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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14

5 febbraio 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·6,682 parole·~33 min·1

Riassunto

Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.14 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.06.2024 Entscheiddatum: 05.02.2024 SJD RDRM.2022.14 Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2022.14

Entscheid vom 05. Februar 2024

Rekurrent 1 Rekurrent 2 A.___ B.___ beide vertreten durch lic.iur. Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, Obere Zäune 10, 8024 Zürich

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 8. Februar 2022)

Betreff Familiennachzugsgesuch

2/17 Sachverhalt A. A.___, italienischer Staatsangehöriger, wurde 1988 in Z.___ geboren und reiste am 17. Februar 1989 mit seiner Mutter in die Schweiz ein, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt. Da die Mutter nicht in der Lage war, für ihn zu sorgen, wurden im Jahr 1989 Kindesschutzmassnahmen angeordnet und wurde er fremdplatziert. Untragbar geworden, kam er Anfang 2000 in eine Aussenwohngruppe nach Frankreich. Wegen «unberechenbaren, gefährlichen und teilweise perversen Verhaltens» erfolgte im Herbst 2001 die Versetzung in die geschlossene Abteilung des Jugendheims I.___. Ab dem Jahr 2002 hielt er sich bis zur Mündigkeit in Aussenwohngruppen in Ungarn und Kroatien auf, bevor er in die Schweiz zurückkehrte (vgl. Vorakten S 525 f. und 688).

In den Jahren 2007 bis 2011 ergingen gegen A.___ 22 Verurteilungen. Er wurde insbesondere wie folgt verurteilt:

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 15. November 2007 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121; abgekürzt BetmG) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–; - mit Urteil des Bezirksgerichtes K.____ vom 15. Mai 2008 wegen Raubs und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 100.–; - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes N.___vom 8. Dezember 2008 wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–; - mit Strafbefehl des Bezirksamtes L.___ vom 7. Juli 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–; - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes N.___vom 11. September 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung desselben zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 300.–; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M.___vom 6. Oktober 2009 wegen insbesondere Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen und einer Busse von Fr. 300.–; - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes O.___vom 20. Mai 2010 wegen mehrfachen Diebstahls, Verbrechens gegen das BetmG und Übertretung desselben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Vorakten S. 344 ff.); - mit Urteil des Bezirksgerichtes K.____ vom 25. August 2011 wegen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung desselben zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 200.–; zusätzlich wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 des

3/17 Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) angeordnet (Vorakten S. 338 ff.).

Aufgrund der Delinquenz widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Juni 2012 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 28. November 2012 ab (RDRM.2012.104 [Vorakten S. 426 ff.]). Die Beschwerden ans Verwaltungsgericht (B 2012/271, Urteil vom 12. Juni 2013 [Vorakten S. 524 ff.]) und das Bundesgericht (2C_718/2013, Urteil vom 27. Februar 2014 [Vorakten S. 687 ff.) blieben erfolglos.

Gleichwohl delinquierte A.___ auch nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz weiter und erwirkte folgende Verurteilungen (vgl. Vorakten S. 1047):

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 2. Februar 2013 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen; - Strafbefehl des Untersuchungsamtes N.___vom 26. April 2013 wegen mehrfachen versuchten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 1. Januar 2014 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

Ab 19. Februar 2014 befand sich A.___ im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes K.___ vom 23. Februar 2015 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben (Vorakten S. 728 ff.).

Mit Verfügung vom 22. August 2018 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Y.___ die stationäre Massnahme per 29. August 2018 auf (Vorakten S. 961 ff.) und am 28. August 2018 verfügte das Staatssekretariat für Migration SEM gegen A.___ ein Einreiseverbot für die Dauer vom 30. August 2018 bis zum 29. August 2021 (Vorakten S. 998 f.). Am 30. August 2018 wurde er nach Italien ausgeschafft.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q.___ vom 22. Januar 2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft (Vorakten S. 1163 f.). Am 18. März 2019 wurde er weggewiesen und nach der Haftentlassung am 24. April 2019 erneut nach Italien überstellt (Vorakten S. 1171 ff.).

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q.___ vom 17. Mai 2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (Vorakten S. 1186 ff.). Am 3. Juli 2019 ersuchten er und C.___, beide vertreten durch lic.iur. Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, Zürich, im Kanton

4/17 Y.___ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Lebenspartner (Vorakten S. 1195 ff.). Mit Verfügung des Migrationsamtes R.___ vom 12. August 2019 wurde A.___ weggewiesen und nach seiner Haftentlassung am 20. August 2019 ausgeschafft (Vorakten S. 1204 ff.).

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q.___ vom 2. Oktober 2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft (Vorakten S. 1218 ff.). Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Strafrest: 60 Tage) und der verfügten Wegweisung aus der Schweiz vom 23. Januar 2020 (Vorakten S. 1227 ff.) wurde er am 29. Januar 2020 ein weiteres Mal nach Italien überstellt (vgl. Vorakten S. 1247 [Frage 4]).

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Q.___ vom 8. Mai 2020 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Die bedingte Entlassung vom 23. Januar 2020 wurde widerrufen und er unter Einbezug des Strafrests von 60 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Gesamtstrafe sanktioniert.

Am 11. Mai 2020 ersuchten er und C.___ um Erteilung einer Kurzaufenthaltbewilligung EU/EFTA für ersteren zwecks Eintragung der Partnerschaft. Mit Eingabe vom 31. August 2020 beantragte A.___ eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots, was das SEM mit Verfügung vom 9. September 2020 ablehnte.

Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies das Migrationsamt des Kantons Y.___ die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 3. Juli 2019 bzw. einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 11. Mai 2020 ab und wies A.___ auf das Ende des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs aus der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung (Vorakten S. 1302 ff.).

Am 28. September 2020 stellte das Migrationsamt des Kantons Y.___ A.___ eine Bestätigung über den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz aus (Vorakten S. 1316), worauf am 15. Oktober 2020 das Zivilstandsamt S.___ seine Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger C.___ eintrug (Namen nach Eintragung: A.___ und B.___ [vgl. Vorakten S. 1084]).

Gegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Y.___ vom 15. September 2020 wurden Rechtsmittel ergriffen. Dabei gingen die kantonalen Rechtsmittelbehörden und das Bundesgericht davon aus, dass A.___ den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten habe (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Y.___ vom 21. Oktober 2020 [Vorakten S. 1363]; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Y.___ vom 11. November 2020 [Vorakten S. 1359 ff.]; Urteil des Bundesgerichtes 2C_1058/2020 vom 3. März

5/17 2021 [Vorakten S. 1388 ff.]). Ein weiteres Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts vom 9. Februar 2021 blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Y.___ vom 11. Februar 2021 [Vorakten S. 1384 ff.]; Urteil des Bundesgerichtes 2C_236/2021 vom 17. März 2021 [Vorakten S. 1394 ff.]). Auch in der Hauptsache wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Y.___ den Rekurs mit Entscheid vom 31. Dezember 2020 ab (Vorakten S. 1375 ff.). Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ mit Urteil vom 31. März 2021 rechtskräftig abgewiesen (Vorakten S. 1418 ff.).

Am 4. Juni 2021 nahm die Kantonspolizei an der Wohnadresse von B.___ rechtshilfeweise eine Ausreisekontrolle vor, bei der A.___ nicht angetroffen wurde (Vorakten S. 1077 f.).

Am 14. September 2021 stellte B.___ beim Einwohneramt U.___ ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Partner (Vorakten S. 1080 ff.).

B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und setzte A.___ eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller habe bei seinem früheren Aufenthalt zu erheblichen Klagen Anlass gegeben, was zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012 und – nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten Massnahme – zur Ausschaffung nach Italien im Jahr 2018 geführt habe. Trotz eines bestehenden Einreiseverbots sei er mehrmals in die Schweiz eingereist. Es sei bereits wieder ein Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls und Hehlerei hängig. Er sei nicht in der Lage, sich an Regeln zu halten. Seine Bewährungsprognose sei schlecht. Er erfülle den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und stelle eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende Gefahr dar. Er vermöge deshalb weder aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) noch aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) einen Bewilligungsanspruch abzuleiten.

Der schweizerische Partner habe um das Vorleben des Gesuchstellers und das bestehende Einreiseverbot gewusst. Ihm sei bei der Eintragung der Partnerschaft bewusst gewesen, dass die Partnerschaft wahrscheinlich nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Nachdem das Einreiseverbot ausgelaufen sei, könne die Beziehung durch gegenseitige Besuche und die modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben sei zulässig und verhältnismässig.

6/17 C. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (Rekurrent 1) und B.___ (Rekurrent 2), vertreten durch lic.iur. Pierre André Rosselet, mit Schreiben vom 22. Februar 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die Verfügung ZEMIS-Nr. 1231373 des Migrationsamtes vom 8. Februar 2022 aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen; 2. Es sei dem Rekurrenten 1 im Rahmen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses resp. im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten und es sei das Migrationsamt daher anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten resp. diese zu unterlassen; 3. Es sei den Rekurrenten für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zu entrichten; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Rekurrent 1 habe nach dem FZA Anspruch auf Aufenthalt bei seinem Partner in der Schweiz. Dieses Recht könne nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden, wobei eine hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung vorliegen müsse. Unter den ihm vorgehaltenen Verurteilungen befänden sich insbesondere Bussenverfügungen. Verurteilungen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe lägen 7 bis 15 Jahre zurück. Seit sieben Jahren habe er keine schwerwiegenden Verfehlungen mehr begangen. Eine aktuelle und hinreichend schwere Gefährdung könne aus den Verurteilungen nicht abgeleitet werden. Seit dem Jahr 2015 habe er, abgesehen von einer Verletzung des BetmG, einzig noch gegen das Einreiseverbot verstossen, wobei die letzte rechtswidrige Einreise nun bereits rund zwei Jahre zurückliege. Soweit auf ein hängiges Strafverfahren verwiesen werde, könne ihm mangels rechtskräftigen Abschlusses nichts angelastet werden. Im Übrigen könnte er, falls sich die Vorwürfe bewahrheiten sollten, verwarnt, oder ihm nachträglich die Bewilligung wieder entzogen werden.

Der Rekurrent 2 habe sich keiner Straftaten schuldig gemacht und übe einen guten Einfluss auf seinen Partner aus, der bisher kein einfaches Leben gehabt habe. Ihre Beziehung gebe dem Rekurrenten 1 Stabilität und Halt. Es sei praktisch einzig noch zu Verstössen gegen das Einreiseverbot gekommen, welches heute nicht mehr bestehe. Die neueren Straftaten gegen das Einreiseverbot seien maximal mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten sanktioniert worden. Die Strafe sei trotz Wiederholungsgefahr nicht erhöht worden, woraus ersichtlich sei, dass das ausländerrechtliche Verhalten nicht als gravierend eingestuft worden sei. Im Übrigen seien die rechtswidrigen Einreisen erfolgt, weil der Rekurrent 1 in Italien weder die Sprache beherrscht, noch über

7/17 eine Unterkunft oder Arbeitsstelle, die notwendigen Dokumente oder eine Bezugsperson verfügt habe. Seine einzige Bezugsperson sei der Rekurrent 2, weshalb er im Sinn einer Notlösung regelmässig zu ihm gereist sei. Dabei habe es sich um rechtfertigenden Notstand gehandelt, zumal das Rechtsgut, das er habe schützen wollen, einen höheren Wert geniesse als das verletzte Rechtsgut.

Nachdem die Verfehlungen des Rekurrenten 1, die allenfalls eine Gefahr für besonders schützenswerte Güter darstellen konnten, mindestens 7 bis 15 Jahre zurücklägen und seiner schweren Jugend anzulasten seien, könnten sie ihm nicht mehr vorgehalten werden. Es dürfe den Rekurrenten nicht verunmöglicht werden, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Eine Bewilligungsverweigerung würde bedeuten, dass der Rekurrent 2 seine Heimat und sein gesamtes soziales Umfeld und seine Familie verlassen müsste, um in Italien mit seinem Partner leben zu können. Da die Verfehlungen viele Jahre zurücklägen, sei ein solch erheblicher Eingriff in die grundlegenden Menschenrechte nicht gerechtfertigt.

D. Das Migrationsamt beantragte am 8. Juni 2022 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung, den Rekurs abzuweisen.

E. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2022 machten die Rekurrenten geltend, der Rekurrent 1 sei mittlerweile bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung V.___ angemeldet. Es könne als notorisch angesehen werden, dass potentielle Arbeitgeber mit einem Stellenangebot warten würden, bis er eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen könne. Obwohl er seine Jugend fast ausschliesslich in Heimen unter Schweizer Leitung und Verantwortung verbracht habe, sei ihm von der Schweiz keine Möglichkeit eines Lehrabschlusses geboten worden. Er habe jedoch praktische Fähigkeiten in handwerklichen Berufen, wo Mitarbeiter gesucht seien.

F. In der Folge ergingen verschiedene Polizeirapporte, in denen der Rekurrent 1 als Beschuldigter aufschien. Am 22. Mai 2023 beging er einen Ladendiebstahl in V.___ (zwei Parfums im Wert von insgesamt Fr. 225.80). Nach dem entsprechenden Rapport vom 7. Juni 2023 hatte er im besagten Geschäft bereits am 13. Mai 2023 einen Ladendiebstahl begangen (separater Rapport, auf den verwiesen wird, ist nicht in den Akten). Am 26. Mai 2023 brach er in V.___ ein Auto auf und entnahm Gegenstände im Wert von rund Fr. 265.–. Am 17. Juni 2023 brach er nächtens in V.___ in einen Tankstellenshop ein und nahm Alkohol und Zigaretten im Wert von Fr. 240.40 mit. Am 25. bzw. 27. Juni 2023 stahl er aus dem Keller eines Restaurants in V.___ Alkoholika im Wert von Fr. 166.– bzw. 1'334.60. Am 28. Juni 2023 hat er in G.___ eine Tiefkühltruhe aufgebrochen und Inhalt entwendet. Für zahlreiche weitere Delikte in G.___ zur fraglichen Zeit sei seine Mittäterschaft naheliegend. Am 1. Juli 2023 stahl er in einem Geschäft in

8/17 V.___ Alkoholika im Wert von Fr. 111.55. Am 29. Juli 2023 entwendete er am Bahnhof V.___ ein E-Bike im Wert von rund 8'000 Franken. Davor hatte er bereits am 15. Juli 2023 in V.___ ein E-Bike entwendet. Mit Strafbefehl vom 3. August 2023 wurde er wegen einer Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz vom kantonalen Untersuchungsamt mit einer Busse von 120 Franken bestraft. Am 14. August 2023 stahl er in einem Warenhaus in W.___ drei Kleidungsstücke im Wert von gesamthaft Fr. 342.95.

G. Mit Stellungnahme vom 26. September 2023 führten die Rekurrenten zu den neu ergangenen Akten aus, dass die vereinzelten dem Rekurrenten 1 zur Last gelegten Klein- und Kleinstdelikte, von denen zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgegangen sei, im Zustand der vollständigen oder zumindest teilweisen Schuldunfähigkeit begangen worden seien. Grund dafür sei eine schwerwiegende Suchtproblematik. Dabei handle es sich um eine schwere Erkrankung, was durch ein von der Rekursinstanz anzuordnendes medizinisches und psychiatrisches Gutachten zu bestätigen sei. Dem aus gesundheitlichen Gründen an die Schweiz gebundenen Rekurrenten 2 müsse die Möglichkeit gegeben werden, seinen Partner entsprechend seiner ehelichen Beistandspflicht bei der Heilung von seiner Suchtkrankheit zu unterstützen.

H. Am 17. Oktober 2023 gingen weitere polizeiliche Akten ein, aus denen sich ergab, dass der Rekurrent 1 am 15. September 2023 von der Polizei beim Konsum von Kokain mittels Spritze angehalten und für 30 Tage vom Gebiet der Stadt V.___ weggewiesen worden war. Sodann war er am 6. Oktober 2023 wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige gelangt, nachdem er in V.___ eine Warenhausfiliale trotz bestehenden Hausverbots betreten hatte.

I. Mit Eingabe vom 7. November 2023 äusserten sich die Rekurrenten erneut dahingehend, dass die Suchtproblematik des Rekurrenten 1 in einem von der Rekursbehörde anzuordnenden Gutachten zu untersuchen und zu bestätigen sei. Da dessen Delinquenz auf einer Krankheit beruhe, könne ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim eingetragenen Partner nicht verweigert werden.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

9/17

2. a) Die Rekurrenten beantragen die Anordnung eines medizinischen und psychiatrischen Gutachtens, das zeige, dass die Suchtproblematik des Rekurrenten 1 das Ausmass einer schweren Erkrankung habe.

b) Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) gebietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch nicht ausgeschlossen; die Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 124 I 241 E. 2).

c) Es besteht kein Anlass, an einer schweren Suchterkrankung des Rekurrenten 1 zu zweifeln. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse ein Gutachten, das die schwere Erkrankung bestätigen soll, vermitteln könnte. Auf die Einholung eines Gutachtens, das die bestehende Sucht bestätigen soll, kann verzichtet werden.

3. a) Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten insbesondere Ehegatten und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Bst. a). Das Recht auf Familiennachzug gilt auch für eingetragene Partner von EU/EFTA-Staatsangehörigen (Weisungen VFP [Stand 1/2023], Ziff. 7.4, Fn 156; Epiney/Faeh, in: Achermann/Epiney/Nguyen, Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 60 f.). Familienangehörige von Schweizern können sich nicht direkt auf die Bestimmungen des FZA berufen. Dies gilt sowohl für Familienangehörige aus Drittstaaten als auch für Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates besitzen. Das FZA kommt nämlich nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung (Erfordernis eines Auslandsbezugs). Soweit Schweizer Staatsangehörige nicht von ihrem Mobilitätsrecht nach dem FZA Gebrauch gemacht haben, ist dieses Abkommen nicht anwendbar. Es handelt sich dabei um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt (Weisungen VFP, Ziffern 7.1.4 und 7.7; vgl. BGE 129 II 249 E. 4.1 und 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.2. mit Hinweisen).

10/17 b) Der Rekurrent 2 ist Schweizer Staatsangehöriger. Nachdem nicht geltend gemacht wird, dass er von seinem Mobilitätsrecht Gebrauch gemacht habe, was auch nicht ersichtlich ist, und deshalb ein Anspruch auf Nachzug des Rekurrenten 1 bestehe, räumt das FZA dem Rekurrenten 1 keinen Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs ein.

c) Als italienischer Staatsangehöriger könnte sich der Rekurrent 1 auch unabhängig vom Familiennachzug auf die Bestimmungen des FZA berufen und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen, wenn er die Aufenthaltsvoraussetzungen nach diesem Abkommen erfüllen würde. Er reicht jedoch keinen Arbeitsvertrag ein (Art. 6 Anhang 1 FZA) und mangels ausgeübter Erwerbstätigkeit steht auch ein Verbleiberecht nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit nach Art. 4 Anhang 1 FZA nicht zur Debatte. Zudem wird der für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit erforderliche Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 24 Anhang 1 FZA) nicht erbracht. Das deliktische Verhalten des Rekurrenten 1 während des Rekursverfahrens scheint vielmehr das Fehlen der Mittel für den Unterhalt zu belegen (vgl. etwa «Ich habe die Parfüme mangels Geld gestohlen.» [Rapport der Kantonspolizei vom 7. Juni 2023], «Ich habe die Flaschen gestohlen, weil ich diese weiterverkaufen wollte.» [Rapport der Kantonspolizei vom 1. Juli 2023]).

d) Da die Rekurrenten keinen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA ableiten können, stellt sich die Frage nach allfälligen Einschränkungen der Rechte aus dem FZA im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA nicht.

4. a) Nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 AIG haben ausländische eingetragene Partner von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Der gleiche Anspruch ergibt sich aus dem garantierten Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 BV, sofern die familiäre Beziehung zu den nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Dieser Anspruch setzt das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, voraus (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis).

b) Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Solche Widerrufsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde

11/17 (Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) oder wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG).

Letzteres ist nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) u.a. der Fall, wenn er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder einer schwerwiegenden Gefährdung ist dann auszugehen, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als schwerwiegend im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG bezeichnet werden, wenn sich der Ausländer von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, was im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_986/2022 vom 13. Januar 2023 E. 4.1. mit Hinweis auf BGE 139 I 31 E. 2.1.).

c) Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig ist. Dabei sind nach Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 EMRK. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art und Schwere der begangenen Straftat und Alter des Täters im Zeitpunkt von deren Ausführung; Aufenthaltsdauer des Ausländers in der Schweiz; Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die familiäre Situation des Betroffenen (unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes des Kindesinteresses); die Dauer der Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; ob der Ehegatte bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland (Urteil des Bundesgerichtes 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 5.1. mit Hinweisen).

Kein Eingriff liegt vor, wenn dem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitglied ohne weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Fernhaltungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen. Kann ihm dies nicht ohne weiteres zugemutet werden, kann aber den privaten Interessen rechtsprechungsgemäss auch bei intakten Familienverhältnissen – bei überwiegendem öffentlichen Interesse an der Untersagung des Aufenthalts – Genüge getan werden, wenn der von der Ausweisung betroffene Ehegatte den

12/17 Kontakt zum Ehepartner mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln weiterhin pflegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 6.2. mit Hinweisen).

5. a) Nachdem der italienische Rekurrent 1, der während des Rekursverfahrens in der Schweiz geduldet war, und der schweizerische Rekurrent 2 zusammenleben und gemäss ihrer Darstellung weiterhin in Partnerschaft zusammenleben wollen, haben sie nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Rekurrenten 1.

b) aa) Der Rekurrent 1 wurde in den Jahren 2007 bis 2011 zu 22 aktenkundigen Verurteilungen u.a. wegen Raubes, Diebstählen und Einbrüchen sowie Drogen- (mindestens 500 Gramm Heroin) und Medikamentenhandel (rund 800 Tabletten Dormicum) verurteilt. Dabei wurden Freiheitsstrafen von 22 Monaten, 6 Monaten und 10 Tagen sowie in den übrigen Fällen Geldstrafen im Umfang von insgesamt 555 Tagessätzen ausgesprochen (vgl. oben A.b und Vorakten S. 426 ff., insb. 433). Mit der Verurteilung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe war der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gegeben. In der Folge widerrief das Migrationsamt am 12. Juni 2012 die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg, was vom Bundesgericht mit Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 letztinstanzlich bestätigt wurde (Vorakten S. 687 ff.).

bb) Auch nach dem erfolgten Widerruf der Niederlassungsbewilligung (mit Wegweisung) delinquierte der Rekurrent 1 weiter und wurde wie folgt verurteilt:

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 2. Februar 2013 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen; - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes N.___vom 26. April 2013 wegen mehrfachen versuchten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 1. Januar 2014 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen; - mit Urteil des Bezirksgerichtes K.____ vom 23. Februar 2015 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgehoben wurde.

Der Rekurrent 1 befand sich ab 19. Februar 2014 im vorzeitigen Strafvollzug und wechselte nach Eintritt der Rechtskraft der letztgenannten Verurteilung in die stationäre Massnahme. Nachdem diese im August 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war (Vorakten

13/17 S. 961 ff., insb. 966), verhängte das SEM ein bis 29. August 2021 gültiges Einreiseverbot, welches der Rekurrent 1 allerdings nicht beachtete, sodass er von der Staatsanwaltschaft Q.___ mit Strafbefehlen vom 22. Januar, 17. Mai und 2. Oktober 2019 sowie 8. Mai 2020 jeweils wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit insbesondere Freiheitsstrafen in zwei Fällen von 90 Tagen und in zwei Fällen von sechs Monaten bestraft wurde.

cc) Mit der neuerlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Urteil des Bezirksgerichtes K.____ vom 23. Februar 2015) hat der Rekurrent 1 nach dem erfolgten Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 12. Juni 2012 erneut den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt.

dd) Der Rekurrent 1 hat nebst dieser Verurteilung nach der Entlassung aus der Massnahme das Einreiseverbot konsequent missachtet und weitere Delikte begangen. Die entsprechenden Verurteilungen, Untersuchungshaften und Strafvollzüge vermochten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie dies schon im Zusammenhang mit den Delikten und dem Verhalten, welches zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012 geführt hatte, der Fall gewesen war. Zwar sind die einzelnen Verstösse gegen das Einreiseverbot und weitere seit der Entlassung aus der Massnahme ab dem Jahr 2019 begangene Delikte (zuletzt Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes vom 3. August 2023 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz) nicht sehr gravierend. Er hat jedoch regelmässig delinquiert und sich weder von strafrechtlichen noch von migrationsrechtlichen Entscheiden, Massnahmen und Warnungen oder Strafvollzügen beeindrucken lassen. Auch das laufende Rekursverfahren vermochte sein Verhalten nicht zu beeinflussen. Er hat gezeigt, dass er auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, womit er auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt.

c) Liegen Widerrufsgründe vor, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch verhältnismässig erscheint.

aa) Der Rekurrent 1 hat regelmässig verurteilt werden müssen. Bei den vorgehaltenen schwereren Delikten handelte es sich insbesondere oft um Diebstähle und Hausfriedensbrüche. Er wurde aber auch wegen Drogenhandels, Raubs und eines Versuchs dazu sanktioniert. Bereits als junger Erwachsener zeigte er deliktisches Verhalten und ist davon bis heute nicht abgerückt, weshalb ein allenfalls entschuldigender Einfluss jugendlichen Alters nicht berücksichtigt werden muss. Von Vorstrafen, Untersuchungshaft und Probezeiten liess er sich nicht beeindrucken. Gegenüber behördlichen und gerichtlichen Entscheiden legte er eine hartnäckige Gleichgültigkeit an den Tag und auch während der Dauer des vorliegenden Rekursverfahrens war er nicht in der Lage, sich rechtskonform zu verhalten. Die Gesellschaft hat ein erhebliches Interesse, vor unverbesserlichen Dauerdelinquenten geschützt

14/17 zu werden. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und der gezeigten Uneinsichtigkeit wäre bei seinem Verbleib in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit mit weiterer Delinquenz zu rechnen. Die Rekurrenten machen geltend, dass der Rekurrent 1 in Italien weder die Sprache beherrscht, noch über eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle, die notwendigen Dokumente oder eine Bezugsperson verfügt habe. Er sei jeweils im Sinn einer Notlösung zu seinem Partner in die Schweiz gereist. Er habe sinngemäss in rechtfertigendem Notstand gehandelt. Sie verkennen, dass dieser Rechtfertigungsgrund im Strafverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Die wiederholten Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zeigen jedoch in verbindlicher Weise auf, dass keine Rechtfertigungsgründe vorgelegen haben. Insgesamt ist dem Rekurrenten 1 ein schweres fremdenpolizeiliches Verschulden vorzuhalten und besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Verhinderung seines Aufenthalts in der Schweiz.

bb) Der Rekurrent 1 ist im Jahr 1989 als Kleinkind in die Schweiz gekommen. Als Jugendlicher hat er einige Jahre in (schweizerischen) Institutionen im Ausland verbracht, ehe er im Jahr 2007 in die Schweiz zurückkehrte, wo ihm die Integration nicht gelang und er in die Drogen und die Delinquenz abgleitete. Am 7. Juni 2012 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid erwuchs am 27. Februar 2014 in Rechtskraft. Wegen eines vorzeitigen Strafvollzugs und des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme blieb er dennoch in der Schweiz. Im August 2018 wurde die Massnahme aufgehoben und gegen ihn ein Einreiseverbot verfügt. Seither hat er zumindest zeitweise in Italien gelebt (vgl. Vorakten S. 1371) und die aktenkundigen Aufenthalte in der Schweiz waren rechtswidrig und können nicht zu seinen Gunsten in Anschlag gebracht werden. Erst seit Februar 2022 hält er sich für die Dauer des Verfahrens rechtmässig wieder hier auf. Insgesamt verfügt der Rekurrent – trotz einiger Unterbrüche – über eine lange Anwesenheit. Diese ist in Anbetracht einiger hier im Straf- und Massnahmenvollzug verbrachter Jahre zu relativieren. Die sprachliche Integration in der Schweiz ist gut. Soweit er behauptet, nur unzureichend Italienisch zu können, kann ihm der weitere Spracherwerb zugemutet werden. Zudem gibt es auch in Italien mit dem Südtirol einen Landesteil, in dem Deutsch gesprochen wird. Beruflich hat er sich in der Schweiz nicht bewährt. Ordentliche Erwerbstätigkeiten sind nicht bekannt. Auch soziale Beziehungen ausserhalb der Partnerschaft werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Gesamthaft liegt – trotz teilweise illegalen Aufenthalts – eine lange Anwesenheit vor, muss aber eine beruflich und sozial schlechte Integration attestiert werden.

cc) Der Rekurrent 1 wurde am 25. August 2011 wegen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung desselben zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 23. Februar 2015 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen insbesondere mehrfachen Diebstahls. Zwar liegen diese schwersten Erkenntnisse einige Zeit zurück. Es ist

15/17 jedoch zu berücksichtigen, dass er nach diesen Verurteilungen mehrere Jahre im Straf- und Massnahmenvollzug verbracht hat. In dieser Zeit konnte er die «üblichen» Delikte nicht mehr begehen und danach musste er die Schweiz verlassen. Das Fehlen schwerer Delinquenz in dieser Phase basierte nicht auf einer biografischen Kehrtwende. Im Übrigen kam es auch in dieser Zeit zu mehreren Verurteilungen (wegen insbesondere rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts) und Strafvollzügen. Das Verhalten des Rekurrenten 1 seit den schwersten Verurteilungen fällt negativ ins Gewicht.

dd) Die Rekurrenten bilden eine eingetragene Partnerschaft. Die Nichtbewilligung des Familiennachzugs würde bedeuten, dass sie nicht ständig in der Schweiz zusammenleben können. Das Paar könnte die Beziehung jedoch durch die modernen Kommunikationsmittel und, nachdem gegen den Rekurrenten 1 kein Einreiseverbot mehr besteht, gegenseitige Besuche pflegen. Da Aufenthalte von zwei mal drei Monaten pro Jahr im je anderen Land möglich sind, könnten sie allenfalls das ganze Jahr zusammenleben. Kinder, die in die Abwägung einzubeziehen wären, sind nicht bekannt. Dass es andere Personen gäbe, auf die speziell Rücksicht zu nehmen wäre, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

ee) Die Partnerschaft der Rekurrenten wurde vor rund drei Jahren eingetragen. Wie lange die Beziehung davor schon bestanden hat, wird nicht dargelegt. Die Rekurrenten machen geltend, dass die Beziehung eng sei und der Rekurrent 2 dem Rekurrenten 1 Halt gebe und die Möglichkeit haben müsse, seinen kranken Partner zu pflegen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein günstiger Einfluss des Partners auf das Verhalten des Rekurrenten 1 nicht erkennbar ist. Die Delinquenz erfuhr einzig durch Strafvollzüge namhafte Unterbrüche und wurde auch während des Rekursverfahrens fortgesetzt. Eine Unterstützung bei der Bekämpfung der Suchtkrankheit ist ebenso wenig erkennbar. Der Rekurrent 1 macht zwar geltend, wegen der Suchterkrankung delinquent zu sein und nicht weggewiesen werden zu können. Dass er (mit Hilfe seines Partners) diesbezüglich etwas unternommen hätte, z.B. eine Therapie begonnen oder sich um einen Therapieplatz bemüht hätte, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Zudem scheint in Anbetracht der anhaltenden Delinquenz (z.B. Schwarzfahren, Diebstähle) eine zureichende wirtschaftliche Unterstützung durch den Partner fraglich. In beruflicher Hinsicht haben die Rekurrenten eine Bestätigung einer online-Anmeldung des Rekurrenten 1 bei einer Berufsberatung vom 8. Juli 2022 eingereicht. Dass auch eine Beratung stattgefunden hätte, wird ebenso wenig geltend gemacht, wie ein Ergebnis mitgeteilt oder von einer ausgeübten Erwerbstätigkeit berichtet.

ff) Der Rekurrent 2 führt aus, dass er, um mit seinem Partner in Italien leben zu können, seinen Geburtsort und seine Heimat und somit sein gesamtes soziales Umfeld und seine Familie verlassen müsste. Es wird nicht dargetan, aus welchen Personen die «Familie»

16/17 besteht. Bei der gegebenen Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es sich allenfalls um ein oder mehrere Geschwister oder Eltern bzw. einen Elternteil, jedoch nicht um (minderjährige) Kinder handelt. Ein Leben ausserhalb der unmittelbaren Umgebung dieser Familienmitglieder ist zumutbar, zumal die geografische Entfernung gering ist. Lebensumstände und Kultur sind in Italien nicht wesentlich anders als in der Schweiz. Der Rekurrent 2 kann aber auch in der Schweiz bleiben und die Beziehung durch moderne Kommunikationsmittel und die – solange sich der Rekurrent 1 nicht erneut ein Einreiseverbot einhandelt – in grossem Umfang möglichen Besuche pflegen. Ihm waren die erhebliche Delinquenz des Rekurrenten 1 und die hieraus resultierenden fremdenpolizeilichen Massnahmen bekannt, weshalb er wusste bzw. wissen musste, dass ein Familiennachzug behördlich abgelehnt werden könnte.

gg) Die Rekurrenten machen geltend, einer Übersiedlung nach Italien stehe die Suchterkrankung des Rekurrenten 1 entgegen. Sie übersehen, dass die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist (www.eda.admin.ch), was auch die Behandlung von Suchterkrankungen beinhaltet. Bei Rimini befindet sich beispielsweise die Comunità San Patrignano, das grösste Drogen-Rehabilitationszentrum Europas. Aufgrund der gegebenen medizinischen Versorgung müssten auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Rekurrenten 1 (vgl. Vorakten S. 962) und allfällige gesundheitliche Beschwerden des Rekurrenten 2, der gemäss Eingabe vom 26. September 2023 «aus gesundheitlichen Gründen an die Schweiz gebunden» sei, ohne dies allerdings zu erläutern, behandelt werden können. Ebenso müssten die vom Rekurrenten 1 benötigten Medikamente (HIV) erhältlich sein.

d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der Schwere und der Regelmässigkeit der begangenen Delikte, der Tatsache, dass sich der Rekurrent 1 durch keine Massnahmen vom deliktischen Verhalten abhalten liess, sowie seinem Verschulden bzw. dem Fehlen von Bemühungen um Verbesserung, ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten 1 besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seines Partners an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, zumal die Beziehungspflege nicht verhindert wird und die Partnerschaft auch in Italien gelebt werden könnte. Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 AIG vereinbar.

e) Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten 1 im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.

6. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.

17/17 7. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist den unterliegenden Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ und B.___, wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:

Marc Mächler Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2022.14 Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.

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