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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.09.2025 RDRM.2025.61

8 settembre 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·3,144 parole·~16 min·2

Riassunto

Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Rekurrentin reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 2014, wie die später geborenen zwei Kinder (2013 bzw. 2018), Asyl und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2023 ersuchte sie um Bewilligung des Familiennachzugs für den Ehemann, mit dem sie seit dem Jahr 2012 verheiratet war, was das Migrationsamt rechtkräftig ablehnte, weil die fünfjährige Nachzugsfrist verpasst worden war und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorlagen. Auf ein im Jahr 2025 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, die Anwesenheit des Kindsvaters in der Familie sei für das Kindswohl von herausragender Bedeutung, trat das Migrationsamt nicht ein, weil keine neuen Tatsachen vorgebracht würden, die nicht mit dem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können und müssen. Im hiegegen erhobenen Rekursverfahren wird festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass es an neuen wesentlichen Tatsachen fehlen würde, die nicht bereits im Zeitpunkt der Abweisung des Familiennachzugsgesuchs hätten vorgebracht werden können. Dass die Ehefrau und die Kinder während des Rekursverfahrens die Niederlassungsbewilligung erhielten, vermochte die Situation hinsichtlich Familiennachzug nicht zu verbessern, weil vorliegend durch den Statuswechsel keine neue Nachzugsfrist ausgelöst wurde. Abweisung des Rekurses.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2025.61 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 16.12.2025 Entscheiddatum: 08.09.2025 SJD RDRM.2025.61 Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Rekurrentin reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 2014, wie die später geborenen zwei Kinder (2013 bzw. 2018), Asyl und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2023 ersuchte sie um Bewilligung des Familiennachzugs für den Ehemann, mit dem sie seit dem Jahr 2012 verheiratet war, was das Migrationsamt rechtkräftig ablehnte, weil die fünfjährige Nachzugsfrist verpasst worden war und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorlagen. Auf ein im Jahr 2025 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, die Anwesenheit des Kindsvaters in der Familie sei für das Kindswohl von herausragender Bedeutung, trat das Migrationsamt nicht ein, weil keine neuen Tatsachen vorgebracht würden, die nicht mit dem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können und müssen. Im hiegegen erhobenen Rekursverfahren wird festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass es an neuen wesentlichen Tatsachen fehlen würde, die nicht bereits im Zeitpunkt der Abweisung des Familiennachzugsgesuchs hätten vorgebracht werden können. Dass die Ehefrau und die Kinder während des Rekursverfahrens die Niederlassungsbewilligung erhielten, vermochte die Situation hinsichtlich Familiennachzug nicht zu verbessern, weil vorliegend durch den Statuswechsel keine neue Nachzugsfrist ausgelöst wurde. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2025.61

Entscheid vom 8. September 2025

Rekurrentin A.___,

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 14. März 2025)

Betreff Rekurs betreffend Wiedererwägungsgesuch (Familiennachzugsgesuch für B.___)

2/9 Sachverhalt A. A.___, Staatsangehörige von Syrien, geboren ___ 1977, reiste im Juli 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 20. August 2013 brachte Sie den Sohn C.___ zur Welt.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration SEM) auf das Asylgesuch von A.___ nicht ein und wies sie nach Italien weg, das für die Gesuchsprüfung zuständig sei. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2014 gutgeheissen und das BFM angewiesen, das Asylgesuch zu prüfen. Mit Entscheid vom 12. September 2014 anerkannte das BFM A.___ und ihren Sohn C.___ als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl in der Schweiz. Am 25. September 2014 erhielten sie Aufenthaltsbewilligungen, die jeweils ordentlich verlängert wurden.

Am 31. Januar 2018 gebar A.___ den Sohn D.___, der ebenfalls als Flüchtling anerkannt wurde und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte A.___ ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann, B.___, libanesischer Staatsangehöriger, geboren ___ 1976, ein, der sich gemäss ihren Angaben in Italien aufhielt. Mit diesem hatte sie sich am 21. Juli 2012 inNigeria, verheiratet, wovon die schweizerischen Behörden im Jahr 2018 Kenntnis erhalten hatten.

Mit Verfügung vom 15. März 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar aufgrund des Asylstatus grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Jedoch sei die fünfjährige Nachzugsfrist verpasst worden und lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Die Ehegatten hätten nur kurz zusammengelebt und über zehn Jahre lang freiwillig auf eine Familienzusammenführung verzichtet. Das Familienleben könne weiterhin mit räumlicher Distanz gepflegt werden. Allenfalls könnten die Gesuchstellerin und die Kinder zum Ehemann/Vater nach Italien übersiedeln oder die Familie in den Libanon ziehen, zumal die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter seien. Die Unkenntnis der gesetzlichen Fristen sei unbehelflich. Die Behörde müsse nicht über sämtliche eine Person betreffende Fristen aktiv informieren. Es hätte an der Gesuchstellerin gelegen, sich rechtzeitig über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen. Ein besonders grosses privates Interesse werde nicht vorgebracht, sodass das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung überwiege.

Am 21. Januar 2025 reichte A.___ ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre Eingabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Familiennachzugsverfahren vom 12.

3/9 Februar 2024 und ergänzte, dass humanitäre Gründe für eine Bewilligungserteilung vorlägen. Es sei allgemein bekannt, dass die Anwesenheit des Kindsvaters für das Kindswohl von herausragender Bedeutung sei. Die Kinder bräuchten in diesem Alter dringend ihren Vater. Seine Anwesenheit würde für die ganze Familie eine Erleichterung bedeuten, in erzieherischer wie finanzieller Hinsicht. Sodann habe der Ehemann eine Zusage für eine Arbeitsstelle.

B. Mit Verfügung vom 14. März 2025 trat das Migrationsamt (Vorinstanz) auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin verweise auf die Eingabe vom 12. Februar 2024, die bereits im Familiennachzugsverfahren berücksichtigt worden sei. Neue wesentliche tatsächliche Verhältnisse, die zu berücksichtigen wären, würden nicht geltend gemacht.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrentin) mit Schreiben vom 31. März 2025 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

«1. Es sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid des Migrationsamtes vom 14. März 2025 in allen Punkten aufzuheben, weil sich die verfügte Anordnung als unangemessen erweist und für unsere Familie eine gravierende und unzumutbare Härte darstellt. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf unser Familiennachzugsbegehren im Sinne eines Härtefalles, unter Berücksichtigung der humanitären Umstände, erneut einzutreten und wohlwollend gutzuheissen. 3. Es sei mir im vorliegenden Rekursverfahren an Ihre Instanz, wegen Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines allfälligen Kostenvorschusses abzusehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, resp. der Staatskasse.»

Zur Begründung wird geltend gemacht, sie habe die Nachzugsfrist nicht absichtlich, sondern mangels Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen verpasst. Nach Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) könne ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorlägen, wobei das Kindswohl bei der Güterabwägung zentral sei. Die Kinder seien hier geboren und aufgewachsen. Die Schweiz sei ihr Zuhause und ihre Heimat. Sie bräuchten ihren Vater und würden ihn sehr vermissen. Seine Anwesenheit sei wichtig bei der Erziehung und der Besorgung des Familienunterhalts. Der Schutz des Familienlebens greife auch, wenn die Familie längere Zeit voneinander getrennt gewesen sei. Es könne den in

4/9 der Schweiz ansässigen Familienangehörigen nicht zugemutet werden, das Familienleben im Ausland zu leben. Im Herkunftsland würden Bürgerkrieg und politische Unruhe herrschen. Die kompromittierten Wiedereingliederungschancen seien gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung geeignet, einen Grund für einen Härtefall für eine Familienzusammenführung anzuerkennen. Zusammenfassend lägen wichtige persönliche und familiäre Umstände vor, um einen nachträglichen Härtefall zu begründen.

D. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2025 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten, den Rekurs abzuweisen.

Am 17. Juni 2025 werden der Rekurrentin und den Kindern, diese tragen mittlerweile gemäss Verfügung des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht vom 5. Juni 2024 den Nachnamen ihres Vaters, Niederlassungsbewilligungen mit Kontrollfrist 16. Juni 2030 erteilt.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).

b) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und Erlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben und wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht

5/9 geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (T. Tschumi, a.a.O., N 13 zu Art. 27; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 1273 je mit Hinweisen.).

c) Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Eine Wiedererwägung aus Gründen, die bereits mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Entscheid hätten geltend gemacht werden können, ist deshalb ausgeschlossen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 41, S. 127 mit Hinweisen).

d) Im Fall eines Rechtsmittels gegen eine Nichteintretensverfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrunds sei zu Unrecht verneint worden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 576).

3. Nach Art. 47 Abs. 1 AIG) muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]). Solche liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE).

a) Mit Verfügung vom 15. März 2024 (Vorakten A.___ S. 437 ff.) hatte das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch der Rekurrentin abgewiesen, weil die Fünfjahresfrist für den Nachzug verpasst worden war und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorlagen. Die Vorinstanz verneinte wichtige Gründe insbesondere deshalb, weil über zehn Jahre lang freiwillig auf eine Familienzusammenführung verzichtet worden war und kein grosses Interesse am gemeinsamen Familienleben bestanden habe, dieses vielmehr auf Distanz gelebt worden sei. Auch wurde unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichtes 2C_323/2018 vom 21. September 2018 Erw. 7.2.1 mit Hinweisen) ausgeführt, dass entgegen dem Vorhalt der Rekurrentin die Behörde nicht verpflichtet sei, ausländische Personen über alle sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren. Es hätte vielmehr an der Gesuchstellerin gelegen, sich über die Nachzugsbedingungen rechtzeitig zu informieren. Auch finanzielle Aspekte würden den Fristenlauf nicht hemmen. Die familiären Beziehungen könnten wie bisher mit räumlicher Distanz gepflegt werden. Der Gesuchstellerin und den

6/9 Kindern wäre überdies zuzumuten, mit dem Ehemann/Vater in dessen Heimat (Libanon) oder aktuellem Aufenthaltsland (Italien) zu leben, zumal die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter seien. Gründe, die für ein besonders grosses privates Interesse an der Genehmigung des verspäteten Familiennachzugs sprechen würden, würden keine vorgebracht. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

b) Im Wiedererwägungsgesuch an das Migrationsamt vom 21. Januar 2025 (Vorakten A.___ S. 466 f.) verwies die Rekurrentin zur Begründung auf ihr rechtliches Gehör im Verfahren um Familiennachzug vom 12. Februar 2024 (Vorakten A.___ S. 422 – 424) und berief sich gleichzeitig auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV. Es sei allgemein bekannt, dass die Anwesenheit des Vaters in der Familie für das Kindswohl von herausragender Bedeutung sei. Die Kinder würden in diesem Alter ihren Vater dringend brauchen. Dessen Anwesenheit würde für die ganze Familie eine grosse Erleichterung bedeuten, sowohl bei der Erziehung als auch bei finanziellen Verpflichtungen. Die gesetzlichen Kriterien für einen Familiennachzug seien erfüllt und dem Ehemann sei eine positive Zusage für eine Arbeitsstelle in der Schweiz zugesichert worden.

c) Die Rekurrentin hat die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Argumente im Wesentlichen bereits in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2024 im Verfahren betreffend Familiennachzug geltend gemacht. Sie waren von der Vorinstanz in der Verfügung vom 15. März 2024 berücksichtigt worden. Diese abweisende Verfügung hätte mit dem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können und müssen. Rechtskräftige Verwaltungsentscheide können nicht immer wieder in Frage gestellt, und mit Wiedererwägungsgesuchen die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln umgangen werden. Eine Wiedererwägung aus Gründen, die bereits mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Entscheid hätten geltend gemacht werden können, ist ausgeschlossen (vgl. vorstehend Erw. 2.c).

d) Im Rekursverfahren bringt die Rekurrentin (erneut) vor, sie habe die Frist nicht absichtlich versäumt. Sie habe die Rechtslage nicht gekannt. Die beabsichtigte Familienzusammenführung bleibe trotz integrationspolitisch motivierter Nachzugsfristen schützenswert. Es sei ihnen unmöglich und nicht zumutbar, das Familienleben im Ausland zu leben, herrschten im Herkunftsland doch Bürgerkrieg und politische Unruhe. Die Kinder seien hier geboren und sehr gut integriert. Hier sei deren Heimat und Zuhause. Sie bräuchten aber ihren Vater. Sie würden ihn sehr vermissen. Die Anwesenheit des Vaters sei für die Familie von zentraler Bedeutung. Es sei sehr wichtig, dass er bei der Erziehung dabei sei, auch um die väterliche Verpflichtung gegenüber der Familie zu erfüllen und für den Lebensunterhalt zu sorgen. Dies sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung geeignet, einen nachträglichen Härtefall anzuerkennen, zumal es kompromittierte

7/9 Wiedereingliederungschancen als möglichen Grund eines Härtefalls für eine Familienzusammenführung nenne.

aa) Auch im Rekurs werden keine neuen erheblichen Tatsachen vorgebracht. Die meisten Vorhalte hätten mit Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes betreffend Familiennachzug vom 15. März 2024 erhoben werden müssen. Der Hinweis darauf, dass die Anwesenheit des Kindsvaters für die Familie und die Kinder vorteilhaft ist, dürfte in der Regel zutreffend sein, stellt aber keinen Beleg für eine konkrete Gefährdung des Kindswohls im vorliegenden Fall dar. Ein wichtiger familiärer Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG ist damit nicht dargetan.

bb) Im Übrigen handelt es sich bei Art. 47 Abs. 4 AIG um eine Ausnahmeregelung. Der nachträgliche Familiennachzug soll nach Rechtsprechung und Praxis restriktiv gehandhabt werden (vgl. M. Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AIG, 2. Aufl., Bern 2024, N 28 zu Art. 47). Die Familie hat über zehn Jahre lang freiwillig getrennt gelebt. Gründe, die allenfalls einen nachträglichen Familiennachzug ermöglichen könnten (nach bundesgerichtlicher Praxis etwa der Abschluss einer Ausbildung, eine berufliche Karriere, Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten, eine wesentliche Veränderung der Umstände [starke Verschlechterung des Gesundheitszustands des in der Schweiz lebenden Ehepartners] [vgl. M. Caroni, a.a.O., N 34 zu Art. 47]), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Würde nach einer freiwilligen Trennung der vorliegenden Dauer ein verspäteter Nachzug bewilligt, weil die Beteiligten dies (nun) wünschen, könnten Ehegatten ohne weiteres nach Fristablauf noch nachgezogen werden, was dem Zweck der Fristen für den Familiennachzug (Integration) und der Absicht des Gesetzgebers zuwiderliefe.

cc) In dem von der Rekurrentin erwähnten BGE 137 II 345 geht es um einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, mithin um Folgen einer Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid vorliegend einschlägig wäre. Im Übrigen stünde bei Integrationsproblemen im Heimatland – der Asylstatus des Ehemanns wurde lediglich behauptet, nicht bewiesen – eine Zusammenführung der Familie in Italien im Raum.

dd) Aus der Tatsache, dass die Rekurrentin und die Kinder während des Rekursverfahrens Niederlassungsbewilligungen erhielten, kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hatte aufgrund des Asylstatus bereits seit dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014 ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. Art. 2 und 60 des Asylgesetzes [SR 142.31]), welches ihr einen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 8 EMRK einräumte (vgl. Weisungen AIG des SEM, Stand am 1. Juni 2025, Ziff. 6.17.2.3 mit Hinweisen; C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 3 zu Art. 60 AsylG). Der Erhalt der Niederlassungsbewilligung bedeutete insofern keine Verbesse-

8/9 rung. Im Übrigen kann zwar ein Statuswechsel von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Niederlassungsbewilligung eine neue Nachzugsfrist auslösen. Dies jedoch nur in den Fällen, in denen bereits vor dem Statuswechsel erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt wurde und die Nachzugsfrist eingehalten worden war (M. Caroni, a.a.O., N 25 zu Art. 47). Diese Voraussetzung wäre vorliegend nicht gegeben. Die Rekurrentin besitzt seit dem 25. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung. Mit der erstmaligen Gesuchseinreichung am 5. Mai 2023 war die Frist verpasst worden.

4. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass kein wesentlich veränderter Sachverhalt vorliegt, der ein Eintreten erfordert hätte. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

5. Die Rekurrentin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

a) Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 99 Abs. 1 VRP. Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bildet die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und die Anforderung, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Zivilprozessordnung [SR 272]).

b) Aufgrund der Akten (RDGS.2025.34 [Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren]) gilt die Rekurrentin als bedürftig. Das Verfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit gegeben.

6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Demnach wird die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) der unterliegenden Rekurrentin auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.

b) Das Entschädigungsbegehren ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

9/9

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Y.___, wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird A.___ auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.

4. Das Begehren von A.___ um ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2025.61 Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Rekurrentin reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 2014, wie die später geborenen zwei Kinder (2013 bzw. 2018), Asyl und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2023 ersuchte sie um Bewilligung des Familiennachzugs für den Ehemann, mit dem sie seit dem Jahr 2012 verheiratet war, was das Migrationsamt rechtkräftig ablehnte, weil die fünfjährige Nachzugsfrist verpasst worden war und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorlagen. Auf ein im Jahr 2025 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, die Anwesenheit des Kindsvaters in der Familie sei für das Kindswohl von herausragender Bedeutung, trat das Migrationsamt nicht ein, weil keine neuen Tatsachen vorgebracht würden, die nicht mit dem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können und müssen. Im hiegegen erhobenen Rekursverfahren wird festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass es an neuen wesentlichen Tatsachen fehlen würde, die nicht bereits im Zeitpunkt der Abweisung des Familiennachzugsgesuchs hätten vorgebracht werden können. Dass die Ehefrau und die Kinder während des Rekursverfahrens die Niederlassungsbewilligung erhielten, vermochte die Situation hinsichtlich Familiennachzug nicht zu verbessern, weil vorliegend durch den Statuswechsel keine neue Nachzugsfrist ausgelöst wurde. Abweisung des Rekurses.

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