Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/ANJV-16.01 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 04.09.2020 Entscheiddatum: 24.03.2016 Rekursentscheid VD; Jagdrecht, Pachtvergabe Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten. vgl. PDF Das Verwaltungsgericht hat dieBeschwerden gegen diesen Entscheid und gegen den gleichgelagerten Rekursentscheid VD/ANJF-15.22 am 22. Februar 2020 abgewiesen, vgl. Urteile B 2016/83 und B2016/71 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/ANJF-16.01
Entscheid vom 24. März 2016 Rekurrenten
A.___, und weitere Bewerber (im Folgenden Bewerbergruppe B), vertreten durch RA B.___
gegen
Vorinstanz Amt für Natur, Jagd und Fischerei (im Folgenden ANJF) Rekursgegner C.___, und weitere Bewerber (im Folgenden Bewerbergruppe A) Betreff Verfügung vom 17. Dezember 2015 betreffend Vergabe des Jagdreviers Nr. 001 D.___ für die Pachtdauer 2016 bis 2024
Seite 2/15 Sachverhalt A. Das ANJF schrieb im Amtsblatt vom 31. August 2015 (ABl 2015, 2175 ff.) die Jagdreviere für die Pachtdauer 2016 bis 2024 zur Bewerbung aus. Das Revier Nr. 001 D.___ wurde wie folgt ausgeschrieben: Nr. Revier Gemeinde Fläche in ha Pachtzins in Fr. Mindestpächterzahl Benennung Mitglied RHG 001 D.___ Z.___ … … … … …
B. Innert der angesetzten Frist reichten die nachfolgend aufgeführten Bewerbergruppen dem ANJF jeweils vollständige Bewerbungen für das Revier Nr. 001 D.___ ein: Bewerbergruppe A (Eingabe vom 17. September 2015): [nachfolgend Tabelle mit Personenangaben] Name Vorname Geb. Strasse PLZ Ort Benennung
Bewerbergruppe B (Eingabe vom 28. September 2015): [nachfolgend Tabelle mit Personenangaben] Name Vorname Geb. Strasse PLZ Ort Benennung
C. Am 17. Dezember 2015 erliess das ANJF folgende Verfügung: 1. Das Revier Nr. 001 D.___ wird gemäss Ausschreibung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr. 36 vom 31. August 2015 an folgende Personen vergeben: [nachfolgend Auflistung mit Personendaten] - Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Benennung. 2. Die Pacht dauert vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2024. 3. Die Entscheidgebühr trägt Bewerbergruppe A (vertreten durch C.___).
Zur Begründung führte das ANJF Folgendes aus: − Bei Ablauf der Bewerbungsfrist gemäss Art. 33 des Jagdgesetzes (sGS 853.1; abgekürzt JG) seien alle Bewerberinnen und Bewerber jagdberechtigt gewesen bzw. es seien keine Ausschlussgründe nach Art. 37 f. JG vorgelegen. − Wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe erfüllten, werde das auswärtige Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern vergeben (Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG). Nach Art. 11 Abs. 2 JG seien ausschliesslich Bewerberinnen und Bewerber massgebend, die für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet und im Kanton wohnen würden. Das Revier Nr. 001 D.___ sei als auswärtiges Revier (Standortgemeinde Z.___) mit der Mindestpächterzahl von [Anz] Personen ausgeschrieben worden. Die Bewerbergruppe A weise [Anz] ausserhalb der Politischen Gemeinde Z.___ im Kanton wohnhafte Personen auf, die Bewerbergruppe B [Anz] solche Personen, d.h. beide Bewerbergruppen würden die Mindestpächterzahl erfüllen. In der Botschaft der Regierung zum II. Nachtrag zum JG vom 21. Januar 2014 werde
Seite 3/15 was folgt festgehalten (vgl. ABl 2014, 352: Bemerkungen zu Art. 10, Art. 11 und Art. 11bis): „Inhaltlich wird die bisherige Regelung weitgehend unverändert übernommen. Allerdings wurde die Regelung dahingehend präzisiert, dass das Revier immer ein zweites Mal ausgeschrieben werden muss, wenn keine Personengruppe die Voraussetzungen für eine Vergabe erfüllt, und nicht nur wenn keine Personengruppe die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter erreicht.“ Die bisherige Regelung gemäss Art. 11 Abs. 1 JG habe wie folgt gelautet: „Erfüllen mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen zur Vergabe eines Reviers, hat jene den Vorzug, die in Bezug auf die Mindestpächterzahl bei einem einheimischen Revier mehr einheimische Bewerber und bei einem auswärtigen Revier mehr auswärtige Bewerber zählt.“ Massgebend an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet bedeute: Eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001 D.___, die mehr als auswärtig zählende Personen habe, als die Mindestpächterzahl verlange, habe keinen Vorteil. Ansonsten müsste eine Bewerbergruppe einfach eine zählende Person mehr haben als die andere Gruppe und eine bestehende Jagdgesellschaft erhielte das Revier nicht mehr, ungeachtet ob sie die Aufgaben erfüllt habe oder nicht. Das ANJF lege mit der Revierbewertung die Mindestpächterzahl fest. Dabei werde – je nach jagdlichem Wert (Art. 7 JG) – je 150-250 ha (vgl. Botschaft der Regierung zum II. Nachtrag zum JG vom 21. Januar 2014 in ABl 2014, 351: Bemerkungen zu Art. 8 und Art. 8bis) eine Pächterin oder einen Pächter gefordert. Damit sei gewährleistet, dass eine Jagdgesellschaft mit der Mindestpächterzahl die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen könne. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Bewerbergruppe einfach eine Pächterin oder einen Pächter mehr (über der Mindestpächterzahl) als die andere Bewerbergruppe haben müsste, um das Revier zu erhalten. Beide Bewerbergruppen erfüllten die Bedingungen in Bezug auf die Mindestpächterzahl, womit unter diesem Aspekt keine Gruppe zu favorisieren sei. Am 16. November 2015 sei der Standortgemeinde Z.___ gemäss Art. 9 der Jagdverordnung (sGS 853.11; abgekürzt JV) mitgeteilt worden, dass das Revier Nr. 001 D.___ an die Bewerbergruppe A vergeben werden solle. Der Gemeinderat Z.___ habe mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 festgehalten, dass er keine Einwände gegen die vom ANJF beabsichtigte Vergabe habe. − Das Revier Nr. 001 D.___ werde an die Personengruppe vergeben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG), welche Gewähr biete, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Auf die neue Pachtperiode hin hätten sich E.___ und F.___ der Bewerbergruppe B angeschlossen; ansonsten widerspiegle die Bewerbergruppe A zusätzlich mit zwei neuen Bewerbern die bestehende Jagdgesellschaft D.___. Die Jagdgesellschaft D.___ habe während der laufenden Pachtperiode 2008 bis 2016 die Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erfüllt. Weder der Wildhüter noch die Politische Gemeinde Z.___ hätten Einwände vorgebracht; im Gegenteil erwähne der Wildhüter speziell die absolut vorbildlich geleisteten Arbeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerung. Es sei davon auszugehen, dass beide Bewerbergruppen Gewähr bieten würden, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss erfüllen zu können. Mit der Bewerbergruppe A würden sich [Anz] der bisherigen [Anz] Pächter bewerben, in der Bewerbergruppe B „nur“ [Anz] bisherige Pächter. Die Bewerbergruppe A bestehe grossmehrheitlich aus den bisherigen Pächterinnen und Pächtern und sie habe die Aufgaben ordnungsgemäss erfüllt. Die Bewerbergruppe B sei neu zusammengesetzt
Seite 4/15 und es sei unbekannt, ob sie die Aufgaben im Revier Nr. 001 D.___ gleich erfüllen könnte, wie dies die bisherige Jagdgesellschaft D.___ getan habe. Das ANJF wolle die Bewerbergruppe B nicht im Sinn eines Experimentes vorziehen, zumal die Bewerbergruppe A Gewähr biete, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Zudem würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn eine bestehende Jagdgesellschaft das Revier nicht mehr zugesprochen erhielte, obwohl sie die Aufgaben erfüllt habe. Das Revier Nr. 001 D.___ werde somit an die Bewerbergruppe A vergeben.
D. a. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 erhob die Bewerbergruppe B, vertreten durch RA B.___, gegen die vorerwähnte Verfügung Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben. 2. Es sei das Revier Nr. 001 D.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B ersuchte gleichzeitig um Ansetzung einer Frist zur Rekursergänzung.
b. Mit Rekursergänzung vom 22. Januar 2016 hielt der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B an den bisherigen Anträgen 1 bis 3 fest, änderte jedoch den Antrag 4 wie folgt: 1. Es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben. 2. Es sei das Revier Nr. 001 D.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner, eventualiter zu Lasten des Staates.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B im Wesentlichen Folgendes aus: − Die aktuelle Pächtergruppe des Reviers Nr. 001 D.___ bestehe aus einem Grossteil der Rekursgegner sowie aus den vorliegend als Rekurrenten auftretenden Bewerbern E.___ und F.___ der Bewerbergruppe B. − Das Revier Nr. 001 D.___ sei im Amtsblatt für die Pachtperiode 2016 bis 2024 zur Bewerbung ausgeschrieben worden, wobei es als „auswärtig“ bezeichnet und eine Mindestpächterzahl von [Anz] Personen deklariert worden sei. − Die Vorinstanz habe die Pachtvergabe an die Bewerbergruppe A ohne hinlängliche Begründung verfügt und in Bezug auf die vorinstanzliche Prüfung, ob die Bewerber
Seite 5/15 der Bewerbergruppe A gemeinsam sowie je einzeln die Voraussetzungen für eine Pachtvergabe erfüllten, sei zudem der Sachverhalt unvollständig: - Die Bewerber der Bewerbergruppe A hätten während der laufenden Pachtperiode die Abschussvorgaben mehrfach und grob nicht erfüllt. So seien die Abschussvorgaben für das Gamswild zwischen den Jahren 2008 und 2014 einzig im Jahr 2009 erreicht worden. Teilweise sei nur gerade die Hälfte der vorgegebenen Anzahl Abschüsse erzielt worden. Auch betreffend das Rehwild seien während der obgenannten Periode einzig in zwei Jahren die Abschussvorgaben erreicht worden. - Es werde bestritten, dass im Rehabschlussplan der laufenden Pachtperiode nur ordentliche Abschüsse verzeichnet worden seien. Obwohl die Bewerber E.___ und F.___ der Bewerbergruppe B den Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A mit dem Verdacht konfrontiert hätten, dass dem Abschussplan auch Fallwild und Hegeabschüss zugefügt worden seien, und um Einsicht in den Abgangsplan ersucht hätten, sei ihnen nie Einsicht gewährt worden. Weiter werde bestritten, dass der Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A während den vergangenen Jahren uneingeschränkt zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei und die Auflagen für eine Bewerbung als Revierpächter im Kanton St.Gallen erfülle. - Am 5. November 2010 habe der Jagdgast H.___ im Revier Nr. 001 D.___ einen Gamsbockjährling erlegt. Dieser Abschuss sei in der Abschussstatistik nie erwähnt worden, obwohl der damalige Kassier der Pächtergruppe (Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B) und ein weiterer Pächter (Bewerber E.___ der Bewerbergruppe B) diesen Umstand – nachdem sie den Obmann der Pächtergruppe (Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A) mehrfach und erfolglos zur Klärung des Vorfalls aufgefordert hätten – dem Leiter des ANJF gemeldet hätten. Trotz Kenntnis werde dieser Vorfall in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Vielmehr erkläre die Vorinstanz, dass die Jagdgesellschaft D.___ während der laufenden Pachtperiode die Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erfüllt habe. − Die Vorinstanz habe verwaltungsrechtliche Prinzipien verletzt. Art. 14 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. c JG nenne die grobe und wiederholte Nichterfüllung der Abschussvorgaben ausdrücklich als Grund für die vorzeitige Auflösung der Pacht. Nachdem die Bewerbergruppe A während der laufenden Pachtperiode die Abschusszahlen nur vereinzelt erreicht und teilweise massiv unterschritten habe, seien die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung der Pacht erfüllt gewesen. Es sei zumindest fragwürdig, dass davon kein Gebrauch gemacht worden sei. Geradezu willkürlich sei jedoch die vorinstanzliche Verschleierung dieses Umstandes bei der jetzigen Pachtvergabe. Dasselbe gelte für den Vorfall betreffend den nicht gemeldeten Abschuss sowie – soweit zutreffend – für die Jagdberechtigung des Bewerbers G.___ der Bewerbergruppe A. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die Beweise von Amtes wegen zu erheben. Die Vorinstanz habe sich gesetzeswidrig verhalten, indem sie relevante Umstände nicht weiter abgeklärt und bei der Beschlussfassung nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz könne nicht mit Nichtwissen argumentieren, denn die Einhaltung der Abschussvorgaben sei ein zentraler Aspekt der Jagdausübung, weshalb deren Nichtbeachtung mit einer groben Verletzung der Prüfungspflicht einhergehe. Die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 4. August 2015 zudem selbst festgehalten, dass eine Verletzung der Pflicht zum Führen einer Statistik gemäss Art. 34 JV vorliege. Diesen Umstand im Rahmen der Pachtvergabe nicht zu berücksichtigen, sei willkürlich. Die Nichterwähnung dieser Aspekte stelle zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten dar. Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen sei. − Das JG sehe für die Pachtvergabe ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Zuerst würden die als Pächterinnen und Pächter in Frage kommenden Personengruppen definiert
Seite 6/15 (Art. 10 JG). Würden diese Voraussetzungen von mehreren Bewerbergruppen erfüllt, gelte als Vergabekriterium die Anzahl – je nach Revier einheimischer oder auswärtiger – Bewerberinnen und Bewerber (Art. 11 JG), wobei nicht alle Bewerberinnen und Bewerber anzurechnen seien, sondern lediglich diejenigen, welche für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet würden und im Kanton wohnten (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 8bis JG). Bei einem auswärtigen Revier – um ein Solches handle es sich beim Revier Nr. 001 D.___ – sei das Revier nach Art. 11 JG an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben. Die aufgezeigten Umstände seien bei der Prüfung der Vergabevoraussetzungen von Art. 10 JG zu beachten. Ob diese Voraussetzungen durch die Bewerbergruppen bzw. durch deren Mitglieder erfüllt seien, sei von Amtes wegen zu prüfen. Eine amtliche Prüfung sei insbesondere betreffend die bestrittene Jagdberechtigung des Bewerbers G.___ der Bewerbergruppe A erforderlich. Aufgrund der vorgebrachten Aspekte lasse sich bereits ohne weitere Abklärungen feststellen, dass die Voraussetzungen von Art. 10 JG nicht erfüllt seien. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG werde die Pacht ausschliesslich an Bewerbergruppen vergeben, welche Gewähr bieten, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Das Nichterfüllen der geforderten Abschusszahlen zeige, dass die Bewerbergruppe A die gestellten Aufgaben nicht erfüllen könne. Würden bloss vereinzelt Abschussvorgaben nicht erfüllt, könnte dies allenfalls noch begründet werden; vorliegend würden aber die Aufgaben nur vereinzelt erfüllt, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die Bewerbergruppe A Gewähr dafür bieten könne, ihre Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen. Entsprechend bezeichne das st.gallische Verwaltungsgericht die Erfüllung der Abschussvorgaben als eine wichtige jagdliche Pflicht, weshalb es gerechtfertigt sei, einer Jägergruppe, welche die Abschussvorgaben in der Vergangenheit nicht ausreichend erfüllt habe, eine neue Gruppe vorzuziehen. Bei der Nichterwähnung des erlegten Gamsbockjährlings möge es sich um einen Einzelfall handeln. Die Art und Weise des Obmanns (Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A) stelle der Pächtergruppe aber kein gutes Zeugnis aus; offensichtlich sei versucht worden, den Vorfall zu vertuschen. Auch bezüglich der unkorrekten Aufzeichnung der Abschusszahlen im Abschussplan, falls sich dieser Vorwurf bestätigen sollte, erscheine es mehr als zweifelhaft, dass die besagte Gruppe die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen vermöge. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Bewerbergruppe A keine Gewähr dafür biete, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen, weshalb die Vergabevoraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG nicht erfüllt sei. Die Pachtvergabe an die Bewerbergruppe A verletzte damit die einschlägigen Bestimmungen. − Obwohl sich die Rechtswidrigkeit der gerügten Pachtvergabe an die Bewerbergruppe A bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, sei nachfolgend auf die Vergabe im Falle mehrerer, die Voraussetzungen erfüllender Bewerbergruppen einzugehen, da die Vorinstanz auch diesbezüglich gesetzeswidrig gehandelt habe: - Die Vorinstanz bringe in der angefochtenen Verfügung u.a. was folgt vor: „Eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001 D.___, welche mehr als auswärtig zählende Personen hat, als die Mindestpächterzahl verlangt, hat keinen Vorteil.“ Damit verkenne die Vorinstanz den Zweck von Art. 11 JG, wonach einheimische Reviere an Bewerbergruppen mit mehr einheimischen Mitgliedern und auswärtige Reviere an Bewerbergruppen mit mehr auswärtigen Mitgliedern zuzuteilen seien, weshalb vorliegend das Revier Nr. 001 D.___ gemäss Art. 11 JG zwingend an die Bewerbergruppe B zu vergeben sei. Zu diesem Ergebnis führten sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzestextes wie auch die systematische, die teleologische und
Seite 7/15 die historische Auslegung, weshalb die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar seien. - Sollte vorliegend wider Erwarten nicht bereits Art. 10 JG zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Pachtvergabe an die Bewerbergruppe B führen, wäre damit die Mehrzahl an auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern massgebend, welche nicht bereits in einem anderen Revier mitgezählt worden seien, das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hätten und im Kanton wohnhaft seien: Die Bewerbergruppe A weise [Anz] solche Personen auf, während die Bewerbergruppe B [Anz] solche Personen aufweise. Das JG gebiete daher zwingend eine Pachtvergabe an die Bewerbergruppe B. − Die Vorinstanz habe bejaht, dass sowohl die Bewerbergruppe A wie auch die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllten und damit Gewähr bieten würden, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen; anderenfalls hätte die betreffende Bewerbergruppe nicht mehr zur Auswahl stehen dürfen. Es gehe daher nicht an, der Bewerbergruppe B die Erfüllung dieser Voraussetzung nachträglich wieder abzusprechen. Zudem führe die Vorinstanz keine nachvollziehbare Begründung an und verletze damit die ihr obliegende Begründungspflicht.
E. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2016 (Eingang beim RD VD: 10. Februar 2016) hielt das ANJF an der Verfügung vom 17. Dezember 2015 fest und beantragte, den Rekurs abzuweisen bzw. darüber zu entscheiden und nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: − Es treffe zu, dass die Bewerbergruppe A während der laufenden Pachtperiode die Abschussvorgaben mehrfach nicht erfüllt habe. Dies einfach als Pflichtverletzung darzustellen, sei aber zu einfach, da es beispielsweise auf die Zielsetzung des Abschussplanes ankomme (vgl. Abschussplan 2014 vom 9. Juli 2014: „…Die Gämsabschussvorgabe gilt als maximale Abschussquote…“ / „…Der Gämsbestand soll anwachsen…“). Als Massnahme zu immer wieder geführten Diskussionen – insbesondere mit dem Forstdienst –, ob nun der Abschussplan erfüllt worden sei oder nicht, sowie als Reaktion auf Feststellungen im Reviervergabeverfahren betreffend die Pachtperiode 2008 bis 2016 habe das ANJF folgendes Vorgehen bestimmt: „Wenn Abschusspläne um mehr als fünf Rehe oder fünf Gämsen nicht erfüllt und/oder weniger als 85 Prozent erfüllt wurden, holen die Wildhüter bei der Jagdgesellschaft Begründungen ein, halten diese schriftlich fest, werten sie und geben eine Einschätzung dazu ab.“ Die Akten des ANJF zeigten auf, dass der Wildhüter während der laufenden Pachtperiode keine Stellungnahme der Jagdgesellschaft D.___ habe einholen müssen. Es werde deshalb daran festgehalten, dass die Bewerbergruppe A die Aufgaben während der laufenden Pachtperiode erfüllt habe. − Es sei zwischen dem Abschussplan (Vorgaben des ANJF) sowie den tatsächlichen Abgängen, welche im Abgangsprotokoll festzuhalten seien und die Jagdstatistik ergäben, zu unterscheiden. In den Briefen mit den Abschussplänen an die Jagdgesellschaft D.___ sei unter „Grundsätzliches“ Folgendes festgehalten worden (vgl. Abschussplan 2014 vom 9. Juli 2014): „Die Abschussvorgaben enthalten die ordentlichen Abschüsse sowie sogenannte Hegeabschüsse. Als solche gelten Abschüsse, wenn Tiere z. B. wegen Krankheit erlegt werden müssen. Das eigentliche Fallwild (tot aufgefundenes Wild) zählt nicht zum vorgegebenen Mindestabschuss, durch den Wildhüter bestätigte Luchsrisse nach wie vor schon.“
Seite 8/15 Diese Vorgaben würden den Jagdgesellschaften aufzeigen, wie das Abgangsprotokoll zu führen sei, und stelle damit eine aussagekräftige Jagdstatistik sicher. Abschusspläne, Abgangsprotokolle und Jagdstatistik bestätigten die Feststellung der Bewerbergruppe B: Es seien nicht nur ordentliche Abschüsse, sondern auch Hegeabschüsse verzeichnet worden, was jedoch den Vorgaben des ANJF entspreche. − Der Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A habe im Original das Jagdfähigkeitszeugnis des Bundeslandes Tirol (Österreich) sowie zwei Jagdkarten vorgelegt, mit welchen eine zweijährige Jagdpraxis nachgewiesen werde. Laut Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Jägerprüfung (sGS 853.15) gelte: „Wer im Kanton St.Gallen wohnt und einen vom Kanton St.Gallen anerkannten Fähigkeitsausweis aufgrund einer Jägerprüfung hat, wird ohne Ablegung der st.gallischen Prüfung zur Jagd zugelassen, wenn er nachweist, dass er während mindestens zweier Jahre die Jagd als Pächter oder Patentinhaber ausgeübt hat.“ Nach Art. 31 Abs. 3 JG könne das zuständige Departement andere Jägerprüfungen ganz oder teilweise anerkennen und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Das seinerzeit zuständige Finanzdepartement habe am 29. September 1999 alle Jagdfähigkeitsausweise im benachbarten deutschsprachigen Raum (Fürstentum Liechtenstein, Deutschland, Österreich) anerkannt. Die vom Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A vorgelegten Bewerbungsunterlagen entsprächen somit den Vorgaben, weshalb derselbe jagdberechtigt sei. Es treffe aber zu, dass der in Frage stehende Bewerber im Kanton St.Gallen während der vergangenen Jahre nicht uneingeschränkt zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei, da er nicht über eine anerkannte Jagdprüfung verfügt habe. − Betreffend den Vorfall „Abschuss eines Gämsbockjährlinges“ würden der Rekursinstanz die vollständigen Akten zwecks Beurteilung eingereicht, ob der Vorfall hätte mitberücksichtigt werden müssen. Das ANJF halte an seinen Erwägungen fest. − Das ANJF habe keine verwaltungsrechtlichen Prinzipien verletzt und es halte an der angefochtenen Verfügung fest, namentlich auch betreffend die Erfüllung der Vergabevoraussetzungen sowie betreffend die Vergabe im Falle mehrerer, die Voraussetzungen erfüllender Bewerbergruppen.
F. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 beantragte die Bewerbergruppe A, vertreten durch C.___, sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: − Die Jagdgesellschaft D.___ habe in der Jagdpachtperiode 2008 bis 2016 den Rehabschuss in den meisten Jahren mindestens erfüllt, meistens sogar übererfüllt. Dies sei aus den offiziellen Jagdstatistikdaten des ANJF ersichtlich. Der Gamsabschuss sei zwar nur teilweise erreicht worden, jedoch habe das ANJF die Abschussvorgabe für die Jahre 2014 und 2015 deutlich gesenkt und diese im Gegensatz zu früheren Jahren als Maximalabschuss deklariert. Die Gamsbejagung habe somit der effektiven Bestandesentwicklung entsprochen. − Alle Hegeabschüsse und geborgenes Fallwild seien dem zuständigen Wildhüter gemeldet und mit Fotos dokumentiert worden. Das Abgangsprotokoll sei jeweils dem Jahresbericht des Obmanns beigelegt; zudem könne das Original jederzeit beim Obmann eingesehen werden. − Das ANJF habe die Abschusserfüllung während der Pachtdauer nie bemängelt; ebenso wenig habe es Beanstandungen von forstlicher Seite gegeben. Die Vorwürfe der Bewerber E.___ und F.___ der Bewerbergruppe B seien haltlos.
Seite 9/15 − Der Obmann und der Aktuar der Jagdgesellschaft D.___ hätten den jetzigen Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B am 21. Juli 2014 (recte: 2015) vor der Pächterversammlung vom 8. August 2014 (recte: 2015) informiert, dass er für die Neuvergabe nicht mehr mit der jetzigen Gruppe eingeben könne und Zeit habe, sich ein neues Jagdrevier zu suchen. Der besagte Brief mit den unbewiesenen Vorwürfen sei den Mitpächtern an der Pächterversammlung präsentiert worden. Somit sei der zeitliche Ablauf anders als in den Ausführungen der Rekurrenten dargestellt. Der Bewerber E.___ der Bewerbergruppe B habe sich bereits im April 2015 beim Jagdrevier Nr. 002 I.___ beworben, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass er nicht mehr im Jagdrevier Nr. 001 D.___ habe auf die Jagd gehen wollen. − Der Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B sei an der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. April 2015 als Kassier der jetzigen Pächtergruppe D.___ abgewählt worden.
G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
2. Das revidierte Jagdgesetz statuiert in Art. 10 ff. für die Pachtvergabe ein zweistufiges Vorgehen: - In Art. 10 JG werden die grundsätzlichen Voraussetzung aufgestellt, die jede Personengruppe erfüllen muss, damit sie für die Pachtvergaben überhaupt in Frage kommt. - Art. 11 JG regelt dann das Auswahlverfahren, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen, während Art. 11bis JG das Vorgehen für den Fall regelt, dass die keine Personengruppe die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt.
Diese Bestimmungen wurden auf den 1. Juli 2015 in Vollzug gesetzt (vgl. nGS 2015-063).
3. Streitig ist im vorliegenden Fall vorab, ob die Vorinstanz Art. 11 JG richtig angewendet hat. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegner ist der Vergleich, welche Personen- bzw. Bewerbergruppe mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerber aufweist, nur bis zur „Mindestpächterzahl“ zu machen. Diese Ansicht ist aus folgenden Gründen unzutreffend.
Seite 10/15 3.1 Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.
Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 2 JG weiter, dass für den Vergleich nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber massgebend sind, die für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden und im Kanton wohnen. Damit wird aber nur die Anrechenbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern ausgeschlossen, die einen der Ausschlussgründe von Art. 8bis JG erfüllen. Das revidierte Jagdgesetz stellt - im Unterschied zu Art. 11 Abs. 1 JG in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung - nicht mehr auf die „Mindestpächterzahl“, sondern auf die Anrechenbarkeit im Sinn von Art. 8bis JG ab. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Person, die bei der primären Zuschlags- Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG nicht berücksichtigt werden darf, auch beim Zuschlagskriterium der „zweiten“ Stufe, d.h. im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 JG nicht berücksichtigt werden soll.
3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei widersprüchlich, zuerst eine Mindestpächterzahl festzusetzen und dann in der zweiten Beurteilungsstufe doch wieder auf die Gesamtzahl der auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber abzustellen.
Die Vorinstanz verkennt, dass die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG, wonach das Revier nur an eine Personengruppe vergeben werden darf, welche die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter aufweist, einen anderen Zweck verfolgt, als das Auswahlkriterium von Art. 11 JG. Die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG soll sicherstellen, dass die Jagdgesellschaft genügend Mitglieder hat, um die mit der Pacht verbundenen jagdlichen Pflichten (vgl. Art. 15 JG und Art. 12 der Jagdverordnung vom 19. Mai 2015 [in Vollzug ab 1. April 2016, ABl 2015 1573]) erfüllen zu können.
Demgegenüber bezweckte die Einteilung in einheimische und auswärtige Reviere ursprünglich, die Durchmischung der Jagdgesellschaften mit einheimischen und auswärtigen Pächterinnen und Pächtern zu fördern. Insbesondere ging es darum zu verhindern, dass benachbarte Gemeinden ihre jagdlich besonders interessanten Hochwildreviere gegenseitig nur an Einwohner der Nachbargemeinde vergaben und dadurch Jäger aus städtischen Agglomerationen von diesen Revieren ausschlossen (vgl. die Botschaft der Regierung zum Jagdgesetz vom 17. November 1994, ABl 1993 1936, Erläuterungen zu Art. 9 bis 10 des Entwurfs). Dieser Zweck ist durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz vom 18. November 2014 (nGS 2015-063) obsolet geworden, da die Reviere nicht mehr von den politischen Gemeinden, sondern vom Kanton vergeben
Seite 11/15 werden (vgl. Art. 12 JG). Es besteht also schon gar keine Möglichkeit mehr, dass die Gemeinden ihre Einwohner oder diejenigen von Nachbargemeinden bei der Vergabe von Jagdrevieren bevorzugen, so dass die Unterscheidung in einheimische und auswärtige Reviere im Rahmen des II. Nachtrags zum Jagdgesetz konsequenterweise hätte aufgehoben werden müssen. Die Unterscheidung wurde bewusst beibehalten, damit weiterhin ein eindeutiges Zuschlagsbzw. Auswahlkriterium zur Verfügung stünde, wenn mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Der Zweck von Art. 11 JG beschränkt sich somit seit Vollzugsbeginn des II. Nachtrags zum Jagdgesetz darauf, eine möglichst eindeutige Auswahl zwischen zwei Bewerbergruppen treffen zu können. Diesen Zweck kann Art. 11 JG aber - wie der vorliegende Fall deutlich zeigt - nicht mehr erfüllen, wenn nur die Bewerberinnen und Bewerber bis zur Mindestpächterzahl berücksichtigt werden. Die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe, die insgesamt mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerbern aufweist, als die Konkurrenzgruppe, ist daher keineswegs widersprüchlich, wie die Vorinstanz meint, sondern sie folgt aus dem Zweck von Art. 11 JG.
Zudem ist ohnehin nicht einleuchtend, inwiefern die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe mit mehr auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber widersprüchlich sein soll. Vielmehr wäre es widersprüchlich, ein Revier als auswärtiges zu benennen und dieses dann an eine Personengruppe zu vergeben, die weniger auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber aufweist, als die konkurrierende Personengruppe.
3.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auch auf die Erläuterungen zu Art. 10 ff. in der Botschaft der Regierung vom 21. Januar 2014 zum II. Nachtrag zum Jagdgesetz, wonach die Bestimmungen über die Pachtvergabe inhaltlich weitgehend aus dem bisherigen Recht übernommen worden seien (vgl. ABl 2014, 352).
Gesetzesbestimmungen sind nach der Lehre und Rechtsprechung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage 2005, Rz. 92 mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts).
Wie oben in Ziffer 3.1 ausgeführt wurde, ist der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG klar und eindeutig. Er kann daher nicht unter Verweis auf die Erläuterungen in der Botschaft missachtet und die bisherige Regelung von Art. 11
Seite 12/15 Abs. 1 des Jagdgesetzes in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Dies gilt umso mehr als in der Botschaft ausdrücklich nur davon die Rede ist, dass die bisherige Regelung weitgehend - also nicht vollständig - unverändert übernommen wurde. Hinzu kommt, dass sich der Zweck von Art. 11 JG durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz verändert hat, da die Zuständigkeit für die Pachtvergabe von den politischen Gemeinden auf den Kanton überging (vgl. dazu oben Ziffer 3.2), so dass auch aus diesem Grund nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe zwar den Wortlaut von Art. 11 JG verändern, die bisherige Bedeutung aber beibehalten wollen.
3.4 Die Vorinstanz macht weiter geltend, es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn eine bestehende Jagdgesellschaft, die ihre jagdlichen Pflichten immer erfüllt habe, das Revier nicht mehr zugesprochen erhalte.
Dieser Einwand ist ohne weiteres abzuweisen. Das Erfüllen der mit der Pacht verbundenen jagdlichen Pflichten ist eine Voraussetzung dafür, dass das Pachtverhältnis nicht vorzeitig aufgelöst wird (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 JG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 Bst. c JV und Art. 14 Abs. 1 Bst. a i.V. mit Abs. 2 Bst. c JG in der ab 1. April 2016 geltenden Fassung). Zudem ist das ordnungsgemässe Erfüllen dieser Pflichten während einer laufenden Pachtperiode ein starkes Indiz dafür, dass dieselbe Jagdgesellschaft auch in der kommenden Pachtperiode die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG erfüllen wird. Es begründet aber keine vertrauensrechtliche geschützte Position auf Verlängerung des Pachtverhältnisses. Ein solcher Vorrang der bisherigen Jagdgesellschaft müsste im Jagdgesetz selber, insbesondere in Art. 11 JG vorgesehen sein.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich bei einem auswärtigen Revier, bei dem mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Pachtvergabe erfüllen, die Auswahl nach der Gesamtzahl der auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber einer Personengruppe richtet. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrenten bzw. die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt und dass sie [Anz] auswärtige Bewerber, die nach Art. 8bis JG an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden, aufweist. Da die Rekursgegner nur [Anz] solche auswärtige Bewerber aufweist, ist das Revier Nr. 001 D.___ gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG an die Rekurrenten zu vergeben und der Rekurs dementsprechend gutzuheissen.
Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob die Bewerbergruppe A (Rekursgegner) die Voraussetzungen von Art. 10 JG ebenfalls vollständig erfüllte bzw. ob die Vorwürfe der Rekurrenten zutreffen, die Bewerbergruppe A habe in der vorherigen Pachtperiode die Abschussvorgaben nicht erfüllt.
4.
Seite 13/15 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Stehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, werden diese ohne Kostenbeteiligung der Vorinstanz für die Entschädigung der amtlichen Kosten herangezogen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 800 f.).
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die unterliegenden Rekursgegner zu verpflichten, die amtlichen Kosten für diesen Entscheid zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die amtlichen Kosten sind gestützt auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 750.-- festzulegen. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner.
4.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Zudem kann nach Ziffer 22 der „Richtlinien für die Erhebung amtlicher Kosten für Rechtsmittelentscheide der Regierung und der Departemente sowie für die Entschädigung ausseramtlicher Kosten in Rekursverfahren vor Regierung und Departementen“ (RRB 1996/1215) die Vorinstanz verpflichtet werden, die ausseramtlichen Kosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn sie offensichtlich falsch entschieden hat.
Sowohl die Rekurrenten als auch die Rekursgegner stellen ein Begehren auf Parteientschädigung. Allerdings sind den Rekursgegnern aufgrund des Verfahrensausgangs keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.
Hingegen haben die Rekurrenten aufgrund des Verfahrensausgangs Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, da die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen ist.
4.3 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten reichte am 17. März 2016 eine einen Tätigkeitsnachweis ein, in der er einen Aufwand von 17,90 Stunden für das vorliegende Rekursverfahren auswies. Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang
Seite 14/15 der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter der Rekurrenten nachgewiesenen Aufwands ist die ausseramtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.).
Die ausseramtliche Entschädigung ist entsprechend den obigen Erwägungen zu gleichen Teilen der Vorinstanz und den Rekursgegnern aufzuerlegen. Die Rekursgegner haften für ihren Anteil von Fr. 2‘250.-- solidarisch (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 106 Abs. 3 ZPO).
Entscheid
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pachtverfügung des ANJF vom 17. Dezember 2015 betreffend das Revier Nr. 001 D.___ aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Vergabe des Reviers Nr. 001 D.___ an die Rekurrenten ans ANJF zurückgewiesen.
3. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 750.-- festgelegt und den Rekursgegnern auferlegt. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner.
4. Die Vorinstanz bezahlt den Rekurrenten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
5. Die Rekursgegner bezahlen den Rekurrenten ebenfalls eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). Die Rekursgegner haften für ihren Anteil an der ausseramtlichen Entschädigung solidarisch
Der Vorsteher
Benedikt Würth Regierungspräsident
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Rekursentscheid VD; Jagdrecht, Pachtvergabe Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.