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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.02.2024 RDRM.2023.63

16 febbraio 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·2,423 parole·~12 min·2

Riassunto

Strafvollzug, Art. 91 StGB, Art. 63 Abs. 2, Art. 64c und Art. 64d Abs. 1 EG-StPO, Art. 47 Abs 1bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Dem Rekurrenten war vorgeworfen worden, an einer Auseinandersetzung mit einem anderen Miteingewiesenen beteiligt gewesen zu sein, wofür er mit einer Disziplinarmassnahme belegt wurde. Im Sachverhalt liegen einige Unklarheiten vor. Diese sind vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.63 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.07.2024 Entscheiddatum: 16.02.2024 SJD RDRM.2023.63 Strafvollzug, Art. 91 StGB, Art. 63 Abs. 2, Art. 64c und Art. 64d Abs. 1 EG- StPO, Art. 47 Abs 1bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Dem Rekurrenten war vorgeworfen worden, an einer Auseinandersetzung mit einem anderen Miteingewiesenen beteiligt gewesen zu sein, wofür er mit einer Disziplinarmassnahme belegt wurde. Im Sachverhalt liegen einige Unklarheiten vor. Diese sind vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.63

Entscheid vom 16. Februar 2024

Rekurrent

A.___,

gegen

Vorinstanz Strafanstalt Saxerriet (Verfügung vom 22. Juni 2023)

Betreff Disziplinarverfügung

2/8 Sachverhalt A. A.___, geboren 1987, befindet sich im Strafvollzug in der Strafanstalt Saxerriet in Z.___.

B. Mit Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023 verfügte die Strafanstalt Saxerriet gegen A.___ u.a. Arrest von Donnerstag, 22. Juni 2023, bis Dienstag, 27. Juni 2023, Vormittag. Zur Begründung führte die Strafanstalt im Wesentlichen an, am 22. Juni 2023 um 7.05 Uhr sei beim Betreuungs- und Sicherheitsdienst (BSD) die Meldung eingegangen, dass es im Speisesaal zu einer Tätlichkeit gekommen sei. Vor Ort sei A.___ sichtlich mitgenommen und im Gesicht leicht gerötet angetroffen worden. Er habe den Mitinsassen B.___ beschuldigt, ihm eine Ohrfeige gegeben und ihn verbal beleidigt zu haben. Bei B.___ sei keine Verletzung zu erkennen gewesen. Anschliessend sei A.___ in den Arrest versetzt worden.

In den Erwägungen der Verfügung führte die Strafanstalt aus, zum Hintergrund und Ablauf des Konflikts gebe es keine übereinstimmenden Aussagen oder verwertbaren Zeugenaussagen. B.___ habe eine Stellungnahme verweigert. Es könne keine klare Abklärung betreffend die Gewaltausübung getroffen werden. Klar sei, dass es nebst verbalen Provokationen zu beidseitigen handgreiflichen Übergriffen gekommen sei. Mit der Auseinandersetzung habe A.___ gegen Art. 64c Bst. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO) und die Hausordnung der Strafanstalt Saxerriet verstossen. Es erscheine angezeigt, Arrest anzuordnen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sei es notwendig, dass die Disziplinarmassnahme sofort vollzogen werde. Einem allfälligen Rekurs sei deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent) mit Schreiben vom 4. Juli 2023 (eingegangen am 6. Juli 2023 beim Amt für Justizvollzug) Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden, zum Teil sinngemäss, folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die Disziplinverfügung vom 22. Juni 2023 aufzuheben und aus den Akten zu löschen. 2. Es sei der Urlaub vom 9. Juli 2023 zu genehmigen.

Zudem beschwerte sich der Rekurrent über den Leiter Vollzug der Strafanstalt Saxerriet, weil dieser den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, keine Zeugen befragt habe und der Bitte, die Polizei zu verständigen, damit der Rekurrent eine Strafanzeige gegen B.___ wegen Körperverletzung erstatten könne, nicht nachgekommen sei.

3/8 Zur Begründung des Rekurses wird im Wesentlichen geltend gemacht, zwischen B.___ und dem Rekurrenten habe schon vor Eintritt des Rekurrenten in die Strafanstalt Saxerriet ein rechtlicher Konflikt im Zusammenhang mit der Übernahme eines Fahrzeugs bestanden. Der Rekurrent habe nach seinem Eintritt in die Strafanstalt Saxerriet versucht, Streitereien und/oder Diskussionen mit B.___ betreffend den Fahrzeugkauf aus dem Weg zu gehen. Am 1. Juni 2023 habe der Rekurrent unter Hinweis auf diese Problematik um Versetzung ersucht. Eine Versetzung sei von der Strafanstalt abgelehnt worden.

Der Rekurrent bestreitet, B.___ verbal und/oder tätlich angegangen zu haben. Am 22. Juni 2023 habe der Rekurrent gefrühstückt, als B.___ zu seinem Tisch gekommen sei und seinen Tischnachbarn mit dem Hinweis, er müsse mit dem Rekurrenten sprechen, weggeschickt habe. B.___ habe den Rekurrenten gefragt, was er über das Fahrzeug erzähle. Der Rekurrent habe B.___ geantwortet, er solle das Fahrzeug zurückbringen. Daraufhin sei B.___ aufgestanden und habe ihm ins Gesicht geschlagen. Der Rekurrent habe versucht, in Richtung Ausgang des Speisesaals zu gelangen, um der Gewalt zu entfliehen. B.___ habe ihn aber festgehalten und ihn erneut schlagen wollen. Der Rekurrent habe ihn daran gehindert, sei rückwärtsgelaufen und habe «hey» und «hallo» gerufen, um auf seine Situation aufmerksam zu machen. B.___ habe aber erst vom Rekurrenten abgelassen, als andere Insassen dazugekommen bzw. Mitarbeiter des BSD unterwegs zu ihnen gewesen seien. B.___ sei Richtung Küche gegangen und habe den Rekurrenten dabei verbal beleidigt. Im Arrest habe der Rekurrent eine schriftliche Stellungnahme zum Vorfall verfasst. Am Abend sei ihm dann im Arrest die Disziplinarverfügung eröffnet worden. Am Dienstag, 27. Juni 2023, sei der Rekurrent aus dem Arrest entlassen worden.

D. In seiner Stellungnahme vom 22. August 2023 beantragt das Amt für Justizvollzug die Abweisung des Rekurses und führt aus, der Rekurrent habe sich durch aktive Gewaltausübung ebenfalls an der tätlichen Auseinandersetzung mit B.___ beteiligt. Eine Tätlichkeit stelle einen schweren Disziplinarfehler dar, welcher mit Arrest belegt werden könne. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023 als recht- sowie verhältnismässig.

Die Urlaubsregelung sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf diesen Antrag im Rekursverfahren nicht einzutreten sei. Es bestehe ausserdem keine Veranlassung für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten betreffend die Vorwürfe gegen den Leiter Vollzug der Strafanstalt.

Die Strafanstalt Saxerriet (Vorinstanz) hielt in ihrem Schreiben vom 2. August fest, der genaue Ablauf des Vorfalls vom 22. Juni 2023 habe nicht geklärt werden können, da er nicht von Mitarbeitenden beobachtet worden sei und in diesem Bereich der Anstalt keine Videoüberwachung vorhanden sei. Es würden sich die Aussagen der beiden

4/8 involvierten Insassen gegenüberstehen. Aufgrund der Beteiligung an einer Auseinandersetzung seien beide Insassen für sechs Tage in den Arrest versetzt worden.

E. Mit Schreiben vom 29. August 2023 wurde der Rekurrent aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu bezahlen. Am 5. September 2023 bezahlte der Rekurrent den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht.

F. In seiner Eingabe vom 10. September 2023 stellt der Rekurrent folgende Anträge:

1. Es sei die Disziplinarverfügung vom 22. Juli 2023 aufzuheben. 2. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 3. Es sei die einweisende Behörde über den richtigen Sachverhalt zu informieren. 4. Es sei C.___ als Zeuge zu befragen. 5. Es sei der Sachverhalt richtig abzuklären. 6. Es sei eine Eingangsbestätigung zuzustellen.

Der Rekurrent führt aus, er habe in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Strafanstalt, die er im Arrest verfasst habe, nie von Gegenwehr gesprochen. In der Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023 werde unter «Stellungnahme des Betroffenen» fälschlicherweise wiedergegeben, er habe sich gewehrt. Es sei auch nicht versucht worden, Zeugen zu befragen. Eine richtige Sachverhaltsabklärung würde dies aber verlangen. B.___ habe keine Aussagen zum Vorfall vom 22. Juni 2023 gemacht. Es sei daher zumindest anzunehmen, er habe etwas zu verbergen. Mit der Eingabe vom 10. September 2023 reichte der Rekurrent zwei schriftliche Aussagen von Mitinsassen zum Vorfall vom 22. Juni 2023 ein.

G. Im Schreiben vom 27. September 2023 verwies die Strafanstalt Saxerriet auf die Stellungnahme vom 2. August 2023. Die vom Rekurrenten eingereichten schriftlichen Aussagen von zwei mitinhaftierten Personen seien der Strafanstalt bis anhin nicht bekannt gewesen. Die beiden Personen hätten sich nicht von sich aus an die Mitarbeitenden der Strafanstalt gewandt; ihre Aussagen seien deshalb vorher nicht bekannt gewesen. Den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu bewerten, sei nicht Aufgabe der Strafanstalt. Bei tätlichen Auseinandersetzungen sei es zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Strafanstalt wichtig, sofort zu reagieren. Eine ausführliche Sachverhaltsabklärung könne in solchen Situationen nicht durchgeführt werden.

5/8 Das Amt für Justizvollzug hielt in seinem Schreiben vom 3. Oktober 2023 am Antrag auf Abweisung des Rekurses fest. Nach erfolgter Sachverhaltsabklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs stehe für die Strafanstalt Saxerriet fest, dass sich der Rekurrent anlässlich des Vorfalls vom 22. Juni 2023 nicht vollends passiv verhalten habe, sondern sich ebenfalls durch verbale und aktive tätliche Verhaltensweisen an der Auseinandersetzung mit B.___ beteiligt habe. Eine Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung stelle ein sicherheitsgefährdendes Verhalten innerhalb einer Vollzugseinrichtung und einen schweren Disziplinarfehler dar. Um dieser Gefahr zu begegnen und die Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten, sei die Vollzugseinrichtung gehalten, rasch einzuschreiten sowie entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023 als recht- und verhältnismässig.

H. Mit Strafbefehl vom 21. November 2023 sprach das Untersuchungsamt Y.___ B.___ der Tätlichkeiten, begangen am 22. Juni 2023 zum Nachteil von A.___, schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.–. Gegen diesen Strafbefehl erhob B.___ Einsprache.

Erwägungen 1. a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023. Soweit der Rekurrent die Genehmigung des Urlaubs vom 9. Juli 2023 beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war.

b) Zuständig für aufsichtsrechtliche Beschwerden gegen Mitarbeitende der Strafanstalt Saxerriet ist das Amt für Justizvollzug (Art. 7 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14; abgekürzt GefV). Mangels Zuständigkeit ist daher auf die aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen den Leiter Vollzug der Strafanstalt Saxerriet ebenfalls nicht einzutreten.

c) Im Übrigen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, erfüllt (Art. 55 Abs. 2 EG-StPO in Verbindung mit Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf diesen Rekurs ist daher einzutreten.

2. a) Disziplinarfehler sind gemäss Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0), Art. 63 und Art. 64c Abs. 1 EG-StPO sowie Art. 47 Abs. 1bis GefV vorsätzliche oder grobfahrlässige Verlet-

6/8 zungen der Vollzugsvorschriften, der Hausordnung oder anderer Regelungen der Vollzugseinrichtung sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan. Als Disziplinarfehler gilt insbesondere Tätlichkeit gegen Miteingewiesene sowie ungebührliches Verhalten gegenüber Miteingewiesenen (Art. 64c Abs. 1 Bst. b und j EG-StPO).

b) Gemäss Art. 64d Abs. 1 EG-StPO sorgt die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Klärung des Sachverhalts. Die eingewiesene Person erhält vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme, ausgenommen wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss.

3. a) In der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023 ergeben sich im Sachverhalt einige Unklarheiten. Es wird darin festhalten, dass gemäss Rapport des BSD der Rekurrent an einer Auseinandersetzung mit verbalen Provokationen und Tätlichkeiten mit einem Mitinsassen beteiligt gewesen sei. Im Rapport vom 22. Juni 2023 wird aber lediglich ausgeführt, dass beim Eintreffen der Mitarbeiter des BSD im ersten Augenblick nichts zu erkennen gewesen sei. Der Rekurrent habe ausgesagt, B.___ habe ihm eine Ohrfeige gegeben. B.___ habe dies verneint und angeführt, sie hätten sich lediglich geschupst. In der Verfügung wird zudem angegeben, der Rekurrent habe ausgesagt, er habe sich gegen B.___ wehren müssen. Diese Aussage gemacht zu haben, bestreitet der Rekurrent. In seiner undatierten handschriftlichen Stellungnahme, die in den Vorakten liegt, fehlt eine solche Aussage. In den Erwägungen der Disziplinarverfügung wird ausserdem zuerst ausgeführt, dass es zu Hintergrund und Ablauf dieses Konfliktes keine übereinstimmenden Aussagen oder verwertbaren Zeugenaussagen gebe. Trotzdem wird anschliessend festgestellt, es sei klar, dass es neben verbalen Provokationen zu beidseitigen handgreiflichen Übergriffen gekommen sei. Im Schreiben vom 2. August 2023 hält die Strafanstalt Saxerriet erneut fest, dass der genaue Ablauf des Vorfalls vom 22. Juni 2023 nicht habe geklärt werden können, da er von den Mitarbeitenden nicht beobachtet worden sei und es in diesem Bereich auch keine Videoüberwachung gebe. Im Schreiben vom 27. September 2023 führt die Strafanstalt Saxerriet an, die vorgelegten schriftlichen Aussagen von C.___ und D.___ seien für sie neu. In der undatierten handschriftlichen Stellungnahme des Rekurrenten werden als Zeugen «E.___ Haus 1 – 3. Stock» und «F.___ Haus 1 – 3. Stock» genannt.

Im Strafbefehl vom 21. November 2023, der nicht rechtskräftig ist, wird zum Sachverhalt ausgeführt, am 22. Juni 2023 sei es zu einem verbalen Disput zwischen B.___ und dem Rekurrenten gekommen. Ein handgreiflicher Übergriff des Rekurrenten wird nicht erwähnt.

b) Da sich somit zum Sachverhalt, der Grundlage der angefochtenen Disziplinarverfügung ist, einige Unklarheiten ergeben, ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7/8

4. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2023 ist daher aufzuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zur allfälligen neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64d Abs. 1 EG-StPO und Art. 56 Abs. 2 VRP).

5. Wie die Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023 ist auch der vorliegende Rekursentscheid Teil der Rekursakten und auch Teil der Akten der Vorinstanz. Aus den Akten ist daher ersichtlich, dass die Disziplinarverfügung aufgehoben ist. Der Antrag des Rekurrenten, die Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023 sei aus den Akten des Sicherheitsund Justizdepartementes und den Akten der Vorinstanz zu löschen, ist daher abzuweisen.

6. a) In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid bei noch offenem Ausgang ist nach Praxis des Verwaltungsgerichtes für die Frage der Auferlegung der amtlichen Kosten von einem vollständigen Obsiegen des Rekurrenten auszugehen, unabhängig der gestellten Anträge (VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 Erw. 5).

b) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Der obsiegende Rekurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.– wird ihm zurückerstattet. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege ist somit infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).

8/8 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

b) Die Disziplinarverfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2023 wird aufgehoben und die Streitsache zur Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und allfälliger neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 300.– bei der Vorinstanz wird verzichtet.

b) Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.– wird zurückerstattet. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:

Marc Mächler Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2023.63 Strafvollzug, Art. 91 StGB, Art. 63 Abs. 2, Art. 64c und Art. 64d Abs. 1 EG-StPO, Art. 47 Abs 1bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Dem Rekurrenten war vorgeworfen worden, an einer Auseinandersetzung mit einem anderen Miteingewiesenen beteiligt gewesen zu sein, wofür er mit einer Disziplinarmassnahme belegt wurde. Im Sachverhalt liegen einige Unklarheiten vor. Diese sind vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung.

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