden, weshalb bis und mit erstes Quartal 2013 keine Quellensteuerpflicht bestanden habe (Quellensteuerpflicht bestand nur für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 2013). Die Rekurrentin habe zum Kontrollzeitpunkt somit keine Meldepflicht verletzt, weshalb es sich auch nicht rechtfertige, ihr die Kontrollgebühren zu auferlegen. Zudem würde sich eine Kostenauflage nur dann rechtfertigen, wenn überhaupt keine Meldung betreffend Quellensteuern erfolge, nicht aber, wenn nur die genaue Abgabehöhe strittig sei. Sinngemäss sei diesbezüglich auf Art. 12 BGSA zu verweisen; danach hätten die kantonalen Steuerbehörden den kantonalen Ausgleichskassen Meldung zu erstatten, wenn festgestellt werde, dass Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt nicht deklariert worden sei.
I. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2015 hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Rekurses fest und führte Folgendes aus: − Die Kontrolle, für welche der Rekurrentin Kontrollgebühren in Rechnung gestellt worden seien, habe nicht nur die Kontrolle vor Ort, sondern auch deren Vor- und Nachbearbeitung umfasst. Im Rahmen dieser Nachbearbeitung seien die Unterlagen am 5. Mai 2014 an das Steueramt weitergeleitet worden; der entsprechenden E-Mail seien im Anhang ein Datenblatt mit den Angaben zum kontrollierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein Bericht über die erfolgte Kontrolle an die Spezialbehörden sowie ein von D.___ unterzeichnetes Protokoll der Kontrolle vom 26. Juni 2013 (Kontrollbericht) angefügt worden. Diese Unterlagen würden nochmals eingereicht, obwohl diese bereits mit der Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 eingereicht worden seien. Aus dem von D.___ unterzeichneten Kontrollbericht vom 26. Juni 2013 gehe klar hervor, dass D.___ von Anfang Dezember 2012 bis zum Kontrollzeitpunkt immer für die Rekurrentin in der Schweiz gearbeitet habe. − Am 6. Mai 2014 habe das Steueramt mitgeteilt, der Rekurrentin werde die Quellensteuer für D.___ für die gemeldete Zeitdauer nachträglich in Rechnung gestellt. Damit stehe fest, dass die Rekurrentin am 6. Mai 2014 ihrer Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für die Abrechnungsperioden von Dezember 2012 bis Juni 2013 noch nicht nachgekommen gewesen sei und sich bezüglich ihrer Abrechnungspflicht in Verzug befunden habe. In der Folge habe das Steueramt am 12. Mai 2014 der Rekurrentin nachträglich die Quellensteuern für D.___ für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar bis 26. Juni 2013 in Rechnung gestellt. Weil die Rekurrentin dagegen Einsprache erhoben habe und – entgegen der protokollierten klaren Aussage von D.___ vom 26. Juni 2013 – geltend gemacht habe, D.___ habe im Jahr 2012 nicht in der Schweiz, sondern nur in Österreich, und im Jahr 2013 nur teilweise in der Schweiz (Gesamtverdienst von Fr. 5'000.--) gearbeitet, seien die Quellensteuerrechnungen am 30. Mai 2014 korrigiert und der Rekurrentin nur noch für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 2013 nachträglich die Quellensteuer für D.___ in Rechnung gestellt worden. Diese Korrektur durch das Steueramt, deren Richtigkeit aufgrund der protokollierten Aussage von D.___ vom 26. Juni 2013 bezweifelt werde, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Rekurrentin im Mai 2014 ihrer Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für das Jahr 2013 noch nicht nachgekommen sei. Die Nachfrage beim Steueramt am 23. Januar 2015 habe einzig bezweckt, die Vorbringen der Rekurrentin zu überprüfen. J. Mit Stellungnahme vom 10. April 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter der Rekurrentin zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz wie folgt:
Seite 6/9 − Die Kontrolle habe am 26. Juni 2013 stattgefunden. Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Rekurrentin zum Zeitpunkt dieser Kontrolle mit ihrer Abrechnungspflicht betreffend Quellensteuern für D.___ nicht in Verzug gewesen, insbesondere nicht für die Abrechnungsperioden vom Dezember 2012 bis Juni 2013. D.___ sei im Jahr 2012 gar nicht und im ersten Halbjahr 2013 nur in der Zeit vom 1. bis 26. Juni 2013 in der Schweiz für die Rekurrentin tätig gewesen. Nur für diese Zeitdauer seien auch Quellensteuern zu bezahlen gewesen. Die entsprechenden rechtskräftigen Entscheide des Steueramtes seien für das vorliegende Verfahren verbindlich. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die Rekurrentin somit mit der Quellensteuerabrechnungspflicht nicht in Verzug gewesen, da das fragliche Abrechnungsformular erst innert 15 Tagen nach Ablauf der massgeblichen Abrechnungsperiode, mithin am 15. Juli 2013, einzureichen gewesen wäre. − Die Vorinstanz mache nun geltend, dass sich der Begriff "Kontrolle" nicht nur auf die eigentliche Kontrolle vom 26. Juni 2013 beziehe, sondern auch auf die – offenbar unbegrenzte – Zeit danach, sei doch die Rekurrentin angeblich jedenfalls in der Folge ihrer Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für das Jahr 2013 nicht gehörig nachgekommen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Zunächst beziehe sich die vorinstanzliche Verfügung ausdrücklich und ausschliesslich auf die Kontrolle vom 26. Juni 2013. Zwar werde in dieser Verfügung auch auf eine Nachbearbeitung Bezug genommen, bei welcher sich im Mai 2014 herausgestellt habe, dass ein Verstoss gegen das Quellensteuerrecht vorliege, wobei der Verstoss in der Verfügung nicht genau umschrieben werde. Gemäss der angefochtenen Verfügung habe sich die Nachbearbeitung aber ausdrücklich auf die durchgeführte Kontrolle bezogen. Zudem ergebe sich aus dem Begriff "Nachbearbeitung", dass der Kontrollzeitraum eben gerade nicht über den 26. Juni 2013 hinausreiche, sondern es nur um die Nachbearbeitung der bereits durchgeführten Kontrolle gehe. Der gemäss der nunmehrigen Behauptung darüber hinausgehende Kontrollzeitraum werde in der Verfügung nicht erwähnt; es werde nur festgehalten, dass sich im Mai 2014 im Rahmen der Nachbearbeitung der Kontrolle eine Verletzung der Quellensteuermeldepflicht ergeben habe. Sollte die nunmehrige Behauptung der Vorinstanz zutreffen, wäre es dieser unbenommen, den Kontrollzeitraum beliebig auszudehnen, indem die Vorinstanz mit dem Erlass der Verfügung zuwarte und auch spätere angebliche Verfehlungen mitberücksichtige. Dies zeige gerade der vorliegende Fall, in welchem die Verfügung erst eineinhalb Jahre nach der Kontrolle erlassen worden sei. − Die vorstehenden Ausführungen würden auch durch die gesetzlichen Bestimmungen bestätigt. Nach Art. 16 Abs. 1 BGSA würden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA aufgedeckt worden seien. Dass diesbezüglich einzig die sachverhaltlichen Umstände bzw. Verfehlungen zum Zeitpunkt der eigentlichen Kontrolle massgebend seien, ergebe sich aus der Umschreibung der Kontrollen gemäss Art. 6 ff. BGSA. Dort seien die Kompetenzen der mit der Kontrolle betrauten Personen wie auch die Mitwirkungspflichten der kontrollierten Personen und Betriebe klar festgehalten, aber immer stets und einzig bezogen auf den Zeitpunkt der eigentlichen Kontrolle. Abgeschlossen werde die Kontrolle dann durch das gemäss Art. 9 BGSA zu verfassende Protokoll, in welchem die anlässlich der Kontrolle gemachten Feststellungen festzuhalten seien, wobei ausdrücklich immer ein "Bezug zum Kontrollgegenstand nach Art. 6 BGSA vorhanden" sein müsse. In welchem Zeitpunkt dann die rechtliche Nachbearbeitung, d.h. die rechtliche Abklärung des anlässlich der Kontrolle festgestellten Sachverhaltes erfolge, sei diesbezüglich offensichtlich unwesentlich. Irrelevant sei offensichtlich auch, ob im Rahmen der juristischen Nachbearbeitung spä-
Seite 7/9 tere Verstösse festgestellt würden. Vorliegend sei denn auch davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung von der Vorinstanz deshalb erlassen worden sei, weil sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung – unabhängig von der Dauer der Nachbearbeitung – davon ausgegangen sei, dass die ursprünglichen Quellensteuerabrechnungen verbindlich seien, und nicht aufgehoben würden.
Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
2. Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VOSA wird eine Gebühr kontrollierten Personen auferlegt, die Melde- oder Bewilligungspflichten nach Art. 6 BGSA verletzt haben.
a. Die Vorinstanz führte am 26. Juni 2013 im Mehrfamilienhaus "C.___strasse, St.Gallen" eine Baustellenkontrolle durch. Dabei wurde u.a. D.___ (Deutschland) beim Ausführen von Maler-, Gipser- und Plattenverlegearbeiten angetroffen; D.___ verfügte zum Zeitpunkt der Kontrolle über eine gültige L-Bewilligung (120 Tage), wobei die in der Bewilligung angegebene Tätigkeit als "Chauffeur" nicht der ausgeführten Tätigkeit entsprach. Aufgrund des von D.___ unterzeichneten vorinstanzlichen Kontrollberichtes vom 26. Juni 2013 und aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass D.___ für die Rekurrentin arbeitete.
b. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 stellte das Steueramt der Rekurrentin die Quellensteuer für D.___ für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar bis 26. Juni 2013 mittels Ermessensveranlagung nach Art. 177 des Steuergesetzes (sGS 811.1; abgekürzt StG) nachträglich in Rechnung. Auf Einsprache der Rekurrentin vom 14. Mai 2014 hin korrigierte das Steueramt die in Frage stehende Veranlagung dahingehend, dass es der Rekurrentin mit Verfügung vom 30. Mai 2014 die Quellensteuer für D.___ nur noch für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 2013 nachträglich in Rechnung stellte. Die entsprechende Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
c. Nach Art. 187 Abs. 1 StG reicht der Schuldner der steuerbaren Leistung der Steuerbehörde innert 15 Tagen nach Ablauf der von der Regierung festgelegten Abrechnungsperiode die Abrechnung über die abgezogenen Steuern ein und überweist die Steuern innert 60 Tagen nach Ablauf der Ab-
Seite 8/9 rechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode beträgt nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a der Steuerverordnung (sGS 811.11) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern.
d. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die für die Rekurrentin massgebende Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 dauerte – die Baustellenkontrolle fand am 26. Juni 2013 statt – und die Rekurrentin dem Steueramt die Quellensteuerabrechnung für D.___ bis 15. Juli 2013 hätte einreichen müssen. Aus dem Umstand, dass das Steueramt der Rekurrentin die Quellensteuer für D.___ nachträglich mit Verfügungen vom 12. bzw. 30. Mai 2014 mittels Ermessensveranlagung in Rechnung stellte, folgt, dass die Rekurrentin der ihr obliegenden Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für D.___ bis 15. Juli 2013 nicht nachkam. Entgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum eigentlichen Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss – die Rekurrentin kam der ihr obliegenden Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für D.___ bis 15. Juli 2013 nicht nach – in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher kausaler Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung gemäss Quellensteuerrecht umfasste.
e. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Rekurrentin gegen die Einhaltung der Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht verstossen hat und ihr deshalb zu Recht die Kontrollgebühren auferlegt wurden. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen.
3. 3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen, wobei der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- an die Entscheidgebühr anzurechnen ist. Die Rekurrentin hat somit noch den Betrag von Fr. 500.-- zu bezahlen.
3.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden der Rekurrentin keine ausseramtlichen Kosten entschädigt (Art. 98bis VRP).
Entscheid 1. Der Rekurs der A.___GmbH wird vollständig abgewiesen.
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2. Die amtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- werden der A.___GmbH auferlegt, wobei der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- an die Entscheidgebühr angerechnet wird. Die A.___GmbH bezahlt somit noch den Betrag von Fr. 500.--.
3. Der A.___GmbH werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:
Benedikt Würth Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
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2026-05-12T20:11:10+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen