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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.04.2024 RDRM.2023.139

26 aprile 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·2,553 parole·~13 min·1

Riassunto

Migrationsrecht, Art. 23 Abs. 1 VFP. Bei gutachterlich erstellter Arbeitsfähigkeit folgt aus dem freiwilligen Verzicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Verlust des Arbeitnehmerstatus und damit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, sofern das FZA oder das AIG keine andere gesetzliche Grundlage für einen Aufenthalt in der Schweiz bieten. Rückkehr des knapp 60-jährigen Rekurrenten nach Italien nach rund 10-jährigem Aufenthalt möglich, zulässig und zumutbar. Abweisung des Rekurses.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.139 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.07.2024 Entscheiddatum: 26.04.2024 SJD RDRM.2023.139 Migrationsrecht, Art. 23 Abs. 1 VFP. Bei gutachterlich erstellter Arbeitsfähigkeit folgt aus dem freiwilligen Verzicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Verlust des Arbeitnehmerstatus und damit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, sofern das FZA oder das AIG keine andere gesetzliche Grundlage für einen Aufenthalt in der Schweiz bieten. Rückkehr des knapp 60-jährigen Rekurrenten nach Italien nach rund 10jährigem Aufenthalt möglich, zulässig und zumutbar. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.139

Entscheid vom 26. April 2024

Rekurrent

A.___,

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 5. Dezember 2023)

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

2/8 Sachverhalt A. A.___ reiste am 17. Mai 2013 in die Schweiz. Das Migrationsamt erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis 16. Mai 2018. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA infolge Verlust der Arbeitnehmereigenschaft und Sozialhilfebezug. Während des nachfolgenden Rekursverfahrens stellte sich heraus, dass A.___ eine SUVA-Rente ausgerichtet wurde, weshalb die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben und das Rekursverfahren abgeschrieben wurde.

Am 7. September 2017 stellte A.___ ein Familiennachzugsgesuch für seine kranke, in Italien verbliebene Ehefrau. Bei der Prüfung des Gesuchs wurde festgestellt, dass die SUVA die Leistungen per 12. Februar 2017 eingestellt hatte und er wiederum mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden musste. Aus diesem Grund widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 9. April 2019 ein zweites Mal und lehnte den Familiennachzug der Ehefrau ab. Während des nachfolgenden Rekursverfahren wurde festgestellt, dass A.___ bei der Invalidenversicherung einen weiteren Rentenantrag gestellt hatte, weshalb das Migrationsamt die angefochtene Verfügung am 26. Juni 2019 wiedererwägungsweise aufhob. Dabei wies das Migrationsamt darauf hin, dass nach Erlass des Entscheids der Invalidenversicherung das ausländerrechtliche Verfahren fortgesetzt werde.

Die Sozialversicherungsanstalt (nachfolgend SVA) wies den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. September 2023 rechtskräftig ab, da A.___ zu 100% arbeitsfähig sei und ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 64'897.– erzielen könnte. Gemäss Wohnsitzgemeinde betrug der Saldo der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen – das heisst ohne Prämien für die obligatorische Krankenversicherung – per 9. November 2023 Fr. 138'442.60.

B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___. Es begründete den Widerruf zusammengefasst damit, dass A.___ seinen ursprünglich anspruchsbegründenden Arbeitnehmerstatus infolge Verweigerung der Erwerbstätigkeit verloren habe und er auch die finanziellen Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht erfülle (act. 1.1).

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent), mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (Postaufgabe) Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragt sinngemäss, nebst der unentgeltlichen Rechtspflege, dass auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verzichten sei. Zur Begründung macht

3/8 er zusammengefasst geltend, dass er gesundheitlich stark angeschlagen sei, was die Behörden wissen würden. Er verfüge über Dokumente, die beweisen würden, dass er Krankheiten habe und invalid sei. Schliesslich könne es nicht sein, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation die Schweiz nach zehn Jahren Aufenthalt verlassen müsse (act. 1.5).

D. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragt das Migrationsamt (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und ergänzt, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 II 1 Erw. 4.2.1) auf die Abklärungen der zuständigen IV-Stelle abzustellen sei. Zudem bestehe auch kein Verbleiberecht nach Art. 4 von Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA). Schliesslich sei der Rekurrent seit Dezember 2017 erneut von der Sozialhilfe abhängig, nachdem er bereits zwischen Dezember 2014 bis Juli 2017 Sozialhilfe bezogen habe. Sein Aufenthaltsrecht sei auch nach Art. 61a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) erloschen (act. 5).

Auf die Einladung zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz reagierte der Rekurrent nicht.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger, weshalb ein allfälliger Anspruch grundsätzlich nach dem FZA und den entsprechenden Ausführungserlassen zu prüfen ist. Demgegenüber gelangt das AIG lediglich dann zur Anwendung, wenn das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das AIG eine günstigere Bestimmung vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3. a) Nach Art. 6 Abs. 1 von Anhang 1 FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (nachfolgend Arbeitnehmer) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.

4/8 Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. Nach Abs. 6 darf eine gültige Aufenthaltserlaubnis dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203; abgekürzt VFP) besagt, dass Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA dann widerrufen oder nicht verlängert werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Schliesslich ist den Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (Weisungen VFP-1/2024; nachfolgend Weisungen) zur VFP, die ihrerseits auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweisen, zu entnehmen, dass eine Person bei freiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihre Arbeitnehmereigenschaft verliert und somit das entsprechende Aufenthaltsrecht erlischt. Der Aufenthalt in der Schweiz könne nur dann fortgesetzt werden, wenn diese Personen die Voraussetzungen eines anderen Status nach dem FZA erfülle (Ziffer 8.2.1).

b) Unbestritten ist, dass dem Rekurrenten am 24. Mai 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, die seither aufgrund von Abklärungen der SUVA sowie der SVA verlängert wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Rekurrent, abgesehen von zwei je zwei monatigen Unterbrüchen 2015 und 2016, letztmalig am 20. November 2013 erwerbstätig war. Dabei ist anzumerken, dass er die Lohnzahlungen 2015 und 2016, ebenso wie den Bezug von SUVA-Taggeldern im Jahr 2017, dem Sozialamt gegenüber verschwiegen hatte. Somit wurde der Rekurrent seit seiner Einreise praktisch durchgehend vom Sozialamt unterstützt. Strittig ist hingegen der Grund für die Nichterwerbstätigkeit des Rekurrenten. Während er sich als krank und invalid beschreibt und somit sinngemäss ausführt, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit unfreiwillig war, geht die Vorinstanz gestützt auf den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 12. September 2023 davon aus, dass der Rekurrent 100% arbeitsfähig ist und ein Bruttoeinkommen von Fr. 64'897.– pro Jahr erzielen könnte.

c) Nachdem der Rekurrent noch 2015 eine (temporäre) Arbeitsstelle bei seinem damaligen Arbeitgeber mit Verweis das seiner Ansicht nach zu geringe Einkommen abgelehnt hatte und ihm die SVA nach umfangreichen Abklärungen eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert hat, erscheint der Schluss der Vorinstanz, dass der Rekurrent seine Erwerbstätigkeit freiwillig aufgegeben hat, geradezu

5/8 zwingend. Damit hat der Rekurrent auch seinen Status als Arbeitnehmer freiwillig aufgegeben, womit er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) erfüllt und die erteilte Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann. Nachfolgend bleibt mit Blick auf das Dargelegte zu prüfen, ob der Rekurrent einen anderen Status nach dem FZA erfüllt.

4. a) Nach Art. 4 Abs. 1 von Anhang 1 FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Gemäss Ziffer 8.3.2 der Weisungen können EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Beschäftigung im Rahmen des FZA ausgeübt haben, dann einen Anspruch auf Verbleib geltend machen, wenn sie mindestens eine der vier nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein). - Sie sind dauernd arbeitsunfähig geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten. - Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers. - Sie nehmen nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.

b) Der Rekurrent legt nicht dar, dass er eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er eine der genannten Voraussetzungen erfüllen würde. Somit verfügt der Rekurrent über keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang 1 des FZA.

5. a) Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über a) ausreichende finanzielle Mittel

6/8 verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (Art. 24 Abs. 1 von Anhang 1 FZA).

b) Da der Rekurrent nach wie vor Sozialhilfe bezieht, fällt die genannte Bestimmung als Anspruchsgrundalge für einen Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz offensichtlich ausser Betracht.

6. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Rekurrent über keinen Anspruch auf Aufenthalt nach dem FZA verfügt. Weder behauptet der Rekurrent, dass das AIG eine für ihn günstigere Bestimmung enthält, noch ist eine solche ersichtlich. Somit entfällt auch das AIG als Anspruchsgrundlage für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Da sich der Gesuchsteller jedoch seit mehr als zehn Jahren bewilligt bzw. geduldet in der Schweiz aufhält, bleibt mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK), Schutz des Privatlebens, zu prüfen, ob die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, oder ob die Integration zu wünschen übrig lässt (Urteil des Bundesgericht 2C_5/2022 vom 17. August 2022 Erw. 4.1). Demgegenüber erübrigt sich die Prüfung, ob sich der Rekurrent auf den ebenfalls von Art. 8 EMRK umfassten Schutz des Familienlebens berufen kann, zumal er sich weder darauf beruft, noch Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine Verletzung dieses Schutzbereichs nahelegen würden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau nach Italien zurückgekehrt ist.

7. Der Rekurrent äussert sich nicht zu seiner Integration in der Schweiz. Auch den Akten können keinerlei Hinweise entnommen werden, gestützt auf die sich ansatzweise etwas zugunsten des Rekurrenten ableiten liessen. So scheint er weder in sprachlicher noch sozialer Hinsicht integriert zu sein. Er betrachtet sich – trotz gegenteiligen Feststellungen der SUVA und der SVA – als krank bzw. invalid und verzichtet mit Verweis darauf auf die Erzielung eines eigenen Erwerbseinkommens. Mit Blick auf diese beharrliche Verweigerung zur Erwerbstätigkeit verbunden mit dem Bezug von Sozialleistungen in einem nicht mehr als geringfügig zu bezeichnenden Umfang ist ohne Weiteres erstellt, dass die berufliche und wirtschaftliche Integration nicht gelungen ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz nicht so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung bedarf. Mit anderen Worten kann der Rekurrent aus Art. 8 EMRK, Teilaspekt Schutz des Privatlebens, keinen Bewilligungsanspruch ableiten.

8. a) Migrationsrechtliche Massnahmen wie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]; Urteil des Bundesgerichts 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021

7/8 Erw. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits.

b) Konkret berücksichtigen die zuständigen Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AIG bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration des Ausländers. Demgegenüber steht regelmässig das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (Urteil des Bundesgerichts 2C_657/2021 vom 2. Februar 2022 Erw. 5.6.1 mit Verweis auf BGE 144 I 266 Erw. 3.7).

c) Der Rekurrent reiste im Alter von knapp 49 Jahren aus Italien in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nicht bloss seine prägende Kinder- und Jugendzeit verbrachte er nicht in der Schweiz, sondern auch den überwiegenden Teil seines Erwachsenenlebens. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen und der Sprache in Italien vertraut ist. Zudem lebt seine Ehefrau dort. Grundsätzlich kann es ihm daher zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren. Doch selbst wenn der Rekurrent über kein Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügen würde, kann es ihm zugemutet werden, dorthin zurückzukehren und neue soziale Kontakte aufzubauen. Schliesslich ist auch aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Perspektive kein Grund ersichtlich, der einen Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde. Dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz gegenüber dem Heimatland günstiger sind, ändert daran nichts. Ebenso wenig von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die gesundheitlichen Leiden, die der Gesuchsteller empfindet.

d) Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie der Wegweisung das persönliche Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz deutlich. Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

9. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund des Ausgang des Rekursverfahrens ist dem Rekurrenten in Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos und daher abzuschreiben.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

8/8

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, wird abgewiesen.

2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat

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