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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 18.12.2024 RDRM.2024.90

18 dicembre 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·4,263 parole·~21 min·3

Riassunto

Migrationsrecht. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 27 AIG, Art. 8 EMRK. Angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung kann sich die Rekurrentin, deren Aufenthalt seit etwas mehr als elf Jahren zum Internatsbesuch sowie zu Studienzwecken bewilligt wurde, nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Soweit die Rekurrentin auf ihre lange Anwesenheit, ihre Integrationsleistungen und das klaglose Verhalten verweist, genügen diese Umstände nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn der Rechtsprechung, der ein Abweichen von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen des AIG rechtfertigt. Abweisung des Rekurses.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.90 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 05.02.2025 Entscheiddatum: 18.12.2024 SJD RDRM.2024.90 Migrationsrecht. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 27 AIG, Art. 8 EMRK. Angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung kann sich die Rekurrentin, deren Aufenthalt seit etwas mehr als elf Jahren zum Internatsbesuch sowie zu Studienzwecken bewilligt wurde, nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Soweit die Rekurrentin auf ihre lange Anwesenheit, ihre Integrationsleistungen und das klaglose Verhalten verweist, genügen diese Umstände nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn der Rechtsprechung, der ein Abweichen von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen des AIG rechtfertigt. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.90

Entscheid vom 18. Dezember 2024

Rekurrentin

A.___, vertreten durch lic.iur. Theodor Härtsch, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 24. Juli 2024)

Betreff Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall

2/12 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1998, Staatsangehörige von Indien, reiste am 24. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie am Z.___ die Highschool besuchte, weshalb ihr eine Jahresaufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung erteilt wurde. Per 1. Juli 2016 wechselte sie als Bachelor-Studentin an die Y.___, wo sie ihre Ausbildung fortsetzte. Am 8. Juli 2020 verlegte sie ihren Wohnsitz nach T.___, wo sie ein Master-Studium an der X.___ absolvierte.

Per 22. Mai 2022 meldete sich A.___ nach W.___ ab, wo sie am 9. Juni 2022 ein Gesuch um Kantonswechsel einreichte. Nachdem ihr das Migrationsamt W.___ im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Juli 2022 in Aussicht gestellt hatte, das Gesuch abzulehnen, weil sie für das Herbstsemester (vom 1. August 2022 bis 31. Januar 2023) von der X.___ beurlaubt war, daher die Voraussetzungen nach Art. 27 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) nicht (mehr) erfüllte bzw. kein Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 AIG bestand, meldete sie sich per 2. August 2022 wieder in T.___ an, wo sie unter Beilage der Immatrikulationsbestätigung für das Herbstsemester um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Studium ersuchte. In der Folge verlängerte das Migrationsamt St.Gallen die Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung bis 10. Juli 2023.

Nach Abschluss ihres Studiums reichte A.___ am 5. April 2023 unter Beilage ihres Diploms D.___ ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche ein. Das Migrationsamt St.Gallen erteilte ihr deshalb eine Kurzaufenthaltsbewilligung L zur Stellensuche, gültig bis 30. September 2023.

B. Am 15. September 2023 ersuchte A.___, vertreten durch lic.iur. Theodor Härtsch, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Zürich, das Migrationsamt St.Gallen um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Gesuch ist im Wesentlichen damit begründet, dass sie ab dem 15. Lebensjahr Bildungseinrichtungen in der Schweiz besucht und das Masterstudium abgeschlossen habe. Sie lebe somit seit über zehn Jahren in der Schweiz, habe hier die prägende Adoleszenz verbracht, mit guten Leistungen ihren Schulabschluss erlangt, in verschiedenen Landesteilen die hiesigen Universitäten durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen. Auch ihre einzige Schwester, B.___, mit Jahrgang 1990, mit der sie enge Beziehungen pflege, lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz. An ihrem Geburtsort, im indischen Gliedstaat V.___, verfüge sie hingegen – abgesehen von den Eltern – über keine bzw. nur lose soziale Kontakte. Alle ihre Freunde und Bekannten würden ausschliesslich in der Schweiz leben. Nicht nur aufgrund der langen Aufenthaltsdauer mit Erwachsenwerden und Schulabschluss in der Schweiz, sondern auch vor dem Hintergrund der südindischen Gesellschaft, die sich in den Gebräuchen, Sitten und Wertvorstellungen

3/12 grundlegend von der hiesigen unterscheide, habe sie sich von ihrem Herkunftsland entfremdet. Sie spreche nicht nur Deutsch, sondern auch Französisch auf gutem Niveau und verfüge aufgrund der knapp vierjährigen Wohnsitznahme im U.___ auch über Italienischkenntnisse. Sie pflege Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung, sei nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und komme ihren finanziellen Verpflichtungen nach. Aufgrund ihrer umfassenden Ausbildung in einem Bereich, der vom Fachkräftemangel betroffen sei, werde es ihr leichtfallen, eine angemessene Arbeitsstelle zu finden, sobald sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sie erfülle sämtliche Integrationsvoraussetzungen nach Art. 58a Abs. 1 AIG und sei mustergültig integriert. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht zumutbar.

Am 3. Januar 2024 gewährte das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör in Bezug auf die beabsichtigte Abweisung des Gesuchs um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall.

In der Stellungnahme vom 16. Januar 2024 (Vorakten, S.334) machte sie mit Hinweis auf die langjährige Anwesenheit geltend, sie habe gestützt auf den durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) garantierten Schutz des Privatlebens Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Zudem reichte sie Unterlagen zu einem im Kanton W.___ hängigen Verfahren betreffend einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid ein.

Nach entsprechenden Abklärungen hielt das Migrationsamt das Härtefallgesuch einstweilen bis zum Vorliegen des Rekursentscheids der Volkswirtschaftsdirektion W.___ (VD W.___) pendent. Nachdem die VD W.___ den Rekurs mit Entscheid vom 17. April 2024 abgewiesen hatte (Vorakten, S. 355=367=418=441), räumte das Migrationsamt A.___ am 29. Mai 2024 mit Hinweis, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit offenkundig nicht erfülle, Frist für eine ergänzende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juni 2024 (Vorakten, S. 396=450) machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie gestützt auf einen neuen Arbeitsvertrag und gute Erfolgsaussichten auf Erhalt einer Arbeitsbewilligung gegen den Rekursentscheid des VD W.___ Beschwerde ans Verwaltungsgericht W.___ (VerwGer W.___) erhoben habe, weshalb die umgehende Wegweisung unverhältnismässig sei.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wies das Migrationsamt (Vorinstanz) das Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall ab und wies A.___ unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung aus der Schweiz weg. Zudem verfügte es, dass ein allfälliges Rechtsmittelverfahren im Ausland abzuwarten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Personen, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten würden, aufgrund des von

4/12 vornherein bekannten vorübergehenden Charakters dieser Bewilligung nicht auf den durch Art. 8 ERMK garantierten Schutz des Privatlebens berufen könnten. A.___ könne daher aus der langen Anwesenheit und der daraus resultierenden guten Integration nichts zu ihren Gunsten ableiten bzw. begründe dieser Umstand keinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 31 der eidgenössischen Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE). Sie habe nicht darzulegen vermocht, dass sie sich aktuell in einer gravierenden persönlichen Notlage befinde. Ebenso wenig habe sie ausgeführt, dass sie bei einer Rückkehr nach Indien besonders gefährdet sei, zumal ihre Eltern dort lebten und sie mit Sprache, Kultur und Gepflogenheiten vertraut sei. Mit der erworbenen Ausbildung habe sie beste Qualifikationen und berufliche Perspektiven, die ihr im Heimatland nützlich sein könnten. Eine Rückkehr nach Indien sei möglich, zulässig und zumutbar. Aus dem hängigen Verfahren im Kanton W.___ betreffend arbeitsmarktliche Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit könne sie für das Verfahren betreffend Härtefallbewilligung nichts ableiten. Dabei handle es sich um die Neuerteilung einer Bewilligung (mit anderem Zweck). Der entsprechende Entscheid sei daher im Ausland abzuwarten, zumal – wie der Rekursentscheid des VD W.___ zeige – die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich im Sinn von Art. 17 AIG erfüllt seien.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrentin), weiterhin vertreten durch lic.iur. Theodor Härtsch, Rechtsanwalt, Zürich (Rechtsvertreter), mit Eingabe vom 7. August 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Es werden folgende prozessualen Anträge gestellt:

1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei zwecks Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die in Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2024 festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen auf mindestens 90 Tage zu erstrecken.

sowie folgende Rechtsbegehren eingereicht:

1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2024 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung als Härtefall zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2024 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen.

5/12 3. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners bzw. der Staatskasse (zzgl. MwSt.).

Zur Begründung wird in weitgehender Wiederholung der Ausführungen im Härtefallgesuch erneut dargelegt, dass die Rekurrentin sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz befinde, hochgebildet sowie sprachlich, kulturell und sozial in der Schweiz vorbildlich integriert sei. Die erfolgreichen Integrationsbestrebungen würden sich schon daran zeigen, dass sie ohne Weiteres eine gutbezahlte Arbeitsstelle bei der C.___ AG, W.___, in einem Bereich, der vom Fachkräftemangel betroffen sei, gefunden habe. Obwohl die W.___ Arbeitsmarktbehörden das Gesuch um Erteilung einer ordentlichen Arbeitsbewilligung abgewiesen hätten, sei die Rekurrentin zuversichtlich, dass das VerwGer W.___ die gegen deren Entscheide erhobene Beschwerde gutheissen werde, zumal sie – wie schon in der Stellungnahme vom 10. Juni 2024 ausgeführt worden sei – neu einen Lohn von Fr. 7'750.– erhalte, der über dem statistischen Medianlohn liege und damit orts-, berufs- und branchenüblich sei. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei sie nach der langen Abwesenheit nicht mehr mit der heimatlichen Sprache, Kultur und Gepflogenheiten vertraut; auch zu den Eltern pflege sie aufgrund der grossen Distanz nur sporadischen Kontakt. Eine Rückkehr nach Indien sei daher nicht zumutbar. Aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz seien nicht nur die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt, sondern auch die zitierte Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK nicht anwendbar.

In Bezug auf die Anordnung der Vorinstanz, wonach das Rechtsmittelverfahren im Ausland abzuwarten sei, bzw. den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung wird geltend gemacht, einem Rekurs im Ausländerrecht komme grundsätzlich immer aufschiebende Wirkung zu und Art. 17 AIG finde keine Anwendung. Zudem sei die sofortige Wegweisung mit Blick auf das Beschwerdeverfahren vor VerwGer W.___ unverhältnismässig. Schliesslich erweise sich auch die angesetzte Ausreisefrist von lediglich 30 Tagen angesichts des langjährigen Aufenthalts als unverhältnismässig und müsse mindestens auf 90 Tage verlängert werden, was auch der Kündigungsfrist der Wohnung entspreche.

D. Mit Schreiben vom 8. August 2024 übermittelte die Vorinstanz dem SJD das vom Rechtsvertreter der Rekurrentin bei ihr eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 5. August 2024 zuständigkeitshalber zur Prüfung bzw. Behandlung als Rekurs.

Mit Schreiben vom 13. August 2024 machte das SJD die Rekurrentin darauf aufmerksam, dass einem Rekurs gegen die Abweisung eines Härtefallgesuchs (negative Verfügung) keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig forderte es die Vorinstanz auf,

6/12 bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vorläufig auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und wies das übermittelte Wiedererwägungsgesuch zuständigkeitshalber zur Behandlung an diese zurück.

Mit Verfügung vom 20. August 2024 trat die Vorinstanz mangels neuer Tatsachen nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.

E. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2024 beantragte die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, und verzichtete mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf ergänzende Bemerkungen.

F. Am 17. Oktober 2024 übermittelte der Rechtsvertreter der Rekurrentin den in Aussicht gestellten Entscheid des VerwGer W.___ vom 26. September 2024 und teilte gleichzeitig mit, dass dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werde.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. a) Im Sinn einer Vorbemerkung ist zunächst festzuhalten, dass die Rekurrentin – bis zu ihrem Studienabschluss – jeweils gestützt auf Art. 27 AIG i.V.m. Art. 23 VZAE über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung in der Schweiz verfügte.

Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung besteht auch bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen kein Anspruch (Urteil BVGer C-4995/2011 vom 21. Mai 2012 Erw. 7.1). Der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt dar; er darf nicht dazu dienen, die allgemeinen – restriktiven – Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Vielmehr muss die betroffene Person den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks, d.h. nach Abschluss der Ausbildung, wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Ist der Aufenthaltszweck mit Abschluss (oder Abbruch) der Ausbildung erreicht, setzt ein weiterer Aufenthalt eine neue Bewilligung nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen voraus (Art. 27 Abs. 3 AIG und Art. 54 VZAE; vgl. Weisungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM], Stand 1. Juni 2024, [nachfolgend Weisungen SEM], Ziff. 5.1.1).

7/12

b) Nachdem die Rekurrentin das Studium mit einem Diplom D.___ in Marketing Management abgeschlossen hatte, erteilte ihr die Vorinstanz auf entsprechendes Ersuchen – gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG – eine Kurzaufenthaltsbewilligung L zur Stellensuche, gültig bis 30. September 2023.

Nach Art. 21 Abs. 3 AIG kann der Stellenantritt von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss in Abweichung vom Inländervorrang bewilligt werden, wenn die Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Nach Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz werden Drittstaatsangehörige daher für die Dauer von maximal sechs Monaten vorläufig zugelassen, um eine entsprechende qualifizierte Arbeitsstelle zu finden. Die sechsmonatige Aufenthaltsregelung zur Stellensuche mittels Kurzaufenthaltsbewilligung erfolgt in kantonaler Kompetenz und ist nicht verlängerbar (Weisungen SEM, Ziff. 5.1.2). Ein weiterer Aufenthalt zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit, auch in einer vom Fachkräftemangel betroffenen Branche, richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. AIG).

3. Demgegenüber ist Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens einzig die Frage, ob die Verweigerung der nachgesuchten Härtefallbewilligung – nach Abschluss des Studiums und Ablauf der sechsmonatigen Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche – zu Recht erfolgte. Ausführungen zum Fachkräftemangel oder arbeitsmarktliche Beurteilungen sind daher unerheblich.

a) aa) Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kommt nach seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und seiner Systematik Ausnahmecharakter zu; entsprechend sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv zu prüfen. Die betroffene ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden ist.

bb) Bei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG handelt es sich um eine «Kann- Bestimmung» bzw. eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht, selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

8/12 nach Art. 96 Abs. 1 AIG (sowie Art. 5 der Bundesverfassung [SR 101]) die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.

Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind sämtliche Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind nach dem nicht abschliessenden Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 Bst. a–g VZAE insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der verfassungsrechtlichen Werte, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu beachten (Weisungen SEM, Ziff. 5.6 und 5.6.10).

Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Umgekehrt reichen eine lange Anwesenheit und fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass die ausländische Person derart enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Herkunftsland – zu leben. Die während des Aufenthalts in der Schweiz geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht bzw. stellen grundsätzlich keine derart enge Beziehung zur Schweiz dar, die eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigt (Urteile des BVGer F- 1466/2016 vom 6. Oktober 2016 Erw. 4.4 und C-2240/2010 vom 14. Dezember 2012 Erw. 5.3; VerwGE B 2021/122 vom 7. September 2021 Erw. 2.1).

Eine humanitäre Bewilligung dient ihrem Zweck nach insbesondere nicht dazu, einer Person, die zur Ausbildung in die Schweiz gekommen ist, nach Ablauf der für den Schulbesuch bzw. das Studium erteilten Bewilligung den Aufenthalt unter Umgehung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AIG zu verlängern. Die gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung verbrachte Anwesenheitsdauer und entsprechend zu erwartende Integration vermögen insofern keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (Urteil des BVGer C-4646/2008 vom 15. September 2010 Erw. 5.3 und 6.2).

cc) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer bei der Interessenabwägung eine erhebliche Bedeutung zu und ist u.a. ein gewichtiges Element bei der Beurteilung, ob bei einem Entzug des Aufenthaltsrechts nach einer langjährigen Anwesenheit der von Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Privatlebens

9/12 tangiert ist. Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung, wonach nach einer langjährigen rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen sei, dass die sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden kann bzw. es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung bestehender rechtmässiger Aufenthaltsbewilligungen geht. Aufenthaltsbewilligungen zu Ausbildungszwecken sind explizit davon ausgenommen. Ausländische Personen, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, können sich angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters der Bewilligung somit nicht auf den durch Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 Erw. 3.9, mit Hinweis u.a. auf die Empfehlung 2000/15 des Ministerkomitees des Europarates vom 13. September 2000 über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern; Urteile des BGer 2C_459/2019 vom 17. Mai 2019 Erw. 3.1 und 2C_916/2021 vom 17. November 2021 Erw. 3.2)

b) Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls vorab mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung und spricht der Rekurrentin ungeachtet ihres mittlerweile mehr als elfjährigen Aufenthalts zum Schulbesuch bzw. zum Studium und der daraus resultierenden – nicht bestrittenen – Integration eine derart enge Bindung zur Schweiz ab, die eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen bzw. einen Härtefall begründen würde. Zudem bestreitet sie eine gravierende persönliche Notlage sowohl in Bezug auf die geltend gemachte als auch die geäusserten Befürchtungen im Fall einer Rückkehr.

Demgegenüber wendet die Rekurrentin ein, aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Integration, des Fachkräftemangels in der Schweiz und der zwischenzeitlichen Entfremdung vom Heimatland liege bei Würdigung aller Umstände ein Härtefall vor.

aa) Soweit die Rekurrentin auf ihre lange Anwesenheit, ihre Integrationsleistungen und das klaglose Verhalten verweist, genügen diese Umstände allein nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Zwar ist sie Ende August 2013 im Alter von 15einhalb Jahren in die Schweiz gekommen, wo sie zunächst für drei Jahre als Internatsschülerin das Z.___ besuchte, anschliessend während vier Jahren an der Privatuniversität Y.___ in der Nähe von S.___ das Bachelor-Studium absolvierte, bevor sie ab Juli 2020 zum Masterstudium an die X.___ wechselte, das sie im Frühsommer 2023 abschloss. Sie hält sich demnach mittlerweile seit etwas mehr als elf Jahren in der Schweiz auf. Unbestrittenermassen kann aufgrund dieser langen Anwesenheit sowie des Internatsbesuchs und des Studiums von einer guten Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht im Sinn von Art. 58a Abs. 1 AIG und Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass sowohl das Z.___ als auch die Y.___ international ausgerichtet sind und sich

10/12 die Rekurrentin nicht nur dort, sondern auch an der X.___ in einem vorwiegend englischsprachigen bzw. internationalen Umfeld bewegte. Die eingereichten Referenzschreiben zeugen zwar ebenfalls von einem kollegialen und freundschaftlichen Beziehungsnetz, was allerdings angesichts der Aufenthaltsdauer und des Internats- bzw. studentischen Lebens üblich bzw. zu erwarten ist. Eine besonders ausgeprägte oder überdurchschnittliche Integration in die schweizerischen Verhältnisse ist damit jedoch nicht ausgewiesen.

Zwar spricht die langjährige Aufenthaltsdauer (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) grundsätzlich zu Gunsten der Rekurrentin; sie ist jedoch aufgrund der ausschliesslich zum Zweck des Schulbesuchs bzw. zu Studienzwecken gewährten Bewilligungen erheblich zu relativieren. Die Rekurrentin wusste von Anfang an nicht nur um den befristeten Charakter der jeweiligen Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung, sondern auch, dass sie nach Abschluss des Studiums die Schweiz wieder verlassen (oder gegebenenfalls eine der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach AIG erfüllen) muss. Entgegen der Darstellung im Rekurs ist der bisherige Aufenthalt in der Schweiz zum Internatsbesuch und zum Studium auch nicht als lebensprägend zu qualifizieren. Immerhin hat die Rekurrentin bis ins 16. Altersjahr ihre Kindheit und Jugendzeit in Indien verbracht und steht ihr nach Abschluss des Masterstudiums mit mittlerweile knapp 27 Jahren die prägende berufliche und familiäre Lebensphase erst noch bevor.

bb) Soweit bekannt und aktenkundig, ist die Rekurrentin nicht verheiratet und hat keine Kinder in der Schweiz. Sie macht zwar geltend, ihre einzige Schwester lebe ebenfalls in der Schweiz. Zwar handelt es sich dabei zweifellos um eine nahe Angehörige, zu der offenbar auch eine enge Beziehung besteht, doch verschafft ihr diese Beziehung keinen Aufenthaltsanspruch. Auch gesundheitliche Beschwerden sind nicht geltend gemacht worden. Damit sind die Härtefallkriterien der familiären Verhältnisse und des Gesundheitszustands nach Art. 31 Abs. Bst. c und f VZAE vorliegend von vornherein unerheblich.

cc) Dass die Rekurrentin mit Blick auf ihre Ausbildung am Erwerb von Bildung sowie im Rahmen der eingeschränkten Möglichkeiten als Studentin (Art. 38 Bst. b VZAE) auch am Wirtschaftsleben teilnimmt, ist unbestritten und anerkannt. Nachdem ihr die Anwesenheit ausschliesslich zu diesem Zweck gestattet worden ist, kann sie daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

dd) In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. Bst. g VZAE) ist zu berücksichtigen, dass die Eltern der Rekurrentin nach ihren eigenen Angaben immer noch in Indien leben. Auch wenn sie – wie sie geltend macht – aufgrund der Distanz nur sporadischen Kontakt pflegte, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach wie vor mit der Sprache, Kultur und Gepflogenheiten in Indien vertraut ist. Die Eltern haben ihr den Internatsbesuch und das Studium in der Schweiz nicht nur ermöglicht, sondern auch finanziert. Angesichts der hierzulande erworbenen Ausbildung

11/12 (Highschool Diploma/International Baccalaureate, Bachelor of Arts in International Management, mit Vertiefung Marketing, und D.___ in Marketing Management) hat sie beste Qualifikationen und berufliche Perspektiven, die ihr nicht nur international, sondern auch im Herkunftsland von Nutzen sein werden. Dazu kommt, dass davon auszugehen ist, dass sie in Indien weiterhin auf die familiäre Unterstützung der Eltern sowie verwandtschaftliche oder freundschaftliche Netzwerke zählen kann.

c) Zusammenfassend liegt nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn der Rechtsprechung vor, der ein Abweichen von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen des AIG rechtfertigt. Aus Art. 8 EMRK ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. Die vorinstanzliche Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist in der Hauptsache abzuweisen.

4. Eventualiter beantragt der Rechtsvertreter der Rekurrentin – ebenfalls im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist auf mindestens 90 Tage zu erstrecken, um vertragliche Kündigungsfristen einhalten zu können.

Bei diesem Antrag handelt es sich entgegen der Darstellung im Rekurs nicht um eine vorsorgliche Massnahme, sondern um eine mit der Hauptsache zu beurteilende Frage der Ausreisefrist.

a) Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder diese wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.

b) Abgesehen davon, dass aus einem Miet- oder Arbeitsvertrag keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden können (vgl. Art. 6 Abs. 2 VZAE), hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Ausreisefrist von 30 Tagen angeordnet. Diese Frist erscheint mit Blick auf den von vornherein bekannten vorübergehenden Charakter der bisherigen Bewilligungen zu Ausbildungszwecken trotz der langjährigen Anwesenheit als angemessen, zumal das Gesetz auch wesentlich kürzere Fristen vorsieht. Der Rekurs ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

12/12 5. Nachdem vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich mit dem instanzenabschliessenden Entscheid in der Hauptsache dahinfallen, ist das entsprechende Rechtsbegehren (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) mit dem vorliegenden Rekursentscheid gegenstandslos geworden und kann abgeschrieben werden (Urteil des BGer 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 Erw. 2.2.).

6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist der Rekurrentin eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, T.___, wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2024.90 Migrationsrecht. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 27 AIG, Art. 8 EMRK. Angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung kann sich die Rekurrentin, deren Aufenthalt seit etwas mehr als elf Jahren zum Internatsbesuch sowie zu Studienzwecken bewilligt wurde, nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Soweit die Rekurrentin auf ihre lange Anwesenheit, ihre Integrationsleistungen und das klaglose Verhalten verweist, genügen diese Umstände nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn der Rechtsprechung, der ein Abweichen von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen des AIG rechtfertigt. Abweisung des Rekurses.

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