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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.04.2026 RDRM.2025.195

2 aprile 2026·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·3,910 parole·~20 min·5

Riassunto

Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens. Nichteintreten auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch). Art. 14 Abs. 2 AsylG; Art. 8 EMRK. Der Rekurrent, nigerianischer Staatsangehöriger, verheiratet seit Februar 2024 mit einer Schweizer Bürgerin und Vater der gemeinsamen, im Februar 2024 geborenen Tochter hat nie mit der Ehefrau und der Tochter im gleichen Haushalt gewohnt. Er reiste erst ein knappes Jahr nach der Heirat und der Geburt der Tochter, in einem Zeitpunkt, als seine Ehefrau bereits seit mehr als einem halben Jahr ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht hatte, in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch mit entsprechender Begründung stellte. Erst nachdem das Asylgesuch abgelehnt worden war, reichte er ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein, wozu er sich auf die Beziehung zu seiner Tochter mit schweizerischer Staatsangehörigkeit berief. Er kann sich daher nicht in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim») berufen. Mangels eines offenkundigen Rechtsanspruchs ist ihm gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG die Parteistellung zurecht abgesprochen und nicht auf das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingetreten worden. Nichteintreten auf den Rekurs.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2025.195 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 10.06.2026 Entscheiddatum: 02.04.2026 SJD RDRM.2025.195 Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens. Nichteintreten auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch). Art. 14 Abs. 2 AsylG; Art. 8 EMRK. Der Rekurrent, nigerianischer Staatsangehöriger, verheiratet seit Februar 2024 mit einer Schweizer Bürgerin und Vater der gemeinsamen, im Februar 2024 geborenen Tochter hat nie mit der Ehefrau und der Tochter im gleichen Haushalt gewohnt. Er reiste erst ein knappes Jahr nach der Heirat und der Geburt der Tochter, in einem Zeitpunkt, als seine Ehefrau bereits seit mehr als einem halben Jahr ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht hatte, in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch mit entsprechender Begründung stellte. Erst nachdem das Asylgesuch abgelehnt worden war, reichte er ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein, wozu er sich auf die Beziehung zu seiner Tochter mit schweizerischer Staatsangehörigkeit berief. Er kann sich daher nicht in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim») berufen. Mangels eines offenkundigen Rechtsanspruchs ist ihm gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG die Parteistellung zurecht abgesprochen und nicht auf das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingetreten worden. Nichteintreten auf den Rekurs. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2025.195

Entscheid vom 2. April 2026

Rekurrent

A.___, Z.___, Y.___ vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Ausländerrecht Ostschweiz, Tellstrasse 4, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 13. November 2025)

Betreff Nichteintretensverfügung (Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)

2/10 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1986, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 28. Januar 2025 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Weil er bereits am 29. September 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) zunächst ein Dublin-Verfahren, nahm ihn am 24. April 2025 jedoch ins nationale Verfahren auf. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug durch den Kanton St.Gallen an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil D-4816/2025 vom 8. Dezember 2025 abgewiesen.

A.___ hatte am 3. Februar 2024 in Italien die Schweizer Bürgerin B.___, wohnhaft in X.___, geheiratet. Am 12. Februar 2024 wurde die gemeinsame Tochter C.___in X.___ geboren. C.___lebt seit der Geburt bei der Mutter in X.___.

B.___ reichte am 31. Juli 2024 beim Kreisgericht X.___ ein Eheschutzbegehren ein. Mit Eheschutzentscheid vom 31. März 2025 genehmigte das Kreisgericht X.___ die an der Hauptverhandlung vom 26. März geschlossene Vereinbarung bzw. nahm davon Vormerk (Vorakten, S. 55). Demnach leben die Eheleute seit 1. März 2024 getrennt. Sie üben zwar gemeinsam die elterliche Sorge aus; C.___wohnt aber bei der Mutter, wird in der Regel durch sie betreut und steht unter ihrer Obhut. Der Vater betreut C.___in Anwesenheit der Mutter an jedem zweiten Sonntag pro Monat in den Monaten April, Mai und Juni 2025 und an drei Sonntagen pro Monat ab Juli 2025, jeweils von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Mangels Leistungsfähigkeit können weder der Vater noch die Mutter für den finanziellen Unterhalt des Kindes aufkommen.

A.___ reichte am 1. Juli 2025 beim Migrationsamt gestützt auf das Familienverhältnis zu seiner Tochter C.___mit schweizerischer Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Familiennachzug ein, dem er das entsprechende Formular, den erwähnten Eheschutzentscheid des Kreisgerichtes X.___ sowie Fotos von ihm und seiner Tochter beilegte.

B. Mit Verfügung vom 13. November 2025 trat das Migrationsamt (Vorinstanz) auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug seiner Tochter nicht ein.

Zur Begründung wird einerseits mit Hinweis auf Art. 14 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) ausgeführt, A.___ fehle es an der Parteistellung und seien die Kriterien für eine Unterbreitung als

3/10 Härtefall an das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht gegeben. Andererseits könne sich A.___ nicht in vertretbarer Weise auf einen Anspruch («arguable claim») aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) berufen, nachdem das Ehepaar seit 1. März 2024 getrennt lebe, die Tochter in der Obhut der Mutter lebe und er lediglich ein geringes Besuchsrecht habe. Bereits das SEM habe im abschlägigen Asylentscheid festgestellt, dass keine intakte gelebte Familienbande zur Tochter bestehe.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch die HEKS Rechtsberatungsstelle für Ausländerrecht Ostschweiz, MLaw Elia Menghini, LL.M. (Vertreter), mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die Verfügung der Rekursgegnerin (richtig: Vorinstanz) vollumfänglich aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Gesuch um Familiennachzug einzutreten und dieses materiell zu prüfen. 2. Dem Rechtsmittelverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei festzustellen, dass der Rekurrent den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. 3. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates.

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den Akten gehe hervor, dass sich zwischen der Asyl- und der Ausländerabteilung der Vorinstanz eine längere Diskussion ergeben habe, wer für die Behandlung des Nachzugsgesuch zuständig sei. Schliesslich sei das Gesuch als asylrechtlicher Härtefall behandelt und zu Unrecht eine Nichteintretensverfügung erlassen worden, obwohl aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit der Tochter ein «arguable claim» für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK vorliege. Die Erledigung mittels Nichteintretensverfügung sei unzulässig, weshalb sie aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und Begründung zurückzuweisen sei (Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [SR 142.20; abgekürzt AIG]), zumal sie mit dem Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid eine solche Prüfung faktisch vorgenommen habe, ohne dem Rekurrenten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.

D. Die Vorinstanz verzichtet am 18. Dezember 2025 mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf eine ausführliche Vernehmlassung und beantragt, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf

4/10 einzutreten ist. Ergänzend weist sie zunächst auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil D-4816/2025 des BVGer vom 8. Dezember 2025 hin und hält gestützt darauf fest, dass augenscheinlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Ferner bestreitet sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, es habe kein Anlass bestanden, den Rekurrenten vor Erlass der Verfügung anzuhören, nachdem er selbst das Verfahren mit seinem Gesuch eingeleitet und sie sich auf die von ihm eingereichten Unterlagen sowie den – ihm bekannten – abschlägigen Asylentscheid des SEM abgestützt habe. Schliesslich weist sie darauf hin, dass das SEM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 eine Ausreisefrist bis 8. Januar 2026 angesetzt habe.

E. Mit Replik vom 9. Januar 2026 hält der Rekurrent durch seinen Vertreter an den Rechtsbegehren fest und rügt, dass die Vorinstanz sich nicht zur unterlassenen materiellen Behandlung seines Gesuchs aufgrund des Vorliegens eines «arguable claims» äussere und zudem die progressive und gelebte Besuchsregelung laut dem zwischenzeitlich ergangenen Scheidungsurteil vom 5. Januar 2026 nicht berücksichtige.

Am 26. Januar 2026 übermittelt die Vorinstanz neu aufgelaufene Akten betreffend Ausreisemodalitäten und Ausreisegespräch, Nothilfeverfügung und Übertritt ins Z.___, Y.___. Auf telefonische Nachfrage bestätigt die Vorinstanz am 16. Februar 2026, dass sie auf eine Duplik verzichtet.

Erwägungen 1. a) Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen sind in Bezug auf die Zuständigkeit sowie die Frist- und Formerfordernisse (Art. 43bis Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]) erfüllt. b) Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid angefochten. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Parteistellung des Rekurrenten (Art. 14 AsylG) mangels eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK zu Recht verneint hat und deshalb nicht auf dessen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetreten ist. Aus der Beantwortung dieser Frage ergibt sich auch, ob der Rekurrent zur Erhebung des Rekurses berechtigt ist (Art. 45 Abs. 1 VRP).

2. a) Art. 14 AsylG regelt das Verhältnis zwischen Asyl- und ausländerrechtlichem Verfahren. Es gilt der Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung (Art. 14 Abs. 1 AsylG): Danach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur

5/10 Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Damit soll einerseits eine Privilegierung von Asylsuchenden vermieden werden, da eine ausländerrechtliche Bewilligung von der Einhaltung der Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG abhängig ist. Anderseits soll diese Regelung verhindern, dass Asylsuchende das Asylverfahren verschleppen oder eine drohende Wegweisung hinauszögern, indem sie nach einem negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 2C_430/2012 vom 21. Mai 2012 Erw. 3.1.1; VerwGE B 2024/207 vom 9. Januar 2025 Erw. 1.3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a bis d AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war, wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Auf die Erteilung einer kantonalen Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur bzw. erst im Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Asylsuchende Personen, die keinen Bewilligungsanspruch haben, steht somit kein Recht zu, einen Bewilligungsantrag zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen. Die Parteistellung fehlt ihr dabei nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (VerwGE B 2024/207 vom 9. Januar 2025 Erw. 1.3.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

b) Das BGer hat die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG in Bezug auf die fehlende Parteistellung als mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) unvereinbar beurteilt, wendet sie jedoch entsprechend dem Massgeblichkeitsgebot gestützt auf Art. 190 BV dennoch an (BGE 137 I 128 Erw. 4.3; BGE 149 I 72 Erw. 2.3.1). Art. 14 Abs. 3 AsylG gilt demnach grundsätzlich weiterhin. Sofern eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG allerdings unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt, sind die Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK abzuwägen. In dieser Situation muss das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023, mit Hinweis auf BGE 149 I 72 Erw. 2.3.2).

Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Die betroffene Person muss sich in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim»)

6/10 berufen können. Was vertretbar ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erscheint eine Beschwerde nicht als offensichtlich («prima facie») unbegründet, kann nach der Rechtsprechung geschlossen werden, es liege ein «arguable claim» vor und ist eine vertiefte Prüfung vorzunehmen (VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 Erw. 4 und B 2024/207 vom 9. Januar 2025 Erw. 1.4).

3. a) Wie erwähnt wird der Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren durchbrochen, wenn ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung besteht. Ein solcher kann sich – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen – unter Umständen aus Art. 8 EMRK ergeben.

b) Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Praxisgemäss verschafft Art. 8 EMRK allerdings grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 II 1 Erw. 6.1; VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 Erw. 5.2.1 und B 2025/123 vom 30. Oktober 2025 Erw. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Unter dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens kann Art. 8 EMRK berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Die sich hier aufhaltende Familienangehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht besitzt, eine Niederlassungsbewilligung hat oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienbereich gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 Erw. 6.1; VerwGE B 2025/123 vom 30. Oktober 2025 Erw. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Von einer tatsächlich gelebten und intakten familiären Beziehung ist beim Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, einer finanzieller Unterstützung soweit möglich, engen familiären Banden und regelmässigen Kontakten oder der anderweitigen Übernahme von Verantwortung auszugehen.

4.

7/10 Das Asylgesuch des Rekurrenten wurde unbestrittenermassen – nachdem das Urteil des BVGer ergangen ist – rechtskräftig abgewiesen, die Wegweisung verfügt und eine Ausreisefrist angesetzt. Er hält sich bislang noch immer in der Schweiz auf. Der Rekurrent kann somit ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann einleiten, wenn ein Anspruch darauf bestehen würde. Er macht, wie dargelegt, ausschliesslich geltend, gestützt auf die Beziehung zu seiner Tochter mit Schweizer Bürgerrecht einen Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) zu haben.

a) Eine Ermessensbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG fällt von vornherein ausser Betracht, weil sich der Rekurrent seit Einreichung des Asylgesuchs noch nicht fünf Jahre in der Schweiz aufhält.

b) Somit bleibt näher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Rekurrent «augenscheinlich» keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK habe bzw. einen solchen nicht in vertretbarer Weise («arguable claim») ableiten könne, oder ihm umgekehrt gestützt auf Art. 8 EMRK hätte Parteistellung zugestehen und auf das Gesuch eintreten müssen. aa) Zunächst fällt auf, dass die Ehefrau bereits wenige Tage nach der Heirat am 3. Februar 2024 in Italien wieder in die Schweiz zog, wo am 12. Februar 2024 die gemeinsame Tochter geboren wurde. Seither lebt sie getrennt vom Rekurrenten. Fünf Monate nach der Heirat und der faktischen Trennung vom in Italien verbleibenden Rekurrenten ersuchte die Ehefrau am 31. Juli 2024 um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Daraus lässt sich schliessen, dass von Seiten der Ehefrau schon damals kein wirkliches Familienleben beabsichtigt war.

Auch der Rekurrent selbst war offenkundig nicht an einem familiären Zusammenleben interessiert: Einerseits reiste er erst am 28. Januar 2025 in die Schweiz ein, mithin erst knapp ein Jahr nach der Heirat und der Geburt der Tochter, in einem Zeitpunkt, als seine Ehefrau bereits seit mehr als einem halben Jahr ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht hatte. Andererseits ersuchte er im Zeitpunkt seiner Einreise nicht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um mit seiner Familie zusammenleben zu können, obwohl er sich schon damals auf die formelle Ehe und die Beziehung zur Tochter hätte berufen können. Vielmehr reichte er ein Asylgesuch mit entsprechender Begründung ein. Erst nachdem das Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 28. Mai 2025 abgelehnt worden war und er am 1. Juli 2025 dagegen Beschwerde beim BVGer erhoben hatte, stellte er – ebenfalls am 1. Juli 2025 – bei der Vorinstanz ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug seiner Tochter.

Der Rekurrent hat somit nie im gleichen Haushalt mit seiner Ehefrau und der Tochter zusammengelebt. Es fehlt daher bereits an einer echten und tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft. Eine solche hat nie bestanden und es steht demnach auch keine Trennung der Familie zur Diskussion.

8/10 bb) Allein der Umstand, dass der Rekurrent Vater einer Tochter mit schweizerischer Staatsangehörigkeit ist, begründet noch keinen «arguable claim», um sich auf eine Konventionsverletzung berufen zu können, zumal er – wie erwähnt – bis anhin noch nie mit seiner Tochter in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt und er sich soweit ersichtlich seit Geburt der Tochter bis zu seiner Einreise in die Schweiz bzw. zum Vorliegen des Eheschutzentscheids auch nicht gross um Kontakte zur Tochter bemüht hat. cc) Zwar tragen die Eltern laut Scheidungsurteil die gemeinsame Sorge für die Tochter. Diese lebt allerdings seit der Geburt bei der Mutter, welche die Obhut hat und sie in der Regel auch betreut. Dem Vater wurde mit Eheschutzentscheid vom 31. März 2025 bzw. Scheidungsurteil vom 5. Januar 2026 ein Besuchsrecht von drei Stunden an drei Sonntagen pro Monat im Dabeisein der Mutter ab Juli 2025, von vier Stunden jeden zweiten Sonntag ab August 2026 bzw. von sechs Stunden jeden zweiten Sonntag ab Februar 2027 sowie von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, ab Februar 2028 eingeräumt. Erst ab Februar 2031 (ab dem siebten Altersjahr) wurde ihm ein zweiwöchiges Ferienrecht zuerkannt. Dem Asylentscheid des SEM ist u.a. zu entnehmen, dass der Rekurrent zwar das ihm zugesprochene, aktuell immer noch begleitete Besuchsrecht wahrnimmt, im Übrigen jedoch in der Kinderbetreuung keine aktive Rolle oder Funktion übernimmt, sondern die Kindsmutter dafür v.a. auf ihre Schwester und die eigene Mutter zurückgreift. In Bezug auf die wirtschaftliche Unterstützung wird gestützt auf seine eigenen Aussagen festgehalten, dass der Rekurrent die (Ex-) Ehefrau und die Tochter – selbst als er in Italien noch erwerbstätig gewesen ist – nur gelegentlich finanziell unterstützt habe. Es fehlt somit neben einer nennenswerten persönlichen auch an einer wirtschaftlichen Beziehung zur Tochter. dd) Das SEM hat im abschlägigen Asylentscheid vorfrageweise geprüft, ob der Rekurrent im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne. Es hat einen solchen Anspruch mit Hinweis auf das nur geringfügige Besuchsrecht und die fehlende wirtschaftliche Beziehung jedoch festgehalten, dass keine intakte und tatsächlich gelebte Familienbeziehung bestehe. Im Urteil vom 8. Dezember 2025 bestätigt das BVGer diese Einschätzung und hält fest, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt sei. Zudem weist es mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass den Anforderungen von Art. 8 EMRK grundsätzlich Genüge getan sei, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden könne, wobei gegebenenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen seien (BGE 139 I 315 Erw. 2.2).

Vor diesem Hintergrund (Anhängigmachen eines Asylverfahrens als längst Eheschutzmassnahmen beantragt waren und ohne sich auf die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu berufen; erst nachträgliche Berufung auf eine bis anhin nie gelebte Familiengemeinschaft und die Tochter mit schweizerischer Staatsangehörigkeit) kann sich der Rekurrent, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,

9/10 nicht in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim») berufen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie ihm gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG mangels eines offenkundigen Rechtsanspruchs die Parteistellung abgesprochen und nicht auf das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingetreten ist. Dem entsprechend ist auch nicht auf den vorliegenden Rekurs einzutreten (VerwGE B 2024/207 vom 9. Januar 2025 Erw. 1.4.8).

5. Der Rekurrent bringt vor, dass die Vorinstanz selbst sich intern nicht einig gewesen sei, ob ein «arguable claim» gegeben sei und leitet daraus ab, dass sie auf das Gesuch eintreten und es materiell hätte behandeln müssen. Nachdem der Rekurrent (erst) nach Erhalt des abschlägigen Asylentscheids und der Beschwerdeerhebung ans BVGer erstmals mit Hinweis auf seine Tochter mit schweizerischer Staatsangehörigkeit um eine ausländerrechtliche Bewilligung nachsuchte, war die Vorinstanz von Amtes wegen gehalten, vorfrageweise zu prüfen, ob er allenfalls trotz des Vorrangs des Asylverfahrens in vertretbarer Weise einen konventionsrechtlichen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könne. Aus der internen Diskussion und Meinungsbildung kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6. Der Rekurrent macht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz ihm vor Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung keine Gelegenheit eingeräumt habe, sein Gesuch zu substantiieren oder weitere Belege einzureichen. Entgegen der Darstellung im Rekurs ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Er verkennt, dass bei Gesuchen um eine Bewilligung oder eine staatliche Leistung das rechtliche Gehör in der Regel durch die Antragstellung selbst gewahrt ist, indem es den Gesuchstellenden offensteht, hinreichende Argumente für die Bewilligungserteilung oder Leistungserbringung darzutun.

7. Beim Antrag, es sei festzustellen, dass der Rekurrenten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, handelt es sich sinngemäss um ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist mit dem vorliegenden Rekursentscheid gegenstandslos geworden und kann abgeschrieben werden (Urteil des BGer 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 Erw. 2.2; VerwGE B 2024/207 vom 9. Januar 2025 Erw. 1.4.8).

8. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Nach den Akten gilt der Rekurrent als bedürftig (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Bst. a der Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]).

10/10 Das Rekursverfahren konnte – vorab mit Blick auf die aktenkundige Diskussion und Meinungsaustausch bei der Vorinstanz – nicht zum vornherein als aussichtslos betrachtet werden (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 Bst. b ZPO). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn der Befreiung von Verfahrenskosten sind somit erfüllt.

9. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) wird demnach dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen. b) Mangels Antrags ist nicht über ausseramtliche Kosten zu befinden.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___, z.Zt. Z.___, Y.___, wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Befreiung von Verfahrenskosten gewährt.

4. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton getragen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2025.195 Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens. Nichteintreten auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch). Art. 14 Abs. 2 AsylG; Art. 8 EMRK. Der Rekurrent, nigerianischer Staatsangehöriger, verheiratet seit Februar 2024 mit einer Schweizer Bürgerin und Vater der gemeinsamen, im Februar 2024 geborenen Tochter hat nie mit der Ehefrau und der Tochter im gleichen Haushalt gewohnt. Er reiste erst ein knappes Jahr nach der Heirat und der Geburt der Tochter, in einem Zeitpunkt, als seine Ehefrau bereits seit mehr als einem halben Jahr ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht hatte, in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch mit entsprechender Begründung stellte. Erst nachdem das Asylgesuch abgelehnt worden war, reichte er ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein, wozu er sich auf die Beziehung zu seiner Tochter mit schweizerischer Staatsangehörigkeit berief. Er kann sich daher nicht in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim») berufen. Mangels eines offenkundigen Rechtsanspruchs ist ihm gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG die Parteistellung zurecht abgesprochen und nicht auf das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingetreten worden. Nichteintreten auf den Rekurs.

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