Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS412-137 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 23.01.2026 Entscheiddatum: 13.05.2025 Entscheid Departement des Innern vom 13. Mai 2025 Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Art. 96 Abs. 2 VRP (sGS 951.1) und Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Notwendigkeit von leichtem Verschulden für die Wiederherstellung einer Frist (Erw. 2.3.2). Vorliegend liegt kein leichtes Verschulden vor. Es kann nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab erwartet werden, dass bei der Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist des Kostenvorschusses im Online-Banking überprüft wird, ob die Zahlung gleichentags dem Konto belastet wird. Kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101) hinsichtlich des Sachverhaltes und die sich stellenden Rechtsfragen zum Verzicht auf die Abschreibung vorhanden. Den Entscheid DIGS412-137 vom 13. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Departement des Innern
DIGS412-137
Entscheid vom 13. Mai 2025 Rekurrenten A.___, B.___, C.___, D.___, alle vertreten durch lic.iur. E.___, Rechtsanwalt,
gegen
Vorinstanz Amt für Handelsregister und Amtsnotariate, Amtsnotariat F.___
Betreff Verfügung vom 23. Januar 2025 betreffend Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Nr. 001)
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Sachverhalt A. G.___ (nachfolgend: Erblasserin), verheiratet, wohnhaft gewesen H.___strasse, I.___, verstarb am (…). Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihren Ehemann sowie vier Töchter.
B. Die Erblasserin und ihr Ehemann, J.___, hatten am 8. Dezember 1999 einen Ehe- und Erbvertrag errichtet, der beim Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat F.___ (nachfolgend: Amtsnotariat F.___), deponiert war. Dieser sieht in Ziffer III./3. im Falle des Todes der Erblasserin die Enterbung von einer Tochter, K.___, sowie die Verteilung des ihr zustehenden Pflichtteils an die übrigen drei Töchter der Erblasserin vor. Das Amtsnotariat F.___ eröffnete den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Erben mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (Nr. 001). Darin hielt es in Ziffer I.2. K.___ und in den Ziffern I.2.1.–2.4 jeweils ihre Nachkommen, A.___, B.___, C.___ und D.___ als gesetzliche Erben fest. Aufgrund der ehe- und erbvertraglichen Bestimmung wurden sie unter Ziffer II.B.a. sodann nicht als Beteiligte aufgeführt, denen die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt wird.
C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhoben A.___, B.___, C.___ und D.___ (nachfolgend: Rekurrenten) beim Departement des Innern Rekurs und stellten folgende Rechtsbegehren (act. 1):
« 1. Ziffer IV./5 der angefochtenen Testamentseröffnungsverfügung des Amtsnotariats F.___ vom 23. Januar 2025 (Nr. 001) sei aufzuheben.
2. Es sei die Erbberechtigung aller Rekurrenten als gesetzliche Erben festzustellen und Ziff. Il.B.a der angefochtenen Verfügung zusätzlich mit den Rekurrenten zu ergänzen.
3. Alle Rekurrenien seien zu berechtigen, die Ausstellung einer Erbbescheinigung zu verlangen.
4. Das Amt für Handelsregister und Notariate SG, Amtsnotariat F.___, sei anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Rekursverfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. »
D. D.a Am 11. Februar 2025 wurde – mit einer Frist bis zum 28. Februar 2025 – ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– erhoben (act. 2).
D.b Mit Schreiben 10. März 2025 wurden die Rekurrenten zur Stellungnahme bezüglich der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses
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eingeladen (act. 4), da der geleistete Kostenvorschuss das Valutadatum vom 3. März 2025 aufwies (act. 3).
E. Mit Schreiben 18. März 2025 reichten die Rekurrenten sinngemäss ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ein (act. 5).
F. Das Amtsnotariat F.___ (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte implizit – indem sie auf eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs verzichtete (act. 6) – die Abweisung des Gesuches um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
G. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Gesuches um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist gegeben (Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 18. März 2025 rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist eingereicht (Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 der schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]). Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.
2. 2.1 2.1.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erfüllt sind, nachdem der überwiesene Kostenvorschuss mit Valutadatum vom 3. März 2025 nicht innert der Frist bis 28. Februar 2025 geleistet wurde.
2.1.2 Die Rekurrenten machen zusammenfassend und sinngemäss als Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist eine «geringfügige Nachlässigkeit» geltend. Die Überweisung des Kostenvorschusses sei mittags am 28. Februar 2025 im Online-Banking vorgenommen worden. Als Datum der Zahlungsausführung sei ausdrücklich der 28. Februar 2025 gewählt und vom Zahlungssystem entsprechend erfasst worden. Der Zahlungsprozess sei offenbar genau während der zeitlichen Schnittstelle vorgenommen worden, gemäss welcher danach die Zahlungen nicht am Auftragstag, sondern erst am
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Folgetag ausgeführt würden. Bedauerlicherweise sei während dieses Ausführungsvorganges nicht realisiert worden, wie das Ausführungsdatum vom ursprünglich bestimmen und bestätigten Freitag, den 28. Februar 2025, auf den Montag, den 3. März 2025, wechselte. Wäre diese geringfügige Nachlässigkeit bemerkt worden, hätte man den Kostenvorschuss gleichentags per Postüberweisung getätigt.
2.2 Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP). Öffentliche Interessen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), welche den Verzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, liegen dann vor, wenn in Bezug auf den der Streitsache zugrundeliegenden Sachverhalt oder in Bezug auf die strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht. An diese Voraussetzungen werden indes hohe Anforderungen gestellt, und sie sind von Behörden oder Gerichten, soweit ersichtlich, noch nie als gegeben erachtet worden (R. VON RAPPARD-HIRT, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGE [VRP], 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], N 17 ZU ART. 96 VRP).
2.3 2.3.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP finden für die Fristwiederherstellung die Bestimmungen der ZPO Anwendung, sofern die VRP nichts anderes vorsieht. Art. 148 Abs. 1 ZPO erlaubt auf Gesuch hin die Wiederherstellung einer (behördlichen oder gesetzlichen) Frist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung kann auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt (Art. 30ter Abs. 1 VRP).
2.3.2 Leichtes Verschulden liegt vor, sofern eine Partei nur das nicht beachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte. Es gilt ein objektivierter Massstab, wobei die juristischen (bzw. anwaltlichen) Kenntnisse bei der Beurteilung einbezogen werden. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, wobei die beurteilende Instanz über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Die materiellen Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden. Das Beweismass der Glaubhaftmachung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive An-
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haltspunkte vorliegen, die der beurteilenden Instanz den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der infrage kommenden Tatsachen vermitteln, ohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (JENNY / ABEGG, OFK-KOMMENTAR ZUR SCHWEIZERISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG, 2023, N 4 FF. ZU ART. 148 M.W.H.).
2.4 Die Rekurrenten geben an, dass der Zahlungsprozess für den Kostenvorschuss während einer zeitlichen Schnittstelle vorgenommen wurde, wodurch die Auslösung der Zahlung nicht am Auftragstag, sondern am Folgetag ausgeführt worden sei. Sie gehen – indem sie eine «geringfügige Nachlässigkeit» geltend machen – von einem leichten Verschulden ihrerseits aus. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ausgehend von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab wäre es von den Rekurrenten zu erwarten gewesen, dass sie im Online-Banking überprüft hätten, dass die Zahlung gleichentags ihrem Konto belastet werde, umso mehr als sie den Zahlungsauftrag am letzten Tag der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auslösten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 Erw. 4.2 f.). Es ist davon auszugehen, dass ein sehr sorgfältiger Mensch dies unter den gleichen Umständen beachtet hätte. Weiter können sie aus dem Vorbringen, die Zahlung sei während einer zeitlichen Schnittstelle vorgenommen worden, wodurch die Auslösung der Zahlung nicht am Auftragstag, sondern am Folgetag ausgeführt worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie das Verhalten von Hilfspersonen wie etwa einer Bank sich selbst zuzurechnen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 Erw. 3 und 4). Da die Vorinstanz überdies keine Zustimmung zur Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erteilt hat und vorliegend keine öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV ersichtlich sind, welche den Verzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, da weder in Bezug auf die der vorliegenden Streitsache zugrunde liegende Sachverhalt betreffend die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nach Art. 557 f. des Zivilgesetzbuches (SR 210), noch in Bezug auf die sich stellenden strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht, liegt kein Grund für eine Wiederherstellung vor. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist demnach abzuweisen und nach Art. 96 Abs. 2 VRP von der Geschäftsliste des Departementes des Innern abzuschreiben.
3. 3.1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Wird ein Verfahren (zufolge Gegenstandslosigkeit) abgeschrieben, ist grundsätzlich derjenige als unterliegender Beteiligter zu betrachten, der die Gegenstandslosigkeit bzw. die Abschreibung verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP). Vorliegend wird der Rekurs abgeschrieben. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint angemessen
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(Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951. 11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821. 1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.2 Als unterliegende Beteiligte ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 98bis Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht beantragt.
Entscheid 1. Das Gesuch von A.___, B.___, C.___ und D.___, alle L.___, um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Der Rekurs von A.___, B.___, C.___ und D.___ vom 7. Februar 2025 wird von der Geschäftsliste des Departementes des Innern abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Rekurrenten auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
4. Das Begehren von A.___, B.___, C.___ und D.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Dr. Laura Bucher Regierungsrätin
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