Skip to content

St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 25.08.2025 RDRM.2025.63

25 agosto 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·2,872 parole·~14 min·1

Riassunto

Migrationsrecht. FZA. Art. 50 AIG. Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der freizügigkeitsrechtliche Anspruch ist mit Auflösung der Ehe dahingefallen. Die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte nur rund ein Jahr; die gesetzlich geforderten drei Jahre sind damit nicht erreicht. Wichtige persönliche Gründe, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Die angeblich kurz bevorstehende Heirat mit einer anderen EU-Staatsangehörigen stellt von vornherein keinen nachehelichen Härtefall dar und ist zudem weder dokumentiert noch den zuständigen Behörden bekannt. Abweisung des Rekurses.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2025.63 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 16.10.2025 Entscheiddatum: 25.08.2025 SJD RDRM.2025.63 Migrationsrecht. FZA. Art. 50 AIG. Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der freizügigkeitsrechtliche Anspruch ist mit Auflösung der Ehe dahingefallen. Die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte nur rund ein Jahr; die gesetzlich geforderten drei Jahre sind damit nicht erreicht. Wichtige persönliche Gründe, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Die angeblich kurz bevorstehende Heirat mit einer anderen EU-Staatsangehörigen stellt von vornherein keinen nachehelichen Härtefall dar und ist zudem weder dokumentiert noch den zuständigen Behörden bekannt. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2025.63

Entscheid vom 25. August 2025

Rekurrent

A.___,

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 19. März 2025)

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

2/8 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1995, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, heiratete am 21. Dezember 2021 in Nordmazedonien die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte italienische Staatsangehörige B.___, geb. ___1995. In der Folge reiste er am 6. August 2022 in die Schweiz ein, worauf seine Ehefrau am 10. Oktober 2022 über das Einwohneramt Z.___ ein Familiennachzugsgesuch für ihn einreichte und A.___ am 13. Oktober 2022 im Rahmen des Familiennachzugs eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, gültig bis zum 12. Oktober 2027 erhielt (Vorakten A.___ [AS], S. 22]). Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

B. Am 29. September 2023 orientierte das Einwohneramt Z.___ das Migrationsamt über die Trennung des Ehepaares, nachdem A.___ per 22. September 2023 ohne seine Ehefrau nach Y.___ gezogen war, wobei beide Eheleute eine entsprechende Bestätigung unterzeichnet hatten (Vorakten AS, S. 33 und 34 = Vorakten B.___ [SM], S. 49 und 50). Bereits einen Monat später kehrte A.___ nach Z.___ zurück und bezog dort eine eigene Wohnung; die Abmeldung nach Y.___ wurde per 16. Oktober 2023 wieder aufgehoben (Vorakten AS, S. 35 und 36).

In der Folge erkundigte sich das Migrationsamt mit je separaten Schreiben vom 11. März 2024 bei beiden Eheleuten nach der aktuellen Ehesituation bzw. den Gründen der Trennung (Vorakten AS, S. 47 = 56 und 49). B.___ bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2024 die per 22. September 2023 erfolgte Trennung. Zu den Gründen erklärte sie, dass sie ihren Ehemann verdächtige, sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet zu haben. Es habe eine andauernde Unstimmigkeit und ein Mangel an gegenseitigem Verständnis geherrscht. Ihr Ehemann habe sich nicht an den häuslichen Pflichten beteiligt, sondern sich nur um die eigenen Angelegenheiten gekümmert. Seit der Trennung habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft sei nicht geplant; ihr Ehewillen sei erloschen. Sie hätten bereits die Scheidung in Nordmazedonien eingereicht und würden auf den Termin warten (Vorakten AS, S. 51 = Vorakten SM, S. 51). A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 28. März 2024 aus, dass er seit 15. Oktober 2023, als er in die neue Wohnung gezogen sei, nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Als Gründe der Trennung nannte er unüberbrückbare Differenzen und häufigen Streit. Auch seinerseits sei nicht geplant, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen. Seit der Trennung hätten sie keinen direkten Kontakt mehr gehabt; der Kontakt laufe nur über die Verwandten. Zudem bestätigte er, dass die Scheidung in Nordmazedonien eingereicht worden sei und sich das Verfahren in der Anfangsphase befinde (Vorakten AS, S. 58).

3/8

Mit Urteil des Amtsgerichtes X.___, Nordmazedonien, vom 8. Oktober 2024 wurde die Ehe zwischen A.___ und B.___ geschieden; die Scheidung wurde am 20. November 2024 rechtskräftig (Vorakten AS, S. 71 = 81 = 85 = 90 = Vorakten MS, S. 52 = 56 = 60).

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. November 2024 und Stellungnahme von A.___ vom 26. November 2024 widerrief das Migrationsamt (Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. März 2025 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ und wies ihn unter Ansetzung einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union weg.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die dem Familiennachzug zugrunde liegende Ehe bestehe nicht mehr, weshalb gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) auch der daraus abgeleitete Bewilligungsanspruch nicht mehr weiterbestehe. Nachdem die Ehegemeinschaft in der Schweiz lediglich etwas mehr als ein Jahr bestanden habe und keine wichtigen Gründe vorliegen würden, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, bestehe auch gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Die Integrationsbemühungen seien zwar anerkennenswert, eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit liege indessen nicht vor. Vielmehr entspreche es den üblichen Erwartungen, dass sich ausländische Personen während ihres Aufenthalts in der Schweiz korrekt verhalten würden. Nach der erst kurzen Anwesenheit sei die Rückkehr ins Heimatland, wo er das bisherige Leben verbracht habe, ohne Weiteres zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiege das private Interesse, in der Schweiz bleiben zu können.

D. Gegen diese Verfügung erhebt A.___ (Rekurrent) mit Schreiben vom 1. April 2025 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem Antrag, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen und ihm noch einige Wochen Zeit zu gewähren.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass sich seine familiären Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten. Seit November 2024 lebe er mit seiner künftigen Ehefrau, C.___, einer EU- Bürgerin, im gemeinsamen Haushalt, was er der zuständigen Gemeinde gemeldet habe. In einer Woche werde die standesamtliche Trauung stattfinden und er sodann die erforderlichen Unterlagen einreichen.

E.

4/8 Die Vorinstanz verzichtet am 16. Mai 2025 mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf eine ausführliche Vernehmlassung und beantragt, den Rekurs abzuweisen. Ergänzend wird unter Beilage einer Aktennotiz darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung im Rekurs den zuständigen Behörden weder eine neue Eheschliessung des Rekurrenten noch die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bekannt sei, sondern die erwähnte C.___ nicht (mehr) kontaktiert werden könne, weder per Mail noch per Telefon.

F. Der Rekurrent nimmt innert erstreckter Frist zu den Äusserungen der Vorinstanz nicht Stellung.

Die Verfahrensleitung erkundigt sich am 12. August 2025 bei der Vorinstanz, ob ihr neue Erkenntnisse in Bezug auf die geltend gemachten Heiratsabsichten des Rekurrenten vorliegen würden. Diese teilt unter Beilage entsprechender Unterlagen mit, dass C.___ laut Einwohneramt Z.___ unbekannten Aufenthalts sei und eine amtliche Streichung der provisorisch erfolgten Anmeldung geprüft werde. Ebenso orientiert die Vorinstanz, dass C.___ nicht erreichbar sei und auf Korrespondenz nicht reagiere.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Nach Art. 3 Anhang I FZA besitzen Familienangehörige eines EU/EFTA-Staatsangehörigen ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ein Recht auf Familiennachzug. Dabei handelt es sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Fällt der freizügigkeitsrechtliche Bewilligungsanspruch – wie im vorliegenden Fall wegen Beendigung der ehelichen Gemeinschaft und daraus folgend des Verlusts der Eigenschaft als Familienangehörige – dahin (und kommt kein anderweitiger staatsvertraglicher Anspruch zum Tragen), so ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Landesrecht aus selbständigem Grund verlängert werden kann (Art. 2 Abs. 2 AIG).

5/8 3. a) Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG).

Da EU-Bürgerinnen und -Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation (Art. 2 FZA), kann sich der Rekurrent – losgelöst von der Bewilligungssituation seiner Ehegattin – auf diese Bestimmung berufen (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 Erw. 3.1).

b) Vorliegend heirateten der Rekurrent und seine Ehefrau am 21. Dezember 2021 in Nordmazedonien. Die Einreise erfolgte am 6. August 2022. Bis zur Trennung am 22. September bzw. Mitte Oktober 2023 dauerte die gelebte eheliche Gemeinschaft in der Schweiz demnach lediglich etwas mehr als ein Jahr. Im Übrigen ist auch die formelle Ehe seit 8. Oktober 2024, d.h. vor Ablauf der dreijährigen Frist, gerichtlich aufgelöst worden.

Die Voraussetzung der drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft ist somit nicht erfüllt. Fehlt es bereits an der zeitlichen Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG, erübrigt sich die Prüfung der kumulativen Integrationskriterien.

c) Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AIG u.a. vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c). Diesbezüglich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen. Der persönliche Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Von Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Urteil des BGer 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 Erw. 5.1).

6/8 aa) Der Rekurrent macht in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör im vorinstanzlichen Verfahren geltend, entgegen der Darstellung seiner Ex-Frau habe er sie nicht wegen des Aufenthaltsrechts geheiratet, andernfalls wären sie vor der Heirat nicht ein Jahr lang verlobt gewesen. Mangels ausreichender finanziellen Mittel hätten sie zur Deckung der hohen Kosten der Hochzeitsfeier ein privates Darlehen aufnehmen müssen, das sie nach der Einreise in die Schweiz so rasch als möglich gemeinsam hätten zurückzahlen wollen. Während er seinen Teil der Abmachung eingehalten und nur wenige Wochen nach der Einreise in die Schweiz eine geeignete Arbeit gefunden habe, sei seine Ex-Frau entgegen der Abmachung während ihres Zusammenlebens nie erwerbstätig gewesen, so dass er allein für sämtliche Kosten des Haushalts und der Rückzahlung der Schulden habe aufkommen müssen. Er habe daher einen Kredit in Höhe von Fr. 20'000.– aufnehmen müssen, den er nur zurückzahlen könne, wenn er weiterhin in der Schweiz bleiben und hier erwerbstätig sein könne. Die Trennung sei für ihn schmerzhaft. Er habe sich intensiv um Integration bemüht, indem er Deutschkurse besucht und sich schnell in den Arbeitsmarkt eingegliedert habe. Seit zwei Jahren arbeite er bei einer Firma in W.___, wo er eine wichtige Stütze im Unternehmen geworden sei, wie das Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers (Vorakten AS, S. 78) zeige. In Nordmazedonien habe er alles aufgegeben und sich auf einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz eingestellt. Eine Rückkehr ins Heimatland würde sich negativ auf seinen psychischen und finanziellen Zustand auswirken.

Im Rekurs macht der Rekurrent neu sinngemäss als wichtigen Grund lediglich geltend, dass sich seine familiären Verhältnisse in der Zwischenzeit insofern geändert hätten, als er seit November 2024 mit seiner künftigen Ehefrau, der EU-Bürgerin C.___, im gemeinsamen Haushalt lebe und eine Eheschliessung unmittelbar bevorstehe.

bb) Der Rekurrent ist in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen und erst im Alter von gut 27 Jahren im August 2022 in die Schweiz eingereist. Dass er sich sprachlich und beruflich rasch integriert hat, ist unbestritten und wird explizit anerkannt; allerdings wird dies ganz allgemein von ausländischen Personen erwartet. Die Rückzahlung von Schulden macht einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht erforderlich, sondern kann grundsätzlich auch vom Ausland her erfolgen; der Schutz von Gläubigern stellt keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn des Gesetzes dar. Dass sich der Rekurrent auf ein Leben in der Schweiz eingestellt hat, bedeutet nicht, dass er sich nicht wieder im Heimatland zurechtfinden könnte. Er bringt denn auch nicht vor, die soziale Wiedereingliederung sei bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien stark gefährdet. Vielmehr darf nach der erst kurzen Abwesenheit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut ist und auch noch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihn nicht nur beim beruflichen Wiedereinstieg unterstützen kann. Nicht zuletzt dürften dabei auch die hier erworbenen Berufserfahrungen und Fähigkeiten hilfreich

7/8 sein. Wichtige Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG sind daher nicht ersichtlich.

cc) Die im Rekurs erstmals geltend gemachte neue familiäre Beziehung stellt einerseits von vornherein keinen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG dar. Andererseits wurde die angeblich kurz bevorstehende Eheschliessung seitens des Rekurrenten auch auf Nachfrage hin nicht dokumentiert. Aktenkundig ist hingegen, dass sämtliche Bemühungen sowohl der Wohnortgemeinde als auch der Vorinstanz um eine Kontaktaufnahme mit C.___ erfolglos blieben. Das entsprechende Vorbringen ist daher unbehelflich.

d) Demnach kann der Rekurrent aus Art. 50 AIG keine Ansprüche auf Beibehalt seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

4. Auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verschafft dem Rekurrenten mangels einer familiären Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz (BGE 144 I 1 Erw. 6.1).

Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehung des Rekurrenten zur Schweiz ist nach der erst dreijährigen Anwesenheit in der Schweiz weder in persönlicher, sozialer noch beruflicher Hinsicht ausgewiesen, weshalb hieraus ebenfalls kein Anspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden könnte (BGE 144 I 266 Erw. 3).

5. Besteht kein Bewilligungsanspruch, so liegt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

a) Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung wegfallen, das Land wieder verlassen (VerwGE B 2022/158 vom 13. Dezember 2022 Erw. 3; VerwGE B 2025/59 vom 2. Juli 2025 Erw. 6.1.2). Auch das BGer beurteilt die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik als zulässiges öffentliches Interesse (Urteil des BGer 2C_657/2021 vom 2. Februar 2022 Erw. 5.6.1).

b) Der Rekurrent ist erst im Alter von 27 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz eingereist und lebt erst seit rund drei Jahren hier. Er ist noch jung und gesund. Nach dieser kurzen Zeit ist er nach wie vor mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut, zumal auch die Scheidung in Nordmazedonien

8/8 stattgefunden hat. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er sich in der Schweiz gut integriert hat, erwerbstätig ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann und zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Nachdem ein solches Verhalten von allen ausländischen Personen erwartet wird, stellt es keine besondere Integrationsleistung dar. Die Arbeitstätigkeit bei der D.___ AG, W.___, als Angestellter im Stundenlohn (Vorakten AS, S. 53–55) ist nicht derart qualifiziert, dass aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht ein Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geboten wäre. Das eingereichte Bestätigungsschreiben ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass die Arbeits- bzw. Erwerbsbedingungen im Heimatland ungünstiger sind, vermag ihm nicht weiterzuhelfen.

c) Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die geltend gemachten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich als recht- und verhältnismässig. Gründe, welche die Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.

6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene Partei die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem unterliegenden Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.

2. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1’000.–. Diese wird mit dem geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2025.63 Migrationsrecht. FZA. Art. 50 AIG. Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der freizügigkeitsrechtliche Anspruch ist mit Auflösung der Ehe dahingefallen. Die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte nur rund ein Jahr; die gesetzlich geforderten drei Jahre sind damit nicht erreicht. Wichtige persönliche Gründe, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Die angeblich kurz bevorstehende Heirat mit einer anderen EU-Staatsangehörigen stellt von vornherein keinen nachehelichen Härtefall dar und ist zudem weder dokumentiert noch den zuständigen Behörden bekannt. Abweisung des Rekurses.

RDRM.2025.63 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 25.08.2025 RDRM.2025.63 — Swissrulings