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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.11.2024 RDRM.2024.15

20 novembre 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·4,609 parole·~23 min·1

Riassunto

Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG. Das eheliche Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem Ehemann bestand lediglich rund drei Monate und blieb damit unter den gesetzlich geforderten drei Jahren. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen nicht vor. Es mag zwar zutreffen, dass es während dem Eheleben zu Streitereien gekommen ist. Die behauptete physische oder psychische Gewalt durch den Ehemann erscheint jedoch wenig glaubhaft und ist damit nicht rechtsgenügend dargetan. Auch besteht keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland, die einen nachehelichen Härtefall begründen würde. Abweisung des Rekurses.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.15 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 09.07.2025 Entscheiddatum: 20.11.2024 SJD RDRM.2024.15 Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG. Das eheliche Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem Ehemann bestand lediglich rund drei Monate und blieb damit unter den gesetzlich geforderten drei Jahren. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen nicht vor. Es mag zwar zutreffen, dass es während dem Eheleben zu Streitereien gekommen ist. Die behauptete physische oder psychische Gewalt durch den Ehemann erscheint jedoch wenig glaubhaft und ist damit nicht rechtsgenügend dargetan. Auch besteht keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland, die einen nachehelichen Härtefall begründen würde. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.15

Entscheid vom 20. November 2024

Rekurrentin

A.___, vertreten durch Nicole Nef, MLaw, Rechtsanwältin, Oberer Graben 44, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 23. Januar 2024)

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

2/13 Sachverhalt A. A.___ (geb. B.___), geb. ___ 1972, thailändische Staatsangehörige, reiste am 4. August 2022 zur Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein und heiratete am 9. September 2022 in Z.___ den Schweizer Bürger C.___, geb. ___ 1957. Daraufhin wurde ihr am 13. September 2022 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt (Akten B.___ A.___ des Migrationsamtes [nachfolgend Vorakten] S. 38, 42, 46). Aus der Ehe gehen keine Kinder hervor.

Mit Mutationsmeldung für Ausländer vom 30. Januar 2023 wurde das Migrationsamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Ehegatten am 13. Dezember 2022 getrennt haben und A.___ an diesem Datum umgezogen ist (Vorakten S. 68 f.).

Am 17. August 2023 reichte A.___ ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. Sie gab dabei an, seit 13. Dezember 2022 in getrenntem Haushalt zu leben (Vorakten S. 116 f.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vorakten S. 119 ff.) und Stellungnahme von A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nef, MLaw, St.Gallen (Vorakten S. 139 ff.), verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2024 die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum und die Europäische Union spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ehe in der Schweiz habe keine drei Jahre bestanden und wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, seien nicht erkennbar. Die geltend gemachte häusliche Gewalt sei nicht glaubhaft. So sei die erwähnte komplette Überwachung vonseiten des Ehemannes nicht dargelegt und stünde im Widerspruch mit dem Umstand, dass A.___ scheinbar problemlos nach Thailand reisen und mit ihrer Schwester Kontakt haben konnte. Der Polizeirapport einer Intervention im häuslichen Bereich zeige ebenfalls ein anderes Bild als von A.___ geschildert. Die im Polizeirapport geltend gemachte physische Gewalt wäre ohnehin zu wenig intensiv. Die geltend gemachte sexuelle Gewalt sei nicht weiter substanziiert und die Anmerkungen der Hausärztin lediglich Notizen ohne Befunde. Die als Beweis für das Verhalten des Ehemanns eingereichte Whatsapp- Konversation vermöge ebenfalls keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei eine Rückkehr ins Heimatland ohne Weiteres zumutbar.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrentin), weiterhin vertreten durch Nicole Nef, MLaw, Rechtsanwältin, St.Gallen, mit Schreiben vom 8. Februar 2024 (Postaufgabe 7. Februar 2024) Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

3/13

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ sei zu verlängern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Eheleben geprägt gewesen sei von einer kompletten Überwachung durch den Ehemann. Er habe kontrolliert, wann sie von der Arbeit nach Hause komme, ihr verboten das Haus zu verlassen und ihr dauernd vorgeworfen, dass sie zu spät nach Hause komme, was entsprechend zu Konflikten geführt habe. Der Ehemann habe sie «unter seine Kontrolle» bringen wollen. Dies würden die zahlreichen Schreiben zeigen, die der Ehemann der Vorinstanz habe zukommen lassen. Die dauernde Überwachung und krankhafte Eifersucht des Ehemanns würden eine Form ehelicher Gewalt darstellen. Die Situation habe sich mit dem Vorfall vom 14. Dezember 2022 zugespitzt, bei dem die Polizei im häuslichen Bereich habe intervenieren müssen. Das geschilderte Verhalten des Ehemanns könne durch Whatsapp-Nachrichten glaubhaft gemacht werden, wonach er mit einer ihr unbekannten Nummer mehrmals versucht habe, einen Termin zu vereinbaren und seine Identität nicht bekannt gegeben habe. Die Rekurrentin habe befürchten müssen, dass ihr Ehemann jederzeit an ihrem Arbeitsort erscheinen, sie beschimpfen und blossstellen, ihr nachstellen und sie vor oder nach der Arbeit abpassen würde. Auch sei sie immer wieder auf offener Strasse beleidigt worden und sie habe ihren Schwager zu Hilfe rufen müssen. Zudem sei die Rekurrentin sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, was durch einen Auszug aus dem Patientendossier der Frauenärztin nachgewiesen werden könne. Eine Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat sei ihr sodann nicht zumutbar, da sie dort ihren Betrieb habe aufgeben müssen. In der Schweiz sei sie hingegen bereits erwerbstätig und dabei, Deutsch zu lernen. Sie sei weder vorbestraft noch habe sie Schulden. Das Migrationsamt (Vorinstanz) habe sich nicht mit der Zumutbarkeit der Wiedereingliederung der Rekurrentin befasst, weshalb diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

C. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2024 unter Verweis auf ihre Verfügung vom 23. Januar 2024 und die Akten die Abweisung des Rekurses und verzichtet ansonsten auf eine Stellungnahme.

4/13 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. a) Die Rekurrentin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das die Vorinstanz dadurch begangen haben soll, dass sie sich nicht mit der Zumutbarkeit der Wiedereingliederung der Rekurrentin befasst habe.

b) Nach Art. 15 VRP und subsidiär Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs muss die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die betroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht verlangt somit nicht, dass sich die verfügende Behörde mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Überlegungen, die zum Entscheid geführt haben, beschränken. Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 Erw. 5.2; BGE 143 III 65 Erw. 5.2).

Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung eingehend begründet und sich mit den relevanten Vorbringen der Rekurrentin auseinandergesetzt bzw. ausgeführt, weshalb es diesen nicht folgt. Die Vorinstanz hat auch festgehalten, dass bei einer Ehe, die nicht einmal drei Jahre gedauert hat, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr ins Heimatland ohne Weiteres zumutbar sei. Offensichtlich waren für die Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereingliederung im Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, weshalb sie (zumindest implizit bzw. im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung) eine Unzumutbarkeit verneint hat. Im Übrigen zeigt auch die Rekursschrift, dass die Rekurrentin durchaus in der Lage war, die Entscheidung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren liegt somit nicht vor.

5/13 3. a) Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 Erw. 2).

b) Die Rekurrentin lebt seit dem 13. Dezember 2022 von ihrem Ehemann getrennt. Sie hat somit gestützt auf die Ehe keinen Anspruch darauf, dass ihre Bewilligung verlängert wird. Die eheliche Gemeinschaft dauerte zudem lediglich rund drei Monate (9. September 2022 bis 13. Dezember 2022). Die Ehegemeinschaft blieb damit unbestrittenermassen unter den gesetzlich geforderten drei Jahren. Folglich verfügt die Rekurrentin auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG über keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eine Prüfung der kumulativen Voraussetzung der erfolgreichen Integration erübrigt sich.

4. a) Zu prüfen bleibt, ob wichtige persönliche Gründe gegeben sind, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG; sog. nachehelicher Härtefall). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (Urteil des BGer 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 Erw. 3.1).

b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Je nach

6/13 Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer Gewalt oder eines Mordversuchs durch den Ehegatten geworden ist. Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteile des BGer 2C_77/2018 vom 22. August 2019 Erw. 3.1 m.w.H.; 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 Erw. 3.2 m.w.H.).

Die ausländische Person, die geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Rekursinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (Urteile des BGer 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 Erw. 2.3 m.w.H.; 2C_498/2022 vom 22. März 2022 Erw. 4.4). Die Anforderungen an den Beweis ehelicher Gewalt sind in Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) konkretisiert. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis wird nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt; der Nachweis ist vielmehr geleistet, wenn die ausländische Person die eheliche Gewalt losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren in geeigneter Weise – insbesondere durch Arztberichte oder Auskünfte von spezialisierten Fachstellen – glaubhaft macht (Urteil des BGer 2C_878/2018 vom 23. Januar 2020 Erw. 5.12 m.w.H.).

7/13 c) aa) Zunächst ist auf das Ereignis vom 13. Dezember 2022 einzugehen. Die Rekurrentin macht dazu im Rekurs keine weiteren Angaben, sondern belässt es bei einem Verweis auf den entsprechenden Polizeirapport (Vorakten S. 70 ff.). Diesem kann entnommen werden, dass es anscheinend am 13. Dezember 2022 zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen ist, da der Ehemann der Rekurrentin wollte, dass letztere ein Dokument – wohl Scheidungspapiere – unterzeichnet, die Rekurrentin sich jedoch dazu nicht bereit erklärte. Der Ehemann hat anschliessend die Polizei kontaktiert, da er wollte, dass die Rekurrentin ihre Wohnungsschlüssel abgibt und die Wohnung verlässt (Vorakten S. 71, 83, 89). Am Folgetag erschien die Rekurrentin auf der Polizeistation und wollte gegen den Ehemann Strafantrag wegen einer Tätlichkeit stellen. Gemäss Aussagen der Rekurrentin habe der Ehemann ihr einen Schlag auf die Schulter versetzt bzw. sie an die Wand geschubst, wodurch sie leicht an die Wand gefallen und sich die Hand leicht verletzt habe (Vorakten S. 72, 83).

bb) Die Aussagen der Rekurrentin erscheinen bereits deshalb unglaubhaft, da sie noch bei der polizeilichen Intervention kurz nach dem angeblichen Tatzeitpunkt kein Wort über die angebliche Tätlichkeit des Ehemanns verloren hat (vgl. Vorakten S. 72). Zudem wurde die Polizei nicht von ihr, sondern vom Ehemann zur Hilfe beigezogen. Überdies zweifelt der Polizist, der sowohl der Intervention im häuslichen Bereich als auch der Einvernahme der Rekurrentin beiwohnte, an der Richtigkeit der Schilderungen der Rekurrentin und hielt fest, er könne sich «des Gedankens nicht erwehren, dass [die Rekurrentin] mit ihrem Gang zur Polizei auf dem Rechtsweg ihren Aufenthalt in der Schweiz erstreiten will» (Vorakten S. 73). Selbst wenn den von der Rekurrentin im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemachten Schilderungen gefolgt würde, wäre mit der behaupteten Tätlichkeit die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Intensität, um von einem nachehelichen Härtefall auszugehen, nicht erreicht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.

d) aa) Die Rekurrentin behauptet weiter, immer wieder sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Der Ehemann habe sie trotz Schmerzen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Dies sei durch den eingereichten Auszug aus dem Patientendossier erstellt.

bb) Die behauptete wiederholte sexuelle Gewalt über die gesamte Ehedauer bringt die Rekurrentin erst im ausländerrechtlichen Verfahren vor und belässt es bei allgemeinen Behauptungen, die weder substantiiert noch konkretisiert sind. Gemäss einem zu den Akten gereichten Arztbericht und einem Schreiben einer Frauenärztin zuhanden des Gerichts (act. 1.1/3 und 1.1/4) habe die Rekurrentin am 16. Dezember 2022 die Frauenärztin aufgesucht und über eine Vergewaltigung durch ihren Ehemann berichtet, die sich einen Monat zuvor zugetragen haben soll. Dem Schreiben zuhanden des Gerichts ist jedoch zu entnehmen, dass keine medizinische Untersuchung erfolgte, welche diese Behauptung untermauern könnte. Zudem scheint auch die Frauenärztin Zweifel an der Darstellung der Rekurrentin zu haben, zumal sie

8/13 Fragezeichen hinter die behauptete Vergewaltigung gesetzt und der Rekurrentin u.a. geraten hat, ins Frauenhaus zu gehen und Anzeige zu erstatten, «falls [die Vergewaltung] zutreffend» sei. Abgesehen von der Vorsprache bei der Frauenärztin hat die Rekurrentin weder anderweitige ärztliche Hilfe in Anspruch genommen noch eine der empfohlenen spezialisierten Fachstellen (Frauenhaus, Opferhilfe) aufgesucht. Eine entsprechende Strafanzeige ist nicht aktenkundig. Überdies soll sich die Vergewaltigung einen Monat vor der Konsultation, d.h. Mitte November 2022, zugetragen haben. Auffallend ist dabei zum einen, dass die Vorsprache bei der Frauenärztin nicht etwa zeitnah zur behaupteten Vergewaltigung erfolgte, sondern erst einen Monat später, kurz nachdem der Ehemann die eheliche Gemeinschaft aufgelöst und die Rekurrentin aus der Wohnung gewiesen hat. Zum anderen fällt auch ins Gewicht, dass die Rekurrentin weder bei der Intervention im häuslichen Bereich am 13. Dezember 2022 noch bei der ausführlichen Einvernahme durch die Polizei am 9. Januar 2023 (Vorakten S. 82 ff.) von der angeblichen Vergewaltigung berichtet hat. Dies obschon u.a. das Sexualleben der Ehegatten in der erwähnten Einvernahme vom 9. Januar 2023 thematisiert wurde. Die Rekurrent hielt zwar fest, dass sie bereits Sex verweigert habe, da sie wegen Hämorrhoiden beim Sex Schmerzen gehabt habe, der Ehemann wütend werde, wenn sie Sex verweigere und er bereits Sachen wie «Scheisse und dumm» gesagt habe, jedoch nicht, dass es zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei oder er in diesem Zusammenhang Gewalt oder Zwang angewendet habe (Vorakten S. 84). Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der behaupteten Vergewaltigung bzw. sexuellen Gewalt und konnte diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden.

e) aa) Die Rekurrentin behauptet sodann, konstantem psychischen Druck durch den Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein. Der Ehemann sei krankhaft eifersüchtig gewesen, hätte die Rekurrentin kontrolliert und überwacht und ihr verboten, das Haus zu verlassen. Dies sei mit den ins Recht gelegten Whatsapp-Konversationen (act. 1.1/5) und den aktenkundigen Schreiben des Ehemanns an die Vorinstanz nachgewiesen.

bb) Zunächst lässt der Inhalt der Whatsapp-Nachrichten nicht den Schluss zu, dass es sich dabei überhaupt um Nachrichten vom Ehemann handelt. Vielmehr scheint sich in der einen Konversation jemand über den Preis für eine Massage zu erkundigen und Fotos der Rekurrentin zu verlangen. In der anderen Konversation scheint jemand von seinem Interesse an einer Massage Abstand zu nehmen, nachdem er erfahren hat, dass die Rekurrentin verheiratet sei. Die Rekurrentin legt nicht dar, weshalb sie gestützt darauf folgert, dass diese vom Ehemann stammen könnten. Darüber hinaus ist, selbst wenn die Nachrichten vom Ehemann stammen sollten, nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin deshalb jederzeit hätte damit rechnen müssen, dass ihr Ehemann an ihrem Arbeitsort erscheinen, sie beschimpfen und blossstellen, ihr nachstellen und sie vor oder nach der Arbeit abpassen würde. Die eingereichten Whatsapp-Konversationen sind

9/13 folglich nicht ansatzweise geeignet, eine psychische Oppression im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG nachzuweisen.

cc) Ähnliches gilt für die aktenkundigen Schreiben des Ehemanns an die Vorinstanz. In den Akten findet sich ein undatiertes Schreiben des Ehemanns, wonach er das Gefühl habe, dass er nur benutzt worden sei, um der Rekurrentin einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen und er die Heirat so schnell wie möglich durch Annullierung oder Scheidung auflösen möchte (Vorakten S. 56=106=113), was er in einem weiteren Schreiben wiederholt (Vorakten S. 110). Weiter teilt er die getrennten Wohnorte mit (Vorakten S. 65) und dass ein Scheidungsverfahren vor Gericht hängig sei (Vorakten S. 109). Auch orientiert er die Vorinstanz über verschiedene Arbeitsstellen der Rekurrentin, von denen er nicht sicher sei, ob diese legal seien (Vorakten S. 60, 63). Die Schreiben erweisen sich zwar für die Rekurrentin nicht als günstig und lassen wohl auf einen erloschenen Ehewillen des Ehemanns schliessen, psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung, die einen nachehelichen Härtefall begründen würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

dd) Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, spricht bereits der Umstand, dass die Rekurrentin nach Thailand reisen und Kontakt zu ihrer Schwester haben konnte, gegen das behauptete Verbot, das Haus zu verlassen. Darüber hinaus zeigen auch die von der Rekurrentin erwähnten Eingaben des Ehemanns an die Vorinstanz ein anderes Bild: Gemäss dem erwähnten, undatierten Schreiben habe die Rekurrentin bereits seit Beginn des Ehelebens kaum Zeit mit dem Ehemann verbracht, sei nur noch spät nach Hause gekommen und habe oft (im September 2022 sieben, im Oktober und November 2022 jeweils 13 Nächte, vgl. Vorakten S. 56) auswärts übernachtet. Von einer systematischen Unterbindung des Kontakts zur Aussenwelt kann somit keine Rede sein. Dass der Ehemann in seinen Eingaben nicht die Wahrheit sagt, erscheint wenig plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Ehemann schlicht unzufrieden war mit der Ehe und sich nicht anders zu helfen wusste, als seine Erkenntnisse der Vorinstanz mitzuteilen.

f) In Bezug auf die angeblichen öffentlichen Beleidigungen und Nachstellungen (Ziff. 11 des Rekurses) belässt es die Rekurrentin bei einer unsubstantiierten und unkonkretisierten Behauptung, ohne geeignete Beweismittel einzureichen. In den Akten finden sich dafür keinerlei Anhaltspunkte. Da das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht erreicht ist, rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen. Die Rekurrentin beschreibt ausserdem keine konkrete Situation, die mit der beantragten Befragung des Schwagers der Rekurrentin belegt werden könnte. Sie bringt auch nicht vor, der Schwager hätte die behauptete psychische Gewalt miterlebt, sondern nur, dass er in der Folge zur Hilfe beigezogen wurde. Es ist deshalb anzunehmen, dass er höchstens die Schilderungen der Rekurrentin wiedergeben könnte. Auf die beantragte Zeugenbefragung oder andere Beweiserhebungen ist folglich zu

10/13 verzichten (vgl. Urteile des BGer 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 Erw. 3.4; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 Erw. 3.3). Einer Zeugenaussage des Schwagers der Rekurrentin käme aufgrund des freundschaftlichen bzw. verwandtschaftlichen Verhältnisses zudem nur geringer Beweiswert zu. Mangels konkreter Angaben ist zwar nicht klar, was für Situationen genau gemeint sind, dennoch ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Streitereien in der Öffentlichkeit ohnehin nicht ohne Weiteres reichen, um eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung im Sinne eines nachehelichen Härtefalls anzunehmen.

g) Auch in einer Gesamtbetrachtung wird die notwendige Eingriffsintensität, um von einem nachehelichen Härtefall auszugehen, nicht erreicht. Es mag zutreffen, dass es zwischen den Ehegatten während dem Eheleben zu Streitereien gekommen ist. Dies scheint vorab auf dem Umstand zu fussen, dass die Ehe nicht den Vorstellungen der Ehegatten entsprach und sich insbesondere der Ehemann eine engere Bindung mit der Rekurrentin erhoffte. Physische oder psychische Gewalt durch den Ehemann erscheint hingegen – auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses und des Umstands, dass für den Nachweis ehelicher Gewalt mitunter Beweisschwierigkeiten bestehen – wenig glaubhaft. Die Trennung der Ehe wurde denn auch durch den Ehemann veranlasst, was zumindest als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass die Rekurrentin nicht in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen haben würde (vgl. Urteil des BGer 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 Erw. 4.5). Schliesslich lässt die kurze Ehedauer von gerade einmal drei Monaten darauf schliessen, dass auch in zeitlicher Hinsicht kaum die notwendige Intensität erreicht würde, um von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der physischen und/oder psychischen ehelichen Gewalt im ausländerrechtlichen Sinn nicht rechtsgenügend dargetan und ein nachehelicher Härtefall deshalb zu verneinen.

5. a) Nebst der ehelichen Gewalt stellt auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 dar. Daher ist weiter zu prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt. Dies gilt auch, wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist,

11/13 gearbeitet hat und inzwischen gut Deutsch spricht. Es gilt das gleiche Beweismass wie bei der Geltendmachung von ehelicher Gewalt als wichtigem Grund. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 Erw. 3.1.2; VerwGE B 2018/217 vom 24. März 2019 Erw. 3.8).

b) Die Rekurrentin reiste im Alter von 50 Jahren in die Schweiz ein und hat somit praktisch ihr gesamtes Leben in Thailand verbracht, wo sich anscheinend auch ihre Kinder aus erster Ehe befinden (Vorakten S. 31). Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von gut zwei Jahren kann auch nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration und Verwurzelung ausgegangen werden. Dass sie hier nicht straffällig geworden ist und bereits gearbeitet hat, begründet keinen Härtefall. Darüber hinaus bringt die Rekurrentin selbst vor, bis zum Ausbruch der Coronapandemie in Thailand einen eigenen Betrieb geführt zu haben (Rekurs Ziff. 20), was dafür spricht, dass sie keine grösseren Probleme haben wird, dort auch wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Folglich besteht keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland, die einen nachehelichen Härtefall begründen würde.

6. a) Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin liegt damit ausschliesslich im behördlichen Ermessen. Eine Nichtverlängerung rechtfertigt sich, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG). Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (bereits VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7).

b) Die Rekurrentin ist 52 Jahre alt und lebte bis vor gut zwei Jahren in ihrem Heimatland. Sie ist mit den dort herrschenden Sitten und Gebräuchen bestens vertraut. Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass ihr die Wiedereingliederung in Thailand keine grösseren Schwierigkeiten bereiten dürfte. Gesundheitliche Probleme, die gegen eine Rückkehr sprechen könnten, bestehen nicht. Gute Deutschkenntnisse sind nicht aktenkundig. Insgesamt erscheint eine Rückkehr nach Thailand ohne Weiteres zumutbar. Daran ändert nichts, dass sie in der Schweiz anscheinend berufstätig ist und sich klaglos verhalten hat und ebensowenig, dass sich ihre Schwester und ihr Schwager in der Schweiz aufhalten.

c) Zusammenfassend vermag das persönliche Interesse der Rekurrentin an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu

12/13 überwiegen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit auch als verhältnismässig.

7. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, welche die Rückkehr der Rekurrentin nach Thailand im Sinne von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.

8. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und wird dem Verfahrensausgang entsprechend der Rekurrentin auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

13/13 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, wird abgewiesen.

2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2024.15 Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG. Das eheliche Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem Ehemann bestand lediglich rund drei Monate und blieb damit unter den gesetzlich geforderten drei Jahren. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen nicht vor. Es mag zwar zutreffen, dass es während dem Eheleben zu Streitereien gekommen ist. Die behauptete physische oder psychische Gewalt durch den Ehemann erscheint jedoch wenig glaubhaft und ist damit nicht rechtsgenügend dargetan. Auch besteht keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland, die einen nachehelichen Härtefall begründen würde. Abweisung des Rekurses.

2026-05-12T19:36:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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