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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109

20 giugno 2022·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·2,222 parole·~11 min·1

Riassunto

Migrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2020.109 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 09.08.2022 Entscheiddatum: 20.06.2022 SJD RDRM.2020.109 Migrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren. Den Entscheid SJD RDRM.2020.109 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

1/8

Entscheid vom 20. Juni 2022

Rekurrentin

A.___ vertreten durch MLaw Thomas Widmer, Rechtsanwalt, Waisenhausstrasse 17, 9001 St.Gallen

gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 14. September 2020

Betreff Rekurs betreffend Wiedererwägungsgesuch (Familiennachzug)

Geschäftsnummer RDRM.2020.109

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

2/8 Sachverhalt A. A.___, geboren 1. November 1985, Staatsangehörige von Philippinen, reiste im Dezember 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 18. Februar 2016 in Z.___ den Schweizer Staatsangehörigen B.___, geboren 23. Juni 1967, worauf ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der voreheliche Sohn C.___, geboren 9. September 2003, erhielt zwecks VerbIeibs bei seiner Mutter und dem Stiefvater ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Er kehrte per 8. Juli 2018 in seine Heimat zurück, womit seine Aufenthaltsbewilligung erlosch.

Am 26. Februar 2020 reichten A.___ und B.___ (erneut) ein Familiennachzugsgesuch für C.___ ein.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nachzugsfrist verpasst worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorlägen. C.___ lebe seit zwei Jahren freiwillig ohne Mutter wieder in der Heimat, anfänglich bei einer Freundin der Mutter, danach bei der Grossmutter und nun bei einem Onkel. Er habe dort ein Beziehungsnetz und könne von der Mutter und dem Stiefvater von der Schweiz aus unterstützt werden. Die vorgebrachten äusseren Umstände (Überschwemmungen, Erdbeben, Covid-19-Krise), die zu drei Umzügen geführt hätten, stellten keine genügend wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug dar. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Am 7. September 2020 reichte A.___, nun vertreten durch MLaw Thomas Widmer, Rechtsanwalt, St.Gallen, beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für C.___ ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Sohn sei in der Heimat von einem Unbekannten mit dem Tod bedroht worden und akut gefährdet. Das Kindswohl könne nur durch den Familiennachzug gewahrt werden.

B. Das Migrationsamt behandelte das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat am 14. September 2020 mangels wesentlicher Veränderung des Sachverhalts hinsichtlich Gefährdung nicht darauf ein.

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3/8

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch MLaw Thomas Widmer, mit Eingabe vom 22. September 2020 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Familiennachzugsgesuch einzutreten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, beim Gesuch vom 7. September 2020 handle es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch. Hiefür spreche, dass sie es nicht selbständig, sondern über einen Rechtsanwalt gestellt habe und im Schreiben keinerlei Hinweis zu finden sei, dass es ein Wiedererwägungsgesuch sein soll. Es handle sich um ein ordentliches Gesuch und die Vorinstanz sei verpflichtet, ein ordentliches Verfahren zu führen.

Im Übrigen sei die Begründung unzutreffend. Im Rahmen des ersten Gesuchs vom 26. Februar 2020 sei keine direkte Gefährdung des Sohnes, sondern eine Kindswohlgefährdung dargelegt worden, wonach der Sohn nach mehreren Erdbeben und trotz der COVID-19-Krise mit fünf weiteren Personen auf einer Fläche von 25 m2 leben müsse, wegen der Pandemie in Philippinen katastrophale Zustände herrschten und die Grossmutter, die ihn bisher betreut habe, aufgrund ihres Alters und schwerer Erkrankungen immer wieder hospitalisiert worden sei. Das Gesuch vom 7. September 2020 werde demgegenüber mit einer konkreten und realistischen Todesdrohung über ein Facebook-Profil begründet, die nach Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung ergangen und deshalb zweifellos eine wesentliche Änderung des Sachverhalts sei.

D. Das Migrationsamt machte in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2020 im Wesentlichen geltend, es habe in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 15. Juni 2020 die Situation von C.___ eingehend materiell beurteilt. Das im Wiedererwägungsgesuch dargelegte neue Sachverhaltsvorbringen – eine Bedrohung per Facebook – sei nicht als wesentliche Veränderung des Sachverhalts zu qualifizieren.

E. Mit Eingabe vom 30. November 2020 betonte A.___, vertreten durch MLaw Thomas Widmer, dass eine Todesdrohung zweifellos eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts sei.

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4/8 F. Am 19. Februar 2021 erhielt A.___ die Niederlassungsbewilligung.

G. Auf die weitere Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. März 2021 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).

b) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101]) ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und Erlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben und wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (T. Tschumi, a.a.O., N 13 zu Art. 27; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 und Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1273 je mit Hinweisen).

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5/8

c) Im Fall eines Rechtsmittels gegen eine Nichteintretensverfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 576).

3. Die Rekurrentin bemängelt, dass die Vorinstanz ihr Familiennachzugsgesuch als Wiedererwägungs-, statt als neues Gesuch betrachtet habe.

Sie hat am 26. Februar 2020 ein Familiennachzugsgesuch für ihren Sohn C.___ gestellt. Dieses Gesuch wurde mit formell rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2020 abgelehnt. In ihrer Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte sie (erneut) um Gewährung des Familiennachzugs für C.___. Das Gesuch vom 7. September 2020 betraf somit die gleiche Angelegenheit wie die formell rechtskräftige Verfügung vom 15. Juni 2020; die Rechtsbegehren waren identisch.

Auch wenn man mit der Rekurrentin davon ausginge, das Gesuch vom 7. September 2020 sei ein neues Gesuch, wäre die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, darauf einzutreten, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht (massgeblich) verändert hatte. Damit hat die Rekurrentin unabhängig von der Frage, ob das Gesuch vom 7. September 2020 als neues Gesuch oder als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wird, jedenfalls keinen bedingungslosen Anspruch darauf, dass auf das Gesuch eingetreten wird. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 7. September 2020 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Inwiefern die Tatsache, dass das zweite Gesuch vom Rechtsvertreter eingereicht worden ist, für die Annahme sprechen soll, dass ein neues Gesuch vorlag, ist nicht ersichtlich, zumal die Handlungen des Rechtsvertreters unmittelbar der Vertretenen zugerechnet werden (vgl. A. Rufener, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 7 zu Art. 10).

4. Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) muss der Anspruch auf Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren innerhalb von

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6/8 zwölf Monaten geltend gemacht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]). Solche liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE).

a) Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 hatte das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch von A.___ abgewiesen, weil die Jahresfrist für den Nachzug des 16-jährigen Sohnes verpasst worden war und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorlagen. Das Migrationsamt lehnte wichtige familiäre Gründe insbesondere ab, weil seit der Trennung keine wesentlichen Veränderungen der Umstände (vorhandenes Beziehungsnetz) eingetreten seien und die Sicherheitslage (Überschwemmungen, Erdbeben, enges Zusammenwohnen trotz Covid-19) keine Gefährdung dargestellt habe, die einen wichtigen Grund für einen nachträglichen Nachzug hätte darstellen können. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

b) Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte die Rekurrentin erneut um Familiennachzug, weil der Sohn über Facebook mit dem Tod bedroht worden sei. Diese akute Gefährdung sei ein wichtiger familiärer Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG, da das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könne.

c) Das Migrationsamt ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil eine Bedrohung über ein Facebook-Profil allein keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts der Gefährdungslage darstelle, welche bereits im ursprünglichen Gesuch geltend gemacht worden sei.

d) Eine Gefährdung aufgrund einer Drohung über Facebook ist nicht erstellt. Die Echtheit der Drohung und ein ernsthafter Hintergrund sind nicht dargetan. Mit keinem Wort wird vom vermeintlichen Verursacher eine Begründung für die angebliche Feindschaft geliefert, was gegen einen ernstzunehmenden Hintergrund sprechen dürfte. Sodann galt die angebliche Drohung nicht einzig dem Sohn der Rekurrentin, sondern mehreren Per-

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7/8 sonen ("… ich werde euch auflauern und dann töten …"). Die rekurrentische Vermutung, dass Neid auf die in der Schweiz lebenden Verwandten der Grund für die Drohung sein könnte, überzeugt nicht, ist doch nicht nachvollziehbar, dass die Tatsache, dass eine Mutter bzw. Tante in einem anderen Land lebt, ein Motiv für ein Gewaltdelikt zum Nachteil des Sohnes und der Nichten, die in der Heimat leben, sein sollte.

Es ist zu berücksichtigen, dass über soziale Medien leichthin Behauptungen verbreitet werden können oder ein gewisser Anschein erweckt werden kann. Zwar haben die vermeintlich bedrohten Personen offenbar bei einer Polizeistelle vorgesprochen. Dass in der Folge polizeiliche Handlungen erfolgt und Abklärungen getroffen worden wären, was allenfalls auf eine ernstzunehmende Drohung hätten hinweisen können, wird nicht geltend gemacht und belegt. Ebenso wenig liegt eine Erklärung vor, dass Abklärungen erfolglos geblieben wären. Im Übrigen wird auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, dass es zwischenzeitlich zu weiteren Drohungen oder gar einem Übergriff oder dergleichen auf den nunmehr volljährigen Sohn der Rekurrentin gekommen wäre.

5. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht von einer unmassgeblichen Veränderung der Sicherheitssituation ausgehen und nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

6.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist der Rekurrentin eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

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8/8 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

2. A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wir abgewiesen.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungspräsident

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