Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2025.153 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 16.04.2026 Entscheiddatum: 20.01.2026 SJD RDRM.2025.153 Familiennachzugsgesuch, Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 AIG. Ein Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden. Ausserhalb der Nachzugsfrist ist der Familiennachzug nur möglich, wenn hierfür wichtige Gründe sprechen. Das Gesuch um Familiennachzug für seine aus Eritrea stammende Ehefrau sowie das gemeinsame Kind erfolgte nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist. Wichtige familiäre Gründe, die es im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens ausnahmsweise als geboten erscheinen liessen, das verspätet gestellte Familiennachzugsgesuch der Ehefrau gutzuheissen, liegen nicht vor. Aus Sicht des Kindeswohls der (vermeintlichen) Tochter ergibt sich ebenfalls kein wichtiger Grund, das verspätete Gesuch der Ehefrau gutzuheissen. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2025.153
Entscheid vom 20. Januar 2026
Rekurrent
A.___,
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 28. August 2025)
Betreff Familiennachzugsgesuch für B.___ und C.___
2/10 Sachverhalt A. A.___, geboren 1982, Eritrea, reiste am 14. November 2013 aus dem Sudan, wo er sich seit März 2010 aufgehalten hatte, in die Schweiz ein. Ihm wurde am 4. Februar 2015 Asyl gewährt, seit 19. Februar 2015 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals am 13. Januar 2025 bis 3. Februar 2026 verlängert. Seit dem 25. Novemer 2019 wohnt A.___ im Kanton St.Gallen, zuvor lebte er im Kanton Thurgau.
Am 7. Mai 2011 heiratete A.___ im Sudan seine Landsfrau D.___ bzw. B.___ (Ehefrau), geboren 1990. Die Eheschliessung liess er von seinen Eltern in Eritrea anerkennen. Mit Entscheid vom 12. Februar 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) seinen Antrag um Familienasyl für seine Ehefrau ab. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Enscheid vom 30. Mai 2016 rechtskräftig abgewiesen. Am 10. Mai 2019 heiratete A.___ seine Ehefrau nochmals im Sudan.
B. Das erste Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau reichte A.___ am 29. April 2019 beim Migrationsamt des Kantons Thurgau ein. Zufolge Umzugs in den Kanton St.Gallen erlosch die Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Thurgau.
Im März 2021 reichte A.___ beim Migrationsamt St.Gallen (Migrationsamt) ein erneutes Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau sowie seine im Jahr 2020 geborene Tochter C.___ ein. Mit Schreiben vom 16. März 2021 wurde A.___ aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau die vorhandenen Zivilstandsdokumente inklusive einer beglaubigten Übersetzung einzureichen habe. Nachdem dies nicht erfolgte, wurde A.___ mit Schreiben vom 4. Januar 2022 abermals angehalten, die Unterlagen einzureichen, ansonsten sein Gesuch ad acta gelegt bzw. abgeschrieben werde. Da innert Frist keine weiteren Unterlagen mehr eingingen, wurde das Gesuch am 25. Januar 2022 ad acta gelegt.
Nachdem einige Unterlagen am 8. Februar 2022 beim Migrationsamt eingingen, wurde A.___ gleichentags erneut angewiesen, die gemäss Merkblatt erforderlichen Unterlagen einzureichen. Da wiederum keine weiteren Unterlagen eingingen, wurde A.___ eine erneute Frist gewährt, die ebenfalls unbenutzt verstrich. Am 9. Mai 2023 wurde auch dieses Gesuch ad acta gelegt.
C. Schlussendlich reichte A.___ am 14. Januar 2025 ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und Tochter ein. Aufgrund der für seine Ehefrau abgelaufenen Frist wurde A.___ mit Schreiben vom 14. Mai 2025 der Rückzug des Gesuchs empfohlen.
3/10 Ihm wurde ausserdem mitgeteilt, dass die Vaterschaft für C.___ mit einem DNA-Test belegt werden müsse. Auch würden die Personalien der Ehefrau auf den eingereichten Dokumenten nicht mit den Personalien ihres eritreischen Reisepasses übereinstimmen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 teilte A.___, vertreten durch lic.iur. Linda Keller (Rechtsvertreterin), Rechtsanwältin, St.Gallen, mit, dass ihm in der Vergangenheit die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Mittlerweise habe er eine Stelle, die es ihm erlaube, seine Familie zu sich in die Schweiz zu holen. Die zuvor eingereichten Gesuche seien mangels Einkommen ad acta gelegt worden.
In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 18. August 2025 wird vorgebracht, dass die Wohngemeinde den Rekurrenten darauf aufmerksam gemacht habe, dass er ohne Festanstellung wohl mit grösster Wahrscheinlichkeit mit der Ablehnung des Gesuchs rechnen müsse. Zudem sei die Einreichung eines Gesuchs mit hohen Kosten verbunden. Ihm könne daher nicht entgegengehalten werden, er habe das Gesuch verspätet eingereicht. Er habe mangels finanzieller Leistungsfähigkeit über die Jahre hinweg auf den Familiennachzug verzichten müssen.
Mit Verfügung vom 28. August 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und Tochter ab. Zusammenfassend wird die Abweisung damit begründet, dass die Frist für den Familiennachzug für die Ehefrau bereits am 20. Februar 2020 abgelaufen sei. Dem Einwand, dass der Familiennachzug aus finanziellen Überlegungen nicht früher erfolgte bzw. die vorhergehenden Gesuche deswegen ad acta gelegt wurden, könne nicht gefolgt werden und stelle keinen wichtigen Grund dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse ein Begehren um Familiennachzug auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussicht auf Erfolg habe. Die vorhergehenden Gesuche seien nicht mangels finanzieller Mittel ad acta gelegt worden, sondern weil A.___ es unterlassen habe, die für den Familiennachzug erforderlichen Unterlagen einzureichen und seine Ehefrau der Aufforderung, ein Visumsgesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Botschaft einzureichen, nicht nachgekommen sei. Für die Tochter wäre die Frist für den Familiennachzug noch nicht abgelaufen. Jedoch sei bis anhin das Kindesverhältnis nicht nachgewiesen worden. Die Ehefrau habe bis anhin die alleinige Betreuung von der mittlerweile fünf Jahre alten Tochter übernommen und sei die engste Bezugsperson. Den angeblichen Vater kenne sie – wenn überhaupt – nur von Besuchen sowie via Kommunikationsmittel. Ein Wechsel der Tochter ohne ihre Mutter zum angeblichen Vater in die Schweiz könne nicht in ihrem Interesse liegen. Dem Kind könne der weitere Verbleib bei seiner Mutter zugemutet werden. Ein wichtiger Grund für den verspätet ersuchten Familiennachzug sei nicht zu erkennen, noch sei ein solcher nachgewiesen. Die Verweigerung des Familiennachzugs entspreche dem überwiegenden öffentlichen Interesse und verletze kein Völkerrecht.
4/10 D. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes (Vorinstanz) erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch seine Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom 11. September 2025 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes St.Gallen vom 28. August 2025 sei aufzuheben; 2. Das Familiennachzugsgesuch für B.___ sowie C.___ sei gutzuheissen; 3. Es sei eine angemessene Nachfrist zur allfälligen Rekursbegründung anzusetzen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wird zusammenfassend geltend gemacht, dass der Rekurrent seit Gutheissung seines Asylantrages wiederholt und immer wieder an die Behörden gelangt sei und um den Nachzug seiner Ehefrau und seiner Tochter ersucht habe. Es werde ihm nun vorgeworden, er habe die entsprechenden Verfahren selbstverschuldet nicht zu Ende geführt. Zum einen sei der Rekurrent vom zuständigen Einwohneramt jeweils bereits bei Einreichung der Gesuche darauf hingewiesen worden, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen würden, weshalb die Gesuche mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden würden. Zum anderen habe die Ehefrau zunächst als Flüchtling im Sudan gelebt, wo auch die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen sei. Zusammen seien sie nach Ägypten geflüchtet. Während des Aufenthalts im Sudan sei es der Ehefrau nicht möglich gewesen, die angeforderten Unterlagen beizubringen. Eine Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden sei aufgrund der Flucht nicht möglich gewesen, eine Reise nach Eritrea schon gar nicht. Aufgrund der Corona- Pandemie habe die Schweizer Vertretung während eines langen Zeitraums keine Termine vergeben und eine Reise wäre ohnehin nicht möglich gewesen. Erst seit Ende des letzten Jahres verfüge der Rekurrent über die finanziellen Mittel, die für einen Nachzug vorausgesetzt werden und erst seit ihrer Flucht nach Ägypten bestehe für die Ehefrau die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einer Schweizer Vertretung. Damit würden offensichtlich wichtige Gründe für das verspätete Gesuch vorliegen. Verfüge ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und werde die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, könne es seine Grundrechte sowie Völkerrecht verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt werde. Die privaten Interessen der betroffenen Person – einschliesslich jene der Kinder – seien dem öffentlichen Interesse gegenüberzustellen und abzuwägen. Die Nachzugsfrist für die Tochter sei noch nicht abgelaufen. Eine Verweigerung des Familiennachzugs würde ein klarer Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen.
Innert der gewährten Frist für die Rekursergänzung teilt die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 mit, dass der Kostenvorschuss überwiesen worden sei und bereits sämtliche
5/10 Ausführungen im Rekurs vom 11. September 2025 getätigt worden seien und an diesen ausdrücklich festgehalten werde. Auf eine ergänzende Begründung werde verzichtet.
E. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 28. August 2025 sowie die Akten verwiesen.
F. Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten teilt mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 mit, dass Sie das Mandat niederlege und der Entscheid direkt dem Rekurrenten zugestellt werden solle.
Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. a) Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [SR 142.20; abgekürzt AIG]). Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Nachzugsfristen beginnen laut Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (vgl. auch Art. 73 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]).
b) Gemäss Akten wurden der Rekurrent und seine Ehefrau am 7. Mai 2011 im Sudan religiös getraut. Die Eheschliessung liess er von seinen Eltern in Eritrea anerkennen. Es liegen jedoch keine Nachweise vor, dass die Eheschliessung rechtmässig erfolgte und die Ehepapiere inklusive Geburtsurkunde der Ehefrau echt sind. Am 10. Mai 2019 heiratete er seine Ehefrau ebenfalls noch im Sudan. Grundsätzlich werden im Ausland gültig geschlossene Ehe, unter dem Vorbehalt des schweizerischen Ordre Public, in der Schweiz anerkannt. Religiöse Eheschliessungen sind im Sudan grundsätzlich auch ohne staatliche Registrierung gültig. Ist demnach davon auszugehen, dass die Eheschliessung anerkannt ist, so begann die Frist zur Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs für die Ehefrau des Rekurrenten mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten am 19. Februar 2015 zu laufen und endete demnach am 20. Februar 2020. Somit wurde bereits das erste im Kanton St.Gallen gestellte
6/10 Familiennachzugsgesuch vom März 2021 verspätet gestellt, ebenso die danach folgenden. Selbst wenn auf die zweite Heirat im Sudan vom 10. Mai 2019 abgestellt werden würde, so endete die Nachzugsfrist am 11. Mai 2024 und das Gesuch vom 14. Januar 2025 wäre ebenfalls verspätet.
c) Die Einreichung des Gesuchs für den Familiennachzug der im Jahr 2020 geborenen Tochter am 14. Januar 2025 hingegen erfolgte fristgerecht. Das Gesuch um Familiennachzug bezieht sich auf die Ehefrau und die gemeinsame Tochter, da eine echte Familiengemeinschaft angestrebt wird. Es ist folglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für das nachträgliche Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau vorliegen, wobei diesbezüglich die Betreuungssituation sowie das Kindeswohl der Tochter zu berücksichtigen ist.
3. a) aa) Ausserhalb der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE ist der (nachträgliche) Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_781/2015 vom 1. April 2016, Erw. 4.2 mit Hinweis). Mit dem Fristenregime für den Familiennachzug nach Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE bezweckt der Gesetzgeber die Förderung eines frühzeitigen Nachzugs zwecks besserer Integration und möglichst umfassender Schulbildung der Kinder. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) darf allerdings nicht verletzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Der Wunsch nach Vereinigung der Familie kann dabei nicht genügen, stellt er die Grundvoraussetzung für eine Zusammenführung dar (BGE 146 I 185 Erw. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichtes 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 Erw. 3.3; Urteil des Verwaltungsgerichtes B 2023/206 vom 18. Januar 2024 Erw. 2.3).
bb) Nach der Praxis des Bundesgerichts bringt eine Familie, indem sie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, ein reduziertes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck. Wenn familiäre Beziehungen jahrelang durch Auslandbesuche oder mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt wurden, so überwiegt das in Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende legitime Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik regelmässig das private Interesse der betroffenen Person an einem Zusammenleben in der Schweiz. Ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erweist sich als konventionskonform. Dies gilt zumindest so lange, als nicht objektive und nachvollziehbare Gründe geltend gemacht werden, die etwas Anderes nahelegen (BGE 146 I 185
7/10 Erw. 7.1.1 und Urteile des Bundesgerichtes 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 Erw. 3.3 f. und 2C_432/2023 vom 8. April 2024 Erw. 4.3).
cc) Wichtige familiäre Gründe in Bezug auf die Kinder liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt demnach insbesondere dann vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland z.B. wegen Tod oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 Erw. 7.1.1; Entscheid des Bundesgerichtes 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022 Erw. 4.3). Der Wunsch, die Ausbildung in der Schweiz zu durchlaufen, stellt ebenso wenig einen wichtigen familiären Grund dar (Entscheide des Bundesgerichtes 2C_375/2022 vom 15. September 2022 Erw. 5.3 und 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 Erw. 4.2.3).
b) Das Argument, es sei dem Rekurrenten nicht rechtzeitig gelungen, die finanziellen Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Urteil des Bundesgerichtes 2C_280/2023 vom 29. September 2023 Erw. 5.2). Auch der Umstand, dass der Rekurrent offenbar «informell» vom Einwohneramt darauf hingewiesen worden sei, die Gesuche würden mangels finanzieller Mittel mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen, ändert daran nichts (vgl. Urteil des VerwGE B 2023/206 vom 18. Januar 2024 Erw. 4.2). Nicht das Einwohneramt ist für die Prüfung des Familiennachzugs zuständig, sondern die Vorinstanz. Wie den Akten zu entnehmen ist, reichte der Rekurrent die Gesuche – wenn auch verspätet – trotzdem bei der Vorinstanz ein. Aus der angeblichen Auskunft des Einwohneramtes kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
c) In Bezug auf das Vorbringen, aufgrund der Corona-Pandemie habe die Schweizer Vertretung während eines langen Zeitraums keine Termine vergeben und eine Reise wäre ohnehin nicht möglich gewesen, ist folgendes festzuhalten. Im März 2020 setzte der Bundesrat weitgehende Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in Kraft und der internationale Reiseverkehr kam praktisch vollständig zum Erliegen. Die Massnahmen wurden in der Folge schrittweise wieder gelockert. Ab dem 11. Mai 2020 durften Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Visum wieder in die Schweiz einreisen (Art. 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 8. Mai 2020; AS 2020 1505). Der Familiennachzug war gemäss Art. 3c lit. a Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 12. Juni 2020 (AS 2020 2099) ab dem 15. Juni 2020 wieder möglich. Auch der internationale Flugverkehr wurde im Lauf des Jahrs 2020 wieder aufgenommen. Entsprechend haben die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus den Rekurrenten bzw. seine Ehefrau und seine Tochter nicht davon abhalten können, das Gesuch um Familiennachzug rechtzeitig einzureichen.
8/10 d) Dass es der Ehefrau während des Aufenthalts im Sudan nicht möglich gewesen sei, die angeforderten Unterlagen beizubringen und eine Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden aufgrund der Flucht nicht möglich gewesen sei, stellen ebenfalls keine wichtigen familiären Gründe dar. Der Rekurrent hätte zur Fristwahrung das Familiennachzugsgesuch innerhalb der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG einreichen und gegebenenfalls die Nachreichung der in jenem Zeitpunkt noch ausstehenden Dokumente in Aussicht stellen können. Jedoch hat der Rekurrent auf entsprechende Hinweise und Aufforderungen seitens der Vorinstanz jeweils nicht reagiert. Von einer «unverschuldete Säumnis» als wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG kann ebenfalls nicht die Rede sein (vgl. Urteil des VerwGE B 2023/206 vom 18. Januar 2024 Erw. 4.2).
e) In Bezug auf die Ehefrau kommen als wichtige familiäre Gründe etwa der Abschluss einer Ausbildung oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland in Betracht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_887/2014 vom 11. März 2015, Erw. 3.2). Seitens Ehefrau werden keine wichtigen Gründe für das verspätete Gesuch geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Dass es ihr nicht möglich war, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Die entsprechenden Dokumente wurden trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Vorinstanz bis anhin nicht eingereicht, weshalb dem Familiennachzugsgesuch bereits aus diesem Grund nicht entsprochen werden könnte.
f) Mit Blick auf das Kindeswohl ist festzuhalten, dass die Tochter fünf Jahre alt ist. Sie könnte folglich altersentsprechend eingeschult und somit ins Schulsystem in der Schweiz integriert werden. Der Wunsch, die Ausbildung in der Schweiz zu durchlaufen, stellt allerdings keinen wichtigen Grund dar (Urteil des Bundesgerichtes 2C_375/2022 vom 15. September 2022 Erw. 5.3). Die Mutter übernahm bisher die Hauptbetreuung und stellt zweifelsohne die engste Bezugsperson der Tochter dar. Ihren Vater bzw. den Rekurrenten kennt sie von den Besuchen sowie via Kommunikationsmittel. Sie hat jedoch nie mit ihm zusammengelebt. Ein Wechsel der Tochter ohne ihre Mutter zum Rekurrenten in die Schweiz kann nicht im Interesse des Kindes sein. Zufolge der Vollzeitarbeit des Rekurrenten hätte zudem eine umfangreiche Fremdbetreuung in einem für die Tochter nicht vertrauten Land und in unbekannter Sprache zu erfolgen. Ein Wechsel in die Schweiz zusammen mit der Mutter lässt sich ebenso wenig aus dem Kindeswohl ableiten. Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Betreuung der Tochter oder ihr Wohl nur in der Schweiz sichergestellt wären. Eine Kindeswohlgefährdung durch den Verbleib bei ihrer Mutter ist nicht erkennbar. Schliesslich besteht ein wichtiger familiärer Grund auch nicht schon darin, dass – wie vorliegend – nur für einen Teil der Familienmitglieder die Nachzugsfrist eingehalten ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_35/2020 vom 21. April 2020, Erw. 4.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
9/10 Rekurrent bis anhin keine Dokumente eingereicht hat, die belegen, dass er tatsächlich der leibliche Vater ist.
4. Zusammenfassend liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, die es im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens ausnahmsweise als geboten erscheinen liessen, das verspätet gestellte Familiennachzugsgesuch der Ehefrau gutzuheissen. Aus Sicht des Kindeswohls der (vermeintlichen) Tochter ergibt sich ebenfalls kein wichtiger Grund, das verspätete Gesuch der Ehefrau gutzuheissen. Das Interesse des Rekurrenten an der Familienzusammenführung vermag das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung nicht zu überwiegen, selbst wenn zu Gunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen ist, dass er sich seit seinem Aufenthalt in der Schweiz eine berufliche Existenz aufgebaut hat und die im Jahr 2020 geborene Tochter sich als fünfjähriges Kind in einem integrationsfähigen Alter befindet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau sowie die Tochter abgewiesen hat. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.
5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene Partei die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch des Rekurrenten auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP).
10/10 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.
2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat
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