Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.152 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 12.05.2026 Entscheiddatum: 23.03.2026 SJD RDRM.2024.152 Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG, Art. 5 und 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA. Der Rekurrent, ein deutscher Staatsangehöriger, hielt sich aufgrund eines Gefängnisaufenthalts in seinem Heimatstaat mehr als sechs Monate im Ausland auf, woraufhin seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen ist. Mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber verfügt er jedoch über einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Schmälerung des vom FZA eingeräumten Rechts ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; es ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Im Entscheidzeitpunkt besteht keine aktuelle, tatsächliche oder hinreichend schwere Gefährdung wesentlicher Rechtsgüter im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA, womit die Voraussetzungen zur Beschränkung der Freizügigkeitsrechte nicht erfüllt sind. Die verweigerte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz erweist sich daher als unverhältnismässig. Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2024.152
Entscheid vom 23. März 2026
Rekurrent
A.___, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 26. Juli 2024)
Betreff Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
2/13 Sachverhalt A. A.___, ein deutscher Staatsangehöriger, reiste am 28. Mai 2008 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines Arbeitsvertrages in der Schweiz am 9. Juli 2008 eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung B. Am 28. Mai 2013 wurde ihm von Amtes wegen eine Niederlassungsbewilligung erteilt, die mehrmals verlängert wurde, letztmals am 16. Mai 2023 bis zum 27. Mai 2028. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau informierte das Migrationsamt St.Gallen mit E-Mail vom 27. Juli 2023 über die Verurteilung von A.___ zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe sowie seine frühzeitige Entlassung auf Bewährung im Frühling 2023. Gemäss dem angeforderten Strafregisterauszug des Bundesamtes für Justiz vom 5. September 2023 wurde A.___ am 6. Dezember 2021 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Es wurde ihm ausserdem verboten, einer Beschäftigung nachzugehen, die Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung von Jugendlichen beinhaltet. Gemäss Auskunft der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.___ befand sich A.___ vom 11. April 2021 bis zum 22. Februar 2022 in der JVA und wurde danach in die forensische Psychiatrie des Z.___in Y.___ entlassen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 gewährte das Migrationsamt St.Gallen A.___ das rechtliche Gehör zum Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung infolge der Landesabwesenheit von mehr als sechs Monaten sowie zum Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, abgekürzt AIG), womit er seinen Bewilligungsanspruch verwirkt habe. A.___ habe anlässlich seines Verlängerungsgesuches vom April 2023 zudem falsche Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort und sich damit der Täuschung von Behörden strafbar gemacht. Eine Interessenabwägung habe darüber hinaus ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung den privaten Interessen von A.___ überwiege und daher einen Eingriff in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) rechtfertige. In seiner Stellungname vom 19. September 2024 lässt A.___ über seinen Rechtsvertreter darauf hinweisen, dass er bereits am 27. Februar 2023 wegen guter Führung vom Straf- beziehungsweise Massnahmenvollzug ins offizielle Probewohnen habe wechseln können, womit ihm der Aufenthalt in der Schweiz erlaubt worden sei. Schon am 1. März 2023 habe er seine neue Arbeitsstelle angetreten. Demzufolge seien entgegen der Annahme des Migrationsamtes seine Angaben auf der Verfallsanzeige vom 10. April 2023 zutreffend gewesen. Seine Lebenspartnerin, B.___, habe sich sodann bereits anlässlich seiner
3/13 Inhaftierung beim Einwohneramt der Gemeinde X.___ danach erkundigt, welche Vorkehren deswegen getroffen werden müssten. Auf die Auskunft der Einwohnergemeinde, es sei vorläufig nichts zu unternehmen, weil seine Niederlassungsbewilligung noch gültig sei bis im Jahr 2023, habe er vertraut. Vorliegend sei das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu unterziehen, zumal seine Landesabwesenheit durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe bedingt war. Gemäss Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) seien nur dann Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit möglich, wenn von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung auszugehen sei. Hierzu müsse das Rückfallrisiko des Straffälligen beurteilt werden. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Er habe seine Strafe verbüsst und es bestehe keine zukünftige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der Öffentlichkeit. Ausserdem sei er nicht wegen Verletzung hochwertiger geschützter Rechtsgüter wie Leib und Leben, sondern wegen eines Drogendelikts verurteilt worden, womit das Schutzbedürfnis per se tiefer anzusiedeln sei. In Anbetracht seiner konkreten aktuellen Umstände seien die Voraussetzungen zur Einschränkung der Aufenthaltsrechte gemäss Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) nicht erfüllt und es liege ausserdem ein persönlicher Härtefall vor. Ein Entzug seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz stelle darüber hinaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er eine E-Mail der Psychologin und systematischen Therapeutin des Z.___ Y.___ vom 8. August 2023, Kopien seines Arbeitsvertrags vom 18. Februar 2023 sowie des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Y.___ vom 8. November 2023 und von Dokumenten betreffend seine Schuldentilgung, einer Mitteilung der Kindesanerkennung sowie einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge betreffend seine Tochter ins Recht. B. Mit Verfügung vom 25. November 2024 stellte das Migrationsamt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A.___ fest, wies dessen Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Niederlassungsbewilligung von A.___ sei mit der mehrjährigen Landesabwesenheit von Gesetzes wegen erloschen. Daran könnten gemäss Rechtsprechung weder die Gründe für den Auslandaufenthalt noch der systemtechnische, automatische Versand der Verfallsanzeige etwas ändern. Dasselbe gelte für den Umstand, dass seine Lebenspartnerin das Einwohneramt X.___ am 14. Juli 2021 über die Inhaftierung informiert habe. Mit der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
4/13 Jahren habe A.___ einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt und seinen Anspruch auf Bewilligung verwirkt. So liege die ausgesprochene Freiheitsstrafe weit über der Grenze von einem Jahr, die für den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs.1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG massgebend sei. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. A.___ habe die Straftat vorsätzlich sowie aus rein finanziellen Motiven begangen und mit seinem Handeln in Kauf genommen, dass weitere Straftaten ermöglicht würden und gesundheitliche Schädigungen entstehen könnten. Die begangenen Betäubungsmitteldelikte hätten hohe Rechtsgüter betroffen, wie Leib und Leben sowie die Gesundheit Dritter. Gewichtige private Interessen seien demgegenüber keine ersichtlich, die einem Eingriff in Art. 8 EMRK entgegenstehen würden.
C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 lässt A.___ (nachfolgend Rekurrent) durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, St.Gallen, gegen die Verfügung des Migrationsamtes (nachfolgend Vorinstanz) vom 25. November 2024 Rekurs erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung des Migrationsamtes St.Gallen vom 25. November 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen bzw. festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten nicht erloschen ist und auf eine Wegweisung zu verzichten. 3. Eventualiter sei dem Rekurrenten eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen und auf eine Wegweisung zu verzichten. 4. Subeventualiter sei die Verfügung des Migrationsamtes vom 25. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Rekurrent um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Rekursergänzung. Zur Begründung seiner Anträge rügt er vorab die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe das Einwohneramt der Gemeinde X.___ seiner Lebenspartnerin eine falsche Auskunft erteilt, weshalb er keine Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung habe beantragen können. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden und der von der Vorinstanz zitierte Verwaltungsgerichtsentscheid sei überholt. im Falle des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung müsse vielmehr eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass er keineswegs über einen längeren Zeitraum delinquiert habe und auch keine hochwertig geschützten Rechtsgüter verletzt habe. Die
5/13 Vorinstanz habe einerseits unberücksichtigt gelassen, dass er wegen guter Führung sowie aufgrund der positiven Sozial-, Sucht- und Legalprognose vorzeitig entlassen worden sei, weshalb keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung von ihm ausgehe. Andererseits sei seinen Bemühungen, dass er bereits wieder arbeitstätig sei sowie eine Vollzeitstelle antreten könnte und er seine Schulden regelmässig abzahle, nicht Rechnung getragen worden. Es stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb eine Verwarnung mit Androhung von weiteren Massnahmen verhältnismässig gewesen wäre. Im Übrigen verweist der Rekurrent auf seine Eingabe bei der Vorinstanz vom 19. September 2024. D. Der Rekurrent reicht mit Eingabe vom 28. Februar 2025 eine Rekursergänzung ein. Darin wiederholt er die bereits gestellten Rechtsbegehren und führt ergänzend aus, das Einwohneramt arbeite eng mit dem Migrationsamt zusammen, weshalb er nicht davon habe ausgehen müssen, dass er sich nach der erhaltenen Auskunft zusätzlich an das Migrationsamt hätte wenden sollen. Weiter verweist er auf die Rechtsprechung, wonach sich strafrechtliche Verurteilungen ohnehin nur dann auf ausländerrechtliche Massnahmen auswirken dürften, wenn ein persönliches Verhalten erkannt werde, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. In diesem Zusammenhang sei auf BGE 130 II 176 zu verweisen, wonach gemäss Art. 5 des Anhang 1 FZA sogar eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung gefordert werde. Massgebend sei dabei, ob angesichts von Art und des Ausmasses der möglichen Rechtsgüterverletzung von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung künftig gestört werde. Die Vorinstanz habe weder diesbezügliche Abklärungen vorgenommen noch auf aktenkundige Einschätzungen von Fachpersonen abgestellt. Andernfalls hätte sich sowohl die Einschätzung der Fachpersonen des Z.___ Y.___ vom 8. November 2023 als auch seine vorzeitige Entlassung aus der Haft und sein seitheriges Wohlverhalten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Er baue seine Schulden kontinuierlich ab und sei weiterhin arbeitstätig, wobei er eine Vollzeitstelle antreten könne, sobald sein Aufenthalt in der Schweiz geregelt werde. Angesichts dessen wäre zumindest von einem ausgewiesenen persönlichen Härtefall auszugehen gewesen. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei bereits deshalb unverhältnismässig, weil er keine Verbindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat habe und die Aussichten auf eine dortige Anstellung schlecht seien. E. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 25. November 2024 sowie die Verfahrensakten verwiesen.
6/13 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. a) Der Rekurrent kann sich als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen. In dessen Anwendungsbereich hat das AIG nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Die vorliegend zu beurteilende Niederlassungsbewilligung ist im FZA nicht geregelt. Das Erlöschen derselben richtet sich demzufolge nach Art. 61 AIG, welche Regelung im Einklang mit dem FZA steht (vgl. Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang 1 FZA, wonach unter anderem Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berühren; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 Erw. 2.2. und 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 Erw. 2.2 je mit Hinweisen). b) aa) Eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erlischt insbesondere mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG). Verlässt ein niedergelassener Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. bb) Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG), wobei das Gesuch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden muss (Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]). Auch ein unfreiwilliges Verlassen der Schweiz, z.B. wegen einer Inhaftierung im Ausland, kann Anlass für eine Aufrechterhaltung der Bewilligung sein (Babak/Spescha, Migrationsrecht Kommentar, 6. Auflage 2026, N 8 zu Art. 61 AIG). Indessen dürfte in diesen Fällen häufig auch ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gegeben sein (längerfristige Freiheitsstrafe), der einer Aufrechterhaltung entgegensteht (SEM, Weisungen AIG, Ziff. 3.5.3.2.3). cc) Massgeblich für das Erlöschen der Bewilligung ist einzig das formale objektive Kriterium des sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland. Wenn dieses formelle Kriterium erfüllt ist, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen zwingend; auf die Gründe bzw. die Motive des Betroffenen für die Auslandsabwesenheit kommt es nach
7/13 gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an (BGE 149 I 66 Erw. 4.7 mit Hinweisen). Es spielt dabei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist. Die Niederlassungsbewilligung erlischt auch dann, wenn sich der Ausländer unfreiwillig während mehr als sechs Monaten im Ausland befunden hat, namentlich weil er dort inhaftiert gewesen ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_461/2012 vom 7. November 2012 Erw. 2.4.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2022/155 vom 16. Januar 2023 Erw. 2.2.2. mit Hinweisen). Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens als aufenthaltsbeendender Massnahme vorzunehmen wäre, besteht nicht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 Erw. 5.2). c) aa) Vorliegend befand sich der Rekurrent vom April 2021 bis am April 2023 im Straf- und Massnahmenvollzug in Deutschland. Den Aussagen des Rekurrenten zufolge informierte seine Lebenspartnerin am 14. Juli 2021 die Einwohnergemeinde X.___ über seine Inhaftierung und erkundigte sich danach, ob der Rekurrent in diesem Zusammenhang etwas vorkehren müsse. Gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde seien keine Handlungen notwendig gewesen (vgl. Vorakten act. 68). Hingegen informierte die Einwohnergemeinde X.___ darüber, dass in Bezug auf die Anfrage der Lebenspartnerin des Rekurrenten vom 14. Juli 2021 eine Notiz verfasst worden sei, wonach lediglich über die Inhaftierung informiert worden sei (vgl. Vorakten act. 70). bb) Der Rekurrent hat sich somit mehr als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten, weshalb seine Niederlassungsbewilligung grundsätzlich von Gesetzes wegen erloschen ist (Art. 61 Abs. 2 AIG). Das Erlöschen nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt ist gesetzliche Rechtsfolge, eine Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. eine Güterabwägung kann nicht stattfinden (VerwGE B 2010/49 vom 1. Juli 2010 Regeste und Erw. 2.4.). Soweit der Rekurrent unter Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofes des W.___ StGH 2019/064 vom 2. Juli 2019 verlangt, es habe eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen, ist entgegenzuhalten, dass ein gesetzliches Erlöschen (bei bestimmter Sachlage), anders als bei einem Bewilligungswiderruf, selbstredend keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 Erw. 3.1. mit Hinweisen). Im Übrigen haben die erwähnte ausländische Entscheidung und die einzelne Lehrmeinung weder das Bundesgericht (vgl. z.B. BGE 149 I 66 Erw. 4.7) noch das Verwaltungsgericht (vgl. z.B. B 2022/155 vom 16. Januar 2023) von seiner Rechtsprechung abgebracht; hierzu besteht auch in der verwaltungsinternen Rechtspflege keine Veranlassung. d) aa) Der Rekurrent rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des Vertrauensschutzes. Er habe sich zu Recht auf die Auskunft der Einwohnergemeinde X.___ vom 14. Juli 2021 verlassen, wonach vorläufig nichts vorzukehren sei, weil die Niederlassungsbewilligung noch
8/13 bis 2023 gültig sei. Aufgrund der unrichtigen Auskunft des Einwohneramtes X.___, die für seine Lebenspartnerin als solche nicht erkennbar gewesen sei, habe er kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG gestellt. Dem entgegnet die Vorinstanz, der Rekurrent habe jedenfalls dem Migrationsamt, das für die ausländerrechtliche Regelung zuständig sei, keine entsprechende Meldung gemacht. In der Notiz der Einwohnergemeinde X.___ vom 14. Juli 2021 sei sodann auch nicht festgehalten worden, dass der Rekurrent im Ausland in Haft sei. Die frühzeitige Information über seine Inhaftierung im Ausland hätte das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung aber ohnehin nicht abzuwenden vermocht. Vielmehr wäre stattdessen bereits zu einem früheren Zeitpunkt deren Erlöschen festgestellt worden. bb) Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) hat jede Person einen Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dies verleiht einer Person den Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen handelte sowie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war und die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte sowie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem darf die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1). cc) In gewissen Konstellationen ist eine Berufung auf den sich aus Art. 9 BV ergebenden verfassungsmässigen Vertrauensschutz möglich, zumal eine unterbliebene Auskunft, die nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre, einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt wird. Eine allgemeine Informationspflicht kann aus Art. 57 AIG allerdings nicht abgeleitet werden. Vorliegend ist den Verfahrensakten einzig zu entnehmen, dass die Lebenspartnerin des Rekurrenten die Einwohnergemeinde X.___ über die Inhaftierung des Rekurrenten informierte (vgl. Vorakten act. 70). Hinweise auf eine Falschauskunft seitens der Einwohnergemeinde und somit auf die Schaffung einer Vertrauensgrundlage sind den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Zudem liegen mit der Kenntnis der Einwohnerbehörde X.___ von der längerdauernden Inhaftierung des Rekurrenten allein keine besonderen Umstände vor, sodass dieser so zu stellen wäre, wie wenn er ein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung eingereicht hätte (vgl. vorangehende E. 2. b) cc); Urteil des BGer 2C_776/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2 m.H.a. Urteil des BGer 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 4). e) Nach dem Gesagten kann der Rekurrent aus dem Umstand, dass er nicht über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung informiert wurde, nichts zu seinen Gunsten
9/13 ableiten. Seine Niederlassungsbewilligung ist infolge seiner über sechsmonatigen Landesabwesenheit von Gesetzes wegen erloschen. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Als Eventualantrag ersucht der Rekurrent um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. b) aa) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmerschaft nicht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2 f. mit Hinweisen). bb) Die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Schmälerung der vom FZA eingeräumten Rechte nur zulässig, wenn sie durch ein persönliches Verhalten der betroffenen Person gerechtfertigt werden kann, das rechtsbeschränkende Verhalten widerrechtlich ist und eine gegenwärtige sowie hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Eine strafrechtliche Verurteilung genügt für die Verweigerung der Freizügigkeitsrechte nur, wenn die Straftat und das Verschulden des Täters auf eine anhaltende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen lassen. Von einer anhaltenden beziehungsweise gegenwärtigen Gefährdung ist auszugehen, wenn eine hinreichend schwere Rückfallgefahr besteht, wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme massgebend ist, es sei denn, zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung der Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren liegt ein längerer Zeitraum. Auch zu berücksichtigen ist die resozialisierende Wirkung des Strafvollzugs. Es ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
10/13 Dabei hat auch bei schwerwiegenden Rechtsgüterverletzungen eine rationale Wahrscheinlichkeitsprognose alle Umstände zu berücksichtigen, namentlich Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, Zeitablauf und Wohlverhalten seit der Tat sowie Integrationsgrad in sozialer und beruflicher Hinsicht (vgl. Valerio Priuli, Migrationsrecht Kommentar, 6. Auflage 2026, N 3 zu Art. 5 Anhang I FZA). c) aa) Als deutscher Staatsangehöriger mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber zu einem Pensum von 50% (mit Aussicht auf ein Pensum von 100%) verfügt der Rekurrent gemäss Art. 4 und Art. 6 FZA über einen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. bb) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichtes Y.___, Deutschland, vom 6. Dezember 2021 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in vier tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Rekurrent hat die begangene Straftat vorsätzlich begangen und gesundheitliche Schädigungen wie auch das Erfüllen weiterer Straftatbestände in Kauf genommen. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0; abgekürzt StGB) hätte diese Straftat in der Schweiz zur obligatorischen Landesverweisung geführt. Angesichts dessen war zum Urteilszeitpunkt eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zweifelsohne zu bejahen. cc) Entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6) bestand jedoch beim Rekurrenten zum Tatzeitpunkt eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, die unter anderem zur Tatbegehung führte (vgl. Rekursbeilage 3, Beschluss des Landgerichtes Y.___ vom 24. November 2023 S. 5; Vorakten act. 36 S. 18). Die Vor-instanz merkte weiter im angefochtenen Entscheid an, dass bei Betäubungsmitteldelikten, die hohe Rechtsgüter betreffen würden, selbst ein geringes Restrisiko einer Rückfallgefahr nicht hingenommen werden müsse (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass betreffend die prospektiv abzuschätzende Rückfallgefahr von Bedeutung ist, welche Zukunftsaussichten für die betroffene Person bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen. Dabei ist in Betracht zu ziehen, ob und inwiefern die betroffene Person aus den strafrechtlichen Sanktionen und den ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebene Lehren gezogen hat und hinsichtlich des Lebensplans sowie des künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann. Eine rationale Wahrscheinlichkeitsprognose kann sich auch bei schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen nicht damit begnügen, aus der Schwere der Rechtsverletzung ohne Berücksichtigung aller Umstände leichthin eine entsprechende Wahrscheinlichkeit zu folgern (vgl. Valerio Priuli, a.a.O., N 3 und 4 zu Art. 5 Anhang I FZA; BGE 136 II 5 E. 4).
11/13 In vergleichbaren Fällen, bei welchen unter anderem aufgrund einer günstigen Legalprognose keine hinreichende Rückfallgefahr angenommen wurde, erachtete das Bundesgericht die aus Art. 5 Anhang I FZA fliessenden Anforderungen für eine Beendigung beziehungsweise Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung als nicht erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.4; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2; BGE 136 II 5 E. 4.4; BGE 139 I 145 E. 3.8; 2A.749/2004 E. 4.3.2). dd) Vorliegend kann dem Urteil des Landgerichtes Y.___ vom 6. Dezember 2021 entnommen werden, dass der Rekurrent bereits zu Beginn des Strafverfahrens kooperierte, geständig war und mit Angaben zu Auftraggeber und Hintermänner seinen Willen zu rechtskonformem Verhalten kundtat (vgl. Vorakten act. 36 S. 17 f.). Den Akten zufolge wurde er sodann nach weniger als einem Jahr Haft vorzeitig zur anschliessenden Therapie in die Entziehungsanstalt (Z.___) entlassen, konnte Mitte April 2023 das Probewohnen in der Schweiz beginnen und wurde am 8. November 2023 definitiv vorzeitig entlassen (vgl. Rekursbeilage 1, E-Mail C.___, Z.___ vom 8. August 2024; Rekursbeilage 3, Beschluss des Landgerichtes Y.___ vom 24. November 2023, S. 4). Das Z.___ berichtete am 7. Juni 2023 in Bezug auf den Rekurrenten von einem positiven Verlauf sowie einer positiven Sozial-, Sucht- und Legalprognose. Der kriminalprognostische Sachverständige D.___ habe in seinem Prognosegutachten vom 29. September 2023 festgestellt, der Rekurrent werde ausserhalb des Massregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen. Zudem liege die zum Tatzeitpunkt bestandene Suchtproblematik – die ein Grund für die Tatbegehung darstellte (vgl. Vorakten act. 36 S. 18) – bei seiner definitiven vorzeitigen Entlassung nicht mehr vor (vgl. Rekursbeilage 3, Beschluss des Landgerichtes Y.___ vom 24. November 2023, S. 5). Der Rekurrent hält sich auch seit seiner Rückkehr in die Schweiz Mitte April 2023 an seine Bewährungsauflagen und hat sich sowohl um eine Wiederanstellung in der Schweiz als auch um die Tilgung der während seiner Inhaftierung entstandenen Schulden gekümmert (vgl. Rekursbeilagen 2 sowie 4-11). Bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2021 hielt sich der Rekurrent seit dem Jahr 2008 gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter – die ihrerseits über gefestigte Anwesenheitsrechte in der Schweiz verfügen – ununterbrochen in der Schweiz auf, war arbeitstätig und verhielt sich klaglos. d) Nach dem Gesagten erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass der Rekurrent erneut straffällig wird, als gering. Es besteht folglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine aktuelle, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung wesentlicher Rechtsgüter im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA, die vom Rekurrenten ausgeht. Die Voraussetzungen für die Beschränkung der Freizügigkeitsrechte des Rekurrenten gemäss Art. 5 Anhang I FZA sind somit nicht erfüllt, womit sich die verweigerte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz als unverhältnismässig erweist.
12/13 e) Der Rekurrent macht einen persönlichen Härtefall geltend. Ob die Voraussetzungen des persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE erfüllt sind, kann vorliegend offenbleiben. Ebenso offenbleiben kann angesichts dieser Ausgangslage, ob sich der Rekurrent auf ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 8 EMRK berufen kann. 4. Der Rekurs ist folglich teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2024 sind aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. 5. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Massstab des Obsiegens ist das Rechtsbegehren (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 640 und Rz. 758ff.). Bei Haupt- und Eventualanträgen ist für die Frage des Obsiegens und Unterliegens vom Hauptantrag auszugehen. Wird dieser gutgeheissen, bedeutet dies einen vollständigen Schutz des Begehrens. Vorliegend entspricht die Gutheissung des Eventualantrags mit gleichzeitiger Verwarnung daher nur einer teilweisen Gutheissung des Rekurses (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 760 und 762). In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend je zur Hälfte dem Rekurrenten und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die vom Rekurrenten zu bezahlende Gebühr von Fr. 500.– wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird zurückerstattet. Bei der Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). b) Da der Rekurrent lediglich teilweise obsiegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (vgl. GVP 1983 Nr. 56; vgl. auch R. Hirt, Die Regelung der Kosten in der st.gallischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. St.Gallen 2004, S. 183). Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen kosten ist daher abzuweisen.
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
13/13 Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, X.___, wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des Migrationsamtes vom 25. November 2024 werden aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. b) Das Migrationsamt wird angewiesen, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. 2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. b) Der Kostenanteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet. Fr. 500.– werden ihm zurückerstattet. c) Auf die Erhebung der Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 500.– beim Migrationsamt wird verzichtet.
3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2024.152 Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG, Art. 5 und 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA. Der Rekurrent, ein deutscher Staatsangehöriger, hielt sich aufgrund eines Gefängnisaufenthalts in seinem Heimatstaat mehr als sechs Monate im Ausland auf, woraufhin seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen ist. Mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber verfügt er jedoch über einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Schmälerung des vom FZA eingeräumten Rechts ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; es ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Im Entscheidzeitpunkt besteht keine aktuelle, tatsächliche oder hinreichend schwere Gefährdung wesentlicher Rechtsgüter im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA, womit die Voraussetzungen zur Beschränkung der Freizügigkeitsrechte nicht erfüllt sind. Die verweigerte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz erweist sich daher als unverhältnismässig. Gutheissung des Rekurses.