Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.128 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 09.12.2024 Entscheiddatum: 09.10.2024 SJD RDRM.2023.128 Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2023.128
Entscheid vom 9. Oktober 2024
Rekurrentin Rekurrent
A.___, B.___, beide vertreten durch MLaw Sebastiaan Van der Werff, Rechtsanwalt, Poststrasse 23, 9001 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 2. November 2023)
Betreff Familiennachzugsgesuch für B.___
2/15 Sachverhalt A. A.___, damals noch C.___, geb. ___ 1989, Staatsangehörige von Kosovo, war anfangs März 2005 im Rahmen des Familiennachzugs der Eltern in die Schweiz eingereist und besitzt die Niederlassungsbewilligung.
B.___, geb. ___ 1990, Staatsangehöriger von Kosovo, reichte am 20. November 2009 über die Schweizer Vertretung in Pristina, Kosovo, ein persönliches Einreisegesuch zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit seiner Verlobten C.___ein. Das Gesuch wurde am 1. Februar 2011 vom Migrationsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend MA TG) aufgrund fehlender finanzieller Mittel abgelehnt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. August 2011 ab (Vorakten A.___ [AAD], S. 31 und 57 = Vorakten B.___ [AA], S. 190 und 180).
C.___ und B.___ heirateten am 30. September 2011 in Z.___, Kosovo, worauf A.___ für ihren Ehemann ein Familiennachzugsgesuch einreichte und dieser am 11. November 2011 in die Schweiz einreiste. Das MA TG erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau, wobei es gleichzeitig eine Integrationsvereinbarung mit ihm abschloss.
Das Ehepaar hat zwei Kinder (D.___, geb. 2012, und E.___, geb. 2013), die wie die Mutter über Niederlassungsbewilligungen verfügen.
B. Das Verhalten von B.___ gab bereits kurz nach seiner Einreise sowohl in strafrechtlicher als auch finanzieller Hinsicht Anlass zu Klagen. Er wurde einerseits wiederholt straffällig und zwischen Mai 2012 und Oktober 2019 insgesamt 20 Mal zu Geldstrafen zwischen fünf und 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bis Fr. 60.– und/oder Bussen in Höhe zwischen Fr. 40.– und Fr. 1'300.– verurteilt – mehrfach wegen Widerhandlungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (u.a. wiederholt wegen Überschreitens der Höchtsgeschwindigkeit), aber auch mehrfach wegen Verstössen im Bereich des Betreibungsrechts (u.a. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie wiederholt wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügung; Vorakten AA, S. 15, 17, 19, 21, 24, 26, 28, 30, 33 = 35, 48, 50, 51, 54, 55, 58, 60, 63, 65, 67 und 69). Andererseits gelang es ihm nicht, sich beruflich zu integrieren und für den Lebensunterhalt für sich und die Familie aufzukommen, sondern häufte im Gegenteil erhebliche Schulden an.
Aufgrund einer ersten Verurteilung sowie wegen Nichteinhaltens der Integrationsvereinbarung, Sozialhilfeabhängigkeit und Nichtnachkommens der finanziellen Verpflichtungen wurde B.___ vom MA TG am
3/15 20. August 2012 erstmals ermahnt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, die Integrationsvereinbarung zu befolgen, selber für den Lebensunterhalt aufzukommen (Vorakten AA, S. 175), erwerbstätig zu sein und keine Schulden zu machen. Am 31. Januar 2014 wurde seine Aufenhaltsbewilligung aufgrund weiterer Verurteilungen und Klagen in finanzieller Hinsicht nur provisorisch und unter Bedingungen (Erreichen wirtschaftlicher Unabhängigkeit, Tilgung der bestehenden Schulden, Einhalten der Integrationsvereinbarung und Beachten der Rechtsordnung) verlängert (Vorakten AA, S. 167). Da er weiterhin die Rechtsordnung nicht beachtete, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkam und sich auch sprachlich nicht integrierte, verlängerte das MA TG am 8. Mai 2017 die Aufenthaltsbewilligung von B.___ ein weiteres Mal nur unter Bedingungen (Vorakten AA, S. 161). Mit Verfügung vom 6. September 2018 erliess das MA TG eine förmliche Verwarnung, nachdem B.___ weitere Schulden angehäuft hatte und mit 58 Verlustscheinen in Höhe von knapp Fr. 97'000.– im Betreibungsregister verzeichnet war (Vorakten AA, S. 147).
Da B.___ auch in der Folge keine Verhaltensänderung erkennen liess und die gewährten Chancen nicht wahrnahm, indem es nicht nur zu weiteren Verurteilungen kam, sondern auch die Verlustscheinschulden weiter anstiegen und er keiner festen Erwerbstätigkeit nachging, verlängerte das MA TG die Aufenthaltsbewilligung von B.___ mit Verfügung vom 22. Januar 2020 nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es ihm mit Blick auf die zahlreichen Verurteilungen, das Nichteinhalten von Bedingungen und die mutwillige Schuldenmacherei verschiedene Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 des eidgenössischen Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) vorwarf (Vorakten AA, S. 136). Sämtliche dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2021; Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau vom 18. August 2021 sowie Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 [Vorakten AA, S. 112, 93 und 78]).
B.___ verliess die Schweiz am 11. April 2022 (Vorakten AA, S. 72).
A.___- und die beiden Kinder blieben in der Schweiz, wobei sie ihren Wohnsitz per 1. Juli 2022 in den Kanton St.Gallen verlegten. Das Migrationsamt des Kantons St.Gallen (nachfolgend MA SG) bewilligte den Kantonswechsel am 23. August 2022. Da A.___ damals mit Lohnpfändungen und eingeleiteten Betreibungen in Höhe von rund Fr. 15'000.– sowie 28 Verlustscheinen in Höhe von Fr. 63'780.– verzeichnet war (Auszug des Betreibungsamtes X.___ vom 7. Juli 2022; Vorakten AAD, S. 5 und 6–8) wurde sie gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Ermahnung des MA TG vom 9. Mai 2019 wegen Nichtnachkommens der finanziellen Verpflichtungen auch im Kanton
4/15 St.Gallen gelte und von ihr erwartet werde, dass sie sich um Schuldensanierung bemühe und keine weiteren Schulden verursache (Vorakten AAD, S. 113).
Am 21. Oktober 2022 reiste B.___ mit einem Schengen-Visum zum Besuch seiner Familie in die Schweiz ein.
C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 ersuchten A.___ und B.___, beide vertreten durch MLaw Sebastiaan Van der Werff, Rechtsanwalt, St.Gallen (Rechtsvertreter), um Familiennachzug für den Ehemann B.___. Zur Begründung wird vorgebracht, dass B.___ ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle bei der F.___ in Aussicht habe.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. April 2023 und Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 16. Juni 2023 wies das MA SG mit Verfügung vom 2. November 2023 das Familiennachzugsgesuch ab und wies B.___ unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) weg. Zudem verfügte es, dass ein allfälliges Rechtsmittelverfahren im Ausland abzuwarten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten von B.___ während seines früheren Aufenthalts habe sowohl in strafrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen, des zeitweisen Bezugs von Sozialhilfe, der hohen Verschuldung und des Nichtbewährens als Arbeitskraft seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 62 Bst. c AIG weiterhin erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG bestehe bzw. ein solcher nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG erloschen sei. Es sei ihm während des früheren Aufenthalts nicht gelungen, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Weder die zahlreichen behördlichen Ermahnungen noch mehrmalige Bewilligungsverlängerungen nur unter Bedingungen noch eine Verwarnung hätten ihn beeindruckt oder zu einer Verhaltensänderung veranlasst, was seine Unbelehrbarkeit zeige. Insbesondere habe er keine Bemühungen erkennen lassen, durch eine regelmässige Erwerbsarbeit die finanzielle Situation der Familie zu verbessern oder die Schuldenlast mindestens nicht ansteigen zu lassen. Vielmehr würden inzwischen 85 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 150'820.– gegen ihn bestehen (Betreibungsregisterauszug vom 18. April 2023; Vorakten AA, S. 209). Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass er nun plötzlich gewillt sei, sein Verhalten nachhaltig zu ändern, sondern würden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Absicht zur Schuldensanierung bestehen. Zwar sei nachvollziehbar, dass seine Kinder unter der Trennung leiden würden, doch habe er diese Situation selber verschuldet, indem er – obwohl ihm mehrfach die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden sei – über Jahre hinweg in Kauf genommen habe, dass er im Fall seiner Ausreise von der Familie getrennt leben müsse. Gesamthaft
5/15 könne ihm aufgrund seines früheren Verhaltens keine günstige Prognose gestellt werden. Die Verweigerung des Familiennachzugs bzw. der Eingriff in das nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) geschützte Recht auf Familienleben sei gerechtfertigt, was bereits das BGer im Urteil vom 24. Februar 2022 bestätigt habe.
D. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (Rekurrentin) und B.___ (Rekurrent) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. November 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 2. November 2023 sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Migrationsamtes vom 2. November 2023 aufzuheben und auf eine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei.
Zur Begründung wird mit Hinweis auf die Stellungnahme im Gesuchsverfahren summarisch geltend gemacht, die angelasteten Verfehlungen des Rekurrenten lägen weit in der Vergangenheit zurück und er verfüge seit Jahren über einen ungetrübten Leumund. In Bezug auf die Schulden würde die Familie im Fall des Familiennachzugs über ein doppeltes Einkommen verfügen und Schulden abbauen können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Rekurrent über einen Aufenthaltstitel in Slowenien verfüge, der einer Wegweisung aus dem Schengen-Raum und der EU entgegenstehe.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2023 ziehen die Rekurrentin und der Rekurrent das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück und reichen eine Kopie des slowenischen Aufenthaltstitels zu den Akten.
In der Rekursergänzung vom 31. Januar 2024 führt der Rechtsvertreter zur Begründung detaillierter aus, dass die strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten weder erheblich im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG seien noch gar die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllen würden, da es sich vorab um kleinere Ungehorsamkeiten im Bereich des Betreibungsrechts bzw. geringe Verfehlungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts gehandelt habe, die überwiegend mit niedrigen Bussen geahndet worden seien. Zudem habe er sich seit mehreren Jahren strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. In Bezug auf die Schulden wird zum einen darauf
6/15 hingewiesen, dass die Familie schon längst keine Sozialhilfe mehr beziehe, und zum andern, dass die Schulden weder mutwillig entstanden noch qualifiziert vorwerfbar seien. Darüber hinaus sei der Rekurrent gewillt, die Schulden zurückzuzahlen und habe sich zu diesem Zweck um eine Arbeitsstelle bemüht. Eine solche stehe ihm für den Fall des Familiennachzugs bei der F.___ GmbH Y.___ weiterhin offen. Zusammen mit dem Nettoeinkommen der Rekurrentin von rund Fr. 3'500.– monatlich und dem zu erwartenden Einkommen des Rekurrenten (monatlich Fr. 6'200.– brutto) sei nicht nur der Familienunterhalt gedeckt, sondern könnten auch Schulden abgebaut und zurückbezahlt werden. Insofern würden nicht nur die gewichtigen privaten Interessen an einer Familienzusammenführung, sondern auch öffentliche Interessen für den Familiennachzug sprechen. Der Rekurrent sei zudem bereit, dass seine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen (keine Beanspruchung von Sozialhilfe, keine weiteren Schulden, Abbau bestehender Schulden) verbunden werde. Die Abweisung des Familiennachzugs sei unverhältnismässig. Angesichts seines Aufenthaltstitels für Slowenien sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Wegweisung aus dem Schengen-Raum und der EU ohnehin aufzuheben.
E. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 beantragt das MA SG (Vorinstanz), den Rekurs abzuweisen, wobei es primär auf seine Verfügung vom 2. November 2023 sowie die Akten verweist. Ergänzend führt es zur Begründung aus, der Rekurrent habe die Schweiz am 11. April 2022 nach einem rechtskräftigen, vom BGer bestätigten Bewilligungsentzug verlassen müssen und sei bereits ein halbes Jahr später mit einem Schengen-Visum wieder in die Schweiz eingereist, worauf das Familiennachzugsgesuch gestellt worden sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse ein Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Ausland neu geprüft werden. Dass er über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfüge, sei erstmals mit dem Rekurs geltend gemacht worden. Sofern dieser Aufenthaltstitel gültig sei, beziehe sich die Wegweisung (nur) auf das Schweizer Staatsgebiet. Zudem hält die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 64 Abs. 2 Bst. c AIG fest, dass das Besuchsvisum den Rekurrenten lediglich für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigt habe und sein Aufenthalt bis anhin nicht bewilligt worden sei.
Mit Schreiben vom 12. April 2024 teilt der Rechtsvertreter mit, dass die slowenische Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zwischenzeitlich verlängert und ihm eine Arbeitsbewilligung erteilt worden sei. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reicht der Rechtsvertreter einerseits den entsprechenden Aufenthaltstitel nach. Andererseits übermittelt er Kopien des Reisepasses des Rekurrenten zur Bestätigung, dass dieser nach seiner Einreise am 21. Oktober 2022 die Schweiz innert 90 Tagen wieder verlassen habe.
7/15 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. a) Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch ist nicht absolut und erlischt u.a., wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG). b) Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen u.a. widerrufen, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Bst. a), zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Bst. b), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Bst. c), eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Bst. d) oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (Bst. g). aa) Der Rekurrent ist während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz von knapp zehneinhalb Jahren (November 2011 bis April 2022) regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten; es liegen 20 Verurteilungen im Bereich des Strassenverkehrs und des Betreibungsrechts gegen ihn vor. Darüber hinaus gelang es ihm nie, über längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu bestreiten, den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sondern häufte trotz mehreren Ermahnungen und selbst nach einer förmlichen Verwarnung mutwillig erhebliche Schulden an. Zwischendurch musste die Familie sogar von der Sozialhilfe unterstützt werden (Vorakten AAD, S. 76). Das MA TG erachtete daher in seiner Verfügung vom 22. Januar 2020 die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 Bst. a, c, d und g AIG als erfüllt (Vorakten AA, S. 144 f). Während das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sämtliche dieser Widerrufsgründe explizit bestätigte (Vorakten AA, S. 130), beurteilte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die beiden Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 Bst. a und c AIG als gegeben, liess hingegen offen, ob auch jene von Art. 62 Abs. 1 Bst. d und g AIG vorliegen würden (Vorakten AA, S. 103 und 108). Schliesslich führte das BGer im Urteil vom 24. Februar 2022 aus, dass in quantitativer Hinsicht bereits die Höhe der Verschuldung (72 Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 120'000.– sowie laufende Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. April 2021) genüge, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG als erfüllt zu betrachten und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Angesichts der seit der ausländerrechtlichen Verwarnung kontinuierlich angestiegenen Verschuldung, der fehlenden Bemühungen zur Schuldensanierung
8/15 und der mangelhaften beruflichen Integration sei die Schuldenwirtschaft zudem als mutwillig zu qualifizieren, weshalb klarerweise ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Das BGer liess vor diesem Hintergrund offen, ob auch die regelmässigen strafrechtlichen Verfehlungen für sich genommen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllen würden. Ebenso liess es die Frage offen, ob zusätzlich der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gegeben sei (Vorakten AA, S. 84 ff.). bb) Angesichts dieser rechtskräftigen höchstrichterlichen Bestätigung steht – entgegen den Vorbringen im Rekurs – ohne Weiteres fest, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist, was dazu führt, dass der Anspruch auf Familiennachzug erloschen ist (Art. 43 Abs. 1 AIG und 51 Abs. 2 Bst. b AIG).
3. a) Die Verweigerung der (Wiedererteilung der) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (gestützt auf Art. 43 AIG i.V.m. Art. 62 AIG) wegen Vorliegens eines Erlöschensgrunds nach Art. 51 AIG rechtfertigt sich nur, wenn sich die entsprechende Massnahme aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen.
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (z.B. Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird. Der betreffende Anspruch gilt indessen ebenfalls nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der dort angeführten öffentlichen Interessen sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (Urteil des BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 Erw. 4.2). Bei der Interessenabwägung sind u.a. die Art und Schwere der Verfehlungen, die Aufenthaltsdauer, der seit der Tat bzw. den Verfehlungen vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Art, Natur und Dauer der familiären Beziehungen und weitere Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen. Besondere Beachtung ist dem Schutz der Kindesinteresse zu schenken, möglichst mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Urteile des BGer 2C_714/2020
9/15 vom 25. November 2020 Erw. 3.2, 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 4.2.2 f.) b) Ein früherer Widerruf bzw. eine frühere Nichtverlängerung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt. Vorausgesetzt ist, dass sich der Betroffene seither bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Verfehlung angemessen Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Der Zeitablauf, verbunden mit der Bewährung, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders ausfällt als zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids (Urteile des BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 Erw. 4.3, 2C_714/2020 vom 25. November 2020 Erw. 3.3 f., 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 3.1). Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs (bzw. der Nichtverlängerung) der Aufenthaltsbewilligung und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Prüfung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (Urteil des BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 Erw. 4.4, 2C_714/2020 vom 25. November 2020 Erw. 3.5, 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 3.2). Selbst wenn ein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, die zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Bewilligung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart verändert haben,
10/15 dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (Urteile des BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 Erw. 4.5; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 Erw. 3.6, 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 3.3; ebenso VerwGE B 2019/39 vom 29. August 2019 Erw. 2.2, VerwGE B 2023/16 vom 12. Mai 2023 Erw. 3.3, VerwGE B 2023/90 vom 17. August 2023 Erw. 3.3).
4. Der Rekurrent hat die Schweiz erst im April 2022 verlassen, wobei er bereits im Oktober 2022, d.h. ein halbes Jahr später, mit einem Schengen-Visum von 90 Tagen zum Besuch der Ehefrau und der Kinder erneut in die Schweiz einreiste und die Eheleute in der Folge ein Familiennachzugsgesuch eingereicht haben.
Angesichts der Rechtsprechung bzw. der «Regel-Bewährungsfrist» von fünf Jahren erscheint fraglich, ob nach dem kurzen Zeitraum von lediglich zweieinhalb Jahren, den der Rekurrent ausserhalb der Schweiz verbringt, bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Nachdem gegen den Rekurrenten indessen kein Einreiseverbot ausgesprochen wurde, hat die Vorinstanz dennoch eine materielle Neuprüfung vorgenommen und erwogen, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten das private Interesse am familiären Zusammenleben in der Schweiz nach wie vor überwiege bzw. dass sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten nicht in massgeblicher Weise verändert haben, so dass eine neue Interessenabwägung zu Gunsten des Rekurrenten ausfallen würde.
a) Soweit im Rekurs geltend gemacht wird, dass die früheren strafrechtlichen Verfehlungen weit zurückliegen würden und angesichts ihres Bagatellcharakters weder den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG noch gar jenen von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllen würden, ist zunächst richtigzustellen, dass Derartiges in der angefochtenen Verfügung auch nicht behauptet wird. Allerdings durfte die Vorinstanz in der Gesamtwürdigung berücksichtigen, dass der Rekurrent in den Jahren 2012 bis 2019 20 Mal (!) strafrechtlich belangt werden musste. Auch wenn die einzelnen strafbaren Handlungen für sich allein betrachtet keinen Widerruf rechtfertigen würden, erfüllt diese Summierung von Verstössen, insbesondere gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und gegen Anordnungen im Betreibungsverfahren, in ihrer Gesamtheit, insbesondere aber neben der Schuldenwirtschaft, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der eidgenössischen Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]), was schon das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Entscheid vom 18. August 2021 festgestellt hat (Vorakten AA, S. 107 f.). Entgegen der Darstellung im Rekurs kann angesichts der Vielzahl und Regelmässigkeit der strafrechtlichen Verfehlungen während des früheren Aufenthalts in der Schweiz keineswegs von einem ungetrübten Leumund ausgegangen werden. Vielmehr zeugt das damalige
11/15 Verhalten des Rekurrenten von einer aussergewöhnlichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm auferlegten Geldstrafen und Bussen, weshalb er als uneinsichtig und unbelehrbar bezeichnet werden muss. Zwar scheint der Rekurrent in seinem Heimatland nicht straffällig geworden zu sein – jedenfalls nicht in einem Ausmass, dass daraus Einträge im kosovarischen Strafregister resultiert hätten. Allerdings ist auch nicht bekannt, ob er sich nach der Ausreise aus der Schweiz tatsächlich im Heimatland aufgehalten hat. Die seit der Ausreise verstrichene kurze Zeitspanne von erst zweieinhalb Jahren reicht angesichts der langjährigen Nichtbeachtung der geltenden Ordnung und der regelmässig ignorierten Warnungen bzw. Sanktionen jedenfalls nicht aus, um das frühere negative Verhalten nunmehr als vernachlässigbar zu gewichten. b) Soweit im Rekurs bestritten wird, dass die früheren Schulden mutwillig entstanden seien, kann zunächst auf die den Rekurrenten betreffenden Urteile des BGer vom 24. Februar 2024 bzw. des Verwaltungsgerichtes Thurgau vom 18. August 2021 verwiesen werden, in denen ausführlich dargelegt ist, dass angesichts der Schuldenhöhe, der fehlenden Bemühungen, den laufenden finanziellen Verpflichtungen (sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privater Natur) nachzukommen und neue Schulden zu vermeiden, des kontinuierlichen Anstiegs der Verschuldung bei einer gleichzeitig mangelhaften beruflichen Eingliederung mutwillige Schuldenwirtschaft vorliege und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE) erfüllt sei. Soweit der Rekurrent geltend macht, bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne er mit dem in Aussicht stehenden Erwerbseinkommen zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau seine Schulden abbauen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung kein öffentliches Interesse daran besteht, eine Bewilligung zwecks Schuldentilgung zu belassen (Urteil des BGer 2C_205/2015 vom 24. November 2015 Erw. 2.2.1) und umso weniger, eine entzogene Bewilligung wieder zu erteilen.
Wie erwähnt musste der Rekurrent bereits im Jahr 2012 ein erstes Mal ermahnt werden, u.a. die Ziele der Integrationsvereinbarung zu beachten und zusammen mit der Ehefrau selber für den Lebensunterhalt aufzukommen (Vorakten AA, S. 175). Vom Mai 2012 bis März 2013, vom Dezember 2013 bis Mai 2014 sowie ab Dezember 2015 bis Juni 2016 waren der Rekurrent und seine Familie auf finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt X.___ angewiesen (Vorakten AA, S. 166). Im Mai 2014 konnte er im Zeitpunkt der Bewilligungsverlängerung erstmals einen Arbeitsvertrag vorweisen; im Mai 2016 befand er sich jedoch bereits wieder auf Stellensuche. In den Jahren 2014 und 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung jeweils nur provisorisch und unter Bedingungen verlängert, u.a. wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die Schulden zu tilgen bzw. zu reduzieren (Vorakten AA, S. 167, 161). Obwohl der Rekurrent die auferlegten Bedingungen weiterhin nur schleppend erfüllte, wurde die Aufenthaltsbewilligung im September 2018 erneut verlängert, da er laut Verlängerungsgesuch vom Januar 2018 damals einer Erwerbstätigkeit nachging; allerdings wurde er gleichzeitig förmlich verwarnt (Vorakten AA, S. 147). Nachdem sich im Rahmen des
12/15 nächsten Verlängerungsgesuchs herausstellte, dass ihm die Stelle bereits auf Ende April 2018 wieder gekündigt worden war und er dies gegenüber dem MA TG verschwiegen hatte, wurde seine Aufenthaltsbewilligung im Januar 2020 schliesslich nicht mehr verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen (Vorakten AA, S. 136).
In Berücksichtigung dieses früheren Verhaltens des Rekurrenten, der die ihm mehrfach gewährten Chancen trotz der aufgezeigten Konsequenzen im Fall der Nichtbeachtung der Bedingungen nicht zu nutzen vermochte und es nicht schaffte, über längere Zeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen und finanziell für die Familie zu sorgen, und dessen wiederholte Beteuerungen, sich zu bessern, sich jeweils als leere Versprechungen herausstellten, ist das Vorbringen im Rekurs, er sei nun gewillt, die vorhandenen Schulden zurückzuzahlen, nicht glaubhaft. Die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle bei F.___ GmbH vermag eine Verhaltensänderung ebenfalls nicht zu belegen, zumal er schon während seines früheren Aufenthalts im «richtigen» Zeitpunkt Arbeitsstellen vorweisen konnte, die er aber nie längerfristig behalten konnte. Über eine allfällige Bewährung als Arbeitskraft im Ausland ist ebenfalls nichts bekannt. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit der Rekurrent seit dem Verlassen der Schweiz in seiner Heimat oder – wie er neu im Rekurs geltend macht – im EU-Land Slowenien beruflich, wirtschaftlich und sozial integriert ist. Es wird weder dargelegt, wie und ob er seinen eigenen Lebensunterhalt verdient noch, ob er gegebenenfalls einen Beitrag an den Lebensunterhalt seiner Familie leistet oder umgekehrt seine Ehefrau (Rekurrentin) ihn unterstützen muss. Es hätte indessen an ihm gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine allfällige Erwerbstätigkeit oder sonstige Integrationsbemühungen darzutun. Demnach besteht auch in finanzieller Hinsicht weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten. c) Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen an der Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüberzustellen. aa) Der Rekurrent reiste im November 2011 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und verliess die Schweiz im April 2022, nachdem die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung rechtskräftig geworden waren. Die lange Anwesenheitsdauer von zehneinhalb Jahren ist zwar grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, angesichts der fehlenden beruflichen und wirtschaftlichen Integration aber stark zu relativieren. bb) Der Rekurrent ist nach wie vor verheiratet. Die gemeinsamen Kinder, die beide während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz geboren wurden, sind inzwischen zwölfeinhalb bzw. elfeinhalb Jahre alt. Das BGer hat in seinem den Rekurrenten betreffenden Urteil vom 24. Februar 2022 (2C_834/2021 Erw. 5.3.4) ausgeführt, dass die Ausreise in den Kosovo weder der Ehefrau (die im Jahr 2005 als 15-Jährige in die Schweiz eingereist sei) noch den in der Schweiz geborenen Kindern zumutbar sei. Ebenso hielt es fest, dass dem Kindeswohl und den privaten Interessen Genüge getan sei, wenn der Kontakt zu den
13/15 Kindern und der Ehefrau mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden könne, zumal die Distanz zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht allzu gross sei (Erw. 5.7 f.). Es beurteilte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung insbesondere auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als recht- und verhältnismässig. An dieser Beurteilung wie auch an der familiären Situation hat sich seit der Ausreise des Rekurrenten nichts geändert (ausser dass die beiden Kinder älter geworden sind). Zwar ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass insbesondere seine Kinder unter der Trennung leiden und die familiäre Situation insofern belastet ist. Wie mehrfach erwähnt hat er diese Trennung allerdings selber zu verantworten. Die Familie vermochte während seiner Anwesenheit jedenfalls keine Verhaltensänderung zu bewirken. Das Familienleben kann weiterhin durch regelmässige Besuchs- und Ferienaufenthalte in der Schweiz oder im gemeinsamen Heimatland wie auch mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zumal die Distanz zwischen Kosovo und der Schweiz derartige Kontakte nicht verunmöglicht. d) Gesamthaft haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz somit nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung veranlasst haben, ist nicht glaubhaft, dass er nun plötzlich ernsthaft gewillt ist, sein Verhalten nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder gar Sanierungsbemühungen anzustreben. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.
5. Neben der Abweisung des Nachzugsgesuchs verfügte die Vorinstanz gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG und Art. 26b der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (SR 142.281) die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU innert einer Frist von 30 Tagen. Demgegenüber beantragt der Rekurrent im Eventualantrag, auf eine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union zu verzichten. Nachdem der Rekurrent (erst) im Rekursverfahren den Nachweis erbracht hat, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhält, ist die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf die Wegweisung aus der Schweiz hinfällig bzw. gegenstandslos geworden.
14/15 Zwar handelt es sich beim Rekurrenten um einen Drittstaatsangehörigen. Nachdem er im Rekursverfahren jedoch vorbrachte, über eine Aufenthaltsberechtigung im EU-Staat Slowenien zu verfügen und eine Kopie der entsprechenden Bewilligung vorlegte, ist die Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken bzw. kann der Rekurrent nicht auch aus dem Schengen-Raum und der EU weggewiesen werden (Art. 64 Abs. 2 AIG). Der Eventualantrag ist deshalb teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist in Bezug auf die Wegweisung aus dem Schengen-Raum und der EU aufzuheben.
6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Wie vorstehend erwähnt, legte der Rekurrent erst im Rekursverfahren offen, dass er über einen Aufenthaltstitel in einem EU-Staat verfügt. Die teilweise Gutheissung des Eventualantrags (soweit sie die Wegweisung aus dem Schengen- Raum und der EU beinhaltet) kann daher bei der Kostenverlegung nicht zu Gunsten der Rekurrentin und des Rekurrenten berücksichtigt werden. Vielmehr gelten sie als unterliegend, weshalb ihnen die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) auferlegt wird. b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls abzuweisen (Art. 98bis VRP).
15/15 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, W.___, und B.___, Kosovo, wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz wird in Bezug auf die Wegweisung von B.___ aus dem Schengen- Raum und der EU aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
2. a) A.___ und B.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.
b) Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet
3. Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2023.128 Migrationsrecht, Familiennachzug. Art. 43, Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 AIG. Der Rekurrent reiste 2011 im Alter von 21 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ein und musste diese 2022 wieder verlassen, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit nicht mehr verlängert worden war. Einerseits ist fraglich, ob bereits ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Andererseits haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht massgeblich verändert. Nachdem es dem Rekurrenten während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und eine förmliche Verwarnung zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten, ist nicht glaubhaft, dass er nun ernsthaft gewillt ist, sich nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.
2026-05-12T19:37:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen